← Österreich

{'item': 'W142 2265436-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2025 GeschäftszahlW142 2265436-1 Spruch, W142 2265436-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Krankheiten zu haben, die sie an dieser Einvernahme hindern würden

das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Dazu befragt, wann sie den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat gefasst habe, gab sie an: „Meine Eltern haben 2018 in der Botschaft der Elfenbeinküste in Österreich gearbeitet, deshalb sind meine Brüder und ich auch hergekommen. Ich habe aber keinen Kontakt mehr zu meinen Eltern, ich weiß nicht, wo sie genau sind.“ Auf die Frage, ob sie anlässlich ihres Verlassens des Herkunftsstaates ein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt habe, gab sie an, sie sei nur mit ihren Eltern in die Botschaft mitgekommen. Sie sei im September 2018 mit dem Flugzeug von der Elfenbeinküste kommend legal nach Österreich gereist. Die BF habe ein Reisedokument gehabt, nämlich einen Reisepass der Elfenbeinküste und sei mit diesem ausgereist. Im Protokoll wurde vermerkt, dass die Daten des Reisepasses dem Zentralen Melderegister entnommen worden seien. Der Reisepass sei am 28.09.2020 ausgestellt worden und sei bis 27.09.2025 gültig. Auf die Frage, ob sie sich Dokumentkopien

das Original beschaffen könne, gab die BF an: „Der Arbeitsvertrag meines Vaters endete im Jahr 2020, er meinte, dass wir gemeinsam zurückreisen. Ich wollte allerdings hierbleiben. Mein Vater hat meinen Reisepass aber mitgenommen, er war sehr verärgert. Er schickt ihn mir auch nicht mehr bzw. sendet mir keine Kopie.“ Ihr Reisedokument befinde sich bei ihrem Vater in einem anderen Land. Sie wisse nicht, wo sich ihr Vater aufhalte. Die BF verneinte in einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Ihr sei im Jahr 2019 für die Gültigkeit eines Jahres ein Visum für Österreich ausgestellt worden. Befragt zum Fluchtgrund gab sie zu Protokoll: „Im Jahr 2018 bin ich mit meinen Eltern nach Österreich gekommen, da mein Vater in der Botschaft der Elfenbeinküste in Österreich gearbeitet hat. 2020 reiste meine Familie wieder nach Hause, da der Arbeitsvertrag ausgelaufen ist. Ich wollte allerdings nicht mitreisen, deshalb habe ich mit meiner Familie gestritten. Sie sind dann ohne mich heimgeflogen. Seither weiß ich nicht mehr genau wo sie sind bzw. habe ich auch keinen Kontakt mehr zu ihnen. Ich wollte auch bei meinem Verlobten in Österreich bleiben. Deshalb möchte ich nicht zurück und will in Österreich bleiben. Das sind alle meine Fluchtgründe und ich möchte nichts mehr hinzufügen.“ Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte, gab sie an: „Mein Vater ist sehr verärgert mit mir. Es würde in einem extremen Streit enden.“ Weiters gab die BF an: „Ich habe keinerlei Beziehung zu meiner Familie und würde ihnen nur Unglück bringen, deshalb such ich hier um Asyl an. Ich bin eine Ausgestoßene.“

  1. Am 15.07.2021 beantragte die BF als Opfer von Gewalt und sexualisierter Gewalt mittels ihrer damaligen Rechtsvertretung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die Durchführung der Einvernahme mit einer weiblichen Referentin und Dometscherin. Beigelegt war das Protokoll ihrer Vernehmung als Zeugin vor der LPD Wien vom 20.04.
  2. Am 19.01.2022 wurde die BF durch das BFA im Beisein einer Referentin und eines (männlichen) Dolmetschs, welcher in die Sprache Französisch übersetzte, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge ihrer Befragung legte die BF Folgendes vor: ● Kopie des Auszugs aus dem Standesregisters des Jahres 1991 des Standesamtsverbandes von XXXX (Republik Elfenbeinküste) bzw. eine Geburtsurkunde, ausgestellt in Hinblick auf eine Eheschließung der BF, samt beglaubtigter Übersetzung aus der französischen Sprache Kopie des Auszugs aus dem Standesregisters des Jahres 1991 des Standesamtsverbandes von römisch 40 (Republik Elfenbeinküste) bzw. eine Geburtsurkunde, ausgestellt in Hinblick auf eine Eheschließung der BF, samt beglaubtigter Übersetzung aus der französischen Sprache ● Kopie einer Beglaubigung der Unterschrift auf der Geburtsurkunde ● Behördliche Dokumente betreffend eine Anzeige gegen den ehemaligen Verlobten der BF und medizinische Befunde In der Einvernahme gab die BF wie folgt an (LA: Leitendes Oran der Amtshandlung; VP: Verfahrenspartei/BF): „[…] LA: Ani ist Ihre Muttersprache! Sind Sie einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Französisch durchgeführt wird? VP: Ja. Französisch ist sehr gut. Englisch spreche ich nicht so gut. Nachgefragt - Ich spreche eigentlich nur Französisch. LA: Liegen Befangenheitsgründe

sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein LA: Die heutige Befragung wird als Video-Einvernahme durchgeführt. Sind Sie damit einverstanden? VP: Ja, ich bin einverstanden. LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang? VP: Nein. LA: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: LA: Belehrungen: […] LA: Haben Sie diese Informationen verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? VP: Ja. LA: Wie verstehen Sie den Dolmetscher? VP: sehr gut. LA: Haben Sie im Verfahren - insbesondere auch anlässlich der Erstbefragung bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja. LA: Wurde(n) Ihnen diese (jeweils) rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja, ich es wurde alles rückübersetzt und korrekt protokolliert. Fragen zu Ihrer Person LA: Verfügen Sie über Dokumente, die Ihre Identität bestätigen? VP: Ich hatte einen Pass, aber mein Vater ist damit abgereist. Auf Nachfrage, habe ich weder eine Kopie noch eine Fotoaufnahme von meinem Pass. LA: Wann und wo wurde Ihnen Ihr Reisepass ausgestellt? VP: Das war 2018 hier in Österreich. LA: Können Sie Integrationsunterlagen

sonstige Beweismittel vorlegen? VP: Ja. Ich habe meinen Verlobten hier in Österreich kennengelernt. Diesen Antrag auf Eheschließung hat mein Verlobter zurückgezogen. Anm.: VP legt vorAnmerkung, VP legt vor Antrag auf eine Eheschließung, Kopie, an die Elfenbeinküste, vom 22.06.2020 Behördliche Dokumente zur Anzeige gegen den Verlobten inkl. med. Befunde – werden in Kopie in den Akt genommen. LA: Bitte nennen Sie mir Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort und Ihre Staatsangehörigkeit! VP: XXXX , geb. am XXXX in XXXX . Ich bin Staatsbürgerin der Elfenbeinküste. VP: römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 . Ich bin Staatsbürgerin der Elfenbeinküste. LA: Wo haben Sie von wann bis wann gelebt? VP: Wir sind sehr viel gereist. Ich habe in der Hauptstadt Abidjan gelebt. Als ich noch sehr jung war, sind wir nach Angola gezogen. Dort habe ich acht Jahre gelebt. Dann sind wir wieder nach Abidjan zurück. Seit 2018 lebe ich in Österreich. LA: Warum sind Sie viel gereist? VP: Mein Vater ist Diplomat. LA: Mit wem haben Sie von wann bis wann zusammengelebt? VP: Mit meinen Eltern und mit meinen Geschwistern. LA: Wovon haben Sie immer gelebt? VP: Mein Vater hat uns finanziert. LA: Waren Sie in Angola legal aufhältig? VP: Ja. LA: Wie haben Sie bis dato Ihren Aufenthalt in Österreich geregelt? VP: Über den Diplomatenstatus meiner Eltern. LA: Könnten Sie sich irgendwie ausweisen? VP: Ich hatte ein Visum. Auf Nachfrage, weiß ich nicht genau, welches Visum ich hatte, aber es war in meinem Pass. LA: Wann genau sind Sie in Österreich eingereist? VP: Im November 2018. LA: Wie lange war das Visum gültig? VP: Es wurde jedes Jahr verlängert. Auf Nachfrage, habe ich das Visum nicht mehr, da mein Vater meinen Pass hat. LA: War Ihre Mutter Diplomatin? VP: Nein. LA: Welche Zuständigkeiten hatten Ihr Vater? VP: Er war erster Konsul. LA: Kennen Sie seine genauen Tätigkeiten Ihres Vaters? VP: Der erste Konsul. Gleich nachdem Botschafter kommt er. LA: Seit wann ist Ihr Vater Diplomat? VP: Das weiß nicht. Auf Nachfrage, wurde er später Diplomat, als ich bereits etwas älter war. In welchem Jahr, weiß ich es nicht. Er hat eine Ausschreibung gewonnen und so wurde er Diplomat. LA: Wo ist Ihre Familie jetzt? VP: Sind sie in Guinea

Guinea-Bissau. Man sagt, man spricht dort Spanisch. LA: Wie war das Leben für Sie, die Tochter eines Diplomaten? VP: Normal, aber es war für die Kinder auch hart. Auf Nachfrage, wollte mein Vater nicht, dass wir viel sprechen mit den Leuten. Fragen zu Ihren Lebensumständen LA: Welcher Volksgruppe und welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an? VP: Ich gehöre der Volkgruppe der Akan an und bin Christin. LA: Gehören Sie einem Stamm/Clan an? VP: Nur Akan. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Ich bin gesund. Befragt gebe ich an, dass ich an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide. Ichnehme keine Medikamente ein und stehe nicht in ärztlicher Behandlung.VP: Ich bin gesund. Befragt gebe ich an, dass ich an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide. Ich, nehme keine Medikamente ein und stehe nicht in ärztlicher Behandlung. LA: Welche Schulausbildung haben Sie absolviert? VP: Ich habe nur zwei Jahre die Schule in der Elfenbeinküste besucht. Auf Nachfrage, habe ich in den anderen Ländern nicht die Schule besucht. LA: Können Sie lesen und schreiben? VP: Nicht besonders. LA: Welchen Beruf haben Sie erlernt bzw. ausgeübt? VP: Ja, Frisörin. Auf Nachfrage, habe ich den Beruf in der Elfenbeinküste gelernt. LA: Womit haben Sie bisher Ihren Lebensunterhalt bestritten? VP: Durch meinen Vater. Auf Nachfrage, hat mir mein Vater auch den Lebensunterhalt in Österreich finanziert. LA: Wann hat Ihr Vater bzw. Ihre Familie Österreich verlassen? VP:

  1. Auf Nachfrage, am 07.05.
  2. LA: Womit haben Sie Ihren Lebensunterhalt zwischen den 07.05.2020 und den 14.07.2021 finanziert? Denn erst am 14.07.2021 haben Sie den gegenständlichen Asylantrag eingebracht. VP: Ich war bei meinem Verlobten, als meine Eltern ausgereist sind. Auf Nachfrage, hat er mich auch finanziert. Elf Monate lang. LA: Haben Sie in Österreich je gearbeitet? VP: Nein, nie. LA: Warum haben Sie erst über ein Jahr später einen Asylantrag eingebracht? VP: Ich war elf Monate bei meinem Verlobten und als er mich geschlagen hat, bin ich ins Frauenhaus gegangen. LA: Frage wiederholt! VP: Wir hatten eine Eheschließung eingereicht. Ich wollte diese noch abwarten. Auf Nachfrage, wir haben nicht geheiratet. LA: Haben Sie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland? VP: Nein LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche/ finanzielle Situation zuletzt (vor der Flucht) im Heimatland gemessen am landesüblichen Durchschnitt bezeichnen (zB. gut/mittel/schlecht)? VP: Ich hatte keinen Job, aber mein Vater war gut situiert. LA: Sind Sie je von einer gerichtlichen Untersuchung

einem Gerichtsverfahren

eine (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen? VP: Nein LA: Haben Sie im Herkunftsland,

hier Strafrechtsdelikte begangen? VP: Nein LA: Besteht ein offizieller Haftbefehl gegen Sie im Heimatland? VP: Nein LA: Sind Sie vorbestraft? VP: Nein LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland politisch tätig

gehören Sie einer politischen Partei an? VP: Nein LA: Hatten Sie persönlich jemals Probleme mit den Behörden (

staatsähnlichen Institutionen) Ihres Heimatlandes? VP: Nein LA: Werden Sie aufgrund der Zugehörigkeit zur Religion, Rasse, Nationalität bzw. Volksgruppe einer bestimmten sozialen Gruppe

wegen einer politischen Gesinnung im Herkunftsstaat verfolgt? VP: Nein Fragen zu Ihren Familienangehörigen LA: Welchen Familienstand haben Sie? VP: Ich bin ledig. LA: Wann wurde die Verlobung ausgesprochen? VP: Ich war verlobt vom 01.05.2020 bis zum 08.04.2021. LA: Bitte geben Sie den Namen und das Geburtsdatum Ihres Ex-Verlobten an. VP: Ich weiß sein Geburtsdatum nicht. Als wir uns getrennt haben, hat er mir gesagt, dass er 41 Jahre alt wäre. Er heißt XXXX . VP: Ich weiß sein Geburtsdatum nicht. Als wir uns getrennt haben, hat er mir gesagt, dass er 41 Jahre alt wäre. Er heißt römisch 40 . LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele? VP: Nein LA: Wie lauten die Namen und Geburtsdaten Ihrer Eltern, wo leben sie? VP: Vater: XXXX , ich weiß weder das Geburtsdatum noch das Alter meiner ElternMutter: XXXX , ich weiß weder das Geburtsdatum noch das Alter meiner ElternVP: Vater: römisch 40 , ich weiß weder das Geburtsdatum noch das Alter meiner Eltern, Mutter: römisch 40 , ich weiß weder das Geburtsdatum noch das Alter meiner Eltern LA: Haben Sie Geschwister? VP: Ja, ich habe 2 Brüder und eine Schwester:Brüder: XXXX , zirka 20 Jahre alt XXXX , zirka 13 Jahre altSchwester: XXXX , zirka 17 Jahre altMeine Geschwister leben bei meinen Eltern. VP: Ja, ich habe 2 Brüder und eine Schwester:, Brüder: römisch 40 , zirka 20 Jahre alt, römisch 40 , zirka 13 Jahre alt, Schwester: römisch 40 , zirka 17 Jahre alt, Meine Geschwister leben bei meinen Eltern. LA: Haben Sie Verwandte in der Elfenbeinküste? VP: Es gab einen Bruder meines Vaters, aber der ist gestorben. Auf Nachfrage, sind meine Großeltern auch bereits gestorben. Auf Nachfrage, kannte ich meine Cousins nicht. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? VP: Nein LA: Stehen Sie regelmäßig im Kontakt zu Familienangehörigen? VP: Nein. Auf Nachfrage, auch nicht zu meinen Geschwistern. LA: Hatten Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? VP: Nein Fragen zur Flucht LA: Aus welchem Grund haben Sie nunmehr Ihren Antrag auf internationalen Schutz eingebracht? Schildern Sie Ihre Asylgründe. Versuchen Sie chronologisch vorzugehen, schildern Sie es so, dass es auch unbeteiligte Personen nachvollziehen können. Wenn ich etwas näher wissen möchte, frage ich explizit nach. VP: Mein Vater war gegen die Eheschließung. Das hat darin geendet, dass er mit meinem Pass abgereist ist. Ich bin zu meinem Verlobten gezogen und das ging gut, bis er anfing mich zu schlagen und zu vergewaltigen. Aus diesem Grund habe ich keinen Kontakt mehr zu meinem Vater. Als ich ihn angerufen habe, hat er aufgelegt. Er hat gesagt, dass er mich töten wird, weil ich Schande über ihn gebracht habe. Dadurch, dass ich mit meinem Verlobten geschlafen habe und somit keine Jungfrau mehr bin. Ich habe keine Kontaktpersonen im Land. Mein Vater würde mich töten, weil ich Schande über ihn gebracht habe. Das sind alle meine Gründe für die Antragstellung. LA: Warum hat Ihre Familie Österreich verlassen? VP: Weil die Entsendung beendet war. LA: Wie ist das Verhältnis aktuell zu Ihrem Ex-Verlobten? VP: Wir sind nicht mehr im Kontakt. Als er mich geschlagen hat, ging ich ins Frauenhaus. LA: Woher weiß Ihr Vater, dass Sie keine Jungfrau mehr wären? VP: Nachdem Vorfall hat er mich gefragt und ich habe ihn gesagt, dass ich keine Jungfrau mehr bin. Auf Nachfrage, nach der Trennung hat er mich gefragt. LA: Wann haben Sie Ihren Vater angerufen? VP: Als er bereits in der Elfenbeinküste war. Jetzt funktioniert aber die Nummer nicht mehr. LA: Woher wissen Sie dann, dass Ihre Familie in Guinea

in Guinea-Bissau wäre? VP: Ich habe über einen Bekannten bei der Botschaft in Wien angefragt. LA: Bitte nennen Sie mir den Namen Ihres Bekannten von der Botschaft. VP: Meine Freundin Aisha. Auf Nachfrage, arbeitet diese nicht auf der Botschaft. Sie hat für mich angefragt. LA: Warum haben Sie nicht persönlich nachgefragt? VP: Ich hatte etwas Angst. Auf Nachfrage, weil mir mein Vater gesagt hat, dass ich nicht bei seiner Arbeit nachfragen soll. LA: Warum haben Sie Ihrem Vater erzählt, dass Sie keine Jungfrau mehr wären? VP: Weil er mir die Frage gestellt hat. LA: Warum war Ihr Vater gegen die Verlobung? VP: Weil er gemeint hat, dass mein Verlobter kein seriöser Mensch sei. LA: Womit hat Ihr Ex-Verlobter seinen Lebensunterhalt finanziert? VP: Er hat auch Asyl beantragt. Aber momentan hat er schon Dokumente und arbeitet schon. LA: Wie ist der aktuelle Verfahrensstand zur Anzeige gegen Ihren Ex-Verlobten? VP: Er wurde nicht verurteilt, weil es keine Beweise gab. LA: Wie haben Sie in Österreich gelebt? VP: Ja, vor meiner Verlobung habe ich bei meinen Eltern gelebt. LA: Sie haben eine originale Geburtsurkunde in Vorlage gebracht. Woher haben Sie diese? VP: Das war als mein Vater noch hier war. LA: Warum haben Sie sich eine Geburtsurkunde ausstellen lassen? VP: Weil ich heiraten wollte. LA: Hat Ihr Vater die Geburtsurkunde ausgestellt? VP: Ja, genau. LA: Wie stellen Sie sich das Leben in Österreich vor? VP: Ich möchte in die Schule gehen, die Sprache lernen. LA: Sie sind bereits seit 2018 in Österreich und sprechen weder Deutsch noch gingen sie in die Schule. VP: Ja, das stimmt. Ich habe alles über das Internet gelesen. LA: Warum gingen Sie im Bundesgebiet nicht in die Schule? VP: Weil ich nicht die Mittel hatte, um mir dies zu finanzieren. Auf Nachfrage, hatte mein Vater die Mittel, aber er wollte, dass wir zu Hause unterrichtet werden. LA: Gab es irgendwelche Verfolgungshandlungen, die direkt gegen Sie gerichtet waren? VP: Nein. Als mein Vater hier war, nicht. LA: Hätten Sie nicht die Möglichkeit, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angeben Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen – z.B. in ein anderes Gebiet? VP: Nein, weil er überall die Macht hätte, mich zu töten. LA: Warum sollte Ihr Vater Sie töten wollen? VP: Weil ich eine Schande für die Familie wäre, wenn ich zurückkommen würde. LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? VP: Ja. LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes

etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? VP: Ich habe wirklich alles angegeben. LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? VP: Ich habe Angst um mein Leben. Auf Nachfrage, ist mein Leben in Gefahr. LA: Auf die Vertraulichkeit der von Ihnen angegebenen Daten wird nochmals hingewiesen. Sind Sie damit einverstanden, dass Erhebungen zum Sachverhalt in Ihrem Heimatland durchgeführt werden? Es werden keine persönlichen Daten an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergegeben. VP: Ja, ich bin einverstanden. LÄNDERFESTSTELLUNGEN: […] VP: Ich bestätige die Übernahme der genannten Feststellungen und die mir eingeräumte Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer Stellungnahme. Anm.: VP wird eine Frist von zwei Wochen, bis zum 02.02.2022, gewährt für die Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme. Anmerkung, VP wird eine Frist von zwei Wochen, bis zum 02.02.2022, gewährt für die Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme. Fragen zum Leben in Österreich. LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Von der Grundversorgung. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Nein. LA: Sprechen Sie Deutsch? VP: Nein LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs)

machen Sie Ausbildungen? VP: Nein. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein,

einer Organisation hier in Österreich? VP: Nein LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? VP: Mit meinen Freunden hier in Österreich. Auf Nachfrage, alle sind aus der Elfenbeinküste. LA: Haben Sie Freunde

Bekannte in der Elfenbeinküste? VP: Nein. LA: Leben Sie mit jemanden in Familiengemeinschaft

in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft! VP: Nein. Auf Nachfrage, lebe ich auch nicht mehr im Frauenhaus. LA: Haben Sie österreichische Freunde

sonstige soziale Kontakte zu Österreichern? VP: Nein. Abschließende Fragen LA: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles vorbringen

haben Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich konnte alles vorbringen. Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Wie haben Sie den Dolmetscher verstanden? VP: sehr gut. LA: Ich mache Sie aufmerksam, die Stellungnahme fristgerecht zu übermitteln! Haben Sie das verstanden? VP: Ja. LA: Haben Sie nach der erfolgten Übersetzung irgendwelche Einwendungen gegen die Niederschrift! VP: Nein keine Einwände. LA: Es wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ja.[…]“VP: Ja., […]“ Vor der Rückübersetzung wurde die BF informiert, dass im Zuge der Rückübersetzung die Möglichkeit besteht, noch etwas richtigzustellen

hinzuzufügen. Auch wurde ihr erklärt, dass sie mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihre Angaben vollständig und richtig wiedergegeben wurden.

  1. Das BFA stellte am 21.01.2022 eine Anfrage an das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich (im Folgenden: BMEIA) betreffend den Vater der BF, dessen Aufenthalt in Österreich und betreffend einen allfälligen Aufenthaltstitel bzw. ein Visum der BF, weil die BF in ihrer Einvernahme angegeben habe, ihr Vater sei erster Konsul und Diplomat gewesen und habe sich von November 2018 bis Mai 2020 in Wien aufgehalten.
  2. Mit Schreiben vom 01.02.2022 übermittelte die BF durch ihre vormalige Rechtsvertretung dem BFA eine Stellungnahme, in der eine neuerliche Einvernahme mit weiblicher Organwalterin und weiblicher Dolmetscherin beantragt wurde. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die BF nach legaler Einreise und einem legalen Aufenthalt in Österreich nach Ausreise ihrer Familienangehörigen im Bundesgebiet verblieben sei, weil sie eine Eheschließung geplant habe. In weiterer Folge sei die BF Opfer häuslicher und sexualisierter Gewalt geworden und habe sich schließlich aus dem Gewaltverhältnis befreien können. Im Rahmen ihrer letzten niederschriftlichen Einvernahme am 19.01.2022 habe sie vorgebracht, zu befürchten, dass ihr Vater sie töten werden, weil sie Schande über die Familie gebracht habe, indem sie mit ihrem Ex-Verlobten geschlafen habe und keine „Jungfrau“ mehr sei. Weil ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der BF vorliege, sei die BF gemäß § 20 AsylG nicht nur von einer Organwalterin desselben Geschlechts, sondern auch in Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin einzuvernehmen.Ergänzend wurde ausgeführt, dass die BF nach legaler Einreise und einem legalen Aufenthalt in Österreich nach Ausreise ihrer Familienangehörigen im Bundesgebiet verblieben sei, weil sie eine Eheschließung geplant habe. In weiterer Folge sei die BF Opfer häuslicher und sexualisierter Gewalt geworden und habe sich schließlich aus dem Gewaltverhältnis befreien können. Im Rahmen ihrer letzten niederschriftlichen Einvernahme am 19.01.2022 habe sie vorgebracht, zu befürchten, dass ihr Vater sie töten werden, weil sie Schande über die Familie gebracht habe, indem sie mit ihrem Ex-Verlobten geschlafen habe und keine „Jungfrau“ mehr sei. Weil ein Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der BF vorliege, sei die BF gemäß Paragraph 20, AsylG nicht nur von einer Organwalterin desselben Geschlechts, sondern auch in Anwesenheit einer weiblichen Dolmetscherin einzuvernehmen. Die Familie der BF befinde sich aktuell nicht mehr in der Elfenbeinküste und bestehe kein Kontakt zu dieser. Die BF wäre im Falle einer Rückkehr auf sich allein gestellt. Den Länderinformationen sei zu entnehmen, dass sich die Situation in der Elfenbeinküste derart darstellt, dass die BF nicht im Stande wäre, ihre fundamentalen Grundbedürfnisse zu decken. Da sie weder auf ausreichende Unterstützung von staatlicher, familiärer

anderer Seite zurückgreifen könne, würde sie nicht nur vorübergehend in die Gefahr einer ausweglosen Lage geraten. Aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität als alleinstehende Frau wäre sie Verletzungen ihrer gemäß Art. 2 und/

Art. 3

EMRK garantierten Rechte ausgesetzt.Die Familie der BF befinde sich aktuell nicht mehr in der Elfenbeinküste und bestehe kein Kontakt zu dieser. Die BF wäre im Falle einer Rückkehr auf sich allein gestellt. Den Länderinformationen sei zu entnehmen, dass sich die Situation in der Elfenbeinküste derart darstellt, dass die BF nicht im Stande wäre, ihre fundamentalen Grundbedürfnisse zu decken. Da sie weder auf ausreichende Unterstützung von staatlicher, familiärer

anderer Seite zurückgreifen könne, würde sie nicht nur vorübergehend in die Gefahr einer ausweglosen Lage geraten. Aufgrund ihrer besonderen Vulnerabilität als alleinstehende Frau wäre sie Verletzungen ihrer gemäß Artikel 2, und/

Artikel 3, EMRK garantierten Rechte ausgesetzt.

  1. Mit Schreiben vom 04.03.2022 erkundigte sich das BFA beim Landeskriminalamt Wien, Außenstelle Süd, nach dem Verfahrensstand im Strafverfahren gegen den ehemaligen Verlobten der BF. Die BF habe in ihrem Asylverfahren vorgebracht, in Österreich Opfer von sexualisierter Gewalt geworden zu sein.
  2. Mit Schreiben vom 01.04.2022 übermittelte das Landeskriminalamt Wien dem BFA eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 16.07.2021 über der Einstellung des Strafverfahrens wegen §§ 107 lit. b Abs. 1 und 107 lit. b Abs. 3a Ziffer 3 StGB gegen den ehemaligen Verlobten der BF. Das Verfahren sei eingestellt worden, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Hinsichtlich des Verdachts der fortgesetzten Gewaltausübung sei die Einstellung des Verfahrens aus Beweisgründen erfolgt.
  3. Mit Schreiben vom 01.04.2022 übermittelte das Landeskriminalamt Wien dem BFA eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 16.07.2021 über der Einstellung des Strafverfahrens wegen Paragraphen 107, Litera b, Absatz eins und 107 Litera b, Absatz 3 a, Ziffer 3 StGB gegen den ehemaligen Verlobten der BF. Das Verfahren sei eingestellt worden, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Hinsichtlich des Verdachts der fortgesetzten Gewaltausübung sei die Einstellung des Verfahrens aus Beweisgründen erfolgt.
  4. Mit Anfrage vom 01.04.2022 beantragte das BFA von der Staatendokumentation amtswegig Informationen über die Rückkehrsituation für alleinstehende Frauen ohne Familienangehörige im Heimatland. Diese Anfrage wurde in weiterer Folge mangels Verfügbarkeit entsprechender Quellen an ACCORD weitergeleitet.
  5. Am 24.06.2022 richtete das BFA aufgrund einer ausstehenden Antwort auf die Anfrage vom 21.01.2022 bezüglich des Diplomatenstatus des Vaters der BF ein Amtshilfeersuchen an das BMEIA.
  6. Mit Schreiben vom 06.07.2022 leistete das BMEIA dem Amtshilfeersuchen des BFA Folge und teilte mit, dass die BF als Tochter des ehemals Ersten Botschaftsrats der Botschaft der Republik Côte d´Ivoire in Wien bekannt gewesen sei. Ihr Antrag auf Ausstellung einer Legitimationskarte sei altersbedingt – die Altersgrenze dafür betrage 26 Jahre – abgelehnt worden. Über etwaige Visa

Aufenthaltstitel der BF sei dem BMEIA nichts bekannt. Der Vater der BF sei der Protokollabteilung des BMEIA vom XXXX bis zu seiner Abmeldung am XXXX als XXXX gemeldet gewesen. Er sei Inhaber einer Legitimationskarte der roten Kategorie, zuletzt gültig von XXXX gewesen. Die Abmeldung und Rückgabe der Legitimationskarte sei per XXXX erfolgt. Als Inhaber dieses Ausweises sei er von der polizeilichen Meldepflicht befreit worden und werde weiters auch davon ausgegangen, dass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.11. Mit Schreiben vom 06.07.2022 leistete das BMEIA dem Amtshilfeersuchen des BFA Folge und teilte mit, dass die BF als Tochter des ehemals Ersten Botschaftsrats der Botschaft der Republik Côte d´Ivoire in Wien bekannt gewesen sei. Ihr Antrag auf Ausstellung einer Legitimationskarte sei altersbedingt – die Altersgrenze dafür betrage 26 Jahre – abgelehnt worden. Über etwaige Visa

Aufenthaltstitel der BF sei dem BMEIA nichts bekannt. Der Vater der BF sei der Protokollabteilung des BMEIA vom römisch 40 bis zu seiner Abmeldung am römisch 40 als römisch 40 gemeldet gewesen. Er sei Inhaber einer Legitimationskarte der roten Kategorie, zuletzt gültig von römisch 40 gewesen. Die Abmeldung und Rückgabe der Legitimationskarte sei per römisch 40 erfolgt. Als Inhaber dieses Ausweises sei er von der polizeilichen Meldepflicht befreit worden und werde weiters auch davon ausgegangen, dass er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.

  1. Am 07.07.2022 übermittelte die Staatendokumentation dem BFA folgende Anfragebeantwortungen zu Côte d´Ivoire, jeweils vom 23.06.2022: ● Gibt es konservative katholische Kirchen, die sich gegen vorehelichen Geschlechtsverkehr aussprechen, Informationen zu diesen Kirchen ● Rückkehrsituation für alleinstehende, verlassene, nicht jungfräuliche Frauen ohne Familienangehörige ● Organisationen/Stellen, die alleinstehende Frauen unmittelbar nach ihrer Rückkehr unterstützen
  2. Mit Schreiben vom 31.08.2022 übermittelte die vormalige Rechtsvertretung der BF dem BFA einen Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass und ersuchte um die Durchführung der niederschriftlichen Einvernahme zu einem Zeitpunkt nach der Geburt. Der voraussichtliche Geburtstermin sei der XXXX .
  3. Mit Schreiben vom 31.08.2022 übermittelte die vormalige Rechtsvertretung der BF dem BFA einen Auszug aus dem Mutter-Kind-Pass und ersuchte um die Durchführung der niederschriftlichen Einvernahme zu einem Zeitpunkt nach der Geburt. Der voraussichtliche Geburtstermin sei der römisch 40 .
  4. Mit Schreiben vom 16.09.2022 teilte die vormalige Rechtsvertretung der BF dem BFA mit, dass ihr Kind bei der Geburt versorben sei.
  5. Am 07.11.2022 wurde die BF durch das BFA im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin, welche in die Sprache Französisch übersetzte, ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Im Zuge ihrer Befragung legte die BF Folgendes vor: ● Auszug aus dem Geburtenregister des Kindes der BF, Standesamtsbehörde XXXX  Auszug aus dem Geburtenregister des Kindes der BF, Standesamtsbehörde römisch 40 ● Geburts- und Sterbeurkunde der Standesamtsbehörde, Geburt am XXXX Sterbedatum am XXXX  Geburts- und Sterbeurkunde der Standesamtsbehörde, Geburt am römisch 40 Sterbedatum am römisch 40 ● Bestätigung über die Teilnahme der BF an einer Psychotherapie vom 06.11.2022 ● Konvolut an medizinischen Unterlagen des Landesklinikums XXXX  Konvolut an medizinischen Unterlagen des Landesklinikums römisch 40 In der Einvernahme gab die BF wie folgt an (LA: Leitendes Oran der Amtshandlung; VP: Verfahrenspartei/BF): „[…] LA: Ani ist Ihre Muttersprache! Sind Sie einverstanden, dass die Einvernahme in der Sprache Französisch durchgeführt wird? VP: Ja. Nachgefragt - Ich spreche nur Französisch und Ani. LA: Liegen Befangenheitsgründe

sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein LA: Die heutige Befragung wird als Video-Einvernahme durchgeführt. Sind Sie damit einverstanden? VP: Ja, ich bin einverstanden. LA: Werden Sie in gegenständlichem Verfahren vertreten? Liegt diesbezüglich eine Vollmacht vor? In welchem Umfang? VP: Nein. LA: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? VP: LA: Belehrungen: […] LA: Haben Sie diese Informationen verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? VP: Ja. LA: Wie verstehen Sie die Dolmetscherin? VP: sehr gut. LA: Haben Sie im Verfahren - insbesondere auch anlässlich der Erstbefragung bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja. LA: Wurde(n) Ihnen diese (jeweils) rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ja, ich es wurde alles rückübersetzt und korrekt protokolliert. LA: Betreffend Ihrer Einvernahme vom 19.01.2022 wird Ihnen im Rahmen der heutigen Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt, Ergänzungen zu machen

etwas richtigzustellen. VP: Ich möchte ergänzen, dass ich vor dem 19.01.2022 von meinem Verlobten geschlagen und missbraucht wurde. Ich wurde mehrmals von meinem Verlobten geschlagen. Ich habe insgesamt 6 Monate mit meinem Verlobten XXXX zusammengelebt. VP: Ich möchte ergänzen, dass ich vor dem 19.01.2022 von meinem Verlobten geschlagen und missbraucht wurde. Ich wurde mehrmals von meinem Verlobten geschlagen. Ich habe insgesamt 6 Monate mit meinem Verlobten römisch 40 zusammengelebt. LA: Von wann bis wann haben Sie mit XXXX zusammengelebt?LA: Von wann bis wann haben Sie mit römisch 40 zusammengelebt? VP: Die Monate weiß ich nicht mehr genau. Von 2020 bis 2021. Auf Nachfrage, habe ich im Winter 2021 meinen Ex-Verlobten verlassen. LA: Haben Sie die Beziehung zu XXXX beendet?LA: Haben Sie die Beziehung zu römisch 40 beendet? VP: Es war nicht einvernehmlich. Es kam zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung. Ich wurde gewürgt und ich bin aus der Wohnung geflohen. Ich ging dann zu einer Freundin. LA: Haben Sie an diesem Tag XXXX das letzte Mal gesehen?LA: Haben Sie an diesem Tag römisch 40 das letzte Mal gesehen? VP: Ja. LA: Möchten Sie noch weiteres ergänzen

richtigstellen von Ihrer Einvernahme am 19.01.2022? VP: Ich habe seither einen anderen Mann kennengelernt. Auf Nachfrage, heißt dieser Mann XXXX und ich weiß nicht, wann dieser geboren ist und wie sein Nachname lautet. Er stammt aus Kamerun. VP: Ich habe seither einen anderen Mann kennengelernt. Auf Nachfrage, heißt dieser Mann römisch 40 und ich weiß nicht, wann dieser geboren ist und wie sein Nachname lautet. Er stammt aus Kamerun. LA: Wie regelt XXXX den Aufenthalt in Österreich?LA: Wie regelt römisch 40 den Aufenthalt in Österreich? VP: Er besitzt eine Aufenthaltskarte. LA: Sind Sie in einer Beziehung mit XXXX ?LA: Sind Sie in einer Beziehung mit römisch 40 ? VP: Ja. Auf Nachfrage, leben wir nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Anm.: VP wird aufgefordert, eine Kopie von der Aufenthaltskarte von ihrem Lebensgefährten bis zum 14.11.2022 in Vorlage zu bringen.Anmerkung, VP wird aufgefordert, eine Kopie von der Aufenthaltskarte von ihrem Lebensgefährten bis zum 14.11.2022 in Vorlage zu bringen. VP: XXXX hat das Land verlassen. Er lebt nicht mehr in Österreich. VP: römisch 40 hat das Land verlassen. Er lebt nicht mehr in Österreich. LA: Stehen Sie noch im Kontakt zu diesem XXXX ?LA: Stehen Sie noch im Kontakt zu diesem römisch 40 ? VP: Ich habe XXXX gesagt, dass ich schwanger war. Er wollte das Kind nicht. Er hat dann das Land wegen der Schwangerschaft verlassen. Er wollte auch von mir, dass ich das Kind abtreiben. Vor der Geburt hat er noch das Land verlassen. Über Freunde habe ich erfahren, dass er nicht mehr in Österreich aufhältig ist. VP: Ich habe römisch 40 gesagt, dass ich schwanger war. Er wollte das Kind nicht. Er hat dann das Land wegen der Schwangerschaft verlassen. Er wollte auch von mir, dass ich das Kind abtreiben. Vor der Geburt hat er noch das Land verlassen. Über Freunde habe ich erfahren, dass er nicht mehr in Österreich aufhältig ist. LA: Wie ist Ihr aktueller Familienstand? VP: ledig. Fragen zu Ihrer Person LA: Möchten Sie heute weitere Identitätsdokumente

sonstige Beweismittel zu Ihrem Asylverfahren vorlegen? VP: Ja, aber ich kann keine Integrationsunterlagen vorlegen. In Opponitz habe ich einen Deutschunterricht erhalten von einer Frau. Ich habe aber keine Bestätigung erhalten. Als ich dann schwanger wurde, habe ich mit dem Deutschunterricht aufgehört. VP legt vor: Auszug aus dem Geburtenregister, vom Kind, Standesamtsbehörde XXXX , von der 12.09.2022Auszug aus dem Geburtenregister, vom Kind, Standesamtsbehörde römisch 40 , von der 12.09.2022 Sterbeurkunde von der Standesamtsbehörde, XXXX Sterbeurkunde von der Standesamtsbehörde, römisch 40 Bestätigung über eine Psychotherapie, vom 06.11.2022 Konvolut an medizinischen Unterlagen vom Landesklinikum XXXX Konvolut an medizinischen Unterlagen vom Landesklinikum römisch 40 LA: Haben Sie Fotoaufnahmen von Ihrem Reisepass? VP: Nein. Ich habe keinen Pass. XXXX hat meinen Reisepass mitgenommen. VP: Nein. Ich habe keinen Pass. römisch 40 hat meinen Reisepass mitgenommen. LA: Warum sollte XXXX Ihren Reisepass mitgenommen haben?LA: Warum sollte römisch 40 Ihren Reisepass mitgenommen haben? VP: Weil er die Ausstellung eines Reisepasses organisiert hat. Auf Nachfrage, mein Vater hat meinen diplomatischen Reisepass mitgenommen. Mein Vater war böse und wollte nicht, dass ich bei XXXX bleibe. Ich hatte zwei Pässe. Den zweiten Reisepass, welcher bereits abgelaufen war, hat XXXX mitgenommen. VP: Weil er die Ausstellung eines Reisepasses organisiert hat. Auf Nachfrage, mein Vater hat meinen diplomatischen Reisepass mitgenommen. Mein Vater war böse und wollte nicht, dass ich bei römisch 40 bleibe. Ich hatte zwei Pässe. Den zweiten Reisepass, welcher bereits abgelaufen war, hat römisch 40 mitgenommen. LA: Wo lebt XXXX aktuell?LA: Wo lebt römisch 40 aktuell? VP: ich weiß es nicht. Ich habe keinen Kontakt. Ich weiß nicht, ob er noch in Österreich lebt. Es kam während unserer Beziehung immer wieder zu Handgreiflichkeiten. Ich wurde von ihm gewürgt, geschlagen und misshandelt. Ich bin dann von ihm geflüchtet bzw. weggelaufen und seither habe ich ihn nicht mehr gesehen

gehört. LA: Wo und wann wurde Ihnen der zweite Reisepass ausgestellt? VP: In der Elfenbeinküste wurde der Reisepass ausgestellt. Er wurde mir im Jahr 2016 ausgestellt. LA: Warum haben Sie zuvor behauptet, dass XXXX Ihnen den Reisepass besorgt hätte?LA: Warum haben Sie zuvor behauptet, dass römisch 40 Ihnen den Reisepass besorgt hätte? VP: Ich bin 2018 mit dem Diplomatenreisepass nach Österreich gereist. Mein Vater war erster Berater bei der Botschaft in Österreich. Im Jahr 2020 hat mein Vater Österreich verlassen. XXXX hat dann mir einen Reisepass besorgt und diesen auch bezahlt. Ich habe ihn nur ein Foto und meine Dokumente gegeben. Der Reisepass wurde in der Elfenbeinküste ausgestellt. Auf Nachfrage, wurde dieser nach der Abreise meiner Eltern organisiert im Jahr

  1. XXXX hat den Reisepass organisiert, damit wir heiraten konnten. VP: Ich bin 2018 mit dem Diplomatenreisepass nach Österreich gereist. Mein Vater war erster Berater bei der Botschaft in Österreich. Im Jahr 2020 hat mein Vater Österreich verlassen. römisch 40 hat dann mir einen Reisepass besorgt und diesen auch bezahlt. Ich habe ihn nur ein Foto und meine Dokumente gegeben. Der Reisepass wurde in der Elfenbeinküste ausgestellt. Auf Nachfrage, wurde dieser nach der Abreise meiner Eltern organisiert im Jahr
  2. römisch 40 hat den Reisepass organisiert, damit wir heiraten konnten. Fragen zu Ihren Lebensumständen LA: Sind Sie religiös? VP: Ja. Auf Nachfrage, bin ich protestantischen Glaubens. VP: Besuchen Sie in Österreich eine Kirche? VP: Ja, in Wien. Auf Nachfrage, die Kirche VCC in Wien. LA: Wurden Sie religiös erzogen? VP: Ja. Meine Familie war sehr religiös. LA: Haben Sie in der Elfenbeinküste regelmäßig die Kirche besucht? VP: Ja. Ich wurde auch getauft. LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? VP: Ich besuche eine Psychotherapie. Mir geht es psychisch nicht sehr gut. Ich vergesse sehr viel und mir geht es nicht gut. Befragt gebe ich an, dass ich an keiner lebensbedrohenden Erkrankung leide. Ich nehme keine Medikamente ein. LA: Unter welchen Lebensumständen haben Sie im Herkunftsstaat gelebt? VP: Ich bin viel gereist durch meinen Vater. Wir haben ein gutes Leben geführt, nur mein Vater war sehr streng zu uns Kinder. LA: Inwiefern war Ihr Vater streng? Können Sie dies bitte näher ausführen. VP: Ich habe drei Brüder. Wir wurden nie geschlagen. Mein Vater war nur sehr streng und bestimmend. Er wollte für seine Kinder aber immer nur das Beste. LA: Verfügte Ihr Vater über ein größeres Vermögen? Waren Sie gut situiert? VP: Ja, er war ein Diplomat und er war gut situiert. Auf Nachfrage, wurde mir alles ermöglicht. LA: Welche Schulausbildung haben Sie absolviert? VP: Ich habe zwei Jahre die Schule in der Elfenbeinküste besucht. LA: Erhielten Sie Privatunterricht? VP: Ich habe ein Jahr lang einen Privatunterricht in der Elfenbeinküste erhalten. In Angola machte ich eine Lehre zur Friseurin. Mein Vater wollte aber, dass ich weiter Privatunterricht erhalte. Ich habe acht Jahre lang in Angola gelebt. Auf Nachfrage, bin ich in der Elfenbeinküste geboren. Die Lehre habe ich aber abgebrochen, da wir wieder zurück in die Elfenbeinküste gegangen sind. LA: Erhielten Sie nach Ihrer angefangenen Lehre wieder Privatunterricht? VP: Nein. LA: Haben Sie nach Ihrer angefangenen Lehre eine schulische

berufliche Ausbildung begonnen? VP: Nein. LA: Haben Sie den Schulabschluss? VP: Nein LA: Haben Sie einen Beruf ausgeübt? VP: Nein. Ich habe die Lehre auch abgebrochen. LA: Haben Sie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland? VP: Nein. Pause: 10:20 Uhr bis 10:30 Uhr Fragen zu Ihren Familienangehörigen LA: Wussten Ihre Eltern und Ihre Geschwister von Ihrer Schwangerschaft? VP: Nein, niemand. LA: Wann haben Sie XXXX , geb. am XXXX , kennengelernt?LA: Wann haben Sie römisch 40 , geb. am römisch 40 , kennengelernt? VP: Als meine Eltern noch in Österreich waren im Jahr

  1. LA: Wann hat Ihr Vater von Ihrer Beziehung mit XXXX erfahren?LA: Wann hat Ihr Vater von Ihrer Beziehung mit römisch 40 erfahren? VP: Kurz vor der Abreise hat mein Vater von dieser erfahren. LA: Wurde Ihnen eine Geburtsurkunde von Ihrem Vater wegen Ihrer geplanten Eheschließung ausgestellt? VP: Meine Geburtsurkunde wurde nicht in Wien von der Botschaft ausgestellt. Auf Nachfrage, wurde die Geburtsurkunde in der Elfenbeinküste ausgestellt und per DHL an mich nach Österreich geschickt. XXXX hat die Ausstellung der Geburtsurkunde organisiert, da wir heiraten wollten. VP: Meine Geburtsurkunde wurde nicht in Wien von der Botschaft ausgestellt. Auf Nachfrage, wurde die Geburtsurkunde in der Elfenbeinküste ausgestellt und per DHL an mich nach Österreich geschickt. römisch 40 hat die Ausstellung der Geburtsurkunde organisiert, da wir heiraten wollten. LA: Wusste Ihr Vater von der geplanten Eheschließung? VP: Mein Vater wusste davon, aber er war nicht einverstanden. LA: Wann und wie hat Ihr Vater von der Verlobung und der geplanten Eheschließung erfahren? VP: Drei Monate vor der Abreise meiner Eltern habe ich meinem Vater gesagt, dass ich bei XXXX bleiben möchte und dass ich ihn liebte. Mein Vater hat mir aber gesagt, dass er schlecht für mich sei. Er wollte, dass ich sie begleite. Auf Nachfrage, mein Vater wusste bereits vor diesem Gespräch von meiner Beziehung mit XXXX . VP: Drei Monate vor der Abreise meiner Eltern habe ich meinem Vater gesagt, dass ich bei römisch 40 bleiben möchte und dass ich ihn liebte. Mein Vater hat mir aber gesagt, dass er schlecht für mich sei. Er wollte, dass ich sie begleite. Auf Nachfrage, mein Vater wusste bereits vor diesem Gespräch von meiner Beziehung mit römisch 40 . LA: Waren Sie je mit XXXX verheiratet?LA: Waren Sie je mit römisch 40 verheiratet? VP: Nein LA: Wann hat XXXX den Antrag auf eine Eheschließung zurückgezogen? Bei wem und wie?LA: Wann hat römisch 40 den Antrag auf eine Eheschließung zurückgezogen? Bei wem und wie? VP: Wir haben sechs Monate in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Ich wurde zum Sex gezwungen von ihm, ich wurde geschlagen und gewürgt. XXXX ist einmal nach einem heftigen Streit zum Rathaus gegangen und hat alle Dokumente geholt bzw. den Antrag zurückgenommen. Ich hätte ihn eigentlich schon noch heiraten wollen. Ich wollte bei ihm bleiben. Zwei Tage nachdem XXXX den Antrag zurückgenommen hat, hat er mich wieder geschlagen und dann bin ich weggelaufen. Ich wollte ihn trotz den Schlägen und den Misshandlungen heiraten. VP: Wir haben sechs Monate in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Ich wurde zum Sex gezwungen von ihm, ich wurde geschlagen und gewürgt. römisch 40 ist einmal nach einem heftigen Streit zum Rathaus gegangen und hat alle Dokumente geholt bzw. den Antrag zurückgenommen. Ich hätte ihn eigentlich schon noch heiraten wollen. Ich wollte bei ihm bleiben. Zwei Tage nachdem römisch 40 den Antrag zurückgenommen hat, hat er mich wieder geschlagen und dann bin ich weggelaufen. Ich wollte ihn trotz den Schlägen und den Misshandlungen heiraten. LA: Wann haben Sie XXXX verlassen?LA: Wann haben Sie römisch 40 verlassen? VP: Anfang Frühling
  2. Auf Nachfrage, habe ich dann den Asylantrag eingebracht. Als wir noch zusammen waren, hat er mich immer wieder damit bedroht, dass ich alleine in Österreich nicht leben könnte und so weiter. LA: Warum hat XXXX den Antrag auf eine Eheschließung zurückgezogen?LA: Warum hat römisch 40 den Antrag auf eine Eheschließung zurückgezogen? VP: Weil ich nicht gehorcht habe. LA: Wovon haben Sie, nachdem Sie XXXX verlassen haben gelebt bis zu Ihrer Asylantragstellung?LA: Wovon haben Sie, nachdem Sie römisch 40 verlassen haben gelebt bis zu Ihrer Asylantragstellung? VP: Von der Caritas. Auf Nachfrage, lebte ich im Frauenhaus. LA: Haben Ihre Eltern Geschwister? Wenn ja, wie viele? VP: Mein Vater hatte eine Schwester und einen Bruder und beide sind bereits verstorben. Meine Mutter war ein Einzelkind. LA: Haben Sie weitere Verwandte in der Elfenbeinküste? VP: Ich kenne meine Cousins nicht. Ich kenne niemanden in der Elfenbeinküste. LA: Haben Sie Freunde in der Elfenbeinküste? VP: Nein. LA: Wo genau halten sich Ihre Eltern aktuell auf? VP: Ich weiß es nicht. Ich habe keinen Kontakt zu ihnen. LA: Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu Ihrer Familie? VP: Bei der Abreise. Auf Nachfrage, habe ich mit meinem Vater einmal, als er bereits in der Elfenbeinküste aufhältig war, telefoniert. Er hat mir gesagt, dass er keinen Kontakt zu mir haben möchte und hat diesen gänzlich abgebrochen. LA: Haben Sie je mit Ihrer Mutter telefoniert? VP: Meine Mutter stand beim Telefonat mit meinem Vater daneben. Seit diesem hatte ich auch keinen Kontakt mehr zur ihr. LA: Sind Ihre Geschwister verheiratet? VP: Nein, sie sind noch zu jung. LA: Stehen Sie in Kontakt zu Ihren Geschwistern? VP: Nein. LA: Bitte beschreiben Sie Ihr letztes Telefonat mit Ihrem Vater. VP: XXXX war mein erster Mann und ich war dann keine Jungfrau mehr. Mein Vater hat meine Entjungferung nicht akzeptiert und auch die Kirche nicht. Mein Vater hat XXXX einfach nicht akzeptiert. Er hat mir am Telefon auch gesagt, dass ich eine Schande für die Familie bin. VP: römisch 40 war mein erster Mann und ich war dann keine Jungfrau mehr. Mein Vater hat meine Entjungferung nicht akzeptiert und auch die Kirche nicht. Mein Vater hat römisch 40 einfach nicht akzeptiert. Er hat mir am Telefon auch gesagt, dass ich eine Schande für die Familie bin. LA: Wie war das Verhältnis zu Ihren Angehörigen? VP: Vor den ganzen Vorfällen war unser Verhältnis sehr gut. Wir waren sehr christlich. LA: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund? VP: Mein Vater besitzt ein Haus in seinem Heimatdorf Bonguanu. LA: Sie haben mit der Stellungnahme vom 31.01.2022 einen Antrag auf eine ergänzende Einvernahme mit einer weiblichen Dolmetscherin eingebracht, um Ihre Aussagen bezüglich der erfolgten Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung zu vertiefen. Sie haben heute die Möglichkeit sich frei dazu zu äußern und die Vorfälle näher auszuführen. VP: Als ich mit XXXX zusammengelebt habe, wurde ich von ihm vergewaltigt, zum Sex gezwungen und geschlagen. Mein Vater hat mich gänzlich aufgegeben. Das hat mir auch XXXX immer wieder ins Gesicht gesagt. Das ging über Monate hinweg. Ich hatte Angst und habe es trotzdem über eine längere Zeit mitgemacht. Ich habe dies einer Freundin erzählt. Sie stammt auch aus Afrika. Sie hat mir dann geraten, den XXXX zu verlassen und ins Frauenhaus zu gehen. Das ist alles, was ich zu den Geschehnissen ergänzen wollte. VP: Als ich mit römisch 40 zusammengelebt habe, wurde ich von ihm vergewaltigt, zum Sex gezwungen und geschlagen. Mein Vater hat mich gänzlich aufgegeben. Das hat mir auch römisch 40 immer wieder ins Gesicht gesagt. Das ging über Monate hinweg. Ich hatte Angst und habe es trotzdem über eine längere Zeit mitgemacht. Ich habe dies einer Freundin erzählt. Sie stammt auch aus Afrika. Sie hat mir dann geraten, den römisch 40 zu verlassen und ins Frauenhaus zu gehen. Das ist alles, was ich zu den Geschehnissen ergänzen wollte. Anm.: VP weint. Anmerkung, VP weint. LA: Laut Behördenauskunft wurde das Ermittlungsverfahren gegen XXXX eingestellt. Kennen Sie den Grund für die Einstellung?LA: Laut Behördenauskunft wurde das Ermittlungsverfahren gegen römisch 40 eingestellt. Kennen Sie den Grund für die Einstellung? VP: Mir wurde gesagt, dass das Verfahrung aufgrund von fehlenden Beweise eingestellt wurde. Ich war zwar im Krankenhaus, aber es gab nicht genügende Beweise gegen XXXX . VP: Mir wurde gesagt, dass das Verfahrung aufgrund von fehlenden Beweise eingestellt wurde. Ich war zwar im Krankenhaus, aber es gab nicht genügende Beweise gegen römisch 40 . LA: Wann hatten Sie beschlossen einen Asylantrag einzubringen? VP: Im Frauenhaus habe ich den Entschluss gefasst. LA: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? VP: Im Jahr
  3. LA: Warum haben Sie erst ein Jahr nachdem Ihre Familie Österreich verlassen haben einen Asylantrag eingebracht? VP: Weil ich bei XXXX war. Auf Nachfrage, weil ich von ihm versorgt wurde. Er hat mir auch immer gesagt, dass, wenn ich nicht mit ihm schlafen, ich nichts zu essen bekommen würde. Auf Nachfrage, war ich auch illegal im Bundesgebiet aufhältig und deswegen wollten wir auch heiraten. VP: Weil ich bei römisch 40 war. Auf Nachfrage, weil ich von ihm versorgt wurde. Er hat mir auch immer gesagt, dass, wenn ich nicht mit ihm schlafen, ich nichts zu essen bekommen würde. Auf Nachfrage, war ich auch illegal im Bundesgebiet aufhältig und deswegen wollten wir auch heiraten. LA: Hatten Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? VP: Nein Fragen zur Fluchtgrund bzw. Asylgrund LA: Im Rahmen der Einvernahme vom 19.01.2022 wurden Sie bereits näher und ausführlich zu Ihrem Fluchtgrund befragt. Möchten Sie heute zu Ihrem Fluchtgrund Ergänzungen machen? Kam es zu Neuerungen? VP: Mein Vater bedroht mich, wenn ich zurückkehren würde. Ich habe Angst vor ihm. Er hat die Macht und kann alles tun, was er will. LA: Sie haben alles in der Einvernahme am 19.01.2022 zu Ihrem Fluchtgrund gesagt und möchte heute nichts mehr ergänzen? VP: Mein Vater bedroht mich mit dem Tod und er kann jemanden schicken, der mich umbringt. Auf Nachfrage, nur in der Elfenbeinküste hat er die Macht. Er wird es auch tun, wenn ich in die Elfenbeinküste zurückkehren würde. LA: Ist Ihr Vater weiterhin Diplomat? VP: Ja. LA: Besteht dann nicht die Annahme, dass Ihr Vater nicht der Elfenbeinküste aufhältig ist? VP: Das weiß ich nicht. Ich habe keinen Kontakt. LA: Woher sollte Ihr Vater im Falle von Ihrer Rückkehr davon erfahren? VP: Er arbeitet im Ministerium und hat die Macht. LA: Warum sollte Ihr Vater Ihren Tod wollen? VP: Mein Vater hat mir gesagt, dass ich eine Schande für die Familie bin, weil ich entjungfert wurde. Mein Vater lebt sehr nach den religiösen Traditionen. LA: Gab es irgendwelche Verfolgungshandlungen im Heimatland, die direkt gegen Sie gerichtet waren? VP: Nein. LA: Hätten Sie damals die Möglichkeit gehabt, sich woanders ins Heimatland zu begeben, um sich der angeben Übergriffe/Probleme/Schwierigkeiten zu entziehen? bzw. haben Sie das schon erwogen / versucht – z.B. in ein anderes Gebiet? VP: Nein, ich kenne in der Elfenbeinküste niemanden. LA: Haben Sie somit all Ihre Gründe für die Asylantragstellung genannt? VP: Ja, ich habe alles angegeben. LA: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals ob Sie noch etwas Asylrelevantes

etwas sonst Bedeutendes angeben möchten, das Ihnen wichtig erscheint, jedoch bislang nicht gefragt wurde? VP: Ich habe wirklich alles angegeben und konnte frei sprechen. LA: Theoretisch, was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? VP: Ich befürchte von meinem Vater getötet zu werden. LA: Was müsste sich ändern, um theoretisch wieder zurückkehren zu können? VP: Das weiß ich nicht. LA: Frage wiederholt! VP: Ich fürchte um mein Leben. Ich würde umgebracht werden. LÄNDERFESTSTELLUNGEN bzw. Anfragebeantwortungen: LA: Ihnen wurde bereits mit Parteiengehör vom 24.08.2022 die aktuellen Länderinformationen zu Ihrem Heimatland übermittelt für eine Stellungnahme. Sie haben heute die Möglichkeit zu dem Länderinformationsblatt Stellung zu nehmen. VP: Ich habe diese meinem Berater gegeben. XXXX hat dieses an eine XXXX geschickt, damit dieses übersetzt wird. Ich weiß nicht, wie weit es fertig ist. Ich habe alles meinem Berater gegeben. VP: Ich habe diese meinem Berater gegeben. römisch 40 hat dieses an eine römisch 40 geschickt, damit dieses übersetzt wird. Ich weiß nicht, wie weit es fertig ist. Ich habe alles meinem Berater gegeben. Anm.: Im Akt liegt ein Mailverkehr mit Hr. Mag. XXXX vor, welcher zunächst um Fristverlängerung für eine schriftliche Stellungnahme angesucht hat. Nachdem die Behörde von der Schwangerschaft erfahren hat und eine ergänzende Einvernahme angestrebt hat, wurde mit Mag. XXXX per Mail ausgemacht, dass die VP spätestens im Rahmen der Einvernahme eine Stellungnahme zu den Länderinformationen abgeben kann. Da die VP etwas verwirrt auf die Frage reagiert hat, wird von der Behörde noch einmal die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer vorgegeben Frist eingeräumt. Anmerkung, Im Akt liegt ein Mailverkehr mit Hr. Mag. römisch 40 vor, welcher zunächst um Fristverlängerung für eine schriftliche Stellungnahme angesucht hat. Nachdem die Behörde von der Schwangerschaft erfahren hat und eine ergänzende Einvernahme angestrebt hat, wurde mit Mag. römisch 40 per Mail ausgemacht, dass die VP spätestens im Rahmen der Einvernahme eine Stellungnahme zu den Länderinformationen abgeben kann. Da die VP etwas verwirrt auf die Frage reagiert hat, wird von der Behörde noch einmal die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer vorgegeben Frist eingeräumt. Anm.: Der VP wird eine Frist von einer Woche, bis zum 14.11.2022, eingeräumt, um eine schriftliche Stellungnahme zu dem aktuellen Länderinformationsblatt und den Anfragebeantwortungen nachzureichen. Anmerkung, Der VP wird eine Frist von einer Woche, bis zum 14.11.2022, eingeräumt, um eine schriftliche Stellungnahme zu dem aktuellen Länderinformationsblatt und den Anfragebeantwortungen nachzureichen. Fragen zum Leben in Österreich LA: Wovon leben Sie bzw. wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? VP: Von der Grundversorgung. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Nein. Ich habe aber Freunde aus der Kirche. LA: Sprechen Sie Deutsch? (Anm.: Fragestellung erfolgt in deutscher Sprache)LA: Sprechen Sie Deutsch? Anmerkung, Fragestellung erfolgt in deutscher Sprache) VP: Nein, nicht gut. Ich kann nur einzelne Wörter. (Anm: Antwort erfolgt auf Französisch)VP: Nein, nicht gut. Ich kann nur einzelne Wörter. Anmerkung, Antwort erfolgt auf Französisch) LA: Besuchen Sie Kurse (z.B. Deutschkurs)

machen Sie Ausbildungen? VP: Nein. LA: Sind Sie Mitglied in einem Verein,

einer Organisation hier in Österreich? VP: Nein LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem haben Sie Kontakt? VP: Ich lerne Deutsch über das Internet. Eine Familie aus Wien kümmert sich um mich, seitdem ich das Kind verloren haben. Auf Nachfrage, kenne ich diese Familie aus der Kirche. LA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft

in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? VP: Nein. LA: Haben Sie österreichische Freunde

sonstige soziale Kontakte zu Österreichern? VP: Ja, eine Freundin habe ich. Abschließende Fragen LA: Ich beende jetzt die Befragung. Konnten Sie zum Verfahren alles vorbringen

haben Sie noch etwas hinzufügen? VP: Ich konnte alles vorbringen. Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. LA: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden? VP: sehr gut. LA: Haben Sie nach der erfolgten Übersetzung irgendwelche Einwendungen gegen die Niederschrift? VP: Nein keine Einwände. LA: Es wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Ich möchte nur richtigstellen, dass XXXX meinen Reisepass, welcher im Jahr 2016 ausgestellt wurde, verlängern hat lassen. Das hat er für mich organisiert. Auf Nachfrage, hat sich XXXX im Zuge der Hochzeitsvorbereitungen darum bemüht. VP: Ich möchte nur richtigstellen, dass römisch 40 meinen Reisepass, welcher im Jahr 2016 ausgestellt wurde, verlängern hat lassen. Das hat er für mich organisiert. Auf Nachfrage, hat sich römisch 40 im Zuge der Hochzeitsvorbereitungen darum bemüht. LA: Haben Sie einen neuen Reisepass erhalten

war im alten Reisepass eine Verlängerung vermerkt? VP: Ich habe nie gesehen, was mir ausgestellt wurde bzw. was XXXX erhalten hat von den Behörden. Ich weiß es daher nicht.VP: Ich habe nie gesehen, was mir ausgestellt wurde bzw. was römisch 40 erhalten hat von den Behörden. Ich weiß es daher nicht. […]“ 16. Mit dem von der vormaligen Rechtsvertretung der BF verfassten Schreiben vom 14.11.2022 nahm die BF Stellung zum Länderinformationsblatt des BFA. Darin wurde vorgebracht, dass es sich bei der BF um eine alleinstehende Frau aus der Elfenbeinküste handle, die gemeinsam mit ihrer Familie legal nach Österreich eingereist und zunächst legal aufhältig gewesen sei, weil ihr Vater im Bundesgebiet Diplomat gewesen sei. Die Familie der BF habe den Kontakt zu ihr abgebrochen, weil sie ihre voreheliche Beziehung als Ehrverletzung empfunden habe. Bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste befürchte die BF eine Verfolgung durch ihren Vater, der als hochrangiger Diplomat über viel Einfluss in Regierungskreisen verfüge. Die BF befürchte, dass er sie durch Behördenkontakt, der im Falle der Einreise über den Luftweg unvermeidbar sei, finden könnte. Die BF leide nach einer Gewaltbeziehung, in der sie Opfer von häuslicher und sexualisierter Gewalt geworden sei, und aufgrund des Todes ihres Kindes nach der Geburt unter einer Depression sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung. Daher sei eine Weiterführung der aktuellen Psychotherapie dringend erforderlich. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Kind der BF auf einem Friedhof in Österreich beerdigt worden sei. Die BF gelte als psychisch kranke, alleinstehende Frau ohne familiäres

soziales Netzwerk, die aufgrund von vor- bzw. außerehelichen Beziehungen soziale Normen verletzt habe, als besonders vulnerabel. Aufgrunddessen drohe ihr ein erhöhtes Risiko, (erneut) Opfer von Gewalt zu werden. Sie habe aufgrund der diplomatischen Tätigkeit ihres Vaters einen Großteil ihrer Kindheit im Ausland verbracht und habe im Herkunftsland keine weiteren Verwandten. Es gäbe in ihrem Herkunftsland keinerlei soziales Auffangnetz und generell keine staatliche Sozialhilfe. Eine Rückkehr in ihr Herkunftsland sei der BF nicht zumutbar, da ihr dort Verletzungen ihrer gemäß Art 2 und/

Art 3EMRK garantierten Rechte drohen.16.

Mit dem von der vormaligen Rechtsvertretung der BF verfassten Schreiben vom 14.11.2022 nahm die BF Stellung zum Länderinformationsblatt des BFA. Darin wurde vorgebracht, dass es sich bei der BF um eine alleinstehende Frau aus der Elfenbeinküste handle, die gemeinsam mit ihrer Familie legal nach Österreich eingereist und zunächst legal aufhältig gewesen sei, weil ihr Vater im Bundesgebiet Diplomat gewesen sei. Die Familie der BF habe den Kontakt zu ihr abgebrochen, weil sie ihre voreheliche Beziehung als Ehrverletzung empfunden habe. Bei einer Rückkehr in die Elfenbeinküste befürchte die BF eine Verfolgung durch ihren Vater, der als hochrangiger Diplomat über viel Einfluss in Regierungskreisen verfüge. Die BF befürchte, dass er sie durch Behördenkontakt, der im Falle der Einreise über den Luftweg unvermeidbar sei, finden könnte. Die BF leide nach einer Gewaltbeziehung, in der sie Opfer von häuslicher und sexualisierter Gewalt geworden sei, und aufgrund des Todes ihres Kindes nach der Geburt unter einer Depression sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung. Daher sei eine Weiterführung der aktuellen Psychotherapie dringend erforderlich. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Kind der BF auf einem Friedhof in Österreich beerdigt worden sei. Die BF gelte als psychisch kranke, alleinstehende Frau ohne familiäres

soziales Netzwerk, die aufgrund von vor- bzw. außerehelichen Beziehungen soziale Normen verletzt habe, als besonders vulnerabel. Aufgrunddessen drohe ihr ein erhöhtes Risiko, (erneut) Opfer von Gewalt zu werden. Sie habe aufgrund der diplomatischen Tätigkeit ihres Vaters einen Großteil ihrer Kindheit im Ausland verbracht und habe im Herkunftsland keine weiteren Verwandten. Es gäbe in ihrem Herkunftsland keinerlei soziales Auffangnetz und generell keine staatliche Sozialhilfe. Eine Rückkehr in ihr Herkunftsland sei der BF nicht zumutbar, da ihr dort Verletzungen ihrer gemäß Artikel 2, und/

Artikel 3, EMRK garantierten Rechte drohen.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Côte d´Ivoire abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der BF wurde gemäß § 57 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Côte d´Ivoire zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG „2 Wochen“ ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Côte d´Ivoire abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF wurde gemäß Paragraph 57, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Côte d´Ivoire zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG „2 Wochen“ ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA stellte fest, die BF sei ivorische Staatsbürgerin, gehöre der Volksgruppe der Akan an und bekenne sich zum christlichen Glauben. Sie sei in XXXX geboren und habe in ihren ersten Lebensjahren in Abidjan gelebt. Später habe sie gemeinsam mit ihrer Familie acht Jahre lang in Angola gelebt und sei daraufhin wieder nach Abidjan zurückgekehrt. Es sei davon auszugehen, dass die BF im Landesvergleich ein durchschnittliches bis überdurchschnittliches Bindungsniveau habe. Sie habe eine Lehre zur Friseurin begonnen, diese aber nicht abgeschlossen. Das BFA stellte fest, die BF sei ivorische Staatsbürgerin, gehöre der Volksgruppe der Akan an und bekenne sich zum christlichen Glauben. Sie sei in römisch 40 geboren und habe in ihren ersten Lebensjahren in Abidjan gelebt. Später habe sie gemeinsam mit ihrer Familie acht Jahre lang in Angola gelebt und sei daraufhin wieder nach Abidjan zurückgekehrt. Es sei davon auszugehen, dass die BF im Landesvergleich ein durchschnittliches bis überdurchschnittliches Bindungsniveau habe. Sie habe eine Lehre zur Friseurin begonnen, diese aber nicht abgeschlossen. Die BF sei legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. In Österreich sei zunächst ihr Vater für ihren Lebensunterhalt aufgekommen. Als dieser das Bundesgebiet verlassen habe, habe ihr ehemaliger Lebensgefährte für ihren Lebensunterhalt gesorgt. Nachdem die Beziehung mit ihm beendet worden sei, sei die BF im Frauenhaus versorgt worden. Seit ihrer Asylantragstellung lebe die BF von der Grundversorgung. Die Tochter der BF stamme aus einer weiteren Beziehung. Sie sei am XXXX in XXXX geboren und noch am selben Tag verstorben. Der Vater ihrer Tochter, ein kamerunischer Staatsangehöriger, habe den Ausführungen der BF zufolge das Bundesgebiet verlassen, als er von der Schwangerschaft erfahren habe. Die BF habe mit ihm nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.Die BF sei legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. In Österreich sei zunächst ihr Vater für ihren Lebensunterhalt aufgekommen. Als dieser das Bundesgebiet verlassen habe, habe ihr ehemaliger Lebensgefährte für ihren Lebensunterhalt gesorgt. Nachdem die Beziehung mit ihm beendet worden sei, sei die BF im Frauenhaus versorgt worden. Seit ihrer Asylantragstellung lebe die BF von der Grundversorgung. Die Tochter der BF stamme aus einer weiteren Beziehung. Sie sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und noch am selben Tag verstorben. Der Vater ihrer Tochter, ein kamerunischer Staatsangehöriger, habe den Ausführungen der BF zufolge das Bundesgebiet verlassen, als er von der Schwangerschaft erfahren habe. Die BF habe mit ihm nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Ihr Fluchtvorbringen sei unglaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in Côte d´Ivoire durch staatliche Organe

Dritte bedroht

verfogt werde. Es sei hingegen glaubhaft, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat unbescholten ist, niemals Probleme mit Behörden, Polizei

Militär hatte und keinerlei konkret auf sie bezogenen Schikanen ausgesetzt war. Es lägen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass ihr bei Rückkehr eine unmenschliche Behandlung

Strafe, die Todesstrafe

überhaupt irgendwelche Sanktionen drohen würden. Ihr behauptetes Verhältnis zu ihrer Familie sei nicht glaubhaft. Es sei ebenso nicht glaubhaft, dass sie keinen Kontakt zu ihrer Familie hätte. Die BF sei gesund, arbeits- und selbsterhaltungsfähig. Sie weise Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung auf. Aus diesem Grund werde aus medizinischer Sicht geraten, dass sie die Psychotherapie fortsetze. Anhaltspunkte für bemerkenswerte Integrationsbemühungen auf sprachlicher, wirtschaftlicher

sonstiger sozialer Ebene hätten nicht festgestellt werden können. Im Entscheidungszeitpunkt habe die BF in keiner aufrechten Beziehung gelebt. In der näheren Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass es der BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können, zumal die BF den Antrag auf internationalen Schutz erst drei Jahre nach ihrer Einreise in Österreich gestellt habe. Es sei nicht glaubhaft, dass sie eine Verfolgung durch ihren Vater zu befürchten habe, zumal ihr Vater ihr nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet für die Eheschließung mit ihrem Verlobten eine Geburtsurkunde ausgestellt hätte. Aufgrund von zahlreichen Widersprüchen in den Angaben der BF zum Aufenthalt, der Ausreise und dem Kontakt zu ihren Familienangehörigen gehe die Behörde davon aus, dass die BF weiterhin in Kontakt mit diesen stehe. Die BF habe selbst angegeben, dass sie nach der Trennung von ihrem ehemaligen Verlobten im April 2021 ein Telefonat mit ihrem Vater geführt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei ihre Familie nach ihren eigenen Angaben bereits in die Elfenbeinküste zurückgekehrt. Laut Meldeauszug seien ihre Familienangehörigen jedoch bis Juli 2021 im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Aus einem Ambulanzblatt gehe weiters hervor, ihre Mutter habe ihr geraten, den gemeinsamen Haushalt mit ihrem Verlobten zu verlassen. Dies deute darauf hin, dass die BF während ihrer Beziehung mit ihrem ehemaligen Verlobten in telefonischem Kontakt mit ihrer Mutter gestanden sei. Der BF seien von einer Psychotherapeutin Depressionen und Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, verursacht insbesondere durch den Verlust ihres Kindes, bescheinigt worden. Aus den Länderinformationen ergäbe sich, dass vor allem in Abidjan eine medzinische Grundversorgung gewährleistet sei und es zahlreiche private Kiniken sowie einige größere staatliche Krankenhäuser gäbe. Da die BF aus einem gehobenen Umfeld stamme und ihre Angaben zu ihrem persönlichen Verhältnis zu ihrer Familie nicht glaubhaft seien, sei davon auszugehen, dass sie diesbezüglich von ihrer Familie Unterstützung erhalten werde und eine ärztliche Betreuung im Falle einer Rückkehr gewährleistet sei. Alleinstehenden Frauen sei es insbesondere in Abidjan möglich, sich frei zu bewegen und umzuziehen, ohne um ihre persönliche Sicherheit fürchten zu müssen. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. An der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ändere auch die Tatsache nichts, dass das Kind der BF in Österreich begraben sei. Grundsätzlich sei eine Überstellung der sterblichen Überreste des Kindes in den Herkunftsstaat denkbar. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.In der näheren Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass es der BF nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können, zumal die BF den Antrag auf internationalen Schutz erst drei Jahre nach ihrer Einreise in Österreich gestellt habe. Es sei nicht glaubhaft, dass sie eine Verfolgung durch ihren Vater zu befürchten habe, zumal ihr Vater ihr nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet für die Eheschließung mit ihrem Verlobten eine Geburtsurkunde ausgestellt hätte. Aufgrund von zahlreichen Widersprüchen in den Angaben der BF zum Aufenthalt, der Ausreise und dem Kontakt zu ihren Familienangehörigen gehe die Behörde davon aus, dass die BF weiterhin in Kontakt mit diesen stehe. Die BF habe selbst angegeben, dass sie nach der Trennung von ihrem ehemaligen Verlobten im April 2021 ein Telefonat mit ihrem Vater geführt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei ihre Familie nach ihren eigenen Angaben bereits in die Elfenbeinküste zurückgekehrt. Laut Meldeauszug seien ihre Familienangehörigen jedoch bis Juli 2021 im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Aus einem Ambulanzblatt gehe weiters hervor, ihre Mutter habe ihr geraten, den gemeinsamen Haushalt mit ihrem Verlobten zu verlassen. Dies deute darauf hin, dass die BF während ihrer Beziehung mit ihrem ehemaligen Verlobten in telefonischem Kontakt mit ihrer Mutter gestanden sei. Der BF seien von einer Psychotherapeutin Depressionen und Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung, verursacht insbesondere durch den Verlust ihres Kindes, bescheinigt worden. Aus den Länderinformationen ergäbe sich, dass vor allem in Abidjan eine medzinische Grundversorgung gewährleistet sei und es zahlreiche private Kiniken sowie einige größere staatliche Krankenhäuser gäbe. Da die BF aus einem gehobenen Umfeld stamme und ihre Angaben zu ihrem persönlichen Verhältnis zu ihrer Familie nicht glaubhaft seien, sei davon auszugehen, dass sie diesbezüglich von ihrer Familie Unterstützung erhalten werde und eine ärztliche Betreuung im Falle einer Rückkehr gewährleistet sei. Alleinstehenden Frauen sei es insbesondere in Abidjan möglich, sich frei zu bewegen und umzuziehen, ohne um ihre persönliche Sicherheit fürchten zu müssen. Es bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen. An der Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ändere auch die Tatsache nichts, dass das Kind der BF in Österreich begraben sei. Grundsätzlich sei eine Überstellung der sterblichen Überreste des Kindes in den Herkunftsstaat denkbar. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien. 18. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides brachte die BF fristgerecht mit Schreiben ihrer nunmehrigen Vertretung vom 09.01.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA die im gegenständlichen Bescheid zitierten Länderberichte in ihrer Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt habe. Im Allgemeinen sei bereits die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der BF als prekär einzustufen. Insbesondere Frauen seien in der Elfenbeinküste regelmäßig von Gewalt und Diskriminierungen betroffen. Das BFA verkenne, dass es lediglich gebildeten alleinstehenden Frauen möglich sei, alleine zu leben. Die BF verfüge weder über eine ausreichende Schul-

Berufsbildung noch kann sie gut lesen

schreiben. Das BFA habe Länderinformationen zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat nicht auf ihre konkrete Situation bezogen und sich nicht mit der Behandlung von psychischen Krankheiten und der Verfügbarkeit von Medikamenten auseinandergesetzt. Bei entsprechender Auseinandersetzung mit den Länderberichten hätte das BFA zum Ergebnis kommen müssen, dass der BF internationalen Schutz zu gewähren sei. Dass das BFA den Antrag der BF abgewiesen habe, weil es sie als unglaubwürdig erachtete, basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung sowie einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verstoße gegen § 60 AVG. Dazu, dass an der Meldeadresse der BF in Österreich eine Person gelebt habe, deren Namen nicht mit dem von der BF angegebenen Namen ihrer Mutter übereinstimme, sei auszufüren, dass ihre leibliche Mutter die Familie verlassen habe, als die BF noch ein kleines Kind gewesen sei. Die an der Meldeadresse wohnhafte Person sei die Stiefmutter der BF gewesen, welche für die BF wie ihre „eigene“ Mutter gewesen sei. Zum Widerspruch zwischen den Angaben der BF zur Abreise ihrer Familienmitglieder und dem Melderegister sei anzumerken, dass das Datum der Abmeldung von der Meldeadresse in Österreich nicht zwingend mit dem Datum der Ausreise aus Österreich übereinstimmen müsse. Zudem habe die BF vorgebracht, dass sie aufgrund ihrer Traumatisierung und der damit einhergehenden posttraumatischen Belastungsstörung vergesslich sei und es ihr insbesondere schwerfalle, genaue Datumsangaben zu machen. Der Ansicht des BFA, die BF habe Widersprüchliches hinsichtlich des Verbleibs ihrer Familie angegeben, sei entgegenzuhalten, dass die BF bis zur zweiten niederschriftlichen Einvernahme davon ausgegangen sei, dass ihre Familie in Guinea bzw. Guinea-Bissau aufhältig sei. Dies hätte sie über die Botschaft in Österreich erfahren. Später sei ihr der Aufenthaltsort ihrer Familie nicht mehr bekannt gewesen. Zu den Widersprüchen betreffend ihre Schulbildung wurde vorgebracht, dass die Annahme des BFA, die BF verfüge über ein hohes Bildungsniveau, weil sie aus dem konsularischen Umfeld kommen, reine Spekulation sei. Sie habe insgesamt sechs Jahre die Schule besucht, davon vier Jahre die Grundschule und zwei Jahre Privatunterricht. Dass die BF nicht unmittelbar nach den Geschehnissen – dem Missbrauch durch ihren ehemaligen Verlobten – einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, könne der BF in Anbetracht ihrer Traumatisierung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Aus ihrer Angabe, dass sie aus einer streng patriarchalen Familie stamme, ergebe sich noch kein Widerspruch dazu, dass die Mutter der BF ihr eine Trennung von ihrem ehemaligen Verlobten nahegelegt habe, zumal die strenge Erziehung des Vaters keine Schlüsse auf die allgemeine Familienstruktur

das Verhältnis dar Stiefmutter zur BF zulasse. Vielmehr sei es nachvollziehbar, dass sich der Vater als strenggläubiger Christ von der BF abgewendet und sie aufgrund ihres vorehelichen Geschlechtsverkehrs und ihrer Beziehung zu einem der Familie nicht genehmen Mann sogar bedroht habe. Die BF werde durch den Bescheid weiters in ihren Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt. Sie halte sich sei 2018 in Österreich auf und habe einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Sie habe einen Deutschkurs besucht, diesen jedoch aufgrund ihrer psychischen Probleme abbrechen müssen. Eine Rückkehr der BF könne ihr insbesondere aufgrund ihres labilen Gesundheiszustandes nicht zugemutet werden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA die im gegenständlichen Bescheid zitierten Länderberichte in ihrer Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt habe. Im Allgemeinen sei bereits die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der BF als prekär einzustufen. Insbesondere Frauen seien in der Elfenbeinküste regelmäßig von Gewalt und Diskriminierungen betroffen. Das BFA verkenne, dass es lediglich gebildeten alleinstehenden Frauen möglich sei, alleine zu leben. Die BF verfüge weder über eine ausreichende Schul-

Berufsbildung noch kann sie gut lesen

schreiben. Das BFA habe Länderinformationen zum Gesundheitswesen im Herkunftsstaat nicht auf ihre konkrete Situation bezogen und sich nicht mit der Behandlung von psychischen Krankheiten und der Verfügbarkeit von Medikamenten auseinandergesetzt. Bei entsprechender Auseinandersetzung mit den Länderberichten hätte das BFA zum Ergebnis kommen müssen, dass der BF internationalen Schutz zu gewähren sei. Dass das BFA den Antrag der BF abgewiesen habe, weil es sie als unglaubwürdig erachtete, basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung sowie einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung und verstoße gegen Paragraph 60, AVG. Dazu, dass an der Meldeadresse der BF in Österreich eine Person gelebt habe, deren Namen nicht mit dem von der BF angegebenen Namen ihrer Mutter übereinstimme, sei auszufüren, dass ihre leibliche Mutter die Familie verlassen habe, als die BF noch ein kleines Kind gewesen sei. Die an der Meldeadresse wohnhafte Person sei die Stiefmutter der BF gewesen, welche für die BF wie ihre „eigene“ Mutter gewesen sei. Zum Widerspruch zwischen den Angaben der BF zur Abreise ihrer Familienmitglieder und dem Melderegister sei anzumerken, dass das Datum der Abmeldung von der Meldeadresse in Österreich nicht zwingend mit dem Datum der Ausreise aus Österreich übereinstimmen müsse. Zudem habe die BF vorgebracht, dass sie aufgrund ihrer Traumatisierung und der damit einhergehenden posttraumatischen Belastungsstörung vergesslich sei und es ihr insbesondere schwerfalle, genaue Datumsangaben zu machen. Der Ansicht des BFA, die BF habe Widersprüchliches hinsichtlich des Verbleibs ihrer Familie angegeben, sei entgegenzuhalten, dass die BF bis zur zweiten niederschriftlichen Einvernahme davon ausgegangen sei, dass ihre Familie in Guinea bzw. Guinea-Bissau aufhältig sei. Dies hätte sie über die Botschaft in Österreich erfahren. Später sei ihr der Aufenthaltsort ihrer Familie nicht mehr bekannt gewesen. Zu den Widersprüchen betreffend ihre Schulbildung wurde vorgebracht, dass die Annahme des BFA, die BF verfüge über ein hohes Bildungsniveau, weil sie aus dem konsularischen Umfeld kommen, reine Spekulation sei. Sie habe insgesamt sechs Jahre die Schule besucht, davon vier Jahre die Grundschule und zwei Jahre Privatunterricht. Dass die BF nicht unmittelbar nach den Geschehnissen – dem Missbrauch durch ihren ehemaligen Verlobten – einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, könne der BF in Anbetracht ihrer Traumatisierung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Aus ihrer Angabe, dass sie aus einer streng patriarchalen Familie stamme, ergebe sich noch kein Widerspruch dazu, dass die Mutter der BF ihr eine Trennung von ihrem ehemaligen Verlobten nahegelegt habe, zumal die strenge Erziehung des Vaters keine Schlüsse auf die allgemeine Familienstruktur

das Verhältnis dar Stiefmutter zur BF zulasse. Vielmehr sei es nachvollziehbar, dass sich der Vater als strenggläubiger Christ von der BF abgewendet und sie aufgrund ihres vorehelichen Geschlechtsverkehrs und ihrer Beziehung zu einem der Familie nicht genehmen Mann sogar bedroht habe. Die BF werde durch den Bescheid weiters in ihren Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt. Sie halte sich sei 2018 in Österreich auf und habe einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut. Sie habe einen Deutschkurs besucht, diesen jedoch aufgrund ihrer psychischen Probleme abbrechen müssen. Eine Rückkehr der BF könne ihr insbesondere aufgrund ihres labilen Gesundheiszustandes nicht zugemutet werden.

  1. Am 12.01.2023 langten die Beschwerde und der Verwaltungsakt beim erkennenden Gericht ein. Mit Beschwerdevorlage ersuchte das BFA darum, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  2. Am 16.04.2024 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch statt, an welcher die BF im Beisein ihrer nunmehrigen Rechtsvertretung teilnahm und an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte die BF Folgendes vor: ● Empfehlungsschreiben der Vereinigten Pfingstkirche Österreichs vom 08.04.2024 ● Unterstützungsschreiben vom 02.04.2024 ● Bestätigung über die Teilnahme an einem (privaten) Deutschkurs vom 04.04.2024 ● Arztbrief des behandelnden Facharztes vom 11.04.2024, Bestätigung über Teilnahme an Psychotheraapie vom 02.04.2024, Therapeutische Stellungnahme vom 07.03.2024 In der Verhandlung brachte die BF wie folgt vor (R: Richterin, BF: Beschwerdeführerin, BFV: Rechtsvertretung der BF, D: Dolmetsch): „[…] R: Sind Sie gesund? BF: Ja. R: Haben Sie Verwandte hier in Österreich? BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte in Ihrem Heimatland? BF: Außer meinem Vater? R: Ja natürlich. Leben Ihre Mutter und Ihre Geschwister im Heimatland? BF: Ich weiß es nicht. R: Haben Sie Tanten und Onkel vs? BF: Es gab einen Onkel. Der ist aber verstorben. R: Haben Sie Tanten und Onkel ms? BF: Meine biologische Mutter kenne ich nicht. Ich kenne auch nicht ihre Familie. R: Können Sie den Namen Ihrer leiblichen Mutter aufschreiben? BF: Ich kann es nicht schreiben. Auf dem Papier steht und was mein Vater mir gesagt hat, Dona (phonetisch). R: Können Sie überhaupt nicht schreiben? BF: Doch, ja. R: Wie viele Jahre haben Sie die Schule besucht? BF: Zwei Jahre. R: Welche Art von Schule haben Sie besucht? BF: Erstes und zweites Jahr. So wie man bei uns sagt, die erste Klasse und die zweite Klasse. Es war die Volksschule. R: Die Volksschule haben Sie in Ihrem Heimatland besucht? BF: Ja. R: Wieso haben Sie nicht weitere Klassen der Volksschule besucht? BF: Die Frau meines Vaters hat mich nicht mehr gehen lassen, damit ich zuhause mithelfen kann. R: Was ist mit Ihrer leiblichen Mutter geschehen? Lebt diese noch? BF: Ich weiß es nicht. R: Mit der Frau Ihres Vaters meinen Sie Ihre Stiefmutter? BF: Ja. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Zwei Brüder und eine Schwester. R: Sind das Halbgeschwister? BF: Ja. R: Können Sie mir den Namen Ihrer Stiefmutter nennen? Können Sie den Namen aufschreiben? BF: Nein, das ist zu kompliziert. Der Name meiner Stiefmutter lautet XXXX (phonetisch). BF: Nein, das ist zu kompliziert. Der Name meiner Stiefmutter lautet römisch 40 (phonetisch). R: Von wann bis wann haben Sie in Angola gelebt? BF: Acht Jahre. R: Können Sie mir die Jahreszahl nennen? BF: 2006 sind wir hingefahren. Wir waren acht Jahre dort. R: Nach Angola sind Sie wohin gereist? BF: Wir sind in die Elfenbeinküste zurück. R: Wie lange waren Sie in der Elfenbeinküste aufhältig? BF: Drei Jahre. R: Wohin sind Sie nach diesen drei Jahren hingereist? BF: Dann sind wir nach Österreich. R: Wie lange ist Ihre Familie in Österreich geblieben? BF: Wir sind 2018 gekommen. R: Wie alt waren Sie, als Sie in Österreich eingereist sind? BF: Jetzt bin ich
  3. Die BF denkt nach. R: Also können Sie mir nicht sagen, wie alt Sie waren, als Sie in Österreich eingereist sind? BF: Nein. R: Sie haben gesagt, Sie sind 2006 nach Angola eingereist, waren dort acht Jahre aufhältig, das war
  4. Dann sind Sie in die Elfenbeinküste zurückgekehrt und waren drei Jahre aufhältig, das war
  5. Sie haben mitgeteilt, im Jahr 2018 nach Österreich gekommen zu sein. Wo haben Sie sich zwischen 2017 und 2018 aufgehalten? BF: Ich kann nur sagen, wir sind 2018 nach Österreich gekommen. In Angola waren wir ungefähr acht Jahre. Mein kleiner Bruder war ca. zwei Monate als wir nach Angola gekommen sind. Als wir weggegangen sind, war er ungefähr acht Jahre. R: Wieso haben Sie in Angola keine Schule besucht? BF: Dort habe ich Friseurin gelernt. Ich habe in der Elfenbeinküste schon ein Jahr angefangen Friseur zu lernen und habe in Angola das dann weitergelernt. R: Haben Sie die Ausbildung als Friseurin fertiggemacht? BF: Nein, habe ich nicht. R: Wieso haben Sie sie nicht fertiggemacht? BF: Weil die Frau meines Vaters gesagt hat, dass ich mich um meine kleinen Brüder und meine kleine Schwester kümmern muss. R: Was hat Ihr Vater in Angola gearbeitet? BF: Er war XXXX . BF: Er war römisch 40 . R: XXXX von was? R: römisch 40 von was? BF: XXXX . BF: römisch 40 . R: Welche Ausbildung hat Ihr Vater? Hat er die Universität besucht? BF: Ja. R: Hat er die Universitätsausbildung abgeschlossen? BF: Ja. R: Welche Ausbildung hat Ihr Vater gemacht? Was hat er studiert? BF: Die Botschafterausbildung. R: Sind Sie die älteste Tochter? BF: Ja. R: Ihre Brüder sind alle jünger als Sie. Können Sie mir die Namen Ihrer Brüder nennen? Können Sie die Namen aufschreiben? BF: Nein. XXXX . BF: Nein. römisch 40 . R: Wie alt ist Ihr Bruder XXXX ? R: Wie alt ist Ihr Bruder römisch 40 ? BF: Er war 20 Jahre alt war. R: Wann war er 20 Jahre alt? BF: Als wir getrennt wurden, war er
  6. R: Wann wurden Sie getrennt? BF:
  7. R: Wie alt ist Ihr Bruder XXXX ?R: Wie alt ist Ihr Bruder römisch 40 ? BF: Wie wir getrennt wurden, war XXXX
  8. BF: Wie wir getrennt wurden, war römisch 40
  9. R: Wie alt war XXXX als Sie getrennt wurden? R: Wie alt war römisch 40 als Sie getrennt wurden? BF: Ich habe es vergessen. R: Als Sie mit Ihrer Familie in Österreich waren, was haben Sie gemacht? Waren Sie in der Schule? BF: Gar nichts. R: Können Sie sich erinnern, wann Sie genau mit Ihrer Familie nach Österreich gereist sind? BF: Ich habe das vergessen. R: Ihr Vater war auch Botschafter hier in Wien? BF: Ja. R: Wo war diese Botschaft hier in Wien, wo Ihr Vater hier beschäftigt war? BF: Ich kenne die Botschaft nicht. R: Wieso kennen Sie die Botschaft nicht? Waren Sie nie mit Ihrem Vater dort? BF: Nein. R: Wie lange war Ihr Vater Botschafter in Wien? BF: Wir sind 2018 gekommen und wir sind zurückgegangen
  10. R: Was meinen Sie jetzt mit „wir“? BF: Meine Eltern. R: Wissen Sie das genaue Datum, wann Ihre Eltern in ihr Heimatland zurückgekehrt sind? BF: Nein. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihrer Stiefmutter? BF: Nein. Das letzte Mal als wir Kontakt hatten, war
  11. R: Wo hat sich Ihre Stiefmutter befunden, als Sie das letzte Mal mit ihr Kontakt hatten? BF: Ich weiß nicht wo sie war. Ich habe mit ihr am Telefon gesprochen. R: Hat sie sich noch in Österreich befunden,

war sie schon in ihrem Heimatland? BF: Sie war schon weg. R: Sie wissen nicht, wo sie war, als Sie mit ihr telefoniert haben? BF: Sie hat mir nicht gesagt, wo sie ist. Wir haben am Telefon gesprochen, aber sie hat nicht gesagt, wo sie jetzt ist. R: Haben Sie nicht gefragt? BF: Sie hat das Telefon ziemlich schnell aufgelegt. R: Seitdem Ihr Vater Österreich verlassen hat, haben Sie keinen Kontakt mehr mit ihm? BF: Nein. R: Welche Schulausbildung haben Ihre Brüder? BF: Sie haben an der Universität studiert. R: Und Ihre Schwester? BF: Ja, sie war auch auf der Universität. R: Wenn Ihre Geschwister so eine gute Schulausbildung haben, wieso haben Sie so eine schlechte? BF: Ich weiß es nicht. R: Haben Sie Dokumente, z.B. eine Geburtsurkunde? BF: Ja, habe ich. Die BF legt die Kopie der Geburtsurkunde vor. Des Weiteren legt die BF für die Eheschließung ein Dokument vor. Diese Kopien befinden sich bereits im Akt. Die BF wird danach gefragt, um welches Dokument es sich handelt. Die BF kann nicht angeben, um welches es sich handelt. Das Dokument wird der D zur Einsicht übergeben. Diese teilt mit, dass es sich um einen Auszug aus den Standesamtregister handelt. R: Woher haben Sie dieses Dokument, nämlich den Auszug aus den Standesamtregister? BF: Mein Verlobter ist zurückgefahren ins Land und hat diese Unterlagen besorgt. Diese wurden mir dann übermittelt. R: Sie meinen den Auszug aus dem Standesamtregister und auch die Geburtsurkunde? BF: Ja. R: Wann ist Ihr Verlobter in die Elfenbeinküste zurückgekehrt? BF: Der Verlobte ist nicht in die Elfenbeinküste gefahren, sondern hat seine Eltern, die dort leben, gebeten die Urkunden zu besorgen, weil die dort wohnen. R: Wieso hat der Verlobte das gemacht und nicht Sie selber? BF: Ich habe dort niemanden. R: Wie konnten die Eltern Ihres Verlobten diese Dokumente erhalten? Sie sind ja nicht einmal verwandt mit Ihnen. BF: Das Gemeindeamt hatte meine Daten. Wenn man hingeht und fragt, bekommt man die Daten. R: D.h. Jeder kann dort hingehen und für irgendjemand eine Geburtsurkunde holen? BF: Nachdem die Eltern meinen Namen und mein Geburtsdatum hatten, war es für sie einfach hinzugehen und die Situation zu erklären und dann diese Dokumente zu erhalten. Sie wollten von mir meine Daten haben und haben es dann dort bekanntgegeben und die Urkunden erhalten. R: Wo sind die Originale? Das sind lediglich die Kopien? BF: Wie ich zur Polizei gegangen bin, um den Asylantrag zu stellen, haben Sie die Originale genommen und mir das gegeben. R: Was ist mit Ihrem Reisepass? Wieso können Sie sich keinen Reisepass ausstellen lassen? BF: Mein Vater hat den Reisepass mitgenommen. R: Haben Sie nicht versucht, einen Reisepass zu erhalten? BF: Mit meinem Verlobten haben wir einen neuen Reisepass beantragt. Wir waren gemeinsam dort und er hat mir nachher gesagt, man muss ihn dort abholen. Aber ich habe keinen Zettel

so was, damit ich ihn abholen könnte. R: Wo haben Sie diesen neuen Reisepass beantragt? BF: Ich weiß nicht, wo. Er hat gesagt, wir gehen dort hin, einen Reisepass beantragen. R: Sind Sie mit Ihrem Verlobten dort hingegangen, um einen neuen Reisepass zu beantragen? BF: Ja, ich bin mit ihm dort hingegangen, aber ich habe vergessen, wo es war. R: Wann sind Sie mit Ihrem Verlobten gegangen, um einen neuen Reisepass zu beantragen? BF: Ich habe es vergessen. R: Wissen Sie, wann dieser Reisepass, den Ihr Vater mitgenommen hat, ausgestellt wurde? BF: Bevor wir hergekommen sind. R: Was war das für ein Reisepass? War das ein normaler Reisepass? BF: Nein, es war ein diplomatischer Reisepass. R: Warum haben Sie vor dem BFA angegeben, dass Ihr Verlobter den Reisepass hat verlängern lassen? Und heute teilen Sie mit, dass Sie mit Ihrem Verlobten einen neuen Reisepass beantragt haben. BF: Mein Vater hat diesen Diplomatenreisepass mitgenommen. Wir wollten einen anderen Reisepass, einen neuen machen lassen. R: Vor dem BFA haben Sie angegeben, dass Sie Ihren Reisepass von Ihrem Verlobten haben verlängern lassen. Das ist ein Unterschied. BF: Nein, das habe ich nicht gesagt. R: Warum versuchen Sie aktuell nicht, einen Reisepass zu bekommen? BF: Ich weiß nicht. R: Was machen Sie hier in Österreich? Besuchen Sie einen Deutschkurs? BF: Ja. R: Welchen Deutschkurs besuchen Sie? BF: Ich habe die Vorbereitung für A1 gemacht, aber ich habe die Prüfung noch nicht gemacht. R: Können Sie mir auf Deutsch erzählen, wir Ihr Tag typischerweise hier in Österreich aussieht? BF denkt länger nach. R: Möchten Sie nicht auf Deutsch sprechen? BF schweigt und lächelt. R: Haben Sie Freunde hier in Österreich? BF: Ja. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF: Schule. R: Welche Schule besuchen Sie? BF: Den Deutschkurs. R: Wann haben Sie immer den Deutschkurs? BF: Von 9 bis 11 Uhr. R: Und an welchen Wochentagen? BF (auf Deutsch): Donnerstag, Mittwoch, Freitag. R: Wie stellen Sie sich das Leben hier in Österreich vor? Was möchten Sie arbeiten? BF: Ich möchte einen Beruf lernen. R: Welchen Beruf? BF: Um den alten Personen zu helfen. R: Was ist das dann für ein Beruf? Wie heißt der? BF: Ich habe es vergessen. R: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in Ihrem Heimatland? Haben Sie in einem Haus gelebt? BF: Mein Vater hat eine Wohnung gemietet. R: Hat Ihr Vater diese Wohnung noch immer? Wissen Sie das? BF: Wie wir weggegangen sind, hat er die Wohnung zurückgegeben. R: Arbeitet Ihr Vater derzeit noch bei einer Botschaft? Wissen Sie das? BF: Ich weiß es nicht. R: Wissen Sie, wie alt Ihr Vater derzeit ist? BF: Ich kenne sein Alter nicht. R: Als Sie in Ihrem Heimatland gelebt haben, wo haben Sie ständig gelebt? BF: In der Hauptstadt. R: Haben Sie noch Großeltern? BF: Nein, die sind verstorben. R: Wieso können Sie nicht in Ihr Heimatland zurückkehren. Was ist der Grund? BF: Ich habe dort niemanden. R: Das ist der alleinige Grund, warum Sie nicht zurückkehren können? BF: Mein Leben ist in Gefahr wegen meines Vaters. R: Wieso? Was ist der Grund? BF: Weil mein Vater mir gedroht hat, mich zu töten. R: Wieso sollte Ihr Vater Sie töten? BF: Weil ich unfolgsam war. R: Inwiefern waren Sie unfolgsam? BF: Er hat mir gesagt, er möchte nicht, dass ich diesen Mann heirate und ich bin aber zu diesem Mann gegangen, um mit ihm zu leben. R: Wann haben Sie diesen Mann kennengelernt, den Sie heiraten wollten? BF: Während meine Eltern hier waren. R: Wo haben Sie ihn kennengelernt? BF: Er ist zu mir gekommen um mich zu besuchen. R wiederholt die Frage. BF: Ich habe ihn im Supermarkt kennengelernt, einfach auf der Straße. R: Wo ist Ihr ehemaliger Verlobter jetzt? Wissen Sie das? BF: Ich habe keinen Kontakt mehr mit ihm. R: Haben Sie jetzt zurzeit eine Freund

Lebensgefährten? BF: Nein. R: Wieso können Sie nicht alleine in Ihrem Heimatland leben? Sie leben ja hier in Österreich auch alleine. BF: In Österreich ist mein Vater nicht da. R: Sie haben ja gesagt, Sie haben in Ihrem Heimatland auch keine Verwandten. BF: Nein, habe ich nicht. R: Sie meinen, Sie haben keine Verwandten? BF: Ja. R: Könnten Sie sich in Ihrem Heimatland nicht an die Polizei

Sicherheitskräfte wenden, wenn Ihnen Gefahr seitens Ihres Vaters drohen würde? BF: In der Elfenbeinküste ist mein Vater ja Teil der Regierung. R: Wenn Sie diese Probleme mit Ihrem Vater nicht hätten, könnten Sie in Ihr Heimatland zurückkehren? BF: Es ist so, dass ich hier sehr viele Freunde habe und jetzt schon sehr lange in Österreich wohne, mir hier ein Leben aufgebaut habe und auch das Grab meiner Tochter in XXXX ist, wo ich regelmäßig hingehe. BF: Es ist so, dass ich hier sehr viele Freunde habe und jetzt schon sehr lange in Österreich wohne, mir hier ein Leben aufgebaut habe und auch das Grab meiner Tochter in römisch 40 ist, wo ich regelmäßig hingehe. R: Können Sie mir jetzt die genaue Adresse angeben, wo Sie in der Elfenbeinküste gelebt haben? Straße, Hausnummer? BF: In der Elfenbeinküste gibt es keine Adressen. R: Wie finde ich jemanden, wenn ich ihn besuchen möchte? BF: Es gibt Viertel. R: Bitte sagen Sie mir den Namen Ihres Viertels, wo Sie gelebt haben? BF: Das Viertel heißt Fekese (phonetisch). R: Können Sie das buchstabieren? BF: Nein. R: Wo hat sich die Schule in Ihrem Heimatland befunden? BF: Wir haben in mehreren verschiedenen Vierteln gewohnt. Fekese war das letzte Viertel, wo wir gewohnt haben, bevor wir hergekommen sind. R: Wo war die Schule? BF: Das war im Dorf, da wo meine Großmutter gewohnt hat. R: Können Sie mir den Namen dieses Dorfes nennen? BF: Bonguanu (phonetisch). R: Wenn Sie diese Probleme nicht hätten und in Ihr Heimatland zurückkehren könnten, was könnten Sie arbeiten, um Ihren Lebensunterhalt zu verdienen? BF: Es wäre ziemlich kompliziert, weil es für eine Frau schwer ist, dort zu leben. R: Es gibt ja sicher viele Frauen, die in der Elfenbeinküste leben. Wieso sollten Sie dies nicht können? BF: Die anderen Frauen haben Familie. R: Sie müssen ja trotzdem Ihren Lebensunterhalt verdienen können. Es gibt sicherlich viele alleinstehende Frauen in der Elfenbeinküste. BF: So wie ich gesagt habe, die haben ihre Familie und sind nicht in Gefahr. R: Haben Sie eine Bestätigung von diesem Deutschkurs? BFV: Dies wurde bereits vorgelegt. Die Deutschbestätigung befindet sich auf der Rückseite des Empfehlungsschreibens der Vereinigten Pfingstkirche Österreichs. R an BFV: Haben Sie eine Frage? BFV: Sind Sie in Österreich in einem Verein

in einer Kirche Mitglied? BF: Ja, ich gehe in die Kirche. BFV: Wie oft gehen Sie in die Kirche? BF: Einmal pro Woche. BFV: Haben Sie auch privat Kontakt mit den Mitgliedern der Kirche? BF: Ja. BFV: Wie sieht dieser Kontakt aus? BF: Zwei bis drei Mal pro Woche. BFV: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ja. BFV: Wen? BF: Eine Freundin heißt XXXX und ihre ganze Familie. BF: Eine Freundin heißt römisch 40 und ihre ganze Familie. BFV: Können Sie mir über die Freundschaft erzählen, wie die aussieht? BF: Zwei bis drei Mal im Monat verbringe ich den ganzen Tag bei XXXX und ihrer Familie. Wir feiern auch alle wichtigen Feste, wie Weihnachten zusammen. BF: Zwei bis drei Mal im Monat verbringe ich den ganzen Tag bei römisch 40 und ihrer Familie. Wir feiern auch alle wichtigen Feste, wie Weihnachten zusammen. BFV: Sind Sie in Österreich in medizinischer Behandlung? BF: Ja. BFV: Wie sieht diese Behandlung aus? BF: Eine Psychotherapie, eine Sporttherapie. BFV: Wie oft haben Sie Psychotherapie? Wie oft haben Sie die Bewegungstherapie? BF: Die Bewegungstherapie ist zwei Mal in der Woche. Die Psychotherapie ist einmal alle 14 Tage. Einer schreibt mir Medikamente vor an jedem Ende des Monats. R: Sie meinen, Sie gehen zum praktischen Arzt, der Ihnen die Medikamente verschreibt? BF: Nein. Der Facharzt für Psychiatrie verschreibt mir die Medikamente. BFV: Wofür bzw. wogegen nehmen Sie die Medikamente? BF: Wegen der Depressionen. Drei sind gegen Depressionen, eines ist gegen Angst und eines ist zum Schlafen. R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? BF: Aka (phonetisch). R: Wieso steht bei der Erstbefragung bei der Volksgruppe „Attens“? BF: Sie haben es falsch geschrieben. Es ist Akon. Meine Sprache ist Ani. (alles phonetisch) R an BFV: Haben Sie noch eine Frage? BFV: Können Sie uns sagen, warum Ihr Vater Sie verstoßen hat und bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland Sie verfolgen möchte? BF: Ja, weil ich jetzt nicht mehr Jungfrau bin. BFV: Keine weiteren Fragen. R an BFV: Haben Sie Berichte, die Sie vorlegen möchten? BFV: Ich möchte eine Stellungnahme abgeben. Erörtert werden folgende Berichte: Bericht des US Departement of State vom 20.03.2023 LIB, Elfenbeinküste, 28.01.2022 Landkarte Der Bericht des US Department of State wird der BFV zur Einsichtnahme gegeben. Hinsichtlich des LIB teilt die BFV mit, dieses bereits zu kennen. Dazu gibt die BFV an: Die BF hat – abgesehen von der vorgebrachten asylrelevanten Verfolgung durch ihren Vater – mit einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden nichtgebildeten Frauen zu rechnen. Die eingebrachte Accordanfrage vom BFA bestätigt, dass es lediglich gebildeten Frauen möglich ist, alleine in der Elfenbeinküste zu leben. Im heutigen Verfahren hat sich deutlich gezeigt, dass die BF über eine geringe Schulbildung verfügt, da es ihr nicht einmal möglich war, den Namen ihrer Mutter bzw. Stiefmutter aufzuschreiben

ihr genaues Alter bei Einreise nach Österreich anzugeben. Darüber hinaus handelt es sich bei der BF aufgrund ihrer psychischen Erkrankung um eine vulnerable Person, der es noch schwierig gemacht wird, in der Elfenbeinküste Fuß zu fassen und droht ihr jedenfalls aufgrund der vorher erwähnten Merkmale ein real risk. Ebenfalls lebt die BF seit fast sechs Jahren im österreichischen Bundesgebiet und ist in engmaschiger medizinischer Behandlung. Hierzu ist vor allem auf den Arztbrief vom 11.04.2024 zu verweisen, der ausführt, dass der Wegfall der derzeitigen Behandlung eineerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. In einem weiteren Schreiben wird ausgeführt, dass vor allem der Besuch des Grabes der verstorbenen Tochter für die BF ein großes persönliches Interesse darstellt und für ihre Therapie notwendig ist. Hierzu wird auf die Rechtsprechung des VwGH vom 23.03.2017, Ra 217/21/0004, sowie die Rechtsprechung des VfGH vom 21.09.2015, E 332/215, verwiesen, die besagen, dass eine medizinische Behandlung maßgeblich die persönlichen Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich verstärken. Hierzu ist anzuführen, dass – auch wenn die Erkrankung nicht die Schwelle von Artikel 3 EMRK erreicht – sie folglich unter Artikel 8 EMRK zu messen ist. Der Vollständigkeit halber wird noch auf die Rechtsprechung des VwGH vom 15.03.2010, GRS 2006/01/0355, verwiesen, der ausführt, dass eine psychische Erkrankung bei allfälligen Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind. Die Anträge der Beschwerde werden aufrecht erhalten und zwar, dass der BF Asylstatus zuzuerkennen ist, in eventu der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt wird und ein Aufenthaltstitel aus Gründen Artikel 8 EMRK zuerkannt wird. R an BF: Möchten Sie etwas zur Situation in Ihrem Heimatland angeben? BF: Ich weiß ja nicht, was sie gesagt hat. R: Wissen Sie über die Situation in Ihrem Heimatland Bescheid? BF: Nein, ich möchte nichts sagen. Die Situation der Frauen ist nicht gut.[…]“BF: Nein, ich möchte nichts sagen. Die Situation der Frauen ist nicht gut., […]“

  1. Mit Schreiben vom 24.04.2024 ersuchte das erkennende Gericht das BMEIA um Bekanntgabe, ob im Zuge eines Antrages der BF auf Ausstellung einer Legitimationskarte ein Foto der BF vorgelegt worden ist, und um Übemittlung etwaiger Fotos. Das BMEIA teilte am 15.05.2024 mit, dass weder in der Datenbank noch im Archiv ein Foto der BF habe vorgefunden werden können.
  2. Mit Schreiben vom 17.05.2024 ersuchte das erkennende Gericht das BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, um Bekanntgabe, ob und über welchen Aufenthaltstitel die BF als Botschaftsangehörige verfügt habe, und ob in diesem Zusammenhang ein Foto der BF aufliege. Am 27.05.2024 teilte das BFA dem erkennenden Gericht mit, dass zwei Abbildungen der BF im Akt vorliegen und im Anhang übermittelt werden. Ein Bild stamme von der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 14.07.2021, das andere Bild sei eine IFA-Ablichtung vom 04.10.
  3. Im Rahmen des Asylverfahrens seien keine Fotos seitens der BF vorgelegt worden. Im System seien außerdem weder Ausfenthaltstitel noch erteilte Visa ersichtlich. Eine Anfrage beim magistratischen Bezirksamt der Stadt Wien habe ergeben, dass keine Unterlagen zur Wohnsitzanmeldung vom 24.10.2018 (mehr) vorliegen würden, allerdings sei mitgeteilt worden, dass sich die BF damals unter Vorlage eines Reisepasses angemeldet habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): Identität und persönliche Daten: Die BF namens XXXX wurde am XXXX in XXXX , Côte d'Ivoire, geboren. Sie besitzt die ivorische Staatsbürgerschaft und spricht Französisch, Ani sowie etwas Englisch. Ethnisch gehört sie der Volksgruppe der Akan an und bekennt sich zum christlichen Glauben.Die BF namens römisch 40 wurde am römisch 40 in römisch 40 , Côte d'Ivoire, geboren. Sie besitzt die ivorische Staatsbürgerschaft und spricht Französisch, Ani sowie etwas Englisch. Ethnisch gehört sie der Volksgruppe der Akan an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Lebenslauf und familiäre Hintergründe: Die BF verbrachte ihre frühe Kindheit in XXXX , bevor sie mit ihrer Familie nach Angola zog, wo sie acht Jahre lebte. Nach ihrer Rückkehr ließ sie sich in Abidjan nieder. Im Oktober 2018 reiste die BF legal mit ihrem Vater und ihrer Stiefmutter sowie ihren Halbgeschwistern in Österreich ein. Ihr Lebensunterhalt wurde überwiegend von ihrem Vater finanziert. Nachdem dieser jedoch Österreich verließ, übernahm XXXX (geb. XXXX ) die finanzielle Unterstützung der BF. Nach dem Ende ihrer Beziehung mit ihm fand die BF Schutz in einem Frauenhaus.Die BF verbrachte ihre frühe Kindheit in römisch 40 , bevor sie mit ihrer Familie nach Angola zog, wo sie acht Jahre lebte. Nach ihrer Rückkehr ließ sie sich in Abidjan nieder. Im Oktober 2018 reiste die BF legal mit ihrem Vater und ihrer Stiefmutter sowie ihren Halbgeschwistern in Österreich ein. Ihr Lebensunterhalt wurde überwiegend von ihrem Vater finanziert. Nachdem dieser jedoch Österreich verließ, übernahm römisch 40 (geb. römisch 40 ) die finanzielle Unterstützung der BF. Nach dem Ende ihrer Beziehung mit ihm fand die BF Schutz in einem Frauenhaus. Seit ihrer Asylantragstellung bezieht die BF Grundversorgung. Sie war vom
  5. Mai 2020 bis zum
  6. April 2021 mit XXXX verlobt und lebte nach der Abreise ihrer Familie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihm. Während dieser Zeit gab sie an, Opfer häuslicher und sexueller Gewalt geworden zu sein. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen ihn wurde von der Staatsanwaltschaft Wien jedoch eingestellt.Seit ihrer Asylantragstellung bezieht die BF Grundversorgung. Sie war vom
  7. Mai 2020 bis zum
  8. April 2021 mit römisch 40 verlobt und lebte nach der Abreise ihrer Familie in einem gemeinsamen Haushalt mit ihm. Während dieser Zeit gab sie an, Opfer häuslicher und sexueller Gewalt geworden zu sein. Ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen ihn wurde von der Staatsanwaltschaft Wien jedoch eingestellt. Die Familie der BF war gegen eine Heirat mit XXXX . Da die BF nicht gemeinsam mit ihrer Familie aus Österreich ausgereist ist, kam es zu einem Streit zwischen ihr und ihrem Vater. Dieser betrachtete sie als Schande für die Familie, verstieß sie und bedrohte sie mit dem Tod.Die Familie der BF war gegen eine Heirat mit römisch 40 . Da die BF nicht gemeinsam mit ihrer Familie aus Österreich ausgereist ist, kam es zu einem Streit zwischen ihr und ihrem Vater. Dieser betrachtete sie als Schande für die Familie, verstieß sie und bedrohte sie mit dem Tod. Die BF ist ledig. Ihre Tochter, XXXX , wurde am XXXX in XXXX geboren, verstarb jedoch noch am selben Tag. Das verstorbene Baby ist XXXX begraben. Der Vater des Kindes, ein Mann namens XXXX aus Kamerun, hatte die BF verlassen, nachdem er von der Schwangerschaft erfahren hatte. Er verließ auch daraufhin das Bundesgebiet.Die BF ist ledig. Ihre Tochter, römisch 40 , wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, verstarb jedoch noch am selben Tag. Das verstorbene Baby ist römisch 40 begraben. Der Vater des Kindes, ein Mann namens römisch 40 aus Kamerun, hatte die BF verlassen, nachdem er von der Schwangerschaft erfahren hatte. Er verließ auch daraufhin das Bundesgebiet. Familienangehörige und soziale Kontakte: Der Vater der BF, XXXX war in Österreich vom
  9. Oktober 2018 bis zum
  10. April 2021 gemeldet. Ein Halbbruder studierte in Russland, während ein weiterer Halbbruder sowie eine Halbschwester ebenfalls zwischen 2018 und 2021 in Österreich gemeldet waren. Ihre Halbgeschwister verfügen über eine gute schulische Ausbildung.Der Vater der BF, römisch 40 war in Österreich vom
  11. Oktober 2018 bis zum
  12. April 2021 gemeldet. Ein Halbbruder studierte in Russland, während ein weiterer Halbbruder sowie eine Halbschwester ebenfalls zwischen 2018 und 2021 in Österreich gemeldet waren. Ihre Halbgeschwister verfügen über eine gute schulische Ausbildung. Die BF kennt ihre leibliche Mutter und deren Familie nicht. Auch der Name ihrer Mutter konnte nicht zweifelsfrei ermittelt werden. Zuletzt hatte sie 2021 Kontakt zu ihrer Stiefmutter. Die BF hat keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater, ihrer Stiefmutter und ihren Halbgeschwistern. Sie weiß nicht, wo sich ihre Familienangehörigen befinden. Die BF hatte einen Onkel väterlicherseits, der jedoch bereits verstorben ist. Auch ihre Großeltern väterlicherseits sind bereits verstorben. Aufenthalt in Österreich und Bildung: Die BF ist strafrechtlich unbescholten und legal nach Österreich eingereist. Sie ist als Tochter des ehemaligen Ersten Botschaftsrats der ivorischen Botschaft in Wien bekannt. Ihr Antrag auf eine Legitimationskarte wurde aufgrund der Altersgrenze von 26 Jahren abgelehnt. Über eventuelle Visa

Aufenthaltstitel der BF liegen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) keine Informationen vor. Ihr Vater war vom XXXX in der Protokollabteilung des BMEIA registriert. Er besaß eine Legitimationskarte der roten Kategorie, die zuletzt XXXX gültig war. Die Abmeldung sowie die Rückgabe der Karte erfolgten am XXXX . Aufgrund dieser Karte war er von der polizeilichen Meldepflicht befreit, sodass sein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet angenommen wird.Ihr Vater war vom römisch 40 in der Protokollabteilung des BMEIA registriert. Er besaß eine Legitimationskarte der roten Kategorie, die zuletzt römisch 40 gültig war. Die Abmeldung sowie die Rückgabe der Karte erfolgten am römisch 40 . Aufgrund dieser Karte war er von der polizeilichen Meldepflicht befreit, sodass sein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet angenommen wird. Die BF besuchte zwei Jahre die Volksschule, konnte ihre schulische Laufbahn jedoch nicht fortsetzen, da ihre Stiefmutter ihr den Schulbesuch untersagte und sie stattdessen im Haushalt mitarbeiten musste. Sie kann kaum lesen und schreiben. Sie begann eine Ausbildung zur Friseurin, konnte diese jedoch nicht abschließen. Es konnte nicht festgestellt werden, wo sie die Lehre begonnen hat. Die BF besucht einen Deutschkurs. Sie möchte eine Altenpflegerin werden. Die BF ist Mitglied der Vereinigten Pfingstkirche Österreichs. Gesundheitszustand: Die BF leidet an einer schweren psychischen Erkrankung, die als posttraumatische Belastungsstörung und Depression, derzeit schwer zu diagnostizieren ist. Sie äußerst sich in folgenden Symptomen, durch die die Patientin ständig schwer beeinträchtigt ist: Depressionen, Ängste, Schreckhaftigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, Flaschbacks (Widererleben traumatischer Erinnerungen), emotionale Labilität, Grübeln, Kopfschmerzen, akkustische Trugwahrnehmungen. Es ist davon auszugehen, dass die psychsche Erkrankung durch die erlittenen schweren Traumatisierungen verursacht wurde. Es wurde eine fachärztliche und psychotherapeutische Behandlung begonnen, wodurch eine Linderung der Beschwerden eintritt. Es ist davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr ins Heimatland keine adäquate medizinische und psychotherapeutische Behandlung aufgrund der dortigen Bedingungen durchgeführt wird. Bei einem Wegfall der derzeitigen Behandlung ist mit einer erneuten erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen. Die BF berichtet auch über aktuell rezidivierende Suizidgedanken. Ihre Aufmerksamkeit und Konzentration ist reduziert. Ihre Befindlichkeit ist subjektiv deutlich reduziert. Ihre Stimmung ist depressiv und die Schwingungsfähigkeit deutlich reduziert. Sie leidet an häufiges Grübeln und Gedankenkreisen sowie an häufig wiederkehrende dissoziative bzw. psychosenahe Symptome, erlebt als Trugwahrnehmungen das Weinen ihrer als Baby verstorbenen Tochter. Diagnosiziert wurde eine Posttraumatische Belastungsstörung nach ICD10, F43.1 und eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symtome F32.2. Als Medikamentation wird Alprazolam, Quetiapin, Sertralin, Atarax, Bupropion verschrieben. Seit Dezember 2023 besucht sie zweimal wöchentlich eine Bewegungstherapie. Eine Weiterführung der intensiven traumaspezifischen Bewegungstherapie ist dringend anzuraten. Gesundheitszustand: , Die BF leidet an einer schweren psychischen Erkrankung, die als posttraumatische Belastungsstörung und Depression, derzeit schwer zu diagnostizieren ist. Sie äußerst sich in folgenden Symptomen, durch die die Patientin ständig schwer beeinträchtigt ist: Depressionen, Ängste, Schreckhaftigkeit, Ein- und Durchschlafstörungen, Flaschbacks (Widererleben traumatischer Erinnerungen), emotionale Labilität, Grübeln, Kopfschmerzen, akkustische Trugwahrnehmungen. Es ist davon auszugehen, dass die psychsche Er

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.