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{'item': 'W150 2262258-1'}

Obsah (25)§ 22a§ 35Art. 133Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6Artikel 27§ 67§ 46§§ 52a§ 57§§ 4a§ 68§ 61§ 66§ 5Art. 49Art. 28§ 77§ 21§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2025 GeschäftszahlW150 2262258-1 Spruch, W150 2262258-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F, Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin VO, § 76 Abs. 2 Z 3 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z4, Z 5, Z 6 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin VO, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Z4, Ziffer 5,, Ziffer 6 und Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3, Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), ein Staatsbürger von Iran, reiste am 24.06.2022 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (GZ: W 150 2262254-1) illegal von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und wollte mit dieser nach Deutschland weiterreisen. Um 17:45 Uhr desselben Tages wurde der BF im Reisezug von der deutschen Polizei kontrolliert. Mangels für den Grenzübertritt bzw. Aufenthalt in Deutschland notwendiger Unterlagen wurde der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau nach Österreich zurückgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), ein Staatsbürger von Iran, reiste am 24.06.2022 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 (GZ: W 150 2262254-1) illegal von Italien kommend in das Bundesgebiet ein und wollte mit dieser nach Deutschland weiterreisen. Um 17:45 Uhr desselben Tages wurde der BF im Reisezug von der deutschen Polizei kontrolliert. Mangels für den Grenzübertritt bzw. Aufenthalt in Deutschland notwendiger Unterlagen wurde der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau nach Österreich zurückgewiesen.
  3. Am 25.06.2022 kam es in Österreich zu einer Identitätsfeststellung des BF, bei der sich herausstellte, dass der BF am 31.05.2022 in Kroatien bzw. am 22.06.2022 in Slowenien einen Asylantrag gestellt hatte. Am selben Tag wurde der BF gem. § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG festgenommen und zur weiter Abklärung in das Polizeianhaltezentrum Innsbruck verbracht, gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet sowie wurde er von einer Vertreterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“) mittels Videoschaltung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen. Zu seinem Reiseziel bzw. seinem Reisegrund befragt gab er an, dass er mit seiner Ehefrau, mit der er zuvor drei Jahre in Bosnien gelebt hatte zuerst nach Köln und dann nach Frankfurt wollte. Asylanträge in Kroatien und Slowenien habe er keine stellen wollen. In Kroatien sei er aber dazu gezwungen worden um weiterreisen zu können. In Slowenien sei es zu einer Identitätsfeststellung gekommen als sie aufgegriffen worden seien.
  4. Am 25.06.2022 kam es in Österreich zu einer Identitätsfeststellung des BF, bei der sich herausstellte, dass der BF am 31.05.2022 in Kroatien bzw. am 22.06.2022 in Slowenien einen Asylantrag gestellt hatte. Am selben Tag wurde der BF gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG festgenommen und zur weiter Abklärung in das Polizeianhaltezentrum Innsbruck verbracht, gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet sowie wurde er von einer Vertreterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“) mittels Videoschaltung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi einvernommen. Zu seinem Reiseziel bzw. seinem Reisegrund befragt gab er an, dass er mit seiner Ehefrau, mit der er zuvor drei Jahre in Bosnien gelebt hatte zuerst nach Köln und dann nach Frankfurt wollte. Asylanträge in Kroatien und Slowenien habe er keine stellen wollen. In Kroatien sei er aber dazu gezwungen worden um weiterreisen zu können. In Slowenien sei es zu einer Identitätsfeststellung gekommen als sie aufgegriffen worden seien.
  5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .06.2022 wurde gegen den BF gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft verhängt. In dieser befand er sich vom 25.06.2022 bis zum 05.07.
  6. Seine Schubhaft endete aufgrund von Haftunfähigkeit. Während seiner Anhaltung stellten sowohl der BF als auch seine Ehefrau am 29.06.2022 ihren ersten Asylantrag. Unter Bezugnahme auf den in Kroatien zuvor bereits gestellten Asylantrag vom 31.05.2022 richtete das BFA am 27.06.2022 ein Wiederaufnahme-ersuchen an Kroatien gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 24 der EU VO Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO). Am 07.07.2022 stellte der BF und seine Ehefrau deren ersten Asylfolgeantrag und wurden in Kenntnis gesetzt, dass diese aufgrund der noch laufenden Asylverfahren (Asylanträge vom 29.06.2022) unzulässig seien. Mit Schreiben an das BFA vom 11.07.2022 lehnte Kroatien die Übernahme des BF und seiner Ehefrau ab und ersuchte um Verlängerung der Antwortfrist. Aufgrund des Remonstrationsschreibens Österreichs vom 28.07.2022 stimmte Kroatien der Übernahme des BF und seiner Ehefrau am 02.08.2022 gem. Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zu, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zum Abschluss zu bringen. Am 17.08.2022 wurde der BF und seine Ehefrau hinsichtlich der am 29.06.2022 gestellten Asylanträge niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .08.2022 zur GZ: XXXX wurde gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 festgestellt, dass Kroatien für den Asylantrag des BF zuständig ist, gem. § 61 Abs. 1 Z. 1 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung getroffen sowie gem. § 61 Abs. 1 Z 2 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Kroatien zulässig ist. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2022 zur GZ: W165 2259372-1/4E als unbegründet abgewiesen.
  7. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .06.2022 wurde gegen den BF gem. Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft verhängt. In dieser befand er sich vom 25.06.2022 bis zum 05.07.
  8. Seine Schubhaft endete aufgrund von Haftunfähigkeit. Während seiner Anhaltung stellten sowohl der BF als auch seine Ehefrau am 29.06.2022 ihren ersten Asylantrag. Unter Bezugnahme auf den in Kroatien zuvor bereits gestellten Asylantrag vom 31.05.2022 richtete das BFA am 27.06.2022 ein Wiederaufnahme-ersuchen an Kroatien gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 24, der EU VO Nr. 604 aus 2013, (im Folgenden: Dublin III-VO). Am 07.07.2022 stellte der BF und seine Ehefrau deren ersten Asylfolgeantrag und wurden in Kenntnis gesetzt, dass diese aufgrund der noch laufenden Asylverfahren (Asylanträge vom 29.06.2022) unzulässig seien. Mit Schreiben an das BFA vom 11.07.2022 lehnte Kroatien die Übernahme des BF und seiner Ehefrau ab und ersuchte um Verlängerung der Antwortfrist. Aufgrund des Remonstrationsschreibens Österreichs vom 28.07.2022 stimmte Kroatien der Übernahme des BF und seiner Ehefrau am 02.08.2022 gem. Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO zu, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zum Abschluss zu bringen. Am 17.08.2022 wurde der BF und seine Ehefrau hinsichtlich der am 29.06.2022 gestellten Asylanträge niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .08.2022 zur GZ: römisch 40 wurde gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 festgestellt, dass Kroatien für den Asylantrag des BF zuständig ist, gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung getroffen sowie gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Kroatien zulässig ist. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2022 zur GZ: W165 2259372-1/4E als unbegründet abgewiesen.
  9. Eine für den 13.10.2022 geplante Abschiebung des BF musste aufgrund von angegebenen gesundheitlichen Problemen seiner Ehefrau, die einer anschließenden ärztlichen Überprüfung nicht standhielten, abgebrochen werden. Am 27.10.2022 brachte der BF und seine Ehefrau auf der PI Mürzzuschlag ihren zweiten Asylfolgeantrag ein. Beide wurden im Anschluss daran am selben Tag um 17:40 Uhr aufgrund eines vom BFA (Regionaldirektion Steiermark Außenstelle) gem. § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrags festgenommen. Ebenfalls am 27.10.2022 wurde der BF mit seiner Ehefrau um 20:40 Uhr in das Polizeianhaltezentrum Graz überstellt. Das BFA verhängte gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG noch am gleichen Tag mit Mandatsbescheid zur GZ: XXXX über den BF Schubhaft. Mit seiner Inschubhaftnahme wurde ihm der Mandatsbescheid durch Aushändigung zugestellt sowie ein Aktenvermerk durch das BFA bezüglich des Nichtzukommens des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 1 AsylG 2005 erstellt. Während seiner Anhaltung in Schubhaft brachte des BF und seine Ehefrau am 03.11.2022 einen dritten Asylfolgeantrag ein. Die Behandlung dieser gestellten dritten Asylfolgeanträge wurde unter Bezugnahme auf den noch nicht entschiedenen zweiten Asylfolgeantrag vom 27.10.2022 als unzulässig zurückgewiesen. Der BF befand sich mit seiner Ehefrau gemeinsam ab 27.10.2022 um 20:40 Uhr bis zum 17.11.2022 um 13:25 Uhr in Schubhaft. Während seiner Anhaltung wurde er am 07.11.2022 mit seiner Ehefrau vom PAZ Graz in das PAZ Roßauer Lände überstellt. Am 17.11.2022 um 13:25 Uhr wurde der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX mit dem Flug OS XXXX nach Zagreb abgeschoben.
  10. Eine für den 13.10.2022 geplante Abschiebung des BF musste aufgrund von angegebenen gesundheitlichen Problemen seiner Ehefrau, die einer anschließenden ärztlichen Überprüfung nicht standhielten, abgebrochen werden. Am 27.10.2022 brachte der BF und seine Ehefrau auf der PI Mürzzuschlag ihren zweiten Asylfolgeantrag ein. Beide wurden im Anschluss daran am selben Tag um 17:40 Uhr aufgrund eines vom BFA (Regionaldirektion Steiermark Außenstelle) gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrags festgenommen. Ebenfalls am 27.10.2022 wurde der BF mit seiner Ehefrau um 20:40 Uhr in das Polizeianhaltezentrum Graz überstellt. Das BFA verhängte gem. Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG noch am gleichen Tag mit Mandatsbescheid zur GZ: römisch 40 über den BF Schubhaft. Mit seiner Inschubhaftnahme wurde ihm der Mandatsbescheid durch Aushändigung zugestellt sowie ein Aktenvermerk durch das BFA bezüglich des Nichtzukommens des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 erstellt. Während seiner Anhaltung in Schubhaft brachte des BF und seine Ehefrau am 03.11.2022 einen dritten Asylfolgeantrag ein. Die Behandlung dieser gestellten dritten Asylfolgeanträge wurde unter Bezugnahme auf den noch nicht entschiedenen zweiten Asylfolgeantrag vom 27.10.2022 als unzulässig zurückgewiesen. Der BF befand sich mit seiner Ehefrau gemeinsam ab 27.10.2022 um 20:40 Uhr bis zum 17.11.2022 um 13:25 Uhr in Schubhaft. Während seiner Anhaltung wurde er am 07.11.2022 mit seiner Ehefrau vom PAZ Graz in das PAZ Roßauer Lände überstellt. Am 17.11.2022 um 13:25 Uhr wurde der BF gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 mit dem Flug OS römisch 40 nach Zagreb abgeschoben.
  11. In einem Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des BF und seiner Ehefrau vom 10.11.2022 wurde unter Bezugnahme auf eine getätigte schriftliche Eingaben vom 11.10.2022 über die noch nicht entschieden worden sei, um Abstandnahme von der Abschiebung des BF und seiner Ehefrau nach Kroatien ersucht. Die damals angegebenen Beweisanträge sollen aufgenommen werden und es werde um ehestmögliche Einvernahme des BF und seiner Ehefrau ersucht, damit diese ihre Asylfolgeanträge stellen können. Aufgrund der übermittelten Sachverhaltsdarstellung des BF und seiner Ehefrau zur Situation in Kroatien sei die Abschiebung des BF und seiner Ehefrau nach Kroatien zu stoppen. Diesem Schreiben entgegnete das BFA mit einem E-Mail vom 11.11.2022, indem es auf § 12a Abs. 1 AsylG 2005 verwies und den rechtsfreundlichen Vertreter des BF und seiner Ehefrau ersuchte bis 14.11.2022 zu konkretisieren ob dieser im Namen des BF und seiner Ehefrau eine Schubhaftbeschwerde einbringen wolle.
  12. In einem Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des BF und seiner Ehefrau vom 10.11.2022 wurde unter Bezugnahme auf eine getätigte schriftliche Eingaben vom 11.10.2022 über die noch nicht entschieden worden sei, um Abstandnahme von der Abschiebung des BF und seiner Ehefrau nach Kroatien ersucht. Die damals angegebenen Beweisanträge sollen aufgenommen werden und es werde um ehestmögliche Einvernahme des BF und seiner Ehefrau ersucht, damit diese ihre Asylfolgeanträge stellen können. Aufgrund der übermittelten Sachverhaltsdarstellung des BF und seiner Ehefrau zur Situation in Kroatien sei die Abschiebung des BF und seiner Ehefrau nach Kroatien zu stoppen. Diesem Schreiben entgegnete das BFA mit einem E-Mail vom 11.11.2022, indem es auf Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 verwies und den rechtsfreundlichen Vertreter des BF und seiner Ehefrau ersuchte bis 14.11.2022 zu konkretisieren ob dieser im Namen des BF und seiner Ehefrau eine Schubhaftbeschwerde einbringen wolle.
  13. Der BF brachte gemeinsam mit seiner Ehefrau am 11.11.2022 fristgerecht durch ihre rechtsfreundliche Vertretung eine Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde vorgebracht, dass die rechtsfreundliche Vertretung des BF mit Eingabe vom 06.10.2022 eine Vertreterbekanntgabe an die belangte Behörde übermittelt hätte und ersucht hätte von allfälligen fremdenrechtlichen Maßnahmen Abstand zu nehmen, da sich der BF und seine Ehefrau dem Verfahren nicht entziehen wollen würden und Ladungen entsprechend nachkommen wollen würden. Des Weiteren seien diverse Unterlagen mit dem Schriftsatz vom 11.10.2022 zur Vorlage gebracht worden und Anträge gestellt worden, denen bis jetzt nicht entsprochen worden wäre. Trotz eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes seien der BF und seine Ehefrau am 27.10.2022 nach Stellung eines Asylfolgeantrages in Schubhaft genommen worden. Dieser Asylfolgeantrag habe dargelegt was dem BF und seiner Ehefrau in Kroatien widerfahren wäre und dass die Ehefrau des BF dort einen medizinischen Eingriff zu vergegenwärtigen gehabt hätte. Die Schubhaft sei nicht verhältnismäßig und es habe diverse Antragstellungen der rechtsfreundlichen Vertretung des BF und seiner Ehefrau gegeben. So sei die Einvernahme des BF und seiner Ehefrau zu den Vorfällen in Kroatien ausdrücklich beantragt worden. Beantragt worden sei auch die Einholung eines Berichts aus der Staatendokumentation sowie die Einholung eines länderkundlichen Sachverständigengutachtens und eines medizinischen/neurologischen Gutachtens zum Beweis der Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit der von dem BF und seiner Ehefrau geschilderten Vorfälle. Die über den BF und seine Ehefrau verhängten Schubhaften seien nicht nachvollziehbar und nicht verhältnismäßig: Fluchtgefahr sei nicht gegeben und einer solchen hätte jedenfalls mit gelinderen Mitteln begegnet werden können, wie etwa der Anordnung einer regelmäßigen Meldepflicht. Es würden keine Tatsachen vorliegen bzw. wären vorgelegen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sich der BF und seine Ehefrau dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen würden oder diese wesentlich erschweren würden. Es wurden die Anträge gestellt, den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft gem. § 28 Abs. 6 VwGVG für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben (Antrag Nr. 1), gem. „§“ VwGVG den Ersatz der Aufwendungen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution gegen den Rechtsträger der belangten Behörde zuzuerkennen (Antrag Nr. 2 – EUR 813,89, --) und gem. § 22 Abs. 1 VwGVG der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Antrag Nr. 3).Die über den BF und seine Ehefrau verhängten Schubhaften seien nicht nachvollziehbar und nicht verhältnismäßig: Fluchtgefahr sei nicht gegeben und einer solchen hätte jedenfalls mit gelinderen Mitteln begegnet werden können, wie etwa der Anordnung einer regelmäßigen Meldepflicht. Es würden keine Tatsachen vorliegen bzw. wären vorgelegen, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass sich der BF und seine Ehefrau dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen würden oder diese wesentlich erschweren würden. Es wurden die Anträge gestellt, den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft gem. Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben (Antrag Nr. 1), gem. „§“ VwGVG den Ersatz der Aufwendungen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution gegen den Rechtsträger der belangten Behörde zuzuerkennen (Antrag Nr. 2 – EUR 813,89, --) und gem. Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Antrag Nr. 3).
  14. Am 14.11.2022 legte das BFA eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde vor. Im Wesentlichen wurde angemerkt, dass der BF und seine Ehefrau am 13.10.2022 die Abschiebung bzw. Überstellung nach Kroatien verhindert hätten, am 27.10.2022 einen Asylantrag gestellt hätten, im Zuge der Erstbefragung keine neuen Gründe vorgebracht hätten und teils ihre Angaben aus dem ersten Asylverfahren widerholt hätten. Hinsichtlich einer Überstellung nach Kroatien seien keinerlei Gründe von dem BF und seiner Ehefrau vorgebracht worden. Ebenfalls am 27.10.2022 sei ein Aktenvermerk seitens des BFA verfasst worden, demzufolge keine Änderungen seit der Entscheidung des BVwG vom 23.09.2022 eingetreten seien und feststehen würde, dass der BF und seine Ehefrau über keinen faktischen Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 1 AsylG 2005 verfügen würden. An der geplanten Abschiebung nach Kroatien am 17.11.2022 werde festgehalten und angemerkt, dass der BF und seine Ehefrau trotz bestehender Ausreiseentscheidung wiederholt Asylanträge gestellt hätten. Es sei von erhöhter Fluchtgefahr auszugehen, da es einen zeitnahen Abschiebetermin geben würde und der BF und seine Ehefrau mehrere Asylanträge gestellt hätten. Das werde auch durch die vereitelte Abschiebung bekräftigt. Aufgrund dieses Verhaltens und des zeitnahen Abschiebetermins sei weiterhin von erhöhter Fluchtgefahr auszugehen und die Anwendung eines gelinderen Mittels ausgeschlossen.
  15. Am 14.11.2022 legte das BFA eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde vor. Im Wesentlichen wurde angemerkt, dass der BF und seine Ehefrau am 13.10.2022 die Abschiebung bzw. Überstellung nach Kroatien verhindert hätten, am 27.10.2022 einen Asylantrag gestellt hätten, im Zuge der Erstbefragung keine neuen Gründe vorgebracht hätten und teils ihre Angaben aus dem ersten Asylverfahren widerholt hätten. Hinsichtlich einer Überstellung nach Kroatien seien keinerlei Gründe von dem BF und seiner Ehefrau vorgebracht worden. Ebenfalls am 27.10.2022 sei ein Aktenvermerk seitens des BFA verfasst worden, demzufolge keine Änderungen seit der Entscheidung des BVwG vom 23.09.2022 eingetreten seien und feststehen würde, dass der BF und seine Ehefrau über keinen faktischen Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 verfügen würden. An der geplanten Abschiebung nach Kroatien am 17.11.2022 werde festgehalten und angemerkt, dass der BF und seine Ehefrau trotz bestehender Ausreiseentscheidung wiederholt Asylanträge gestellt hätten. Es sei von erhöhter Fluchtgefahr auszugehen, da es einen zeitnahen Abschiebetermin geben würde und der BF und seine Ehefrau mehrere Asylanträge gestellt hätten. Das werde auch durch die vereitelte Abschiebung bekräftigt. Aufgrund dieses Verhaltens und des zeitnahen Abschiebetermins sei weiterhin von erhöhter Fluchtgefahr auszugehen und die Anwendung eines gelinderen Mittels ausgeschlossen. Seitens des BFA wurde beantragt, die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und gem. § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung Kosten in der Höhe von Gesamt EUR 887,20, -- zuzusprechen.Seitens des BFA wurde beantragt, die gegenständliche Schubhaftbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen und gem. Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung Kosten in der Höhe von Gesamt EUR 887,20, -- zuzusprechen.
  16. Das BVwG beraumte mit Ladung vom 16.11.2022 für den 21.11.2022 um 08:00 Uhr eine mündliche Verhandlung hinsichtlich des BF und seiner Ehefrau an. Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters des BF und seiner Ehefrau vom 17.11.2022 wurde unter Bezugnahme auf deren am 17.11.2022 erfolgte Abschiebung um Abberaumung der vorgesehen mündlichen Verhandlung am 21.11.2022 ersucht. Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben vom 18.11.2022 Folge geleistet.
  17. Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich seines zweiten Asylfolgeantrages vom 27.10.2022 wegen entschiedener Sache nach §§ 4a, 5 AsylG 2005 gem. § 68 AVG zurückgewiesen und die Außerlandesbringung gem. § 61 FPG angeordnet.
  18. Mit Bescheid des BFA vom 13.12.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich seines zweiten Asylfolgeantrages vom 27.10.2022 wegen entschiedener Sache nach Paragraphen 4 a, 5, AsylG 2005 gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen und die Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG angeordnet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 27.10.2022, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, in das Fremdeninformationssystem, in das Strafregister und in den GVS Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  19. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
  20. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
  21. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben. 1.
  22. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: Der BF ist Staatsangehöriger des Iran. Er verfügt über kein Personal- oder Reisedokument. Am 19.09.2022 wurde seine Staatsangehörigkeit bestätigt und ein Laissez-Passer Dokument für ihn ausgestellt. Des BF besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft, noch die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates und verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich oder in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Er ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Des BF leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten. Es sind keine Hinweise auf eine Zugehörigkeit zu einer der CoVid-19-Risikogruppen bekannt. Er ist volljährig und spricht muttersprachlich Persisch (Farsi). Der BF ist mit XXXX , einer iranischen Staatsangehörigen, verheiratet und kinderlos. Er ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und hielt sich mit seiner Ehefrau nur zur Durchreise in Österreich auf. Er war vom 25.06.2022 bis zum 05.07.2022, vom 26.07.2022 bis zum 10.10.2022 und vom 17.10.2022 bis zum 07.11.2022 in Österreich gemeldet. Der BF wurde vor seiner Einreise nach Österreich am 31.05.2022 in Kroatien und am 22.06.2022 in Slowenien erkennungsdienstlich erfasst. Die Behörden der Republik Kroatien sind für die Durchführung des Asylverfahrens des BF offenbar nicht unzuständig. Der BF befand sich erstmals vom 25.06.2022 bis zum 05.07.2022 aufgrund eines Mandatsbescheids des BFA vom 25.06.2022 gem. Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG in Schubhaft.Der BF ist mit römisch 40 , einer iranischen Staatsangehörigen, verheiratet und kinderlos. Er ist in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und hielt sich mit seiner Ehefrau nur zur Durchreise in Österreich auf. Er war vom 25.06.2022 bis zum 05.07.2022, vom 26.07.2022 bis zum 10.10.2022 und vom 17.10.2022 bis zum 07.11.2022 in Österreich gemeldet. Der BF wurde vor seiner Einreise nach Österreich am 31.05.2022 in Kroatien und am 22.06.2022 in Slowenien erkennungsdienstlich erfasst. Die Behörden der Republik Kroatien sind für die Durchführung des Asylverfahrens des BF offenbar nicht unzuständig. Der BF befand sich erstmals vom 25.06.2022 bis zum 05.07.2022 aufgrund eines Mandatsbescheids des BFA vom 25.06.2022 gem. Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG in Schubhaft. Des BF ist mittellos. Er ging in Österreich bis dato keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Er hat in Österreich während seiner ersten Anhaltung in Schubhaft am 29.06.2022 einen Asylantrag gestellt der mit Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2022 gem. § 5 AsylG 2005 idgF iVm § 61 FPG idgF abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge unangefochten in Rechtskraft. Offensichtlich in Verzögerungsabsicht hat der BF noch weitere Asylanträge (u.a. in der Schubhaft) gestellt. Nach seiner Entlassung aus der ersten Anhaltung in Schubhaft am 05.07.2022, stellte der BF seinen ersten Asylfolgeantrag, der aufgrund der offenen Entscheidungsfrist hinsichtlich des ersten Asylantrags vom 29.06.2022 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Im Zuge seines Asylverfahrens wurde ihm von der belangten Behörde mitgeteilt, dass Kroatien am 02.08.2022 seiner Wiederaufnahme gem. Art. 20 Abs. 5 der Dublin [III] zugestimmt hat. Nach einer von der Ehefrau des BF vereitelten und abgebrochenen Abschiebung am 13.10.2022, stellte der BF am 27.10.2022 einen neuen Asylantrag, seinen zweiten Asylfolgeantrag, um offensichtlich die Abschiebung nach Kroatien zu vereiteln, wurde festgenommen und befand sich vom 27.10.2022 bis zum 07.11.2022 in gegenständlicher Schubhaft. Während offener Entscheidungsfrist über den zweiten Asylfolgeantrag stellte der BF am 03.11.2022 seinen dritten Asylfolgeantrag. Der BF verfügte trotz seines zweiten Asylfolgeantrages vom 27.10.2022 im Zeitpunkt seiner Abschiebung nicht über einen faktischen Abschiebeschutz. Er war während der Anhaltung in der gegenständlichenSchubhaft haft- und prozessfähig und hatte Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Er hat in Österreich während seiner ersten Anhaltung in Schubhaft am 29.06.2022 einen Asylantrag gestellt der mit Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2022 gem. Paragraph 5, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 61, FPG idgF abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs in weiterer Folge unangefochten in Rechtskraft. Offensichtlich in Verzögerungsabsicht hat der BF noch weitere Asylanträge (u.a. in der Schubhaft) gestellt. Nach seiner Entlassung aus der ersten Anhaltung in Schubhaft am 05.07.2022, stellte der BF seinen ersten Asylfolgeantrag, der aufgrund der offenen Entscheidungsfrist hinsichtlich des ersten Asylantrags vom 29.06.2022 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Im Zuge seines Asylverfahrens wurde ihm von der belangten Behörde mitgeteilt, dass Kroatien am 02.08.2022 seiner Wiederaufnahme gem. Artikel 20, Absatz 5, der Dublin [III] zugestimmt hat. Nach einer von der Ehefrau des BF vereitelten und abgebrochenen Abschiebung am 13.10.2022, stellte der BF am 27.10.2022 einen neuen Asylantrag, seinen zweiten Asylfolgeantrag, um offensichtlich die Abschiebung nach Kroatien zu vereiteln, wurde festgenommen und befand sich vom 27.10.2022 bis zum 07.11.2022 in gegenständlicher Schubhaft. Während offener Entscheidungsfrist über den zweiten Asylfolgeantrag stellte der BF am 03.11.2022 seinen dritten Asylfolgeantrag. Der BF verfügte trotz seines zweiten Asylfolgeantrages vom 27.10.2022 im Zeitpunkt seiner Abschiebung nicht über einen faktischen Abschiebeschutz. Er war während der Anhaltung in der gegenständlichenSchubhaft haft- und prozessfähig und hatte Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
  23. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: Der BF hat sich seinem Asyl- bzw. Prüfungsverfahren hinsichtlich einer Zuständigkeit Kroatiens gem. Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO in Kroatien entzogen. Es war anzunehmen, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-Verordnung nicht unzuständig ist.Der BF hat sich seinem Asyl- bzw. Prüfungsverfahren hinsichtlich einer Zuständigkeit Kroatiens gem. Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO in Kroatien entzogen. Es war anzunehmen, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-Verordnung nicht unzuständig ist. Der BF verhielt sich nicht kooperativ, war nicht rückkehrwillig und es bestand weiterhin ein hohes Maß an Fluchtgefahr. Der BF stellte im Stande der Anhaltung in Schubhaft am 03.11.2022 in Missbrauchs Absicht seinen dritten Asylfolgeantrag und brachte somit seinen insgesamt vierten Asylantrag ein. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde in der Absicht gestellt, die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern bzw. zu verhindern. Andere Gründe für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz konnten nicht festgestellt werden. Der BF verfügt im Bundegebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte, hat aber drei Brüder in der Slowakei, zu denen er sieben Jahre keinen Kontakt hatte. Er ging bis dato im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und ist mittellos. Es ist nicht gesichert, dass er die zur Lebenshaltung erforderlichen Mittel auf legale Weise aufbringen kann. Da er im Bundesgebiet keinem legalen Erwerb nachgehen kann, ist nicht gesichert, dass er die zur Lebenshaltung erforderlichen Mittel auf legale Weise aufbringen kann. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich. Der BF erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als strafrechtlich unbescholten.
  24. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom BFA vorgelegten Akten, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem der GVS und der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres und dem AJ-WEB Auskunftsverfahren. 2.
  25. Zum Verfahrensgang: Der unter Pkt. 1.
  26. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des Aktes der belangten Behörde, aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums, dem Bericht der LPD Niederösterreich vom 13.10.2022 zur versuchten Abschiebung des BF am 13.10.2022 (GZ: XXXX ), dem Notarztprotokoll vom 13.10.2022, sowie dem Bericht der LPD Niederösterreich vom 17.11.2022 (GZ: XXXX ) über die erfolgte Abschiebung des BF mit seiner Ehefrau mit dem Flug OS XXXX nach Zagreb in Kroatien. Dass die erste Schubhaft vom 25.06.2022 bis zum 05.07.2022 dauerte und wegen Haftunfähigkeit des BF abgebrochen werden musste, ergibt sich aus dem Befund und Gutachten der Sanitätsstelle des PAZ Innsbruck vom 05.07.
  27. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte.Der unter Pkt. 1.
  28. zu den Feststellungen erhobene Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des Aktes der belangten Behörde, aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums, dem Bericht der LPD Niederösterreich vom 13.10.2022 zur versuchten Abschiebung des BF am 13.10.2022 (GZ: römisch 40 ), dem Notarztprotokoll vom 13.10.2022, sowie dem Bericht der LPD Niederösterreich vom 17.11.2022 (GZ: römisch 40 ) über die erfolgte Abschiebung des BF mit seiner Ehefrau mit dem Flug OS römisch 40 nach Zagreb in Kroatien. Dass die erste Schubhaft vom 25.06.2022 bis zum 05.07.2022 dauerte und wegen Haftunfähigkeit des BF abgebrochen werden musste, ergibt sich aus dem Befund und Gutachten der Sanitätsstelle des PAZ Innsbruck vom 05.07.
  29. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten, sodass dieser den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnte. 2.
  30. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft: Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, den Angaben des BF in seinen Befragungen im Asylverfahren am XXXX .08.2022 im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, wiedergegeben im Erkenntnis vom 21.09.2022 zur GZ: W165 2259372-1/4E bzw. seiner Einvernahme im Rahmen seiner Erstbefragung am XXXX .06.2022, widergegeben im Bescheid des BFA vom XXXX .08.2022 zur GZ XXXX und seiner Einvernahme am XXXX .10.2022 im Rahmen seiner zweiten Erstbefragung nach Stellung seines zweiten Asylfolgeantrages vom XXXX .10.
  31. Dass der BF Staatsangehöriger der Republik Iran ist, ergibt sich aus dem am 19.09.2022 ausgestellten LAISSEZ-PASSER mit der Reg.-Nr.: XXXX . Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, den Angaben des BF in seinen Befragungen im Asylverfahren am römisch 40 .08.2022 im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA, wiedergegeben im Erkenntnis vom 21.09.2022 zur GZ: W165 2259372-1/4E bzw. seiner Einvernahme im Rahmen seiner Erstbefragung am römisch 40 .06.2022, widergegeben im Bescheid des BFA vom römisch 40 .08.2022 zur GZ römisch 40 und seiner Einvernahme am römisch 40 .10.2022 im Rahmen seiner zweiten Erstbefragung nach Stellung seines zweiten Asylfolgeantrages vom römisch 40 .10.
  32. Dass der BF Staatsangehöriger der Republik Iran ist, ergibt sich aus dem am 19.09.2022 ausgestellten LAISSEZ-PASSER mit der Reg.-Nr.: römisch 40 . Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Dass es sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch einen subsidiär Schutzberechtigten handelt, ergibt sich aus dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2022 zur GZ: W165 2259372-1/4E. Dass die gegenständliche zweite Schubhaft des BF vom 27.10.2022 ab 20:40 Uhr bis zum 17.11.2022 um 13:25 Uhr dauerte ist der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres zu entnehmen. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF während seiner Anhaltung in der gegenständlichen Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie aus seinen Angaben in der Erstbefragung am 29.06.2022 im Zuge des damals erstmals gestellten Asylantrags sowie in seiner in diesem Verfahren getätigten niederschriftlichen Befragung vor dem BFA am 17.08.2022 als er angab, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Zu Beginn seiner Inschubhaftnahme am 27.10.2022 wurde die Haftfähigkeit des BF in einem Polizeiamtlichen Gutachten (Anhalteprotokoll III Neuzugang) bestätigt. Dass der BF dann zwei Tage später, am 29.10.2022 im Zuge seiner Erstbefragung nach Stellung seines zweiten Asylfolgeantrages angab, seit vier Jahren psychisch krank zu sein, ist daher weniger als Beweis für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, sondern als Beweis für fehlende Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft des BF zu sehen. Dies auch unter der Prämisse, dass der BF nach Feststellung seiner Haftunfähigkeit am 05.07.2022 und der damit verbundenen Entlassung aus der ersten Anhaltung in Schubhaft, keine weiteren medizinischen Unterlagen, wie ärztliche Gutachten, vorgelegt hat, die das Vorliegen einer die Haftfähigkeit des BF ausschließenden psychischen Erkrankung untermauern würden. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach bei dem BF eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar eine Haftunfähigkeit während seiner Anhaltung in gegenständlicher Schubhaft vorliegen würde. Dass des BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist im Übrigen unzweifelhaft und der Anhaltedatei Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres zu entnehmen, der zufolge der BF einmalig am 30.10.2022 von einem Arzt Besuch erhalten hatte. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF während seiner Anhaltung in der gegenständlichen Schubhaft ergeben sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie aus seinen Angaben in der Erstbefragung am 29.06.2022 im Zuge des damals erstmals gestellten Asylantrags sowie in seiner in diesem Verfahren getätigten niederschriftlichen Befragung vor dem BFA am 17.08.2022 als er angab, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen. Zu Beginn seiner Inschubhaftnahme am 27.10.2022 wurde die Haftfähigkeit des BF in einem Polizeiamtlichen Gutachten (Anhalteprotokoll römisch drei Neuzugang) bestätigt. Dass der BF dann zwei Tage später, am 29.10.2022 im Zuge seiner Erstbefragung nach Stellung seines zweiten Asylfolgeantrages angab, seit vier Jahren psychisch krank zu sein, ist daher weniger als Beweis für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, sondern als Beweis für fehlende Vertrauenswürdigkeit und Kooperationsbereitschaft des BF zu sehen. Dies auch unter der Prämisse, dass der BF nach Feststellung seiner Haftunfähigkeit am 05.07.2022 und der damit verbundenen Entlassung aus der ersten Anhaltung in Schubhaft, keine weiteren medizinischen Unterlagen, wie ärztliche Gutachten, vorgelegt hat, die das Vorliegen einer die Haftfähigkeit des BF ausschließenden psychischen Erkrankung untermauern würden. Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, wonach bei dem BF eine ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar eine Haftunfähigkeit während seiner Anhaltung in gegenständlicher Schubhaft vorliegen würde. Dass des BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist im Übrigen unzweifelhaft und der Anhaltedatei Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres zu entnehmen, der zufolge der BF einmalig am 30.10.2022 von einem Arzt Besuch erhalten hatte. Dass der BF vom 25.06.2022 bis zum 05.07.2022, vom 26.07.2022 bis zum 10.10.2022 und vom 17.10.2022 bis zum 07.11.2022 in Österreich gemeldet war und vor seiner Einreise nach Österreich am 31.05.2022 in Kroatien und am 22.06.2022 in Slowenien erkennungsdienstlich erfasst worden war, ergibt aus einem eingeholten ZMR-Auszug sowie aus den EURODAC-Treffermeldungen zum 31.05.2022 in Cetingrad/Kroatien, Zahl: XXXX bzw. zum 22.06.2022 in Ljubljana/Slowenien, Zahl: XXXX .Dass der BF vom 25.06.2022 bis zum 05.07.2022, vom 26.07.2022 bis zum 10.10.2022 und vom 17.10.2022 bis zum 07.11.2022 in Österreich gemeldet war und vor seiner Einreise nach Österreich am 31.05.2022 in Kroatien und am 22.06.2022 in Slowenien erkennungsdienstlich erfasst worden war, ergibt aus einem eingeholten ZMR-Auszug sowie aus den EURODAC-Treffermeldungen zum 31.05.2022 in Cetingrad/Kroatien, Zahl: römisch 40 bzw. zum 22.06.2022 in Ljubljana/Slowenien, Zahl: römisch 40 . Dass die Behörden der Republik Kroatien für die Durchführung des Asylverfahrens des BF offenbar nicht unzuständig sind, ergibt sich aus einem dem Akt zu entnehmenden Schreiben der Behörden der Republik Kroatien vom 02.08.2022 mit dem sie der Übernahme des BF auf Grundlage des Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zustimmten, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zum Abschluss zu bringen.Dass die Behörden der Republik Kroatien für die Durchführung des Asylverfahrens des BF offenbar nicht unzuständig sind, ergibt sich aus einem dem Akt zu entnehmenden Schreiben der Behörden der Republik Kroatien vom 02.08.2022 mit dem sie der Übernahme des BF auf Grundlage des Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO zustimmten, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zum Abschluss zu bringen. Dass der BF kinderlos mit XXXX verheiratet ist und weder beruflich noch sozial verankert ist und sich mit seiner Ehefrau nur zur Durchreise in Österreich aufgehalten hat, ergibt sich aus deren Einvernahme am XXXX .06.2022 via Videoschaltung durch eine Mitarbeiterin des BFA (Seite 2 bis 4 des Mandatsbescheids vom 27.10.2022 zur GZ: XXXX bzw. Seite 3 bis 6 des Asylbescheids vom XXXX .08.2022 zur GZ XXXX ). Dass der BF kinderlos mit römisch 40 verheiratet ist und weder beruflich noch sozial verankert ist und sich mit seiner Ehefrau nur zur Durchreise in Österreich aufgehalten hat, ergibt sich aus deren Einvernahme am römisch 40 .06.2022 via Videoschaltung durch eine Mitarbeiterin des BFA (Seite 2 bis 4 des Mandatsbescheids vom 27.10.2022 zur GZ: römisch 40 bzw. Seite 3 bis 6 des Asylbescheids vom römisch 40 .08.2022 zur GZ römisch 40 ). Die Feststellungen zur Abweisung des Asylantrags vom 25.06.2022 mit Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2022 sowie zur weiteren Asylantragstellungen des BF ergibt sich aus Spruchpunkt A) des Erkenntnisses des BVwG zur GZ: W165 2259372-1/4E. Dass der BF im Zuge seines Asylverfahrens von der belangten Behörde über die Konsultation der kroatischen Behörden

der Dublin [III]– Verordnung informiert wurde, ergibt sich aus dem Einvernahme Protokoll des BF vor dem BFA am 17.08.2022 (Seite 6 des Asylbescheids vom XXXX .08.2022 zur GZ XXXX ). Dass der erste Asylfolgeantrag vom 07.07.2022 sowie der dritte Asylfolgeantrag vom 03.11.2022 wegen offener Behandlungsfristen des ersten Asylantrags vom 25.06.2022 bzw. des zweiten Asylfolgeantrages vom 27.10.2022 zurückgewiesen bzw. nicht behandelt wurden, ergab sich hinsichtlich des ersten Asylfolgeantrages aus Seite 3 des Erkenntnisses des BVwG vom 21.09.2022 zur GZ: W165 2259372-1/4E bzw. hinsichtlich des dritten Asylfolgeantrages aus einem Bericht der LPD Steiermark vom 03.11.2022 zur GZ: XXXX .Die Feststellungen zur Abweisung des Asylantrags vom 25.06.2022 mit Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2022 sowie zur weiteren Asylantragstellungen des BF ergibt sich aus Spruchpunkt A) des Erkenntnisses des BVwG zur GZ: W165 2259372-1/4E. Dass der BF im Zuge seines Asylverfahrens von der belangten Behörde über die Konsultation der kroatischen Behörden

der Dublin [III]– Verordnung informiert wurde, ergibt sich aus dem Einvernahme Protokoll des BF vor dem BFA am 17.08.2022 (Seite 6 des Asylbescheids vom römisch 40 .08.2022 zur GZ römisch 40 ). Dass der erste Asylfolgeantrag vom 07.07.2022 sowie der dritte Asylfolgeantrag vom 03.11.2022 wegen offener Behandlungsfristen des ersten Asylantrags vom 25.06.2022 bzw. des zweiten Asylfolgeantrages vom 27.10.2022 zurückgewiesen bzw. nicht behandelt wurden, ergab sich hinsichtlich des ersten Asylfolgeantrages aus Seite 3 des Erkenntnisses des BVwG vom 21.09.2022 zur GZ: W165 2259372-1/4E bzw. hinsichtlich des dritten Asylfolgeantrages aus einem Bericht der LPD Steiermark vom 03.11.2022 zur GZ: römisch 40 . Dass der BF trotz seines zweiten Asylfolgeantrages vom 27.10.2022 im Zeitpunkt seiner Abschiebung nicht über einen faktischen Abschiebeschutz verfügt hat ergibt sich aus § 12 a Abs. 1 AsylG 2005 und wird bei der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt.Dass der BF trotz seines zweiten Asylfolgeantrages vom 27.10.2022 im Zeitpunkt seiner Abschiebung nicht über einen faktischen Abschiebeschutz verfügt hat ergibt sich aus Paragraph 12, a Absatz eins, AsylG 2005 und wird bei der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt. 2.

  1. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit: Dass sich der BF dem Asyl- bzw. Zuständigkeitsprüfungsverfahren in Kroatien entzogen hat, ergibt sich aus der EURODAC-Treffermeldungen zum 31.05.2022 in XXXX in Kroatien zur Zahl: XXXX und dem Schreiben der kroatischen Behörden vom 02.08.2022 hinsichtlich des BF zur Zahl XXXX , mit dem die kroatischen Behörden bestätigten den BF hinsichtlich der Abwicklung des Zuständigkeitsprüfungsverfahrens in Kroatien gem. Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO wiederaufnehmen zu wollen. Diesem Schreiben ist auch die Annahme zu entnehmen, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III- Verordnung für die Abwicklung des Asylverfahrens des BF nicht unzuständig wäre. Dass sich der BF auch seinem Verfahren in Slowenien entzogen hat ergibt sich aus einer diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldung vom 22.06.2022 in Ljubljana in Slowenien zur Zahl: SI123205.Dass sich der BF dem Asyl- bzw. Zuständigkeitsprüfungsverfahren in Kroatien entzogen hat, ergibt sich aus der EURODAC-Treffermeldungen zum 31.05.2022 in römisch 40 in Kroatien zur Zahl: römisch 40 und dem Schreiben der kroatischen Behörden vom 02.08.2022 hinsichtlich des BF zur Zahl römisch 40 , mit dem die kroatischen Behörden bestätigten den BF hinsichtlich der Abwicklung des Zuständigkeitsprüfungsverfahrens in Kroatien gem. Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO wiederaufnehmen zu wollen. Diesem Schreiben ist auch die Annahme zu entnehmen, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III- Verordnung für die Abwicklung des Asylverfahrens des BF nicht unzuständig wäre. Dass sich der BF auch seinem Verfahren in Slowenien entzogen hat ergibt sich aus einer diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldung vom 22.06.2022 in Ljubljana in Slowenien zur Zahl: SI
  2. Dass der BF im Stande der Anhaltung in der gegenständlichen Schubhaft am 03.11.2022 einen dritten Asylfolgeantrag stellte, ergibt sich aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Aufgrund der zeitlichen Nähe zum zweiten Asylfolgeantrag, der am 27.10.2022 gestellt wurde und über den noch nicht entschieden worden war als am 03.11.2022 ein dritter Asylfolgeantrag gestellt worden war sowie aufgrund der Stellung des Antrags in Schubhaft in zeitlicher Nähe zur geplanten Abschiebung am 17.11.2022, von der der BF in dem Schubhaftbescheid vom 27.10.2022 informiert worden war, konnten keine anderen Gründe als jene die Vollstreckung einer aufenthaltsbeenden zu verzögern bzw. zu verhindern, festgestellt werden. Die Feststellungen zur mangelnden Kooperation des BF ergaben sich aus seinem dem ZMR einnehmbaren Untertauchen vom 06.07.2022 bis zum 25.07.2022 sowie vom 11.10.2022 bis zum 16.10.2022 als er in Österreich nach seiner Asylantragstellung vom 29.06.2022 nicht nach den Regeln des MeldeG gemeldet war. Dass er nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich nicht nur aus seinem Untertauchen, sondern auch aus seinen widersprüchlichen Angaben hinsichtlich seiner psychischen Gesundheit während des Verfahrens. Dass des BF im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügte, da er lediglich in der Slowakei drei Brüder hat mit denen er seit sieben Jahren keinen Kontakt hatte, ergab sich aus seinen Aussagen während seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 17.08.2022 nach Stellung seines Asylantrags vom 29.06.2022 (Seite 4 des Asylbescheids vom 19.08.2022). Die Mittellosigkeit des BF ergibt sich aus den diesbezüglichen Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI, der zu entnehmen ist, dass des BF über ein Vermögen von EUR 110,11, -- verfügt. Dass er in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug (AJ-WEB Auskunftsverfahren) zur Sozialversicherungsnummer: XXXX . Da er im Bundesgebiet keinem legalen Erwerb nachgehen kann, ist nicht gesichert, dass des BF die zur Lebenshaltung erforderlichen Mittel auf legale Weise aufbringen kann.Die Mittellosigkeit des BF ergibt sich aus den diesbezüglichen Eintragungen in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des BMI, der zu entnehmen ist, dass des BF über ein Vermögen von EUR 110,11, -- verfügt. Dass er in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus einem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug (AJ-WEB Auskunftsverfahren) zur Sozialversicherungsnummer: römisch 40 . Da er im Bundesgebiet keinem legalen Erwerb nachgehen kann, ist nicht gesichert, dass des BF die zur Lebenshaltung erforderlichen Mittel auf legale Weise aufbringen kann. Dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt ergibt sich aus zwei Faktoren: Einerseits tauchte er am Anfang des Verfahrens für knapp drei Wochen, nämlich vom 06.07.2022 bis zum 25.07.2022 erstmals unter. Das zweite Mal tauchte er nach Erhalt des am 22.09.2022 zugestellten Erkenntnisses vom 21.09.2022 unter, mit welchem der Asylantrag des BF gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen worden war (Spruchpunkt I.) und mit dem über des BF gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet worden war (Spruchpunkt II.). Andererseits verfügt er über keine Wohnung aus eigener rechtlicher Position (Eigentum, Miete, Untermiete) und es war ihm, wie seiner Meldehistorie im ZMR entnommen werden konnte, nicht möglich sich außerhalb seiner Unterbringung in staatlich finanzierten Unterkünften (Meldung in Einrichtungen der BBE und BBU bzw. im PAZ) gemeinnützig oder privat eigenfinanziert eine Wohnung zu mieten oder faktisch Unterkunft nehmen zu können. Bei einem Wegfall der staatlich finanzierten Unterkunft wäre daher nicht davon auszugehen, dass der BF nunmehr eine Wohnmöglichkeit mit Aussicht auf einigermaßen Dauerhaftigkeit erlangen werden würde.Dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt ergibt sich aus zwei Faktoren: Einerseits tauchte er am Anfang des Verfahrens für knapp drei Wochen, nämlich vom 06.07.2022 bis zum 25.07.2022 erstmals unter. Das zweite Mal tauchte er nach Erhalt des am 22.09.2022 zugestellten Erkenntnisses vom 21.09.2022 unter, mit welchem der Asylantrag des BF gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen worden war (Spruchpunkt römisch eins.) und mit dem über des BF gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet worden war (Spruchpunkt römisch zwei.). Andererseits verfügt er über keine Wohnung aus eigener rechtlicher Position (Eigentum, Miete, Untermiete) und es war ihm, wie seiner Meldehistorie im ZMR entnommen werden konnte, nicht möglich sich außerhalb seiner Unterbringung in staatlich finanzierten Unterkünften (Meldung in Einrichtungen der BBE und BBU bzw. im PAZ) gemeinnützig oder privat eigenfinanziert eine Wohnung zu mieten oder faktisch Unterkunft nehmen zu können. Bei einem Wegfall der staatlich finanzierten Unterkunft wäre daher nicht davon auszugehen, dass der BF nunmehr eine Wohnmöglichkeit mit Aussicht auf einigermaßen Dauerhaftigkeit erlangen werden würde. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus dem rezenten Auszug aus dem Strafregister.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet: „

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2“5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. § 22a. Abs. 1 Z 3 BFA-VG lautet: Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG lautet: „

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn (…) 3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.“ Art 20 Abs. 5 Dublin III VO lautet (auszugsweise):Artikel 20, Absatz 5, Dublin römisch drei VO lautet (auszugsweise): „

(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst“. Art 23 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet (auszugsweise):Artikel 23, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet (auszugsweise): „
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen (…)“. Art 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet:Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet: „
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen“. Art 29 Abs. 1 und 2 Dublin III VO lautet (auszugsweise):Artikel 29, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO lautet (auszugsweise): „
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese

Artikel 27Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. (…)

(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“ Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach seiner Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach seiner Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet auszugsweise:Der mit „Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte Paragraph 12 a, des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet auszugsweise: „§ 12a
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn „§ 12a

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde, 1.

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

  1. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
  2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
  3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und 3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

  1. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist“.
  2. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist“. Die Dublin III-VO trat mit am
  3. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am
  2. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.„Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung seiner Tragweite oder eine Ergänzung seiner Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. § 77 Gelinderes Mittel:Paragraph 77, Gelinderes Mittel:

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; dies Falls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; dies Falls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach seiner Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach seiner Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "Ultima Ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt er das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahme Versuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "Ultima Ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt er das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahme Versuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer Ultima Ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer Ultima Ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis vom 05.07.2012, zur ZI. 2012/21/0034 fest, dass die Inhaftierung einer nachweislich an Diabetes und Asthma leidenden Person, die angab auch psychisch krank zu sein, rechtswidrig war da die Anordnung eines gelinderen Mittels aufgrund der langen Haftdauer und der mangelhaften Prüfung des festgestellten Vorliegens von uneingeschränkter Haftfähigkeit ausreichend gewesen wäre. Dem VwGH im genannten Erkenntnis zu Folge, wäre die Schubhaft in einem derartigen Fall auch dann rechtswidrig gewesen wenn die Gesundheit der inhaftierten Person, bei vorliegender Haftfähigkeit, erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Diese Parameter waren im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Wenn man zugunsten des BF davon ausgehen würde, dass er während seiner Anhaltung in Schubhaft bei vorliegender Haftfähigkeit psychisch gesundheitlich beeinträchtigt gewesen wäre so unterscheiden sich die beiden Fälle ganz grundsätzlich: Der BF befand sich mit drei Wochen deutlich kürzer als die im Erkenntnis des VwGH geschilderten fünf Monate in Schubhaft und litt im Unterschied zum geschilderten Revisionswerber nicht an chronischen Erkrankungen (Asthma und Diabetes im Fall des Revisionswerbers). Im Fall des BF wurde dessen Haftfähigkeit auch mit einem polizeiamtsärztlichen Gutachten zu Beginn der Inschubhaftnahme am 27.10.2022 überprüft (Anhalteprotokoll III Neuzugang). Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass aus der Judikatur des VwGH zur Inhaftierung von psychisch kranken Personen die Rechtswidrigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vom 27.10.2022 bis zum 07.11.2022 ableitbar wäre. Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der VwGH stellte in seinem Erkenntnis vom 05.07.2012, zur ZI. 2012/21/0034 fest, dass die Inhaftierung einer nachweislich an Diabetes und Asthma leidenden Person, die angab auch psychisch krank zu sein, rechtswidrig war da die Anordnung eines gelinderen Mittels aufgrund der langen Haftdauer und der mangelhaften Prüfung des festgestellten Vorliegens von uneingeschränkter Haftfähigkeit ausreichend gewesen wäre. Dem VwGH im genannten Erkenntnis zu Folge, wäre die Schubhaft in einem derartigen Fall auch dann rechtswidrig gewesen wenn die Gesundheit der inhaftierten Person, bei vorliegender Haftfähigkeit, erheblich beeinträchtigt gewesen wäre. Diese Parameter waren im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Wenn man zugunsten des BF davon ausgehen würde, dass er während seiner Anhaltung in Schubhaft bei vorliegender Haftfähigkeit psychisch gesundheitlich beeinträchtigt gewesen wäre so unterscheiden sich die beiden Fälle ganz grundsätzlich: Der BF befand sich mit drei Wochen deutlich kürzer als die im Erkenntnis des VwGH geschilderten fünf Monate in Schubhaft und litt im Unterschied zum geschilderten Revisionswerber nicht an chronischen Erkrankungen (Asthma und Diabetes im Fall des Revisionswerbers). Im Fall des BF wurde dessen Haftfähigkeit auch mit einem polizeiamtsärztlichen Gutachten zu Beginn der Inschubhaftnahme am 27.10.2022 überprüft (Anhalteprotokoll römisch drei Neuzugang). Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass aus der Judikatur des VwGH zur Inhaftierung von psychisch kranken Personen die Rechtswidrigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vom 27.10.2022 bis zum 07.11.2022 ableitbar wäre. Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

§ 77

FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel

Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. Zur Frage des Nichtvorliegens eines gesicherten Wohnsitzes hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass es nicht auf die zivilrechtliche Qualifikation einer Vereinbarung ankommt, sondern darauf, ob mit der faktisch gegebenen Möglichkeit einer Unterkunft ein Parameter der sozialen Verankerung vorliegt, der der Annahme einer Entziehungsabsicht derart entgegensteht, dass zumindest mit einem gelinderen Mittel das Auslangen gefunden werden kann (VwGH, 11.04.2024, Ra 2022/21/0017, 0018-10). Im gegenständlichen Fall geht das Gericht davon aus, dass dem BF einerseits kein rechtlich gesicherter Wohnsitz zu Verfügung steht und auch sonst keine faktisch gesicherte Wohnmöglichkeit gegeben ist, da der BF mit seiner Ehefrau bisher nur im Rahmen seines Asylverfahrens in Unterkünften der BBE und BBU gemeldet war. Wie bereits weiter oben bei der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, hat diese Wohnmöglichkeit bei der BBE und BBU den BF nicht daran gehindert unterzutauchen, weswegen davon auszugehen ist, dass den BF eine derartige faktisch gesicherte bzw. rechtlich gesicherte Wohnmöglichkeit im konkreten Fall nicht davon abhalten würde erneut unterzutauchen. Im gegenständlichen Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin III-VO aus. Im gegenständlichen Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, Dublin III-VO aus. Aus den vorliegenden Akten und den Ermittlungsergebnissen ergibt sich, dass sich der BF bereits mehrmals seiner Asylverfahren im In- und Ausland entzogen hat, indem er einerseits von Kroatien unrechtsmäßig nach Slowenien ausgereist ist von dort nach einer erneuten Asylantragstellung unrechtmäßig über Österreich nach Deutschland weitergereist ist, von wo er wieder unrechtmäßig nach Österreich eingereist ist, andererseits sich nach Erkennen der für ihn ungünstigen Lage dem Verfahren in Österreich nach der vereitelten Abschiebung vom 13.10.2022 bis zum 17.10.2022 durch Untertauchen dem Zugriff der Behörden entzogen hat. Durch Stellung von drei Asylfolgeanträgen in Österreich am 07.07.2022, am 27.10.2022 sowie am 03.11.2022 hat er versucht seiner Abschiebung auf Dauer zu vereiteln und so unrechtmäßig eine Zuständigkeit Österreichs für sein Verfahren zu erlangen. Weiters hat er im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung vor dem BFA am 17.08.2022 angegeben, dass er hinsichtlich Kroatiens nicht ausreisewillig sei, da eine Rückkehr für ihn dorthin ein „Albtraum“ wäre, er sich dem Verfahren dort nicht stellen wolle, sondern in Österreich bleiben will. Dass er in Österreich bleiben möchte bekräftigte der BF auch in seiner Erstbefragung vom 27.10.2022 nach Stellung seines zweiten Asylfolgeantrages als er angab „sich in Österreich wohl und sicher“ zu fühlen. Daher und in Verbindung mit seinem Untertauchen bzw. dem Verlassen der Länder, in denen er bereits Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte, ergab sich eine sehr hohe Fluchtgefahr, die durch den Umstand, dass ihm nach der ersten vereitelten Abschiebung bewusst war, dass nunmehr seine erneute Abschiebung unmittelbar bevorstehen würde, noch zusätzlich gesteigert wurde. Zur Verhältnismäßigkeit: Bei der Beurteilung der persönlichen Interessen darf darauf verwiesen werden, dass das Beweisverfahren klar ergeben hat, dass der BF während seines kurzen Aufenthalts in Österreich nicht ansatzweise positiv integriert war, nicht die deutsche Sprache sprach, keiner rechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachging und keine soziale Verankerung aufwies und über keine längerfristig gesicherte Wohnmöglichkeit verfügte. Hinsichtlich der öffentlichen Interessen wird darauf verwiesen, dass es im Interesse der Republik Österreich, aber auch im Interesse der Europäischen Gemeinschaft war, dass der Beschwerdeführer nicht im Gebiet der EU herumreisen haben hätte können und in einem nach dem anderen Land Asylanträge stellen konnte. Aus der Beweiswürdigung zum Gesundheitszustand des BF und zu seiner Haft- und Prozessfähigkeit sowie aus den rechtlichen Ausführungen zur mangelnden Auswirkung der möglichen psychischen Beeinträchtigung des BF auf die Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft kann geschlussfolgert werden, dass die Schubhaft durch den Gesundheitszustand des BF nicht unverhältnismäßig wurde. Die Anhaltung war daher insgesamt als verhältnismäßig zu beurteilen. Die Anordnung eines gelinderen Mittels hätte nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung des Verfahrens der Beschwerdeführerin führen können. Die Kriterien, die bereits oben zum Sicherungsbedarf erörtert wurden, zeigten, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet waren. Er verfügte während seiner Aufenthalts über keine durchgehende gesicherte faktische Wohnmöglichkeit. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, die zum Ergebnis geführt hätten, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft unverhältnismäßig geworden wäre. Nachdem die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III VO gegeben waren, war die Anhaltung des BF in Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 3 FPG gedeckt und es war spruchgemäß zu entscheiden. Daran änderten auch die beiden von dem BF nach dem 20.10.2022 eingebrachten Asylfolgeanträge vom 27.10.2022 und vom 03.11.2022 nichts, da mit dem Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2022, zugestellt am 22.09.2022, rechtskräftig geworden am 20.10.2022 zum Zeitpunkt der beiden Asylfolgeantragstellungen vom Oktober und November 2022 eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG und eine rechtskräftige Zurückweisung des Asylantrags gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 vorlag. Damit waren die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gegeben und die Asylfolgeanträge des BF entfalteten keinen faktischen Abschiebeschutz.Nachdem die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin römisch drei VO gegeben waren, war die Anhaltung des BF in Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG gedeckt und es war spruchgemäß zu entscheiden. Daran änderten auch die beiden von dem BF nach dem 20.10.2022 eingebrachten Asylfolgeanträge vom 27.10.2022 und vom 03.11.2022 nichts, da mit dem Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2022, zugestellt am 22.09.2022, rechtskräftig geworden am 20.10.2022 zum Zeitpunkt der beiden Asylfolgeantragstellungen vom Oktober und November 2022 eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG und eine rechtskräftige Zurückweisung des Asylantrags gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 vorlag. Damit waren die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gegeben und die Asylfolgeanträge des BF entfalteten keinen faktischen Abschiebeschutz. Zu den Spruchpunkten III. und IV. (Kosten):Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. (Kosten):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 214/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 214/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 leg. cit sinngemäß auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 anzuwenden. Gem. § 52 Abs. 1 VwGG ist die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz bei der Anfechtung mehrerer Erkenntnisse oder Beschlüsse durch ein oder mehrere Revisionswerber (hier in analoger Anwendung durch „Beschwerdeführer“ bzw. „Beschwerdeführerin“) in einer Revision (hier in analoger Anwendung durch eine „Schubhaftbeschwerde“) so zu beurteilen, wie wenn jedes Erkenntnis (hier in analoger Anwendung „jeder Schubhaftbescheid“) in einer gesonderten Revision (hier in analoger Anwendung einer „Schubhaftbeschwerde“) angefochten worden wäre. Für den konkreten Fall bedeutet, dass das es sich bei der in einem Schriftsatz verpackten Schubhaftbeschwerde vom 11.11.2022 gegen die Anhaltung des BF und seiner Ehefrau, Frau XXXX hinsichtlich der Kostenentscheidung um zwei verschiedene Beschwerden handelt und es daher in beiden Erkenntnissen des BVwG (hinsichtlich des BF und seiner Ehefrau) jeweils eine eigene Kostenentscheidung geben muss.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, leg. cit sinngemäß auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, anzuwenden. Gem. Paragraph 52, Absatz eins, VwGG ist die Frage des Anspruchs auf Aufwandersatz bei der Anfechtung mehrerer Erkenntnisse oder Beschlüsse durch ein oder mehrere Revisionswerber (hier in analoger Anwendung durch „Beschwerdeführer“ bzw. „Beschwerdeführerin“) in einer Revision (hier in analoger Anwendung durch eine „Schubhaftbeschwerde“) so zu beurteilen, wie wenn jedes Erkenntnis (hier in analoger Anwendung „jeder Schubhaftbescheid“) in einer gesonderten Revision (hier in analoger Anwendung einer „Schubhaftbeschwerde“) angefochten worden wäre. Für den konkreten Fall bedeutet, dass das es sich bei der in einem Schriftsatz verpackten Schubhaftbeschwerde vom 11.11.2022 gegen die Anhaltung des BF und seiner Ehefrau, Frau römisch 40 hinsichtlich der Kostenentscheidung um zwei verschiedene Beschwerden handelt und es daher in beiden Erkenntnissen des BVwG (hinsichtlich des BF und seiner Ehefrau) jeweils eine eigene Kostenentscheidung geben muss. Im gegenständlichen Verfahren ist das BFA zur Gänze obsiegende Partei und der BF zur Gänze unterliegende Partei. Dem BFA war daher Aufwandersatz im beantragten Umfang zuzusprechen. Dieser umfasst den Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei in Höhe von EUR 57,40, --- sowie den Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei in Höhe von EUR 368,80, --. Der Antrag des Beschwerdeführers als unterlegende Partei war daher abzuweisen (Spruchpunkt II.).Der Antrag des Beschwerdeführers als unterlegende Partei war daher abzuweisen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Antrag des Bundes (Bundesminister für Inneres) in Vertretung der belangten Behörde als obsiegende Partei auf Kostenersatz war daher insgesamt in Höhe von EUR 426,20, -- stattzugeben (Spruchpunkt III.).Dem Antrag des Bundes (Bundesminister für Inneres) in Vertretung der belangten Behörde als obsiegende Partei auf Kostenersatz war daher insgesamt in Höhe von EUR 426,20, -- stattzugeben (Spruchpunkt römisch drei.). Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 4 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung nicht direkt beantragt aber auf beantragte mündliche Verhandlungen in früheren Schriftsätzen verwiesen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung nicht direkt beantragt aber auf beantragte mündliche Verhandlungen in früheren Schriftsätzen verwiesen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angeführte Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angeführte Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet

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