RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2025 GeschäftszahlW142 2261638-1 Spruch, W142 2261638-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2022, Zl. 1278339104/210678265, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen, zuletzt und am 10.12.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2022, Zl. 1278339104/210678265, nach Durchführung mündlicher Verhandlungen, zuletzt und am 10.12.2024, zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 21.05.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein einer Dolmetscherin, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt. Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, verheiratet zu sein. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Midgan zugehörig. Zur Schulbildung wurde „Grundschule“ vermerkt. Zu seinen Familienangehörigen gab er an, dass sein Ehepartner, sein Sohn, seine Tochter und seine Geschwister in Somalia leben würden. Zu seinen Geschwistern gab er an, dass er nicht wisse, wie viele es seien und wie alt diese seien. Zur Wohnsitzadresse im Herkunftsland befragt gab er an, dass diese in Lascanod, in Somalia sei. Dazu befragt, wann er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst habe, gab er an: „Nach einem Kopfschuss habe ich das beschlossen, ich weiß jedoch nicht mehr wann das war“. Dazu befragt, ob er anlässlich seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt habe, gab er an: „Nein, ich wollte nur mein Leben retten“. Er sei illegal ausgereist. Er habe nie ein Reisedokument oder einen sonstigen Identitätsnachweis gehabt. Er sei mit keinem Reisedokument ausgereist. Das Reisedokument befinde sich „im Meer“. Zur Reiseroute führte er befragt aus, sich in der Türkei und in Griechenland aufgehalten zu haben. Er gab weder an, wann er ausgereist ist, noch wie lange er sich in den jeweiligen Ländern aufgehalten habe. Zum Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern gab er an: „Ich habe die meiste Zeit auf der Straße verbracht. Es war sehr schwierig“. Dazu befragt, ob er in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht hat, gab er an: „Ich weiß es nicht genau“. Dazu befragt, ob er jetzt ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) habe, gab er an: „Ja, Österreich. Da ich hoffe, dass ich hier ein neues Leben und gesundheitliche Hilfe bekomme“. Befragt, wer die Reise organisiert habe, wie sie organisiert worden sei und wie hoch die Kosten der Reise gewesen seien, gab er an: „Weiß ich nicht genau“. Befragt zum Fluchtgrund gab er zu Protokoll: „Eine andere Volksgruppe wollte mich von zuhause verjagen. Ich hatte kein Geld, deswegen konnte ich auch nicht. Daraufhin wurde ich gefoltert und letztendlich wollten sie mich erschießen. Sie dachten, ich wäre verstorben. Ich wurde später von anderen Somalis gefunden und ins Krankenhaus gebracht. Man konnte mich jedoch nicht beschützen, weswegen ich geflüchtet bin.“ Zur Rückkehrbefürchtung gab er an: „Sie wollen mich umbringen.“ Betreffend den BF scheint im Akt ein EURODAC-Treffer Kategorie 1 zu Griechenland (Chios) vom 14.08.2019 auf.
- Am 27.05.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) ein Informationsersuchen nach Artikel 34 der Dublin III-Verordnung an Griechenland.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG vom 14.06.2021 teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG iVm § 4a AsylG zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass Griechenland ihm den Status des international Schutzberechtigten zuerkannt habe. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag teilte das BFA dem BF mit, dass er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
- Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG vom 14.06.2021 teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 4 a, AsylG zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass Griechenland ihm den Status des international Schutzberechtigten zuerkannt habe. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag teilte das BFA dem BF mit, dass er gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
- Mit Schreiben vom 17.06.2021 teilte die Betreuungseinrichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) dem BFA mit, dass der BF nach Vorlage von ärztlichen Befunden als medizinischer Sonderbetreuungsfall geführt werde.
- Am 23.12.2021 wurde der BF durch das BFA in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Die Einvernahme fand aufgrund der COVID-19 Sicherheitsmaßnahmen per Video statt. Im Zuge der Einvernahme legte der BF diverse medizinische (orthopädische und neurologische) Befunde vor. Zu seinen persönlichen Daten befragt gab er an, dem sunnitischen Islam anzugehören. In Somalia würden sich seine Eltern, mehrere Geschwister, seine Ehefrau, sein Sohn und seine Tochter aufhalten. In Österreich habe er einen Bruder. Der BF gab wie folgt an (F: Leitendes Organ der Amtshandlung; A: BF) [sprachliche Unzulänglichkeiten teilweise korrigiert]: „[…] F: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände? A: Gut. F: Welche Sprachen sprechen Sie außer Somalisch noch? A: Meine Muttersprache ist Somalisch, sonst spreche ich keine weiteren Sprachen F: Wo befinden sich Ihre Identitätsdokumente? A: Ich besitze keine. […] F: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, sagen Sie das bitte. A: Ich werde das bei Bedarf machen. F: Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass das Bundesamt Ihre Angaben und Ihre Identität vor Ort bzw. im Herkunftsstaat, durch beauftragte Vertrauenspersonen überprüfen kann. Nehmen Sie dazu Stellung! A: Was haben Sie gesagt? Die Frage wird wiederholt. A: Was haben Sie gesagt? F: Verstehen Sie die Frage akustisch oder inhaltlich nicht? A: Ich bin nicht normal, mir geht es gesundheitlich nicht gut. Anmerkung: Der AW mach einen desorientierten, abgelenkten Eindruck. Reagiert oft nicht. F: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Flucht führte, konzentrieren? A: Was haben Sie gesagt? F: Geht es Ihnen heute gut? A: Nein, mir geht es nicht gut. Mein Gehirn und mein Kopf funktionieren nicht. Ich bin schwer krank, ich bin sehr vergesslich. Ich weiß nicht, was ich mache. F: Das heißt, Sie fühlen sich heute nicht im Stande, die Einvernahme durchzuführen? A: Wie Sie sehen, ich habe Schmerzen. F: Welche gesundheitlichen Probleme haben Sie denn? A: Ich bin schwer gehbehindert, meine Hand und mein Bein sind gelähmt, ich bin auf Gehilfe angewiesen, ich kann mich nicht richtig konzentrieren, weil ich Kugeln im Kopf habe. Anmerkung: Der AW legt ständig den Kopf auf den Tisch und kann sich offensichtlich nicht konzentrieren. Des Weiteren erscheint der AW mit einer Gehhilfe. F: Das Bundesamt beabsichtigt, für Sie einen Sachwalter bzw. Erwachsenenvertreter zu bestellen. Sind Sie damit einverstanden? A: Ja ok. Anmerkung Die Einvernahme wird um 10:00 Uhr abgebrochen. Der AW wird nochmals in Kenntnis gesetzt, dass ein Erwachsenenvertreter für diesen bestellt wird und die Einvernahme abgebrochen wurde. […]“Anmerkung Die Einvernahme wird um 10:00 Uhr abgebrochen. Der AW wird nochmals in Kenntnis gesetzt, dass ein Erwachsenenvertreter für diesen bestellt wird und die Einvernahme abgebrochen wurde. , […]“
- Am 04.08.2022 teilte die Rechtsvertretung des BF dem BFA mit, dass der BF seinen Termin für die Einvernahme am 27.07.2022 vergessen habe und aus diesem Grund nicht daran teilgenommen habe. Er leide unter schweren gesundheitlichen Beschwerden. Mit dem Schreiben wurden weitere medizinische Unterlagen übermittelt.
- Am 15.09.2022 wurde der BF erneut durch das BFA in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (F: Leitendes Organ der Amtshandlung; A: BF) [sprachliche Unzulänglichkeiten teilweise korrigiert]: „[…] F: Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? Haben Sie dazu Einwände? A: Gut. F: Welche Sprachen sprechen Sie außer Somalisch noch? A: Somalisch ist meine Muttersprache, sonst spreche ich noch ein wenig Englisch. F: Woher können Sie ein bisschen Englisch? A: Ich habe mir das vom Zuhören ein bisschen selbst angeeignet. F: Wo befinden sich Ihre Identitätsdokumente? A: Ich besitze keine und habe nie welche besessen. F: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Ich möchte sicher sein können, dass alles, was Sie gesagt haben, auch so gemeint wurde. Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, sagen Sie das bitte. A: Ich werde das bei Bedarf machen. F: Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass das Bundesamt Ihre Angaben und Ihre Identität vor Ort bzw. im Herkunftsstaat, durch beauftragte Vertrauenspersonen überprüfen kann. Nehmen Sie dazu Stellung! A: Ich bin damit einverstanden. F: Steht Ihrerseits etwas gegen eine Einvernahme am heutigen Tag? Sind Sie heute gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Flucht führte, konzentrieren? A: Ich kann keine Hinderungsgründe angeben, an mich gerichtete Fragen nicht vollständig zu beantworten, ich bin auch gesund, dass ich mich darauf konzentrieren und erinnern kann. F: Sind Sie im Verfahren vertreten? A: Nein. V: Sie wurden ja schon bereits bei der Polizei erstbefragt. Haben Sie dort alle Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen genannt? Haben Sie die Wahrheit zu Ihrer Identität und Herkunft angegeben? A: Ich kann mich nicht mehr erinnern. F: Haben Sie bei diesen früheren Einvernahmen die Dolmetscher verstanden? A: Ja, ich habe diese gut verstanden. F: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung oder einem Gerichtsverfahren oder eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung betroffen gewesen? A: Nein, weder noch. Ich hatte außer in Zusammenhang mit meinem Asylverfahren weder mit der Polizei noch den Gerichten bzw. noch mit anderen Behörden zu tun gehabt. F: Wurden Sie je von einem Gericht zu einer Strafe verurteilt, sei es in Österreich, im Herkunftsstaat oder anderswo? A: Nein. F: Sind Sie in Österreich arbeitstätig? A: Ich lebe von Grundversorgung. F: Wovon lebten Sie in Somalia, welcher Arbeitstätigkeit gingen Sie zuhause nach? A: Vor dem Vorfall, bei welchem ich schwer verletzt wurde, arbeitete ich als Hilfsarbeiter. Seit ich angeschossen wurde, habe ich nicht mehr gearbeitet. F: Wann ist dieser Vorfall, bei welchem Sie angeschossen wurden, passiert? A: Das war ungefähr im Jahre 2017/2018.A: Das war ungefähr im Jahre 2017 aus 2018,. F: Wann haben Sie Somalia verlassen? A: Nachdem ich angeschossen wurde, ca. vier bis sechs Monate später. F: Wer hat in dieser Zeit zwischen diesem Vorfall und Ihrer Ausreise für Sie gesorgt? A: Das weiß ich nicht, ich lag im Spital. Ich war etwa drei bis vier Monate im Koma. F: Können Sie diesbezüglich ärztliche Bestätigungen in Vorlage bringen, sprich aus Somalia? A: Nein. F: In welchem Krankenhaus sind Sie da gewesen? A: Im großen Spital in Laascaanood. F: Was machten Sie so den Tag über, als Sie noch im Herkunftsland gelebt haben? A: Ich habe versucht, mit Schuhe putzen und Schuhe nähen, Geld zu verdienen. F: Wo hielten Sie sich in der Zeit zwischen Ausreise und Ihrer Antragstellung in Österreich auf? A: Ich war in der Türkei und in Griechenland. Aber ich war wirklich schwer krank. F: Sind Sie sonst auch immer gesund gewesen? Standen Sie je im Krankenhaus zur Behandlung oder sonst in Kranken- oder sonstiger medizinischer Behandlung, sei es in Österreich oder im Herkunftsstaat bzw. anderswo? A: Ich bin aufgrund dessen, dass ich angeschossen wurde, körperlich und geistig behindert. Ich habe derzeit noch eine Kugel in meinem Kopf. Anmerkung: Der AW hat bereits etliche medizinische Befunde. F: Nehmen Sie derzeit Medikamente ein? A: Ja. Welche ich genau nehme, weiß ich nicht, diese stehen auf meinen Befunden. Wenn ich meine Medikamente nicht nehme, werde ich bewusstlos. Ich lebe nur mit diesen Medikamenten. F: Sind Sie verheiratet? A: Ja, ich bin seit 2015 verheiratet. Die Ehe ist nicht registriert, wir haben nur traditionell geheiratet. Genau weiß ich es nicht. Vielleicht war es auch
- Ich habe zwei Kinder. Einen Sohn und eine Tochter. F: Sind Sie derzeit in Österreich in Behandlung? A: Ja, regelmäßig. F: Geben Sie bitte Ihre Wohnadressen von XXXX bis zur Ausreise an.F: Geben Sie bitte Ihre Wohnadressen von römisch 40 bis zur Ausreise an. A: Ich lebte von XXXX bis zur Ausreise in Laascaanood. (siehe Datenblatt)A: Ich lebte von römisch 40 bis zur Ausreise in Laascaanood. (siehe Datenblatt) F: Schildern Sie bitte die Wohnverhältnisse in Somalia. A: Ich lebte mit meinen Eltern, Geschwistern, meiner Frau und meinen Kindern in unserem Familienhaus. F: Leben Ihre Gattin, Eltern, Geschwister und Kinder derzeit? A: Sie leben alle derzeit noch dort, bis auf eine Schwester von mir. F: Was arbeiten Ihre Eltern? A: Meine Eltern sind bereits alt und schwach, diese arbeiten nicht mehr. F: Wer kümmert sich um Ihre Eltern? A: Niemand. F: Wie viele Geschwister haben Sie? A: Vier, fünf, sechs, ich weiß es nicht. Ich habe Angst um meine Schwester. F: Woher hatten Sie das Geld für die Ausreise bis hierher? A: Die Moschee hat Geld gesammelt und entfernte Verwandte von mir. F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie in Somalia? A: Ja, aber nicht regelmäßig. F: Über welche Schul- und Berufsbildung verfügen Sie? A: Ein bis zwei Jahre habe ich die Schule besucht. Ich hatte kein Geld, um die Schule zu besuchen. F: Haben Sie in Österreich irgendwelche enge familiäre oder private Anbindungen? A: Nur meinen Bruder. Aber mein Bruder hilft mir nicht und er unterstützt mich nicht. Ich bin auf fremde Hilfe angewiesen. F: Warum haben Sie nun einen Asylantrag gestellt? Was ist geschehen, dass Sie sich zu Ausreise entschlossen? Schildern Sie alle Vorfälle dazu detailliert! A: Ich bin in Somalia angegriffen und angeschossen worden. Ich wurde schwer verletzt. Die Leute, die mich angeschossen haben, dachten, dass ich tot bin. Ich habe nur mit Glück überlebt. F: Wer waren diese Leute die Sie angegriffen haben? A: Männer, die einem höheren Clan angehören. Ich gehöre zu einer Minderheit. Das war der Grund, warum sie mich angeschossen haben. F: Welchem Clan gehörten diese Leute an? A: Den Daarood. F: Welchem Clan gehören Sie an? A: Ich gehöre dem Clan der Gabooy und den Madhibaan an. Die Gabooy und die Madhibaan sind das selbe. Manche nennen uns Gabooy, manche nennen uns Madhibaan. Mein Untergrad ist Yibiro. F: Können Sie mir den Vorfall möglichst genau schildern? A: Ich habe alles vergessen. Ich habe für einen Mann Schuhe genäht. Dann habe ich von dem Mann Geld verlangt. Er sagte, er hätte mir das Geld schon gegeben. Er sagte, ich wäre ein Yibiro und dann schoss er auf mich. F: Woher wissen Sie dann, dass dieser Mann dem Clan der Daarood angehört. A: Ich weiß, wer dort lebt, und welchem Clan er angehört. F: Wo lebt dieser Mann? A: Diese erschießen die Leute und sind arrogant. Die Frage wird wiederholt. A: Er lebt auch in Laascaanood. F: Sie sprachen zuvor in der Mehrzahl, von „Männern“. War es nun ein Mann oder mehrere Männer? A: Eine Person. F: War dies der einzige Vorfall oder wurden Sie davor schon einmal bedroht oder angegriffen? A: Ich wurde ständig beschimpft. Beschimpfungen, Herablassungen, aber verletzt wurde ich nur dieses eine Mal. F: Inwiefern wurden Sie ständig beschimpft? A: Ich wurde mit Gabooy und die Madhibaan beschimpft, das bedeutet, dass ich eine Minderheit bin. F: Kannten Sie diesen Mann bereits vorher? A: Ja, vom Sehen her, ich arbeitete gegenüber dem Geschäft, welches ihnen gehörte. Vor deren Geschäft. Ich habe ganzen Tag gearbeitet. Ich habe zwischen 8 und 10 Dollar bekommen. Ich habe als Schuhputzer auf der Straße gearbeitet. F: Haben Sie zuvor bereits für diesen Mann gearbeitet oder Schuhe geputzt? A: Ich habe für alle gearbeitet, auch für diesen Mann. Manche haben mir Geld gegeben, manche haben sich geweigert. F: Sind das alle Ereignisse, die stattgefunden haben oder gibt es noch weitere davon unabhängige? A: Das sind alle Vorfälle, die passiert sind, weshalb ich mich zur Ausreise entschloss andere oder weiterer Gründe habe ich nicht. F: Was würde eintreten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen? A: Ich fürchte mich vor dem Mann, welcher mich töten wollte. Er wird mich töten. F: Warum glauben Sie, dass dieser Mann Sie töten wird? Sie sagten, dass Sie zuvor bereits für diesen gearbeitet haben und nichts passiert ist. F: Vorher hat er mich nur beschimpft, manchmal hat er mich auch geschlagen. F: Wie heißt dieser Mann? A: XXXX . Ich kenne ihn nur unter XXXX . A: römisch 40 . Ich kenne ihn nur unter römisch 40 . F. Hätten Sie nicht in einem anderen Teil Ihres Herkunftsstaats leben können? Warum sind Sie nicht dorthin ausgewichen? Immerhin gibt es in Somalia kein Meldesystem. A: Dort habe ich keine Verwandte oder Bekannte. Ich bin überall eine Minderheit. Außerdem wurde ich angeschossen und schwer verletzt. V: Es wird auf die aktuellen Erkenntnisquellen des Bundesamtes zu Somalia verwiesen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. F: Ihnen wird nun ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, zu den vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen. A: Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme einbringen. F: Haben Sie alles verstanden was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her? Gab es Verständigungsprobleme? Haben Sie den Dolmetscher somit verstanden? A: Ich habe alles gut verstanden und es gab keine Verständigungsprobleme. F: Fühlten Sie sich während dieser Einvernahme auch wohl? A: Ja es ging mir gut und ich konnte mich konzentrieren. Ich hatte lediglich ein bisschen Kopfschmerzen. Vorhalt: Dem AW wird weiterhin erläutert, dass ihm die niederschriftlich festgehaltenen Angaben durch den Dolmetscher wortwörtlich rückübersetzt werden. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit Korrekturen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen, Einwendungen anzubringen oder gegebenenfalls rückzufragen. Mit der eigenhändigen Unterschrift bestätigt der AW, dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden. Beginn der Rückübersetzung: 09:05 Uhr Ende der Rückübersetzung: 09:20 Uhr F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? A: Ich habe keine Einwände, es wurde alles richtig und vollständig protokolliert. […]“
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.09.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt III.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.09.2022 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den medizinischen Unterlagen gehe zwar hervor, dass der BF einen „Splitter im Kopf“ habe, jedoch untermauere dies nicht seine Fluchtgeschichte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine einzelne Person den BF bloß aufgrund seiner Clanzugehörigkeit verfolgen bzw. bedrohen sollte. Die Situation der Gabooye habe sich mittlerweile gebessert. Es gäbe keine gezielten Angriffe gegen Gabooye. Jedoch sei dem BF fallgegenständlich im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage und Situation in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sein würde.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Aus den medizinischen Unterlagen gehe zwar hervor, dass der BF einen „Splitter im Kopf“ habe, jedoch untermauere dies nicht seine Fluchtgeschichte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine einzelne Person den BF bloß aufgrund seiner Clanzugehörigkeit verfolgen bzw. bedrohen sollte. Die Situation der Gabooye habe sich mittlerweile gebessert. Es gäbe keine gezielten Angriffe gegen Gabooye. Jedoch sei dem BF fallgegenständlich im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage und Situation in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgesetzt sein würde.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der BF an Nachwirkungen multipler Schussverletzungen (zwei Schüsse in den Kopf, einen in den Oberkörper) leide. Diese seien ihm in seiner Heimat zugefügt worden. Er leide auch an einer teilweisen Lähmung an den Extremitäten, weswegen er auf eine mechanische Gehhilfe angewiesen sei. Infolge der Schussverletzungen leide er weiters an Epilepsie und Gedächtnisproblemen und müsse regelmäßig Medikamente einnehmen. Aus diesem Grund sei er in den Einvernahmen nicht in der Lage gewesen, sein Fluchtvorbringen vollständig zu schildern. Der BF gehöre dem Gabooye-Clan an und habe als Schuhputzer bzw. Flickschuster gearbeitet. Eines Tages sei er mit einem Kunden – einem Geschäftsmann und Angehörigen des Darood-Clans – in einen Streit über die Bezahlung einer Reparatur seiner Schuhe geraten, woraufhin dieser die Waffe gezogen und mehrfach auf den BF geschossen habe. Aufgrund der schweren Verletzungen könne sich der BF an keine Details des Vorfalls erinnern. Der BF sei täglich durch Angehörige mächtiger Clans diskriminiert worden. So sei er – unter anderem vom Mann, der auf ihn geschossen habe – mit dem in Somaliland gebräuchlichen Schimpfwort „Yibiro“ bezeichnet worden. Die Familie des BF habe keine Hoffnung, dass ihnen die Polizei helfe, weil sie bereits im März 2017 in einer Polizeistation ausgelacht und weggeschickt worden seien, als sie Anzeige erstatten hätten wollen, weil eine Schwester des BF von einem Angehörigen eines mächtigen Clans vergewaltigt worden sei. Das BFA habe sich nicht ausreichend mit den Länderberichten auseinandergesetzt. Daraus gehe hervor, dass Clankonflikte in Somaliland an der Tagesordnung stünden. Minderheitenclans wie die Gabooye seien überproportional von Gewalt betroffen, wobei die Täter oftmals Angehörige mächtiger Clans – unter anderem auch Angehörige des Clans der Darood – seien. Hätte das BFA entsprechend nachgefragt, hätte der BF darlegen können, wie und auf welche Weise er und seine Familie aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit über Jahre hinweg bedroht, schikaniert und eingeschüchtert worden seien. Das BFA hätte feststellen müssen, dass der BF aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden sei, ohne die Hilfe staatlicher Stellen oder eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen zu können.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte gegenständliche Beschwerde, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der BF an Nachwirkungen multipler Schussverletzungen (zwei Schüsse in den Kopf, einen in den Oberkörper) leide. Diese seien ihm in seiner Heimat zugefügt worden. Er leide auch an einer teilweisen Lähmung an den Extremitäten, weswegen er auf eine mechanische Gehhilfe angewiesen sei. Infolge der Schussverletzungen leide er weiters an Epilepsie und Gedächtnisproblemen und müsse regelmäßig Medikamente einnehmen. Aus diesem Grund sei er in den Einvernahmen nicht in der Lage gewesen, sein Fluchtvorbringen vollständig zu schildern. Der BF gehöre dem Gabooye-Clan an und habe als Schuhputzer bzw. Flickschuster gearbeitet. Eines Tages sei er mit einem Kunden – einem Geschäftsmann und Angehörigen des Darood-Clans – in einen Streit über die Bezahlung einer Reparatur seiner Schuhe geraten, woraufhin dieser die Waffe gezogen und mehrfach auf den BF geschossen habe. Aufgrund der schweren Verletzungen könne sich der BF an keine Details des Vorfalls erinnern. Der BF sei täglich durch Angehörige mächtiger Clans diskriminiert worden. So sei er – unter anderem vom Mann, der auf ihn geschossen habe – mit dem in Somaliland gebräuchlichen Schimpfwort „Yibiro“ bezeichnet worden. Die Familie des BF habe keine Hoffnung, dass ihnen die Polizei helfe, weil sie bereits im März 2017 in einer Polizeistation ausgelacht und weggeschickt worden seien, als sie Anzeige erstatten hätten wollen, weil eine Schwester des BF von einem Angehörigen eines mächtigen Clans vergewaltigt worden sei. Das BFA habe sich nicht ausreichend mit den Länderberichten auseinandergesetzt. Daraus gehe hervor, dass Clankonflikte in Somaliland an der Tagesordnung stünden. Minderheitenclans wie die Gabooye seien überproportional von Gewalt betroffen, wobei die Täter oftmals Angehörige mächtiger Clans – unter anderem auch Angehörige des Clans der Darood – seien. Hätte das BFA entsprechend nachgefragt, hätte der BF darlegen können, wie und auf welche Weise er und seine Familie aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit über Jahre hinweg bedroht, schikaniert und eingeschüchtert worden seien. Das BFA hätte feststellen müssen, dass der BF aus asylrelevanten Gründen verfolgt worden sei, ohne die Hilfe staatlicher Stellen oder eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen zu können.
- Mit Bescheid des BFA vom 18.10.2023 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF für subsidiär Schutzberechtigte für 2 Jahre verlängert (§ 8 Abs. 4 AsylG).
- Mit Bescheid des BFA vom 18.10.2023 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF für subsidiär Schutzberechtigte für 2 Jahre verlängert (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG).
- Am 31.10.2022 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
- Am 04.07.2023 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung teilnahm. In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[…] R: Verstehen Sie die Dolmetscherin gut? BF: Ja. R: Falls Sie etwas nicht verstehen, fragen Sie bitte nach. BF: Ok. R: Können Sie aktuelle Befunde vorlegen? RV legt vor, ein Konvolut an Befunden, diese werden in Kopie als Beilage./A zum Akt genommen. Regierungsvorlage legt vor, ein Konvolut an Befunden, diese werden in Kopie als Beilage./A zum Akt genommen. R: Haben Sie zu Hause eine Pflege? BF: Niemand. Ich habe einen Mitbewohner, wenn ich krank bin, schaut er nach mir. Ansonsten habe ich keine Hilfe. R: Sie haben Familienangehörige hier in Österreich, nämlich Ihren Bruder, Ihre Schwägerin, Ihren Neffen und Ihre Nichte. BF: Mein Bruder ist mit mir hierhergekommen, aber als er geheiratet hat, haben wir keinen Kontakt mehr. Er hat mich im Stich gelassen. R: Sind Sie geistig in der Lage, der Verhandlung zu folgen? BF: Ich bin nicht geistig behindert, aber ich habe eine Verletzung im Gehirn. Ich vergesse viele Sachen, ich bin sehr vergesslich und ich habe schon Beweismittel vorgelegt. R: In Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 15.09.2022 teilten Sie mit, dass Sie körperlich und geistig behindert seien. Wieso haben Sie damals mitgeteilt, geistig behindert zu sein, heute sagen Sie, dies nicht zu sein. BF: Das habe ich nicht gesagt. Ich habe gesagt, dass ich eine Verletzung im Gehirn habe, aber nicht geistig behindert bin. R: Wo haben Sie dann ständig in Ihrem Heimatland in Somalia gelebt? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Wo liegt XXXX in Somalia? R: Wo liegt römisch 40 in Somalia? BF: Es liegt in Nordsomalia. R: Wo genau in Nordsomalia? BF: Es liegt zwischen Südsomalia und Nordsomalia. Etwas in der Mitte. R: Waren Sie in der Schule? BF: Nur ein bisschen, aus finanziellen Gründen, konnte ich die Schule nicht besuchen. Man hat mich oft beschimpft, dass ich ein Midgaan bin. R: Müssen Sie derzeit Medikamente einnehmen? BF: Ja. R: Was für Tabletten nehmen Sie ein? BF: Ich habe Epilepsie und ich nehme Medikamente gegen Epilepsie und gegen meine Hirnverletzung. R: Können Sie mir die Medikamente nennen, die Sie einnehmen? BF: Ich weiß es nicht, wie es heißt. Aber es steht auf meinen Befunden. R: Das Medikament Pantoloc ist gegen Gastritis und das Medikament Parcetamol ist eine Schmerztablette. Der BF wird aufgefordert, das Handy auszuschalten. R: Nehmen Sie das Medikament Adjuvin? BF: Ich habe ein Papier, auf diesem stehen alle Medikamente drauf. R: Sie müssen ja wissen, was Sie einnehmen. Die Medikation ist hauptsächlich im Befund vom 02.03.2022 aufgelistet. In einem neueren Arztbrief, nämlich vom 22.05.2023, sind die Medikamente Pantoloc und Paracetamol aufgelistet. Können Sie mir nicht nennen, welche Medikamente Sie jetzt jeden Tag einnehmen? BF: Ich habe schon gesagt, dass ich es nicht auswendig weiß und ich viele Medikamente einnehme. Ich kann nicht Deutsch lesen und nicht verstehen. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Ich bin Gabooye. R: Wo sind Sie geboren? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Wieso haben Sie Ihr Heimatland verlassen? BF: Ich bin angeschossen worden. Mein Vater ist getötet worden. Und ich bin diskriminiert worden. R: Wann wurde Ihr Vater getötet. Wissen Sie das? BF: Das war im Jahr
- Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube schon. R: Wer hat Ihren Vater getötet? BF: Die Daarood-Angehörigen Männer haben meinen Vater getötet. R: Wieso haben sie ihn getötet? BF: Einer von diesen Männern hat meine jüngere Schwester vergewaltigt. Dann hat mein Vater versucht, mit diesem Mann zu reden. Als er angefangen hat mit ihm zu reden, haben sie ihn getötet. R: Wieso haben Sie vor dem BFA im September 2022 gesagt, dass Ihre Eltern bereits alt und schwach sind und nicht arbeiten würden. Sie haben nicht mitgeteilt, dass Ihr Vater getötet wurde. Sie haben gesagt, Ihre Eltern würden noch immer dort in XXXX leben. R: Wieso haben Sie vor dem BFA im September 2022 gesagt, dass Ihre Eltern bereits alt und schwach sind und nicht arbeiten würden. Sie haben nicht mitgeteilt, dass Ihr Vater getötet wurde. Sie haben gesagt, Ihre Eltern würden noch immer dort in römisch 40 leben. BF: Ich habe nur gesagt, dass meine Mutter nicht arbeitet und eine alte, schwache Frau ist. R: Das haben Sie so nicht gesagt. BF: Ich habe die Hirnverletzung. Ich bin sehr vergesslich und ich vergesse auch oft mein Portemonnaie. R: Sie haben gesagt, Ihre Eltern leben noch in XXXX , sie seien alt und schwach und würden nicht arbeiten. R: Sie haben gesagt, Ihre Eltern leben noch in römisch 40 , sie seien alt und schwach und würden nicht arbeiten. BF: Es könnte sein, dass ich gemeint habe, dass nur meine Mutter noch am Leben ist und in XXXX lebt und schwach ist, aber mein Vater ist getötet worden. BF: Es könnte sein, dass ich gemeint habe, dass nur meine Mutter noch am Leben ist und in römisch 40 lebt und schwach ist, aber mein Vater ist getötet worden. R: Das haben Sie leider nicht vor dem BFA gesagt. BF: Das habe ich auch gesagt. R: Wieso sind Sie angeschossen worden, was war das Problem? BF: Ich habe als Schuhputzer gearbeitet. Ein Mann ist zu mir gekommen und hat gesagt, ich soll seine Schuhe putzen. Ich habe das gemacht, als ich verlangt habe, dass er mich bezahlt, hat er mich beschimpft und mich angeschossen. R: Kennen Sie den Mann, der Sie angeschossen hat? BF: Vorher kannte ich ihn nicht, aber nach meiner Verletzung habe ich erfahren, welchem Clan er angehört. R: Wer hat Ihnen gesagt, welchem Clan er angehört? BF: Meine Geschwister und die Leute, die dort waren. R: Haben Sie als Schuhputzer für jemand anderen gearbeitet, oder haben Sie für sich selbst gearbeitet? BF: Nein, das habe ich selber gemacht. R: Wissen Sie, wie dieser Mann heißt, der Sie angeschossen hat? BF: Er heißt XXXX . BF: Er heißt römisch 40 . R: Ist das der Vorname? BF: Ja. R: Kennen Sie den Nachnamen? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Haben Sie eine Anzeige bei der Polizei gemacht, als Sie angeschossen wurden? BF: Meine Geschwister sind zur Polizei gegangen, aber die Polizei hat nichts unternommen. R: Als Sie angeschossen wurden, sind Sie ins Krankenhaus gekommen? BF: Ich war ohnmächtig, aber als ich zu mir kam, habe ich gesehen, dass ich im Spital war. R: Wissen Sie, wer Sie in das Spital gebracht hat? BF: Nein. Als ich angeschossen wurde, bin ich auf den Boden gefallen. Ich weiß nicht, wer mich ins Spital gebracht hat. R: Wann wurden Sie angeschossen? BF: Das war im Jahr
- Ich glaube, aber ich bin mir nicht sicher. R: Können Sie sich an den Monat erinnern? BF: Ich glaube, das war der
- Monat. R: Also März? BF: Ja, im März. R: In welchem Spital sind Sie gelegen? BF: In einem größeren Spital. R: Wissen Sie den Namen des Spitales? BF: Man nennt nur es das größere Spital. R: Wie lange waren Sie im Spital? BF: Ich war ca. einen Monat im Spital. R: Als Sie vom Spital entlassen wurden, sind Sie wieder nach Hause gegangen? BF: Ja, ich bin nach Hause gegangen. Wohin sonst? R: Haben Sie dann wieder mit Ihrer Familie zusammengelebt? BF: Am Anfang schon. R: Was bedeutet das, am Anfang schon? BF: Ich meine, dass ich bei meiner jüngeren Schwester und meinen anderen Geschwistern und bei meiner Mutter war. R: Sind Sie verheiratet? BF: Ja. Ich bin verheiratet und habe zwei Kinder. R: Wo ist Ihre Ehefrau? BF: Sie lebt in Puntland. R: Ihre beiden Kinder auch? BF: Ja. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihrer Ehefrau und Ihren beiden Kindern? BF: Ja. R: Wieso sind Sie dann nicht, nachdem Sie im Spital waren, zu Ihrer Ehefrau und Ihren beiden Kindern gegangen? BF: Wir wohnten alle zusammen. Meine Frau, meine Geschwister, meine Mutter und meine Kinder. Alle. R: Wann haben Sie Somalia verlassen? BF: Das war Ende
- R: Wie haben Sie Somalia verlassen, mit welchem Verkehrsmittel? BF: Ich bin zuerst nach Mogadischu gegangen und dann mit einem Flugzeug geflogen. R: Wieso sind Sie nach Mogadischu gegangen? BF: Meine Mutter ist in die Moschee gegangen und hat die Leute gefragt, ob sie ihr helfen können und ein bisschen Geld geben können, damit ich nach Mogadischu gehen konnte, um eine bessere Behandlung zu bekommen. Die Leute haben ihr ein bisschen Geld gegeben, dann konnte ich nach Mogadischu gehen. R: Wie sind Sie von XXXX nach Mogadischu gelangt? R: Wie sind Sie von römisch 40 nach Mogadischu gelangt? BF: Mit dem Auto. R: Wer ist mit dem Auto gefahren? BF: Ein Mann. R: Was war das für ein Auto? BF: Es war ein normaler Bus. R: Wie lange haben Sie von XXXX bis nach Mogadischu gebraucht? R: Wie lange haben Sie von römisch 40 bis nach Mogadischu gebraucht? BF: Zuerst war ich in Garoowe. R wiederholt die Frage. BF: Ungefähr drei Tage. R: Wie lange waren Sie in Mogadischu aufhältig? BF: Eine Weile war ich dort. R: Was bedeutet, eine Weile? BF: Drei bis vier Monate. R: Was haben Sie in Mogadischu gemacht? BF: Ich war bei meinem Bruder. R: Haben Sie einen Bruder, der in Mogadischu lebt? BF: Ja, ein Bruder lebt in Mogadischu. R: Lebt er nach wie vor in Mogadischu? BF: Ja. R: Sind Sie in Kontakt mit ihm? BF: Ja. R: Als Sie bei Ihrem Bruder in Mogadischu aufhältig waren, was haben Sie da genau gemacht? BF: Ich war krank. R: Waren Sie im Spital? BF: Ja, ich bin untersucht worden und habe Befunde erhalten. R: Wo sind die Befunde? BF: Ich hatte sie mit, aber ich habe sie am Meer verloren. R: In welchem Spital waren Sie in Mogadischu? BF: Ich lag nicht im Spital, ich war nur zur Behandlung dort. R: Wie haben diese Behandlungen ausgesehen? BF: Man hat mir nur ein Schmerzmittel gegeben. R: Wieso sind Sie nicht in Mogadischu bei Ihrem Bruder geblieben? BF: Es war schwer bei meinem Bruder zu bleiben. Er hatte nicht ausreichend Platz und er hatte keine Arbeit. R: Wie konnten Sie sich die Reise leisten, wenn Sie kein Geld hatten. Wie konnten Sie nach Europa reisen, wer hat das bezahlt? BF: Ich habe schon bereits gesagt, dass meine Mutter ein bisschen Geld von den Leuten gesammelt hat und bin nach Mogadischu gegangen. Als ich in Mogadischu war, ging ich zum Spital und sie sagten, dass sie mich nicht behandeln lassen können. Ich soll in die Türkei fliegen. R an RV: Unterlassen Sie es bitte, dem BF einzusagen. R an Regierungsvorlage, Unterlassen Sie es bitte, dem BF einzusagen. RV: Ich habe nur genickt. Ich habe meinen Mund nicht bewegt. Regierungsvorlage, Ich habe nur genickt. Ich habe meinen Mund nicht bewegt. R: Sie haben sehr wohl Ihren Mund bewegt und dem BF eingesagt, sonst hätte ich Sie nicht aufgefordert, dies zu unterlassen. RV: Ich streite dies ab und verbitte mir diesen Vorwurf. Regierungsvorlage, Ich streite dies ab und verbitte mir diesen Vorwurf. Der RV wird aufbrausend, brüllt, wählt einen aggressiven Ton und gestikuliert mit den Armen wild herum. Die R fordert ihn auf, sich zu mäßigen und sich zu Benehmen. Der Regierungsvorlage wird aufbrausend, brüllt, wählt einen aggressiven Ton und gestikuliert mit den Armen wild herum. Die R fordert ihn auf, sich zu mäßigen und sich zu Benehmen. RV: Das lasse ich mir nicht gefallen. Ich bete, dass der BF die Verhandlung verlässt. Regierungsvorlage, Das lasse ich mir nicht gefallen. Ich bete, dass der BF die Verhandlung verlässt. Daraufhin steht der RV auf, brüllt weiterhin lautstark und beleidigt die R, indem er sagt, sie sei bei allen bekannt und würde alle RV rausschmeißen, und sei unmöglich. Daraufhin steht der Regierungsvorlage auf, brüllt weiterhin lautstark und beleidigt die R, indem er sagt, sie sei bei allen bekannt und würde alle Regierungsvorlage rausschmeißen, und sei unmöglich. Der RV lässt sich nicht beruhigen, weshalb der Sicherheitsdienst geholt wird. Daraufhin erschienen drei Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes und forderten den RV auf, den Verhandlungssaal zu verlassen. Der RV verweigert dies jedoch beharrlich, setzt sich wieder hin und brüllt, dass er den Verhandlungssaal nicht verlassen würde. Nachdem der RV von Seiten der R darauf hingewiesen wird, dass ansonsten die Polizei geholt werden müsse, weil sie sich bedroht fühlte, verließ der RV den Verhandlungssaal wütend und lautstark. Der Regierungsvorlage lässt sich nicht beruhigen, weshalb der Sicherheitsdienst geholt wird. Daraufhin erschienen drei Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes und forderten den Regierungsvorlage auf, den Verhandlungssaal zu verlassen. Der Regierungsvorlage verweigert dies jedoch beharrlich, setzt sich wieder hin und brüllt, dass er den Verhandlungssaal nicht verlassen würde. Nachdem der Regierungsvorlage von Seiten der R darauf hingewiesen wird, dass ansonsten die Polizei geholt werden müsse, weil sie sich bedroht fühlte, verließ der Regierungsvorlage den Verhandlungssaal wütend und lautstark. Dem BF wurde gesagt, dass bei dieser Verhandlung keine Anwaltspflicht bestehe, und er sich aufgrund der Verhaltensweise des RV sich nach einer anderen Vertretung umschauen solle. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt, damit es dem BF ermöglicht werden könne, mit einer anderen Person bzw. Organisation zur Verhandlung zu erscheinen, falls er dies wolle. Dem BF wurde gesagt, dass bei dieser Verhandlung keine Anwaltspflicht bestehe, und er sich aufgrund der Verhaltensweise des Regierungsvorlage sich nach einer anderen Vertretung umschauen solle. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt, damit es dem BF ermöglicht werden könne, mit einer anderen Person bzw. Organisation zur Verhandlung zu erscheinen, falls er dies wolle. Die Verhandlung wird um 14:06 Uhr unterbrochen zwecks Toilettenbesuch der R. Die D teilt mit, dass der BF während der Unterbrechung zu ihr gesagt habe, ob der RV die R geärgert habe. Wenn dies der Fall sei, so wolle er sich dafür entschuldigen. Der BF wollte die Verhandlung nicht verlassen. Weiters teilte er der D mit, nachdem die D dem BF erklärt habe, dass die R den RV darauf hingewiesen habe, dass er dem BF nicht einsagen solle, dass der RV die Augen zugedrückt habe und Mundbewegungen gemacht habe, er ihn jedoch nicht verstanden habe. Die D teilt mit, dass der BF während der Unterbrechung zu ihr gesagt habe, ob der Regierungsvorlage die R geärgert habe. Wenn dies der Fall sei, so wolle er sich dafür entschuldigen. Der BF wollte die Verhandlung nicht verlassen. Weiters teilte er der D mit, nachdem die D dem BF erklärt habe, dass die R den Regierungsvorlage darauf hingewiesen habe, dass er dem BF nicht einsagen solle, dass der Regierungsvorlage die Augen zugedrückt habe und Mundbewegungen gemacht habe, er ihn jedoch nicht verstanden habe. Um 14:08 Uhr erscheint Herr Mag. SEVEN und übernimmt die Vertretung des BF. Die Verhandlung wird um 14:10 Uhr mit Zustimmung des BF fortgesetzt. Das Verhandlungsprotokoll wird dem RV von der R laut vorgelesen. Das Verhandlungsprotokoll wird dem Regierungsvorlage von der R laut vorgelesen. R an RV: Kennen Sie sich mit dem Akt aus? R an Regierungsvorlage, Kennen Sie sich mit dem Akt aus? RV: Ja. Regierungsvorlage, Ja. R: Wollen Sie noch Zeit haben, um die EB und die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA durchzulesen? RV: Mein Laptop muss erst aufgeladen werden. Ich lese mir die niederschriftlichen Einvernahmen am Handy durch. Regierungsvorlage, Mein Laptop muss erst aufgeladen werden. Ich lese mir die niederschriftlichen Einvernahmen am Handy durch. Die Verhandlung wird um 14:28 Uhr unterbrochen, damit sich der RV sowohl die EB als auch die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA durchlesen kann. Die Verhandlung wird um 14:28 Uhr unterbrochen, damit sich der Regierungsvorlage sowohl die EB als auch die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA durchlesen kann. Die Verhandlung wird um Uhr 14:49 Uhr fortgesetzt. R: Wieso haben Sie dann Mogadischu verlassen und sind in die Türkei geflogen, was war der Grund? BF: Der Arzt hat mir geschrieben, dass ich keine Behandlung in Somalia bekommen kann. Ich soll in die Türkei fliegen und ich bin in ein türkisches Spital in Mogadischu gegangen. Dieser hat auch gesagt, dass ich in die Türkei gehen soll. Dann bin ich in die Türkei gegangen. R: Wurden Sie in der Türkei behandelt? BF: Sie sagten, dass ich eine Operation brauche. Sie sagten, dass meine Operation 12.000 kostet. R: Welche Währung? BF: 12.000 Dollar. Dieses Geld hatte ich nicht. R: Sind Sie sonst in der Türkei irgendwie behandelt worden? BF: Ich bin in der Türkei untersucht worden und sie haben meinen Kopf gescannt. Sie haben gesehen, dass ich im Gehirn eine Kugel habe und das sie nicht ohne Operation geht. Falls ich mich einer Operation unterziehe, könnte ich sterben. Ich konnte diese Operation nicht machen, weil ich so viel Geld nicht hatte. Sie sagten, dass ich Beeinträchtigungen durch diese Beschwerden bekommen habe, betreffend meine körperlichen Beeinträchtigungen. R: Haben Sie Medikamente verschrieben bekommen, in der Türkei? BF: Nur ein Schmerzmittel. Sie haben auch weitere Medikamente verschrieben, aber ich konnte mir diese Medikamente nicht leisten und habe es nicht gekauft. R: Das heißt, Sie haben Mogadischu deswegen verlassen, um in der Türkei medizinisch behandelt zu werden? BF: Ja, wegen meiner Beschwerden. R: Wie viele Geschwister haben Sie, die in Somalia leben? BF: Drei. R: Das sind wie viele Brüder und wie viele Schwestern? BF: Zwei Schwestern und einen Bruder. R: Sind Ihre beiden Schwestern verheiratet? BF: Eine ist verheiratet und eine nicht. R: Die Schwester die verheiratet ist, ist wie alt. Wissen Sie das? BF: Ja. Sie ist ungefähr 45 Jahre alt. R: Hat sie Kinder? BF: Ja. R: Wie viele? BF: Zwei. R: Wie alt sind diese beiden Kinder, wissen Sie das? BF: Einer ist ca. 7 Jahre alt. Der andere ist ca. 9 Jahre alt. R: Also zwei Söhne hat sie. BF: Nein, ein Mädchen und einen Buben. R: Das heißt, der Bub ist 9 Jahre alt? BF: Ja. R: Wie verdient sich Ihre Schwester mit Ihrer Familie den Lebensunterhalt? BF: Sie lebt ein sehr schwieriges Leben. Manche Tage bekommt sie etwas zu Essen, manche Tage nicht. Sie ist auch oft benachteiligt und beschimpft worden. R: Weil Sie den Midgaan zugehörig ist? BF: Ja. R: Was arbeitet der Ehemann Ihrer Schwester? BF: Er arbeitet als Metallbearbeiter. R: In einer Firma? BF: Nein. Er renoviert die Messer und Gabeln und Töpfe und solche Sachen. R: Hat er einen Stand, oder geht er von Haus zu Haus und repariert Sachen? BF: Er hat einen kleinen Stand. R: Und das in XXXX ? R: Und das in römisch 40 ? BF: Ja. R: Sie haben noch einen Bruder, der in Somalia lebt? BF: Ja. R: Wo lebt der genau? BF: Er lebt in Mogadischu, der Bezirk fällt mir momentan nicht ein. R: Sie haben gesagt, Sie haben noch eine Schwester. Diese Schwester lebt mit Ihrer Mutter zusammen? BF: Ja, sie ist bei meiner Mutter. R: Hat Ihre Mutter Geschwister? BF: Ja. R: Wie viele? BF: Vier. R: Leben diese dann in XXXX ? R: Leben diese dann in römisch 40 ? BF: Nein, die leben nicht in XXXX . BF: Nein, die leben nicht in römisch 40 . R: Wo leben die? BF: Manche leben in Garoowe, manche in XXXX . BF: Manche leben in Garoowe, manche in römisch 40 . R: Wo liegt Garoowe? Wissen Sie das? BF: Es liegt im Osten, in Nugaal. R: Was glauben Sie, was würde Ihnen passieren, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? BF: Ich bin schon erschossen worden. Niemand hat mir dabei geholfen, falls ich in mein Heimatland zurückkehren würde, könnte es sein, dass ich getötet werde. R: Sie sind deshalb von diesem Mann angeschossen worden, weil Sie den Midgaan zugehörig sind. Stimmt das? BF: Ja, er hat mich angeschossen, weil ich einer Minderheit angehöre. In meinem Heimatort gab es ein Clansystem. Wenn eine Person zu der Minderheit gehört, dann wird er benachteiligt. Als ich angeschossen wurde, hat die Polizei auch nichts unternommen. R: Sie waren bei der Polizei? BF: Wir waren bei der Polizei ca. zweimal. Beide Male haben sie nichts unternommen. Wir wussten, dass die Polizei nichts für uns tun wird. R: Wer war bei der Polizei. Waren Sie selber bei der Polizei oder waren das Ihre Familienangehörige? BF: Ich war verletzt, meine Familie. R: Woher wissen Sie, dass die Polizei für Sie nichts tut. BF: Das wusste ich schon vorher. Weil ich erlebt habe, dass andere Menschen, wie ich erschossen wurden und auch getötet wurden. R an RV: Haben Sie Fragen? R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen? RV: Keine Fragen. Regierungsvorlage, Keine Fragen. Die Verhandlung wird auf unbestimmte Zeit vertagt, zwecks Einholung eines Sachverständigen-Sprachanalysegutachtens. […]“
- Wie im Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2023 festgehalten entschuldigte sich der BF für das Verhalten seines Rechtsvertreters, weshalb die Ausführungen in der am 18.07.2023 übermittelten Protokollrüge der Rechtsvertretung nur als Schutzbehauptungen verstanden werden kann.
- Am 31.10.2024 wurde das Gutachten von Verified AB Sweden per E-Mail an das erkennende Gericht übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass das Sprachverhalten des BF in Übereinstimmung mit der somalischen Sprachgemeinschaft der Darood stehe. Der vom BF angegebene Herkunftsort XXXX liege im Verbreitungsgebiet der Darood und nahe des Gebietes Nordwestsomalia. Die Sprachanalyse zeige mit Gewissheit, dass die Ergebnisse eindeutig in Übereinstimmung mit der Sprachgemeinschaft der Darood stünden. Der BF habe Fragen nach seinem Herkunftsort und den Traditionen der Gabooye richtig beantwortet.
- Am 31.10.2024 wurde das Gutachten von Verified Ausschussbericht Sweden per E-Mail an das erkennende Gericht übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass das Sprachverhalten des BF in Übereinstimmung mit der somalischen Sprachgemeinschaft der Darood stehe. Der vom BF angegebene Herkunftsort römisch 40 liege im Verbreitungsgebiet der Darood und nahe des Gebietes Nordwestsomalia. Die Sprachanalyse zeige mit Gewissheit, dass die Ergebnisse eindeutig in Übereinstimmung mit der Sprachgemeinschaft der Darood stünden. Der BF habe Fragen nach seinem Herkunftsort und den Traditionen der Gabooye richtig beantwortet.
- Am 10.12.2024 fand vor dem erkennenden Gericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch statt, an welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung teilnahm. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der BF Folgendes vor: ● Ärztlicher Befundbericht vom 28.02.2024, Fachärztin für Neurologie ● Medikationsplan vom 08.08.2024 ● Ärztlicher Befundbericht vom 09.12.2024, Fachärztin für Neurologie ● Fachärztlicher Befundbericht vom 08.11.2024 des Psychosozialen Dienstes Wien ● Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 17.11.2024 ● Schreiben der PVA vom 06.03.2024 und ärztliches Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes ● Betreuungsbericht Grundversorgung vom 11.11.2024 des Fonds Soziales Wien In der Verhandlung brachte der BF wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführer, BFV: Rechtsvertretung des BF): „[…] R: Sind Sie gesund? Geht es Ihnen gut? BF: Ich habe in der letzten Zeit starke Kopfschmerzen und ich bin invalid, eine Hand und einen Fuß kann ich nicht bewegen. R: Müssen Sie derzeit Medikamente einnehmen? BF: Ja. Ich habe eine Kugel noch im Kopf. R: Welche Medikamente nehmen Sie ein? Haben Sie Befunde, die Sie vorlegen möchten? […] R: Haben Sie sonst Dokumente oder Berichte, die Sie vorlegen möchten? BFV: Nein. R: Das letzte Mal, als Sie hier waren, haben wir ein Sprachanalyse-Gutachten machen lassen. Können Sie sich erinnern? BF: Ja. Ich erinnere mich. R: Verlesen und erörtert wird das Sprachanalyse-Gutachten von VERIFIED Schweden. BF: Er hat mit mir geredet auf Somalisch. Wir sind Gabooye. Wir haben einen eigenen Sprach-Dialekt. R: Ihr Dialekt wurde überprüft. Dieser Dialekt wird den Darood zugeordnet. BF: Ich bin kein Darod-Angehöriger. R: Was glauben Sie, was würde Ihnen passieren, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten? BF: Es ist Ihnen kein ausreichender Beweis, dass ich eine Kugel in den Kopf bekommen habe. R: Was würde Ihnen jetzt passieren, wenn Sie nach Hause zurückkehren müssten? BF: Wer hat auf mich geschossen? Das Ziel war, mich zu töten. Wenn ich zurückkehre, werde ich auch umgebracht. R: Wer sollte Sie töten? BF: Die Angehörigen des Darods-Clans, die haben mich angeschossen. R: Wenn Sie diese Probleme mit dem Darod-Clan nicht hätten, könnten Sie nach Hause zurückkehren? BF: Dieser Clan ist dort die Mehrheit und dominierend. R: Was heißt das? Könnten Sie, wenn Sie die Probleme mit dem Darod-Clan nicht hätten, nach Hause, nach Somalia, zurückkehren? BF: Wenn ich keine Probleme hätte, wäre ich auch nicht nach Österreich gekommen. R: Das ist noch immer nicht die Antwort auf meine Frage. Könnten Sie, wenn Sie die Probleme mit dem Darod-Clan nicht hätten, nach Hause, nach Somalia, zurückkehren? Ja? Nein? BF: Nein. R: Aus welchem Grund? Welche Probleme würden dann bestehen? BF: Ich möchte nicht mehr Somalia hören. Sie haben mich verletzt. R: Was meinen Sie mit „sie“? BF: Ja. Ich gehöre einem Gabooye-Clan an. Das ist ein Problem in Somalia. R: Wer hat Sie verletzt? BF: Darod-Angehörige. R: Haben Sie in Somalia eine Schule besucht? BF: 2 Monate. R: Haben Sie eine Koranschule besucht? BF: Ja. Ca. 1 Jahr. R: Wie alt waren Sie, als Sie die Koranschule besucht haben? BF: Zwischen 8 und 9 Jahre. R: Haben Sie derzeit Verwandte, die in Somalia leben? BF: Ja. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihren Verwandten in Somalia? BF: Ja. R: Wo leben derzeit Ihre Verwandten in Somalia? BF: In XXXX . Neue Truppen bzw. neue Soldaten und eine neue Regierung gibt es. Die alten Soldaten und die alte Regierung wurden vom Staat vertrieben. BF: In römisch 40 . Neue Truppen bzw. neue Soldaten und eine neue Regierung gibt es. Die alten Soldaten und die alte Regierung wurden vom Staat vertrieben. R: Welche Verwandten leben derzeit in XXXX ? R: Welche Verwandten leben derzeit in römisch 40 ? BF: Mein Bruder und meine Schwester. R: Sind beide verheiratet? BF: Ja. R: Wie verdient sich Ihr Bruder seinen Lebensunterhalt in XXXX ? R: Wie verdient sich Ihr Bruder seinen Lebensunterhalt in römisch 40 ? BF: Mein Bruder hat jetzt XXXX verlassen und lebt in Mogadischu. BF: Mein Bruder hat jetzt römisch 40 verlassen und lebt in Mogadischu. R: Aus welchem Grund haben Sie vorher gesagt, dass Ihre Verwandten in XXXX leben und jetzt sagen Sie, dass Ihr Bruder in Mogadischu lebt? R: Aus welchem Grund haben Sie vorher gesagt, dass Ihre Verwandten in römisch 40 leben und jetzt sagen Sie, dass Ihr Bruder in Mogadischu lebt? BF: Ja. mein Bruder ist XXXX und aufgewachsen in XXXX . Jetzt lebt er in Mogadischu. BF: Ja. mein Bruder ist römisch 40 und aufgewachsen in römisch 40 . Jetzt lebt er in Mogadischu. R: Was arbeitet er dort? BF: Er ist ein Schuhmacher. Er darf keine andere Arbeit annehmen und ausüben. R: Aus welchem Grund nicht? BF: Wir gehören dem Minderheitenclan der Gabooye an. Wir dürfen deswegen keine andere, adäquate Arbeit annehmen. R: Wo lebt Ihre Schwester derzeit? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Lebt Ihre Schwester in einem Haus oder in einer Wohnung? BF: In XXXX haben sie in der früheren Regierung Verwaltungsgebäude gebaut. In diesen Gebäuden wohnen die Leute dort. Dort gibt es Chaos. BF: In römisch 40 haben sie in der früheren Regierung Verwaltungsgebäude gebaut. In diesen Gebäuden wohnen die Leute dort. Dort gibt es Chaos. R: Ihre Schwester wohnt in einem dieser Gebäude? BF: Ja. R: Sie hat dort eine Wohnung? BF: Das ist keine normale Wohnung. Das ist vorübergehend. R: Es muss eine Wohnung sein, wenn sie dort nur vorübergehend wohnt. BF: Ja. R: Seit wann wohnt sie dort? BF: Nachdem sie geheiratet hat, seither wohnt sie dort. Ca. 8, 9 Jahre. R: Wie verdient Ihre Schwester den Lebensunterhalt? BF: Manchmal findet sie etwas. Sie geht zu Leuten, um die Häuser zu reinigen, oder Kleider zu waschen. R: Ihre Schwester ist eine Reinigungskraft? BF: Ja. R: Was arbeitet ihr Ehemann? BF: Schuhmacher. R: In XXXX ? R: In römisch 40 ? BF: Ja. R: Haben Sie noch eine Schwester? BF: Nein. R: Seit wann ist Ihr Schwager in XXXX Schuhmacher? R: Seit wann ist Ihr Schwager in römisch 40 Schuhmacher? BF: Seit ich mich erinnere, hat er dort Schuhe gemacht. R: Was meinen Sie mit: „Seit ich mich erinnere“? BF: 8 bzw. 9 Jahre. R: Aus welchem Grund haben Sie bei der letzten Einvernahme im Juli 2023 angegeben, noch eine Schwester zu haben? BF: Es tut mir leid. Ich bin krank. Ich bin vergesslich. Es gibt eine Halbschwester ms, die in Mogadischu lebt. R: Das haben Sie nicht gesagt in der letzten Einvernahme. Sie machen divergierende Aussagen. BF: Ich bin krank. Ich habe viel vergessen. Ich weiß nicht, was ich gesagt habe. R: Haben Sie Tanten und Onkel, die in Somalia leben? BF: Nein. R: Haben Sie Tanten und Onkel, die außerhalb von Somalia leben? BF: Nein, auch nicht. R: Ihre Mutter hat keine Geschwister? Ihr Vater hat auch keine Geschwister? Ist das richtig? BF: Ja. Das ist richtig. R: In der letzten Einvernahme haben Sie gesagt, Ihre Mutter hat 4 Geschwister. Heute sagen Sie, dass sie keine Geschwister hat. BF: Ich erinnere mich nicht. Ich bin krank. Ich habe auch epileptische Anfälle. Ich brauche meine Frau und meine Kinder, die auf mich aufpassen. Diese sind in Somalia, in der Stadt Bosaso. R: Wo liegt Bosaso? BF: Ost-Somalia. R: Was meinen Sie mit Ost-Somalia? BF: Im Regierungsviertel Puntland. R: Aus welchem Grund gehen Sie nicht zu Ihren Kindern und Ihrer Frau. Aus welchem Grund leben Sie nicht in Bosaso mit ihnen? BF: Ich kann dort nicht leben. R: Aus welchem Grund nicht? Ihre Frau und Kinder brauchen Sie. BF: Überall in Somalia sind wir eine Minderheit und diskriminiert. Seit der Kindheit höre ich immer, dass ich minderwertig bin. R: Seit wann lebt Ihre Ehefrau mit den Kindern in Bosaso? BF: Seit 4 Jahren. R: Sind Sie in ständigem Kontakt mit ihnen? BF: Ja. Regelmäßig. R: Arbeitet Ihre Ehefrau in Bosaso? BF: Sie ist Verkäuferin. Sie verkauft Lebensmittel. R: Wie alt sind derzeit Ihre Kinder? BF: Ich habe ein Mädchen und einen Jungen. Der Sohn ist 9 Jahre alt und die Tochter ist 7 Jahre alt. R: Gehen Ihre beiden Kinder in die Schule? BF: Nein. R: Besuchen sie eine Koranschule? BF: Nein. R: Aus welchem Grund gehen sie nicht in die Schule? BF: Sie wurden nicht angenommen. Es ist ihnen nicht erlaubt. R: Aus welchem Grund dürfen sie nicht in die Schule? BF: Auf Grund der Diskriminierung. Es wird immer gesagt, sie haben kein Recht, die Schule zu besuchen. R: Lebt Ihre Ehefrau in einer Wohnung oder in einem Haus? BF: Sie wohnt dort als IDP in einem Zelt. R: Sie haben gesagt, sie ist Verkäuferin. Jetzt sagen Sie, sie wohnt in einem IDP-Lager? BF: Das ist richtig. Sie verkauft innerhalb dieser IDPS. R: Wann haben Sie XXXX verlassen? R: Wann haben Sie römisch 40 verlassen? BF:
- R: Können Sie sich an den Monat erinnern? BF: Nein. Ich erinnere mich nicht. Ich war krank. R: Von XXXX sind Sie wohin gereist? R: Von römisch 40 sind Sie wohin gereist? BF: Nach Mogadischu. R: Von wann bis wann waren Sie in Mogadischu aufhältig? BF: Ein halbes Jahr ca. R: Wann haben Sie Mogadischu verlassen? Können Sie sich erinnern? BF: Ende
- R: Wer hat Ihre Ausreise bezahlt? BF: Niemand. Es wurde gespendet/gesammelt in den Moscheen, auch am Markt. R: Wer hat Ihre Ausreise organisiert? BF: Mein Bruder, der jetzt in Österreich ist. R: Wann hat Ihr Bruder Somalia verlassen? BF: Wir sind gemeinsam ausgereist. R: Wer ist noch mit Ihnen gemeinsam ausgereist? BF: Wir waren nur zu zweit. R: Seit wann haben Sie die epileptischen Anfälle? BF: Seit 2,5 Jahren. R: Waren Sie bereits in Somalia krank? BF: In Somalia war die Wunde noch frisch. Deswegen bin ich nicht umgefallen (gemeint epileptische Anfälle). R: Welche Krankheiten hatten Sie bereits in Somalia? BF: Ich war vor dem Schuss gesund. Nachdem ich angeschossen wurde, bin ich auf einer Seite beeinträchtigt. R: Haben Sie einen Bruder? Haben Sie noch andere Brüder? BF:
- R: Wo ist der
- Bruder? BF: Einer ist in Österreich. Einer ist in Mogadischu. R: Wissen Sie, wann Sie genau geheiratet haben? BF:
- R: Wissen Sie ein näheres Datum? Können Sie den Monat angeben? BF:
- Jänner
- R: Wie alt ist derzeit Ihre Ehefrau? BF: Sie war 18 Jahre alt. R: Wie lange haben Sie sich in der Türkei aufgehalten? BF: 3 bzw. 4 Monate. R: Wo waren Sie genau in der Türkei aufhältig? BF: In Ankara. R: Was haben Sie während dieser 3 bzw. 4 Monate in Ankara gemacht? BF: Ich war regelmäßig in Betreuung bei den Ärzten. Es wurde zu viel verlangt. Ich konnte es mir nicht leisten. Wir haben die Türkei verlassen und sind nach Griechenland gegangen. R: Wie lange waren Sie in Griechenland aufhältig? BF: 1 Jahr. R: Wo genau? BF: Ich habe es vergessen. Ich war auf einer Insel. R: Wann haben Sie genau Griechenland vergessen? Können Sie den Monat und das Jahr angeben? BF: Ich habe Ende 2020 Griechenland verlassen. R: Schicken Sie Geld an Ihre Ehefrau? BF: Ja. R: Wie viel monatlich? BF: Manchmal 100 Dollar, manchmal 50 Dollar. R: Wohin schicken Sie dieses Geld nun genau? Können Sie die genaue Adresse Ihrer Ehefrau nennen? BF: Meine Frau hat eine Handy-Nummer. Es gibt somalische Geldtransfer-Unternehmen. Diese schicken das Geld direkt zum Handy. R: Haben Sie in Griechenland einen Asylantrag gestellt? BF: Ja. R: Was ist mit dem Asylantrag passiert? BF: Sie haben meinen Asylantrag abgelehnt. Dann haben wir Griechenland verlassen. R: Der Asylantrag Ihres Bruders in Griechenland wurde gleichzeitig abgewiesen? BF: Ja. Auch. R: Sie haben gemeinsam mit Ihrem Bruder Griechenland verlassen? BF: Ja. Richtig. R: In welchem Bezirk haben Sie in Mogadischu gelebt? BF: In Wartanabada bzw. Wardhiigley. R: Wo leben Ihre Eltern? BF: In Somalia. R: Wo genau in Somalia? BF: In XXXX . BF: In römisch 40 . R: Leben Ihre Eltern in einer Wohnung oder in einem Haus? BF: Wo meine Schwester wohnt, dort wohnen sie daneben. R: Was arbeitet Ihr Vater? BF: Er ist sehr alt. Er arbeitet nicht. R: Was hat er vorher gearbeitet? BF: Schuhmacher. R: Hat Ihre Mutter gearbeitet? BF: Sie ist auch alt. Sie arbeitet nicht mehr. Früher hat sie gemeinsam mit anderen Frauen gekocht. Das wurde dann verkauft. R: Wie viel haben Sie für die medizinische Behandlung in Ankara bezahlt? BF: Nein. Ich habe gar nichts bezahlt. R: In welchem Spital waren Sie in Somalia? BF: Im größten Krankenhaus. R: Wo hat sich dieses befunden? Wie hat dieses geheißen? BF: Ich weiß den Namen des Krankenhauses nicht. Ich weiß, dass es das größte Krankenhaus ist. Ich weiß nicht, wo genau es sich befindet. R: Wie lange waren Sie in diesem größten Krankenhaus? BF: Ca. 1 Monat. R: Wie sind Sie dort behandelt worden? Welche Behandlung haben Sie in diesem Spital erfahren? BF: Ich weiß nicht, womit sie mich behandelt haben. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Nein. Erörtert werden folgende Berichte: o) LIB der Staatendokumentation, Somalia, 08.01.2024 o) Landkarte R: Sind Sie regelmäßig in Kontakt mit Ihren Eltern? BF: Ja. Sie rufen mich an. Dazu gibt der BFV an: Hinsichtlich der divergierenden Angaben des BF im bisherigen Verfahren wird darauf aufmerksam gemacht, dass der BF auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung vergesslich ist, was bereits in der eingebrachten Beschwerde vorgebracht wurde. Bezüglich des Sprachanalyse-Gutachtens beantrage ich eine 3-monatige Stellungnahmefrist, da es fast unmöglich ist, kurzfristig einen GA zu finden und eventuell ein Gegen-Gutachten zu erstellen. Der BBU wurde das Sprachanalyse-Gutachten bislang nicht übermittelt und konnte daher auch bislang keine Stellungnahme dazu abgegeben, oder um eine Stellungnahmefrist ersucht werden. Ich habe keine Kenntnisse über die somalischen Dialekte. Ich wundere mich aber, dass innerhalb einer Stadt die Dialekte zwischen den zusammenlebenden Clans derart unterschiedlich sein sollen, dass man dies feststellen kann. Eine Kopie des Sprachanalyse-Gutachtens wird dem BFV ausgehändigt und zur Einsicht übergeben. Der BFV gibt an, derzeit keine Stellungnahme abgeben zu können. BFV: Ich habe keine Kenntnisse über den somalischen Dialekt. R zu BF: Möchten Sie etwas angeben? BF: Wie Sie sehen, bin ich beeinträchtigt. Ich benötige regelmäßige ständige Betreuung und Hilfe. Ich bin auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen. Deswegen habe ich heute erwähnt, dass ich möchte, dass mich meine Kinder und meine Frau weiter in Österreich betreuen und mir helfen. […]“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der volljährige BF ist Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF stammt aus XXXX (Region Sool), wo er XXXX aufgewachsen ist. Der BF verfügt über eine geringe Schulbildung.Der BF stammt aus römisch 40 (Region Sool), wo er römisch 40 aufgewachsen ist. Der BF verfügt über eine geringe Schulbildung. Das Sprachverhalten des BF steht in Übereinstimmung mit der somalischen Sprachgemeinschaft der Darood. Der BF gehört dem Clan der Midgan bzw. Madhiban (Gabooye) an. Der BF ist verheiratet und hat zwei Kinder. An Familienangehörigen verfügt der BF in Somalia insbesondere über seine Geschwister, seine Ehefrau, seinen Sohn und seine Tochter. Ein Bruder des BF hält sich in Österreich auf. Der Vater des BF ist von Angehörigen der Darod im Jahr 2016 getötet worden, nachdem er mit diesen gestritten hat, weil die jüngere Schwester des BF von einem Angehörigen dieses Clans vergewaltigt wurde. Eine Anzeige wurden seitens der Polizei nicht entgegengenommen. Der BF arbeitete als Schuhputzer in XXXX . Als er im März 2017 einem Mann namens XXXX , ein Angehöriger des Clans der Darod, die Schuhe putzte und dieser nicht zahlen wollte, gerieten beide in Streit, weshalb der Mann dem BF wegen seiner Minderheitenclanzugehörigkeit beschimpfte und in den Kopf schoss. Daraufhin verbrachte der BF einen Monat im Spital. Die Geschwister des BF gingen zur Polizei, aber diese blieb untätig, weil der BF einem Minderheitenclan angehört.Der BF arbeitete als Schuhputzer in römisch 40 . Als er im März 2017 einem Mann namens römisch 40 , ein Angehöriger des Clans der Darod, die Schuhe putzte und dieser nicht zahlen wollte, gerieten beide in Streit, weshalb der Mann dem BF wegen seiner Minderheitenclanzugehörigkeit beschimpfte und in den Kopf schoss. Daraufhin verbrachte der BF einen Monat im Spital. Die Geschwister des BF gingen zur Polizei, aber diese blieb untätig, weil der BF einem Minderheitenclan angehört. Infolge der erlittenen Schussverletzung leidet der BF unter einer spastischen Hemiparese (Lähmung) rechts und befinden sich mehrere metalldichte Fremdkörper in seinem linken Hinterhaupt. Der BF leidet unter Epilepsie. Weiters besteht ein Verdacht auf ein hirnorganisches Psychosyndrom. Der BF leidet an einer rezidivierenden, depressiven Störung. Seine Konzentration und Merkfähigkeit ist herabgesetzt. Mit zwei Unterarmstützkrücken muss der BF das rechte Bein nachziehen. Ein Stehen ist ihm nicht möglich, auch einen Fersen- und Zehengang ist nicht durchführbar. Seine Dauermedikation beinhaltet Pantoprazol, Neurontin, Lacopat, Adjuvin, Trittico und Cerebokan. Der BF hat Somalia mit dem Flugzeug von Mogadischu aus in die Türkei verlassen und ist in weiterer Folge über Griechenland nach Österreich gelangt, wo er am 21.05.2021 nach illegaler Einreise gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.09.2022 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. In der Folge wurde die Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte vom BFA für zwei Jahre verlängert. Dem Beschwerdeführer droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia, weiterhin von dem Angehörigen des Mehrheitsclans der Darod aufgrund von Geldstreitigkeiten bedroht, misshandelt oder sogar getötet wird. Der BF hat schlüssig dargelegt, dass die Verfolgung auf seine Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan beruht und er aus diesem Grund weder Schutz durch die Polizei erhalten hat noch künftig erhalten würde. Der BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. Zur maßgeblichen Situation in Somalia wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a). Quellen AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2092375/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Bundesrepublik_Somalia_(Stand_April_2023),_15.05.2023.pdf, Zugriff 2.10.2023 [Login erforderlich] BS - Bertelsmann Stiftung
(2022a): BTI 2022 Country Report Somalia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069667/country_report_2022_SOM.pdf, Zugriff 6.10.2023 Somaliland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt (Schwartz/FPRI 8.11.2021). Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen (Meservey/THF 19.10.2021). Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt (BS 2022a; vgl. AA 15.5.2023). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 15.5.2023). Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat (PGN 10.2020). Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016).Im Mai 1991 hat Somaliland die 1960 freiwillig mit Somalia eingegangene Union verlassen und sich als Republik Somaliland wieder für unabhängig erklärt (Schwartz/FPRI 8.11.2021). Somaliland war also schon 1960 ein eigenständiger Staat und möchte diesen Status in den Grenzen der vormaligen Kolonie von Britisch-Somaliland wiedererlangen (Meservey/THF 19.10.2021). Trotzdem wurde das Land bis dato international nicht bzw. nur von Taiwan anerkannt (BS 2022a; vergleiche AA 15.5.2023). Die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten bemühen sich in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit (AA 15.5.2023). Die somalische Bundesregierung erachtet Somaliland als einen somalischen Bundesstaat (PGN 10.2020). Somaliland definiert seine Grenzen gemäß der kolonialen Grenzziehung; Puntland hingegen definiert seine Grenzen genealogisch entlang der Siedlungsgebiete des Clans der Darod. Insgesamt ist die Ostgrenze Somalilands zu Puntland nicht demarkiert, und die Grenze bleibt umstritten (EASO 2.2016). Somaliland regelt Politik, Wirtschaft und Sicherheitsfragen aber seit drei Jahrzehnten vom Rest des Landes getrennt (HIPS 8.2.2022). Das Land verfügt über zahlreiche Zeichen der Eigenständigkeit: Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung (ICG 12.8.2021; vgl. Meservey/THF 19.10.2021), eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes – Steuersystem (Spiegel 1.3.2021), eigene Reisepässe und eine eigene Außenpolitik (Meservey/THF 19.10.2021). Somaliland ist eine friedliche und stabile Demokratie (ABC News 5.6.2022). Von Freedom House erhält Somaliland 2023 am Global Freedom Status Index 44 Punkte - fast oder mehr als doppelt soviele wie die Nachbarn Äthiopien
(21)und Dschibuti
(24); fünfeinhalbmal mehr als Somalia
(8); und einen Punkt mehr als Nigeria (FH 13.10.2023).Somaliland regelt Politik, Wirtschaft und Sicherheitsfragen aber seit drei Jahrzehnten vom Rest des Landes getrennt (HIPS 8.2.2022). Das Land verfügt über zahlreiche Zeichen der Eigenständigkeit: Es gibt eine eigene Zivilverwaltung, eigene Streitkräfte, eine eigene Währung (ICG 12.8.2021; vergleiche Meservey/THF 19.10.2021), eigene Polizei, ein eigenes – mehr oder weniger funktionierendes – Steuersystem (Spiegel 1.3.2021), eigene Reisepässe und eine eigene Außenpolitik (Meservey/THF 19.10.2021). Somaliland ist eine friedliche und stabile Demokratie (ABC News 5.6.2022). Von Freedom House erhält Somaliland 2023 am Global Freedom Status Index 44 Punkte - fast oder mehr als doppelt soviele wie die Nachbarn Äthiopien
(21)und Dschibuti
(24); fünfeinhalbmal mehr als Somalia
(8); und einen Punkt mehr als Nigeria (FH 13.10.2023). Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und hat einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen (BS 2022a). Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung (HIPS 8.2.2022) und über eine weitgehend stabile und funktionierende Verwaltung (ICG 10.11.2022). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (STDOK 8.2017). Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren (BS 2022a). Politische Entscheidungen können i.d.R. nahezu auf dem ganzen beanspruchten Gebiet umgesetzt werden (FH 2023b; vgl. BS 2022a), allerdings muss diesbezüglich zuvor die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werden (BS 2022a). Mehrere UN-Agenturen führen gemeinsam eine Ausbildung lokaler Führungskräfte durch. So wurden im Juni 2022 97 gewählte Bürgermeister und Vizebürgermeister einer Ausbildung unterzogen. Hierbei ging es um die Entwicklung von Plänen, Finanzverwaltung, Konfliktlösung und Kapazitätsbildung (UN-Habitat 27.6.2022).Somaliland hat schrittweise staatliche Strukturen wieder aufgebaut und hat einen Weg zur Demokratisierung eingeschlagen (BS 2022a). Das Land verfügt über eine funktionierende Regierung (HIPS 8.2.2022) und über eine weitgehend stabile und funktionierende Verwaltung (ICG 10.11.2022). Mit internationaler Hilfe konnten Bezirksverwaltungen und Bezirksräte etabliert werden (STDOK 8.2017). Auf dem gesamten Gebiet wurden Behördenstrukturen geschaffen, auch wenn diese nicht überall voll funktionieren (BS 2022a). Politische Entscheidungen können i.d.R. nahezu auf dem ganzen beanspruchten Gebiet umgesetzt werden (FH 2023b; vergleiche BS 2022a), allerdings muss diesbezüglich zuvor die Zustimmung einflussreicher Clanältester eingeholt werden (BS 2022a). Mehrere UN-Agenturen führen gemeinsam eine Ausbildung lokaler Führungskräfte durch. So wurden im Juni 2022 97 gewählte Bürgermeister und Vizebürgermeister einer Ausbildung unterzogen. Hierbei ging es um die Entwicklung von Plänen, Finanzverwaltung, Konfliktlösung und Kapazitätsbildung (UN-Habitat 27.6.2022). Somaliland hat sich über drei Jahrzehnte die Reputation einer Insel des Friedens, der Demokratie und der Stabilität erworben (Norman/AFRA 3.3.2023). Das Land galt als politisch stabil und friedlich (ABC News 5.6.2022). Die Regierung bekennt sich zu Demokratie und Marktwirtschaft und hat dazu schon einiges beigetragen (BS 2022a). Regierungsausgaben erfolgen relativ klar und transparent (Spiegel 1.3.2021). Mit dem Konflikt um Laascaanood drohen all diese Beschreibungen zu zerfallen (Norman/AFRA 3.3.2023). Allerdings haben die staatlichen Institutionen und die Zivilgesellschaft immer wieder bewiesen, dass sie in der Lage sind, Streitigkeiten mit Verhandlungen und Kompromissen beizulegen (Terlinden/Ibrahim/Böll 27.6.2022). Eine etablierte Tradition politischer Anpassung hat das Land immer wieder vor dem Abgrund eines Konflikts gerettet (Sahan/SWT 31.7.2023). Politischen Auseinandersetzungen um die Festlegung der Wahlmodalitäten haben das Vertrauen in Präsident Bihi massiv erschüttert (BMLV 1.12.2023). Seine Legitimität hat stetig abgenommen, es gibt eine interne Opposition, eine zornige politische Elite (SNM) und ökonomische Spannungen (AQ21 11.2023). Das Land kämpft mit massiven strukturellen Restriktionen. Der Staatsapparat bleibt schwach und unterfinanziert und das Land ist von einem hohen Maß an Armut geprägt. Der Staat ist von Wirtschaftstreibenden abhängig. Auf allen Ebenen der Verwaltung kommt es zu Korruption und Clanpatronage. Zudem sind staatliche Institutionen – wie erwähnt – hinsichtlich der Umsetzung ihrer Entscheidungen an das Einverständnis einflussreicher Clanältester gebunden. Dabei hat Somaliland aber im Wesentlichen mit Verhandlungen zwischen und mit unterschiedlichen Akteuren gute Erfahrungen gemacht (BS 2022a). So sind Clanälteste bei der Erhaltung des Friedens wichtig; unzählige Male wurden sie eingebunden, um bei meist Ressourcen betreffenden Konflikten zu verhandeln und eine Versöhnung herbeizuführen (Sahan/SWT 1.10.2021). Demokratie: Einer der größten Erfolge Somalilands ist das regelmäßige Abhalten direkter (NLM/Barnett 7.8.2023), friedlicher und allgemeiner Wahlen (Schwartz/FPRI 8.11.2021; vgl. AA 15.5.2023; ICG 12.8.2021). Diese wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2022a). Außerdem ist es schon mehrfach nach Wahlen zu einer friedlichen, demokratischen Machtübergabe gekommen (ABC News 5.6.2022; vgl. Schwartz/FPRI 8.11.2021; Spiegel 1.3.2021). Somaliland verfügt über die relevanten Institutionen, um die Demokratie auch zu verteidigen (Meservey/THF 19.10.2021).Demokratie: Einer der größten Erfolge Somalilands ist das regelmäßige Abhalten direkter (NLM/Barnett 7.8.2023), friedlicher und allgemeiner Wahlen (Schwartz/FPRI 8.11.2021; vergleiche AA 15.5.2023; ICG 12.8.2021). Diese wurden durch internationale Beobachter regelmäßig als frei und fair beurteilt (BS 2022a). Außerdem ist es schon mehrfach nach Wahlen zu einer friedlichen, demokratischen Machtübergabe gekommen (ABC News 5.6.2022; vergleiche Schwartz/FPRI 8.11.2021; Spiegel 1.3.2021). Somaliland verfügt über die relevanten Institutionen, um die Demokratie auch zu verteidigen (Meservey/THF 19.10.2021). Es gibt ein Zwei-Kammern-Parlament. Das Ober- bzw. Ältestenhaus (Guurti) besteht aus 82 ernannten bzw. indirekt gewählten, das Unter- bzw. Repräsentantenhaus aus 82 gewählten Mitgliedern. Parlamentswahlen waren seit Jahren überfällig und haben am 31.5.2022 schlussendlich stattgefunden (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023b). 1,3 Millionen Wähler waren registriert (Shukri/TEL 3.5.2021). Nur in manchen östlichen Landesteilen konnte die Wahl nicht durchgeführt werden – namentlich in Badhaan und in der Umgebung von Laasqooray, also dort, wo die Verwaltung von Puntland eine stärkere Präsenz zeigt (ICG 12.8.2021).Es gibt ein Zwei-Kammern-Parlament. Das Ober- bzw. Ältestenhaus (Guurti) besteht aus 82 ernannten bzw. indirekt gewählten, das Unter- bzw. Repräsentantenhaus aus 82 gewählten Mitgliedern. Parlamentswahlen waren seit Jahren überfällig und haben am 31.5.2022 schlussendlich stattgefunden (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023b). 1,3 Millionen Wähler waren registriert (Shukri/TEL 3.5.2021). Nur in manchen östlichen Landesteilen konnte die Wahl nicht durchgeführt werden – namentlich in Badhaan und in der Umgebung von Laasqooray, also dort, wo die Verwaltung von Puntland eine stärkere Präsenz zeigt (ICG 12.8.2021). Diese Wahlen waren ein Meilenstein auf dem Weg der Demokratisierung Somalilands (ICG 12.8.2021). Mehrere europäische Staaten haben die erfolgreichen Wahlen gelobt (EEAS 8.6.2021). Es gab zwar einige Unregelmäßigkeiten (FH 2023b), und die Wahlen verliefen zwar nicht perfekt, doch waren sie frei und fair (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 15.5.2023), glaubwürdig (FH 2023b) sowie friedlich und transparent. Die Oppositionsparteien UCID und Waddani gewannen die Wahl gegen die Kulmiye-Partei des Präsidenten (USDOS 20.3.2023). Im Unterhaus konnte Waddani 31 Sitze gewinnen, die regierende Kulmiye 30 und UCID die übrigen
- Die beiden Oppositionsparteien sind unmittelbar ein Bündnis eingegangen, und damit hat die Opposition nun die Kontrolle im Unterhaus (ICG 12.8.2021; vgl. HIPS 8.2.2022, FH 2023b). Außerdem stellt die Opposition nun in fünf der sieben größten Städte - darunter Hargeysa - den Bürgermeister (UNSC 10.8.2021). Die meisten Stimmen hat ein relativ unbekannter, junger Angehöriger einer Minderheit errungen. Er hatte seinen Wahlkampf ohne Clanunterstützung und größtenteils mit Werbung auf sozialen Medien geführt (AA 28.6.2022).Diese Wahlen waren ein Meilenstein auf dem Weg der Demokratisierung Somalilands (ICG 12.8.2021). Mehrere europäische Staaten haben die erfolgreichen Wahlen gelobt (EEAS 8.6.2021). Es gab zwar einige Unregelmäßigkeiten (FH 2023b), und die Wahlen verliefen zwar nicht perfekt, doch waren sie frei und fair (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 15.5.2023), glaubwürdig (FH 2023b) sowie friedlich und transparent. Die Oppositionsparteien UCID und Waddani gewannen die Wahl gegen die Kulmiye-Partei des Präsidenten (USDOS 20.3.2023). Im Unterhaus konnte Waddani 31 Sitze gewinnen, die regierende Kulmiye 30 und UCID die übrigen
- Die beiden Oppositionsparteien sind unmittelbar ein Bündnis eingegangen, und damit hat die Opposition nun die Kontrolle im Unterhaus (ICG 12.8.2021; vergleiche HIPS 8.2.2022, FH 2023b). Außerdem stellt die Opposition nun in fünf der sieben größten Städte - darunter Hargeysa - den Bürgermeister (UNSC 10.8.2021). Die meisten Stimmen hat ein relativ unbekannter, junger Angehöriger einer Minderheit errungen. Er hatte seinen Wahlkampf ohne Clanunterstützung und größtenteils mit Werbung auf sozialen Medien geführt (AA 28.6.2022). Das Oberhaus setzt sich ausschließlich aus Ältesten zusammen. Das Guurti wurde 1993 gebildet und seither - aufgrund unklarer Rechtslage - nicht mehr neu besetzt (ICG 12.8.2021). Verstorbene Älteste wurden durch nahe Angehörige ersetzt – unabhängig von deren Verdiensten (Shukri/TEL 3.5.2021). Im Oktober 2022 hat das Guurti sein eigenes Mandat um fünf Jahre verlängert (FH 2023b). Im Grund ist das Guurti eine mächtige Institution (Shukri/TEL 3.5.2021). Durch diese Institution - aber auch generell - verfügen Clanälteste über eine einflussreiche Rolle in der Politik (FH 2023b). Zudem sind beim Innenministerium 2.700 Sultane [traditionelle Älteste bzw. Clanführer] registriert. Diese erhalten für ihre Beteiligung an den Lokalverwaltungen auch ein Gehalt (UNHRC 6.9.2017). Auch die Präsidentschaftswahl hatte sich um zwei Jahre verzögert, bevor sie Mitte November 2017 stattfand (FH 2023b). Zum Präsidenten gewählt wurde der Kandidat der regierenden Kulmiye-Partei, Muse Bihi Abdi (USDOS 20.3.2023). Die Wahl wurde von unabhängigen Beobachtern als weitgehend frei und fair bzw. glaubwürdig bezeichnet (BS 2022a; vgl. FH 2023b). Auch die Präsidentschaftswahl hatte sich um zwei Jahre verzögert, bevor sie Mitte November 2017 stattfand (FH 2023b). Zum Präsidenten gewählt wurde der Kandidat der regierenden Kulmiye-Partei, Muse Bihi Abdi (USDOS 20.3.2023). Die Wahl wurde von unabhängigen Beobachtern als weitgehend frei und fair bzw. glaubwürdig bezeichnet (BS 2022a; vergleiche FH 2023b). Mit der Beschränkung auf drei politische Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Lokalwahlen entscheiden darüber, welche drei politischen Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden (BS 2022a; vgl. AA 15.5.2023). Die Dauer der Zulassung beträgt zehn Jahre. Nach den Wahlen 2010 wurden die Parteien Kulmiye, Waddani und UCID zugelassen. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 15.5.2023). Die politische Basis von Waddani sind historisch die Habr Yunis, die regierende Kulmiye ist in erster Linie eine Allianz der Isaaq-Clans Habr Awal und Habr Jeclo (Sahan/SWT 31.7.2023).Mit der Beschränkung auf drei politische Parteien soll eine Zersplitterung der Parteienlandschaft entlang von Clans verhindert werden. Lokalwahlen entscheiden darüber, welche drei politischen Parteien für die nächsten Wahlen auf nationaler Ebene zugelassen werden (BS 2022a; vergleiche AA 15.5.2023). Die Dauer der Zulassung beträgt zehn Jahre. Nach den Wahlen 2010 wurden die Parteien Kulmiye, Waddani und UCID zugelassen. Politisches Engagement im Rahmen anderer Gruppen wird staatlicherseits beobachtet. Gegebenenfalls werden strafrechtliche Maßnahmen ergriffen (AA 15.5.2023). Die politische Basis von Waddani sind historisch die Habr Yunis, die regierende Kulmiye ist in erster Linie eine Allianz der Isaaq-Clans Habr Awal und Habr Jeclo (Sahan/SWT 31.7.2023). Verzögerungen im Wahlkalender haben dazu geführt, dass die für die Wahl der Parteien entscheidenden Lokal- und Parlamentswahlen immer wieder verschoben worden sind. Als sie schließlich im Mai 2021 abgehalten wurden, durften keine neuen politischen Vereinigungen um die Wählergunst werben. Die Regierung hat daher schon 2021 eine Ergänzung zum Wahlgesetz eingebracht, unabhängig von sonstigen Wahlen eine landesweite Wahl abzuhalten, um die drei politischen Parteien zu bestimmen, die bei den folgenden Präsidentschaftswahlen zugelassen sein werden. Die Ergänzung wurde vom Supreme Court genehmigt (Sahan/SWT 28.11.2022). In der Folge sind die Lizenzen der letzten drei legalen Parteien im Dezember 2022 ausgelaufen, sodass neue politische Vereinigungen nun berechtigt sind, um den Parteistatus zu konkurrieren (Sahan/SWT 31.7.2023). Die Neu-Registrierung der politischen Zusammenschlüsse als politische Parteien erfolgte ab Juni 2022 (AA 15.5.2023). Im November 2022 wurden neun politische Vereinigungen registriert (Sahan/SWT 28.11.2022). Folgende Parteien sind neben den aktuellen politischen Parteien Kulmiye, Waddani und UCID offiziell zugelassen worden, um an der Neuwahl zugelassener Parteien teilzunehmen: Kaah, People’s Party (Shacabka), Waaberi, Hilaac, Rejo, Barwaako, Mideeye, Ogaal und Horseed. Bei den Zulassungswahlen wird entschieden, welche drei dieser zwölf Parteien in den kommenden zehn Jahren bei Wahlen antreten dürfen. Eine Grundlage zur Zulassung ist es, aus allen sechs Regionen jeweils tausend Unterstützungserklärungen vorweisen zu können. Nicht erreicht haben das Ziel die folgenden politischen Vereinigungen: Iftin, Talo Wadaag, Ubax, Daljir und Misaan (SLST 9.11.2022). Später wurde auch Talo Wadaag zugelassen (SOCOM 21.11.2022). Eine Wahl zu den drei zugelassenen politischen Parteien fand bisher nicht statt. Laut Gerichtsbeschluss sollen die Parteien direkt gewählt werden. Die Wahl der Parteien und der Präsidentschaft hat sich zu einem kontroversen Punkt entwickelt [siehe unten] (AA 15.5.2023). Aktuelle Lage: Ende 2021 begann die Regierung, auf Änderungen des Wahlkalenders zu drängen, die die für November 2022 geplante Präsidentschaftswahl verzögern würden (FH 2023b). Ab Feber 2022 herrschte Unklarheit und Unruhe über den bevorstehenden Wahlprozess (Terlinden/Ibrahim/Böll 27.6.2022). Wahlverzögerungen sind eigentlich ein fester Bestandteil der somaliländischen Politik ebenso wie vermittelte Kompromisse (ICG 10.11.2022). Bei allen Erfolgen der Vergangenheit, Streitigkeiten friedlich und mit Kompromissbereitschaft beizulegen, war dieser politische Konflikt in derartiger Form noch nie da gewesen (Terlinden/Ibrahim/Böll 27.6.2022). Folglich kam es aufgrund der verzögerten Wahlen 2022 zu einer politischen Krise, wobei der zunehmend widerspenstige interne Wettbewerb innerhalb der Isaaq-Subclans um den Staat hervorgehoben wird (Norman/AFRA 3.3.2023). Im Zuge des politischen Konflikts gab es immer wieder Demonstrationen, bei denen zum Teil auch Zivilisten getötet und regelmäßig Oppositionsangehörige in Haft genommen wurden (AA 15.5.2023). Bei einer Demonstration am 9.6.2022 setzte die Polizei Tränengas ein. Beide Seiten warfen einander vor, auch scharfe Munition verwendet zu haben. Jedenfalls erlitten mehrere oppositionelle Waddani-Anhänger Schussverletzungen. Die Polizei verhaftete Dutzende Anhänger der Opposition und zwei Journalisten (Terlinden/Ibrahim/Böll 27.6.2022; vgl. Sahan/SWT 21.6.2022). Auch im August 2022 stießen Sicherheitskräfte und Oppositionelle zusammen, fünf Menschen wurden getötet. Clanälteste, einflussreiche Geschäftsleute, religiöse Führer und Vertreter der Zivilgesellschaft haben versucht zu vermitteln - mit wenig Erfolg (ICG 10.11.2022). Folglich kam es aufgrund der verzögerten Wahlen 2022 zu einer politischen Krise, wobei der zunehmend widerspenstige interne Wettbewerb innerhalb der Isaaq-Subclans um den Staat hervorgehoben wird (Norman/AFRA 3.3.2023). Im Zuge des politischen Konflikts gab es immer wieder Demonstrationen, bei denen zum Teil auch Zivilisten getötet und regelmäßig Oppositionsangehörige in Haft genommen wurden (AA 15.5.2023). Bei einer Demonstration am 9.6.2022 setzte die Polizei Tränengas ein. Beide Seiten warfen einander vor, auch scharfe Munition verwendet zu haben. Jedenfalls erlitten mehrere oppositionelle Waddani-Anhänger Schussverletzungen. Die Polizei verhaftete Dutzende Anhänger der Opposition und zwei Journalisten (Terlinden/Ibrahim/Böll 27.6.2022; vergleiche Sahan/SWT 21.6.2022). Auch im August 2022 stießen Sicherheitskräfte und Oppositionelle zusammen, fünf Menschen wurden getötet. Clanälteste, einflussreiche Geschäftsleute, religiöse Führer und Vertreter der Zivilgesellschaft haben versucht zu vermitteln - mit wenig Erfolg (ICG 10.11.2022). Im September 2022 kündigte die Wahlkommission (NEC) an, dass die Präsidentschaftswahl aus "zeitlichen, technischen, und finanzielle Zwängen" verschoben werden muss. Im Oktober 2022 verlängerte das Oberhaus des Parlaments das Mandat von Präsident Bihi bis November
- Die wichtigsten Oppositionsparteien Somalilands weigerten sich jedoch, Bihis Präsidentschaft über den ursprünglichen Wahltermin im November hinaus als legitim anzuerkennen (FH 2023b). Die Oppositionsparteien Waddani und UCID haben erklärt, Präsident Bihi nach dem 13.11.2022 nicht mehr als legitimen Präsidenten Somalilands anzuerkennen (GN 14.11.2022). Zusätzlich lief am 26.12.2022 die Lizenz für die drei laut Verfassung offiziell zugelassenen politischen Parteien aus (SOCOM 26.12.2022; vgl. Sahan/SWT 28.11.2022). Insgesamt sind die drei Parteien immer mehr zu Vehikeln der Claneliten von Isaaq-Subclans geworden. Dahingegen sind die im Land befindliche Darod und Dir keine Teilnehmer am politischen Geschehen, sondern nur Zuschauer (Sahan/SWT 28.11.2022). Die beiden Hauptzweige der Isaaq / Gerhaji bilden die Basis der Oppositionsparteien Waddani und UCID (ICG 10.11.2022), bei Waddani v.a. die Habr Yunis. Die Machtbasis der Kulmiye liegt vorwiegend bei den Habr Awal und Habr Jeclo (Sahan/SWT 5.9.2022). Die letzten vier somaliländischen Präsidenten wurden von Isaaq / Habr Awal, Isaaq / Habr Jeclo und Dir / Samaroon gestellt (ICG 10.11.2022). Führer der Kulmiye erachten Waddani als Vertreterin politischer und wirtschaftlicher Interessen Mogadischus und sehen in der Partei eine existenzielle Bedrohung der somaliländischen Unabhängigkeit (Sahan/SWT 5.9.2022). Zusätzlich lief am 26.12.2022 die Lizenz für die drei laut Verfassung offiziell zugelassenen politischen Parteien aus (SOCOM 26.12.2022; vergleiche Sahan/SWT 28.11.2022). Insgesamt sind die drei Parteien immer mehr zu Vehikeln der Claneliten von Isaaq-Subclans geworden. Dahingegen sind die im Land befindliche Darod und Dir keine Teilnehmer am politischen Geschehen, sondern nur Zuschauer (Sahan/SWT 28.11.2022). Die beiden Hauptzweige der Isaaq / Gerhaji bilden die Basis der Oppositionsparteien Waddani und UCID (ICG 10.11.2022), bei Waddani v.a. die Habr Yunis. Die Machtbasis der Kulmiye liegt vorwiegend bei den Habr Awal und Habr Jeclo (Sahan/SWT 5.9.2022). Die letzten vier somaliländischen Präsidenten wurden von Isaaq / Habr Awal, Isaaq / Habr Jeclo und Dir / Samaroon gestellt (ICG 10.11.2022). Führer der Kulmiye erachten Waddani als Vertreterin politischer und wirtschaftlicher Interessen Mogadischus und sehen in der Partei eine existenzielle Bedrohung der somaliländischen Unabhängigkeit (Sahan/SWT 5.9.2022). Sowohl die Regierungspartei als auch die Opposition betrachten den sich entwickelnden Wahlkalender als zentral für ihr politisches Schicksal, und beide versuchen, ihn zu kontrollieren. Der Kern des Streits betrifft den Zeitpunkt: Präsident Bihi und seine Kulmiye-Partei bestehen darauf, dass die Wahl der politischen Parteien vor der Präsidentschaftswahl stattfindet. Dagegen wollen die Oppositionsparteien Waddani und UCID, dass zuerst die Präsidentschaftswahl abgehalten wird. Ende September 2022 hat die Nationale Wahlkommission erklärt, dass sie für die Organisation der Präsidentschaftswahlen neun Monate brauchen würde und diese damit erst im Jahr 2023 stattfinden können. Aber anstatt diesen Informationen der Wahlkommission zu folgen, hat der Guurti das Mandat der Regierung gleich um zwei Jahre verlängert, womit die Präsidentschaftswahl bis November 2024 verschoben wäre (ICG 10.11.2022). Die beiden Oppositionsparteien halten diese Verlängerung für verfassungswidrig (Sahan/SWT 28.11.2022). Gleichzeitig hat das Oberhaus seine eigene Amtszeit um fünf Jahre auf 2027 verlängert, obwohl sein eigentlich sechs Jahre dauerndes Verfassungsmandat bereits 2003 ausgelaufen war (ICG 10.11.2022). Die staatliche Wahlkommission hat das Verfassungsgericht in einem Brief aufgefordert, das Wahlrecht zu interpretieren. Danach soll eine Entscheidung über die weitere Vorgangsweise (Präsidentschafts- und Parteienwahl) getroffen werden (MUST 7.7.2023). Das oberste Gericht in Somaliland hat den Brief der Wahlkommission zurückgewiesen. Es hat festgestellt, dass alleine die Wahlkommission für die Festlegung der Abfolge von Wahlen verantwortlich ist (SOCOM 10.7.2023; vgl. SD 10.7.2023). Schließlich haben sich Opposition und Regierung darauf geeinigt, die Präsidentschafts- und Parteienwahlen am gleichen Tag, nämlich am 13.11.2024, abzuhalten. Das hat das aus Ältesten bestehende Vermittlungskomitee Ende August 2023 bekannt gegeben. Auch neugegründete politische Organisationen haben demnach diesem Weg zugestimmt. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Stabilisierung Somalilands (HO 30.8.2023; vgl. SD 30.8.2023). Die Präsidentschaftswahlen werden also fast genau zwei Jahre hinter dem Zeitplan durchgeführt werden. Wahlverzögerungen sind in Somaliland nichts Neues, auch frühere Präsidenten haben von verfassungswidrigen Amtszeitverlängerungen profitiert (Sahan/SWT 31.7.2023).Die staatliche Wahlkommission hat das Verfassungsgericht in einem Brief aufgefordert, das Wahlrecht zu interpretieren. Danach soll eine Entscheidung über die weitere Vorgangsweise (Präsidentschafts- und Parteienwahl) getroffen werden (MUST 7.7.2023). Das oberste Gericht in Somaliland hat den Brief der Wahlkommission zurückgewiesen. Es hat festgestellt, dass alleine die Wahlkommission für die Festlegung der Abfolge von Wahlen verantwortlich ist (SOCOM 10.7.2023; vergleiche SD 10.7.2023). Schließlich haben sich Opposition und Regierung darauf geeinigt, die Präsidentschafts- und Parteienwahlen am gleichen Tag, nämlich am 13.11.2024, abzuhalten. Das hat das aus Ältesten bestehende Vermittlungskomitee Ende August 2023 bekannt gegeben. Auch neugegründete politische Organisationen haben demnach diesem Weg zugestimmt. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Stabilisierung Somalilands (HO 30.8.2023; vergleiche SD 30.8.2023). Die Präsidentschaftswahlen werden also fast genau zwei Jahre hinter dem Zeitplan durchgeführt werden. Wahlverzögerungen sind in Somaliland nichts Neues, auch frühere Präsidenten haben von verfassungswidrigen Amtszeitverlängerungen profitiert (Sahan/SWT 31.7.2023). 2023 überschatten Zusammenstöße in Laascaanood (Sool) die meisten innenpolitischen Probleme Somalilands (BMLV 1.12.2023). [siehe dazu nachfolgende Unterkapitel] Gleichzeitig wächst die salafistische al I’tisaam als sozialer, wirtschaftlicher und religiöser Gegner heran. Die Gruppe agiert jenseits der Clangrenzen und ihre Mitglieder stammen aus dem gesamten politischen Spektrum. Nachdem al I’tisaam mit der Abwahl von Präsident Farmaajo in Mogadischu an Macht verloren hat, verlegt sie ihren Fokus zunehmend auf Somaliland. Die Gruppe erachtet eine Demokratie als Verletzung der Scharia, spricht der Shafi’i-Schule des Islam, der die meisten Somaliländer anhängen, jegliche Legitimität ab und erachtet praktizierten Sufismus als Häresie. Ihr Ziel ist es, die Demokratie in Somaliland zu stürzen und durch einen totalitären islamischen Staat zu ersetzen (Sahan/SWT 5.9.2022). 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Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 23.1.2023 folgendermaßen wieder: PGN 23.1.2023 Eine andere Quelle vermittelt ein ähnliches Bild und verortet auch "violent events linked to al Shabaab" für das Jahr 2022: Williams/ACSS 17.4.2023 Quellen ACLED - Armed Conflict Location and Event Data
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ÖBN 11.2022). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die Somaliland erzielt hat (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle und Souveränität aus (USDOS 20.3.2023; vgl. BS 2022a) und kann dort regieren und Vorhaben umsetzen. Nur das Randgebiet zu Puntland und einige sehr entlegene ländliche Gebiete sind davon ausgenommen (BS 2022a). Wahlen wurden bisher aber auch in diesen "umstrittenen" Gebieten umgesetzt, die somaliländische Währung findet dort weitgehend Verwendung (Meservey/THF 9.5.2022). Nach wieder anderen Angaben kontrolliert die Regierung den Westen des Landes zu 100 %; im Osten wird ihr Anspruch aber herausgefordert (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Sicherheitskräfte können außerhalb der Regionen Sool und Sanaag in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 20.10.2023). Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 muss niemand aufgrund einer vorgeblich schlechten Sicherheitslage den Westen Somalilands verlassen, während im Osten des Landes Blutfehden einen Grund darstellen könnten. Die meisten Migranten verlassen das Land demnach auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Bei Frauen kann auch FGM oder eine bevorstehende Zwangs- oder Frühehe ein Grund sein (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Der Staat verfügt abseits der östlichen Gebiete über ein Gewaltmonopol (BS 2022a).Somaliland hat im Vergleich zu anderen Teilen Somalias das größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht (AA 15.5.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt dazu, dass Somaliland viele Fortschritte gemacht hat, dass Peacebuilding, Versöhnung und Staatsaufbau zu den großen Erfolgen gehören, die Somaliland erzielt hat (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Die Regierung übt über das ihr unterstehende Gebiet Kontrolle und Souveränität aus (USDOS 20.3.2023; vergleiche BS 2022a) und kann dort regieren und Vorhaben umsetzen. Nur das Randgebiet zu Puntland und einige sehr entlegene ländliche Gebiete sind davon ausgenommen (BS 2022a). Wahlen wurden bisher aber auch in diesen "umstrittenen" Gebieten umgesetzt, die somaliländische Währung findet dort weitgehend Verwendung (Meservey/THF 9.5.2022). Nach wieder anderen Angaben kontrolliert die Regierung den Westen des Landes zu 100 %; im Osten wird ihr Anspruch aber herausgefordert (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). Die Sicherheitskräfte können außerhalb der Regionen Sool und Sanaag in einem vergleichsweise befriedeten Umfeld ein höheres Maß an Sicherheit im Hinblick auf terroristische Aktivitäten und allgemeine Kriminalität herstellen als in anderen Landesteilen. Dies gilt insbesondere für die Regionen Awdal und Woqooyi Galbeed mit den Städten Hargeysa und Berbera (AA 20.10.2023). Laut Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 muss niemand aufgrund einer vorgeblich schlechten Sicherheitslage den Westen Somalilands verlassen, während im Osten des Landes Blutfehden einen Grund darstellen könnten. Die meisten Migranten verlassen das Land demnach auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Bei Frauen kann auch FGM oder eine bevorstehende Zwangs- oder Frühehe ein Grund sein (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Der Staat verfügt abseits der östlichen Gebiete über ein Gewaltmonopol (BS 2022a). Hinsichtlich Hargeysa gibt es keine Sicherheitsprobleme. Die Kriminalitätsrate ist relativ niedrig. Wenn es zu einem Mord kommt, dann handelt es sich üblicherweise um einen gezielten Rachemord auf der Basis eines Clankonflikts (BMLV 1.12.2023). Eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass manche Menschen Hargeysa als deutlich sicherer erachten als Nairobi. Die Mitarbeiter der Quelle können sich in Hargeysa jedenfalls frei bewegen. Auch in Berbera ist die Sicherheitslage demnach gut, die Stadt unproblematisch (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle erklärt, dass Hargeysa und Berbera sichere Städte sind (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Auch Burco ist abseits begrenzter Auswirkungen der Rebellion von Ga'an Libah (siehe unten) relativ ruhig (BMLV 1.12.2023). Gemäß Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2013 ist diese Stadt sicher (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer anderen Quelle ist die Sicherheit dort hingegen nicht gleich gut, wie in Hargeysa (MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass hinsichtlich der Städte Borama, Hargeysa, Berbera und Burco das größte Sicherheitsrisiko ein Verkehrsunfall ist (Omer/STDOK/SEM 4.2023). Eine andere Quelle gibt an, dass in diesen vier Städten - und in den größeren Städten generell - Rechtsstaatlichkeit herrscht. Die Behörden gewährleisten dort demnach die Sicherheit der Bevölkerung, es gibt keine großen Probleme mit Raub oder Mord. Generell ist Kriminalität kein großes Problem im täglichen Leben (INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Gemäß einer anderen Quelle stellen Jugendbanden in Hargeysa immer noch ein Problem dar, genauso wie Kleinkriminalität. Es gibt Arbeitslosigkeit und auch Drogenkonsum (SECEX/STDOK/SEM 4.2023). In der Kriminalstatistik der somaliländischen Polizei für das Jahr 2022 finden sich 27.801 registrierte Delikte. In 5.565 dieser Fälle wurden die Ermittlungen aus Mangel an Beweisen eingestellt, 11.320 wurden in gegenseitigem Einverständnis gelöst, 10.916 vor Gericht abgehandelt und entschieden und 540 befinden sich noch in Untersuchung. Im Jahr 2022 wurden 266 Vergewaltigungen angezeigt, diesbezüglich gab es 280 Beschuldigte. Davon wurden 240 gefasst. Außerdem wurden 60 Personen ermordet, 49 Mörder wurden verhaftet, auf elf Verdächtige laufen Haftbefehle (SD 4.11.2022). Im Jahr 2021 hatte es 89 Morde gegeben, 84 Verdächtige wurden in Haft genommen (SD 4.11.2021). Anfang August 2022 wurden bei Demonstrationen in Hargeysa, Burco und Ceerigaabo mindestens drei Personen getötet und 89 verletzt (SG 11.8.2022). Nach anderen Angaben kamen mindestens fünf Menschen ums Leben (BAMF 22.8.2022). Unter den Verletzten befanden sich auch über 60 Polizisten. Hundert Personen wurden verhaftet (SG 11.8.2022). Die politische Lage von Präsident Bihi fördert das Aufkommen von Opposition. Es gibt nun wegen der anstehenden Parteiwahlen [siehe unten] mehr Gerangel - selbst innerhalb der regierenden Kulmiye. Auch Rohstofffunde im Land können zu den Turbulenzen beigetragen haben. Trotz allem gibt es keine existenzielle Bedrohung für Somaliland (BMLV 14.9.2023). In Somaliland sind im Jahr 2023 aufgrund von Konflikt und Unsicherheit 232.000 Menschen vertrieben worden: 198.000 in der Region Sool, je 13.000 in Sanaag und Togdheer sowie je 4.000 in Awdal und Woqooyi Galbeed (UNHCR 2023). [Nahezu alle Vertriebenen stehen in Zusammenhang mit dem Konflikt um Laascaanood - siehe Konflikt um Laascaanood / Khatumo-SSC.] Al Shabaab konnte in Somaliland nicht Fuß fassen (ÖBN 11.2022; vgl. JF 18.6.2021). Die Gruppe kontrolliert keine Gebiete in Somaliland (AA 15.5.2023), und es gibt dort auch keine signifikanten Aktivitäten von al Shabaab. Al Shabaab kann dort auch keine Steuern einheben (BMLV 1.12.2023). Mehrere Quellen der FFM Somalia 2023 geben an, dass es seit 2008 keine relevanten terroristischen Angriffe gegeben hat (SECEX/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAIO-G/STDOK/SEM 4.2023, INGO-V/STDOK/SEM 5.2023). Somaliland hat bemerkenswerte Kapazitäten aufgebaut. Durch die Glaubwürdigkeit der bestehenden Institutionen entstand Vertra