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{'item': 'W150 2262031-1'}

Obsah (10)§ 57§ 40§ 22a§ 76§ 27Art. 5Art. 1Art. 2Art. 8§ 35

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2025 GeschäftszahlW150 2262031-1 Spruch, W150 2262031-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Griechenland zurückzubegeben (Spruchpunkt I.), ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt II.) und gegen ihn gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung

Griechenland für zulässig erklärt (Spruchpunkt III.). 6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: „BFA“) vom 22.09.2022 zur IFA-ZI. römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und dem BF aufgetragen sich

Griechenland zurückzubegeben (Spruchpunkt römisch eins.), ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen ihn gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung

Griechenland für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.). 7. Am 21.10.2022 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erlassen und ein Abschiebeauftrag über die geplante Abschiebung des BF am 10.11.2022 auf dem Luftweg mit dem Flug XXXX von Wien

Athen. Der Abschiebeauftrag trug die Zahl XXXX .7. Am 21.10.2022 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und ein Abschiebeauftrag über die geplante Abschiebung des BF am 10.11.2022 auf dem Luftweg mit dem Flug römisch 40 von Wien

Athen. Der Abschiebeauftrag trug die Zahl römisch 40 . 8. Am 25.10.2022 erkundigte sich die rechtsfreundliche Vertretung des BF beim BFA

dem aktuellen Verfahrensstand und erfuhr von der Existenz des Bescheides des BFA vom 22.09.2022 sowie davon, dass dieser per RSa-Brief an sie zugestellt worden sei und dass das Verfahren am 13.10.2022 rechtskräftig abgeschlossen worden sei.

  1. Am 07.11.2022 wurde der BF um 11:15 Uhr aufgrund des offenen Festnahmeauftrags von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen in der Erstaufnahmestelle in XXXX , festgenommen und um 15:25 Uhr in ein Polizeianhaltezentrum gebracht.
  2. Am 07.11.2022 wurde der BF um 11:15 Uhr aufgrund des offenen Festnahmeauftrags von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen in der Erstaufnahmestelle in römisch 40 , festgenommen und um 15:25 Uhr in ein Polizeianhaltezentrum gebracht.
  3. Von dort wurde der BF aufgrund eines behördlichen Auftrags am nächsten Tag in ein Polizeianhaltezentrum in Wien gebracht, wo er um 11:48 Uhr ankam.
  4. Am selben Tag brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Maßnahmenbeschwerde gem. § 22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG iVm. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen die Festnahme und Anhaltung ein. Darin wurde im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant vorgebracht, dass es weder eine physische noch eine elektronische Hinterlegung eines Schriftstückes mittels RSa-Briefes an die bekanntgegebene Adresse der rechtsfreundlichen Vertretung gegeben habe. Aufgrund der mangelnden Zustellung sei der Festnahmeauftrag nicht ordnungsgemäß erlassen worden. Daher erweise sich die Festnahme des BF unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH als rechtswidrig. Aufgrund einer unterbliebenen Hinterlegungsanzeige sei der BF nicht ordnungsgemäß von der Hinterlegung des Bescheids verständigt worden, weswegen es keine rechtswirksame Zustellung gegeben habe. Auf

frage habe das BFA keinen Rückschein/Zustellnachweis vorlegen können, sondern lediglich eine Sendungsbestätigung. Der Briefkasten der rechtsfreundlichen Vertretung werde täglich geleert und zur Entgegennahm von Rsa-Hinterlegungen sei zu den Öffnungszeiten eine Administrativkraft anwesend.11. Am selben Tag brachte der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung eine Maßnahmenbeschwerde gem. Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen die Festnahme und Anhaltung ein. Darin wurde im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant vorgebracht, dass es weder eine physische noch eine elektronische Hinterlegung eines Schriftstückes mittels RSa-Briefes an die bekanntgegebene Adresse der rechtsfreundlichen Vertretung gegeben habe. Aufgrund der mangelnden Zustellung sei der Festnahmeauftrag nicht ordnungsgemäß erlassen worden. Daher erweise sich die Festnahme des BF unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH als rechtswidrig. Aufgrund einer unterbliebenen Hinterlegungsanzeige sei der BF nicht ordnungsgemäß von der Hinterlegung des Bescheids verständigt worden, weswegen es keine rechtswirksame Zustellung gegeben habe. Auf

frage habe das BFA keinen Rückschein/Zustellnachweis vorlegen können, sondern lediglich eine Sendungsbestätigung. Der Briefkasten der rechtsfreundlichen Vertretung werde täglich geleert und zur Entgegennahm von Rsa-Hinterlegungen sei zu den Öffnungszeiten eine Administrativkraft anwesend. Der Beschwerde wurde die erteilte Vollmacht sowie die eidesstaatlichen Erklärungen von zwei Mitarbeiterinnen der rechtsfreundlichen Vertretung des BF beigefügt, die angaben, für das Postmanagement zuständig zu sein und hinsichtlich des Schriftstückes für den BF keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben. Die Maßnahmenbeschwerde enthielt mehrere Anträge: (1.) Die Erlassung einer einstweiligen Anordnung unmittelbar aufgrund des Unionsrechts (Art. 19 Abs. 2 GRC iVm Art. 47 GRC) sowie Feststellungsbegehren, dass die Festnahme (2.) und die Anhaltung (3.) rechtswidrig wären, der BF in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit gem. Art. 1 Abs. 1 PersFrG verletzt worden wäre (4.) sowie die Begehren den BF von der Eingabegebühr zu befreien (5.), ihm Aufwendungen für Schriftsatz- und allenfalls Verhandlungsaufwand (6.) sowie für etwaige Dolmetsch Kosten zu ersetzen (7.).Die Maßnahmenbeschwerde enthielt mehrere Anträge: (1.) Die Erlassung einer einstweiligen Anordnung unmittelbar aufgrund des Unionsrechts (Artikel 19, Absatz 2, GRC in Verbindung mit Artikel 47, GRC) sowie Feststellungsbegehren, dass die Festnahme (2.) und die Anhaltung (3.) rechtswidrig wären, der BF in seinem Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit gem. Artikel eins, Absatz eins, PersFrG verletzt worden wäre (4.) sowie die Begehren den BF von der Eingabegebühr zu befreien (5.), ihm Aufwendungen für Schriftsatz- und allenfalls Verhandlungsaufwand (6.) sowie für etwaige Dolmetsch Kosten zu ersetzen (7.). 12. Mit E-Mail vom 08.11.2022 teilte eine Mitarbeiterin des Teams Behördenanfragen – Hybrid des Kundenservices der österreichischen Post dem hinsichtlich der Zustellung des Bescheids

fragendem BFA mit, dass der Rückschein zur Sendungsnummer XXXX am 27.09.2022 hinterlegt wurde und dass das die Sendung

Ablauf der Abholfrist am 19.10.2022 als „nicht behoben“ retourniert worden war. Der Verbleib der Sendung habe jedoch nicht geklärt werden können.12. Mit E-Mail vom 08.11.2022 teilte eine Mitarbeiterin des Teams Behördenanfragen – Hybrid des Kundenservices der österreichischen Post dem hinsichtlich der Zustellung des Bescheids

fragendem BFA mit, dass der Rückschein zur Sendungsnummer römisch 40 am 27.09.2022 hinterlegt wurde und dass das die Sendung

Ablauf der Abholfrist am 19.10.2022 als „nicht behoben“ retourniert worden war. Der Verbleib der Sendung habe jedoch nicht geklärt werden können.

  1. Ebenfalls am 08.11.2022 erstellte eine Mitarbeiterin des BFA einen Aktenvermerk zur Zahl XXXX bezüglich der Zustellung des Bescheids durch Hinterlegung des RSa-Briefes bei der Post.
  2. Ebenfalls am 08.11.2022 erstellte eine Mitarbeiterin des BFA einen Aktenvermerk zur Zahl römisch 40 bezüglich der Zustellung des Bescheids durch Hinterlegung des RSa-Briefes bei der Post.
  3. Mit einem mit 08.11.2022 datierten und an das BVwG gerichteten Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des BF, wies diese unter Bezugnahme auf eine geplante Abschiebung des BF für den 10.11.2022 auf ihren „gestrigen“, ebenfalls mit 08.11.2022 datierten Schriftsatz hin, der einen Antrag auf einstweilige Anordnung

dem Unionsrecht (1.), einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung (2.) sowie in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 33 VwGVG (3.) und eine Beschwerde (4.) enthalten würde.14. Mit einem mit 08.11.2022 datierten und an das BVwG gerichteten Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des BF, wies diese unter Bezugnahme auf eine geplante Abschiebung des BF für den 10.11.2022 auf ihren „gestrigen“, ebenfalls mit 08.11.2022 datierten Schriftsatz hin, der einen Antrag auf einstweilige Anordnung

dem Unionsrecht (1.), einen Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung (2.) sowie in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 33, VwGVG (3.) und eine Beschwerde (4.) enthalten würde. 15. Am 09.11.2022 brachte das BFA zur Zahl XXXX eine Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde des BF vom 08.11.2022 ein. Dabei wurde im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant vorgebracht, dass der Bescheid des BFA vom 22.09.2022 mit dem der Asylantrag des BF vom 24.06.2022 als unzulässig zurückgewiesen wurde, dem BF kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG 2005 erteilt wurde sowie gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung des BF angeordnet wurde und die Abschiebung

Griechenland für zulässig erklärt worden war, erstinstanzlich am 13.10.2022 in Rechtskraft getreten sei. Aufgrund eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe es bereits eine umfassende Aktenvorlage an das BVwG gegeben, die auch einen entsprechenden Aktenvermerk zu der Zustellthematik enthalten habe. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Post dem BFA die Zustellung durch Hinterlegung bestätigt habe. Es fehle daher entgegen der Beschwerde nicht an einem rechtskräftigen Titel für eine Außerlandesbringung des BF. Daher werde beantragt die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und gem. § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 5 VwG-Aufwandersatzverordnung Kostenersatz zuzusprechen.15. Am 09.11.2022 brachte das BFA zur Zahl römisch 40 eine Stellungnahme zur Maßnahmenbeschwerde des BF vom 08.11.2022 ein. Dabei wurde im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant vorgebracht, dass der Bescheid des BFA vom 22.09.2022 mit dem der Asylantrag des BF vom 24.06.2022 als unzulässig zurückgewiesen wurde, dem BF kein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wurde sowie gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Anordnung der Außerlandesbringung des BF angeordnet wurde und die Abschiebung

Griechenland für zulässig erklärt worden war, erstinstanzlich am 13.10.2022 in Rechtskraft getreten sei. Aufgrund eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe es bereits eine umfassende Aktenvorlage an das BVwG gegeben, die auch einen entsprechenden Aktenvermerk zu der Zustellthematik enthalten habe. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Post dem BFA die Zustellung durch Hinterlegung bestätigt habe. Es fehle daher entgegen der Beschwerde nicht an einem rechtskräftigen Titel für eine Außerlandesbringung des BF. Daher werde beantragt die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und gem. Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 5, VwG-Aufwandersatzverordnung Kostenersatz zuzusprechen.

  1. Mit Bescheid des BFA vom 09.11.2022 zur Zahl XXXX wurde der BF gem. § 53 Abs. 1 BFA-VG iVm § 57 Abs. 1 AVG verpflichtet, dem Bund Kosten der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie entstandene Kosten in der Höhe von EUR 311,32 zu ersetzen.
  2. Mit Bescheid des BFA vom 09.11.2022 zur Zahl römisch 40 wurde der BF gem. Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG verpflichtet, dem Bund Kosten der Durchsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie entstandene Kosten in der Höhe von EUR 311,32 zu ersetzen.
  3. Mit Beschluss des BVwG vom 09.11.2022 zur GZ XXXX wurde der Antrag des BF auf unmittelbarer Erlassung einer einstweiligen Anordnung aufgrund des Unionsrechts gem. Art. 19 Abs. 2 iVm Art. 47 GRC zur Untersagung der Durchsetzung der Abschiebung des BF

Griechenland zurückgewiesen. Im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant wurde die Entscheidung damit begründet, dass derartige einstweilige Anordnungen konkret darzulegen haben aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete schwere und nicht wieder gut zu machende Schaden ergebe und dass es dem BF nicht gelungen war

zuweisen worin ein schwerer, nicht wieder gut zu machender Schaden im Fall der Abschiebung des BF

Griechenland bestehen würde.17. Mit Beschluss des BVwG vom 09.11.2022 zur GZ römisch 40 wurde der Antrag des BF auf unmittelbarer Erlassung einer einstweiligen Anordnung aufgrund des Unionsrechts gem. Artikel 19, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 47, GRC zur Untersagung der Durchsetzung der Abschiebung des BF

Griechenland zurückgewiesen. Im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant wurde die Entscheidung damit begründet, dass derartige einstweilige Anordnungen konkret darzulegen haben aus welchen tatsächlichen Umständen sich der behauptete schwere und nicht wieder gut zu machende Schaden ergebe und dass es dem BF nicht gelungen war

zuweisen worin ein schwerer, nicht wieder gut zu machender Schaden im Fall der Abschiebung des BF

Griechenland bestehen würde. 18. Am 10.11.2022 wurde der BF um 09:48 Uhr aus dem Stande der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft über den Flugweg

Griechenland abgeschoben.

  1. Der Bescheid des BFA vom 09.11.2022 zur Zahl XXXX über die Kostenentscheidung erwuchs am 24.11.2022 erstinstanzlich in Rechtskraft.
  2. Der Bescheid des BFA vom 09.11.2022 zur Zahl römisch 40 über die Kostenentscheidung erwuchs am 24.11.2022 erstinstanzlich in Rechtskraft.
  3. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.05.2023 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 33 VwGVG rechtskräftig abgewiesen und rechtskräftig die aufschiebende Wirkung dieses Antrags nicht zuerkannt.
  4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 02.05.2023 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 33, VwGVG rechtskräftig abgewiesen und rechtskräftig die aufschiebende Wirkung dieses Antrags nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
  5. Feststellungen:
  6. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  7. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
  8. Zur Person des BF, den Voraussetzungen der Festnahme und der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft sowie der Zustellung des Bescheids vom 22.09.2022: 1.2.
  9. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist afghanischer Staatsangehöriger. Der BF ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und auch nicht aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G aufenthaltsberechtigt. Er ist in Griechenland asylberechtigt.1.2.1. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist afghanischer Staatsangehöriger. Der BF ist in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und auch nicht aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG aufenthaltsberechtigt. Er ist in Griechenland asylberechtigt. 1.2.

  1. In Österreich leben der Vater des BF, seine Mutter, ein minderjähriger Bruder und eine minderjährige Schwester. Seine Familienangehörigen haben in Österreich subsidiären Schutz erhalten. 1.2.
  2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde seinerzeit rechtskräftig zurückgewiesen. Es besteht eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung des BF, die mit der Zulässig Erklärung der Abschiebung des BF

Griechenland verbunden ist. 1.2.

  1. Im Zeitpunkt der Erlassung eines Festnahmeauftrags, dem 21.10.2022, gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG bestand die Absicht den BF abzuschieben.1.2.
  2. Im Zeitpunkt der Erlassung eines Festnahmeauftrags, dem 21.10.2022, gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG bestand die Absicht den BF abzuschieben. 1.2.
  3. Im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags und im Zeitpunkt des Vollzugs des Festnahmeauftrags, dem 07.11.2022 um 11:15 Uhr, konnte das BFA fallbezogen mit gutem Grund annehmen, dass die Voraussetzungen für die geplante Anordnung einer Abschiebung vorliegen. 1.2.
  4. Der BF befand wurde am 07.11.2022 festgenommen und befand sich vom 07.11.2022 ab 11:15 Uhr bis zum 10.11.2022 um 09:48 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft. 1.2.
  5. Der BF befand sich weniger als 72 Stunden in Verwaltungsverwahrungshaft. 1.2.
  6. Der BF war haft- und prozessfähig. Es lagen bei ihm keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hatte in der Verwaltungsverwahrungshaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.2.
  7. Der BF erweist sich im Entscheidungszeitpunkt als strafrechtlich unbescholten. 1.2.
  8. Der am 22.09.2022 ausgefertigte Bescheid zur ZI. XXXX , der u.a. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG enthielt und die Abschiebung

Griechenland gem. § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärte, wurde am 23.09.2022 in Form eines RSa-Briefes zur Post gebracht. 1.2.10. Der am 22.09.2022 ausgefertigte Bescheid zur ZI. römisch 40 , der u.a. eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG enthielt und die Abschiebung

Griechenland gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG für zulässig erklärte, wurde am 23.09.2022 in Form eines RSa-Briefes zur Post gebracht. Am 27.09.2022 erfolgte die Hinterlegung des RSa-Briefes beim Postamt.

Ablauf der, vom 28.

  1. bis zum 19.10.2022 laufenden, Behebungsfrist wurde der Brief vom Postamt mit dem Vermerk „nicht behoben“ an die Behörde retourniert, wo er am 20.10.2022 wieder einlangte. Die „Verständigung zur Hinterlegung des Schriftstückes“ bei der Post wurde am 27.09.2022 in der Abgabeeinrichtung der rechtsfreundlichen Vertretung des BF eingelegt.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 09.11.2022 vorgelegten Akten des BFA, in den am 09.11.2022 vom BVwG zur GZ W144 2261948-1/2Z erlassenen Beschluss sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (auch die Familienmitglieder des BF betreffend), das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der unter Pkt. 1.
  4. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus dem zuvor genannten Akten des BFA, dem Beschluss des BVwG vom 09.11.2022, einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und aus der Einsicht in das GVS-Informationssystem. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  5. Zur Person des BF, den Voraussetzungen der Festnahme und der Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft: 2.3.
  6. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere aus der griechischen Aufenthaltsberechtigungskarte des BF mit der Nummer XXXX und seinem griechischen Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX , der bis zum 16.03.2027 gültig ist. Dass der BF in Griechenland asylberechtigt ist, ergibt sich einerseits aus dem Schreiben des griechischen Ministeriums für Migration und Ayl vom 25.07.2022 an die österreichische „Dublin Unit“ mit dem bestätigt wurde, dass der BF in Griechenland asylberechtigt ist (AS 85) sowie aus den Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Befragung vor dem BFA am 04.08.
  7. Dem Schreiben bzw. dem Konventionsreisepass des BF kann auch entnommen werden, dass der BF afghanischer Staatsbürger ist. Aus diesem Pass ergibt sich auch das Geburtsdatum des BF und somit seine Volljährigkeit im Festnahmezeitpunkt. 2.3.
  8. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere aus der griechischen Aufenthaltsberechtigungskarte des BF mit der Nummer römisch 40 und seinem griechischen Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 , der bis zum 16.03.2027 gültig ist. Dass der BF in Griechenland asylberechtigt ist, ergibt sich einerseits aus dem Schreiben des griechischen Ministeriums für Migration und Ayl vom 25.07.2022 an die österreichische „Dublin Unit“ mit dem bestätigt wurde, dass der BF in Griechenland asylberechtigt ist (AS 85) sowie aus den Angaben des BF in seiner niederschriftlichen Befragung vor dem BFA am 04.08.
  9. Dem Schreiben bzw. dem Konventionsreisepass des BF kann auch entnommen werden, dass der BF afghanischer Staatsbürger ist. Aus diesem Pass ergibt sich auch das Geburtsdatum des BF und somit seine Volljährigkeit im Festnahmezeitpunkt. Dem ganzen Verfahren konnte nicht entnommen werden, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen würde. Die Feststellung zur fehlenden Asylberechtigung des BF bzw. zur fehlenden Aufenthaltsberechtigung des BF gem. § 57 AsylG 2005 bzw. zu seiner nicht vorhandenen subsidiären Schutzberechtigung ergeben sich aus dem rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 22.09.2022 zur Zahl XXXX mit dem u.a. den Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.) und diesem kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 erteilt wurde (Spruchpunkt II.). Diesem rechtskräftig gewordenen Bescheid konnte auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung des BF bzw. die Erklärung der Zulässigkeit seiner Abschiebung

Griechenland entnommen werden (Spruchpunkt III.), weshalb die diesbezüglichen Feststellungen im Punkt 1.2.3. darauf fußen.Dem ganzen Verfahren konnte nicht entnommen werden, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder eine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen würde. Die Feststellung zur fehlenden Asylberechtigung des BF bzw. zur fehlenden Aufenthaltsberechtigung des BF gem. Paragraph 57, AsylG 2005 bzw. zu seiner nicht vorhandenen subsidiären Schutzberechtigung ergeben sich aus dem rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 22.09.2022 zur Zahl römisch 40 mit dem u.a. den Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.) und diesem kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Diesem rechtskräftig gewordenen Bescheid konnte auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung des BF bzw. die Erklärung der Zulässigkeit seiner Abschiebung

Griechenland entnommen werden (Spruchpunkt römisch drei.), weshalb die diesbezüglichen Feststellungen im Punkt 1.2.

  1. darauf fußen. 2.3.
  2. Dass sowohl der Vater des BF seine Mutter sowie seine beiden Geschwister in Österreich wohnen, ergibt sich aus deren ZMR-Auszügen. Dass den Familienangehörigen des BF in Österreich subsidiärer Schutz zukommt, ergibt sich aus einer Einsicht in die diesbezüglichen GVS-Speicherauszüge seiner Familienangehörigen. 2.3.
  3. Dass im Zeitpunkt der Erlassung eines Festnahmeauftrags, dem 21.10.2022, die Absicht bestand den BF abzuschieben ergibt sich daraus, dass zu diesem Zeitpunkt bereits der Bescheid des BFA vom 22.09.2022 zur Zahl XXXX erlassen worden war mit dem eine Anordnung zur Außerlandesbringung des BF bei gleichzeitiger Erklärung der Zulässigkeit seiner Abschiebung

Griechenland festgelegt worden war (Spruchpunkt III.). 2.3.3. Dass im Zeitpunkt der Erlassung eines Festnahmeauftrags, dem 21.10.2022, die Absicht bestand den BF abzuschieben ergibt sich daraus, dass zu diesem Zeitpunkt bereits der Bescheid des BFA vom 22.09.2022 zur Zahl römisch 40 erlassen worden war mit dem eine Anordnung zur Außerlandesbringung des BF bei gleichzeitiger Erklärung der Zulässigkeit seiner Abschiebung

Griechenland festgelegt worden war (Spruchpunkt römisch drei.). 2.3.

  1. Aufgrund dieses am 13.10.2022 rechtskräftig gewordenen Bescheides vom 22.09.2022 konnte das BFA im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags, dem 21.10.2022, sowie im Zeitpunkt der Festnahme des BF, dem 07.11.2022, fallbezogen mit gutem Grund annehmen, dass die Voraussetzungen für die geplante Anordnung der Abschiebung des BF vorliegen. 2.3.
  2. Die Feststellungen zum Festnahmezeitpunkt und zur Zeitspanne der Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft ergeben sich

vollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.3.6. Dass sich der BF weniger als 72 Stunden in Verwaltungsverwahrungshaft befand, als er vom 07.11.2022 ab 11:15 Uhr bis zum 10.11.2022 um 09:48 Uhr angehalten wurde, ergibt sich daraus, dass bei Addition von 72 Stunden zum Festnahmezeitpunkt der BF länger als bis zum 10.11.2022 um 11:15 Uhr angehalten werden hätte müssen um mehr als 72 Stunden inhaftiert gewesen zu sein.

dem der BF aber tatsächlich nur bis zum 10.11.2022 um 09:48 Uhr angehalten worden war, war festzustellen, dass sich der BF nicht 72 Stunden in Verwaltungsverwahrungshaft befunden hatte. 2.3.

  1. Die Feststellungen zur Haft- und Prozessfähigkeit des BF ergeben sich aus seinen Angaben während seiner niederschriftlichen Befragung vor dem BFA am 04.08.2022 im Asylverfahren als er angab, keine Krankheiten zu haben, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen (AS 213). Im Verfahren haben sich außerdem keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist im Übrigen unzweifelhaft. 2.3.
  2. Dass der BF im Entscheidungszeitpunkt strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einer Einsicht in den rezenten Strafregisterauszug des BF. 2.3.
  3. Dass der Bescheid zur ZI. XXXX , am 23.09.2022 als RSa-Brief zur Post gebracht wurde, ergibt sich aus einem internen Eintrag des BFA. Dass der Brief am 27.09.2022 beim Postamt hinterlegt wurde, ergibt sich aus einer Antwort einer Mitarbeiterin des „Teams Behördenanfragen – Hybrid“ in einem E-Mail vom 08.11.2022 auf eine diesbezügliche Anfrage des BFAs. Die Feststellungen zur Dauer der Behebungsfrist des Schriftstückes bei der Post, zur Nichtbehebung des Schriftstückes sowie zur Retournierung der Sendung an die Behörde fußen auf den Eintragungen in dem diesbezüglichen „Hybrid Rückscheinbrief für Ämter und Behörden“ zur Sendung des Bescheids mit der Nummer XXXX , an dem auch der Vermerk „retour, nicht behoben“ angebracht worden ist. Die verbundene Beweiskraft des E-Mails vom 08.11.2022 und des „Hybrid Rückscheinbriefes für Ämter und Behörden“ war stärker zu gewichten, als die beiden in der Beschwerde angefügten eidesstaatlichen Erklärungen vom 07.11.2022 von Frau XXXX und von Frau XXXX , die für das Postmanagement der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF zuständig bzw. stellvertretend zuständig waren und angaben, dass sie keine das Schreiben betreffende Hinterlegungsanzeige vorgefunden hätten. Dies schon allein deshalb, weil die einzig logischen Erklärungen für einen Hinterlegungsvorgang in einer Lücke der Anwesenheitspflicht bei zumindest einer dieser beiden Mitarbeiterinnen oder überhaupt in einem Organisationsverschulden bei der Gestaltung des Kanzleibetriebes zu finden wären und somit Grund zur Annahme besteht, dass dies für diese beiden Personen einen Interessenskonflikt darstellen könnte. Der Zustellvorgang wurde, wie im E-Mail vom 08.11.2022 bestätigt wurde, aufgezeichnet und es erscheint nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass sowohl diese Aufzeichnungen als auch der „Hybrid Rückscheinbrief“ irrtümlich erstellt wurden und dass es daher weder die Hinterlegung noch die Einlage der Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung der rechtsfreundlichen Vertretung des BF gegeben hätte. 2.3.
  4. Dass der Bescheid zur ZI. römisch 40 , am 23.09.2022 als RSa-Brief zur Post gebracht wurde, ergibt sich aus einem internen Eintrag des BFA. Dass der Brief am 27.09.2022 beim Postamt hinterlegt wurde, ergibt sich aus einer Antwort einer Mitarbeiterin des „Teams Behördenanfragen – Hybrid“ in einem E-Mail vom 08.11.2022 auf eine diesbezügliche Anfrage des BFAs. Die Feststellungen zur Dauer der Behebungsfrist des Schriftstückes bei der Post, zur Nichtbehebung des Schriftstückes sowie zur Retournierung der Sendung an die Behörde fußen auf den Eintragungen in dem diesbezüglichen „Hybrid Rückscheinbrief für Ämter und Behörden“ zur Sendung des Bescheids mit der Nummer römisch 40 , an dem auch der Vermerk „retour, nicht behoben“ angebracht worden ist. Die verbundene Beweiskraft des E-Mails vom 08.11.2022 und des „Hybrid Rückscheinbriefes für Ämter und Behörden“ war stärker zu gewichten, als die beiden in der Beschwerde angefügten eidesstaatlichen Erklärungen vom 07.11.2022 von Frau römisch 40 und von Frau römisch 40 , die für das Postmanagement der rechtsfreundlichen Vertreterin des BF zuständig bzw. stellvertretend zuständig waren und angaben, dass sie keine das Schreiben betreffende Hinterlegungsanzeige vorgefunden hätten. Dies schon allein deshalb, weil die einzig logischen Erklärungen für einen Hinterlegungsvorgang in einer Lücke der Anwesenheitspflicht bei zumindest einer dieser beiden Mitarbeiterinnen oder überhaupt in einem Organisationsverschulden bei der Gestaltung des Kanzleibetriebes zu finden wären und somit Grund zur Annahme besteht, dass dies für diese beiden Personen einen Interessenskonflikt darstellen könnte. Der Zustellvorgang wurde, wie im E-Mail vom 08.11.2022 bestätigt wurde, aufgezeichnet und es erscheint nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass sowohl diese Aufzeichnungen als auch der „Hybrid Rückscheinbrief“ irrtümlich erstellt wurden und dass es daher weder die Hinterlegung noch die Einlage der Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung der rechtsfreundlichen Vertretung des BF gegeben hätte. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, dass es keinen Rückschein/Zustellnachweis, sondern lediglich eine Sendungsbestätigung geben hätte, war daher festzustellen, dass es mit dem „Hybrid Rückscheinbrief für Ämter und Behörden“ einen derartigen Rückschein bzw. Zustellnachweis gibt. Den eidesstaatlichen Erklärungen der beiden für das Postmanagement zuständigen Mitarbeiterinnen ist zu entnehmen, dass die rechtsfreundliche Vertretung des BF über zwei Mitarbeiterinnen verfügt, die für das Postmanagement im Ausmaß von 36 bzw. 17 Wochenstunden zuständig sind. Bei angenommener ordnungsgemäßer Organisation des Postmanagements ist es daher nicht wirklich

vollziehbar, wieso es überhaupt, wie im gegenständlichen Fall, zu einer Hinterlegung von Schriftstücken kommen hätte müssen. Diese kommt erst dann in Frage, wenn das Dokument nicht zugestellt werden konnte, was bei durchgängiger Anwesenheit von Mitarbeitern, die für das Postmanagement zuständig sind, bei ordnungsgemäßer Organisation des Postmanagements nicht vorkommen sollte. Es ist daher nicht auszuschließen, dass es im Postmanagement der rechtsfreundlichen Vertretung des BF Organisationslücken geben könnte. Auch aus diesem Gesichtspunkt überwiegt die Beweiskraft des E-Mails und des „Hybrid Rückscheinbriefes“ die Beweiskraft der beiden eidesstaatlichen Erklärungen. Dort ist unterhalb des Eintrags „Verständigung zur Hinterlegung“ das Feld „in Abgabeeinrichtung eingelegt“ angekreuzt. Deswegen war auch von dem Einlegen der Verständigung zur Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung der rechtsfreundlichen Vertretung des BF am Tag der Hinterlegung auszugehen. Auf diesem „Hybrid Rückscheinbrief“ ist auch ein Eingangsstempel des BFA mit dem Datum „20. OKT. 2022“ angebracht, weswegen festzustellen war, dass der nicht behobene RSa-Brief am 20.Okt. 2022 beim BFA einlangte. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchteil A): 3.1.2. Zur Zuständigkeit: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch die Festnahme sowie Anhaltungen

§ 40Abs. 1 und 2 BFA-VG (siehe Vw

GH 25.04.2017, Ro 2016/01/0005).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch die Festnahme sowie Anhaltungen

Paragraph 40, Absatz eins und 2 BFA-VG (siehe VwGH 25.04.2017, Ro 2016/01/0005). Gemäß § 22a Abs. 1 Z 1, 2 BFA-VG hat der Fremde das Recht das BVwG mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit seiner Festnahme und seiner Anhaltung anzurufen, wenn er

diesem Bundesgesetz festgenommen (Z 1) bzw. angehalten wird bzw. wurde (Z 2). Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, 2, BFA-VG hat der Fremde das Recht das BVwG mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit seiner Festnahme und seiner Anhaltung anzurufen, wenn er

diesem Bundesgesetz festgenommen (Ziffer eins,) bzw. angehalten wird bzw. wurde (Ziffer 2,). Für diese Beschwerden gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 22aAbs.

1a leg. cit. gelten für Beschwerden gemäß Abs. 1 die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, leg. cit. gelten für Beschwerden gemäß Absatz eins, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Gemäß 3 28 Abs. 6 VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Gemäß 3 28 Absatz 6, VwGVG ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, vom Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. 3.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die gegenständliche Angelegenheit zuständig. 3.1.4. Zu Spruchpunkt A. I. - Abweisung der Beschwerde3.1.4. Zu Spruchpunkt A. römisch eins. - Abweisung der Beschwerde §§ 22a, 34, 40 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie § 17 Zustellgesetz (ZustG) lauten auszugsweise:Paragraphen 22 a, 34, 40, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Paragraph 17, Zustellgesetz (ZustG) lauten auszugsweise: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Paragraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn 1. er

diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

  1. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  2. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  3. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. […]“ „Festnahmeauftrag (BFA-VG) § 34.
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser Paragraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser
  1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder
  2. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder
  3. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  4. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft

§ 76FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt; 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft

Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt; 2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht

gekommen ist; 2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht

gekommen ist;

  1. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  2. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  3. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
  4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist

Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015) Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben“. „Festnahme (BFA-VG) § 40.
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
  3. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder
  4. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder
  5. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
  3. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  4. gegen diesen

§ 27Asyl

G 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, 3. gegen diesen

Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,

  1. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  3. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. […]“ „Hinterlegung (ZustG) § 17
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde“.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde“. 3.1.
  1. Der BF wurde am 07.11.2022 um 11:15 Uhr, von Organwaltern der LPD OÖ dem Festnahmeauftrag vom 21.10.2022 folgend gem. § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen, da gegen ihn gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 46 FPG ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden soll.3.1.
  2. Der BF wurde am 07.11.2022 um 11:15 Uhr, von Organwaltern der LPD OÖ dem Festnahmeauftrag vom 21.10.2022 folgend gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen, da gegen ihn gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG ein Auftrag zur Abschiebung erlassen werden soll. 3.1.
  3. Gegen diese Festnahme sowie die anschließende Anhaltung in Verwaltungsver-wahrungshaft vom 07.11.2022 ab 11:15 Uhr bis zum 10.11.2022 um 09:48 Uhr richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Verwaltungsverwahrungshaft über ihn grundsätzlich möglich.Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Daher ist auch die Anordnung der Verwaltungsverwahrungshaft über ihn grundsätzlich möglich. Gem. § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dann zur Abschiebung zu verhalten, wenn es gegen diese Fremden eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot gibt und einer der in Z 1 bis Z 4 des § 46 Abs. 1 FPG geschilderten Fälle vorliegt.Gem. Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dann zur Abschiebung zu verhalten, wenn es gegen diese Fremden eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, Anordnung zur Außerlandesbringung, Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot gibt und einer der in Ziffer eins bis Ziffer 4, des Paragraph 46, Absatz eins, FPG geschilderten Fälle vorliegt. Um durchsetzbar zu werden, muss daher die vom BFA mit Bescheid vom 22.09.2022 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt III.) rechtskräftig geworden sein. Damit es zur Rechtskraft kommen kann, muss ein Bescheid zuerst zugestellt worden sein. Die gegenständliche Beschwerde geht davon aus, dass weder der Bescheid noch die diesbezügliche Hinterlegungsanzeige ordnungsgemäß zugestellt worden seien.Um durchsetzbar zu werden, muss daher die vom BFA mit Bescheid vom 22.09.2022 erlassene Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch drei.) rechtskräftig geworden sein. Damit es zur Rechtskraft kommen kann, muss ein Bescheid zuerst zugestellt worden sein. Die gegenständliche Beschwerde geht davon aus, dass weder der Bescheid noch die diesbezügliche Hinterlegungsanzeige ordnungsgemäß zugestellt worden seien. 3.1.7.

dem es im gegenständlichen Fall am 27.09.2022

weislich zu einer Hinterlegung des Schriftstückes gekommen ist, ist die Zustellung durch Hinterlegung gem. § 17 ZustG zu prüfen. Unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gem. § 17 Abs. 3 ZustG ist die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige).3.1.7.

dem es im gegenständlichen Fall am 27.09.2022

weislich zu einer Hinterlegung des Schriftstückes gekommen ist, ist die Zustellung durch Hinterlegung gem. Paragraph 17, ZustG zu prüfen. Unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gem. Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige). Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung nicht ein. Ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde und damit auch ein Beweis für die Zustellung, wobei ein Gegenbeweis möglich ist. Ob eine Hinterlegungsanzeige in das Postfach des Empfängers eingelegt wurde, muss daher beurteilt werden, bevor die Rechtswirksamkeit der Zustellung bejaht wird. Die Zustellung durch Hinterlegung gilt gemäß § 17 Abs. 3 zweiter Satz ZustG als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung nicht ein. Ein ordnungsgemäßer Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde und damit auch ein Beweis für die Zustellung, wobei ein Gegenbeweis möglich ist. Ob eine Hinterlegungsanzeige in das Postfach des Empfängers eingelegt wurde, muss daher beurteilt werden, bevor die Rechtswirksamkeit der Zustellung bejaht wird. Die Zustellung durch Hinterlegung gilt gemäß Paragraph 17, Absatz 3, zweiter Satz ZustG als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

dem die rechtsfreundliche Vertretung des BF über zwei administrative Postfachkräfte verfügt, die 36 bzw. 17 Wochenstunden für die Entgegennahme von Schriftstücken zur Verfügung stehen, konnte daher nicht von einer derartigen Abwesenheit von der Abgabestelle ausgegangen werden. Im gegenständlichen Fall wurde die Hinterlegungsanzeige, wie bereits unter Punkt 2.3.9. beweisgewürdigt wurde, in die Abgabestelle eingelegt.

dem, das Dokument vom Mittwoch den 28.09.2022, dem Beginn der auf dem „Hybrid Rückscheinbrief“ angefügten Abholfrist, bis zum Mittwoch den 19.10.2022, und somit genau drei Wochen, zur Abholung bereitstand, wurde auch die vom § 17 Abs. 3 ZustG normierte zweiwöchige Abholfrist eingehalten.

dem, das Dokument vom Mittwoch den 28.09.2022, dem Beginn der auf dem „Hybrid Rückscheinbrief“ angefügten Abholfrist, bis zum Mittwoch den 19.10.2022, und somit genau drei Wochen, zur Abholung bereitstand, wurde auch die vom Paragraph 17, Absatz 3, ZustG normierte zweiwöchige Abholfrist eingehalten. 3.1.

  1. Zusammenschauend waren die Voraussetzungen des § 17 ZustG gegeben und es ist daher von einer rechtskonformen Zustellung des Bescheides des BFA vom 22.09.2022 mit der Zahl XXXX auszugehen.3.1.
  2. Zusammenschauend waren die Voraussetzungen des Paragraph 17, ZustG gegeben und es ist daher von einer rechtskonformen Zustellung des Bescheides des BFA vom 22.09.2022 mit der Zahl römisch 40 auszugehen. Gem. § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist zu laufen. Somit begann die, der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids entnehmbare, zweiwöchige Rechtsmittelfrist mit 28.09.2022 zu laufen und der Bescheid trat mit Ablauf des 12.09.2022 in Rechtskraft. Gem. Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist zu laufen. Somit begann die, der Rechtsmittelbelehrung des Bescheids entnehmbare, zweiwöchige Rechtsmittelfrist mit 28.09.2022 zu laufen und der Bescheid trat mit Ablauf des 12.09.2022 in Rechtskraft. Somit lag zum Festnahmezeitpunkt, dem 07.11.2022, eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung des BFA vor. 3.1.9.

Art. 5Abs.

1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.3.1.9.

Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls.

Art. 1Abs. 2 Pers

FrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf

Art. 1Abs. 3 Pers

FrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies

dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Art. 2Abs. 1 Z 7 Pers

FrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls.

Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf

Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies

dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, Pers

FrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. 3.

  1. Die Anhaltung eines Fremden ist in dem Fall des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gemäß § 34 Abs. 5 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Wie bereits unter Punkt 2.3.
  2. beweisgewürdigt wurde, wurde diese höchstens zulässige Anhalte Dauer im Fall des BF nicht erreicht.3.
  3. Die Anhaltung eines Fremden ist in dem Fall des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gemäß Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Wie bereits unter Punkt 2.3.
  4. beweisgewürdigt wurde, wurde diese höchstens zulässige Anhalte Dauer im Fall des BF nicht erreicht. 3.
  5. Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls

vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 23.02.2022, Ra 2019/19/0057; 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). 3.12.

dem es sowohl einen Festnahmeauftrag als auch eine der Festnahme zugrundeliegende rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung des BFA gab, waren die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG gegeben und die Festnahme rechtskonform. Außerdem ergab sich kein Grund zur Annahme, dass der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht ergehen hätte dürfen oder vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre. Ansatzpunkte für eine Rechtswidrigkeit des Festnahmeauftrags, der Festnahme oder der anschließenden Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft fanden sich auch nicht in der Beschwerde, deren Vorbringen sich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Festnahme des BF am 07.11.2022 und der Anhaltung des BF vom 07.11.2022 ab 11:15 Uhr bis zum 10.11.2025 um 09:48 Uhr im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zustellung des Bescheides des BFA vom 22.09.2022 zur Zahl XXXX beschränkte.3.12.

dem es sowohl einen Festnahmeauftrag als auch eine der Festnahme zugrundeliegende rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Entscheidung des BFA gab, waren die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gegeben und die Festnahme rechtskonform. Außerdem ergab sich kein Grund zur Annahme, dass der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht ergehen hätte dürfen oder vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre. Ansatzpunkte für eine Rechtswidrigkeit des Festnahmeauftrags, der Festnahme oder der anschließenden Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft fanden sich auch nicht in der Beschwerde, deren Vorbringen sich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Festnahme des BF am 07.11.2022 und der Anhaltung des BF vom 07.11.2022 ab 11:15 Uhr bis zum 10.11.2025 um 09:48 Uhr im Wesentlichen auf die nicht erfolgte Zustellung des Bescheides des BFA vom 22.09.2022 zur Zahl römisch 40 beschränkte. 3.13. Dem Akt konnten auch keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die Festnahme des BF oder seine Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft unverhältnismäßig gewesen wären: Der Asylantrag des BF war gem. § 4a AsylG 2005 rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen worden. Im Zuge der Prüfung des Asylantrags wurde festgestellt, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr keine Art. 3 EMRK verletzende Notlage drohen würde. Der BF konnte dem Bescheid des BFA zufolge im Rahmen seines Asylverfahrens auch nicht glaubhaft machen, dass er im Fall einer Rückkehr

Griechenland konkret Gefahr laufen würde, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden.Der Asylantrag des BF war gem. Paragraph 4 a, AsylG 2005 rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen worden. Im Zuge der Prüfung des Asylantrags wurde festgestellt, dass dem BF im Fall seiner Rückkehr keine Artikel 3, EMRK verletzende Notlage drohen würde. Der BF konnte dem Bescheid des BFA zufolge im Rahmen seines Asylverfahrens auch nicht glaubhaft machen, dass er im Fall einer Rückkehr

Griechenland konkret Gefahr laufen würde, Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Auch im Zuge der erfolgten Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Außerlandesbring-ung war gem. § 9 Abs. 1 BFA-VG zu prüfen gewesen, ob die Anordnung der Außerlandesbringung in das Privat- und Familienleben des BF eingriffen hat und ob dieser Eingriff zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten war. Dabei stellte das BFA rechtskräftig fest, dass der BF weder mit seinen Eltern noch mit seinen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt lebt und daher keinen Familienbezug in Österreich haben würde. Der BF würde auch über kein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK verfügen, da er sich insgesamt nur wenige Wochen in Österreich aufgehalten habe.Auch im Zuge der erfolgten Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Außerlandesbring-ung war gem. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zu prüfen gewesen, ob die Anordnung der Außerlandesbringung in das Privat- und Familienleben des BF eingriffen hat und ob dieser Eingriff zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten war. Dabei stellte das BFA rechtskräftig fest, dass der BF weder mit seinen Eltern noch mit seinen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt lebt und daher keinen Familienbezug in Österreich haben würde. Der BF würde auch über kein Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK verfügen, da er sich insgesamt nur wenige Wochen in Österreich aufgehalten habe. Im Zuge der Prüfung wurde vom BFA festgestellt, dass mit der Anordnung des BFA zur Außerlandesbringung zwar in die Rechte des BF gem. Art. 8 EMRK eingegriffen worden war, dieser Eingriff aber verhältnismäßig gewesen war und es daher zu keiner Verletzung des BF in seinen Rechten

Art. 8EMRK gekommen ist.

Dies vor allem deshalb da der BF keine besonders enge Beziehung zu in Österreich aufhältigen Fremden und Staatsbürgern habe und es sich auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des BF in Österreich gezeigt hätten.Im Zuge der Prüfung wurde vom BFA festgestellt, dass mit der Anordnung des BFA zur Außerlandesbringung zwar in die Rechte des BF gem. Artikel 8, EMRK eingegriffen worden war, dieser Eingriff aber verhältnismäßig gewesen war und es daher zu keiner Verletzung des BF in seinen Rechten

Artikel 8, EMRK gekommen ist.

Dies vor allem deshalb da der BF keine besonders enge Beziehung zu in Österreich aufhältigen Fremden und Staatsbürgern habe und es sich auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des BF in Österreich gezeigt hätten. Des Weiteren sind während des Verfahrens keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorgekommen, die der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Verwaltungsverwahrungshaft entgegengestanden wären. Das Verfahren hat in keiner Weise ergeben, dass der BF durch die Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft einer unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt gewesen wäre. Gegenteilige Befunde wurden nicht vorgelegt. Den persönlichen Interessen des BF kam daher im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insgesamt ein deutlich geringerer Stellenwert zu, als dem weit überwiegenden öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des BF – zumal es bis auf den Aufenthalt der Herkunftsfamilie des BF in Österreich keine Punkte gab, die bei der Interessensabwägung für den BF gesprochen hätten. Die Beschwerde war daher im Ergebnis abzuweisen und festzustellen, dass sowohl die Festnahme des BF als auch seine Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft zu Recht erfolgten. 3.2. Zu Spruchteil A) –– Kostenentscheidung: 3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden

dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden

dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.2.

  1. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG sinngemäß anzuwenden.3.2.
  2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Auf Grund der Beschwerdeabweisung ist der Beschwerdeführer unterlegene Partei. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. 3.2.3.

§ 35Abs. 4 Vw

GVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden sind (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3.2.3.

Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden sind (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. § 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80 und die Höhe des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 461,

  1. Da es keine mündliche Verhandlung gegeben hat an der die belangte Behörde teilgenommen haben hätte können, steht ihr diesbezüglicher Verhandlungsaufwand nicht zu.Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80 und die Höhe des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 461,
  2. Da es keine mündliche Verhandlung gegeben hat an der die belangte Behörde teilgenommen haben hätte können, steht ihr diesbezüglicher Verhandlungsaufwand nicht zu. Dem Begehren des BF in seiner Beschwerde (Punkt 7), ihn im Fall des Obsiegens der Behörde vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatzverordnung zu befreien, konnte nicht stattgegeben werden, da die diesbezüglich einschlägigen § 35 VwGVG iVm. § 1 VwG-AufwErsV die Entstehung des Ersatzanspruchs und seine Höhe genau regeln und keinen Spielraum für das erkennende Gericht übriglassen sofern, wie im gegenständlichen Fall, Kostenersatz von der obsiegenden Partei beantragt worden war. Aber auch im Fall der Nichtbeantragung von Kostenersatz durch die obsiegende Partei besteht kein Spielraum für die Befolgung eines Antrags der unterlegenen Partei auf Befreiung von der Bezahlung des vorgeschriebenen Aufwandersatzes. Was nicht beantragt wurde über das kann auch nicht abgesprochen werden.Dem Begehren des BF in seiner Beschwerde (Punkt 7), ihn im Fall des Obsiegens der Behörde vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd VwG-Aufwandersatzverordnung zu befreien, konnte nicht stattgegeben werden, da die diesbezüglich einschlägigen Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV die Entstehung des Ersatzanspruchs und seine Höhe genau regeln und keinen Spielraum für das erkennende Gericht übriglassen sofern, wie im gegenständlichen Fall, Kostenersatz von der obsiegenden Partei beantragt worden war. Aber auch im Fall der Nichtbeantragung von Kostenersatz durch die obsiegende Partei besteht kein Spielraum für die Befolgung eines Antrags der unterlegenen Partei auf Befreiung von der Bezahlung des vorgeschriebenen Aufwandersatzes. Was nicht beantragt wurde über das kann auch nicht abgesprochen werden. 3.
  3. Zur beantragten Befreiung von der Eingabegebühr: Der BF beantragte in seiner Beschwerde (Punkt 5) von der Entrichtung der Eingabegebühr gem. § 2 Abs. 1 BuLVwG-EingabengebührenVO befreit zu werden, ohne diesen Antrag in irgendeiner Weise zu begründen. Ohne Hinweis auf einen Rechtsgrund einer möglichen Befreiung.Der BF beantragte in seiner Beschwerde (Punkt 5) von der Entrichtung der Eingabegebühr gem. Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EingabengebührenVO befreit zu werden, ohne diesen Antrag in irgendeiner Weise zu begründen. Ohne Hinweis auf einen Rechtsgrund einer möglichen Befreiung. Gem. § 2 VwG-EGebV beträgt die Gebühr für Beschwerden EUR 30,00 und entsteht gem. § 1 Abs. 2 leg. cit im Zeitpunkt der Eingabe bzw. bei Einbringung der Beschwerde im elektronischen Rechtsverkehr, wenn die Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrums GmbH eingelangt sind.Gem. Paragraph 2, VwG-EGebV beträgt die Gebühr für Beschwerden EUR 30,00 und entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit im Zeitpunkt der Eingabe bzw. bei Einbringung der Beschwerde im elektronischen Rechtsverkehr, wenn die Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrums GmbH eingelangt sind. Die VwG-EGebV selbst enthält keine Bestimmungen, die eine Befreiung von der Leistung der Eingabegebühr vorsehen würden, weswegen eine nähere Prüfung des Antrags mangels rechtlicher Begründung zu unterbleiben hatte. 3.
  4. Zum beantragten Ersatz von Dolmetsch Gebühren: Der BF beantragte in seiner Beschwerde (Punkt 7), den Ersatz etwaiger Dolmetsch Gebühren. Über diesen Antrag war nicht abzusprechen, da es bereits einen rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 09.11.2022 zur Zahl XXXX gab mit dem der BF gem. § 53 Abs. 1 BFA-VG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Kostenersatz in Höhe von EUR 311,32 verpflichtet wurde. § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG bezieht sich auf Dolmetscherkosten als ersatzfähige Kosten und § 53 Abs. 1 Z 1 BFA-VG auf andere zu ersetzenden Kosten. Der BF beantragte in seiner Beschwerde (Punkt 7), den Ersatz etwaiger Dolmetsch Gebühren. Über diesen Antrag war nicht abzusprechen, da es bereits einen rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 09.11.2022 zur Zahl römisch 40 gab mit dem der BF gem. Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Kostenersatz in Höhe von EUR 311,32 verpflichtet wurde. Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG bezieht sich auf Dolmetscherkosten als ersatzfähige Kosten und Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG auf andere zu ersetzenden Kosten. Mit der Bezugnahme auf § 53 Abs. 1 BFA-VG ohne Nennung einer oder beider Ziffern im Spruch, hat sich der Bescheid somit auch auf die Dolmetscherkosten bezogen. Somit war nicht separat über den Antrag des BF abzusprechen. Unabhängig davon sind während des Verfahrens keine Dolmetscherkosten angefallen, die zu ersetzen gewesen wären.Mit der Bezugnahme auf Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG ohne Nennung einer oder beider Ziffern im Spruch, hat sich der Bescheid somit auch auf die Dolmetscherkosten bezogen. Somit war nicht separat über den Antrag des BF abzusprechen. Unabhängig davon sind während des Verfahrens keine Dolmetscherkosten angefallen, die zu ersetzen gewesen wären. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf und waren auch nicht Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W150.2262031.1.00

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