RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2025 GeschäftszahlW204 2175875-3 Spruch, W204 2175875-3/36E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des A XXXX E XXXX , geb. XXXX 1998, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Hela AYNI-RAHMANZAI, Invalidenstraße 11, Top 2, 1030 Wien, gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des A römisch 40 E römisch 40 , geb. römisch 40 1998, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Hela AYNI-RAHMANZAI, Invalidenstraße 11, Top 2, 1030 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.11.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Entziehung der Aufenthaltsberechtigung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG) wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Entziehung der Aufenthaltsberechtigung und Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG) wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids zu lauten hat: „Der Ihnen mit Bescheid vom 04.10.2017, Zahl XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß § 9 Absatz 2 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idF BGBl I Nr. 145/2017, von Amts wegen aberkannt.“„Der Ihnen mit Bescheid vom 04.10.2017, Zahl römisch 40 , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird Ihnen gemäß Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, von Amts wegen aberkannt.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.10.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (rechtskräftig mit BVwG 23.04.2019, W233 2175875-1/19E). Gleichzeitig wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 29.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.10.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen (rechtskräftig mit BVwG 23.04.2019, W233 2175875-1/19E). Gleichzeitig wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. I.
- Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2019 wurde der dem BF mit Bescheid des BFA vom 04.10.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gem. § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gem. § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.). Es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt VI.) und die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VII.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF straffällig geworden und deshalb ein Aberkennungsverfahren einzuleiten gewesen sei. Volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Männern sei eine IFA grundsätzlich in den Städten Herat und Mazar-e Sharif zumutbar, auch wenn sie über kein familiäres Netzwerk in der Region verfügten. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.römisch eins.
- Mit Bescheid des BFA vom 26.03.2019 wurde der dem BF mit Bescheid des BFA vom 04.10.2017 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.) und die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF straffällig geworden und deshalb ein Aberkennungsverfahren einzuleiten gewesen sei. Volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Männern sei eine IFA grundsätzlich in den Städten Herat und Mazar-e Sharif zumutbar, auch wenn sie über kein familiäres Netzwerk in der Region verfügten. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. I.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2020, W 165 2175875-2/10E, wurden die Spruchpunkte I., II., IV., V., VI. und VII. des Bescheids vom 26.03.2019 ersatzlos behoben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheids wurde stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre verlängert.römisch eins.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2020, W 165 2175875-2/10E, wurden die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheids vom 26.03.2019 ersatzlos behoben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheids wurde stattgegeben und die Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre verlängert. I.
- Nachdem das BFA informiert worden war, dass gegen den BF ein Strafverfahren wegen eines Gewaltdeliktes geführt wurde, leitete dieses mit Aktenvermerk vom 02.06.2022 erneut ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein.römisch eins.
- Nachdem das BFA informiert worden war, dass gegen den BF ein Strafverfahren wegen eines Gewaltdeliktes geführt wurde, leitete dieses mit Aktenvermerk vom 02.06.2022 erneut ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein. I.
- Mit Schreiben vom 24.06.2022 wurde das BFA von der rechtskräftigen Verurteilung des BF verständigt. Gleichzeitig wurde dem BFA eine verkürzte Urteilsausfertigung übermittelt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 24.06.2022 wurde das BFA von der rechtskräftigen Verurteilung des BF verständigt. Gleichzeitig wurde dem BFA eine verkürzte Urteilsausfertigung übermittelt. I.
- Am 24.08.2022 wurde der BF von einem Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. römisch eins.
- Am 24.08.2022 wurde der BF von einem Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. I.
- Am 05.09.2022 wurde dem BFA ein Abschlussbericht übermittelt, wonach der BF der versuchten Körperverletzung verdächtigt sei. Außerdem wurde dem BFA mitgeteilt, dass gegen den BF Anklage erhoben werde.römisch eins.
- Am 05.09.2022 wurde dem BFA ein Abschlussbericht übermittelt, wonach der BF der versuchten Körperverletzung verdächtigt sei. Außerdem wurde dem BFA mitgeteilt, dass gegen den BF Anklage erhoben werde. I.
- Mit (verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 28.09.2022, dem BF am 04.10.2022 zugestellt, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 aberkannt (Spruchpunkt I.), die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt V.), eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.) und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).römisch eins.
- Mit (verfahrensgegenständlichem) Bescheid vom 28.09.2022, dem BF am 04.10.2022 zugestellt, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das BFA aus, dass eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Situation nach Afghanistan nicht möglich sei, allerdings stelle der BF aufgrund seiner Straffälligkeit eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Er sei am 16.10.2017 das erste Mal polizeilich wegen eines Gewaltdeliktes in Erscheinung getreten und insgesamt dreimal rechtskräftig wegen Gewaltdelikten verurteilt worden. I.
- Mit Verfahrensanordnung vom 29.09.2022 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.
- Mit Verfahrensanordnung vom 29.09.2022 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. I.
- Gegen den Bescheid vom 28.09.2022 richtete sich die Beschwerde vom 14.10.2022, in der insbesondere Spruchpunkt V. nicht angefochten und beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Aberkennung zu Unrecht erfolgt sei, festzustellen, dass kein Grund bestehe, die Aufenthaltsberechtigung zu entziehen, in eventu dem BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbots ersatzlos zu beheben, in eventu dieses auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.römisch eins.
- Gegen den Bescheid vom 28.09.2022 richtete sich die Beschwerde vom 14.10.2022, in der insbesondere Spruchpunkt römisch fünf. nicht angefochten und beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Aberkennung zu Unrecht erfolgt sei, festzustellen, dass kein Grund bestehe, die Aufenthaltsberechtigung zu entziehen, in eventu dem BF eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, den Bescheid hinsichtlich des Einreiseverbots ersatzlos zu beheben, in eventu dieses auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vom BF verübten Straftaten nicht derart schwerwiegend seien, dass ihm deswegen der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werden könne. Vom BF gehe auch keine Gefahr für die Allgemeinheit aus. In Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung wurde beantragt, die Lebensgefährtin des BF als Zeugin einzuvernehmen. I.
- Die Beschwerdevorlage langte am 20.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig nahm das BFA zu den Beschwerdegründen Stellung, wobei es im Wesentlichen auf die Begründung im Bescheid verwies.römisch eins.
- Die Beschwerdevorlage langte am 20.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Gleichzeitig nahm das BFA zu den Beschwerdegründen Stellung, wobei es im Wesentlichen auf die Begründung im Bescheid verwies. I.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2022, W204 2175875-3/2E, wurde die Beschwerde vom 14.10.2022 gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheids vom 28.09.2022 als unbegründet abgewiesen. römisch eins.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2022, W204 2175875-3/2E, wurde die Beschwerde vom 14.10.2022 gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheids vom 28.09.2022 als unbegründet abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte IV., VI. und VII. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Frist zur freiwilligen Ausreise und Einreiseverbot) wurde bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 ausgesetzt.Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Frist zur freiwilligen Ausreise und Einreiseverbot) wurde bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Vorlageentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegte Frage 2 ausgesetzt. I.
- Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27.02.2023, E 342/2023-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.römisch eins.
- Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27.02.2023, E 342/2023-5, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. I.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2023, W204 2175875-3/14E, wurde der Beschwerde vom 14.10.2022 in Bezug auf die Spruchpunkte IV., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Ausreisefrist und Einreiseverbot) stattgegeben und wurden diese aufgehoben.römisch eins.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.2023, W204 2175875-3/14E, wurde der Beschwerde vom 14.10.2022 in Bezug auf die Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Ausreisefrist und Einreiseverbot) stattgegeben und wurden diese aufgehoben. I.
- Mit Erkenntnis vom 23.04.2024, Ra 2023/18/0150-13, behob der Verwaltungsgerichtshof das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2022 insoweit, als damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheids des BFA abgewiesen worden war; dies wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, nämlich der Missachtung der Verhandlungspflicht.römisch eins.
- Mit Erkenntnis vom 23.04.2024, Ra 2023/18/0150-13, behob der Verwaltungsgerichtshof das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.12.2022 insoweit, als damit die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheids des BFA abgewiesen worden war; dies wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, nämlich der Missachtung der Verhandlungspflicht. I.
- Am 26.11.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Im Rahmen dieser wurden aktuelle Länderinformationen in das Verfahren eingeführt, die an den BF ergangenen Strafurteile erörtert sowie der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und seiner Rechtsvertreterin wie auch seiner Lebensgefährtin (im Einverständnis der Rechtsvertreterin und des BF als Vertrauensperson) unter anderem zu seiner Identität und Herkunft, seinen Familienangehörigen sowie zu seinem Leben in Österreich, seinen strafrechtlichen Verurteilungen und seinen Zukunftsplänen ausführlich befragt. römisch eins.
- Am 26.11.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Im Rahmen dieser wurden aktuelle Länderinformationen in das Verfahren eingeführt, die an den BF ergangenen Strafurteile erörtert sowie der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari und seiner Rechtsvertreterin wie auch seiner Lebensgefährtin (im Einverständnis der Rechtsvertreterin und des BF als Vertrauensperson) unter anderem zu seiner Identität und Herkunft, seinen Familienangehörigen sowie zu seinem Leben in Österreich, seinen strafrechtlichen Verurteilungen und seinen Zukunftsplänen ausführlich befragt. Der Rechtsvertreterin wurde zur Vorlage von Schriftstücken und einer Stellungnahme zu den übermittelten Länderinformationen wie auch zu weiteren Schriftstücken aus den Strafverfahren des BF die von ihr beantragte Frist von vier Wochen eingeräumt. I.
- Das BFA übermittelte mit 04.12.2024, wie in der Beschwerdeverhandlung zugesagt, das Urteil des BG XXXX vom 01.09.2023 zu Zahl: XXXX sowie den Abschlussbericht der LPD XXXX vom 20.02.2022, die der Rechtsvertretung des BF mit weiteren aktuellen Länderberichten ins Parteiengehör geschickt wurden.römisch eins.
- Das BFA übermittelte mit 04.12.2024, wie in der Beschwerdeverhandlung zugesagt, das Urteil des BG römisch 40 vom 01.09.2023 zu Zahl: römisch 40 sowie den Abschlussbericht der LPD römisch 40 vom 20.02.2022, die der Rechtsvertretung des BF mit weiteren aktuellen Länderberichten ins Parteiengehör geschickt wurden. I.
- Mit Schreiben vom 30.12.2024 wurde der Rechtsvertretung die mit Schriftsatz vom 27.12.2024 beantragte Fristverlängerung antragsgemäß bis zum 10.01.2025 bewilligt.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 30.12.2024 wurde der Rechtsvertretung die mit Schriftsatz vom 27.12.2024 beantragte Fristverlängerung antragsgemäß bis zum 10.01.2025 bewilligt. I.
- Mit Schreiben vom 07.01.2025 nahm der BF durch seine Rechtsvertretung Stellung zu den aktuellen Länderberichten sowie den ihr übergebenen bzw. zugestellten Unterlagen aus den strafrechtlichen Verfahren des BF. In dieser Stellungnahme brachte der BF zur Verurteilung durch das Landesgericht XXXX zur Geschäftszahl XXXX wiederholt vor, er habe sich in einer Notwehrsituation befunden und verwies auf die Umstände, welche bei der Verurteilung als mildernd gewertet wurden. Der BF selbst sei bei keinem der Vorfälle, aufgrund derer er verurteilt worden sei, selbst provokant oder eskalierend aufgetreten. Seine Handlungen seien keineswegs Ausdruck von Aggression oder Konfliktbereitschaft, sondern vielmehr das Ergebnis von Versuchen, auf eine unvorhergesehene und herausfordernde Situation zu reagieren. Zudem verwies der BF auf seinen belasteten psychischen Zustand. Er legte eine Bestätigung von „M XXXX S XXXX “ vor; hier sei er in die Anmeldeliste aufgenommen worden, um sich helfen zu lassen. Zudem legte der BF ein Schreiben von „N XXXX S XXXX “ vor, wonach er zuverlässig, erreichbar und höflich sei.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 07.01.2025 nahm der BF durch seine Rechtsvertretung Stellung zu den aktuellen Länderberichten sowie den ihr übergebenen bzw. zugestellten Unterlagen aus den strafrechtlichen Verfahren des BF. In dieser Stellungnahme brachte der BF zur Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 zur Geschäftszahl römisch 40 wiederholt vor, er habe sich in einer Notwehrsituation befunden und verwies auf die Umstände, welche bei der Verurteilung als mildernd gewertet wurden. Der BF selbst sei bei keinem der Vorfälle, aufgrund derer er verurteilt worden sei, selbst provokant oder eskalierend aufgetreten. Seine Handlungen seien keineswegs Ausdruck von Aggression oder Konfliktbereitschaft, sondern vielmehr das Ergebnis von Versuchen, auf eine unvorhergesehene und herausfordernde Situation zu reagieren. Zudem verwies der BF auf seinen belasteten psychischen Zustand. Er legte eine Bestätigung von „M römisch 40 S römisch 40 “ vor; hier sei er in die Anmeldeliste aufgenommen worden, um sich helfen zu lassen. Zudem legte der BF ein Schreiben von „N römisch 40 S römisch 40 “ vor, wonach er zuverlässig, erreichbar und höflich sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des BFA betreffend den BF und die ergänzend vorgelegten strafgerichtlichen Urteile und weiteren Unterlagen aus den strafgerichtlichen Verfahren; - Einsicht in die in das Verfahren eingeführten Länderinformationen; - Befragung des BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 26.11.2024; - Einsicht in die Schriftsätze, Vorlagen und Stellungnahmen des BF; - Einsicht in das Strafregister, in das Grundversorgungssystem und in das Zentrale Melderegister. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Unstrittige Feststellungen, die den eigenen glaubhaften Aussagen des BF entsprechen bzw. bereits in dem dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegenden Zuerkennungsverfahren rechtskräftig festgestellt und nicht bestritten wurden, sind im Folgenden mit der Aktenseite des erstinstanzlichen Aktes (AS) bzw. der Seitenanzahl der Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung (VHS) bezeichnet. II.
- Zu den BVwG-Verfahren 2175875-1 und -2:römisch zwei.
- Zu den BVwG-Verfahren 2175875-1 und -2: Der BF führt die im Rubrum genannte Verfahrensidentität. Seine Identität steht mangels Vorlage geeigneter Identitätsdokumente nicht fest. Sein von ihm angegebenes Alter wird in Frage gestellt. Mit Bescheid vom 04.02.2017 XXXX wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Das BFA begründete dies damit, dass für den BF aufgrund seines jungen Alters, fehlender Ausbildung und mangels Verwandten im Herkunftsland eine reale Gefahr der unmenschlichen Gefahr bestehe und er bei einer Rückkehr zum damaligen Zeitpunkt in eine aussichtlose Lage geraten würde.Mit Bescheid vom 04.02.2017 römisch 40 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Das BFA begründete dies damit, dass für den BF aufgrund seines jungen Alters, fehlender Ausbildung und mangels Verwandten im Herkunftsland eine reale Gefahr der unmenschlichen Gefahr bestehe und er bei einer Rückkehr zum damaligen Zeitpunkt in eine aussichtlose Lage geraten würde. Mit Erkenntnis vom 23.04.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten rechtskräftig abgewiesen (BVwG 23.04.2019, W233 2175875-1/19E). Das Bundesverwaltungsgericht stellte hierzu fest, dass der Beschwerdeführer im Iran geboren sei; die Identität könne nicht festgestellt werden und diene lediglich der Verfahrensführung. Der BF könne nicht glaubhaft machen, dass er wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie auf Grund der von ihm behaupteten früheren Tätigkeit seines Vaters in Afghanistan für das Militär oder die Polizei von staatlicher oder privater Seite individuell und konkret einer Bedrohung oder Verfolgung bei einer Rückkehr dorthin ausgesetzt wäre. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Quiselbash (Ghezelbash), wegen seiner Eigenschaft als schiitischer Moslem oder wegen seines Kennenlernens der „westlichen Wertehaltung“ zu erwarten hätte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.12.2020, W 165 2175875-2/10E, wurde die Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre verlängert. Die bei der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten als entscheidungsmaßgeblich angeführten Umstände lagen nicht maßgeblich verändert weiter vor. II.
- Zum BF:römisch zwei.
- Zum BF: Der BF führt die im Rubrum genannte Verfahrensidentität. Seine Identität steht mangels Vorlage geeigneter Identitätsdokumente nicht fest. Sein von ihm angegebenes Alter wird in Frage gestellt. Der BF ist im Iran geboren (VHS S. 5; EB vom 30.10.2015, S. 1; EV vom 08.07.2022, S. 8), seine Familie stammt ursprünglich aus Ghazni (VHS S 8; EV vom 08.07.2022, S. 7). Er ist im Iran aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise nach Österreich im Jahr 2015 dort gelebt und gearbeitet (VHS S. 7; EV vom 08.07.2022, S. 8). Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Bayat an (VHS S. 7, Erstbefragung [EB] vom 30.10.2015; S. 1; Einvernahme [EV] vom 08.07.2022, S. 7). Der BF bekennt sich zum schiitischen Islam (EV vom 05.09.2017, S. 7, EB vom 30.10.2015, S. 1; EV vom 08.07.2022, S. 7). Seine Muttersprache ist Dari (VHS S. 3, EB vom 30.10.2015, S. 1), das er wie Farsi in Wort und Schrift beherrscht (VHS S 11). Der BF ging nicht zur Schule, er wurde im Iran jedoch zuhause unterrichtet (VHS S. 11; EB vom 30.10.2015, S. 1; EV vom 05.09.2017, S. 5). Zudem spricht der BF Türkisch Asari, Englisch und Deutsch. Die Mutter, der Bruder und die Schwester des BF leben im Iran. Der Vater des BF ist im Jahr 2020 verstorben (VHS S. 10, EV vom 08.07.2022, S. 8, Beschwerde vom 14.10.2002, S. 2). Der Onkel des BF vs, F XXXX E XXXX , stammt wie die Eltern des BF aus der Provinz Ghazni (EV vom 05.09.2017, S. 6), zog aber von dort nach Helmand und lebt nun mit seiner Familie in Helmand (EV vom 05.09.2017, S. 6; EV vom 15.03.2019, S. 7). Dort betreibt er ein Lebensmittelgeschäft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser Onkel mit seiner gesamten Familie aufgrund der Machtübernahme der Taliban nach Portugal fliehen musste und dass alle gemeinsam Afghanistan verlassen haben. Der Onkel des BF vs, F römisch 40 E römisch 40 , stammt wie die Eltern des BF aus der Provinz Ghazni (EV vom 05.09.2017, S. 6), zog aber von dort nach Helmand und lebt nun mit seiner Familie in Helmand (EV vom 05.09.2017, S. 6; EV vom 15.03.2019, S. 7). Dort betreibt er ein Lebensmittelgeschäft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser Onkel mit seiner gesamten Familie aufgrund der Machtübernahme der Taliban nach Portugal fliehen musste und dass alle gemeinsam Afghanistan verlassen haben. Die Tante vs und der Cousin des BF leben in Schweden (VHS S. 10; EV vom 05.09.
- S. 4; EV vom 08.07.2022, S. 8). Zu diesen Verwandten hat der BF weiterhin Kontakt. Diese könnten und würden auch den BF finanziell unterstützen, wie sie dies auch für andere Verwandte bereits tun. Der BF hat Kontakt zu seinen Verwandten im Iran wie auch zu jenen nach Afghanistan bzw. kann er diesen mit Hilfe weiterer Familienmitglieder leicht herstellen. De BF ist ledig und hat keine leiblichen Kinder. Der BF lebt seit Februar 2022 mit seiner Lebensgefährtin XXXX und deren 15-jährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt in XXXX .Der BF lebt seit Februar 2022 mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 und deren 15-jährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er geht aktuell keiner Beschäftigung nach. Zuvor erhielt er bereits wiederholt Arbeitslosenbezug und war – jedenfalls seit 2019 immer nur wenige Monate, meist sogar nur wenige Wochen in einem aufrechten Arbeitsverhältnis (vorgelegter Versicherungsdatenauszug, OZ 35). Der BF ist am österreichischen Arbeitsmarkt weder gefestigt noch ausreichend integriert. II.
- Zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF:römisch zwei.
- Zu den strafrechtlichen Verurteilungen des BF: Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , XXXX , vom 28.02.2019, rechtskräftig seit 05.03.2019, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen als junger Erwachsener verurteilt. Demnach hat der BF dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und dieses leicht am Körper verletzt.Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , römisch 40 , vom 28.02.2019, rechtskräftig seit 05.03.2019, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen als junger Erwachsener verurteilt. Demnach hat der BF dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht versetzt und dieses leicht am Körper verletzt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 27.11.2020, rechtskräftig seit 30.11.2020, wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Vom Vollzug der verhängten Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig abgesehen. Laut Urteil hat der BF das Opfer zum Verlassen eines Geschäfts genötigt, indem er dieses mit beiden Armen am Oberkörper gepackt und aus dem Geschäft gezerrt hat. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 27.11.2020, rechtskräftig seit 30.11.2020, wurde der BF wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Vom Vollzug der verhängten Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig abgesehen. Laut Urteil hat der BF das Opfer zum Verlassen eines Geschäfts genötigt, indem er dieses mit beiden Armen am Oberkörper gepackt und aus dem Geschäft gezerrt hat. Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom 24.06.2022, rechtskräftig seit 24.06.2022, wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Vom Vollzug der verhängten Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig abgesehen. Gleichzeitig wurde die Probezeit zu XXXX auf fünf Jahre verlängert. Diesem Urteil liegt zugrunde, dass der BF am 24.10.2021 in XXXX im Zuge einer gegenseitigen Auseinandersetzung versucht hat, eine unbekannte Person schwer am Körper zu verletzen, indem er dem Opfer einen Kopfstoß versetzte, mit der Faust gegen den Kopf schlug und mit dem Fuß in Richtung des Oberkörpers trat. Mildernd wertete das Strafgericht, dass es beim Versuch geblieben ist, das reumütige Geständnis und die massive Tatprovokation des Opfers, erschwerend wurden die zwei einschlägigen Vorstrafen gewertet.Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , vom 24.06.2022, rechtskräftig seit 24.06.2022, wurde der BF wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Vom Vollzug der verhängten Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren vorläufig abgesehen. Gleichzeitig wurde die Probezeit zu römisch 40 auf fünf Jahre verlängert. Diesem Urteil liegt zugrunde, dass der BF am 24.10.2021 in römisch 40 im Zuge einer gegenseitigen Auseinandersetzung versucht hat, eine unbekannte Person schwer am Körper zu verletzen, indem er dem Opfer einen Kopfstoß versetzte, mit der Faust gegen den Kopf schlug und mit dem Fuß in Richtung des Oberkörpers trat. Mildernd wertete das Strafgericht, dass es beim Versuch geblieben ist, das reumütige Geständnis und die massive Tatprovokation des Opfers, erschwerend wurden die zwei einschlägigen Vorstrafen gewertet. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , vom 03.10.2022, rechtskräftig seit 07.10.2022, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten zu XXXX verurteilt. Auch diese Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dabei hat der BF das Opfer durch Faustschläge sowie Stöße am Körper verletzt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , vom 03.10.2022, rechtskräftig seit 07.10.2022, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten zu römisch 40 verurteilt. Auch diese Strafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Dabei hat der BF das Opfer durch Faustschläge sowie Stöße am Körper verletzt. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , vom 03.04.2023, rechtskräftig seit 07.04.2023, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je EUR 7,00 verurteilt. Demnach hat der BF das Opfer mehrmals mit der flachen Hand auf die linke Gesichtshälfte sowie mit der Faust auf die rechte Gesichtshälfte geschlagen, wodurch dieses eine blutende Wunde im rechten Gesichtsbereich sowie eine solche am linken Handgelenk erlitten hat. Die Probezeit der Urteile vom 24.06.2022 und 03.10.2022 wurde gleichzeitig auf insgesamt 5 Jahre verlängert.Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , vom 03.04.2023, rechtskräftig seit 07.04.2023, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je EUR 7,00 verurteilt. Demnach hat der BF das Opfer mehrmals mit der flachen Hand auf die linke Gesichtshälfte sowie mit der Faust auf die rechte Gesichtshälfte geschlagen, wodurch dieses eine blutende Wunde im rechten Gesichtsbereich sowie eine solche am linken Handgelenk erlitten hat. Die Probezeit der Urteile vom 24.06.2022 und 03.10.2022 wurde gleichzeitig auf insgesamt 5 Jahre verlängert. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX , vom 01.09.2023, rechtskräftig seit 05.09.2022, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Demnach hat der BF das Opfer durch das Versetzen von zwei Schlägen mit der flachen Hand in dessen Gesicht misshandelt und dadurch fahrlässig in Form einer zwei Tage ersichtlichen Rötung samt Schwellung im Bereich der linken Wange sowie einer Lockerung eines Schneidezahns verletzt. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 , vom 01.09.2023, rechtskräftig seit 05.09.2022, wurde der BF wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Demnach hat der BF das Opfer durch das Versetzen von zwei Schlägen mit der flachen Hand in dessen Gesicht misshandelt und dadurch fahrlässig in Form einer zwei Tage ersichtlichen Rötung samt Schwellung im Bereich der linken Wange sowie einer Lockerung eines Schneidezahns verletzt. Aktuell befindet sich der BF bis zum 21.02.2025 im elektronisch überwachten Hausarrest in Strafhaft (Fußfessel). Der BF akzeptiert die gegen ihn ergangenen Gerichtsurteile nur bedingt und bereut seine Taten dahingehend nicht, dass er sich selbst im Wesentlichen in der Opferrolle sieht bzw. aufgrund diverser Umstände oder behaupteter psychischer Probleme zum Handeln gezwungen sah. Der BF unterzog sich – und unterzieht sich auch aktuell – keiner Therapie. II.
- Zu einer Rückkehr in den Herkunftsstaat: römisch zwei.
- Zu einer Rückkehr in den Herkunftsstaat: Den Verwandten des BF, insbesondere der Familie des Onkels vs in Helmand, der ein Lebensmittelgeschäft betreibt, und der Familie der Tante vs des BF in Schweden wäre es möglich, den BF in Afghanistan – erstere durch Wohnraum, Beistand, Einweisung in die Lebenssituation, Arbeit und notwendige Lebensmittel, zweitere durch finanzielle Zuwendungen – zu unterstützen. Diese wären zu derartigen Unterstützungsleistungen auch bereit. Die Familie des BF besitzt ein Grundstück in Ghazni. Dieses wird mit Hilfe des Onkels vs, der in Helmand lebt, verpachtet. Die Familie des BF erzielt hierdurch Pachteinnahmen. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban signifikant verbessert und die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen ist zurückgegangen. Vor allem in den für den BF relevanten Provinzen Ghazni und Helmand besteht kein Risiko für den BF, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Es ist mit Verweis auf die bestehenden aktuellen Versorgungsengpässe und wirtschaftlicher Notsituation derzeit selbst bei Unterstützung durch seine Verwandten und gegebenenfalls Lebensgefährtin für den im Iran geborenen BF (gerade noch) nicht ausreichend gesichert, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft befriedigen kann, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten. Zu seiner Lebensgefährtin und deren Tochter kann der BF den Kontakt auch über moderne Kommunikationskanäle oder Besuche in benachbarten Staaten aufrecht halten. II.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:römisch zwei.
- Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren im Wesentlichen auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 11, 10.04.2024 - EUAA: Country Guidance: Afghanistan, May 2024 - EUAA: Afghanistan – Country Focus, November 2024 - EUAA: Afghanistan – Targeting of Individuals, Country of Origin Information Report, August 2022 - EUAA: Afghanistan - Security situation, August 2022 - UNHCR: Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update 1, Februar 2023 - ACCORD - Kurze Zusammenstellung zu aktuellen Entwicklungen in Afghanistan, Oktober 2024 - IOM: Information on the socio-economic situation in Afghanistan, 17.09.2024 - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Afghanistan – Lagefortschreibung, 12.07.2024 - Österreichische Botschaft Islamabad: Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft zu Afghanistan, 06.05.
- Politische Lage Letzte Änderung 2024-04-05 15:33 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023). Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023). Internationale Anerkennung der Taliban Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023a). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023).Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 9.1.2024; vergleiche VOA 10.12.2023) dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vergleiche OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vergleiche KP 23.2.2023a). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansässig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters). Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 7.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vgl. REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vergleiche AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land ist, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hat (AMU 25.11.2023; vergleiche VOA 10.12.2023). Nach Ansicht einiger Analysten sowie ehemaliger Diplomatinnen und Diplomaten bedeutet dieser Schritt die erste offizielle Anerkennung der Taliban-Übergangsregierung durch eine große Nation (VOA 31.1.2024; vergleiche REU 13.9.2023). Nach Angaben des US-Außenministeriums prüfen die USA die Möglichkeit von konsularischem Zugang in Afghanistan. Dies solle keine Anerkennung der Taliban-Regierung bedeuten, sondern dem Aufbau funktionaler Beziehungen dienen, um eigene Ziele besser verfolgen zu können (USDOS 31.10.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vergleiche VOA 29.11.2023). Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-04-05 15:33 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (UNGA 28.1.2022, vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) hat jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vgl. AA 26.6.2023) und vom 20.5.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.9.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023).UNAMA registrierte im Zeitraum 15.08.2021 - 30.05.2023 mindestens 3.774 zivile Opfer, davon 1.095 Tote (UNAMA 27.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023) und vom 20.5.2023 bis 22.10.2023 mindestens 344 zivile Opfer, davon 96 Tote (UNGA 18.9.2023; vergleiche UNGA 1.12.2023). Im Vergleich waren es in den ersten sechs Monaten nach der Machtübernahme der Taliban 1.153 zivile Opfer, davon 397 Tote, während es in der ersten Jahreshälfte 2021 (also vor der Machtübernahme der Taliban) 5.183 zivile Opfer, davon 1.659 Tote gab. In der Mehrzahl handelte es sich um Anschläge durch Selbstmordattentäter und IEDs. Bei Anschlägen auf religiöse Stätten wurden 1.218 Opfer, inkl. Frauen und Kinder, verletzt oder getötet. 345 Opfer wurden unter den mehrheitlich schiitischen Hazara gefordert. Bei Angriffen auf die Taliban wurden 426 zivile Opfer registriert (AA 26.6.2023). Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vgl. ACLED 17.10.2023).Im Jahr 2023 war ein Rückgang der von ACLED (Armed Conflict Location & Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Program) erfassten sicherheitsrelevanten Vorfälle zu verzeichnen. Die Zahl der von ACLED bis September 2023 erfassten Ereignisse ging im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 um 34,8 % zurück (1.979 gegenüber 689 Ereignissen), während die UCDP-Daten für denselben Zeitraum einen Rückgang um 48,2 % anzeigten (720 gegenüber 347 Ereignissen) (EUAA 12.2023; vergleiche ACLED 17.10.2023). Ca. 50 % der sicherheitsrelevanten Vorfälle des Jahres 2023 entfielen auf die Regionen im Norden, Osten und Westen wobei die Provinzen Nangarhar, Kunduz, Herat (UNGA 20.6.2023), Takhar (UNGA 18.9.2023) und Kabul am stärksten betroffen waren (UNGA 1.12.2023). Die Vereinten Nationen berichten, dass Afghanistan nach wie vor ein Ort von globaler Bedeutung für den Terrorismus ist, da etwa 20 terroristische Gruppen in dem Land operieren. Es wird vermutet, dass das Ziel dieser Terrorgruppen darin besteht, ihren jeweiligen Einfluss in der Region zu verbreiten und theokratische Quasi-Staatsgebilde zu errichten (UNSC 25.7.2023). Die Grenzen zwischen Mitgliedern von Al-Qaida und mit ihr verbundenen Gruppen, einschließlich TTP (Tehreek-e Taliban Pakistan), und der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) sind zuweilen fließend, wobei sich Einzelpersonen manchmal mit mehr als einer Gruppe identifizieren und die Tendenz besteht, sich der dominierenden oder aufsteigenden Macht zuzuwenden (UNSC 25.7.2023). Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023; vgl. UNAMA 22.1.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023).Hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022), so nahmen auch diese im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in 2023 wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Die Gruppe verübte weiterhin Anschläge auf die Zivilbevölkerung, insbesondere auf die schiitischen Hazara (HRW 12.1.2023; vergleiche UNAMA 22.1.2024). Die Taliban-Sicherheitskräfte führten Operationen zur Bekämpfung des ISKP durch, unter anderem in den Provinzen Kabul, Herat, Balkh, Faryab, Jawzjan, Nimroz, Parwan, Kunduz und Takhar (UNGA 20.6.2023). Mit Verweis auf das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) berichtet IOM (International Organization for Migration), dass organisierte Verbrechergruppen in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt sind. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Anscheinend werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die meisten Entführungen (soweit Informationen verfügbar waren) fanden in oder in der Nähe von Wohnhäusern statt und nicht auf der Straße. Von den 21 im Jahr 2023 gemeldeten Entführungen ereigneten sich vier in Kabul. Zwei der Vorfälle in Kabul betrafen die Entführung ausländischer Staatsangehöriger, wobei nur wenige Einzelheiten über die Umstände der Entführungen bekannt wurden. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion eines entführten ausländischen Staatsangehörigen. In der Provinz Balkh führte eine Reaktion der Taliban gegen die Entführer im Februar 2023 zum Tod eines Entführers und zur Festnahme von zwei weiteren Personen (IOM 22.2.2024). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragten an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). Regionen Afghanistans Letzte Änderung 2024-04-05 15:34 Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 1.2.2024) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 1.2.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 1.2.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls durch die Taliban am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 26.6.2023; vgl. EUAA 12.2023).Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 1.2.2024) leben ca. 34,3 (NSIA 4.2022) bis 39,2 Millionen Menschen (CIA 1.2.2024). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 1.2.2024). Seit der beinahe kampflosen Einnahme Kabuls durch die Taliban am 15.8.2021 steht Afghanistan nahezu vollständig unter der Kontrolle der Taliban (AA 26.6.2023; vergleiche EUAA 12.2023). Nord-Afghanistan West-Afghanistan Zentral-Afghanistan Ost-Afghanistan Süd-Afghanistan Badakhshan Badghis Bamyan Khost Helmand Baghlan Farah Daikundi Kabul Kandahar Balkh Herat Ghazni Kapisa Zabul Faryab Nimroz Ghor Kunar Jawzjan Maidan Wardak Laghman Kunduz Parwan Logar Nuristan Uruzgan Nangarhar Panjsher Paktia Samangan Paktika Sar-e Pul Takhar Kabul-Stadt Letzte Änderung 2024-04-05 15:34 Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 1.2.2024) und ca. 4,801.200 Personen (NSIA 4.2022). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im
- Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 1.2.2024) und ca. 4,801.200 Personen (NSIA 4.2022). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im
- Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vergleiche NPS o.D.a). Zentral-Afghanistan Letzte Änderung 2024-04-03 15:10 Das zentrale Hochland Afghanistans ist eine Bergregion zwischen den Koh-i-Baba-Bergen an den westlichen Enden des Hindukusch, die auch Hazarajat genannt wird. Es ist die Heimat der Hazara, die den größten Teil der Bevölkerung ausmachen. Hazarajat bezeichnet eher eine ethnische und religiöse als eine geografische Zone. Die Region umfasst hauptsächlich die Provinzen Bamyan, Daikundi, Ghor und große Teile von Ghazni, Uruzgan, Parwan und Maidan Wardak. Die bevölkerungsreichsten Städte im Hazarajat sind Bamyan, Yakawlang, Nili, Lal wa Sarjangal und Ghazni (DBpedia o.D.). NSIA 4.2022 *geschätzte Bevölkerungszahl 2022-23 Provinz Provinzhauptstadt Bevölkerungszahl* Bamyan Bamyan 531.190 Daikundi Nili 534.680 Ghazni Ghazni 1,411.380 Ghor Firuzkoh (Chighcheran) 791.480 (Maidan) Wardak Maidan Shahr 683.540 Parwan Charikar 764.580 Uruzgan (Urozgan) Tirinkot (Tarinkot) 451.640 Süd-Afghanistan Letzte Änderung 2024-04-03 15:33 Kandahar - die zweitgrößte Stadt Afghanistans - beherrscht den Süden Afghanistans, der als "Geburtsort" der Taliban gilt. Die Stadt ist eine wichtige paschtunische Hochburg und war in den letzten 15 Jahren, bis zur Machtübernahme der Taliban im August 2021, Schauplatz heftiger Kämpfe zwischen den Taliban und den ehemaligen nationalen Sicherheitskräften Afghanistans sowie der USA und NATO. Eine weitere wichtige Stadt im Süden ist Lashkargah, die Hauptstadt der Provinz Helmand (NPS o.D.e). NSIA 4.2022 *geschätzte Bevölkerungszahl 2022-23 Provinz Provinzhauptstadt Bevölkerungszahl* Helmand Lashkargah Kandahar Kandahar 1,464.890 Zabul Qalat 398.050 Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022) Helmand: Baghran, Dishu, Garm Ser, Kajaki, Lashkargah, Musa Qala, Nad Ali, Marja (ehemals Teil von Nad Ali), Nahr-e-Saraj, Nawa-i-Barikzayi, Nawamish, Nawzad, Reg-e-Khan Nishin, Sangin, Washer Aktuelle Lage und jüngste Entwicklungen Letzte Änderung 2024-04-03 15:33 Am 17.1.2023 wurden in Kandahar öffentliche Bestrafungen in einem Fußballstadion abgehalten (KaN 17.1.2023; vgl. KP 17.1.2023). Die Taliban haben, Berichten zufolge, erstmalig in ihrer (neuen) Amtszeit vier Männern, die des Diebstahls angeklagt waren, die Hände abgehackt. Fünf weitere Personen wurden ausgepeitscht (WION 19.1.2023; vgl. BAMF 31.12.2023). Ermittler von Afghan Witness, einem Open-Source-Projekt mit Sitz im Vereinigten Königreich, konnten jedoch, trotz vielfacher Behauptungen, keine Beweise dafür finden, dass vier Personen die Hände abgehackt wurden (AfW 23.1.2023).Am 17.1.2023 wurden in Kandahar öffentliche Bestrafungen in einem Fußballstadion abgehalten (KaN 17.1.2023; vergleiche KP 17.1.2023). Die Taliban haben, Berichten zufolge, erstmalig in ihrer (neuen) Amtszeit vier Männern, die des Diebstahls angeklagt waren, die Hände abgehackt. Fünf weitere Personen wurden ausgepeitscht (WION 19.1.2023; vergleiche BAMF 31.12.2023). Ermittler von Afghan Witness, einem Open-Source-Projekt mit Sitz im Vereinigten Königreich, konnten jedoch, trotz vielfacher Behauptungen, keine Beweise dafür finden, dass vier Personen die Hände abgehackt wurden (AfW 23.1.2023). Am 2.2.2023 wurden in Helmand, nach Angaben des Obersten Gerichts der Taliban, mindestens 16 Personen, die verschiedener Verbrechen beschuldigt werden, öffentlich ausgepeitscht (KP 2.2.2023; vgl. KaN 2.2.2023).Am 2.2.2023 wurden in Helmand, nach Angaben des Obersten Gerichts der Taliban, mindestens 16 Personen, die verschiedener Verbrechen beschuldigt werden, öffentlich ausgepeitscht (KP 2.2.2023; vergleiche KaN 2.2.2023). Berichten zufolge wurden am 6.3.2023 in Helmand zehn Jugendliche von den Taliban geschlagen und verhaftet, weil sie sich zum Musizieren getroffen hatten (KaN 7.3.2023; vgl. BAMF 31.12.2023).Berichten zufolge wurden am 6.3.2023 in Helmand zehn Jugendliche von den Taliban geschlagen und verhaftet, weil sie sich zum Musizieren getroffen hatten (KaN 7.3.2023; vergleiche BAMF 31.12.2023). Bewohner von Kandahar erhoben im August 2023 Vorwürfe, wonach bestimmte örtliche Taliban-Führer in der Provinz private Gefängnisse betreiben würden, in denen Berichten zufolge ehemalige Beamte und Militärangehörige der Republik festgehalten werden (BAMF 31.12.2023; vgl. 8am 25.11.2023).Bewohner von Kandahar erhoben im August 2023 Vorwürfe, wonach bestimmte örtliche Taliban-Führer in der Provinz private Gefängnisse betreiben würden, in denen Berichten zufolge ehemalige Beamte und Militärangehörige der Republik festgehalten werden (BAMF 31.12.2023; vergleiche 8am 25.11.2023). Die Afghanistan Freedom Front (AF) gab an, am 27.8.2023 einen Taliban in Kandahar getötet und vier weitere verletzt zu haben (KaN 27.8.2023; vgl. BAMF 31.12.2023).Die Afghanistan Freedom Front (AF) gab an, am 27.8.2023 einen Taliban in Kandahar getötet und vier weitere verletzt zu haben (KaN 27.8.2023; vergleiche BAMF 31.12.2023). Am 12.9.2024 und 17.9.2024 haben Taliban-Gerichte in Kandahar (8am 12.9.2023) und Zabul (8am 17.9.2023; vgl. PAN 18.9.2023) insgesamt 17 Personen für Mord, außereheliche Beziehungen und Diebstahl zu Auspeitschungen und Haftstrafen verurteilt (BAMF 31.12.2023).Am 12.9.2024 und 17.9.2024 haben Taliban-Gerichte in Kandahar (8am 12.9.2023) und Zabul (8am 17.9.2023; vergleiche PAN 18.9.2023) insgesamt 17 Personen für Mord, außereheliche Beziehungen und Diebstahl zu Auspeitschungen und Haftstrafen verurteilt (BAMF 31.12.2023). Erreichbarkeit Letzte Änderung 2024-04-05 15:36 Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vergleiche RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022). Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024).Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vergleiche VOA 14.8.2022, AP 3.5.2023, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vergleiche RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vergleiche VOA 12.5.2022). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Dennoch wurden im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).Dennoch wurden im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vergleiche ICG 12.8.2022). Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 27.8.2023), mit Februar 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 62 AFN (Diesel) (WFP 18.2.2024) und 70 AFN (IOM 22.2.2024).Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 27.8.2023), mit Februar 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 62 AFN (Diesel) (WFP 18.2.2024) und 70 AFN (IOM 22.2.2024). Transportwesen Busse und Taxis sind, abgesehen von Flugzeugen, die einzigen öffentlichen Verkehrsmittel, die in Afghanistan zur Verfügung stehen (RA KBL 23.1.2023). Sie sind 24 Stunden am Tag verfügbar (IOM 12.4.2022). Schätzungen zufolge gibt es ca. zehn führende Anbieter (RA KBL 23.1.2023). Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif AFN 850 (ca. EUR 10,53) und ein Taxi AFN 1.300 (EUR 16,10) (IOM 22.2.2024). Flugverbindungen Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 13.2.2024 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 13.2.2024a), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 13.2.2024 die Türkei und Pakistan anfliegt (Flightradar 24 13.2.2024b). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 13.1.2024) und Herat angeboten (Flightradar 24 13.2.2024c). Die Flughäfen Jalalabad, Khost, Lashkargah, Farah, Kunduz, Faiz Abad, Kandahar und Balkh bieten derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 13.2.2024d; vgl. IOM 22.2.2024).Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 13.2.2024 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 13.2.2024a), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 13.2.2024 die Türkei und Pakistan anfliegt (Flightradar 24 13.2.2024b). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 13.1.2024) und Herat angeboten (Flightradar 24 13.2.2024c). Die Flughäfen Jalalabad, Khost, Lashkargah, Farah, Kunduz, Faiz Abad, Kandahar und Balkh bieten derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 13.2.2024d; vergleiche IOM 22.2.2024). Grenzübergänge Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vgl. USDOS 20.3.2023) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 11.3.2024). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen (RFE/RL 3.6.2022b; vgl. RFE/RL 27.5.2022). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023).Die Taliban haben die Überquerung der Grenze nach Pakistan und Iran ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022b; vergleiche USDOS 20.3.2023) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 11.3.2024). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten umgangen (RFE/RL 3.6.2022b; vergleiche RFE/RL 27.5.2022). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan – Kandahar] galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vergleiche VOA 3.10.2023). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, UNGA 1.12.2023).Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vergleiche DAWN 22.11.2022, AA 26.6.2023, USDOS 20.3.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vergleiche AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vergleiche VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, UNGA 1.12.2023). Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 6.9.2023; vgl. VOA 21.2.2023) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vgl. AnA 23.1.2023, AJ 31.5.2023). Beispielsweise wurde am 6.9.2023 der Grenzübergang Torkham zwischen Afghanistan und Pakistan vorübergehend geschlossen, nachdem es zu einem Schusswechsel zwischen Sicherheitskräften beider Länder kam (AJ 6.9.2023; vgl. REU 7.6.2023, UNGA 1.12.2023), wobei der Grenzübergang neun Tage später wieder geöffnet wurde (REU 15.9.2023).Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (AJ 6.9.2023; vergleiche VOA 21.2.2023) und iranischer Grenzübergange (TN 23.1.2023; vergleiche AnA 23.1.2023, AJ 31.5.2023). Beispielsweise wurde am 6.9.2023 der Grenzübergang Torkham zwischen Afghanistan und Pakistan vorübergehend geschlossen, nachdem es zu einem Schusswechsel zwischen Sicherheitskräften beider Länder kam (AJ 6.9.2023; vergleiche REU 7.6.2023, UNGA 1.12.2023), wobei der Grenzübergang neun Tage später wieder geöffnet wurde (REU 15.9.2023). Taliban Letzte Änderung 2024-04-05 15:33 Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche Rehman A./PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, Rehman A./PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021). Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2024-04-10 20:17 Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi A./Sadat M. 2020). Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Dies ist nach wie vor der Fall, auch wenn die Taliban seit ihrer Machtübernahme versucht haben, einige lokale Streitbeilegungspraktiken zu kontrollieren (FH 24.2.2022a; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024).Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi A./Sadat M. 2020). Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Dies ist nach wie vor der Fall, auch wenn die Taliban seit ihrer Machtübernahme versucht haben, einige lokale Streitbeilegungspraktiken zu kontrollieren (FH 24.2.2022a; vergleiche STDOK/VQ AFGH 4.2024). Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Die juristischen und politikwissenschaftlichen Fakultäten sowie die Scharia waren zwei Institutionen, die zur Ausbildung des Justizpersonals beitrugen, indem sie Hunderte von jungen Männern und Frauen ausbildeten, die später als Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte tätig waren. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die internationale Gemeinschaft zahlreiche Entwicklungsprogramme durchgeführt, die auf den Wiederaufbau des afghanischen Rechtssystems und den Ausbau der Kapazitäten des Personals der Justizbehörden abzielen. Darüber hinaus hat die [Anm.: frühere] afghanische Regierung ein Justizverwaltungssystem eingeführt, das alle Justizeinrichtungen dazu verpflichtet, ihre Fälle und Verfahren aufzuzeichnen und zu dokumentieren (STDOK/Nassery 4.2024). Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 22.10.2021). In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten (STDOK/Nassery 4.2024).Nach ihrem Sturz im Jahr 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung (STDOK/Nassery 4.2024; vergleiche AA 22.10.2021). In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten (STDOK/Nassery 4.2024). Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (Rawadari 4.6.2023; vgl. AA 26.6.2023) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022). Bisher haben sich die Taliban noch nicht zu den Gesetzen geäußert, insbesondere nicht zu den Strafgesetzen, zur nationalen Sicherheit und zu den Gerichten (STDOK/Nassery 4.2024). Ein Experte für islamisches Recht schließt aus den Äußerungen der Taliban, dass sie diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und erwartet, auch als Folge der Auflösung unabhängiger Institutionen wie der Association of Defense Lawyers und der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan (STDOK/Nassery 4.2024).Nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (Rawadari 4.6.2023; vergleiche AA 26.6.2023) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022). Bisher haben sich die Taliban noch nicht zu den Gesetzen geäußert, insbesondere nicht zu den Strafgesetzen, zur nationalen Sicherheit und zu den Gerichten (STDOK/Nassery 4.2024). Ein Experte für islamisches Recht schließt aus den Äußerungen der Taliban, dass sie diese Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und erwartet, auch als Folge der Auflösung unabhängiger Institutionen wie der Association of Defense Lawyers und der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan (STDOK/Nassery 4.2024). Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem (USDOS 15.5.2023; vgl. STDOK/Nassery 4.2024), und derzeit verfügt das Land nicht über einen klaren und kohärenten Rechtsrahmen, ein Justizsystem oder Durchsetzungsmechanismen. Den Taliban zufolge bleiben Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 26.6.2023). Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen (USDOS 15.5.2023; vgl. Rawadari 4.6.2023), die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen (USDOS 15.5.2023).Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem (USDOS 15.5.2023; vergleiche STDOK/Nassery 4.2024), und derzeit verfügt das Land nicht über einen klaren und kohärenten Rechtsrahmen, ein Justizsystem oder Durchsetzungsmechanismen. Den Taliban zufolge bleiben Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen (USDOS 15.5.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen (USDOS 15.5.2023; vergleiche Rawadari 4.6.2023), die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen (USDOS 15.5.2023). Einem Experten für islamisches Recht zufolge betrafen die Änderungen im afghanischen Justizsystem seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte (STDOK/Nassery 4.2024). So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrungen mit der Arbeit an den Gerichten verfügten (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 26.6.2023). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Rawadari sind die meisten Richter und "Muftis" an Taliban-Gerichten Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert (Rawadari 4.6.2023).Einem Experten für islamisches Recht zufolge betrafen die Änderungen im afghanischen Justizsystem seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte (STDOK/Nassery 4.2024). So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrungen mit der Arbeit an den Gerichten verfügten (STDOK/Nassery 4.2024; vergleiche AA 26.6.2023). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Rawadari sind die meisten Richter und "Muftis" an Taliban-Gerichten Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert (Rawadari 4.6.2023). Des weiteren kam es zur Absetzung von Richterinnen und Anwältinnen und es werden keine Lizenzen mehr an Strafverteidigerinnen vergeben (STDOK/Nassery 4.2024). Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 26.6.2023). Taliban-Mitglieder haben erklärt, dass sie nur die Teile der Verfassungen von 2004 und 1964 befolgen, die nicht im Widerspruch zur Scharia stehen. Einige Beobachter weisen auch darauf hin, dass keine der beiden Verfassungen in vollem Umfang in Kraft ist, sodass sie nur begrenzte Bedeutung für den geltenden Rechtsrahmen haben. Diesen Beobachtern zufolge wäre jede Abweichung von der Verfassung von 2004 insofern von Bedeutung, als diese besagt, dass Anhänger anderer Religionen als des Islams "ihren Glauben frei ausüben und ihre religiösen Riten innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen vollziehen können", eine Bestimmung, die die Taliban ablehnen (USDOS 15.5.2023).Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft (USDOS 15.5.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Taliban-Mitglieder haben erklärt, dass sie nur die Teile der Verfassungen von 2004 und 1964 befolgen, die nicht im Widerspruch zur Scharia stehen. Einige Beobachter weisen auch darauf hin, dass keine der beiden Verfassungen in vollem Umfang in Kraft ist, sodass sie nur begrenzte Bedeutung für den geltenden Rechtsrahmen haben. Diesen Beobachtern zufolge wäre jede Abweichung von der Verfassung von 2004 insofern von Bedeutung, als diese besagt, dass Anhänger anderer Religionen als des Islams "ihren Glauben frei ausüben und ihre religiösen Riten innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen vollziehen können", eine Bestimmung, die die Taliban ablehnen (USDOS 15.5.2023). Die Taliban haben Anfang Juli 2023 ein Tonband veröffentlicht, das dem Emir Hibatullah Akhundzada zugeschrieben wird, der offenbar eine Predigt nach dem Eid al-Adha-Gebet am Mittwoch in Kandahar gehalten hat. Darin verkündet dieser, dass ein neues Rechtssystem auf der Grundlage der Scharia und Hanafi-Rechtsprechung von den entsprechenden Ministerien und der Talibanführung ausgearbeitet wird. Damit werden die unter der ehemaligen Verfassung geltenden Gesetze, u. a. auch gesonderte schiitische Rechtsprechung, ersetzt. Er erklärte, in Afghanistan gebe es jetzt ein vollständiges islamisches System, die Sicherheit sei gewährleistet, und in keinem Teil des Landes herrsche Unordnung oder Ungehorsam. Die meisten Angelegenheiten des Landes werden nun auf der Grundlage von Richtlinien und Dekreten geregelt, die dem Emir zugeschrieben werden. Er sagte, „unter der Herrschaft des Islamischen Emirats wurden konkrete Maßnahmen ergriffen, um Frauen von vielen traditionellen Unterdrückungen zu befreien“. In der Paschto- und Dari-Fassung der Botschaft begrüßt der oberste Taliban-Führer auch die Einführung von Scharia-Gerichten und -Praktiken, einschließlich Qisas (z. B. Auspeitschungen oder Hinrichtungen), die die Öffentlichkeit mit eigenen Augen sieht (BAMF 31.12.2023). Im November 2022 ordnete Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada die Umsetzung der Scharia inklusive Körperstrafen wieder an (AA 26.6.2023). Seitdem wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen (AP 20.6.2023; vgl. AI 23.2.2024, AA 26.6.2023). Diese Strafe wurde u. a. für Drogen- und Alkoholkonsum (AA 26.6.2023) oder für "moralische" Verbrechen verhängt (AMU 12.7.2023; vgl. BAMF 31.12.2023). Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (AI 7.12.2022) und im Juni 2023 (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023) sowie im Februar 2024 kam es zu weiteren Hinrichtungen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024).Im November 2022 ordnete Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada die Umsetzung der Scharia inklusive Körperstrafen wieder an (AA 26.6.2023). Seitdem wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen (AP 20.6.2023; vergleiche AI 23.2.2024, AA 26.6.2023). Diese Strafe wurde u. a. für Drogen- und Alkoholkonsum (AA 26.6.2023) oder für "moralische" Verbrechen verhängt (AMU 12.7.2023; vergleiche BAMF 31.12.2023). Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (AI 7.12.2022) und im Juni 2023 (AP 20.6.2023; vergleiche AJ 20.6.2023) sowie im Februar 2024 kam es zu weiteren Hinrichtungen (AI 23.2.2024; vergleiche ABC News 26.2.2024). Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2024-04-04 11:36 Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der Streitkräfte kündigte der Taliban-Armeechef Qari Fasihuddin im November 2021 den Aufbau einer 150.000 Mann starken Armee inkl. Freiwilliger an; andere Mitglieder der Taliban-Regierung haben sich für eine kleinere Berufsarmee ausgesprochen (AA 26.6.2023; vgl. CPJ 1.3.2022). Dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern und solle kommendes Jahr auf 170.000 vergrößert werden. Angestrebt sei eine 200.000 Mann starke Armee (AA 26.6.2023). Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022; vgl. AA 26.6.2023), wurde dem Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada direkt unterstellt. Das Innenministerium der Taliban-Regierung hat wiederholt angekündigt, Polizisten, u. a. im Bereich der Verkehrspolizei, zu übernehmen. Dies ist nach Angaben von UNAMA zumindest in Kabul teilweise erfolgt. Es zeichnet sich ab, dass die Taliban mit Ausnahme der Luftwaffe (hier sollen laut afghanischen Presseangaben fast die Hälfte der ehemaligen Soldaten zurückgekehrt sein) von den bisherigen Kräften nur vereinzelt Fachpersonal übernehmen. Eine breit angelegte Integration der bisherigen Angehörigen der Sicherheitskräfte hat bisher nicht stattgefunden (AA 26.6.2023) und auch ein internationaler Analyst führte an, dass die Zahl der rekrutierten ehemaligen Sicherheitskräfte begrenzt sei und es sich im Allgemeinen um Spezialisten handele (EUAA 12.2023). Experten zufolge sind die Taliban jedoch noch weit davon entfernt, eine funktionierende Luftwaffe zu verwirklichen, die den Luftraum im Falle ausländischer Übergriffe oder inländischer Aufstände sichern könnte. Der Bestand an Hubschraubern und Fluggeräten gilt als veraltet und es gibt zumindest fünf bestätigte Unfälle in der Militärluftfahrt seit der Machtübernahme, wobei Pilotenfehler als wahrscheinlichste Ursache gelten. Nach Ansicht eines Afghanistan-Experten, müssten die Taliban in erheblichem Umfang Piloten ausbilden und Strategien für die Kommunikation und Koordination mit den Bodentruppen entwickeln, um eine funktionsfähige Luftwaffe aufzubauen. Zwar versuchen die Taliban, Piloten auszubilden, veröffentlichen jedoch keine Zahlen über die Anzahl ihrer Piloten und Techniker und auf Grundlage von Fotos und Videos wird mit Stand Mai 2023 von etwa 50 einsatzfähigen Flugzeugen und Hubschraubern ausgegangen (RFE/RL 25.5.2023).Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben begonnen, ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte zu übertragen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Im Bereich der Streitkräfte kündigte der Taliban-Armeechef Qari Fasihuddin im November 2021 den Aufbau einer 150.000 Mann starken Armee inkl. Freiwilliger an; andere Mitglieder der Taliban-Regierung haben sich für eine kleinere Berufsarmee ausgesprochen (AA 26.6.2023; vergleiche CPJ 1.3.2022). Dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern und solle kommendes Jahr auf 170.000 vergrößert werden. Angestrebt sei eine 200.000 Mann starke Armee (AA 26.6.2023). Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022; vergleiche AA 26.6.2023), wurde dem Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada direkt unterstellt. Das Innenministerium der Taliban-Regierung hat wiederholt angekündigt, Polizisten, u. a. im Bereich der Verkehrspolizei, zu übernehmen. Dies ist nach Angaben von UNAMA zumindest in Kabul teilweise erfolgt. Es zeichnet sich ab, dass die Taliban mit Ausnahme der Luftwaffe (hier sollen laut afghanischen Presseangaben fast die Hälfte der ehemaligen Soldaten zurückgekehrt sein) von den bisherigen Kräften nur vereinzelt Fachpersonal übernehmen. Eine breit angelegte Integration der bisherigen Angehörigen der Sicherheitskräfte hat bisher nicht stattgefunden (AA 26.6.2023) und auch ein internationaler Analyst führte an, dass die Zahl der rekrutierten ehemaligen Sicherheitskräfte begrenzt sei und es sich im Allgemeinen um Spezialisten handele (EUAA 12.2023). Experten zufolge sind die Taliban jedoch noch weit davon entfernt, eine funktionierende Luftwaffe zu verwirklichen, die den Luftraum im Falle ausländischer Übergriffe oder inländischer Aufstände sichern könnte. Der Bestand an Hubschraubern und Fluggeräten gilt als veraltet und es gibt zumindest fünf bestätigte Unfälle in der Militärluftfahrt seit der Machtübernahme, wobei Pilotenfehler als wahrscheinlichste Ursache gelten. Nach Ansicht eines Afghanistan-Experten, müssten die Taliban in erheblichem Umfang Piloten ausbilden und Strategien für die Kommunikation und Koordination mit den Bodentruppen entwickeln, um eine funktionsfähige Luftwaffe aufzubauen. Zwar versuchen die Taliban, Piloten auszubilden, veröffentlichen jedoch keine Zahlen