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{'item': 'W196 2278371-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2025 GeschäftszahlW196 2278371-1 Spruch, W196 2278371-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2023, Zl. 1295659400/220358794 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2023, Zl. 1295659400/220358794 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2023 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AslyG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AslyG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Somalia und dem Islam zugehörig gelangte (spätestens) am 26.02.2022 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion Schwechat Fremdenpolizei-FGP, gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, er habe im Jahr 2017 bei einem Anschlag beide Unterschenkel verloren haben. Verantwortlich wäre die Al-Shabaab gewesen. Im Jahre 2021 hätten die Al-Shabaab vom Beschwerdeführer seinen älteren Sohn rekrutieren wollen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, seinen Sohn zu überreden, sich dieser Gruppierung anzuschließen. Der Sohn des Beschwerdeführers sei bei seiner Flucht angeschossen und verletzt worden. Die Al-Shabaab habe auch den Beschwerdeführer immer wieder mit dem Tod bedroht, weswegen er das Land verlassen habe. 2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20.06.2023, gab der Beschwerdeführer an er sei grundsätzlich gesund, er habe Diabetes und seine Unterbeine bei einem Anschlag 2017 verloren. Seither würde er auch schlecht hören. Der Beschwerdeführer brachte medizinische Unterlagen, Papiere über die negative Entscheidung der griechischen Behörden und einen Beschluss über die Einstellung des Strafverfahrens in Vorlage. Er erklärte, er habe einen Reisepass besessen, diesen jedoch in der Türkei verloren. Er verfüge über keine sonstigen Personendokumente, die er vorlegen könnte. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er am 26.02.2022 vor der Sicherheitsbehörde in seinem Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe. Es sei lediglich sein Alter falsch protokolliert worden. Er sei XXXX und nicht XXXX geboren worden. „Anmerkung: Der Partei wird erklärt, dass das Geburtsdatum erst geändert wird, wenn ein überprüfbares, originales Identitätsdokument dem BFA vorgelegt wird.“Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er am 26.02.2022 vor der Sicherheitsbehörde in seinem Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht habe. Es sei lediglich sein Alter falsch protokolliert worden. Er sei römisch 40 und nicht römisch 40 geboren worden. „Anmerkung: Der Partei wird erklärt, dass das Geburtsdatum erst geändert wird, wenn ein überprüfbares, originales Identitätsdokument dem BFA vorgelegt wird.“ Der Beschwerdeführer gab an er spreche Somali, sei moslemischer Sunnit und zum zweiten Mal verheiratet. Mit seiner zweiten Ehefrau habe er 2 Söhne und 2 Töchter. Von der ersten Frau sei er geschieden, mit ihr habe er einen gemeinsamen Sohn. Er gehöre dem Hauptclan: Gabooye, dem Subclan: Madiban, dem Subsubclan: XXXX an.Der Beschwerdeführer gab an er spreche Somali, sei moslemischer Sunnit und zum zweiten Mal verheiratet. Mit seiner zweiten Ehefrau habe er 2 Söhne und 2 Töchter. Von der ersten Frau sei er geschieden, mit ihr habe er einen gemeinsamen Sohn. Er gehöre dem Hauptclan: Gabooye, dem Subclan: Madiban, dem Subsubclan: römisch 40 an. Er habe 3 Jahre die Grundschule, 2 Jahre die Hauptschule und 6 Jahre die Koranschule besucht. Beruflich sei er von 2019 bis 2021 für die Straßenreinigung verantwortlich gewesen. Seine finanzielle Situation sei schlecht gewesen. Zuletz habe er im Bezirk Gowlwadaag/Mogadischu in einer Mietwohnung gewohnt. Seine Ex-Ehefrau, XXXX und der gemeinsame Sohn XXXX , etwa 23 Jahre, würden sich derzeit in Somalia aufhalten. Seine jetzige Ehefrau, XXXX , etwa 40 Jahre, sowie die gemeinsamen Söhne XXXX , etwa 16 Jahre und XXXX , etwa 14 Jahre, sowie die gemeinsamen Töchter XXXX , etwa 15 Jahre und XXXX , etwa 13 Jahre, würden sich derzeit im Flüchtlingslager in Somalia aufhalten. Seine jetzige Ehefrau habe auch eine Tochter, XXXX , etwa 9 Jahre und einen Sohn XXXX , 8 Jahre, adoptiert, welche sich derzeit ebenfalls im Flüchtlingslager in Somalia aufhalten würden. Er stehe mit seiner Familie über seine Nachbarn in Kontakt. Seiner Familie gehe es gesundheitlich gut, wirtschaftlich schlecht.Seine Ex-Ehefrau, römisch 40 und der gemeinsame Sohn römisch 40 , etwa 23 Jahre, würden sich derzeit in Somalia aufhalten. Seine jetzige Ehefrau, römisch 40 , etwa 40 Jahre, sowie die gemeinsamen Söhne römisch 40 , etwa 16 Jahre und römisch 40 , etwa 14 Jahre, sowie die gemeinsamen Töchter römisch 40 , etwa 15 Jahre und römisch 40 , etwa 13 Jahre, würden sich derzeit im Flüchtlingslager in Somalia aufhalten. Seine jetzige Ehefrau habe auch eine Tochter, römisch 40 , etwa 9 Jahre und einen Sohn römisch 40 , 8 Jahre, adoptiert, welche sich derzeit ebenfalls im Flüchtlingslager in Somalia aufhalten würden. Er stehe mit seiner Familie über seine Nachbarn in Kontakt. Seiner Familie gehe es gesundheitlich gut, wirtschaftlich schlecht. Explizit befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe keine Bezugspersonen in Österreich und im EU-Raum. Er sei in Somalia nicht in Haft gewesen. Auf die Frage, ob er sich in Österreich etwas strafrechtlich zu Schulden kommen lassen habe, antwortete er, das Verfahren sei eingestellt worden. Sonst habe er nichts gemacht. Er habe keine persönlichen Probleme aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seines Religionsbekenntnisses, der Rasse, der Nationalität, aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung gehabt. Bezüglich seines Fluchtgrundes erzählte der Beschwerdeführer, er habe im Oktober 2017 seine unteren Beine bei einem Anschlag verloren. Der Anschlag habe aber nicht dem Beschwerdeführer gegolten. Er sei nur zufällig dort gewesen. Er habe etwas ländlicher in Mogadischu gewohnt und habe deswegen keine ausreichende medizinische Versorgung in Somalia erhalten. Der Weg zum Krankenhaus wäre auch sehr lange und umständlich gewesen, weswegen seine Beine amputiert worden seien. Er habe in Sicherheit und in Frieden leben wollen. Die wirtschaftliche Lage sei in Somalia schlecht gewesen. Deshalb habe er dann auch Somalia verlassen. Er habe nunmehr sämtliche Gründe und Vorfälle, welche ihn zum Verlassen von Somalia veranlasst haben, angeführt. Er könne im Falle einer eventuellen Rückkehr, etwa nach Mogadischu, dort nicht mehr leben. Er sei ein alter Mann. Er habe seine unteren Beine verloren. Der Beschwerdeführer habe im Juli 2021 den Entschluss gefasst Somalia zu verlassen und habe auch im Juli 2021 legal mit dem Flugzeug in die Türkei Somalia verlassen. Auf den Vorhalt der belangten Behörde: „Sie haben in der Erstbefragung angegeben, dass Sie von einem Freund ein schwedischer Aufenthaltstitel erhalten haben. Weshalb haben Sie dies getan? Was wollten Sie damit erreichen?“, antwortete der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer verzichtete darauf Einsicht in die Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asly zur Lage in Somalia und dazu Stellung zu nehmen. 3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Vorarlberg, wies mit Bescheid vom 20.06.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1295659400/220358794 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 zuerkannt. (Spruchpunkt II.) Es wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.)3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Vorarlberg, wies mit Bescheid vom 20.06.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1295659400/220358794 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, zuerkannt. (Spruchpunkt römisch zwei.) Es wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung durch den Staat in seiner Einvernahme vorgebracht habe. Er habe angegeben, dass er im Jahre 2017 seine Unterschenkel verloren hätte. Aufgrund dieser Amputation wäre es es ihm wirtschaftlich schlecht gegangen. Er hätte nur in Ruhe und Frieden Leben wollen, was in Somalia nicht möglich gewesen wäre. Sohin habe der Beschwerdeführer keine konkrete auf seine Person bezogene Verfolgungshandlung vorgebracht, welche den Status des Asylberechtigten rechtfertigen würde. 4. Mit Verfahrensanordnung vom 20.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung vom 20.06.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, nur gegen Spruchpunkte I. fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde hätte mangelhaft ermittelt sowie mangelhafte Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU GmbH, nur gegen Spruchpunkte römisch eins. fristgerecht Beschwerde. Die belangte Behörde hätte mangelhaft ermittelt sowie mangelhafte Länderfeststellungen dem Verfahren zugrunde gelegt. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie sei ihr Grundstück weggenommen worden, da sie einem Minderheitenclan angehören würden und keine Rechte haben. Der Beschwerdeführer sei von einem mächtigen Clan bedroht worden. Zudem sei der Beschwerdeführer körperlich behindert, wehalb ihm in seiner Heimat Verfolgung und Diskriminierung drohe. Außerdem habe die Behörde den Beschwerdeführer am 20.06.2023 einen Rechtsmittelverzicht unterschreiben lassen, obwohl er davor rechtlich nicht dazu beraten worden sei. Ihm sei die Tragweite dieser Unterschrift nicht bewusst gewesen. Der Verzicht auf ein Rechtsmittel sei nicht von seinem Willen gedeckt und daher unzulässig. Da der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig sei und nicht ausreichend über die Folgen des Verzichts aufgeklärt worden sei, liege ein klarer Willensmangel vor, weshalb der Beschwerdeführer, die Beschwerde rechtswirksam einbringe. Die belangte Behörde habe mangelhaft ermittelt und befragt. In der Einvernahme am 20.06.2023 sei der Beschwerdeführer größtenteils zu seinem Gesundheitszustand befragt worden, nicht aber zu möglichen Asylgründen. Damit wurde eine falsche Entscheidung erlassen, da die Behörde sich nicht mit Asylgründen befasste. Die Befragung war daher absolut mangelhaft durchgeführt worden und führte im Ergebnis zu einer falschen Entscheidung. Obwohl aus der Einvernahme eindeutig hervorgehe, dass der Beschwerdeführer körperlich behindert ist, da ihm beide Unterschenkel amputiert wurden und er im Rollstuhl sitzt bzw. Gehhilfen braucht, fänden sich keine Hinweise auf Ermittlungen zur Verfolgung behinderter Personen in Somalia. Dies stelle einen groben Ermittlungsmangel dar, da anzunehmen ist, dass dem Beschwerdeführer massive Verfolgung drohe, da er „anders“ sei. Es werde auf die Länderberichte verwiesen. Im Zuge der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die Al Shabaab seinen Sohn erschossen habe und den Beschwerdeführer und die Familie bedrohe. Da sich schon daraus Hinweise auf mögliche Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer seitens der Al Shabaab ergeben würden, hätte sich die Behörde auch damit befassen müssen. In der Einvernahme habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er dem Minderheitenclan der Gabooye/Madiban angehöre. Zumal er dazu nicht näher befragt worden sei, habe er nicht ausreichend schildern können, wie die Diskriminierung und Verfolgung in seinem Fall konkret gewesen sei. So sei unerwähnt geblieben, dass er aufgrund der massiven Verfolgung und Unterdrückung durch Mitglieder eines mächtigen Clans seine Heimat verlassen habe müssen. Mitglieder eines mächtigen Clans hätten dem Beschwerdeführer und der Familie die Grundstücke weggenommen und sie vertrieben. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise sehr oberflächlich. Sie beinhalten zwar allgemeine Aussagen über Somalia, befassen sich jedoch kaum mit den konkreten Fluchtgründen des Beschwerdeführers und seien dadurch als Begründung zur Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. So fänden sich keine Berichte zur Verfolgung körperlich behinderter Personen in Somalia. Auch sind die Berichte zur Diskriminierung von Mitgliedern der Gabooye unzureichend. 6. Der Beschwerdeführer wurde am 11.08.2023 neuerlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Vorarlberg niederschriftlich einvernommen. Er wurde u.a. darauf hingewiesen, dass es unumgänglich sei, dass er die Wahrheit sage, nichts verschweige und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlege. Er wurde auf die Existenz der Rechtsberaterinnen der BBU-Rechtsberatung, Geschäftsstelle Feldkirch und die Möglichkeit diese in Angelegenheiten seines Asylverfahrens in Anspruch zu nehmen aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführer gab an die Belehrung verstanden zu haben. Er erklärte im gegenständlichem Verfahren nicht rechtlich vertreten zu sein. Es läge keine Vollmacht vor. Er sei psychisch und physisch in der Lage, Angaben in seinem Asylverfahren zu machen. Er habe Diabetes und Gastritis. Er habe bei der Einvernahme vom 20.06.2023 nicht angegeben, dass er an Gastritis leide, weil er vergesslich sei. Er brachte medizinische Unterlagen bezüglich seiner Person, eine negative Entscheidung der griechischen Behörden bezüglich seiner Person, den Beschluss über die Einstellung des Strafverfahrens in Vorlage. Seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren. Er verfüge über keine anderen Personendokumente. Er könne sich nicht an die, am 26.02.2022 bei der Polizei getätigten Aussagen, Gründe seines Ansuchens um Asyl erinnern. Auf den Vorhalt „Bei der Einvernahme vom Juni 2023 gaben Sie an, dass Sie sich erinnern können, Sie die Wahrheit sagten, den Dolmetscher verstanden haben, es eine Rückübersetzung gab und es keine Fehler gibt. Heute geben Sie an, dass Sie sich nicht erinnern können. Nehmen Sie dazu Stellung!“ antwortete der Beschwerdeführer, er wisse es nicht. Sein Name sei XXXX , er sei am XXXX , in Goddoofar – Nähe Wanlaweyn geboren worden, sei sunnitischer Moslem, seine Muttersprache sei Somali und sein Familienstand verheiratet. Er sei mit seiner Nachbarin, 2. Ehefrau verheiratet. Er sei 2008 bereits einmal verheiratet gewesen. Mit dieser Frau sei er nicht mehr verheiratet. Er habe 5 Kinder. Sein Name sei römisch 40 , er sei am römisch 40 , in Goddoofar – Nähe Wanlaweyn geboren worden, sei sunnitischer Moslem, seine Muttersprache sei Somali und sein Familienstand verheiratet. Er sei mit seiner Nachbarin, 2. Ehefrau verheiratet. Er sei 2008 bereits einmal verheiratet gewesen. Mit dieser Frau sei er nicht mehr verheiratet. Er habe 5 Kinder. Bezüglich seiner Clanzugehörigkeit gab der Beschwerdeführer an: „Subsubclan: XXXX , Subclan: Madiban – Hauptclan: Gabooye“. Er habe 6 Jahre die Grundschule besucht.Bezüglich seiner Clanzugehörigkeit gab der Beschwerdeführer an: „Subsubclan: römisch 40 , Subclan: Madiban – Hauptclan: Gabooye“. Er habe 6 Jahre die Grundschule besucht. „Vorhalt der belangten Behörde: In der Einvernahme vom Juni 2023 gaben Sie folgendes an: 3 Jahre Grundschule, 2 Jahre Hauptschule, 6 Jahre Koranschule. Heute geben Sie an, nur 6 Jahre in der Grundschule gewesen zu sein. Nehmen Sie dazu Stellung!“ Der Beschwerdeführer antwortete: Es sei sein Fehler gewesen. Er sei insgesamt 6 Jahre in der Schule – davon 5 Jahre in die Koranschule gewesen. Zuletzt habe er auf der Baustelle gearbeitet. Er habe 18 Jahre auf der Baustelle gearbeitet. „Vorhalt der belangten Behörde: Laut Einvernahme vom Juni 2023 gaben Sie an, für die Straßenreinigung verantwortlich gewesen zu sein. Heute geben Sie einen anderen Beruf an. Nehmen Sie dazu Stellung!“ Der Beschwerdeführer antwortete, er habe zuerst auf dem Bau gearbeitet. Als er seine Beine verloren habe, habe er als Straßenreiniger gearbeitet. Er habe gedacht, er werde gefragt, als was er gearbeitet habe. Er habe dies gesagt, weil er es als längstes gearbeitet habe. Seine finanzielle Situation sei schlecht gewesen. Er habe im Bezirk Howlwadaag, in der Stadt Mogadischu in einer Mietwohnung gewohnt. Er wisse nicht ob dort jetzt jemand leben würde. Als er klein gewesen sei, hätten seine Eltern für den Lebensunterhalt gesorgt, später er selbst. Er hätte keine anderen Namen oder Identitäten geführt oder sich unter einer anderen Identität ausgegeben. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter etwa 80 Jahre und lebe derzeit in Somalia. Seine Schwester und seine Brüder würden in Somalia leben. Seine Ex-Ehefrau würde in Somalia leben, der gemeinsame Sohn sei vor 5 Jahren von der Al-Shabaab getötet worden. „Vorhalt der belangten Behörde: Sie gaben in der Einvernahme vom Juni 2023 nicht an, dass XXXX verstorben ist. Sie gaben an, dass dieser in Somalia lebt. Heute geben Sie an, dass dieser verstorben ist. Nehmen Sie dazu Stellung!“ Der Beschwerdeführer antwortete, er noch einen Sohn namens XXXX , es könne sein, dass er es verwechselt habe. Als er klein gewesen sei, hätten seine Eltern für den Lebensunterhalt gesorgt, später er selbst. Er hätte keine anderen Namen oder Identitäten geführt oder sich unter einer anderen Identität ausgegeben. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter etwa 80 Jahre und lebe derzeit in Somalia. Seine Schwester und seine Brüder würden in Somalia leben. Seine Ex-Ehefrau würde in Somalia leben, der gemeinsame Sohn sei vor 5 Jahren von der Al-Shabaab getötet worden. „Vorhalt der belangten Behörde: Sie gaben in der Einvernahme vom Juni 2023 nicht an, dass römisch 40 verstorben ist. Sie gaben an, dass dieser in Somalia lebt. Heute geben Sie an, dass dieser verstorben ist. Nehmen Sie dazu Stellung!“ Der Beschwerdeführer antwortete, er noch einen Sohn namens römisch 40 , es könne sein, dass er es verwechselt habe. „Nach erfolgter Rückübersetzung gibt Partei an, dass XXXX bezüglich einer Blutrache umgebracht wurde.“„Nach erfolgter Rückübersetzung gibt Partei an, dass römisch 40 bezüglich einer Blutrache umgebracht wurde.“ Seine zweite Ehefrau lebe derzeit im Flüchtlingslager in Somalia. Der gemeinsame Sohn XXXX sei 2022, als der Beschwerdeführer sich in Traiskirchen aufgehalten habe verstorben. „Vorhalt der belangten Behörde: Sie gaben in der Einvernahme vom Juni 2023 nicht an, dass XXXX verstorben ist. Sie gaben an, dass dieser in Somalia lebt. Heute geben Sie an, dass dieser verstorben ist. Nehmen Sie dazu Stellung!“ Der Beschwerdeführer antwortete, er habe gesagt, dass XXXX verstorben sei, es sei ein Fehler der Behörde. Sein Sohn XXXX , etwa 14 Jahre, seine Tochter XXXX , etwa 15 Jahre, seine Tochter XXXX , etwa 13 Jahre, sowie die Adoptivtochter seiner 2. Ehefrau XXXX , etwa 9 Jahre und der Adoptivsohn seiner 2. Ehefrau XXXX , 8 Jahre würden sich derzeit im Flüchtlingslager in Somalia aufhalten. Er habe Kontakt zu seiner Familie. Gesundheitlich gehe es ihnen gut, wirtschaftlich schlecht. Seine Familie habe keine persönlichen Probleme.Seine zweite Ehefrau lebe derzeit im Flüchtlingslager in Somalia. Der gemeinsame Sohn römisch 40 sei 2022, als der Beschwerdeführer sich in Traiskirchen aufgehalten habe verstorben. „Vorhalt der belangten Behörde: Sie gaben in der Einvernahme vom Juni 2023 nicht an, dass römisch 40 verstorben ist. Sie gaben an, dass dieser in Somalia lebt. Heute geben Sie an, dass dieser verstorben ist. Nehmen Sie dazu Stellung!“ Der Beschwerdeführer antwortete, er habe gesagt, dass römisch 40 verstorben sei, es sei ein Fehler der Behörde. Sein Sohn römisch 40 , etwa 14 Jahre, seine Tochter römisch 40 , etwa 15 Jahre, seine Tochter römisch 40 , etwa 13 Jahre, sowie die Adoptivtochter seiner 2. Ehefrau römisch 40 , etwa 9 Jahre und der Adoptivsohn seiner 2. Ehefrau römisch 40 , 8 Jahre würden sich derzeit im Flüchtlingslager in Somalia aufhalten. Er habe Kontakt zu seiner Familie. Gesundheitlich gehe es ihnen gut, wirtschaftlich schlecht. Seine Familie habe keine persönlichen Probleme. Der Beschwerdeführer habe weder in Österreich noch im EU-Raum Bezugspersonen. Er sei in Somalia nicht in Haft gewesen. Auf die Frage ob er sich in Österreich strafrechtlich etwas zu Schulend kommen lassen habe, antwortete er, das Verfahren sei eingestellt worden. Explizit zu seinem Fluchtgrund befragt, ob er jemals persönliche Probleme aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit, des Religionsbekenntnisses, der Rasse, der Nationalität, aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Aufgrund meiner Clanzugehörigkeit. Nachgefragt gebe ich an, dass dies mit meiner Flucht zu tun hat. Andere Probleme hat ich bezüglich der aufgezählten Sachen nicht.“ Auf die Frage, was der konkrete Grund gewesen sei, warum der Beschwerdefürher die Heimat verlassen habe, erzählte der Beschwerdeführer: „Ich komme aus dem Dorf Goddoofar und bin Angehöriger der Midgan. Meine Tante mütterlicherseits und meine Familie hat dort gewohnt. Ein Angehöriger der Hawiye hat und das Grundstück weggenommen und uns aufgefordert, dass wir das Grundstück verlassen müssen. Aufgrund meiner Clanzugehörigkeit. Nachgefragt gebe ich an, dass dies mit meiner Flucht zu tun hat. Andere Probleme hat ich bezüglich der aufgezählten Sachen nicht. Dies war 2008.“ Der Beschwerdeführer wurde ersucht zeitnahe Gründe für seine Ausreise anzugeben. „Ich habe in Mogadischu gearbeitet und in Doondheere gelebt. Ich habe immer hin und her gependelt. Im Oktober 2017 hat mich zufällig ein Anschlag getroffen. Dadurch habe ich meine beiden Beine und viele hunderte Leute das Leben verloren. Mich hat man ins Krankenhaus in Digfeer gebracht. Dort hat man mir meine Beine amputiert und mich behandelt. Ich war 8 Monate im Krankenhaus.Vor dem Anschlag habe ich einen Anruf von den Al Shabaab erhalten, dass ich monatlich 100 USD zahlen muss oder sie mich umbringen werden. Sie sagten, dass ich auf der Baustelle arbeite, wo die somalische Regierung an der Macht ist und ich somit gut verdiene. Ich sagte aber, dass ich das Geld nicht zahlen werde. Als meine Verletzung bei den Beinen verheilt ist, habe ich durch Kollegen eine Stelle als Straßenreiniger bekommen. Als meine Familie mit dem Nachbar dann Probleme bekommen hat, habe ich meine Familie nach Hawo Abdi gebracht. Hawo Abdi ist ein Bezirk zwischen Mogadischu und Afgooye. Ich habe immer Drohanrufe erhalten von den Al Shabaab. Man schickte mir dann 20 USD. Danach hat man mich angerufen und mir mitgeteilt, dass ich mir damit Kleidung bzw. ein weißes Tuch für meine Beerdigung kaufen sollte. Ich habe meinen Freunden dann davon erzählt, dass ich bedroht werde und dass ich dieses Geld erhalten habe. Mein Chef von der Arbeit hat sich dann um einen somalischen Reisepass für mich gekümmert und die anderen Arbeitskollegen haben Geld gespart, um mir ein Visum und ein Ticket zu finanzieren. Dann bin ich im Mai 2021 von Mogadischu in die Türkei per Flugzeug geflogen.“ Befragt erklärte der Beschwerdeführer, er habe den ersten Drohanruf der Al Shabaab im Juni 2017 erhalten. Befragt ob er das genaue Datum, sowie eine Uhrzeit wisse, gab der Beschwerdeführer an: „April 2014 dort habe ich die erste Bedrohung erhalten.“ Er habe danach die Telefonnummer gewechselt. Die Al-Shabaab habe die neue Nummer durch Kollegen erhalten. Denn man würde nie wissen, wer den Al Shabaab angehöre. Die belangte Behörde erkundigte sich, warum der Sohn XXXX des Beschwerdeführers, 2022 verstorben sei. „Die Männer der Al Shabaab haben mich gesucht. Sie waren in der Nähe meiner Wohnung und haben meinen Sohn getroffen. Daran ist er dann gestorben.“Die belangte Behörde erkundigte sich, warum der Sohn römisch 40 des Beschwerdeführers, 2022 verstorben sei. „Die Männer der Al Shabaab haben mich gesucht. Sie waren in der Nähe meiner Wohnung und haben meinen Sohn getroffen. Daran ist er dann gestorben.“ Sein Sohn XXXX sei vor 5 Jahren, wegen des Clans – Blutrache verstorben. Es habe Probleme mit seinen Nachbarn gegeben. „Meine Frau und meine Kinder waren in einem Dorf namens Doondheere. Meine Kinder hatten Probleme mit den Nachbarskindern. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Kinder und die Nachbarskinder gespielt haben und es zu einer Schlägerei kam. Mein Sohn hat den Nachbarssohn dann geschlagen. Der Vater des Nachbarsohnes kam zu mir dann und wollte meinen Sohn schlagen. Daraufhin sind wir weggezogen. Seit dort habe ich nichts mehr von ihnen gehört. Das Problem war mit dem Umzug gelöst.“Sein Sohn römisch 40 sei vor 5 Jahren, wegen des Clans – Blutrache verstorben. Es habe Probleme mit seinen Nachbarn gegeben. „Meine Frau und meine Kinder waren in einem Dorf namens Doondheere. Meine Kinder hatten Probleme mit den Nachbarskindern. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Kinder und die Nachbarskinder gespielt haben und es zu einer Schlägerei kam. Mein Sohn hat den Nachbarssohn dann geschlagen. Der Vater des Nachbarsohnes kam zu mir dann und wollte meinen Sohn schlagen. Daraufhin sind wir weggezogen. Seit dort habe ich nichts mehr von ihnen gehört. Das Problem war mit dem Umzug gelöst.“ Bezüglich der Drohanrufe erläuterte der Beschwerdeführer, er habe im Juni 2017 20 USD erhalten. Weitere Drohanrufe habe er nicht bekommen. Er habe Somalia im April 2021 verlassen. „Vorhalt der belangten Behörde: Sie gaben im Juni 2023 in der Einvernahme an, dass Sie im Juli 2021 Somalia verlassen haben. Heute geben Sie an, im April 2021 Somalia verlassen zu haben. Nehmen Sie dazu Stellung!“ Der Beschwerdeführer antwortete, er sei im April 2021 aus Somalia geflüchtet, er sage die Wahrheit. Die Angabe, dass er im Juni 2023 geflohen sei, sei fehlerhaft gewesen. Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer nicht gleich ausgereist sei, nachdem er diese 20 USD von den Al-Shabaab erhalten habe, antwortete er, er habe kein Geld dafür gehabt. Auf die Frage, wenn er nach dem Juni 2017 keine Drohungen mehr erhalten habe, weshalb der Beschwerdeführer dann Somalia verlassen habe, erklärte er, weshalb habe er bleiben sollen, wenn er bedroht werde. Egal wo er sei, sie würden ihn töten, wenn sie ihn sehen würden. Er bestätigte, dass er bis zur Ausreise seiner Arbeit nachgegangen sei. Die belangte Behörde brachte vor: „Es war Ihnen möglich vom Juni 2017 – April 2021 – wenn man nach der Einvernahme vom Juni 2023 ausgeht bis Juli 2021 – in Somalia ohne Probleme zu leben. Dies ist eine Zeitspanne von rund 4 Jahren! Sie hatten keine Probleme dort in dieser Zeit. Zudem sind Sie – wie Sie selbst angaben, weiterhin Ihrer Arbeit nachgegangen.“ Der Beschwerdeführer gab an: „Ich habe mit Vorsicht gearbeitet. Außerdem habe ich unterdrückte Anrufe erhalten. Ich habe aber nie diese Anrufe angenommen.“ Hawo Abdi sei aktuell unter der Kontrolle der Al-Shabaab. Er habe seinen Reisepass und das Visum im Februar 2021 erhalten. Befragt führte er an, er habe als Straßenreiniger weniger verdienst als auf den Baustellen. Er habe als Bauarbeiter 300 USD und als Straßenreiniger 150 USD verdient. Der Anschlag im Oktober 2017 habe nicht ihm gegolten, er sei nur zufällig dort gewesen. Er sei zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Man habe nicht auf den Beschwerdeführer gezielt. Das seien alle seine Fluchtgründe gewesen, er habe nichts mehr hinzuzufügen. Er habe sämtliche Gründe und Vorfälle, welche ihn zum Verlassen von Somalia veranlasst haben, angeführt. Er könne nicht mehr nach Mogadischu zurückkehren, er könne dort nicht mehr leben. Er sei ein alter Mann. Er habe seine unteren Beine verloren. Der Beschwerdeführer wurde nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Er gab an, er habe alles geschildert. Befragt gab er an, er habe im Dezember 2020 den Entschluss gefasst Somalia zu verlassen, tatsächlich ausgereist sei er im April 2021, legal mit dem Reisepass per Flugzeug in die Türkei. Der Beschwerdeführer verzichtete, Einsicht in die Feststellungen des Bundesamtes zur Lage in Somalia zu nehmen sowie auf die Möglichkeit innerhalb einer zweiwöchigen Frist Stellung dazu zu nehmen. 7. Mit der Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, am 23.08.2023, IFA Zahl/Verfahrenszahl: 1295659400/220358794 wurde die Beschwerde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.02.2022 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, abgewiesen.7. Mit der Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, am 23.08.2023, IFA Zahl/Verfahrenszahl: 1295659400/220358794 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.02.2022 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, eine Verfolgung durch den Staat habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Seine persönliche Glaubwürdigkeit sei u.a. durch mehrfach getätigte falsche Angaben in der Erstbefragung und den beiden Einvernahmen, vom 20.06.2023 und vom 11.08.2023 erschüttert worden. Der Beschwerdeführer sei in der Einvernahme vom 11.08.2023 auch gefragt worden, ob er sich an die Erstbefragung erinnern könne. Laut Befragung vom Juni 2023 habe er sich ohne Probleme daran erinnern können. In der Einvernahme vom August 2023 gab der Beschwerdeführer jedoch an, sich an nichts mehr erinnern zu können. Dies schob er auf seine Vergesslichkeit, ohne eine plausible Begründung abzugeben. Diesbezüglich wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, in welcher ausgeführt wird, dass Fluchtgründe im Allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden können, „wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde könne einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben mache, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluß aufdrängten, daß sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprächen. (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).“ Der Beschwerdeführer habe es u.a. ebenfalls vergessen im Juni 2023 anzugeben, dass er an Gastritis leiden würden. „Im Zuge der Einvernahme im Juni 2023 gaben Sie an, dass alle Familienmitglieder – bis auf Ihren Vater – noch in Somalia leben würden. In der Einvernahme vom August 2023 gaben Sie jedoch an, dass Ihre Söhne XXXX und XXXX verstorben sind.“ Währen der Einvernahme vom August 2023 gab der Beschwerdeführer zuerst an, dass er den ersten Drohanruf im Juni 2017 erhalten hätten. Als er direkt danach befragt wurde, gab er an, die erste Bedrohung im April 2014 erhalten zu haben.Der Beschwerdeführer habe es u.a. ebenfalls vergessen im Juni 2023 anzugeben, dass er an Gastritis leiden würden. „Im Zuge der Einvernahme im Juni 2023 gaben Sie an, dass alle Familienmitglieder – bis auf Ihren Vater – noch in Somalia leben würden. In der Einvernahme vom August 2023 gaben Sie jedoch an, dass Ihre Söhne römisch 40 und römisch 40 verstorben sind.“ Währen der Einvernahme vom August 2023 gab der Beschwerdeführer zuerst an, dass er den ersten Drohanruf im Juni 2017 erhalten hätten. Als er direkt danach befragt wurde, gab er an, die erste Bedrohung im April 2014 erhalten zu haben. Bezüglich seiner Angaben, als Clanangehöriger der Gabooye Probleme gehabt zu haben, werde auf die Länderfeststellungen verwiesen. „Laut diesen werden die Gabooye respektiert und die Einstellung zu ihnen ist positiver. Mittlerweile ist es für viele Angehörige der Mehrheitsclans üblich, auch mit Angehörigen berufsständischer Gruppen zu sprechen, zu essen, zu arbeiten und Freundschaften zu unterhalten. geworden. Es gibt keine gezielten Angriffe gegen oder Misshandlungen von Gabooye. Zudem sind in Mogadischu Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Gewalt ausgesetzt.“ Somit könne von keiner Verfolgung des Clans des Beschwerdeführers die Rede sein.“ In einer Gesamtschau dieser Ausführungen gehe die belangte Behörde nicht von einer glaubwürdigen Darstellung in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aus. Es bestehe vielmehr der Eindruck, dass es sich bei dem Vorbringen nicht um tatsächlich erlebte Ereignisse, sondern vielmehr um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handele. 8. Gegen die Beschwerdevorentscheidung des vom 23.08.2023, IFA Zahl/Verfahrenszahl: 1295659400/220358794 hinsichtlich Spruchpunkt I wurde die Beschwerde unverändert aufrecht gehalten und der Beschwerdeführer stellte den Vorlageantrag gemäß § 15 Abs.1 VwGVG8. Gegen die Beschwerdevorentscheidung des vom 23.08.2023, IFA Zahl/Verfahrenszahl: 1295659400/220358794 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins wurde die Beschwerde unverändert aufrecht gehalten und der Beschwerdeführer stellte den Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung und mangelnder Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit seines Heimatlandes sowie mangels einer tauglichen innerstaatlichen Fluchtalternative verlassen. Als Angehöriger der Minderheitengruppe der Gabooye sei der Beschwerdeführer im Alltag massiv diskriminiert worden und habe kaum Rechte gehabt. Der Beschwerdeführer sei schwer krank und leidet an Diabetes und habe bei einem Bombenanschlag beide Unterschenkel verloren (amputiert). Daher gelte er als körperlich behindert und benötige dringend entsprechende Behandlung. Er sei auf Medikamente angewiesen. Dem Beschwerdeführer und seiner Familie sei ihr Grundstück weggenommen worden, da sie einem Minderheitenclan angehörten und keine Rechte haben. Der Beschwerdefürher sei bedroht und von Mitgliedern eines mächtigen Clans bedroht worden. Es habe keine Hilfe seitens des Staates gegeben. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen müssen. Die belangte Behörde habe mangelhaft ermittelt sowie mangelhafte Feststellungen getroffen. Größtenteils sind die Feststellungen im Bescheid und in der Beschwerdevoreintscheidung ident. Schon in der Beschwerde vom 17.07.2023 sei vorgebracht worden, dass der Bescheid auch deshalb mangelhaft sei, weil die Beweiswürdigung sehr oberflächlich und mit Mängeln versehen sei. Die Beweiswürdigung entspreche keinesfalls den Anforderungen einer einwandfreien Beweiswürdigung – auch nicht nach Ergänzung durch die Behörde in der Beschwerdevorentscheidung. Hier sei anzumerken, dass es der Behörde auffallen hätte müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seines geringen Bildungsgrades an „Symptomen der Vergesslichkeit“ leide und es daher zu diesen minimalen Widersprüchen gekommen sei. Auch hätte der Behörde auffallen müssen, dass es sich dabei um Widersprüche in Nebensachen handeln würde, die nicht für die Entscheidung von hoher Relevanz seien. Der Beschwerdeführer habe selber vorgebracht, dass er sehr vergesslich sei. 8. Am 13.11.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung GmbH, und eine Dolmetscherin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen. Das Bundesverwaltungsgericht erkundigte sich, was den Beschwerdeführer bewogen habe, sein Heimatland zu verlassen und forderte ihn auf zu erzählen, was seit 2017 geschehen sei. Der Beschwerdeführer gab an, er heiße XXXX . ( XXXX , geboren am XXXX , Geburtsort Godoofaar). Er erzählte, am 14.10.2017 habe es eine Explosion „Soobe-Explosion“ gegeben, bei welcher er seine beiden Beine verloren habe. Diese Explosion habe in Mogadischu, in Buulaxuubey stattgefunden. Es sei eine Kreuzung gewesen, wo mehrere Straßen sich getroffen hätten. Er sei von der Arbeit gekommen und habe nach Hause gehen wollen. Er sei nicht alleine gewesen, sein Bruder und sein Sohn hätten ihn begleitet. Er sei von einem Regierungsauto ausgestiegen und habe in ein anderes Auto umsteigen wollen. Dort seien Soldaten gewesen und es habe plötzlich eine Explosion gegeben.Der Beschwerdeführer gab an, er heiße römisch 40 . ( römisch 40 , geboren am römisch 40 , Geburtsort Godoofaar). Er erzählte, am 14.10.2017 habe es eine Explosion „Soobe-Explosion“ gegeben, bei welcher er seine beiden Beine verloren habe. Diese Explosion habe in Mogadischu, in Buulaxuubey stattgefunden. Es sei eine Kreuzung gewesen, wo mehrere Straßen sich getroffen hätten. Er sei von der Arbeit gekommen und habe nach Hause gehen wollen. Er sei nicht alleine gewesen, sein Bruder und sein Sohn hätten ihn begleitet. Er sei von einem Regierungsauto ausgestiegen und habe in ein anderes Auto umsteigen wollen. Dort seien Soldaten gewesen und es habe plötzlich eine Explosion gegeben. Der Beschwerdeführer erklärte es seien dort keine Gebäude gewesen. Dort seien Soldaten gewesen, die die Al-Shabaab angreifen habe wollen. Sie hätten in den großen Autos viel Sprenstoff versteckt. Befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei Maurer gewesen und habe für die Regierung gearbeitet. Er habe im Bezirk Madina gearbeitet. Er habe die Gebäude gebaut. Erhabe alles gemacht, gebaut, gemauert, aufgebaut. Es sei sein erlernter Beruf gewesen. Befragt erzählte der Beschwerdeführer er habe in Mogadischu, in Hawlwadaag gelebt. Die genaue Adresse wisse er nicht. Es sei eine Mietwohnung gewesen, zu welcher es keine Adresse gegeben habt. In der Nähe habe es eine große Straße names „Wadnaha“ gegeben. Er habe dort die Moschee Biyomaalaw besucht. Seine Familie habe in Godoofaar gelebt. Befragt warum der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe, erklärte er, er habe es wegen der Sicherheit verlassen. Er sei in Godoofaar geboren worden und dort aufgewachsen. Er gehöre zu einer Minderheit, er sei Madhiban. Er sei Madhiban, Subclan Maxamed Gargaarte, Subsubclan Gabooye, Subsubsubclan Reer Cadaawe. Madihiban seien bekannt gute Handwerker, in unterschiedlichen Bereichen zu sein. Da der Beschwerdeführer einer Minderheit angehöre, habe er Diskriminierungen in seinem Heimatort erlebt. Man habe ihm seine Wohnung in Godoofaar weggenommen. Alles, was er besessen habe, sie ihm weggenommen worden und sie hätten seinen Sohn getötet. Sie seien der der Hawiye-Clan und Al-Shabaab. Sie hätten zusammengearbeitet. Sie hätten dem Beschwerdeführer seine Grundstücke in Godoofaar weggenommen. Sie hätten seine Landwirtschaft, sein Haus und seinen Bach weggenommen. Das sei im Sommer etwa vor 20 Jahren gewesen. Als es dem Beschwerdeführer besser gegangen sei, sei er zur Regierung gegangen und habe eine neue Arbeitsstelle bekommen. Da er keine Beine mehr gehabt habe, habe er als Reinigungskraft arbeiten wollen. Er habe diese Tätigkeit bekommen, aber nicht ausgeübt. Er habe die Reinigungskräfte geleitet. Er habe einen Mann kennengelernt, sie seien Freunde geworden, er habe nicht gewusst, dass dieser Mann für die Al-Shabaab arbeite. Dieser Mann habe ihm gesagt, da sie sich gut kennen würden, solle er etwas für ihn erledigen. Der Mann habe den Beschwerdeführer gebeten, eine Information von den Regierungsbüros zu holen. Der Mann habe nachgefragt zugegeben, der Al-Shabaab zugehörig zu sein. Der Beschwerdeführer sei nicht Willens gewesen Information für seinen Bekannten zu holen. Dann habe der Mann ihn aufgefordert „Steuergeld“ zu zahlen. Als Chef der Reinigungstruppe, habe der Beschwerdeführer zu seinem oberen Chef gehen dürfen. In jenem Bereich, in welchen er gearbeitet habe, habe er Zugang gehabt. Er sei dort auch im Rollstuhl gefahren. Der befreundete Mann erklärte dem Beschwerdeführer, da er abgelehnt habe für die Al-Shabaab zu arbeiten und auch das „Steuergeld“ zu bezahlen, würde er den Beschwerdeführer töten. Dieser Mann habe gesagt: „Wenn jemand uns ablehnt und nicht befolgt, was wir verlangen, töten wir diese Person.“ Sie hätten den Beschwerdeführer 20 Dollar geschickt und gesagt, er solle sich ein Leichenkleid kaufen. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt und wollte weggehen. Er habe mit seinen Freunden darüber geredet und sie hätten gemeint, die Al-Shabaab wolle den Beschwerdeführer töten, er müsse so schnell wie möglich sein Heimatland verlassen, da ihm seine Freunde in dieser Hinsicht nicht helfen hätten können. Auf die Frage, ob er sich als Maurer, und als Chef der Putztruppe ein Flugticket in die Türkei hätte leisten können, antwortete der Beschwerdeführer, sein Chef seinen Reisepass hergestellt, weil er mitbekommen habe, dass der Beschwerdeführer von der Al-Shabaab bedroht worden sei und seine Freunde hätten sein Ticket bezahlt. Schlepper hätten ihn geholfen von der Türkei nach Griechenland zukommen. Er sei mit einem Boot gekommen und sei auf Leros gelandet. Von dort sei er nach Athen weitergereist. Er habe zwei negative Bescheide erhalten, den ersten negativen Bescheid habe er in Leros erhalten, den zweiten in Athen. Er wisse nicht ob unterschiedliche Namen angegeben worden seien, er sei anwaltlich vertreten worden. Am Ende sei ihm mitgeteilt worden, er solle innerhalb von 4 Wochen das Land verlassen. Die Rechtsvertretung stellte dem Beschwerdeführer die Frage wie man in Somalia mit einer körperlichen Behinderung von der Gesellschaft behandelt werden würde. Der Beschwerdeführer antwortete: „Eine behinderte Person in Somalia hat kein Recht, sie hat keine medizinische Versorgung. Eine gehbehinderte Person erlebt oft Diskriminierungen, sie bekommt keine Unterstützung von der Regierung. Die Kinder, die auf der Straße Fußball spielen, beschimpfen diese Person. Es ist schwierig, als behinderte Person in Somalia zu leben.“ Die Rechtsvertretung erkundigte sich, welche Diskriminierungen er persönlich erlebt habe. Der Beschwerdeführer erklärte: „Ich bin oft diskriminiert worden und wenn ich auf der Straße mit dem Rollstuhl fuhr, bin ich beschimpft worden – es war unerträglich.“ Der Beschwerdeführer gab befragt auch an, dass er sich am 07.01.2024 einer Augen-Operation unterziehen müsse. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er bittet, dass er Asyl bekomme, damit er seine Kinder hierherholen könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, die Beschwerden, die Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen: 1. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, wurde in Godoofaar geboren und wuchs dort auf. Er hat zuletzt in Mogadischu gelebt, ist dem Clan Madhiban, Subclan Maxamed Gargaarte, Subsubclan Gabooye, Subsubsubclan Reer Cadaawe und dem sunnitischen Islam zugehörig. Er hat eine Ex-Ehefrau und eine Ehefrau. Zwei seiner 5 Kinder sind verstorben. Zu seinen Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Er möchte den Asylstatus erlangen, weil er seine Kinder in das Bundesgebiet nachkommen lassen möchte. Der Beschwerdeführer gelangte nach irregulärer Einreise (spätestens) am 26.02.2022 nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Dem Beschwerdeführer wurden in Somalia beide Unterschenkel amputiert, er leidet an Diabetes. Er führt kein Familienleben in Österreich. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Vorarlberg hat mit Bescheid vom 20.06.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl 1295659400/220358794 dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Zu Somalia wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt: Länderinformation der Staatendokumentation: Somalia 2024-01-08 Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in:

  1. a)die somalischen Bundesstaaten; und
  2. b)Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 15.5.2023). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2022a). Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Staatlichkeit: Somalia wird als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben, das Land verfügt über keine einheitliche Regierung. Seit dem Zusammenbruch des autoritären Regimes von Mohamed Siad Barre im Jahr 1991 kämpft Somalia darum, eine Regierung zu bilden (Rollins/HIR 27.3.2023). Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, wesentliche Staatsfunktionen können von ihnen nicht ausgeübt werden. Es gibt jedenfalls keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 15.5.2023). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Die Bundesregierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2023a), da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2022a). Gleichzeitig gilt Somalia als eines der korruptesten Länder der Welt und die Regierung ist zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Unfähigkeit, gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen; der politische Machtkampf hat das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen weiter geschwächt, die politischen Konflikte haben die Kluft zwischen den Fraktionen vergrößert (BS 2022a). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten (USDOS 12.4.2022). Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln und fördert politische Spannungen zwischen Mogadischu und den föderalen Gliedstaaten, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 15.5.2023). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2023a). 2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).2017 wurde Farmaajo als Präsident gewählt, sein Mandat endete eigentlich Anfang 2021 (FH 2023a), er regierte aber bis Mai 2022 weiter (AA 15.5.2023). Somalia stürzte in eine schwere Verfassungs- und politische Krise (Sahan/Bryden 9.2.2021), in deren Folge es in Mogadischu zwischen Kräften der Regierung und Kräften der Opposition auch zu Kampfhandlungen kam (UNSC 19.5.2021). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 15.5.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Es gab 33 Kandidaten für das Präsidentenamt, darunter eine Frau. Die Präsidentschaftswahlen selbst wurden als friedlich und transparent bezeichnet (UNSC 1.9.2022a). In der letzten Wahlrunde erhielt Farmaajo 110 Stimmen, Hassan Sheikh Mohamud 214 Stimmen (FH 2023a). Der Wahlsieg wurde allgemein akzeptiert (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 1.9.2022a). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022a). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2023a). Gleichzeitig arbeitet die Regierung vermehrt mit Sonderbeauftragten. Damit sollen mitunter Akteure der vormaligen Regierung umgangen werden (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem musste Hassan Sheikh viele seiner Unterstützer inkludieren, damit diese nicht zur Opposition wechseln. Insgesamt ist die Regierung laut einer Quelle ausgewogen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Parlament, Wahlen und Demokratie: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2023a). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021). Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vgl. UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vgl. ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2023a).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP 22.9.2021). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert. Die Abgeordneten wurden in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 15.5.2023; vergleiche UNSC 13.5.2022). In diesem Wahlsystem spielt eine begrenzte Anzahl an Volksvertretern eine sehr eingeschränkt demokratische Rolle (BS 2022a). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent machte. Die Legitimität der letzten Wahlprozesse war noch weitestgehend akzeptiert. Der derzeitige Prozess wird von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 15.5.2023). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022; vergleiche ÖBN 11.2022) bzw. gab es zahlreiche Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 15.5.2023; vergleiche Sahan/SWT 18.8.2023). Der Wahlvorgang wird von einer Quelle als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vergleiche FH 2023a). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vgl. AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen abgeschlossen (AA 15.5.2023). Alle 275 Abgeordneten zum Unterhaus waren gewählt, 20 % davon sind Frauen (UNSC 13.5.2022). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den [sogenannten] kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 20.3.2023; vergleiche AA 15.5.2023; ÖBN 11.2022; BS 2022a). Seit dem Jahr 2000 gilt diese 4.5-Formel, die eigentlich dazu bestimmt war, Somalia vorübergehend Stabilität zu verleihen. Allerdings hat sie sich bezüglich der Entwicklung des Landes als kontraproduktiv erwiesen. Denn mit ihr sind Clanzugehörigkeit und -Loyalität wieder wichtiger geworden als die Loyalität zum Staat (Sahan/SWT 28.3.2022). Zudem sind im Rahmen der 4.5-Formel die Toppositionen der Bundesregierung für Darod und Hawiye reserviert (ACLED 28.7.2023). Trotzdem sorgt dieses System dafür, dass viele Clans repräsentiert werden (Sahan/SWT 16.6.2023). Nach Angabe eines Experten ist das 4.5-System zwar in vielerlei Hinsicht unfair; doch es ist gegenwärtig jenes System, das wenigstens ein Minimum an Stabilität garantiert (AQ21 11.2023). Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vgl. FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022).Seit Jahrzehnten hat es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder nationaler Ebene mehr gegeben (AA 15.5.2023; vergleiche FH 2023a). In Süd-/Zentralsomalia gibt es keine demokratischen Institutionen. Somalia ist keine Wahldemokratie und hat auch keine strikte Gewaltenteilung, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2022a). Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung demokratisch nicht legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clanstrukturen) vergeben (AA 15.5.2023). Eine andere Quelle gibt zu bedenken: Auch wenn sie nicht wirklich frei und fair waren, so haben die in den letzten zwei Jahrzehnten in Somalia durchgeführten indirekten Wahlen zu Ergebnissen geführt, die im Allgemeinen von den politischen Akteuren und der Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert wurden. So wurden durch einen - gewaltfreien - Wahlprozess jeweils schwache, aber akzeptierte Institutionen geschaffen (HIPS 1.11.2021). Generell sind zwar immer wieder progressive Bemühungen zu beobachten, jedoch scheint der Druck der konservativen Eliten im Land oftmals größer zu sein als das tatsächliche Bewusstsein in Bezug auf Demokratie und Menschenrechte (ÖBN 11.2022). Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vgl. Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023).Im Mai 2023 wurde beschlossen, dass am 30.6.2024 Kommunalwahlen und am 30.11.2024 Wahlen auf Bundesstaatsebene stattfinden sollen. Beide Wahlen sollen als allgemeine Wahlen durchgeführt werden (UNSC 15.6.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.6.2023). Dies scheint allerdings unrealistisch (Sahan/SWT 9.6.2023). Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vgl. Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vgl. BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023).Aktuelle politische Lage: Der Präsident setzt auf ein klares und geregeltes Verhältnis zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten - auch wenn dabei noch ein weiter Weg zu gehen sein wird. Hassan Sheikh versucht zudem, Versäumnisse der Vorgängerregierung aufzuholen. Er hat in den ersten sechs Monaten seiner Amtszeit mehr Gesetzesvorschläge (z.B. zum Nachrichtendienst, zur Stromversorgung, zur Fischerei) im Parlament zur Abstimmung gebracht als sein Vorgänger in fünf Jahren (BMLV 1.12.2023). Seine moderat-islamische politische Ausrichtung (BMLV 1.12.2023; vergleiche Sahan/SWT 28.6.2022) entspricht de facto der Ausrichtung der Muslimbruderschaft (BMLV 1.12.2023). Der Präsident stützt sich dabei auf die von ihm gegründete politische Partei, Union for Peace and Development (AQ13 6.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023), der fast alle vom Präsidenten ernannten Personen angehören und über deren Inhalte wenig bekannt ist (AQ13 6.2023), und die islamische Gruppierung Damul Jadiid (Neues Blut) (BMLV 1.12.2023). Präsident Hassan Sheikh hat von seinem Vorgänger eine politisierte, parteiische und unfähige Bürokratie geerbt. Die Nabad iyo Nolol (N&N, Friede und Leben), die Partei von Ex-Präsident Farmaajo, hat fünf Jahre damit verbracht, die Verwaltung zu zentralisieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Zudem hatte die salafistische al I'tisaam unter Präsident Farmaajo an Macht gewonnen. Die Gruppe erachtet die Demokratie als Verletzung der Scharia (Sahan/SWT 5.9.2022) und gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab (Sahan/Bacon/Guiditta 7.8.2023). Al I'tisaam verfolgt de facto die gleichen Ziele wie al Shabaab – aber ohne Gewalt. Dafür versucht die Gruppe die Wirtschaft zu beeinflussen. Gleichzeitig gibt es zwischen beiden Gruppen einen Dialog (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Mit dieser Nähe ist unter Farmaajo die Grenze zwischen Regierung und Rebellen verschwommen. Al Shabaab hat damals mitunter auch Gegner des Präsidenten angegriffen und getötet. Präsident Hassan Sheikh ist eindeutig gegen al Shabaab eingestellt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023), die Bundesregierung dem Kampf gegen die Gruppe verpflichtet (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident hat die internationale Gemeinschaft und Clanmilizen mobilisiert und war damit relativ erfolgreich. Größerer Teile von Galmudug und HirShabelle konnten so eingenommen werden (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023).Um den Einfluss von N&N zu tilgen und eine inklusive Politik umzusetzen, wird es Zeit brauchen. Gleichzeitig wird N&N alles daran setzen, von Hassan Sheikh vorangetriebene Reformen zu sabotieren (Sahan/SWT 17.6.2022). Folglich ist das Machtzentrum Somalias nach der Machtübernahme durch den neuen Präsidenten paralysiert. Eine Elite im Wettstreit stehender islamistischer Fraktionen, die allesamt dem Föderalismus abgeneigt sind, versucht, Reformen zu hintertreiben oder rückgängig zu machen. Präsident Hassan Sheikh möchte eine eigene Fraktion, Damul Jadiid, stärken. Insgesamt ist die Politik in Somalia zunehmend in der Hand von Eliten und fraktioniert (Sahan/SWT 28.6.2022). Ex-Präsident Farmaajo nutzt massiv die Sozialen Medien, um gegen Präsident Hassan Sheikh zu agieren (AQ14 8.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits besteht der Verdacht, dass jene Personen, die zuletzt wegen Korruption verfolgt worden sind, aufgrund politischer Rivalitäten verfolgt werden. Die Vorgangsweise bedeutet, dass die NISA nach wie vor politisch agiert (AQ14 8.2023). Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. V.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Es läuft ein verzweifelter Kampf um die Macht zwischen Damul Jadiid und der Gegenseite (Daljir) (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vierzehn Monate nach Beginn der Amtszeit von Hassan Sheikh deutet alles auf Zwietracht hin. Grundlegende Brüche beginnen wieder zum Vorschein zu kommen (Sahan/SWT 7.7.2023). Eine direkte, ernste Konfrontation ist demnach nicht auszuschließen, und die Regierung wankt (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Der Präsident steht am Rand; er muss die Offensive gegen al Shabaab gewinnen, sonst gewinnt die Gegenseite an Stärke. römisch fünf.a. Abgaal sind dabei, die Pläne des Präsidenten zu manipulieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Und es ist nicht auszuschließen, dass Farmaajo nur deshalb friedlich sein Amt geräumt hat, um nach Hassan Sheikh wieder an die Macht zurückzukehren (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Generell ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat. Der erste nennenswerte Ausdruck der Zwietracht in der aktuellen Regierung kam im Jänner 2023, als Puntland sich bis zur Verabschiedung der endgültigen somalischen Verfassung für unabhängig von der Bundesregierung erklärt hatte. Im Juni 2023 verkündete der ehemalige Gouverneur Ali Jeyte Osman einseitig die Trennung der Region Hiiraan vom Bundesstaat HirShabelle. Im Bundesstaat SWS kam es zu Spannungen in Baraawe, und auch in der zum Bundesstaat Jubaland gehörenden Region Gedo sind erneut Spannungen aufgetreten (Sahan/SWT 7.7.2023). Föderalisierung: Die Übergangsverfassung sieht föderale Strukturen mit zwei Regierungsebenen vor: Die Bundesregierung (Federal Government) sowie die Bundesstaaten (Federal Member States), welche auch Lokalregierungen umfassen (SIDRA/Salim 1.12.2022). Seit damals sind sechs Entitäten durch die Bundesregierung als Bundesstaaten anerkannt worden: Puntland, Galmudug, Jubaland, South West State (SWS) und HirShabelle. Jeder dieser Bundesstaaten hat eine eigene Verfassung. Somaliland wird als sechster Bundesstaat erachtet (UNHCR 22.12.2021). Die Hauptstadtregion Benadir (Mogadischu) verbleibt als Banadir Regional Administration/BRA unter direkter Kontrolle der Bundesregierung (HIPS 8.2.2022). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clanbalance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (STDOK 8.2017). Ein Jahrzehnt nach Einführung der föderalen Verfassung gibt es nur geringe Fortschritte hinsichtlich der Implementierung funktionierender Beziehungen zwischen den Regierungsebenen. Die Judicial Service Commission sowie das Verfassungsgericht wurden immer noch nicht eingerichtet, es gibt keine Möglichkeit, Konflikte zwischen den Regierungsebenen geregelt zu lösen. Die Verfassungen der Bundesstaaten widersprechen teilweise der Bundesverfassung, was wiederum zu Spannungen in den Beziehungen zwischen den Regierungsebenen führt. So sieht z.B. die puntländische Verfassung diplomatische Beziehungen des Bundesstaates vor, obgleich die Außenpolitik laut Bundesverfassung bei der Bundesregierung liegt (SIDRA/Salim 1.12.2022). Gleichzeitig wurden zahlreiche Befugnisse nicht geklärt. Das betrifft die Verteidigung, welche militärischen Truppen und Polizeieinheiten vor Ort eingesetzt werden können, die Frage der Ressourcenverteilung, die Verteilung von internationalen Hilfsgeldern. Auch Entwicklungszusammenarbeitsprojekte werden über die Zentralregierung in Mogadischu abgewickelt, und die Verteilung auf die Regionen ist strittig, ebenso die Fragen, wer welche Hoheiten über welche Verträge hat (ACCORD 31.5.2021). Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vgl. ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023).Präsident Farmaajo hatte versucht, die Macht wieder zu zentralisieren (TNYT 14.4.2021). Unter der neuen Regierung sind die Spannungen zwischen den Bundesstaaten und der Regierung vorerst weitestgehend abgeflaut (BMLV 1.12.2023; vergleiche ÖBN 11.2022). Eine Ausnahme bildet Puntland, das die Zusammenarbeit mit der Bundesregierung aufgekündigt hat (BMLV 1.12.2023). Trotzalledem hat sich der National Consultative Council (NCC) im Jahr 2023 bereits zweimal getroffen. Dieser umfasst die Führungen von Bundesregierung und Bundesstaaten (UNSC 15.6.2023). Bei den NCCs war Puntland nicht vertreten (UNSC 15.6.2023; vergleiche DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Demokratie - Bundesstaaten: Die Bundesstaaten nutzen bei der Bildung ihrer Legislative ebenfalls Clan-basierte Machtteilungssysteme statt direkter Wahlen (FH 2023a). Abgesehen von Puntland werden sich die Wahlen in den Bundesstaaten Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS verzögern. Die Parlamente dieser Bundesstaaten haben letztes Jahr beschlossen, die Amtszeit der jeweiligen Präsidenten auf fünf Jahre zu verlängern (ACLED 28.7.2023). Sowohl in Jubaland als auch im SWS gibt es diesbezüglich Widerstand der Opposition. Fast jeder Bundesstaat erlebt derzeit irgendeine Form von politischem Aufruhr aufgrund von Meinungsverschiedenheiten im Wahlzeitplan. Galmudug bereitet sich auf Wahlen vor und wartet gleichzeitig auf die Möglichkeit einer verlängerten Amtszeit des Präsidenten, und die Verfassungskrisen in Puntland gehen weiter (Sahan/SWT 22.9.2023). Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba) Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam 'Madobe' zum Präsidenten gewählt (HIPS 2021). Bei der Präsidentenwahl im Jahr 2019 hat die damalige Bundesregierung versucht, Madobe durch einen loyalen Präsidenten abzulösen. Dieser Versuch scheiterte, und Ahmed Madobe wurde - bei einer umstrittenen Wahl - als Präsident bestätigt (HIPS 8.2.2022). Im August 2022 hat das Parlament in Kismayo die Verfassung von Jubaland geändert und das eigene sowie das Mandat von Präsident Madobe bis August 2024 verlängert. Dies wurde (UNSC 1.9.2022b) und wird von der Opposition kritisiert. Eigentlich wäre die Amtszeit im August 2023 zu Ende gegangen (Sahan/SWT 14.6.2023). Die Lage in Jubaland ist relativ ruhig. Die nächstes Jahr stattfindenden Wahlen können aber neue Probleme mit sich bringen (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Die in der Region Gedo neugebildete Union of Presidential Candidates um den ehemaligen Vizepräsidenten Fartag zeigt, dass es nach wie vor eine aufrechte Opposition der Marehan zu Madobe gibt (BMLV 1.12.2023). Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vgl. BS 2022a). Überhaupt hängt Präsident Madobe stark von Kenia ab (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits überschneiden sich in diesem Bundesstaat sowohl komplexe regionale und nationale Politik als auch Clanbeziehungen. Jubaland wird von vielen Clans bewohnt, aber die beiden dominanten Clans sind die Marehan (v.a. in Gedo) und die Ogadeni (v.a. in Lower Juba) (Sahan/SWT 14.6.2023). Dies sind die beiden Pole in Jubaland. Historisch haben diese beiden Clans kaum Gemeinsamkeiten. Sie spielen seit Jahren Äthiopien und Kenia gegeneinander aus, denn auch zwischen diesen beiden Ländern gibt es eine ständige Rivalität um regionale Machtansprüche (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Das vorrangige Ziel der Regierung von Jubaland ist die Herstellung der Autorität über das gesamte beanspruchte Gebiet – gegenüber jedermann, egal ob al Shabaab, Regierung oder Clans (BMLV 1.12.2023).Auch wenn Jubaland offiziell der Bundesregierung untersteht, stellt der Bundesstaat in der Realität ein weitgehend unabhängiges Gebilde dar, das von einer signifikanten Präsenz kenianischer Truppen gestützt wird (GITOC/Bahadur 8.12.2022; vergleiche BS 2022a). Überhaupt hängt Präsident Madobe stark von Kenia ab (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche MAEZA/STDOK/SEM 4.2023). Andererseits überschneiden sich in diesem Bundesstaat sowohl komplexe regionale und nationale Politik als auch Clanbeziehungen. Jubaland wird von vielen Clans bewohnt, aber die beiden dominanten Clans sind die Marehan (v.a. in Gedo) und die Ogadeni (v.a. in Lower Juba) (Sahan/SWT 14.6.2023). Dies sind die beiden Pole in Jubaland. Historisch haben diese beiden Clans kaum Gemeinsamkeiten. Sie spielen seit Jahren Äthiopien und Kenia gegeneinander aus, denn auch zwischen diesen beiden Ländern gibt es eine ständige Rivalität um regionale Machtansprüche (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Das vorrangige Ziel der Regierung von Jubaland ist die Herstellung der Autorität über das gesamte beanspruchte Gebiet – gegenüber jedermann, egal ob al Shabaab, Regierung oder Clans (BMLV 1.12.2023). In Gedo kam es im Juni 2023 zu politischen Unruhen, als der Präsident einen neuen Gouverneur und vier Stellvertreter für die Region ernannt hat. Die amtierende Regierung von Gedo hatte die Ernennungen abgelehnt (ACLED 30.6.2023). Nach wochenlangen Spannungen um die von Madobe eingesetzte neue Verwaltung lenkten die Marehan ein und akzeptierten den neuen Gouverneur. Auch der nunmehrige Ex-Gouverneur erklärte seine Unterstützung für Madobe. Es sollen dafür erhebliche Geldmittel an Vertreter der Marehan geflossen sein (BMLV 1.12.2023). Die Akzeptanz des neuen Gouverneurs hängt offenbar auch an der Unterstützung der Bundesregierung für Madobe und an der Gleichgültigkeit Äthiopiens (Sahan/SWT 12.7.2023). Oppositionelle in Jubaland haben darüber geklagt, dass die Bundesregierung Druck auf die Behörden in Gedo ausübt, damit diese mit Präsident Madobe kooperieren. Demnach hat die Bundesregierung gedroht, Gehälter einzubehalten (HO 9.7.2023). Viele Politiker Gedos und auch viele Einwohner stehen trotzdem auch weiterhin in Opposition zur Verwaltung Madobes (Sahan/SWT 12.7.2023). Eine Quelle erklärt, dass die Marehan von Äthiopien abhängig sind. Zudem verfügt bei der Frage von Gedo die politische Seite von Ex-Präsident Farmaajo über maßgeblichen Einfluss (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). In Kismayo hat sich die Verwaltung durch Jubaland gefestigt und diese funktioniert. Dies gilt auch für die Kooperation mit anderen Clans und deren Beteiligung an Regierungsaufgaben. Die Kooperation kenianischer Truppen mit lokalen Sicherheitskräften ist mit ein Grund für die in Kismayo gegebene, relative Stabilität (BMLV 1.12.2023). South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle) Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt, nachdem sein Konkurrent im Wahlkampf, der ehemalige hohe Funktionär der al Shabaab und nunmehrige Bundesreligionsminister, Mukhtar Robow, in Haft gesetzt worden war. Der Rat der Präsidentschaftskandidaten des SWS stellte sich gegen die Ambition Laftagareens. Zudem ist in Baidoa eine Miliz namens Salvation Army of South West aufgetreten, die der Opposition zuzurechnen ist. Die Amtszeit von Laftagareen war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vgl. HIPS 24.3.2023). Die Bundesregierung, zu der gute Beziehungen bestehen, hat zwischen den Streitparteien vermittelt (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Halbeeg 2.1.2023). Im Feber 2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor (HIPS 24.3.2023). Beim im Mai 2023 tagenden NCC wurde allerdings vereinbart, dass die Wahltermine aller Bundesstaaten harmonisiert und auf den 30.11.2024 gelegt werden sollen - mit voller Unterstützung von Präsident Laftagareen. Dabei handelt es sich zwar nur um einen rechtlich nicht bindenden Vorschlag, trotzdem wurde damit für Unruhe gesorgt (BMLV 1.12.2023).Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert (HIPS 2021). Abdulaziz Hassan Mohamed 'Laftagareen' wurde 2018 ins Amt gewählt, nachdem sein Konkurrent im Wahlkampf, der ehemalige hohe Funktionär der al Shabaab und nunmehrige Bundesreligionsminister, Mukhtar Robow, in Haft gesetzt worden war. Der Rat der Präsidentschaftskandidaten des SWS stellte sich gegen die Ambition Laftagareens. Zudem ist in Baidoa eine Miliz namens Salvation Army of South West aufgetreten, die der Opposition zuzurechnen ist. Die Amtszeit von Laftagareen war im April 2020 vom Parlament verlängert worden (TEA 25.12.2022) - und zwar bis 2024 (HIPS 24.3.2023). Die Opposition erklärt dazu, dass es dafür keine Rechtsbasis gegeben hat (TEA 25.12.2022). Bei Unruhen im Dezember 2022 waren mindestens zehn Menschen getötet und zwanzig weitere verletzt worden, als Kräfte der Opposition mit den Sicherheitskräften zusammenstießen (Halbeeg 2.1.2023; vergleiche HIPS 24.3.2023). Die Bundesregierung, zu der gute Beziehungen bestehen, hat zwischen den Streitparteien vermittelt (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Halbeeg 2.1.2023). Im Feber 2023 wurde ein Abkommen zur weiteren Regelung des Wahlablaufs geschlossen. Dieses war durch die Vermittlung des Vorsitzenden des Bundesparlaments zwischen Laftagareen und der Opposition geschlossen worden. Das Abkommen sieht die Wahl der Parlamentsabgeordneten durch die Clanältesten im Zeitraum November bis Dezember 2023 und die anschließende Wahl des Regionalpräsidenten durch das Parlament im Jänner 2024 vor (HIPS 24.3.2023). Beim im Mai 2023 tagenden NCC wurde allerdings vereinbart, dass die Wahltermine aller Bundesstaaten harmonisiert und auf den 30.11.2024 gelegt werden sollen - mit voller Unterstützung von Präsident Laftagareen. Dabei handelt es sich zwar nur um einen rechtlich nicht bindenden Vorschlag, trotzdem wurde damit für Unruhe gesorgt (BMLV 1.12.2023). Aus anderen Gründen kam es im Juni 2023 zu Auseinandersetzungen zwischen clanbasierten Sicherheitskräften über die Steuererhebung, wobei Angehörige der somalischen Armee (v.a. Hawiye), mit Polizeikräften des SWS (v.a. Rahanweyn) in Lower Shabelle zusammengestoßen sind (ACLED 30.6.2023). Man wirft Laftagareen vor, als Taktik, seine Macht im Griff zu behalten, absichtlich alle bedeutenden Offensiven gegen al Shabaab zu verzögern. Prominente Politiker stoßen sich an der Machtkonzentration in den Familien- und Clannetzwerken von Laftagareen (Sahan/SWT 22.9.2023). Politisch hat die Regierung des SWS bedeutende Fortschritte bei der Dezentralisierung der Macht und der Bildung von Bezirksräten gemacht, namentlich in Waajid, Diinsoor, Xudur, Berdale und Baraawe (HIPS 24.3.2023). In den Gebieten, die in Bay von der Regionalregierung kontrolliert werden, funktioniert die Verwaltung einigermaßen. Beim Aufbau der Verwaltung konnten seit 2021 keine weiteren Fortschritte erzielt werden (BMLV 1.12.2023). Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu) Letzte Änderung 2024-01-03 07:56 Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vgl. SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). Benadir ist die einzige Region, über welche die Bundesregierung volle Kontrolle ausübt. Die Übergangsverfassung sieht vor, dass das Bundesparlament über den Status der Region Benadir - und damit den Status von Mogadischu - entscheiden muss. Bislang wurde keine Entscheidung gefällt, der Status von Benadir bleibt unklar (HIPS 8.2.2022). Der Status von Mogadischu ist eines der wichtigsten, nach wie vor unentschiedenen politischen Themen (SDP/SPA 14.9.2022). Da die Hauptstadt direkt der Bundesregierung untersteht, ernennt der somalische Präsident Bürgermeister (gleichzeitig Gouverneur von Benadir) und Stellvertreter (HIPS 8.2.2022; vergleiche SDP/SPA 14.9.2022) sowie alle District Commissioners. Zudem verwaltet die Bundesregierung alle in der Stadt eingehobenen Erträge (SDP/SPA 14.9.2022). De facto wird Mogadischu von der Bundesregierung verwaltet (SDP/SPA 14.9.2022) und steht unter deren direkter Kontrolle. Diese wehrt sich auch dagegen, dass Benadir ein eigener Bundesstaat wird. Dadurch würde sie stark an Einfluss verlieren (HIPS 8.2.2022). Derzeit die BRA verfügt über eine funktionierende Regionalregierung und wird vom Bürgermeister von Mogadischu geführt (AI 13.2.2020). Die BRA konnte ihre Autorität innerhalb der Mischung informeller Machtmakler in Mogadischu langsam stärken. So werden z.B. Mietverträge zwischen IDP-Siedlungen und Grundbesitzern – zuvor mündlich – nunmehr schriftlich niedergelegt und bei der BRA hinterlegt. Damit ist auch die Zahl der Zwangsräumungen zurückgegangen (NH 17.8.2023). In Mogadischu spielen die Hawiye/Abgaal sowie die Hawiye/Habr Gedir und die Hawiye/Murusade aufgrund der Bevölkerungsstruktur auch weiterhin eine dominierende Rolle (BMLV 1.12.2023). HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle) Letzte Änderung 2024-01-03 07:57 HirShabelle wurde 2016 etabliert (HIPS 8.2.2022), und zwar auf Basis einer vermittelten Union der Hawiye-Clans von Hiiraan und Middle Shabelle (USDOS 12.4.2022). Allerdings hatte es auch Stimmen für einen eigenständigen Bundesstaat Hiiraan gegeben (HIPS 8.2.2022). Die Clans der Hawadle, Galje’el und andere in Hiiraan sind mit der Dominanz des Bundesstaates durch die Harti/Abgaal nicht zufrieden (Sahan/SWT 30.6.2023). Im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Danach kam es zu Spannungen zwischen der Regierung von HirShabelle und der Region Hiiraan. In Opposition trat eine Bewegung der Jareer/Bantu (HO 16.2.2021) sowie General Huud seitens der Hawadle (USDOS 12.4.2022; vgl. HO 16.2.2021) während Gudlawe die Hawiye/Abgaal repräsentiert (USDOS 12.4.2022). Aufgrund von Kampfhandlungen war der politische Konflikt über die Machtteilung im Bundesstaat ursprünglich völlig in den Hintergrund getreten, und zwar aufgrund der seit Juni 2022 geführten Kämpfe gegen al Shabaab. Dies liegt vermutlich auch an der wesentlichen Rolle, die der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye/Hawadle) und die aus den Hawadle rekrutierten Macawiisley-Selbstschutzmilizen als Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab in Hiiraan gespielt haben (BMLV 9.2.2023). Im November 2020 wurde mit Ali Gudlawe ein neuer Präsident gewählt (HO 11.11.2020). Dessen Wahl wurde als Bruch des informellen Machtteilungsabkommens zwischen den beiden in HirShabelle dominanten Clans Abgaal und Hawadle erachtet (HIPS 8.2.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Danach kam es zu Spannungen zwischen der Regierung von HirShabelle und der Region Hiiraan. In Opposition trat eine Bewegung der Jareer/Bantu (HO 16.2.2021) sowie General Huud seitens der Hawadle (USDOS 12.4.2022; vergleiche HO 16.2.2021) während Gudlawe die Hawiye/Abgaal repräsentiert (USDOS 12.4.2022). Aufgrund von Kampfhandlungen war der politische Konflikt über die Machtteilung im Bundesstaat ursprünglich völlig in den Hintergrund getreten, und zwar aufgrund der seit Juni 2022 geführten Kämpfe gegen al Shabaab. Dies liegt vermutlich auch an der wesentlichen Rolle, die der Gouverneur der Region Hiiraan, Ali Jeyte Osman (Hawiye/Hawadle) und die aus den Hawadle rekrutierten Macawiisley-Selbstschutzmilizen als Hauptträger des Kampfes gegen al Shabaab in Hiiraan gespielt haben (BMLV 9.2.2023). Trotzdem gibt es weiterhin Spannungen zwischen dem Präsidenten von HirShabelle und Ali Jeyte. Die beiden sind wegen der Besteuerung (Sahan/SWT 30.6.2023; vgl. ACLED 30.6.2023), der Ressourcenverteilung und wegen Checkpoints aneinander geraten (Sahan/SWT 30.6.2023). Im Juni 2023 wurde der beliebte Gouverneur durch den Präsidenten seines Amtes enthoben. Ali Jeyte hatte zuvor die Macawiisley im Kampf gegen al Shabaab organisiert (Sahan/SWT 30.6.2023; vgl. Halbeeg 25.6.2023, ACLED 30.6.2023). Dadurch wurde eine politische Krise ausgelöst. Jeyte hat sich geweigert, zurückzutreten (Sahan/SWT 30.6.2023); und in Belet Weyne wurde eine Interimsregierung des selbstproklamierten Bundesstaates Hiiraan eingerichtet (Halbeeg 25.6.2023). Derweil hat al Shabaab versucht, einen Keil zwischen die Ältesten der Hawadle und Ali Jeyte zu treiben (Sahan/SWT 30.6.2023). Es gab Spannungen in Belet Weyne, und es kam zur Positionierung unterschiedlicher Hawadle-Milizen; Spannungen gab es auch zwischen Teilen der Hawadle (ACLED 30.6.2023). Im Oktober 2023 hat der somalische Präsident Ali Jeyte zum Koordinator für die „community forces“ (also die Macawiisley) ernannt. Damit wurden die erneuten Spannungen in Hiiraan bzw. HirShabelle wesentlich entschärft. Innerhalb der Hawadle hat sich die Lage wieder beruhigt (BMLV 1.12.2023). Offen in diesem Zusammenhang ist, wie sich die Machtverhältnisse v.a. in Hiiraan verschieben werden, sobald westlich des Shabelle Rivers ebenfalls gegen al Shabaab vorgegangen wird. Hier sind v.a. Angehörige der Hawiye/Gugundhabe (Subclans: Galje'el, Baadi Adde und Jajele) ansässig, die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben und in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt wurden (BMLV 9.2.2023).Trotzdem gibt es weiterhin Spannungen zwischen dem Präsidenten von HirShabelle und Ali Jeyte. Die beiden sind wegen der Besteuerung (Sahan/SWT 30.6.2023; vergleiche ACLED 30.6.2023), der Ressourcenverteilung und wegen Checkpoints aneinander geraten (Sahan/SWT 30.6.2023). Im Juni 2023 wurde der beliebte Gouverneur durch den Präsidenten seines Amtes enthoben. Ali Jeyte hatte zuvor die Macawiisley im Kampf gegen al Shabaab organisiert (Sahan/SWT 30.6.2023; vergleiche Halbeeg 25.6.2023, ACLED 30.6.2023). Dadurch wurde eine politische Krise ausgelöst. Jeyte hat sich geweigert, zurückzutreten (Sahan/SWT 30.6.2023); und in Belet Weyne wurde eine Interimsregierung des selbstproklamierten Bundesstaates Hiiraan eingerichtet (Halbeeg 25.6.2023). Derweil hat al Shabaab versucht, einen Keil zwischen die Ältesten der Hawadle und Ali Jeyte zu treiben (Sahan/SWT 30.6.2023). Es gab Spannungen in Belet Weyne, und es kam zur Positionierung unterschiedlicher Hawadle-Milizen; Spannungen gab es auch zwischen Teilen der Hawadle (ACLED 30.6.2023). Im Oktober 2023 hat der somalische Präsident Ali Jeyte zum Koordinator für die „community forces“ (also die Macawiisley) ernannt. Damit wurden die erneuten Spannungen in Hiiraan bzw. HirShabelle wesentlich entschärft. Innerhalb der Hawadle hat sich die Lage wieder beruhigt (BMLV 1.12.2023). Offen in diesem Zusammenhang ist, wie sich die Machtverhältnisse v.a. in Hiiraan verschieben werden, sobald westlich des Shabelle Rivers ebenfalls gegen al Shabaab vorgegangen wird. Hier sind v.a. Angehörige der Hawiye/Gugundhabe (Subclans: Galje'el, Baadi Adde und Jajele) ansässig, die sich zu erheblichen Teilen mit al Shabaab arrangiert haben und in der Regionalverwaltung von Hiiraan bislang nicht berücksichtigt wurden (BMLV 9.2.2023). Zwischenzeitlich war sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten als auch in Belet Weyne eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen. Doch sind die schon im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu zutage getretene Clankonflikte wieder aufgeflammt. Die Clans in Middle Shabelle stehen größtenteils hinter der Regionalverwaltung. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung. De facto ist der Bundesstaat geteilt, auch wenn die Verwaltung von HirShabelle auch in Hiiraan arbeitet und funktioniert (BMLV 1.12.2023). Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 23.1.2023 folgendermaßen wieder: PGN 23.1.2023 Eine andere Quelle vermittelt ein ähnliches Bild und verortet auch "violent events linked to al Shabaab" für das Jahr 2022: Williams/ACSS 17.4.2023, Williams/ACSS 17.4.2023 Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung 2024-01-03 09:48 Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am 19. und 22.4. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.5. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023).Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am 19. und 22.4. in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.5. in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Und das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Generell hat es die Bundesregierung nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 1.12.2023). Ein Experte merkt allerdings an, dass sich sowohl die Verwaltung der Bundesregierung als auch die Bundesarmee verbessert haben, und dadurch bei der Bevölkerung der Widerstandswille gegen al Shabaab gewachsen ist (AQ21 11.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022a). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 20.10.2023). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023).Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). Macawiisley-Offensive: Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war al Shabaab stärker denn je (Bryden/TEL 8.11.2021). Insgesamt konnte die Gruppe unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS sogar Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022). Die Situation war lange Zeit statisch (THLSC 20.3.2023). Doch seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022). Die im August 2022 begonnene neue Offensive baut auf die gestiegene Unzufriedenheit bzw. Entfremdung der Lokalbevölkerung in einigen Gebieten Zentralsomalias mit al Shabaab. Die Gruppe hat lokale Clans genötigt, Buben zu übergeben, hat trotz der anhaltenden Dürre weiterhin Steuern eingetrieben, hat zu gewaltsamen Maßnahmen und Kollektivstrafen gegriffen (ICG 21.3.2023) und lokale Clans gezwungen, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. Letztendlich hat sich al Shabaab im Zuge der Dürre als wenig hilfreich erwiesen (Sahan/SWT 23.9.2022). Mehrere Subclans Zentralsomalias haben al Shabaab schon zuvor Widerstand geleistet (ICG 21.3.2023) - laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bereits ab 2018 (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Manche Clans haben später aber Abkommen mit al Shabaab geschlossen, was zu einer Form der Koexistenz geführt hat. So wurde al Shabaab etwa bei den Hawiye / Habr Gedir / Saleban, die in Galmudug leben, toleriert. Aufgrund der politischen Streitigkeiten in Mogadischu konnte al Shabaab in Zentralsomalia expandieren. 2019 forderte die Gruppe junge männliche Rekruten. Dies war für die streng im Sufismus verankerten Saleban zuviel. Die Verweigerung der Rekrutierungen stieß eine Konfliktspirale an (ICG 21.3.2023), lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, begannen eine Revolte gegen al Shabaab (Sahan/SWT 23.9.2022). Als Letztere den Hauptort der Saleban, Baxdo, im Juni 2022 angriff, töteten Saleban-Milizen schätzungsweise 70 Kämpfer der al Shabaab. Ein anderes Beispiel sind die Hawiye / Hawadle in Hiiraan, die nie gute Beziehungen zu al Shabaab hatten. Als Letztere 2021 die Straße von Belet Weyne nach Galmudug unterbrach, und Belet Weyne damit von mehreren Seiten abgeschnitten war, wuchs der Zorn der Lokalbevölkerung (ICG 21.3.2023). Die Unterdrückung der Hawadle und anderer Clans durch al Shabaab bildete also das Rückgrat der erfolgreichen Offensive (Sahan/SWT 13.9.2023). Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vgl. ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vergleiche ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023).Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert: Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023).Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert: Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023). Eine Darstellung der Offensive mit Stand 9.4.2023: Rafal R./X 9.4.2023, Rafal R./X 9.4.2023 Operation Black Lion (OBL): Die sogenannte Frontline States Task Force ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023; vgl. GO 9.8.2023). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023; vgl. UNSC 15.6.2023). Diese sollte sich auf Jubaland und insbesondere auf Middle Juba konzentrieren. In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vgl. Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023).Operation Black Lion (OBL): Die sogenannte Frontline States Task Force ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023; vergleiche GO 9.8.2023). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023; vergleiche UNSC 15.6.2023). Diese sollte sich auf Jubaland und insbesondere auf Middle Juba konzentrieren. In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vergleiche Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023). Tatsächlich waren bis Anfang Juli 2023 hinsichtlich einer neuen Offensive kaum Fortschritte zu beobachten (Sahan/SWT 3.7.2023), die Frontlinie verblieb für Monate statisch (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), "they took a break" (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Der tatsächliche Zeithorizont für künftige Offensiven ist ungewiss (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 1.9.2023). Somalia hat sich diesbezüglich von den Nachbarstaaten abhängig gemacht (AQ21 11.2023). Es bleibt unklar, ob Kenia, Äthiopien und Dschibuti – wie im Jänner 2023 vereinbart – tatsächlich zusätzliche Truppen für eine nächste Phase der Offensive entsenden werden (GN 28.8.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Dschibuti hat bereits erklärt, nur mit Material und Gerät unterstützen zu wollen. Kenia wird Truppen keinesfalls östlich des Juba einsetzen und nur mitmachen, wenn Äthiopien dies auch tut; Äthiopien wiederum kann aufgrund der internen Probleme u.U. gar keine Truppen freimachen (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 1.9.2023). Zudem sind die Clans am Juba in Südsomalia weniger organisiert, schlechter bewaffnet und auch in geringerem Maße bereit, den Kampf gegen al Shabaab aufzunehmen (Detsch/FP 23.8.2023; vgl. ICG 21.3.2023, Economist 3.11.2022). Viele dieser Clans befinden sich tendenziell auf der Seite von al Shabaab - wenn auch teils durch Nötigung (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). In diesem Sinne ist die Regionalregierung auch weitaus weniger bereit, die Clans im selben Maß zu bewaffnen, wie dies in HirShabelle oder Galmudug der Fall war (BMLV 1.12.2023). Die Kräfte im SWS sind zu schwach, um eine Offensive führen zu können. Ein Experte erklärt, dass eine neue Offensive bei gleichzeitigem Auffüllen von durch ATMIS geräumten Stützpunkten auf keinen Fall möglich sein wird. Neu aufgestellte Brigaden der Bundesarmee sind qualitativ nicht in der Lage, sich gegen al Shabaab zu verteidigen. Folglic

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