RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2025 GeschäftszahlW207 2300420-1 Spruch, W207 2300420-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 29bSt
VO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen sowie einen Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: AUVA) vom 06.04.2021 betreffend die Gewährung einer Dauerrente von 20 % der Vollrente bei. Der Beschwerdeführer stellte am 31.01.2024 einen Antrag auf
Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung), der entsprechend dem vom Beschwerdeführer unterfertigten Antragsformular für den – auf den Beschwerdeführer zutreffenden – Fall, dass er nicht über einen Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ verfügt, auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass gilt. Dem Antrag legte er medizinische Unterlagen sowie einen Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: AUVA) vom 06.04.2021 betreffend die Gewährung einer Dauerrente von 20 % der Vollrente bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 28.05.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.05.2023, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: TE, VU Schenkelhalsbruch, Nagelung. Dann neuerlich Nagelung. Dann HTEP rechts. Derzeitige Beschwerden: " Gehen macht Schmerzen, Stiegen runter ist schwierig. Ich sitze gerne auf gepolsterten Sesseln." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Calcium Vit d, Deflamat. Weiches Lendemieder. Sozialanamnese: in Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): AUVA -bescheid 2021: 20% MdE. Bewegungseinschränkung des Hüft- und Kniegelenkes links, Gangleistungs- und Gangbildstörung, Gefühlsstörung im Bereich beider Vorfüße sowie Restbeschwerden nach Bruch der Hüftpfanne und des oberen und unteren Schambeinastes sowie Prellung des Kniegelenkes mit Rissquetschwunde in diesem Bereich und Eröffnung des Schleimbeutels links, Bruch des Kreuzbeines rechts und Hautabschürfungen an beiden Handrücken. Bericht Klinik XXX 12/2021: Aufnahmegrund: Bericht Klinik römisch 30 12/2021: Aufnahmegrund: TFNA Klingen-Cut-Out Hüfte rechts Diagnosen bei Entlassung: Keine Diagnosen. Durchgeführte Maßnahmen: 12.12.2021 Klingenwechsel TFNA (105mm auf 90mm) und Zementaugmentation mitgebr. Rö 15.3.2023: HTEP re, Keilwirbel L2, Osteochondrosen. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 185,00 cm Gewicht: 75,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: o.B, Collum o.B. HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination bis 14 cm; BWS -drehung 30-0-30, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. OE: Beide Arme können in Gebrauchsstellung gebracht werden. Schultergelenke in S 40-0- 170, F 160-0-45, R 70-0-70, Nacken- und Kreuzgriff möglich, Ellbogen 0-0-125, Handgelenke in S 50-0-50, Faustschluß möglich. UE: Hüften in S 0-0-95 zu links 0-0-105, R 20-0-10 zu links 25-0-15, Kniegelenke in S 0-0-
- Sprunggelenke in S 10-0-
- Lasegue negativ. BL rechts minus 1-2 cm im Liegen. Gesamtmobilität – Gangbild: Gang in Strassenschuhen mit einem Gehstock sicher möglich. Status Psychicus: Normale Vigilanz. Regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Hüftendoprothese rechts nach Schenkelhalsbruch oberer Rahmensatz berücksichtigt den Gelenksersatz 02.05.07 20 2 Zustand nach Arbeitsunfall mit Beckenverletzung links oberer Rahmensatz da hauptsächlich Einschränkung der Hüftbeweglichkeit 02.02.01 20 3 Keilwirbel L2, lumbale Osteochondrosen oberer Rahmensatz berücksichtigt die radiologischen und klinischen Veränderungen 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 wegen wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. […] Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Die/Der Untersuchte Xrömisch zehn ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet. Es bestehen keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle. Ein Aktionsradius von 10 Minuten ist ihm möglich.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein […] Begründung: HTEP rechts“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.05.2024 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 28.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit handschriftlichem Schreiben vom 14.06.2024 brachte der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel eine Stellungnahme ein. Darin führte er zusammengefasst aus, er wolle Widerspruch erheben. Der begutachtende Mediziner habe zwar sehr sorgfältig viele Details zu den vorhandenen Behinderungen aufgelistet. Er sei aber nicht mit dem Umstand einverstanden, dass ihm sowohl die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel als auch eine Gehdauer von zumindest zehn Minuten als zumutbar attestiert worden sei. Dem halte er entgegen, dass er beim Treppensteigen (hinunter und hinauf) Probleme habe, dies sei sehr schmerzhaft und deshalb unzumutbar. Er fahre zu allen Terminen mit dem Auto und gebe für die Parkentgelte einiges an Geld aus. Er könne auch fast ausschließlich nur auf der linken Seite/Hüfte liegen, da er nach kurzer Liegedauer auf der rechten Seite Schmerzen bekomme. Er sei auch darüber verwundert, dass ihm nur eine Behinderung von 30 % zugestanden werde, da ihm schon vor ca. 25 Jahren eine Behinderung von knapp 35 % beschieden worden sei. Dass nach seinen diversen Verletzungen (Hüfte, Becken, Wirbelsäule) nur mehr 30 % vorliegen würden, sei nicht nachvollziehbar. Er ersuche daher um Berücksichtigung der geschilderten Umstände und Korrektur. Für eine weitere Begutachtung stehe er gerne zur Verfügung. In der Folge ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.06.2024, seine Einwendungen mit aktuellen Befunden über die Gesundheitsschädigungen zu belegen. Mit Schreiben vom 12.07.2024, eingelangt am 17.07.2024, teilte der Beschwerdeführer mit, dass außer den Röntgenbildern der Lendenwirbelsäule alle relevanten Befunde im Akt aufliegen würden. Bezüglich seiner Schmerzen kenne er leider keinen Gutachter, diese müsse man ihm glauben. Dem Schreiben wurden keine weiteren medizinischen Beweismittel beigelegt. Aufgrund der erhobenen Einwendungen holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 25.07.2024 ein, worin der Gutachter – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes festhielt: „[…] Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben, es bestünden stärkere Schmerzen; er könne keine ÖVM benützen. Er sei auch schon einmal begutachtet worden und habe da 35% bekommen. Es wurden alle Leiden korrekt nach EVO eingeschätzt, ein Vorgutachten wurde nicht vorgelegt; die Unzumutbarkeit der Benützung kann nicht festgestellt werden. Das Kalkül ist korrekt.“ Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.01.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da er mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die vorgebrachten Einwendungen seien aber nicht geeignet gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 28.05.2024 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 25.07.2024 wurden dem Beschwerdeführer als Beilage gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Formale bescheidmäßige Absprüche über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie über den Antrag auf
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VO (Parkausweis) erfolgten durch das Sozialministeriumservice nicht.Formale bescheidmäßige Absprüche über den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass sowie über den Antrag auf
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) erfolgten durch das Sozialministeriumservice nicht. Gegen diesen Bescheid vom 12.08.2024 brachte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 30.09.2024 fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin führte er aus, dass die Einstufung des Grades der Behinderung seines Erachtens zu gering sei, dies aufgrund seiner Behinderungen und seiner Schmerzbeschwerden. Der Beschwerde legte er keine weiteren medizinischen Beweismittel bei. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 09.10.2024 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte am 31.01.2024 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf
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VO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) ein, welcher zutreffend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde. Der Beschwerdeführer brachte am 31.01.2024 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf
Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis für Menschen mit Behinderung) ein, welcher zutreffend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
- Hüftendoprothese rechts nach Schenkelhalsbruch;
- Zustand nach Arbeitsunfall mit Beckenverletzung links, hauptsächlich mit Einschränkungen der Hüftbeweglichkeit;
- Keilwirbel L2, lumbale Osteochondrosen, bei radiologischen und klinischen Veränderungen. Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 28.05.2024 (samt der ergänzenden Stellungnahme vom 25.07.2024) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Das vorliegende Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) erweist sich als vollständig und schlüssig.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch einen vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierende medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 28.05.2024 (samt der ergänzenden Stellungnahme vom 25.07.2024). In dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten samt Ergänzung wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung auf die aktuellen Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Mit dem oben wiedergegebenen Beschwerdevorbringen bzw. dem Vorbringen in den Stellungnahmen vom 14.06.2024 und vom 12.07.2024 wird keine Rechtswidrigkeit der von dem beigezogenen medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten samt Ergänzung schlüsselt – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen – schlüssig und nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden. Führendes Leiden des Beschwerdeführers ist eine „Hüftendoprothese rechts nach Schenkelhalsbruch“. Der von der belangten Behörde im Verfahren beigezogene Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie ordnete dieses Leiden zutreffend der Positionsnummer 02.05.07 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche „Funktionseinschränkungen geringen Grades einseitig“ im Bereich des Hüftgelenkes betrifft, und bewertete das Leiden nach dem oberen Rahmensatz von 20 v.H. Die Wahl des Rahmensatzes wurde damit begründet, dass damit der Gelenksersatz berücksichtigt werde. Die vorgenommene Einschätzung ist nicht zu beanstanden. So sieht die Einschätzungsverordnung als Kriterium für das Ausmaß von Funktionseinschränkungen im Hüftgelenk den jeweiligen Bewegungsradius vor, wobei bei einer „Streckung/Beugung bis 0-10-90° mit entsprechender Einschränkung der Dreh- und Spreizfähigkeit“ eine Funktionseinschränkung „geringen Grades“ im Sinne der Position 02.05.07 anzunehmen ist. Im Rahmen der aktuellen persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.05.2024 stellte der beigezogene orthopädische Gutachter im Bereich der rechten Hüfte einen Bewegungsradius von 0-0-95° bei einer Rotationsfähigkeit von 20-0-10° fest; die im Zuge der persönlichen Untersuchung erhobenen Bewegungsumfänge wurden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Die vorgenommene Einstufung erweist sich damit anhand der festgestellten Beweglichkeit als rechtsrichtig. Auch das als „Zustand nach Arbeitsunfall mit Beckenverletzung links“ bezeichnete Leiden 2 des Beschwerdeführers wurde durch den beigezogenen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Die Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung der vorwiegend im Bereich der Hüfte bestehenden Beweglichkeitseinschränkung als nicht zu beanstanden. So brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung zwar einen Bescheid der AUVA vom 06.04.2021 betreffend die Gewährung einer Dauerrente von 20 % der Vollrente in Vorlage, in dem u.a. folgende ärztlich festgestellte Folgen des Versicherungsfalles angeführt wurden: „Bewegungseinschränkung des Hüft- und Kniegelenkes links, Gangleistungs- und Gangbildstörung, Gefühlsstörung im Bereich beider Vorfüße sowie Restbeschwerden nach Bruch der Hüftpfanne und des oberen und unteren Schambeinastes sowie Prellung des Kniegelenkes mit Rissquetschwunde in diesem Bereich und Eröffnung des Schleimbeutels links, Bruch des Kreuzbeines rechts und Hautabschürfungen an beiden Handrücken“. Im Rahmen der aktuellen orthopädischen Begutachtung am 27.05.2024 zeigten sich aber sowohl im Bereich des linken Hüftgelenkes als auch des linken Kniegelenkes gute Bewegungsumfänge (vgl. den erhobenen Fachstatus: „[…] UE: Hüften in S […] zu links 0-0-105, R […] zu links 25-0-15, Kniegelenke in S 0-0-115.“) und das Gangbild des Beschwerdeführers stellte sich unter Zuhilfenahme eines Gehstockes unauffällig und sicher dar, sodass sich anhand des erhobenen Untersuchungsbefundes insgesamt keine über bloß geringe Beschwerden bzw. Einschränkungen hinausgehenden Funktionsdefizite objektivieren lassen.Auch das als „Zustand nach Arbeitsunfall mit Beckenverletzung links“ bezeichnete Leiden 2 des Beschwerdeführers wurde durch den beigezogenen Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades betrifft, und mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20 v.H. bewertet. Die Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung der vorwiegend im Bereich der Hüfte bestehenden Beweglichkeitseinschränkung als nicht zu beanstanden. So brachte der Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung zwar einen Bescheid der AUVA vom 06.04.2021 betreffend die Gewährung einer Dauerrente von 20 % der Vollrente in Vorlage, in dem u.a. folgende ärztlich festgestellte Folgen des Versicherungsfalles angeführt wurden: „Bewegungseinschränkung des Hüft- und Kniegelenkes links, Gangleistungs- und Gangbildstörung, Gefühlsstörung im Bereich beider Vorfüße sowie Restbeschwerden nach Bruch der Hüftpfanne und des oberen und unteren Schambeinastes sowie Prellung des Kniegelenkes mit Rissquetschwunde in diesem Bereich und Eröffnung des Schleimbeutels links, Bruch des Kreuzbeines rechts und Hautabschürfungen an beiden Handrücken“. Im Rahmen der aktuellen orthopädischen Begutachtung am 27.05.2024 zeigten sich aber sowohl im Bereich des linken Hüftgelenkes als auch des linken Kniegelenkes gute Bewegungsumfänge vergleiche den erhobenen Fachstatus: „[…] UE: Hüften in S […] zu links 0-0-105, R […] zu links 25-0-15, Kniegelenke in S 0-0-115.“) und das Gangbild des Beschwerdeführers stellte sich unter Zuhilfenahme eines Gehstockes unauffällig und sicher dar, sodass sich anhand des erhobenen Untersuchungsbefundes insgesamt keine über bloß geringe Beschwerden bzw. Einschränkungen hinausgehenden Funktionsdefizite objektivieren lassen. Das unter der Leidensposition 3 eingeordnete Leiden des Beschwerdeführers, „Keilwirbel L2, lumbale Osteochondrosen“, wurde durch den beigezogenen Gutachter ebenfalls zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Funktionseinschränkungen geringen Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft. Diese Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung der klinischen und radiologischen Veränderungen ebenfalls als nicht zu beanstanden. Insbesondere zeigte sich die Wirbelsäule im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.05.2024 nicht wesentlich eingeschränkt bzw. sind in Gesamtschau aller Wirbelsäulenabschnitte lediglich geringe Funktionseinschränkungen erhebbar (vgl. den erhobenen Fachstatus: „HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination bis 14 cm; BWS -drehung 30-0-30, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella.“). Abgesehen davon würde die Heranziehung der nächsthöheren Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Funktionseinschränkungen mittleren Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft, das Vorliegen eines andauernden Therapiebedarfs (wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika) erfordern. Eine in Bezug auf das Wirbelsäulenleiden andauernd bestehende Therapie ist jedoch weder anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen dokumentiert, noch wurde eine solche vom Beschwerdeführer im Verfahren behauptet. Eine höhere Einstufung erweist sich damit als rechtlich nicht möglich. Das unter der Leidensposition 3 eingeordnete Leiden des Beschwerdeführers, „Keilwirbel L2, lumbale Osteochondrosen“, wurde durch den beigezogenen Gutachter ebenfalls zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet, welche Funktionseinschränkungen geringen Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft. Diese Zuordnung erweist sich unter Berücksichtigung der klinischen und radiologischen Veränderungen ebenfalls als nicht zu beanstanden. Insbesondere zeigte sich die Wirbelsäule im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.05.2024 nicht wesentlich eingeschränkt bzw. sind in Gesamtschau aller Wirbelsäulenabschnitte lediglich geringe Funktionseinschränkungen erhebbar vergleiche den erhobenen Fachstatus: „HWS in R 45-0-45, KJA 1 cm, Reklination bis 14 cm; BWS -drehung 30-0-30, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella.“). Abgesehen davon würde die Heranziehung der nächsthöheren Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Funktionseinschränkungen mittleren Grades im Bereich der Wirbelsäule betrifft, das Vorliegen eines andauernden Therapiebedarfs (wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika) erfordern. Eine in Bezug auf das Wirbelsäulenleiden andauernd bestehende Therapie ist jedoch weder anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen dokumentiert, noch wurde eine solche vom Beschwerdeführer im Verfahren behauptet. Eine höhere Einstufung erweist sich damit als rechtlich nicht möglich. Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 28.05.2024 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 20 auf 30 v.H. hinausgehende – weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Der beigezogene Gutachter führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen der wechselseitigen Leidensbeeinflussung insgesamt um eine Stufe erhöht wird. Das Vorliegen einer weiteren ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Das gegenständlich eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 28.05.2024 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 20 auf 30 v.H. hinausgehende – weitere besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Der beigezogene Gutachter führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 wegen der wechselseitigen Leidensbeeinflussung insgesamt um eine Stufe erhöht wird. Das Vorliegen einer weiteren ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Nun wendete der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde zwar ein, dass aufgrund seiner Behinderungen und Schmerzbeschwerden die Einstufung des Grades der Behinderung zu gering sei. Hierzu machte er bereits im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 27.05.2024 Schmerzen beim Gehen sowie Schwierigkeiten beim Stiegen steigen geltend. In seiner Stellungnahme vom 14.06.2024 führte er ergänzend aus, dass das Stiegen steigen für ihn sehr schmerzhaft sei und er aufgrund der nach kurzer Zeit auftretenden Schmerzen auch nicht auf der rechten Seite/Hüfte liegen könne. Auch die ihm als zumutbar attestierte Gehdauer von zumindest 10 Minuten sei nicht nachvollziehbar. Bezüglich der vom Beschwerdeführer eingewendeten Schmerzen sei aber darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Gesundheitsschädigungen grundsätzlich anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und die aus den vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht in der Einstufung inkludiert sind. Im konkreten Fall des Beschwerdeführers ergaben sich im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 27.05.2024 auch keine Hinweise für das Vorliegen über bloß geringer Schmerzen hinausgehender Schmerzzustände, vielmehr zeigten sich die Gelenke und die Wirbelsäule des Beschwerdeführers gut beweglich mit lediglich geringen Funktionseinschränkungen und auch das Gangbild des Beschwerdeführers stellte sich – unter Verwendung eines Gehstockes – insgesamt unauffällig und sicher dar. Entgegenstehende medizinische Unterlagen, aus denen sich Anhaltspunkte für dauerhafte höhergradigere Schmerzzustände ergeben würden, legte der Beschwerdeführer nicht vor, sondern führte er in seiner Stellungnahme vom 12.07.2024 selbst aus, dass alle relevanten Befunde vorliegen würden. Hierbei wird nicht verkannt, dass im vorliegenden Pflege-Entlassungsbrief einer näher genannten Klinik vom 23.11.2021 die Pflegediagnosen „Körperliche Mobilität, beeinträchtigt“ und „Sturz, Risiko“ angeführt wurden. Doch ist festzuhalten, dass sich dieser Befunde auf den Zeitraum kurz nach der Femurfraktur rechts im Jahr 2021 und der diesbezüglich erfolgten operativen Versorgung bezieht. Eine dauerhafte Mobilitätseinschränkung mit anhaltenden Schmerzzuständen ist daraus insgesamt nicht abzuleiten. Schließlich spricht auch die vom Beschwerdeführer angegebene Schmerzmedikation – im Gutachten vom 28.05.2024 ist unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ lediglich das Schmerzmittel Deflamat (Wirkstoff: Diclofenac) (ein Nicht-Opioidanalgetikum der
- Stufe [von drei Stufen] des WHO-Stufenschemas [vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema; abgerufen am 24.01.2025]) angeführt – nicht für das Vorliegen von wesentlichen Schmerzzuständen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status somit vollumfänglich – soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt – berücksichtigt worden. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer durchaus an – aus den orthopädischen Leiden resultierenden – Schmerzen leidet. Diese blieben bei der gegenständlichen Einschätzung aber auch nicht unberücksichtigt, sondern spiegeln sich im festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. wieder. Bezüglich der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung weiters geltend gemachten Osteoporose ist schließlich festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine belegenden medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte und diese damit auch nicht ausreichend objektiviert ist. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung angab, Calcium und Vitamin D zu nehmen, nichts zu ändern. Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14.06.2024 aber einwendet, dass ihm schon vor ca. 25 Jahren eine Behinderung von knapp 35 % beschieden worden sei, sodass es nicht nachvollziehbar sei, dass nun nach seinen diversen Verletzungen (Hüfte, Becken, Wirbelsäule) nur mehr 30 % vorliegen würden, so ist – in Einklang mit den Ausführungen des beigezogenen Gutachters in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.07.2024 – festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich weder ein entsprechendes Gutachten noch einen Bescheid in Vorlage brachte. Lediglich der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die vom Beschwerdeführer eingewendete Einschätzung des Grades der Behinderung vor etwa 25 Jahren nicht auf Grundlage der erst seit dem Jahr 2010 in Geltung stehenden Einschätzungsverordnung erfolgen konnte. Auf Grundlage der nunmehr anzuwendenden Einschätzungsverordnung kann – wie oben ausgeführt – kein höherer Grad der Behinderung festgestellt werden. Insoweit der Beschwerdeführer im Verfahren aber auf die Frage der Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 bzw. auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass Bezug nimmt, so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO 1960 oder über die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, sondern – als entsprechende Vorfrage hierzu – über den vom Beschwerdeführer ebenfalls gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen hat. Die Klärung der Frage der
§ 29bSt
VO 1960 oder der Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Übrigen ist – als Vorgriff auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung – aber festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im gegenständlichen Fall nicht vorliegen und daher die Vornahme von allfälligen Zusatzeintragungen in den Behindertenpass schon mangels Vorliegens der dafür notwendigen rechtlichen Grundlage, nämlich eines gültigen Behindertenpasses, nicht erfolgen kann. Ebenso kann die
§ 29bSt
VO 1960 mangels der hierfür notwendigen rechtlichen Grundlage, nämlich eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, nicht erfolgen. Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere und vermag nicht zum Erfolg zu führen. Insoweit der Beschwerdeführer im Verfahren aber auf die Frage der Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 bzw. auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass Bezug nimmt, so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht über die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO 1960 oder über die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass, sondern – als entsprechende Vorfrage hierzu – über den vom Beschwerdeführer ebenfalls gestellten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen hat. Die Klärung der Frage der
Paragraph 29 b, StVO 1960 oder der Vornahme der genannten Zusatzeintragung in den Behindertenpass ist daher auch nicht Gegenstand des gegenständlich geführten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Übrigen ist – als Vorgriff auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung – aber festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im gegenständlichen Fall nicht vorliegen und daher die Vornahme von allfälligen Zusatzeintragungen in den Behindertenpass schon mangels Vorliegens der dafür notwendigen rechtlichen Grundlage, nämlich eines gültigen Behindertenpasses, nicht erfolgen kann. Ebenso kann die
Paragraph 29 b, StVO 1960 mangels der hierfür notwendigen rechtlichen Grundlage, nämlich eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“, nicht erfolgen. Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere und vermag nicht zum Erfolg zu führen. Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren auch keine weiteren medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren auch keine weiteren medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 28.05.2024 (samt der ergänzenden Stellungnahme vom 25.07.2024). Dieses medizinische Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) wird daher in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Paragraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. … § 42.
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. … § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. …
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung: Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 28.05.2024 (samt der ergänzenden Stellungnahme vom 25.07.2024) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 28.05.2024 (samt der ergänzenden Stellungnahme vom 25.07.2024) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 20 auf 30 v.H. hinausgehende – weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine – über die ohnedies vorgenommene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 20 auf 30 v.H. hinausgehende – weitere entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 14.06.2024 zum Ausdruck gebrachten Antrag auf eine weitere Begutachtung und damit die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Den darin getroffenen Beurteilungen trat der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über die Anträge auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Fragen mangels Vorliegens bekämpfbarer Bescheide im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht Verfahrensgegenstand sind.Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über die Anträge auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, StVO-Parkausweises und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Fragen mangels Vorliegens bekämpfbarer Bescheide im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht Verfahrensgegenstand sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Darüber hinaus hat auch weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W207.2300420.1.00