F iVm § 9 BFA-VG idgF und § 52 Abs. 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraph 52, Absatz 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III (Einreiseverbot) wird stattgegeben und dieser
F ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei (Einreiseverbot) wird stattgegeben und dieser
Paragraph 53, FPG idgF ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
F nicht zulässig.B) Die Revision ist
F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
F, eine Rückkehrentscheidung
F“, erlassen (Spruchpunkt I).
9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG auf die Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt II).
„§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2“ FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).8. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 08.02.2024, Zahl: 1362706401-231460772, wurde gegen den BF „
Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“, erlassen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG auf die Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
„§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2“ FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF sei zu einem der belangten Behörde unbekannten Datum in das österreichische Bundesgebiet eingereist, habe sich ab dem 10.03.2017 illegal im Bundesgebiet und im Schengenraum aufgehalten, sei ab 10.03.2017 wohnsitzgemeldet, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und habe während seiner gesamten Zeit die deutsche Sprache nicht erlernt. Der BF habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er gegen das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz sowie das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen habe und er stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Der BF habe am 15.09.2023 im Bundesgebiet eine österreichische Staatsangehörige geheiratet und mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Wohnsitz begründet. Er führe ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet. Der BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er habe keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und finanziere den Unterhalt durch illegale Gelegenheitsarbeiten, wobei er mit € 20 als mittellos einzustufen sei. Es bestehe keine Integration seiner Person in Österreich. Der BF habe am 15.09.2023 im Bundesgebiet eine österreichische Staatsangehörige geheiratet und mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Wohnsitz begründet. Er führe ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet. Der BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er habe keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und finanziere den Unterhalt durch illegale Gelegenheitsarbeiten, wobei er mit € 20 als mittellos einzustufen sei. Es bestehe keine Integration seiner Person in Österreich. Es könne nicht angenommen werden, dass der BF aufgrund seiner kurzen Abwesenheit seine Bindungen zum Herkunftsstaat verloren hätte, zumal er dort aufgewachsen sei, die Grundschule und Mittelschule absolviert und ein Informatikstudium begonnen, im Bereich der Serversicherheit gearbeitet, und den deutlich überwiegenden Teil seiner Lebensjahre dort verbracht habe. Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung und beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland seien im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF sei in den Schengenraum und in das österreichische Bundesgebiet zum Zwecke des illegalen Aufenthalts und zur Aufnahme der Schwarzarbeit eingereist, habe sich spätestens ab dem 10.03.2022 beharrlich unrechtmäßig im Schengenraum und im Bundesgebiet aufgehalten und bewusst seine Visumspflicht missbraucht. Sein persönliches Verhalten stelle zurzeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Der BF gefährde die öffentliche Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Er sei erwiesenermaßen der illegalen Beschäftigung nachgegangen und sein Aufenthalt sei durch seine Ehegattin und seine Tante finanziert worden, ohne diese wäre er praktisch mittellos. Aufgrund seiner aktuellen wirtschaftlichen Lage sei davon auszugehen, dass der BF erneut auf illegale Quellen zurückgreifen werde, um sich den Unterhalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Das Bundesamt stellte hiebei zur Lage auf den Philippinen Folgendes fest: „Sicherheitslage Seit der Unabhängigkeit der Republik der Philippinen am 4.7.1946 existiert eine Reihe virulenter politischer, wirtschaftlicher und sozialer Konflikte, die bis heute von sämtlichen Regierungen gar nicht oder nur teilweise gelöst werden konnten. Es gibt eine Reihe kommunistischer und muslimischer Gruppen, die – mitunter auch bewaffnet – gegen die Zentralregierung und für unterschiedliche politische Ziele kämpfen. Nennenswert sind vor allem die Dachorganisation des kommunistischen Untergrundbündnisses (NDFP) sowie die heute größte und bedeutendste muslimische Widerstandsorganisation, die Moro Islamische Befreiungsfront (MILF) (GIZ 3.2019a). Die New Peoples Army (NPA), bewaffneter Arm der philippinischen kommunistischen Partei, ist in großen Teilen des Landes präsent, v.a. im Norden und Zentrum der Insel Luzon, auf den Inseln Samar, Leyte, Madbate, Negros und Mindoro (FD 24.5.2019). Seit dem Frühjahr 2014 gestalten sich gleichzeitig auch Kontakte zwischen dem dschihadistischen IS (Islamischer Staat) - vormals ISIS (Islamischer Staat in Irak und Syrien) - und Gesinnungsgenossen in Südostasien immer enger. Neben Indonesien ist dabei auch der Süden der Philippinen ins Zentrum von IS-Propagandisten und -Rekruteuren gerückt (GIZ 3.2019a). Zuletzt wurde im Jänner 2019 ein schwerer Bombenanschlag auf die Kathedrale in Jolo in der Provinz Sulu verübt; bei diesem Angriff starben rund 20 Menschen und es wurden mindestens 100 verletzt (GIZ 3.2019a, vgl. AA 22.5.2019). Schließlich hat dort mit der Abu Sayyaf-Gruppe (ASG) eine militante Organisation schon lange und mehrfach international für Aufsehen gesorgt; deren Gründungsmitglieder hatten bereits als Mudschahedin in Afghanistan gegen die sowjetischen Besatzungstruppen gekämpft. Mehrere Großoffensiven philippinischer Eliteeinheiten und US-Spezialkräfte in der Region vermochten es nicht, die ASG aufzureiben (GIZ 3.2019a). Bewaffnete islamistische Gruppierungen, allen voran die bereits erwähnte Abu Sayyaf-Gruppe, sind im Westen der Insel Mindanao aktiv, ebenso wie auf der Insel Palawan und den Archipelen Sule und Tawi-Tawi (FD 24.5.2019). Für die gesamte Insel Mindanao gilt bis mindestens Ende 2019 Kriegsrecht. Diese Maßnahme beinhaltet Ausgangssperren, militärische Kontrollposten sowie die Aussetzung bestimmter Bürgerrechte, wie des Rechts auf unverzügliche gerichtliche Überprüfung von Inhaftierungen (AA 22.5.2019).Seit dem Frühjahr 2014 gestalten sich gleichzeitig auch Kontakte zwischen dem dschihadistischen IS (Islamischer Staat) - vormals ISIS (Islamischer Staat in Irak und Syrien) - und Gesinnungsgenossen in Südostasien immer enger. Neben Indonesien ist dabei auch der Süden der Philippinen ins Zentrum von IS-Propagandisten und -Rekruteuren gerückt (GIZ 3.2019a). Zuletzt wurde im Jänner 2019 ein schwerer Bombenanschlag auf die Kathedrale in Jolo in der Provinz Sulu verübt; bei diesem Angriff starben rund 20 Menschen und es wurden mindestens 100 verletzt (GIZ 3.2019a, vergleiche AA 22.5.2019). Schließlich hat dort mit der Abu Sayyaf-Gruppe (ASG) eine militante Organisation schon lange und mehrfach international für Aufsehen gesorgt; deren Gründungsmitglieder hatten bereits als Mudschahedin in Afghanistan gegen die sowjetischen Besatzungstruppen gekämpft. Mehrere Großoffensiven philippinischer Eliteeinheiten und US-Spezialkräfte in der Region vermochten es nicht, die ASG aufzureiben (GIZ 3.2019a). Bewaffnete islamistische Gruppierungen, allen voran die bereits erwähnte Abu Sayyaf-Gruppe, sind im Westen der Insel Mindanao aktiv, ebenso wie auf der Insel Palawan und den Archipelen Sule und Tawi-Tawi (FD 24.5.2019). Für die gesamte Insel Mindanao gilt bis mindestens Ende 2019 Kriegsrecht. Diese Maßnahme beinhaltet Ausgangssperren, militärische Kontrollposten sowie die Aussetzung bestimmter Bürgerrechte, wie des Rechts auf unverzügliche gerichtliche Überprüfung von Inhaftierungen (AA 22.5.2019). Das deutsche auswärtige Amt warnt vor Reisen in folgende Regionen: Zamboanga Peninsula (Region IX); Northern Mindanao (Region X); Davao-Region (Region XI), einschließlich der Insel Samal, aber mit Ausnahme von Davao City; Soccsksargen (Region XII); Autonomous Region of Muslim Mindanao (ARMM) mit dem Sulu-Archipel, also den Inseln zwischen Mindanao und Ost-Malaysien (wie Tawi-Tawi, Sulu, Basilan); Sulu-See; Süd-Palawan (südlich von Puerto Princesa). Von nicht erforderlichen Reisen in andere Regionen von Mindanao und in der Mindanao-See wird abgeraten (AA 22.5.2019). Das französische Außenministerium warnt („formellement deconseillé“) vor Reisen auf die Insel Basilan, die Archipele Sulu und Tawi-tawi, auf die Halbinsel Zamboanga, West-Misamis und andere im Süden der Philippinen gelegene Gebiete und Inseln. Gebiete, die unter Vorliegen eines triftigen Grundes bereist werden können, sind der südliche Teil der Insel Palawan, in Mindanao die nördlichen Provinzen, Ost-Davao, Agusan del Sur, Ost-Misamis, Bukidnon und Surigao del Sur (FD 24.5.2019).Das deutsche auswärtige Amt warnt vor Reisen in folgende Regionen: Zamboanga Peninsula (Region römisch neun); Northern Mindanao (Region römisch zehn); Davao-Region (Region römisch elf), einschließlich der Insel Samal, aber mit Ausnahme von Davao City; Soccsksargen (Region römisch zwölf); Autonomous Region of Muslim Mindanao (ARMM) mit dem Sulu-Archipel, also den Inseln zwischen Mindanao und Ost-Malaysien (wie Tawi-Tawi, Sulu, Basilan); Sulu-See; Süd-Palawan (südlich von Puerto Princesa). Von nicht erforderlichen Reisen in andere Regionen von Mindanao und in der Mindanao-See wird abgeraten (AA 22.5.2019). Das französische Außenministerium warnt („formellement deconseillé“) vor Reisen auf die Insel Basilan, die Archipele Sulu und Tawi-tawi, auf die Halbinsel Zamboanga, West-Misamis und andere im Süden der Philippinen gelegene Gebiete und Inseln. Gebiete, die unter Vorliegen eines triftigen Grundes bereist werden können, sind der südliche Teil der Insel Palawan, in Mindanao die nördlichen Provinzen, Ost-Davao, Agusan del Sur, Ost-Misamis, Bukidnon und Surigao del Sur (FD 24.5.2019). In diesen Gebieten sind unterschiedliche Gruppen von islamistischen Terroristen und Rebellen aktiv, es kommt immer wieder zu Anschlägen sowie Kampfhandlungen mit der philippinischen Armee und Sicherheitskräften. Die Armee konnte die von IS-nahen Terroristen besetzte Stadt Marawi im Oktober 2017 erst nach fünf Monaten schwerster Gefechte mit über 1.000 Todesopfern und hunderttausenden Vertriebenen zurückerobern. In West-Mindanao wurden seit Juli 2018 vermehrt Bombenanschläge verübt, bei denen zahlreiche Menschen getötet und eine noch höhere Zahl von Personen verletzt wurde. Die Anschlagsziele waren in Lamitan City in Basilan; in Isulan, Midsayap, Cotabato City und General Santos City auf der Hauptinsel Mindanao; sowie zuletzt Ende Jänner 2019 auf der Insel Jolo in der Provinz Sulu. Die in der Region operierende islamistische Terrorgruppe Abu Sayyaf ist für Entführungen und Ermordungen vor allem auf Mindanao und in der Sulu-See verantwortlich und zielt vermehrt auf ausländische Entführungsopfer. Am 26.2.2017 wurde von ihr eine deutsche Geisel ermordet, nachdem sie bereits im November 2016 in der Sulu-See verschleppt und die Reisegefährtin getötet worden war. Auch ortskundige Ausländer sind dort derzeit besonders gefährdet. Im April 2017 kam es in Bohol und Umgebung und in Davao zu Gefechten zwischen schwerbewaffneten Gruppen und philippinischen Sicherheitskräften. In Manila im Stadtteil Quiapo kam es im selben Zeitraum wiederholt zu Bombenanschlägen, deren Motiv ungeklärt blieb (AA 22.5.2019). Präsident Duterte hatte Friedensprozesse mit den muslimischen und kommunistischen Rebellen zunächst fortgesetzt. Mit den Moro Islamic Liberation Fighters (MILF) besteht eine Waffenstillstandsvereinbarung; der Konflikt soll durch Gewährung einer Teilautonomie durch das “Bangsamoro Organic Law” endgültig beendet werden. Die Verhandlungen mit den kommunistischen Aufständischen der New People’s Army (NPA) hat die Regierung nach fortdauernden Angriffen von NPA-Kräften auf Armeeangehörige beendet; Ende 2017 wurden die NPA und die Kommunistische Partei der Philippinen (CPP) zu terroristischen Organisationen erklärt, Duterte kündigte einen „all-out war“ gegen sie an. Ungeachtet der Vereinbarung mit der MILF sind in Mindanao mit der terroristisch operierenden Abu-Sayyaf-Gruppe und den von der MILF abtrünnigen Bangsamoro Islamic Freedom Fighters (BIFF) neue Gegner eines Friedens entstanden; die fünfmonatige Besetzung der Stadt Marawi offenbart eine substantielle Gefahr durch islamistische Gruppierungen (AA 6.5.2019b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2019b): Philippinen, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/-/212526, Zugriff 22.5.2019 - AA - Auswärtiges Amt (22.5.2019): Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/philippinensicherheit/212492, Zugriff 22.5.2019 - FD - France Diplomatie (24.5.2019): Conseils aux voyageurs - Philippines - Securité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/philippines/, Zugriff 24.5.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2019a): Philippinen, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/philippinen/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2019 Rechtsschutz / Justizwesen Die philippinische Judikative basiert auf US-amerikanischem bürgerlichem Recht. Die gültige Verfassung aus dem Jahre 1987 enthält eine Bill of Rights, wonach der Grundsatz der Verfassungsgerichtsbarkeit gilt. Das heißt, die Rechte sind für jeden Bürger beim Obersten Gerichtshof, dem Supreme Court, einklagbar. Das betrifft im Prinzip auch staatliche Gesetze, die als nicht verfassungskonform gelten. Der Oberste Gerichtshof besteht aus 15 Richtern, welche vom Präsidenten auf Vorschlag eines Richterrates, des Judicial and Bar Council, ernannt werden und die bis zu ihrem
Vm § 17 VwGVG ausgesetzt. 12. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 14.01.2025, , GZ: römisch 40 , wurde das Verfahren über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Landeshauptmannes römisch 40 , vom 25.09.2024, Zl. römisch 40 , hinsichtlich seines am 09.01.2024 gestellten Erstantrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens (im Hinblick auf das erlassene Einreiseverbot)
Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ausgesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
G), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF, geregelt , (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
GVG nicht anzuwenden.
Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.
Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 3.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), verfügen, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen(vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen, vergleiche VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch , Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981,B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980,B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Wie auch das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht ausführte, ergibt sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat noch aus dem Vorbringen des BF eine Gefährdung iSd § 50 FPG und kann nicht angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige BF aufgrund seiner relativ kurzen Abwesenheit seine Bindungen zum Herkunftsstaat verloren hat, zumal er dort aufgewachsen ist, die Grundschule und Mittelschule absolviert, ein Informatikstudium begonnen, im Bereich der Serversicherheit gearbeitet, und den deutlich überwiegenden Teil seiner Lebensjahre dort verbracht hat. Der BF hat auch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sind derartige Gründe nicht ersichtlich. Wie auch das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht ausführte, ergibt sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat noch aus dem Vorbringen des BF eine Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG und kann nicht angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige BF aufgrund seiner relativ kurzen Abwesenheit seine Bindungen zum Herkunftsstaat verloren hat, zumal er dort aufgewachsen ist, die Grundschule und Mittelschule absolviert, ein Informatikstudium begonnen, im Bereich der Serversicherheit gearbeitet, und den deutlich überwiegenden Teil seiner Lebensjahre dort verbracht hat. Der BF hat auch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sind derartige Gründe nicht ersichtlich. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist gegeben.Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist gegeben. Festzuhalten ist hier der Vollständigkeit halber nochmals, dass der BF bereits vor der Ladung zur Einvernahme vor dem BFA einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hatte und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nachweislich auf die Philippinen zurückgekehrt war. Das BFA hat somit zu Recht auf die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise (§ 55 FPG) verzichtet.Das BFA hat somit zu Recht auf die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Paragraph 55, FPG) verzichtet. 3.5. Spruchpunkt A) II: Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:Zu Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot: § 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 53, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet auszugsweise wie folgt: „Einreiseverbot § 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den , Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,
G 2005).Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist , vergleiche Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 57 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FPG). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar vergleiche VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006; sowie VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005). Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie – anders als die innerstaatliche Rechtslage – auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie – anders als die innerstaatliche Rechtslage – auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100). Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH E 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH E 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Sd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (vgl. VwGH B 03.09.2015, Ra 2015/21/0111; VwGH B 30.06.2016, Ra 2016/21/0179; VwGH E 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH E 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH E 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird vergleiche VwGH B 03.09.2015, Ra 2015/21/0111; VwGH B 30.06.2016, Ra 2016/21/0179; VwGH E 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Im konkreten Fall verhängte das BFA ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot und zwar
„§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2“ FPG. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass sich der BF unter Missbrauch der Visumspflicht bewusst beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat – was im Lichte der zitierten Judikatur hier eben nicht ausreicht – sowie gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen habe, weil er – einerseits – erwiesenermaßen der illegalen Beschäftigung nachgegangen und – andererseits jedoch – durch seine Tante und Ehefrau finanziert worden sei, ohne die er praktisch mittellos wäre. Aufgrund seiner aktuellen wirtschaftlichen Lage wäre davon auszugehen, dass der BF erneut auf illegale Quellen zurückgreifen würde, um seinen illegalen Aufenthalt zu finanzieren. Auch wenn das BVwG nicht verkennt, dass die Aufzählung in Abs. 2 leg.cit. demonstrativ ist und der BF – wie ausgeführt – über sechs Jahre illegal im Bundesgebiet aufhältig war, so beantragte er bereits vor seiner Ladung zum BFA die unterstützte freiwillige Rückkehr ohne Kostenübernahme und reiste noch vor Erlassung der Rückkehrentscheidung freiwillig aus dem Bundesgebiet aus, sodass hier jedenfalls nicht von einer qualifizierten Verletzung der Ausreiseverpflichtung auszugehen ist. Zudem ist der Beschwerde darin zuzustimmen, dass das BFA die Feststellung, dass der BF gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen habe, nicht ausreichend begründet hat. Zwar hat der BF in der Einvernahme angegeben, in den letzten sechs Jahren Gelegenheitsarbeiten durchgeführt zu haben, dies jedoch auf die Frage hin, was er die ganzen Jahre gemacht hätte, ohne jedoch auch nur anzudeuten, dass er dafür entlohnt worden wäre (vgl. AS 81). Auf die Frage, wie er seinen Unterhalt im Bundesgebiet finanziert habe, hat er – wie beweiswürdigend ausgeführt – ausdrücklich erklärt, dass in den ersten fünf Jahren seines Aufenthalts seine Tante und sein Onkel für seinen Unterhalt aufgekommen seien, danach seine Ehefrau, was andererseits auch die Behörde selbst feststellte. Somit ist die wesentliche Begründung der Behörde bezüglich der Verhängung des Einreiseverbots, nämlich die drohende (weitere) illegale Erwerbstätigkeit spekulativ sowie im Lichte der zitierten Judikatur im konkreten Fall zu vage und bezog das BFA die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insgesamt hauptsächlich auf die – nunmehr in die Prognose nicht mehr einzubeziehenden – fehlenden Mittel zum Unterhalt, weshalb das verhängte Einreiseverbot zu beheben war.Im konkreten Fall verhängte das BFA ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot und zwar
„§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2“ FPG. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass sich der BF unter Missbrauch der Visumspflicht bewusst beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat – was im Lichte der zitierten Judikatur hier eben nicht ausreicht – sowie gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen habe, weil er – einerseits – erwiesenermaßen der illegalen Beschäftigung nachgegangen und – andererseits jedoch – durch seine Tante und Ehefrau finanziert worden sei, ohne die er praktisch mittellos wäre. Aufgrund seiner aktuellen wirtschaftlichen Lage wäre davon auszugehen, dass der BF erneut auf illegale Quellen zurückgreifen würde, um seinen illegalen Aufenthalt zu finanzieren. Auch wenn das BVwG nicht verkennt, dass die Aufzählung in Absatz 2, leg.cit. demonstrativ ist und der BF – wie ausgeführt – über sechs Jahre illegal im Bundesgebiet aufhältig war, so beantragte er bereits vor seiner Ladung zum BFA die unterstützte freiwillige Rückkehr ohne Kostenübernahme und reiste noch vor Erlassung der Rückkehrentscheidung freiwillig aus dem Bundesgebiet aus, sodass hier jedenfalls nicht von einer qualifizierten Verletzung der Ausreiseverpflichtung auszugehen ist. Zudem ist der Beschwerde darin zuzustimmen, dass das BFA die Feststellung, dass der BF gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen habe, nicht ausreichend begründet hat. Zwar hat der BF in der Einvernahme angegeben, in den letzten sechs Jahren Gelegenheitsarbeiten durchgeführt zu haben, dies jedoch auf die Frage hin, was er die ganzen Jahre gemacht hätte, ohne jedoch auch nur anzudeuten, dass er dafür entlohnt worden wäre vergleiche AS 81). Auf die Frage, wie er seinen Unterhalt im Bundesgebiet finanziert habe, hat , er – wie beweiswürdigend ausgeführt – ausdrücklich erklärt, dass in den ersten fünf Jahren seines Aufenthalts seine Tante und sein Onkel für seinen Unterhalt aufgekommen seien, danach seine Ehefrau, was andererseits auch die Behörde selbst feststellte. Somit ist die wesentliche Begründung der Behörde bezüglich der Verhängung des Einreiseverbots, nämlich die drohende (weitere) illegale Erwerbstätigkeit spekulativ sowie im Lichte der zitierten Judikatur im konkreten Fall zu vage und bezog das BFA die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insgesamt hauptsächlich auf die – nunmehr in die Prognose nicht mehr einzubeziehenden – fehlenden Mittel zum Unterhalt, weshalb das verhängte Einreiseverbot zu beheben war. 3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:, 3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch Einvernahme der BF und seiner Ehegattin als Zeugin nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Auch wurde den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen nichts Substantiiertes entgegengehalten und hat auch ein hg. Abgleich nicht ergeben, dass sich die Situation entscheidungswesentlich verändert hätte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen , vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war daher im konkreten Fall nicht zu entsprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W152.2291865.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.