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{'item': 'W152 2291865-1'}

Obsah (23)§ 52§ 53Art. 133§ 9§ 46§ 38§ 7§ 6§ 59§ 17Art. 130§§ 16§ 28§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2025 GeschäftszahlW152 2291865-1 Spruch, W152 2291865-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 52Abs. 1 Z 2 FPG idg

F iVm § 9 BFA-VG idgF und § 52 Abs. 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraph 52, Absatz 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III (Einreiseverbot) wird stattgegeben und dieser

§ 53FPG idg

F ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei (Einreiseverbot) wird stattgegeben und dieser

Paragraph 53, FPG idgF ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Philippinen, reiste im Jahr 2017 – laut eigenen Angaben mit einem 10-tägigen Touristenvisum – in den Schengenraum und in das Bundesgebiet ein und hielt sich in weiterer Folge illegal in Österreich auf, wobei er ab dem 10.03.2017 durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen in XXXX aufwies.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Philippinen, reiste im Jahr 2017 – laut eigenen Angaben mit einem 10-tägigen Touristenvisum – in den Schengenraum und in das Bundesgebiet ein und hielt sich in weiterer Folge illegal in Österreich auf, wobei er ab dem 10.03.2017 durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen in römisch 40 aufwies.
  3. Am 24.07.2023 erhielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) von einem XXXX Standesamt eine Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit/Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Ehe oder eingetragenen Partnerschaft für die Eheschließung am 15.09.2023.
  4. Am 24.07.2023 erhielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) von einem römisch 40 Standesamt eine Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit/Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Ehe oder eingetragenen Partnerschaft für die Eheschließung am 15.09.
  5. Am 14.09.2023 wurde auf Ersuchen des BFA eine Hauserhebung an der Meldeadresse des BF durchgeführt und teilte in weiterer Folge die LPD XXXX der belangten Behörde mit, dass dort trotz mehrmaligen Klopfens die Türe nicht geöffnet worden sei.
  6. Am 14.09.2023 wurde auf Ersuchen des BFA eine Hauserhebung an der Meldeadresse des BF durchgeführt und teilte in weiterer Folge die LPD römisch 40 der belangten Behörde mit, dass dort trotz mehrmaligen Klopfens die Türe nicht geöffnet worden sei.
  7. Am 15.09.2023 heiratete der BF in XXXX eine österreichische Staatsbürgerin.
  8. Am 15.09.2023 heiratete der BF in römisch 40 eine österreichische Staatsbürgerin.
  9. Am 01.12.2023 langte beim BFA ein Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr ohne Kostenübernahme ein.
  10. Am 07.12.2023 wurde der BF erkennungsdienstlich behandelt sowie unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab dabei im Wesentlichen an, gesund und im Jahr 2017 – ca. März – mit einem Touristenvisum (Schengenvisum mit 10-tägiger Gültigkeit) in den Schengenraum und nach Österreich eingereist zu sein, um seine Tante und Cousins zu besuchen. In der Folge habe er sich auch gedacht, dass er vielleicht in Österreich bleiben und arbeiten könnte. Anfangs habe er nicht gewusst, dass dies ohne Visum nicht gehe. Nach der Epidemie hätte er vorgehabt, auf die Philippinen zurückzukehren, dann jedoch seine nunmehrige Ehegattin getroffen. Diese habe Kinder, gemeinsame Nachkommen gebe es nicht. Im Bundesgebiet seien in den ersten fünf Jahren seine Tante und sein Onkel für seinen Unterhalt aufgekommen, jetzt seine Ehegattin. Der BF verstehe ein bisschen Deutsch, sprechen könne er nur die einfachsten Dinge und er habe versucht, Deutsch zu lernen. Der BF habe Gelegenheitsarbeiten verrichtet, wie Garten- und Reinigungsarbeiten. Wenn ihn Leute gebraucht hätten, hätten sie angerufen. Seine Ehegattin und er hätten schon besprochen, dass sie ihn jährlich auf den Philippinen besuche, sollte er nicht mehr nach Österreich dürfen. In der Heimat habe der BF sechs Jahre Grundschule, vier Jahre die Mittelschule und dann zwei Jahre ein College besucht, dort Informatik studiert, jedoch nicht abgeschlossen, weil er bei seinen Großeltern gearbeitet habe. Vor seinem Studium sei er für ein Jahr in XXXX im Bereich Serversicherheit tätig gewesen.In der Heimat habe der BF sechs Jahre Grundschule, vier Jahre die Mittelschule und dann zwei Jahre ein College besucht, dort Informatik studiert, jedoch nicht abgeschlossen, weil er bei seinen Großeltern gearbeitet habe. Vor seinem Studium sei er für ein Jahr in römisch 40 im Bereich Serversicherheit tätig gewesen. Was eine Rückkehr für ihn bedeuten würde, wisse der BF nicht. Er möge hier das Wetter, aber der Hauptgrund, weshalb er hierbleiben möchte, ist, sei seine Ehegattin. Am selben Tag wurde die Ehegattin des BF vor der belangten Behörde als Zeugin einvernommen und erklärte im Wesentlichen, sie habe nicht gewusst, dass der BF keine Papiere habe. Sie selbst sei am 30.05.1989 nach Österreich gekommen. Im Dezember 2022 zu Weihnachten habe sie den BF kennengelernt, Anfang April 2023 seien sie zusammengekommen und hätten gemeinsam entschieden, zu heiraten. Den Antrag hätten sie sich gegenseitig auf „Philippinisch“ gemacht. Sie gehe sowieso bald in Pension, deswegen wäre es kein Problem für sie, auf die Philippinen zurückzukehren. Grund für seine freiwillige Ausreise sei, dass ihr Ehegatte nicht für immer illegal hier aufhältig sein wolle. Nach ein paar Jahren oder paar Monaten werde sie versuchen, ihn legal herzuholen.
  11. Der BF reiste am 14.12.2023 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus und am 15.12.2023 übermittelte die BBU GmbH dem Bundesamt die Ausreisebestätigung.
  12. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 08.02.2024, Zahl: 1362706401-231460772, wurde gegen den BF „

§ 9BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idg

F, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F“, erlassen (Spruchpunkt I).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG auf die Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt II).

„§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2“ FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III).8. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid vom 08.02.2024, Zahl: 1362706401-231460772, wurde gegen den BF „

Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF“, erlassen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG auf die Philippinen zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).

„§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2“ FPG, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF sei zu einem der belangten Behörde unbekannten Datum in das österreichische Bundesgebiet eingereist, habe sich ab dem 10.03.2017 illegal im Bundesgebiet und im Schengenraum aufgehalten, sei ab 10.03.2017 wohnsitzgemeldet, gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und habe während seiner gesamten Zeit die deutsche Sprache nicht erlernt. Der BF habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er gegen das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz sowie das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen habe und er stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Der BF habe am 15.09.2023 im Bundesgebiet eine österreichische Staatsangehörige geheiratet und mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Wohnsitz begründet. Er führe ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet. Der BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er habe keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und finanziere den Unterhalt durch illegale Gelegenheitsarbeiten, wobei er mit € 20 als mittellos einzustufen sei. Es bestehe keine Integration seiner Person in Österreich. Der BF habe am 15.09.2023 im Bundesgebiet eine österreichische Staatsangehörige geheiratet und mit seiner Ehegattin einen gemeinsamen Wohnsitz begründet. Er führe ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet. Der BF verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Er habe keine sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und finanziere den Unterhalt durch illegale Gelegenheitsarbeiten, wobei er mit € 20 als mittellos einzustufen sei. Es bestehe keine Integration seiner Person in Österreich. Es könne nicht angenommen werden, dass der BF aufgrund seiner kurzen Abwesenheit seine Bindungen zum Herkunftsstaat verloren hätte, zumal er dort aufgewachsen sei, die Grundschule und Mittelschule absolviert und ein Informatikstudium begonnen, im Bereich der Serversicherheit gearbeitet, und den deutlich überwiegenden Teil seiner Lebensjahre dort verbracht habe. Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung und beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland seien im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF sei in den Schengenraum und in das österreichische Bundesgebiet zum Zwecke des illegalen Aufenthalts und zur Aufnahme der Schwarzarbeit eingereist, habe sich spätestens ab dem 10.03.2022 beharrlich unrechtmäßig im Schengenraum und im Bundesgebiet aufgehalten und bewusst seine Visumspflicht missbraucht. Sein persönliches Verhalten stelle zurzeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Der BF gefährde die öffentliche Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Er sei erwiesenermaßen der illegalen Beschäftigung nachgegangen und sein Aufenthalt sei durch seine Ehegattin und seine Tante finanziert worden, ohne diese wäre er praktisch mittellos. Aufgrund seiner aktuellen wirtschaftlichen Lage sei davon auszugehen, dass der BF erneut auf illegale Quellen zurückgreifen werde, um sich den Unterhalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Das Bundesamt stellte hiebei zur Lage auf den Philippinen Folgendes fest: „Sicherheitslage Seit der Unabhängigkeit der Republik der Philippinen am 4.7.1946 existiert eine Reihe virulenter politischer, wirtschaftlicher und sozialer Konflikte, die bis heute von sämtlichen Regierungen gar nicht oder nur teilweise gelöst werden konnten. Es gibt eine Reihe kommunistischer und muslimischer Gruppen, die – mitunter auch bewaffnet – gegen die Zentralregierung und für unterschiedliche politische Ziele kämpfen. Nennenswert sind vor allem die Dachorganisation des kommunistischen Untergrundbündnisses (NDFP) sowie die heute größte und bedeutendste muslimische Widerstandsorganisation, die Moro Islamische Befreiungsfront (MILF) (GIZ 3.2019a). Die New Peoples Army (NPA), bewaffneter Arm der philippinischen kommunistischen Partei, ist in großen Teilen des Landes präsent, v.a. im Norden und Zentrum der Insel Luzon, auf den Inseln Samar, Leyte, Madbate, Negros und Mindoro (FD 24.5.2019). Seit dem Frühjahr 2014 gestalten sich gleichzeitig auch Kontakte zwischen dem dschihadistischen IS (Islamischer Staat) - vormals ISIS (Islamischer Staat in Irak und Syrien) - und Gesinnungsgenossen in Südostasien immer enger. Neben Indonesien ist dabei auch der Süden der Philippinen ins Zentrum von IS-Propagandisten und -Rekruteuren gerückt (GIZ 3.2019a). Zuletzt wurde im Jänner 2019 ein schwerer Bombenanschlag auf die Kathedrale in Jolo in der Provinz Sulu verübt; bei diesem Angriff starben rund 20 Menschen und es wurden mindestens 100 verletzt (GIZ 3.2019a, vgl. AA 22.5.2019). Schließlich hat dort mit der Abu Sayyaf-Gruppe (ASG) eine militante Organisation schon lange und mehrfach international für Aufsehen gesorgt; deren Gründungsmitglieder hatten bereits als Mudschahedin in Afghanistan gegen die sowjetischen Besatzungstruppen gekämpft. Mehrere Großoffensiven philippinischer Eliteeinheiten und US-Spezialkräfte in der Region vermochten es nicht, die ASG aufzureiben (GIZ 3.2019a). Bewaffnete islamistische Gruppierungen, allen voran die bereits erwähnte Abu Sayyaf-Gruppe, sind im Westen der Insel Mindanao aktiv, ebenso wie auf der Insel Palawan und den Archipelen Sule und Tawi-Tawi (FD 24.5.2019). Für die gesamte Insel Mindanao gilt bis mindestens Ende 2019 Kriegsrecht. Diese Maßnahme beinhaltet Ausgangssperren, militärische Kontrollposten sowie die Aussetzung bestimmter Bürgerrechte, wie des Rechts auf unverzügliche gerichtliche Überprüfung von Inhaftierungen (AA 22.5.2019).Seit dem Frühjahr 2014 gestalten sich gleichzeitig auch Kontakte zwischen dem dschihadistischen IS (Islamischer Staat) - vormals ISIS (Islamischer Staat in Irak und Syrien) - und Gesinnungsgenossen in Südostasien immer enger. Neben Indonesien ist dabei auch der Süden der Philippinen ins Zentrum von IS-Propagandisten und -Rekruteuren gerückt (GIZ 3.2019a). Zuletzt wurde im Jänner 2019 ein schwerer Bombenanschlag auf die Kathedrale in Jolo in der Provinz Sulu verübt; bei diesem Angriff starben rund 20 Menschen und es wurden mindestens 100 verletzt (GIZ 3.2019a, vergleiche AA 22.5.2019). Schließlich hat dort mit der Abu Sayyaf-Gruppe (ASG) eine militante Organisation schon lange und mehrfach international für Aufsehen gesorgt; deren Gründungsmitglieder hatten bereits als Mudschahedin in Afghanistan gegen die sowjetischen Besatzungstruppen gekämpft. Mehrere Großoffensiven philippinischer Eliteeinheiten und US-Spezialkräfte in der Region vermochten es nicht, die ASG aufzureiben (GIZ 3.2019a). Bewaffnete islamistische Gruppierungen, allen voran die bereits erwähnte Abu Sayyaf-Gruppe, sind im Westen der Insel Mindanao aktiv, ebenso wie auf der Insel Palawan und den Archipelen Sule und Tawi-Tawi (FD 24.5.2019). Für die gesamte Insel Mindanao gilt bis mindestens Ende 2019 Kriegsrecht. Diese Maßnahme beinhaltet Ausgangssperren, militärische Kontrollposten sowie die Aussetzung bestimmter Bürgerrechte, wie des Rechts auf unverzügliche gerichtliche Überprüfung von Inhaftierungen (AA 22.5.2019). Das deutsche auswärtige Amt warnt vor Reisen in folgende Regionen: Zamboanga Peninsula (Region IX); Northern Mindanao (Region X); Davao-Region (Region XI), einschließlich der Insel Samal, aber mit Ausnahme von Davao City; Soccsksargen (Region XII); Autonomous Region of Muslim Mindanao (ARMM) mit dem Sulu-Archipel, also den Inseln zwischen Mindanao und Ost-Malaysien (wie Tawi-Tawi, Sulu, Basilan); Sulu-See; Süd-Palawan (südlich von Puerto Princesa). Von nicht erforderlichen Reisen in andere Regionen von Mindanao und in der Mindanao-See wird abgeraten (AA 22.5.2019). Das französische Außenministerium warnt („formellement deconseillé“) vor Reisen auf die Insel Basilan, die Archipele Sulu und Tawi-tawi, auf die Halbinsel Zamboanga, West-Misamis und andere im Süden der Philippinen gelegene Gebiete und Inseln. Gebiete, die unter Vorliegen eines triftigen Grundes bereist werden können, sind der südliche Teil der Insel Palawan, in Mindanao die nördlichen Provinzen, Ost-Davao, Agusan del Sur, Ost-Misamis, Bukidnon und Surigao del Sur (FD 24.5.2019).Das deutsche auswärtige Amt warnt vor Reisen in folgende Regionen: Zamboanga Peninsula (Region römisch neun); Northern Mindanao (Region römisch zehn); Davao-Region (Region römisch elf), einschließlich der Insel Samal, aber mit Ausnahme von Davao City; Soccsksargen (Region römisch zwölf); Autonomous Region of Muslim Mindanao (ARMM) mit dem Sulu-Archipel, also den Inseln zwischen Mindanao und Ost-Malaysien (wie Tawi-Tawi, Sulu, Basilan); Sulu-See; Süd-Palawan (südlich von Puerto Princesa). Von nicht erforderlichen Reisen in andere Regionen von Mindanao und in der Mindanao-See wird abgeraten (AA 22.5.2019). Das französische Außenministerium warnt („formellement deconseillé“) vor Reisen auf die Insel Basilan, die Archipele Sulu und Tawi-tawi, auf die Halbinsel Zamboanga, West-Misamis und andere im Süden der Philippinen gelegene Gebiete und Inseln. Gebiete, die unter Vorliegen eines triftigen Grundes bereist werden können, sind der südliche Teil der Insel Palawan, in Mindanao die nördlichen Provinzen, Ost-Davao, Agusan del Sur, Ost-Misamis, Bukidnon und Surigao del Sur (FD 24.5.2019). In diesen Gebieten sind unterschiedliche Gruppen von islamistischen Terroristen und Rebellen aktiv, es kommt immer wieder zu Anschlägen sowie Kampfhandlungen mit der philippinischen Armee und Sicherheitskräften. Die Armee konnte die von IS-nahen Terroristen besetzte Stadt Marawi im Oktober 2017 erst nach fünf Monaten schwerster Gefechte mit über 1.000 Todesopfern und hunderttausenden Vertriebenen zurückerobern. In West-Mindanao wurden seit Juli 2018 vermehrt Bombenanschläge verübt, bei denen zahlreiche Menschen getötet und eine noch höhere Zahl von Personen verletzt wurde. Die Anschlagsziele waren in Lamitan City in Basilan; in Isulan, Midsayap, Cotabato City und General Santos City auf der Hauptinsel Mindanao; sowie zuletzt Ende Jänner 2019 auf der Insel Jolo in der Provinz Sulu. Die in der Region operierende islamistische Terrorgruppe Abu Sayyaf ist für Entführungen und Ermordungen vor allem auf Mindanao und in der Sulu-See verantwortlich und zielt vermehrt auf ausländische Entführungsopfer. Am 26.2.2017 wurde von ihr eine deutsche Geisel ermordet, nachdem sie bereits im November 2016 in der Sulu-See verschleppt und die Reisegefährtin getötet worden war. Auch ortskundige Ausländer sind dort derzeit besonders gefährdet. Im April 2017 kam es in Bohol und Umgebung und in Davao zu Gefechten zwischen schwerbewaffneten Gruppen und philippinischen Sicherheitskräften. In Manila im Stadtteil Quiapo kam es im selben Zeitraum wiederholt zu Bombenanschlägen, deren Motiv ungeklärt blieb (AA 22.5.2019). Präsident Duterte hatte Friedensprozesse mit den muslimischen und kommunistischen Rebellen zunächst fortgesetzt. Mit den Moro Islamic Liberation Fighters (MILF) besteht eine Waffenstillstandsvereinbarung; der Konflikt soll durch Gewährung einer Teilautonomie durch das “Bangsamoro Organic Law” endgültig beendet werden. Die Verhandlungen mit den kommunistischen Aufständischen der New People’s Army (NPA) hat die Regierung nach fortdauernden Angriffen von NPA-Kräften auf Armeeangehörige beendet; Ende 2017 wurden die NPA und die Kommunistische Partei der Philippinen (CPP) zu terroristischen Organisationen erklärt, Duterte kündigte einen „all-out war“ gegen sie an. Ungeachtet der Vereinbarung mit der MILF sind in Mindanao mit der terroristisch operierenden Abu-Sayyaf-Gruppe und den von der MILF abtrünnigen Bangsamoro Islamic Freedom Fighters (BIFF) neue Gegner eines Friedens entstanden; die fünfmonatige Besetzung der Stadt Marawi offenbart eine substantielle Gefahr durch islamistische Gruppierungen (AA 6.5.2019b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2019b): Philippinen, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/-/212526, Zugriff 22.5.2019 - AA - Auswärtiges Amt (22.5.2019): Philippinen, Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/philippinensicherheit/212492, Zugriff 22.5.2019 - FD - France Diplomatie (24.5.2019): Conseils aux voyageurs - Philippines - Securité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/philippines/, Zugriff 24.5.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2019a): Philippinen, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/philippinen/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2019 Rechtsschutz / Justizwesen Die philippinische Judikative basiert auf US-amerikanischem bürgerlichem Recht. Die gültige Verfassung aus dem Jahre 1987 enthält eine Bill of Rights, wonach der Grundsatz der Verfassungsgerichtsbarkeit gilt. Das heißt, die Rechte sind für jeden Bürger beim Obersten Gerichtshof, dem Supreme Court, einklagbar. Das betrifft im Prinzip auch staatliche Gesetze, die als nicht verfassungskonform gelten. Der Oberste Gerichtshof besteht aus 15 Richtern, welche vom Präsidenten auf Vorschlag eines Richterrates, des Judicial and Bar Council, ernannt werden und die bis zu ihrem

  1. Lebensjahr im Amt bleiben. Der Sandiganbayan entspricht einem Sondergericht, das sich mit Korruptionsfällen befasst, in die Regierungsbeamte verstrickt sind. Bezüglich Rechtsstaatlichkeit besteht das Problem nicht im Fehlen von Gesetzen; problematisch ist eher deren mangelhafte Umsetzung. Da bis dato die eigentliche Macht im Staate in den Händen nur weniger politisch potenter und sehr wohlhabender landbesitzender Familien und Großunternehmen liegt, ist es für den "Normalbürger" kaum möglich, sich gegen diese mächtigen Interessen zu stemmen (GIZ 3.2019a). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, und die Angeklagten haben das Recht auf eine faire öffentliche Verhandlung. Diese Rechte werden in der Regel zwar durchgesetzt, aber nicht immer rechtzeitig. Aufgrund der Korruption durch Vetternwirtschaft, persönliche Verbindungen und Schmiergeldzahlungen bleiben wohlhabende und einflussreiche Personen oft straffrei. Personalmangel, ineffiziente Verfahren und lange Verzögerungen aus verfahrensrechtlichen Gründen wirken weiterhin hemmend auf das Justizwesen (USDOS 13.3.2019) Das Justizsystem ist überlastet, wenig effektiv, unterfinanziert und gilt als notorisch korrupt (AA 6.3.2019b). Ein weiteres Problem stellt das mangelhafte Zeugenschutzprogramm der Justizbehörden dar (GIZ 3.2019a). Menschenrechtsorganisationen berichten, dass dieses Programm aufgrund fehlender Finanzierung, verfahrensbedingter Verzögerungen und grundsätzlicher Zweifel an seiner Effektivität oft nicht in der Lage ist, für die Betroffenen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten. Die Kommission für Menschenrechte bietet ein kleineres Zeugenschutzprogramm an, das aufgrund der Opfer der von der Regierung durchgeführten Anti-Drogen-Kampagne überbelastet ist. Dem Ombudsmann sind auch Fälle von Polizeimissbrauch und Korruption bekannt, in denen die Opfer und die Zeugen, aber manchmal auch deren Familien, aufgrund ihrer mangelhaften Zusammenarbeit mit der Behörde unter Druck gesetzt werden (USDOS 13.3.2019). Die Bemühungen des Obersten Gerichtshofs werden weiterhin fortgesetzt, um schnellere Verfahren gewährleisten, Amtsvergehen reduzieren und die Leistungsfähigkeit der Judikative generell erhöhen zu können und das Vertrauen der Öffentlichkeit ins Justizwesen zurückzugewinnen (USDOS 13.3.2019). Die Europäische Kommission und die philippinische Regierung führen schon seit 2006 (wie z.B. EPJUST, EPJUST II) verschiedene gemeinsame Projekte durch, um den Justizsektor auf den Philippinen zu stärken. Bis Oktober 2019 läuft das aktuellste Kooperationsprogramm zwischen der Europäische Union und den Philippinen unter dem Titel GOJUST (Governance in Justice) (EEAS 23.2.2017; vgl. GoJust o.D.).Die Bemühungen des Obersten Gerichtshofs werden weiterhin fortgesetzt, um schnellere Verfahren gewährleisten, Amtsvergehen reduzieren und die Leistungsfähigkeit der Judikative generell erhöhen zu können und das Vertrauen der Öffentlichkeit ins Justizwesen zurückzugewinnen (USDOS 13.3.2019). Die Europäische Kommission und die philippinische Regierung führen schon seit 2006 (wie z.B. EPJUST, EPJUST römisch zwei) verschiedene gemeinsame Projekte durch, um den Justizsektor auf den Philippinen zu stärken. Bis Oktober 2019 läuft das aktuellste Kooperationsprogramm zwischen der Europäische Union und den Philippinen unter dem Titel GOJUST (Governance in Justice) (EEAS 23.2.2017; vergleiche GoJust o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.3.2019b): Philippinen, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/philippinen-node/-/212526, Zugriff 22.5.2019 - EEAS - European External Action Service (23.2.2017): https://eeas.europa.eu/delegations/philippines/21223/eu-and-justice-sector-coordinating-council-launch-gojust-programme-23-february_en, Zugriff 23.5.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2019a): Philippinen, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/philippinen/geschichte-staat/, Zugriff 22.5.2019 - GOJUST - Governance in Justice (o.D.): Governance in Justice: A Justice Sector Reform Programme, https://gojust.org/, Zugriff 23.5.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Philippines, https://www.ecoi.net/en/document/2004259.html, Zugriff 22.5.2019 Sicherheitsbehörden Die Nationale Polizei der Philippinen (Philippine National Police, PNP) ist im größten Teil des Landes für die innere Sicherheit zuständig. Sie ist dem Department of the Interior and Local Government (DILG) untergeordnet. Das Militär (Armed Forces of the Philippines, AFP) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, aber in konfliktbetroffenen Regionen (besonders in den Regionen von Mindanao) wird es auch für die innere Sicherheit eingesetzt. Die AFP ist dem Verteidigungsministerium unterstellt. Gouverneure, Bürgermeister und andere lokale Beamte haben einen erheblichen Einfluss auf die regionalen Polizeieinheiten, darunter auf die Ernennung der obersten Polizeibeamten auf Bezirks- und kommunaler Ebene; Bereitstellung von Ressourcen etc., was oft zu Korruption und Bestechung führt. Die PNP mit einer derzeitigen Stärke von 180.000 Mann gilt weiterhin als massiv korruptionsanfällig. Menschenrechtsgruppen warnen weiterhin vor potentiellen Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte (USDOS 13.3.2019). Die IAS (PNP Internal Affairs Service) sowie andere Regierungsmechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption in der Polizei operieren weitgehend ineffektiv, obwohl Korruption unter den Regierungs- und Sicherheitskräften von Präsident Duterte öffentlich verurteilt wurde. Von Jänner bis August 2018 erhielt der Ombudsmann 114 Beschwerden über 294 Fälle von Menschenrechtsverletzungen (Tötungen, Verletzungen, rechtswidrige Verhaftungen, Folter) infolge angeblicher militärischer und polizeilicher Einsätze; im Großteil der Fälle handelt es sich um Sicherheitsbeamte der unteren Dienstgrade. Im August 2018 standen alle Fälle bis auf einen, der abgelehnt wurde, noch zur weiteren Untersuchung offen. Viele Fälle aus dem Vorjahr waren noch offen (USDOS 13.3.2019). Im Oktober 2017 kündigte Präsident Duterte an, dass die Zuständigkeit für die Anti-Drogen-Kampagne von der Nationalpolizei auf die Drogenbehörde übergehen solle. Trotz aller ungelösten Probleme hieß es keine zwei Monate später, die Polizei könne sich durchaus erneut an Antidrogeneinsätzen beteiligen. Es gab keine ernsthaften Untersuchungen zu den Tötungen mutmaßlicher Drogenkrimineller. Soweit bekannt, wurde kein Polizist zur Rechenschaft gezogen. Die Angehörigen der Opfer schreckten weiterhin davor zurück, die Verbrechen anzuzeigen, weil sie Vergeltungsmaßnahmen der Polizei befürchteten (AI 22.2.2018). Es wurden jedoch Bemühungen fortgesetzt, um die PNP zu reformieren und zu professionalisieren. Neben einer verbesserten Ausbildung, erweiterten Gemeinschaftsinitiativen und Gehaltserhöhungen wurden menschenrechtliche Themen in die Kurse für Polizisten integriert und das Büro für Menschenrechte der PNP führte landesweite Routinetrainings zum Thema menschenrechtliche Verantwortlichkeit in der Polizeiarbeit durch (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Philippines, https://www.ecoi.net/en/document/1446462.html, Zugriff 22.5.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Philippines, https://www.ecoi.net/en/document/2004259.html, Zugriff 22.5.2019 Rückkehr Die Verfassung garantiert Bewegungs- und Reisefreiheit im Inneren wie nach außen und ermöglicht Emigration, aber auch Rückkehr. Diese Rechte werden im Allgemein von der Regierung respektiert. Der Staat arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Staatenlose und andere Betroffenen zu schützen und zu unterstützen (USDOS 13.3.2019). Quellen: - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Philippines, https://www.ecoi.net/en/document/2004259.html, Zugriff 22.5.2019“
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht vollumfänglich Beschwerde, wobei im Wesentlichen releviert wurde, er sei im Jahr 2017 mit einem 10-tägigen Touristenvisum in den Schengenraum und anschließend in das Bundesgebiet eingereist, um seine Familie zu besuchen. Vom 10.03.2017 bis zu seiner Ausreise am 14.12.2023 habe er sich ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet aufgehalten. Seinen Lebensunterhalt hätte zunächst seine in Österreich lebende Tante finanziert, bei der er die ersten fünf Jahre auch gewohnt habe. Im Gegenzug habe der BF für seine Tante Gelegenheitsarbeiten in deren Haus und Garten geleistet. Nach fünf Jahren sei er zu seiner nunmehrigen Ehegattin gezogen, welche fortan für seinen Unterhalt aufgekommen sei. Am „15.09.2024“ habe der BF eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und im Oktober 2023 das Sprachzertifikat Deutsch A1 absolviert. Am 14.12.2023 habe der BF schließlich das Bundesgebiet freiwillig mit dem Flugzeug Richtung Philippinen verlassen. Der BF sei strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, weswegen von ihm keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe. Die belangte Behörde stelle in ihrer Entscheidung fest, dass der BF gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen habe, ohne diese Feststellung ausreichend zu begründen. Zwar habe der BF in der Einvernahme angegeben, in den letzten sechs Jahren Gelegenheitsarbeiten durchgeführt zu haben, jedoch keinerlei weitere Angaben dazu gemacht, unter welchen Bedingungen diese durchgeführt worden seien, z.B. wie häufig er diese getätigt, ob es eine finanzielle Entlohnung dafür gegeben oder ob es sich dabei um Gefälligkeiten im Familien- und Freundeskreis gehandelt habe. Auf die Frage, wie er seinen Unterhalt im Bundesgebiet finanziert hätte, habe der BF angegeben, dass in den ersten fünf Jahren seines Aufenthalts seine Tante und sein Onkel für seinen Unterhalt aufgekommen seien, danach seine Ehefrau. Der BF habe jedenfalls als Gegenleistung dafür Arbeiten im Haus und im Garten seiner Tante durchgeführt. Die Feststellung, dass der BF keine Reue und keine Einsicht bezüglich seines Fehlverhaltens zeige, womit mit einer Fortsetzung von diesem zu rechnen sei, sei nicht nachvollziehbar. Die belangte Behörde klammere vollkommen aus, dass der BF das Bundesgebiet aus freien Stücken und ohne behördlichen Zwang verlassen hat, eben, weil er sich der Illegalität seines Aufenthalts bewusstgeworden sei. Zwar hätte er ohne Zweifel längst erkennen müssen, dass er mit seinem Verhalten gegen das Aufenthaltsrecht verstoßen habe, jedoch zeige auch die Tatsache, dass er über den gesamten Zeitraum seines Aufenthalts seinen Hauptwohnsitz ordnungsgemäß gemeldet habe, dass er sich des Unrechtsgehalts seines Verhaltens nicht vollkommen bewusst gewesen sei. Zudem fehlten im Bescheid jegliche Feststellungen über die Situation auf den Philippinen. Angefügt wurde ein ÖSD Zertifikat A1 vom 06.10.
  3. Am 06.05.2024 übermittelte die BBU GmbH dem BFA die Sendungsdetails der Post-AG betreffend die Bescheidzustellung an den BF im Herkunftsstaat.
  4. Die Beschwerde langte am 14.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde seitens des BFA angemerkt, dass bis dato kein Zustellnachweis des Bescheides eingelangt sei, weshalb die Beschwerde als verfrüht angesehen werde.
  5. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes XXXX vom 14.01.2025, GZ: XXXX , wurde das Verfahren über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Landeshauptmannes XXXX , vom 25.09.2024, Zl. XXXX , hinsichtlich seines am 09.01.2024 gestellten Erstantrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens (im Hinblick auf das erlassene Einreiseverbot)

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG ausgesetzt. 12. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes römisch 40 vom 14.01.2025, , GZ: römisch 40 , wurde das Verfahren über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Landeshauptmannes römisch 40 , vom 25.09.2024, Zl. römisch 40 , hinsichtlich seines am 09.01.2024 gestellten Erstantrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens (im Hinblick auf das erlassene Einreiseverbot)

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ausgesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des Gerichtsaktes des BVwG und der Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister (SA), AJ-WEB sowie der Einvernahme des BF und der zeugenschaftlichen Einvernahme seiner Ehegattin vor dem BFA und der im Verfahren vorgelegten Schriftsätze wird Folgendes festgestellt: 1.
  2. Zum Verfahrensgang: Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Punkt I wiedergegeben ist.Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang fest, wie dieser unter Punkt römisch eins wiedergegeben ist. 1.
  3. Zur Person und dem Verhalten des BF: Der BF führt die im Kopf dieser Entscheidung genannten Personalien; seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Philippinen. Der BF reiste im Jahr 2017 – laut eigenen Angaben mit einem 10-tägigen Touristenvisum – in den Schengenraum und in das Bundesgebiet ein und hielt sich in weiterer Folge illegal in Österreich auf. Am 01.12.2023 langte beim BFA ein Antrag des BF auf unterstützte freiwillige Rückkehr ohne Kostenübernahme ein, am 14.12.2023 reiste er nachweislich freiwillig in sein Heimatland aus. Am 15.09.2023 heiratete der BF in XXXX eine österreichische Staatsbürgerin philippinischer Herkunft, bei der er auch ab 19.03.2023 seinen Hauptwohnsitz gemeldet hatte und die ihn hier finanziell unterstützte. Die beiden führten im Bundesgebiet zuletzt ein Familienleben. Gemeinsame Kinder haben sie nicht, der BF ist kinderlos. Vor der Behörde erklärte er, er und seine Ehegattin hätten schon besprochen, dass sie ihn jährlich auf den Philippinen besuche, wenn er nicht mehr nach Österreich dürfe (AS 85). Ausdrücklich gab die Ehegattin des BF vor dem BFA an, sie sei bald in Pension und deswegen wäre es kein Problem für sie, auf die Philippinen zurückzukehren (AS 69). Am 15.09.2023 heiratete der BF in römisch 40 eine österreichische Staatsbürgerin philippinischer Herkunft, bei der er auch ab 19.03.2023 seinen Hauptwohnsitz gemeldet hatte und die ihn hier finanziell unterstützte. Die beiden führten im Bundesgebiet zuletzt ein Familienleben. Gemeinsame Kinder haben sie nicht, der BF ist kinderlos. Vor der Behörde erklärte er, er und seine Ehegattin hätten schon besprochen, dass sie ihn jährlich auf den Philippinen besuche, wenn er nicht mehr nach Österreich dürfe (AS 85). Ausdrücklich gab die Ehegattin des BF vor dem BFA an, sie sei bald in Pension und deswegen wäre es kein Problem für sie, auf die Philippinen zurückzukehren (AS 69). Der BF hat noch eine Tante im Bundesgebiet, bei der er vor seiner Heirat gelebt und die ihn – gemeinsam mit dem Onkel – ebenfalls finanziell unterstützt hatte, sowie Cousins und Freunde.Der BF hat noch eine Tante im Bundesgebiet, bei der er vor seiner Heirat gelebt und die , ihn – gemeinsam mit dem Onkel – ebenfalls finanziell unterstützt hatte, sowie Cousins und Freunde. Ab 10.03.2017 wies der BF durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen in XXXX auf.Ab 10.03.2017 wies der BF durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen in römisch 40 auf. Der BF verfügt im Bundesgebiet nicht über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsbewilligung, er ist nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt und war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig. Er ist mittellos. Der BF hat in Österreich ein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau A1 erworben. Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. In der Heimat besuchte der BF sechs Jahre die Grundschule, vier Jahre die Mittelschule und dann zwei Jahre ein College, wo er Informatik studierte, jedoch nicht abschloss, weil er bei seinen Großeltern gearbeitet hatte. Vor seinem Studium war er für ein Jahr in XXXX im Bereich Serversicherheit tätig gewesen.In der Heimat besuchte der BF sechs Jahre die Grundschule, vier Jahre die Mittelschule und dann zwei Jahre ein College, wo er Informatik studierte, jedoch nicht abschloss, weil er bei seinen Großeltern gearbeitet hatte. Vor seinem Studium war er für ein Jahr in römisch 40 im Bereich Serversicherheit tätig gewesen.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG den BF betreffend. 2.
  6. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF stehen aufgrund des vorgelegten philippinischen Reisepasses fest. Die Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet wird durch die vorgelegten Unterlagen (Boarding Pass, View Trip, AS 195 und 197, und Ausreisebestätigung, AS 133) belegt. Die Feststellungen zum Familienstand und geführten Familienleben beruhen auf den diesbezüglich durchwegs einheitlichen Angaben des BF (AS 75ff) und seiner als Zeugin einvernommenen Ehegattin (AS 67ff) vor dem BFA. Zudem erhielt das BFA bereits im Vorfeld von einem XXXX Standesamt eine Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit/Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Ehe oder eingetragenen Partnerschaft für die Eheschließung am 15.09.2023 (AS 5) und ging im bekämpften Bescheid selbst vom Bestehen der Ehe und einem diesbezüglichen Familienleben aus.Die Feststellungen zum Familienstand und geführten Familienleben beruhen auf den diesbezüglich durchwegs einheitlichen Angaben des BF (AS 75ff) und seiner als Zeugin einvernommenen Ehegattin (AS 67ff) vor dem BFA. Zudem erhielt das BFA bereits im Vorfeld von einem römisch 40 Standesamt eine Mitteilung über die Ermittlung der Ehefähigkeit/Fähigkeit zur Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, Ehe oder eingetragenen Partnerschaft für die Eheschließung am 15.09.2023 (AS 5) und ging im bekämpften Bescheid selbst vom Bestehen der Ehe und einem diesbezüglichen Familienleben aus. Die Meldungen im Bundesgebiet werden durch die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) bestätigt. Die Feststellung zum Sprachniveau des BF resultieren aus dem vorgelegten ÖSD-Zertifikat A1 (AS 228f). Vor der Behörde gab der BF an, er verstehe ein bisschen Deutsch, sprechen könne er nur die einfachsten Dinge (AS 81). Dass der BF mittellos ist, ergibt sich aus seinen Angaben vor der Behörde, wonach er nur mehr 20 € auf dem Konto habe und in den ersten fünf Jahren seine Tante und sein Onkel für seinen Unterhalt aufgekommen seien, jetzt täte es seine Ehegattin (AS 79). Zu seinem Tagesablauf der letzten sechs Jahre erklärte er, er habe Gelegenheitsarbeiten, wie Garten- und Reinigungsarbeiten gemacht. Wenn ihn Leute gebraucht hätten, hätten sie ihn angerufen (AS 81). Dass der BF mittellos ist, ergibt sich aus seinen Angaben vor der Behörde, wonach er nur mehr 20 € auf dem Konto habe und in den ersten fünf Jahren seine Tante und sein Onkel für seinen Unterhalt aufgekommen seien, jetzt täte es seine Ehegattin (AS 79). Zu seinem Tagesablauf der letzten sechs Jahre erklärte er, er habe Gelegenheitsarbeiten, wie Garten- und Reinigungsarbeiten gemacht. Wenn ihn Leute gebraucht hätten, hätten sie ihn angerufen , (AS 81). Die Unbescholtenheit des BF beruht auf einem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug (SA). Zudem nahm das BVwG Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand (AS 75) und zur Arbeitsfähigkeit gründen auf den Angaben des BF vor dem BFA, wo er eben auch erklärte, z.B. Garten- und Reinigungsarbeiten gemacht zu haben (AS 81). Die Feststellungen zu Ausbildung und Berufstätigkeit in der Heimat resultieren aus den Angaben des BF vor dem BFA (AS 79). 2.
  7. Die zur Lage im Herkunftsstaat vom BFA getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens der BF dar. Die verwendeten Länderberichte weisen für die gegenständliche Entscheidung ausreichende Aktualität auf. Ein substantiiertes Beschwerdevorbringen, das geeignet ist, die Länderberichte in Zweifel zu ziehen, wurde im Verfahren nicht erstattet.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz; BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVw

G), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz; BVwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), BGBl. I Nr. 22/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz; VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2013, idgF, geregelt , (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950 idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Abs. 5 leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

Absatz 5, leg.cit. sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt. 3.

  1. Zur Zustellung des angefochtenen Bescheides: Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen (§ 11 Abs. 1 ZustG idgF).Zustellungen im Ausland sind nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen (Paragraph 11, Absatz eins, ZustG idgF). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 ZustG idgF).Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist (Paragraph 7, ZustG idgF). Im konkreten Fall brachte das BFA im Rahmen der Beschwerdevorlage vor, dass bis dato kein Zustellnachweis (von den Philippinen) eingelangt sei, weshalb die Beschwerde als verfrüht angesehen werde. Das BFA hatte im März 2024 eine Zustellung an die – in weiterer Folge von seiner Ehegattin bestätigte – Zustelladresse des BF auf den Philippinen veranlasst (AS 175, AS 199). Zwar war zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein Rückschein aus den Philippinen bei der Behörde eingelangt, jedoch geht aus den seitens der Rechtsberatung dem BFA übermittelten Sendungsdetails der Post eindeutig hervor, dass der Bescheid zunächst am 05.04.2024 vom Postbetreiber im Zielland übernommen und am 16.04.2024 dem Empfänger (somit dem BF) zugestellt wurde, weshalb die am 03.05.2024 erhobene Beschwerde zulässig und rechtzeitig ist. 3.
  2. Spruchpunkt A) I: 3.4.
  3. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides – Erlassung einer Rückkehrentscheidung:3.4.
  4. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides – Erlassung einer Rückkehrentscheidung: Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (§ 52 Abs. 1 Z 2 FPG).Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG). Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen(vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen, vergleiche VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch , Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie" voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981,B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980,B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981,, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980,, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten , (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423). Laut Judikatur bewirkt die strafgerichtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen (VwGH 19.04.2012,Zl. 2011/18/0253).Laut Judikatur bewirkt die strafgerichtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen (VwGH 19.04.2012,, Zl. 2011/18/0253). Der BF reiste im Jahr 2017 – laut eigenen Angaben mit einem 10-tägigen Touristenvisum – in den Schengenraum und in das Bundesgebiet ein und hielt sich in weiterer Folge bis zu seiner Ausreise im Dezember 2023 – somit über sechs Jahre – illegal in Österreich auf. Am 15.09.2023 heiratete der BF in XXXX eine österreichische Staatsbürgerin philippinischer Herkunft, bei der er auch ab 19.03.2023 seinen Hauptwohnsitz gemeldet hatte und die hier auch für seinen Unterhalt aufkam. Die beiden führten im Bundesgebiet zuletzt ein Familienleben. Gemeinsame Kinder haben sie nicht, der BF ist kinderlos. Vor der belangten Behörde erklärte er, er und seine Ehegattin hätten schon besprochen, dass sie ihn jährlich auf den Philippinen besuche, wenn er nicht mehr nach Österreich dürfe. Ausdrücklich gab die Ehegattin des BF vor dem BFA an, sie sei bald in Pension und deswegen wäre es kein Problem für sie, auf die Philippinen zurückzukehren. Eine Fortsetzung des Familienlebens auf den Philippinen ist somit grundsätzlich möglich und zumutbar, zumal beide Partner sich von Beginn an der Unrechtmäßigkeit und Unsicherheit des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet bewusst gewesen sein mussten.Am 15.09.2023 heiratete der BF in römisch 40 eine österreichische Staatsbürgerin philippinischer Herkunft, bei der er auch ab 19.03.2023 seinen Hauptwohnsitz gemeldet hatte und die hier auch für seinen Unterhalt aufkam. Die beiden führten im Bundesgebiet zuletzt ein Familienleben. Gemeinsame Kinder haben sie nicht, der BF ist kinderlos. Vor der belangten Behörde erklärte er, er und seine Ehegattin hätten schon besprochen, dass sie ihn jährlich auf den Philippinen besuche, wenn er nicht mehr nach Österreich dürfe. Ausdrücklich gab die Ehegattin des BF vor dem BFA an, sie sei bald in Pension und deswegen wäre es kein Problem für sie, auf die Philippinen zurückzukehren. Eine Fortsetzung des Familienlebens auf den Philippinen ist somit grundsätzlich möglich und zumutbar, zumal beide Partner sich von Beginn an der Unrechtmäßigkeit und Unsicherheit des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet bewusst gewesen sein mussten. Ansonsten hat der BF hat noch eine Tante im Bundesgebiet, bei der er vor seiner Heirat gelebt und die ihn – gemeinsam mit dem Onkel – ebenfalls finanziell unterstützt hatte, sowie Cousins und Freunde. Ab dem 10.03.2017 wies er durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen in XXXX auf. Ansonsten hat der BF hat noch eine Tante im Bundesgebiet, bei der er vor seiner Heirat gelebt und die ihn – gemeinsam mit dem Onkel – ebenfalls finanziell unterstützt hatte, sowie Cousins und Freunde. Ab dem 10.03.2017 wies er durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen in römisch 40 auf. Der BF verfügt jedoch im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel und keine Aufenthaltsbewilligung, er ist nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt und war im Bundesgebiet nie legal erwerbstätig. Er ist hier nicht selbsterhaltungsfähig. Zwar hat er ein ÖSD-Zertifikat auf dem Niveau A1 erworben, was aber gemessen an seiner sechsjährigen Aufenthaltsdauer eher schwache Deutschkenntnisse zeigt. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der BF aufgrund seiner relativ kurzen Abwesenheit seine Bindungen zum Herkunftsstaat verloren hätte, zumal er dort aufgewachsen ist, sozialisiert wurde, eine Landessprache als Muttersprache spricht, die Grundschule und Mittelschule absolviert und ein Informatikstudium begonnen, im Bereich der Serversicherheit gearbeitet, und den deutlich überwiegenden Teil seiner Lebensjahre verbracht hat. Festzuhalten ist nochmals, dass der BF nach seiner Einreise mit einem 10-tägigen Schengenvisum durchgehend unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war und sein Interesse an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte dadurch geschwächt war, dass er sich bei allen – abgesehen von Eingehen der Ehe ohnehin geringen – Integrationsschritten, auch bei der Heirat, des unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst gewesen sein musste. Es überwiegen, berücksichtigt man in der speziellen Konstellation alle genannten Aspekte, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im konkreten Einzelfall letztlich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet. Deshalb war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF zulässig. 3.4.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:3.4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Wie auch das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht ausführte, ergibt sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat noch aus dem Vorbringen des BF eine Gefährdung iSd § 50 FPG und kann nicht angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige BF aufgrund seiner relativ kurzen Abwesenheit seine Bindungen zum Herkunftsstaat verloren hat, zumal er dort aufgewachsen ist, die Grundschule und Mittelschule absolviert, ein Informatikstudium begonnen, im Bereich der Serversicherheit gearbeitet, und den deutlich überwiegenden Teil seiner Lebensjahre dort verbracht hat. Der BF hat auch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sind derartige Gründe nicht ersichtlich. Wie auch das BFA im angefochtenen Bescheid zu Recht ausführte, ergibt sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat noch aus dem Vorbringen des BF eine Gefährdung iSd Paragraph 50, FPG und kann nicht angenommen werden, dass der gesunde und arbeitsfähige BF aufgrund seiner relativ kurzen Abwesenheit seine Bindungen zum Herkunftsstaat verloren hat, zumal er dort aufgewachsen ist, die Grundschule und Mittelschule absolviert, ein Informatikstudium begonnen, im Bereich der Serversicherheit gearbeitet, und den deutlich überwiegenden Teil seiner Lebensjahre dort verbracht hat. Der BF hat auch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und sind derartige Gründe nicht ersichtlich. Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist gegeben.Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ist gegeben. Festzuhalten ist hier der Vollständigkeit halber nochmals, dass der BF bereits vor der Ladung zur Einvernahme vor dem BFA einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt hatte und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nachweislich auf die Philippinen zurückgekehrt war. Das BFA hat somit zu Recht auf die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise (§ 55 FPG) verzichtet.Das BFA hat somit zu Recht auf die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Paragraph 55, FPG) verzichtet. 3.5. Spruchpunkt A) II: Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot:Zu Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot: § 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet auszugsweise wie folgt: Paragraph 53, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet auszugsweise wie folgt: „Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den , Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
  5. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  6. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  7. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,),
  8. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. […]

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. […]“ Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29
  1. ff)bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht (vgl. zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310, 30.07.2014, 2013/22/0281).Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 15.12.2011, 2011/21/0237, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2011 ausgeführt, dass unter Beachtung der Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle (ErlRV 1078 BlgNR 24. GP, 29
  2. ff)bei Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht vergleiche zum Erfordernis einer Einzelfallprüfung aus der ständigen Rechtsprechung auch etwa VwGH 10.04.2014, 2013/22/0310, 30.07.2014, 2013/22/0281). Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. §§ 9 Abs. 2 Z 2 und 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl. VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006; sowie VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Z 2 Asyl

G 2005).Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist , vergleiche Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 57 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FPG). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar vergleiche VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006; sowie VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, Rn. 18, sowie VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246, Rn. 26, jeweils in Bezug auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005). Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie – anders als die innerstaatliche Rechtslage – auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100).Ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se rechtfertigt noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung; liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125; VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfasst, was jedenfalls auch von Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192). Ob Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie – anders als die innerstaatliche Rechtslage – auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; VwGH 22.03.2023, Ra 2021/18/0100). Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH E 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH E 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

§ 67FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot i

Sd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (vgl. VwGH B 03.09.2015, Ra 2015/21/0111; VwGH B 30.06.2016, Ra 2016/21/0179; VwGH E 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH E 12.11.2015, Ra 2015/21/0101; VwGH E 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird vergleiche VwGH B 03.09.2015, Ra 2015/21/0111; VwGH B 30.06.2016, Ra 2016/21/0179; VwGH E 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Im konkreten Fall verhängte das BFA ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot und zwar

„§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2“ FPG. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass sich der BF unter Missbrauch der Visumspflicht bewusst beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat – was im Lichte der zitierten Judikatur hier eben nicht ausreicht – sowie gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen habe, weil er – einerseits – erwiesenermaßen der illegalen Beschäftigung nachgegangen und – andererseits jedoch – durch seine Tante und Ehefrau finanziert worden sei, ohne die er praktisch mittellos wäre. Aufgrund seiner aktuellen wirtschaftlichen Lage wäre davon auszugehen, dass der BF erneut auf illegale Quellen zurückgreifen würde, um seinen illegalen Aufenthalt zu finanzieren. Auch wenn das BVwG nicht verkennt, dass die Aufzählung in Abs. 2 leg.cit. demonstrativ ist und der BF – wie ausgeführt – über sechs Jahre illegal im Bundesgebiet aufhältig war, so beantragte er bereits vor seiner Ladung zum BFA die unterstützte freiwillige Rückkehr ohne Kostenübernahme und reiste noch vor Erlassung der Rückkehrentscheidung freiwillig aus dem Bundesgebiet aus, sodass hier jedenfalls nicht von einer qualifizierten Verletzung der Ausreiseverpflichtung auszugehen ist. Zudem ist der Beschwerde darin zuzustimmen, dass das BFA die Feststellung, dass der BF gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen habe, nicht ausreichend begründet hat. Zwar hat der BF in der Einvernahme angegeben, in den letzten sechs Jahren Gelegenheitsarbeiten durchgeführt zu haben, dies jedoch auf die Frage hin, was er die ganzen Jahre gemacht hätte, ohne jedoch auch nur anzudeuten, dass er dafür entlohnt worden wäre (vgl. AS 81). Auf die Frage, wie er seinen Unterhalt im Bundesgebiet finanziert habe, hat er – wie beweiswürdigend ausgeführt – ausdrücklich erklärt, dass in den ersten fünf Jahren seines Aufenthalts seine Tante und sein Onkel für seinen Unterhalt aufgekommen seien, danach seine Ehefrau, was andererseits auch die Behörde selbst feststellte. Somit ist die wesentliche Begründung der Behörde bezüglich der Verhängung des Einreiseverbots, nämlich die drohende (weitere) illegale Erwerbstätigkeit spekulativ sowie im Lichte der zitierten Judikatur im konkreten Fall zu vage und bezog das BFA die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insgesamt hauptsächlich auf die – nunmehr in die Prognose nicht mehr einzubeziehenden – fehlenden Mittel zum Unterhalt, weshalb das verhängte Einreiseverbot zu beheben war.Im konkreten Fall verhängte das BFA ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot und zwar

„§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2“ FPG. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass sich der BF unter Missbrauch der Visumspflicht bewusst beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat – was im Lichte der zitierten Judikatur hier eben nicht ausreicht – sowie gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen habe, weil er – einerseits – erwiesenermaßen der illegalen Beschäftigung nachgegangen und – andererseits jedoch – durch seine Tante und Ehefrau finanziert worden sei, ohne die er praktisch mittellos wäre. Aufgrund seiner aktuellen wirtschaftlichen Lage wäre davon auszugehen, dass der BF erneut auf illegale Quellen zurückgreifen würde, um seinen illegalen Aufenthalt zu finanzieren. Auch wenn das BVwG nicht verkennt, dass die Aufzählung in Absatz 2, leg.cit. demonstrativ ist und der BF – wie ausgeführt – über sechs Jahre illegal im Bundesgebiet aufhältig war, so beantragte er bereits vor seiner Ladung zum BFA die unterstützte freiwillige Rückkehr ohne Kostenübernahme und reiste noch vor Erlassung der Rückkehrentscheidung freiwillig aus dem Bundesgebiet aus, sodass hier jedenfalls nicht von einer qualifizierten Verletzung der Ausreiseverpflichtung auszugehen ist. Zudem ist der Beschwerde darin zuzustimmen, dass das BFA die Feststellung, dass der BF gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoßen habe, nicht ausreichend begründet hat. Zwar hat der BF in der Einvernahme angegeben, in den letzten sechs Jahren Gelegenheitsarbeiten durchgeführt zu haben, dies jedoch auf die Frage hin, was er die ganzen Jahre gemacht hätte, ohne jedoch auch nur anzudeuten, dass er dafür entlohnt worden wäre vergleiche AS 81). Auf die Frage, wie er seinen Unterhalt im Bundesgebiet finanziert habe, hat , er – wie beweiswürdigend ausgeführt – ausdrücklich erklärt, dass in den ersten fünf Jahren seines Aufenthalts seine Tante und sein Onkel für seinen Unterhalt aufgekommen seien, danach seine Ehefrau, was andererseits auch die Behörde selbst feststellte. Somit ist die wesentliche Begründung der Behörde bezüglich der Verhängung des Einreiseverbots, nämlich die drohende (weitere) illegale Erwerbstätigkeit spekulativ sowie im Lichte der zitierten Judikatur im konkreten Fall zu vage und bezog das BFA die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit insgesamt hauptsächlich auf die – nunmehr in die Prognose nicht mehr einzubeziehenden – fehlenden Mittel zum Unterhalt, weshalb das verhängte Einreiseverbot zu beheben war. 3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:, 3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch Einvernahme der BF und seiner Ehegattin als Zeugin nachgekommen und ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren vorangegangen. Auch wurde den Feststellungen im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen nichts Substantiiertes entgegengehalten und hat auch ein hg. Abgleich nicht ergeben, dass sich die Situation entscheidungswesentlich verändert hätte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen , vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung war daher im konkreten Fall nicht zu entsprechen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W152.2291865.1.00

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