RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2025 GeschäftszahlW221 2296739-1 Spruch, W221 2296739-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt die Richteri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 27.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 28.05.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab dieser an, sein Vater habe aufgrund eines Grundstücks mit anderen gestritten. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien aufgrund dessen im Geschäft angriffen worden, wobei der Vater des Beschwerdeführers getötet und der Beschwerdeführer schwer verletzt worden seien. Am 25.06.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, eine andere, dem Clan der Hawiye zugehörende Familie habe gefälschte Besitzurkunden vorgelegt und das Grundstück der Familie des Beschwerdeführers an sich genommen. Der Vater des Beschwerdeführers habe deswegen Hilfe bei der Polizei gesucht, weswegen der Bruder des Beschwerdeführers im Jänner XXXX von genannter Familie erschossen worden sei. Im April XXXX sei die genannte Familie zum Geschäft der Familie des Beschwerdeführers gekommen und habe vom Vater die Besitzurkunde für das Grundstück verlangt. Weil der Vater des Beschwerdeführers diese nicht herausgegeben habe, sei dieser von Angehörigen der genannten Familie erschossen und der Beschwerdeführer selbst dreifach angeschossen worden. Der Beschwerdeführer sei sodann von Nachbarn ins Krankenhaus gebracht worden. Am 25.06.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich einvernommen. Zu den Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, eine andere, dem Clan der Hawiye zugehörende Familie habe gefälschte Besitzurkunden vorgelegt und das Grundstück der Familie des Beschwerdeführers an sich genommen. Der Vater des Beschwerdeführers habe deswegen Hilfe bei der Polizei gesucht, weswegen der Bruder des Beschwerdeführers im Jänner römisch 40 von genannter Familie erschossen worden sei. Im April römisch 40 sei die genannte Familie zum Geschäft der Familie des Beschwerdeführers gekommen und habe vom Vater die Besitzurkunde für das Grundstück verlangt. Weil der Vater des Beschwerdeführers diese nicht herausgegeben habe, sei dieser von Angehörigen der genannten Familie erschossen und der Beschwerdeführer selbst dreifach angeschossen worden. Der Beschwerdeführer sei sodann von Nachbarn ins Krankenhaus gebracht worden. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 28.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 28.06.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Somalia, stellte die Identität des Beschwerdeführers nicht fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser wurden im Wesentlichen mangelhafte Ermittlungen, mangelhafte Länderfeststellungen, die mangelhafte Beweiswürdigung und die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 01.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.01.2025 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und im Beisein der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und ihm Gelegenheit gegeben wurde, zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung zu nehmen. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer am Ende der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme zum neuen Länderinformationsblatt Somalia der Staatendokumentation vom 16.01.2025 bis zum 30.01.2025 (Einlangen) abzugeben. Es langte keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Benadiri an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Der Beschwerdeführer stammt aus Janaale in der Region Lower Shabelle und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Janaale steht unter der Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS. Der Beschwerdeführer hat in Somalia ein Jahr lang die Schule besucht und in der Landwirtschaft sowie im familieneigenen Lebensmittelgeschäft gearbeitet. Mit dem Geschäft wurde ein monatlicher Umsatz von 500.000 bis 600.000 somalische Schilling (rund 900 Euro) erwirtschaftet. Der Beschwerdeführer hat in Somalia drei Schussverletzungen (oberer Kopf, rechte Schulter/Brust, rechter Ellbogen) erlitten und wurde diesbezüglich sowohl im Krankenhaus in Mogadischu als auch in der Türkei behandelt. Der Beschwerdeführer reiste für diese Behandlung im Mai XXXX legal mit dem Flugzeug aus Somalia in die Türkei aus, reiste nach einem etwa sieben Monate langen Aufenthalt in der Türkei über mehrere Länder unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 27.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ausreise aus Somalia wurde von der Schwester des Beschwerdeführers organisiert, weshalb dem Beschwerdeführer die genauen Kosten von Mogadischu bis in die Türkei unbekannt sind, und seine Schwester begleitete ihn auch zur medizinischen Unterstützung. Die Weiterreise von der Türkei bis nach Österreich hat dann etwa 2.000 US-Dollar gekostet. Seine Schwester lebt nun in Kenia mit ihrem Ehemann. Der Beschwerdeführer reiste für diese Behandlung im Mai römisch 40 legal mit dem Flugzeug aus Somalia in die Türkei aus, reiste nach einem etwa sieben Monate langen Aufenthalt in der Türkei über mehrere Länder unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 27.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ausreise aus Somalia wurde von der Schwester des Beschwerdeführers organisiert, weshalb dem Beschwerdeführer die genauen Kosten von Mogadischu bis in die Türkei unbekannt sind, und seine Schwester begleitete ihn auch zur medizinischen Unterstützung. Die Weiterreise von der Türkei bis nach Österreich hat dann etwa 2.000 US-Dollar gekostet. Seine Schwester lebt nun in Kenia mit ihrem Ehemann. Der Beschwerdeführer und seine Familie waren in Somalia in keinen Grundstücksstreit mit einer dem Clan der Hawiye zugehörenden Familie oder sechs Angehörigen des Hawiye Clans verwickelt. Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit diesem behaupteten Grundstücksstreit nicht mehrmals angeschossen und der Vater sowie der Bruder des Beschwerdeführers wurden nicht erschossen. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Somalia keine wie auch immer geartete Gefahr aufgrund des behaupteten Grundstücksstreits bzw. durch Angehörige des Clans der Hawiye. Der Beschwerdeführer hat in Somalia bisher keine Diskriminierungen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit erfahren. Ihm würden auch im Falle einer Rückkehr nach Somalia keine schwerwiegenden Diskriminierungen drohen. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Aus dem Länderinformationsblatt Somalia der Staatendokumentation, Stand: 16.01.2025 „Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst (und in noch geringeren Teilen vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia), während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 7.8.2024). […] Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 28.6.2024 folgendermaßen wieder: […]Minderheiten und Clansris-attachment://hauptdokument.img1is.jpg[…], Minderheiten und Clans Das westliche Verständnis der Zivilgesellschaft ist im somalischen Kontext irreführend, da kaum zwischen öffentlicher und privater Sphäre unterschieden wird. In ganz Somalia gibt es starke Traditionen sozialer Organisation außerhalb des Staates, die vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Verwandtschaftsgruppen fußen. Seit Beginn des Bürgerkriegs haben sich die sozialen Netzwerkstrukturen neu organisiert und gestärkt, um das Überleben ihrer Mitglieder zu sichern (BS 2024). Clans: Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für den Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt (NLM/Barnett 7.8.2023). Clans kämpfen für das einzelne Mitglied. Gleichzeitig werden alle Männer im Clan als Krieger erachtet (AQSOM 4 6.2024). Der Clan bildet aber eine volatile, vielschichtige Identität mit ständig wechselnden Allianzen (NLM/Barnett 7.8.2023). Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz (AQSOM 4 6.2024; vgl. SPC 9.2.2022). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessensvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des traditionellen Rechts (Xeer). Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler (Sahan/SWT 26.10.2022). Clans: Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für den Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt (NLM/Barnett 7.8.2023). Clans kämpfen für das einzelne Mitglied. Gleichzeitig werden alle Männer im Clan als Krieger erachtet (AQSOM 4 6.2024). Der Clan bildet aber eine volatile, vielschichtige Identität mit ständig wechselnden Allianzen (NLM/Barnett 7.8.2023). Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz (AQSOM 4 6.2024; vergleiche SPC 9.2.2022). Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessensvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des traditionellen Rechts (Xeer). Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler (Sahan/SWT 26.10.2022). Clanwissen: Laut Experten gibt es bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt (ACCORD 31.5.2021, S. 2f/37/39f). Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung (Shukri/TEL 3.5.2021). Auch junge Menschen im urbanen Umfeld kennen ihren Clan, allerdings fehlen ihnen manchmal die Details - etwa zu Clanältesten. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 betrifft dies tendenziell eher junge Frauen (SOMNAT/STDOK/SEM 5.2023). Diskriminierung im Clanwesen: Diskriminierung steht in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke besitzen (AA 23.8.2024). Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt (BS 2024). Selbst relativ starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist (Sahan/SWT 30.9.2022). Gleichzeitig mag auf einer Ebene innerhalb eines Clans oberflächlich betrachtet Einheit herrschen, doch wenn man näher heranzoomt, treten Konflikte zwischen den unteren Clanebenen zutage (NLM/Barnett 7.8.2023). Ohnehin marginalisierte Gruppen werden diskriminiert und stoßen auf Schwierigkeiten, ihr Recht auf Teilhabe an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Prozessen wahrzunehmen (UNSOM 5.8.2023; vgl. BS 2024). Die Marginalisierung führt zu einer ungerechten und diskriminierenden Verteilung der Ressourcen (UNSOM 5.8.2023) - etwa beim Zugang zu humanitärer Hilfe (AA 23.8.2024). Menschen, die keinem der großen Clans angehören, sehen sich in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021b, S. 56); und auch von Politik und Wirtschaft werden sie mitunter ausgeschlossen. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2024). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UN OCHA 14.3.2022). Ohnehin marginalisierte Gruppen werden diskriminiert und stoßen auf Schwierigkeiten, ihr Recht auf Teilhabe an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Prozessen wahrzunehmen (UNSOM 5.8.2023; vergleiche BS 2024). Die Marginalisierung führt zu einer ungerechten und diskriminierenden Verteilung der Ressourcen (UNSOM 5.8.2023) - etwa beim Zugang zu humanitärer Hilfe (AA 23.8.2024). Menschen, die keinem der großen Clans angehören, sehen sich in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz (UNHCR 22.12.2021b, S. 56); und auch von Politik und Wirtschaft werden sie mitunter ausgeschlossen. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten (BS 2024). Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt (UN OCHA 14.3.2022). Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Weder Xeer (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020b, S. 21). Es kommt mitunter zu staatlicher Diskriminierung. So wurde beispielsweise in Mogadischu ein Strafprozess, bei welchem Rahanweyn und Bantu als Kläger gegen einen Polizeioffizier, der von einem großen Clan stammt, aufgetreten waren, vom Gericht ohne Weiteres eingestellt (Horn 6.5.2024).Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor (UNHCR 22.12.2021b, S. 56). Weder Xeer (SEM 31.5.2017, S. 42) noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren (SEM 31.5.2017, S. 42; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile (FIS 7.8.2020b, S. 21). Es kommt mitunter zu staatlicher Diskriminierung. So wurde beispielsweise in Mogadischu ein Strafprozess, bei welchem Rahanweyn und Bantu als Kläger gegen einen Polizeioffizier, der von einem großen Clan stammt, aufgetreten waren, vom Gericht ohne Weiteres eingestellt (Horn 6.5.2024). […] Bevölkerungsstruktur Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen (UNHCR 22.12.2021a). Die Landesbevölkerung ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings ist der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung demnach unklar (AA 23.8.2024). Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine gemeinsame ethnische Herkunft (USDOS 22.4.2024). Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist (Wissenschaftl. Mitarbeiter GIGA 3.7.2018). Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden (UN OCHA 14.3.2022). Die UN gehen davon aus, dass ca. 30 % aller Somali Angehörige von Minderheiten sind (MBZ 6.2023). Abseits davon trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 18.4.2021, S. 12). Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie (SEM 31.5.2017). Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern (BS 2024). Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem (SEM 31.5.2017). Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen (Landinfo 4.4.2016). Große Clanfamilien: Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage (SEM 31.5.2017). Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden: ● Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent. ● Hawiye leben v. a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss. ● Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia). ● Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet (SEM 31.5.2017). Sie selbst erachten sich nicht als Teil der Dir (AQSOM 4 6.2024). ● Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie (SEM 31.5.2017). Territorien: Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern (SEM 31.5.2017). Minderheiten: Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen ‚nobler‘ Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind (SEM 31.5.2017). Süd-/Zentralsomalia, Puntland […] Ethnische Minderheiten, aktuelle Situation Ethnische Minderheiten haben eine andere Abstammung und in manchen Fällen auch eine andere Sprache als die restlichen Einwohner des somalischen Sprachraums. Die soziale Stellung der einzelnen ethnischen Minderheiten ist unterschiedlich (SEM 31.5.2017). Mitunter werden sie als Fremde erachtet (SPC 9.2.2022). So können Angehörige ethnischer Minderheiten auf Probleme stoßen - bis hin zu Staatenlosigkeit - wenn sie z. B. in einem Flüchtlingslager außerhalb Somalias geboren wurden (UNHCR 22.12.2021a). Generell sind Angehörige von Minderheiten keiner systematischen Verfolgung mehr ausgesetzt, wie dies Anfang der 1990er der Fall war (MBZ 6.2023). In den Städten ist die Bevölkerung allgemein gemischt, Kinder gehen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit in die Schule und Menschen ins Spital (UNFPA/DIS 25.6.2020). Nach anderen Angaben können Angehörige ethnischer Minderheiten Diskriminierung und Benachteiligung ausgesetzt sein - etwa beim Zugang zu sozialer Absicherung oder zu humanitärer Hilfe. Auch im Xeer werden sie marginalisiert (MBZ 6.2023). In Mogadischu mangelt es den Minderheiten auch an politischem Einfluss. Andererseits ändert sich die Situation langsam zum Besseren, die Einstellung v. a. der jüngeren Generation ändert sich; die Clanzugehörigkeit ist für diese nicht mehr so wichtig wie für die Älteren (FIS 7.8.2020a). […] Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal (SEM 31.5.2017; vgl. UNHCR 22.12.2021a). Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017). In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden (FIS 7.8.2020a). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (Landinfo 14.6.2018; vgl. MBZ 6.2023). Es kann ihnen gegenüber zu Diskriminierung kommen, doch werden keine Sicherheitsprobleme berichtet (MBZ 6.2023). Laut einem Experten werden Benadiri zwar marginalisiert und haben keinen Einfluss; dafür können sie aber an ihren angestammten Orten wohnen (AQSOM 4 6.2024). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (Landinfo 21.5.2019b).Benadiri ist ein Dachbegriff für verschiedene voneinander unabhängige urbane Minderheiten, die in den Küstenstädten des Südens leben (z. B. Mogadischu, Merka, Baraawe) und sich traditionell im Handel betätigen. Sie haben eine gemischte Abstammung aus Somalia, Arabien, Persien, Indien und Portugal (SEM 31.5.2017; vergleiche UNHCR 22.12.2021a). Vor 1991 hatten sie einen privilegierten Status. Ohne bewaffnete Miliz waren sie im Bürgerkrieg aber schutzlos. Heute werden Benadiri gemeinhin als Händler respektiert (SEM 31.5.2017). In Mogadischu stellen die Benadiri die zweitgrößte Minderheitengruppe. Einige von ihnen haben es geschafft, reich zu werden (FIS 7.8.2020a). Im Gegensatz zu den Bantu kommt ihnen kein geringerer Status zu, Mischehen sind kein Problem (Landinfo 14.6.2018; vergleiche MBZ 6.2023). Es kann ihnen gegenüber zu Diskriminierung kommen, doch werden keine Sicherheitsprobleme berichtet (MBZ 6.2023). Laut einem Experten werden Benadiri zwar marginalisiert und haben keinen Einfluss; dafür können sie aber an ihren angestammten Orten wohnen (AQSOM 4 6.2024). Vielen Reer Xamar (Teil der Benadiri) ist es gelungen, ihre vormaligen Immobilien im Bezirk Xamar Weyne (Mogadischu) durch Zahlungen zurückzuerhalten. Dort stellen sie auch die Bevölkerungsmehrheit (Landinfo 21.5.2019b). […] Grundversorgung/Wirtschaft Süd-/Zentralsomalia, Puntland Arbeit und Wirtschaft […] Wirtschaft allgemein: Das BIP wuchs 2022 um 2,4 % und 2023 um 2,8 %, nach anderen Angaben um 3,1 %. Für 2024 werden 3,7 % (GN 10.3.2024; vgl. UNSC 27.9.2024; HO 20.6.2024), für 2025 3,9 % Wachstum prognostiziert (HO 20.6.2024; vgl. AFDB 30.5.2024). Dabei stieg das BIP pro Kopf von 875 US-Dollar im Jahr 2021 (BS 2022) auf 1.364 US-Dollar im Jahr 2023.Zudem fließen pro Kopf und Jahr mehr als 140 US-Dollar an Hilfe ins Land (BS 2024). Allerdings wird das Wirtschaftswachstum weitgehend vom Bevölkerungszuwachs nivelliert. Dies hemmt die Reduzierung von Armut (BS 2024).“Wirtschaft allgemein: Das BIP wuchs 2022 um 2,4 % und 2023 um 2,8 %, nach anderen Angaben um 3,1 %. Für 2024 werden 3,7 % (GN 10.3.2024; vergleiche UNSC 27.9.2024; HO 20.6.2024), für 2025 3,9 % Wachstum prognostiziert (HO 20.6.2024; vergleiche AFDB 30.5.2024). Dabei stieg das BIP pro Kopf von 875 US-Dollar im Jahr 2021 (BS 2022) auf 1.364 US-Dollar im Jahr 2023.Zudem fließen pro Kopf und Jahr mehr als 140 US-Dollar an Hilfe ins Land (BS 2024). Allerdings wird das Wirtschaftswachstum weitgehend vom Bevölkerungszuwachs nivelliert. Dies hemmt die Reduzierung von Armut (BS 2024).“
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, die bereits im angefochtenen Bescheid getroffen wurden, stützen sich auf die zitierten Quellen und wurden von den Parteien nicht substanziell bestritten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Clan- sowie Religionszugehörigkeit gründen sich auf seine diesbezüglichen übereinstimmenden und damit glaubhaften Angaben im Verfahren. Die Feststellung dazu, dass der Beschwerdeführer aus Janaale in der Region Lower Shabelle stammt und dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat, beruht ebenso auf seinen diesbezüglichen übereinstimmenden und damit glaubhaften Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Dass Janaale aktuell unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS steht, ergibt sich aus der auf Seite sechs dieses Erkenntnisses zitierten Karte aus dem aktuellen Länderinformationsblatt. Die Feststellung zur schulischen und beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers stützt sich auf seine entsprechenden gleichlautenden und damit glaubhaften Angaben vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zum monatlichen Umsatz des familieneigenen Geschäfts ergibt sich aus der entsprechenden Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Im Lichte der zitierten Länderinformationen ist es auch plausibel, dass die Familie des Beschwerdeführers einen für somalische Verhältnisse sehr hohen monatlichen Umsatz lukriert hat. Diesen ist nämlich insbesondere zu entnehmen, dass Benadiri – zu welchen, wie festgestellt und weiter oben ausgeführt, auch der Beschwerdeführer gehört – gemeinhin als Händler respektiert werden und es einige geschafft haben, reich zu werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Somalia drei Schussverletzungen (oberer Kopf, rechte Schulter/Brust, rechter Ellbogen) erlitten hat, beruht zunächst darauf, dass er vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung in übereinstimmender Weise die deswegen erfolgte Behandlung in mehreren Krankenhäusern schildern konnte. Der Beschwerdeführer überzeugte insbesondere auch damit, dass er in der mündlichen Verhandlung überwiegend von sich aus und ohne durch die erkennende Richterin dazu aufgefordert worden zu sein, seinen Genesungsweg sehr detailreich schildern konnte und zeigte der Beschwerdeführer ferner seine Narbe am oberen Kopf, sodass für die erkennende Richterin insgesamt feststeht, dass er in Somalia Schussverletzungen erlitten hat. Die Feststellungen zur Ausreise aus Somalia, zur Weiterreise nach Österreich und zu den Kosten sowie der Organisation der Ausreise ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, seine Familie sei in einem Grundstücksstreit mit einer anderen, dem Clan der Hawiye zugehörenden Familie bzw. sechs Angehörigen des Clans der Hawiye involviert gewesen, im Zuge dessen zunächst der Bruder des Beschwerdeführers im Jänner XXXX erschossen worden sei und im April XXXX der Vater des Beschwerdeführers ebenso erschossen und der Beschwerdeführer selbst mehrfach angeschossen worden sei, konnte nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich einerseits aus dem in der mündlichen Verhandlung persönlich gewonnenen Eindruck vom Beschwerdeführer. Er war insbesondere nicht in der Lage, sein Fluchtvorbringen umfassend und von sich aus zu erzählen, sondern er musste von der erkennenden Richterin selbst auf zentrale Eckpunkte der Fluchtgeschichte – wie etwa die Ermordung seines Bruders oder den Grund für den Überfall der Hawiye Angehörigen auf das Geschäft der Familie des Beschwerdeführers (Erlangung der Besitzurkunde des begehrten Grundstücks) – konkret hingewiesen bzw. dazu konkret befragt werden und nannte der Beschwerdeführer von sich aus kaum Details, sondern lieferte auch diese erst auf entsprechende Nachfragen der erkennenden Richterin. Bereits aus diesem in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erzählverhalten, ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fluchtvorbringens stark geschmälert. Andererseits präsentierte der Beschwerdeführer vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung zwei in zentralen Eckpunkten völlig konträre Varianten seiner Fluchtgeschichte: Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, seine Familie sei in einem Grundstücksstreit mit einer anderen, dem Clan der Hawiye zugehörenden Familie bzw. sechs Angehörigen des Clans der Hawiye involviert gewesen, im Zuge dessen zunächst der Bruder des Beschwerdeführers im Jänner römisch 40 erschossen worden sei und im April römisch 40 der Vater des Beschwerdeführers ebenso erschossen und der Beschwerdeführer selbst mehrfach angeschossen worden sei, konnte nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich einerseits aus dem in der mündlichen Verhandlung persönlich gewonnenen Eindruck vom Beschwerdeführer. Er war insbesondere nicht in der Lage, sein Fluchtvorbringen umfassend und von sich aus zu erzählen, sondern er musste von der erkennenden Richterin selbst auf zentrale Eckpunkte der Fluchtgeschichte – wie etwa die Ermordung seines Bruders oder den Grund für den Überfall der Hawiye Angehörigen auf das Geschäft der Familie des Beschwerdeführers (Erlangung der Besitzurkunde des begehrten Grundstücks) – konkret hingewiesen bzw. dazu konkret befragt werden und nannte der Beschwerdeführer von sich aus kaum Details, sondern lieferte auch diese erst auf entsprechende Nachfragen der erkennenden Richterin. Bereits aus diesem in der mündlichen Verhandlung erfolgten Erzählverhalten, ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fluchtvorbringens stark geschmälert. Andererseits präsentierte der Beschwerdeführer vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung zwei in zentralen Eckpunkten völlig konträre Varianten seiner Fluchtgeschichte: Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer den Beginn bzw. Auslöser des behaupteten fluchtauslösenden Ereignisses vor dem BFA noch derartig schilderte, dass eine zum Clan der Hawiye gehörende Familie das Grundstück der Familie des Beschwerdeführers durch Vorlage gefälschter Dokumente an sich genommen habe, weil es besonders fruchtbar gewesen sei, der Vater des Beschwerdeführers aufgrund dessen Abhilfe bei der Polizei bzw. einem Gericht gesucht habe und Angehörige einer zum Clan der Hawiye gehörenden Familie deswegen den Bruder des Beschwerdeführers im Jänner XXXX erschossen hätten. Auch gab er an, dass der Grundstücksstreit schon seit Generationen (seit seinem Großvater) geführt worden sei. Während der Beschwerdeführer damit vor dem BFA explizit als Grund für die Ermordung seines Bruders durch die Angehörigen einer dem Clan der Hawiye zugehörenden Familie die Inbesitznahme des Grundstücks durch diese und die deswegen erfolgte Involvierung der Polizei bzw. des Gerichts durch den Vater des Beschwerdeführers nannte, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keinen Hintergrund mehr für die Ermordung seines Bruders nennen, sondern gab lediglich wenig erhellend an, er sei nicht dabei gewesen. Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, weil er vor dem BFA noch angegeben hat, dass sein Vater beim Bruder gewesen sei und dem Beschwerdeführer dann vom Konflikt berichtete.Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer den Beginn bzw. Auslöser des behaupteten fluchtauslösenden Ereignisses vor dem BFA noch derartig schilderte, dass eine zum Clan der Hawiye gehörende Familie das Grundstück der Familie des Beschwerdeführers durch Vorlage gefälschter Dokumente an sich genommen habe, weil es besonders fruchtbar gewesen sei, der Vater des Beschwerdeführers aufgrund dessen Abhilfe bei der Polizei bzw. einem Gericht gesucht habe und Angehörige einer zum Clan der Hawiye gehörenden Familie deswegen den Bruder des Beschwerdeführers im Jänner römisch 40 erschossen hätten. Auch gab er an, dass der Grundstücksstreit schon seit Generationen (seit seinem Großvater) geführt worden sei. Während der Beschwerdeführer damit vor dem BFA explizit als Grund für die Ermordung seines Bruders durch die Angehörigen einer dem Clan der Hawiye zugehörenden Familie die Inbesitznahme des Grundstücks durch diese und die deswegen erfolgte Involvierung der Polizei bzw. des Gerichts durch den Vater des Beschwerdeführers nannte, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung keinen Hintergrund mehr für die Ermordung seines Bruders nennen, sondern gab lediglich wenig erhellend an, er sei nicht dabei gewesen. Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, weil er vor dem BFA noch angegeben hat, dass sein Vater beim Bruder gewesen sei und dem Beschwerdeführer dann vom Konflikt berichtete. Selbst von seiner Rechtsvertreterin am Ende der mündlichen Verhandlung direkt darauf angesprochen, ob polizeiliche Hilfe herangezogen worden sei, verneinte der Beschwerdeführer dies und führte stark widersprüchlich im Vergleich zu seinem Vorbringen vor dem BFA aus, es habe in Janaale aufgrund von Kampfhandlungen überhaupt keine Polizei gegeben. Bereits aus diesen gerade hervorgehobenen gravierenden Diskrepanzen ergibt sich die Unglaubwürdigkeit des behaupteten Fluchtvorbringens, als für die erkennende Richterin nicht nachvollziehbar ist, wieso der Beschwerdeführer diese doch zentralen Erzählelemente nicht simultan vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung schildern konnte. Eine jahre- bzw. jahrzehntelangen Vorgeschichte erwähnte er überhaupt nicht mehr. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vor dem BFA noch angab, den Grundstücksstreit mit einer konkreten dem Clan der Hawiye zugehörenden Familie geführt zu haben. In der mündlichen Verhandlung artikulierte der Beschwerdeführer hingegen nicht mehr, dass die andere Konfliktpartei eine konkrete Familie gewesen wäre, sondern gab er nunmehr lediglich pauschal an, der Grundstücksstreit sei mit sechs Angehörigen des Hawiye Clans geführt worden. Selbst von der erkennenden Richterin direkt danach befragt, wer diese sechs Männer genau gewesen seien, konnte der Beschwerdeführer keine konkrete Antwort liefern, sondern bezog sich lediglich sehr allgemein gehalten auf deren (stärkere) Clanzugehörigkeit; dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers ist damit insbesondere nicht zu entnehmen, dass diese sechs Angehörigen des Hawiye Clans zu einer bestimmten Familie gehört hätten. Damit zusammenhängend gab der Beschwerdeführer vor dem BFA etwa auch noch dezidiert an, die andere, dem Clan der Hawiye zugehörende Familie würde das Grundstück nunmehr bewirtschaften. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen völlig allgemein an, andere Leute hätten das Grundstück übernommen und ist damit seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nicht einmal mehr ansatzweise zu entnehmen, dass es sich bei diesen anderen Leuten um Angehörige des Hawiye Clans gehandelt hätte. Der Beschwerdeführer war damit im Ergebnis im Laufe des Verfahrens sogar hinsichtlich seines Verfolgers widersprüchlich. Zusätzlich verstrickte sich der Beschwerdeführer auch dahingehend in einen Widerspruch, dass er vor dem BFA als primären Grund für den Grundstücksstreit bzw. für das Interesse am Grundstück seiner Familie noch die besondere Fruchtbarkeit dieses Grundstücks anführte. In der mündlichen Verhandlung begründete er den Konflikt hingegen mit der Clanzugehörigkeit und gab lediglich gänzlich allgemein– ohne einen genauen Grund, wie etwa die Fruchtbarkeit des Grundstücks, zu nennen – an, dass Angehörige des Hawiye Clans das Grundstück schlichtweg in Besitz nehmen und die Familie des Beschwerdeführers vertreiben sowie enteignen wollten. Ferner war der Beschwerdeführer auch nicht im Stande den behaupteten Überfall im April XXXX durch Angehörige einer dem Clan der Hawiye zugehörenden Familie bzw. sechs Angehörige des Hawiye Clans widerspruchsfrei zu erklären. Er gab vor dem BFA dahingehend lediglich an, Hawiye Angehörige seien ins Geschäft gekommen, hätten vom Vater des Beschwerdeführers die Besitzurkunde des Grundstücks verlangt und hätten, nachdem der Vater des Beschwerdeführers dies verweigert hätte, begonnen zu schießen. Der Vater des Beschwerdeführers sei erschossen worden und der Beschwerdeführer selbst sei hinter einer Waage in Deckung gegangen, sei jedoch dreifach angeschossen worden. Zwar lieferte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung einen ähnlichen Ablauf dieses Vorfalls. Erstmalig und einzig erzählte der Beschwerdeführer in diesem Kontext in der mündlichen Verhandlung aber, dass er nach den ihn getroffenen Schüssen ohnmächtig geworden sei und dass eine zufällig anwesende einkaufende Kundin erschossen worden sei. Während der Beschwerdeführer vor dem BFA konkret angab, aufgrund des Schusswechsels hinter einer Waage Deckung gefunden zu haben, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst nur mehr oberflächlich an, sich geduckt zu haben. Die erkennende Richterin konfrontierte den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch damit, ob er Deckung hinter etwas gehabt habe, doch gab der Beschwerdeführer trotz direkter Frage nicht etwa an, er sei hinter einer Waage gestanden, sondern führte im Vergleich zu seinem Vorbringen vor dem BFA nunmehr konträr aus, er sei frei gestanden, habe sich leicht gebückt, einige Schüsse hätten einen Tisch getroffen und er habe die Arme schützend vor seinen Körper gehalten. Ferner war der Beschwerdeführer auch nicht im Stande den behaupteten Überfall im April römisch 40 durch Angehörige einer dem Clan der Hawiye zugehörenden Familie bzw. sechs Angehörige des Hawiye Clans widerspruchsfrei zu erklären. Er gab vor dem BFA dahingehend lediglich an, Hawiye Angehörige seien ins Geschäft gekommen, hätten vom Vater des Beschwerdeführers die Besitzurkunde des Grundstücks verlangt und hätten, nachdem der Vater des Beschwerdeführers dies verweigert hätte, begonnen zu schießen. Der Vater des Beschwerdeführers sei erschossen worden und der Beschwerdeführer selbst sei hinter einer Waage in Deckung gegangen, sei jedoch dreifach angeschossen worden. Zwar lieferte der Beschwerdeführer auch in der mündlichen Verhandlung einen ähnlichen Ablauf dieses Vorfalls. Erstmalig und einzig erzählte der Beschwerdeführer in diesem Kontext in der mündlichen Verhandlung aber, dass er nach den ihn getroffenen Schüssen ohnmächtig geworden sei und dass eine zufällig anwesende einkaufende Kundin erschossen worden sei. Während der Beschwerdeführer vor dem BFA konkret angab, aufgrund des Schusswechsels hinter einer Waage Deckung gefunden zu haben, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zunächst nur mehr oberflächlich an, sich geduckt zu haben. Die erkennende Richterin konfrontierte den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch damit, ob er Deckung hinter etwas gehabt habe, doch gab der Beschwerdeführer trotz direkter Frage nicht etwa an, er sei hinter einer Waage gestanden, sondern führte im Vergleich zu seinem Vorbringen vor dem BFA nunmehr konträr aus, er sei frei gestanden, habe sich leicht gebückt, einige Schüsse hätten einen Tisch getroffen und er habe die Arme schützend vor seinen Körper gehalten. Letztlich widersprach sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner im Laufe des Verfahrens getätigten Zeitangaben. Vor dem BFA schilderte er, dass sein Bruder im Jänner XXXX erschossen worden sei, Angehörige einer dem Clan der Hawiye zugehörenden Familie am XXXX bei einem Überfall auf das Geschäft seinen Vater erschossen sowie den Beschwerdeführer selbst mehrfach angeschossen hätten, der Beschwerdeführer und seine Schwester im Mai XXXX in die Türkei und seine Mutter im Juni XXXX nach Saudi-Arabien ausgereist seien. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zwar ebenfalls an, dass sein Bruder im Jänner XXXX ermordet worden sei, doch führte der Beschwerdeführer nunmehr konträr aus, dass die Ermordung seines Vaters und seine eigenen Schussverletzungen am XXXX erfolgt seien. Von der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung dazu befragt, wann denn seine Mutter Somalia verlassen habe, gab dieser zunächst den XXXX an. Darauf angesprochen, dass dies bedeuten würde, seine Mutter hätte Somalia vor dem behaupteten fluchtauslösenden Überfall durch Angehörige des Hawiye Clans am XXXX verlassen, revidierte der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Angabe sodann und führte nunmehr aus, seine Mutter sei am XXXX aus Somalia ausgereist, was aber auch vor dem behaupteten Datum des Überfalls, so wie vor dem BFA geschildert, liegen würde.Letztlich widersprach sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner im Laufe des Verfahrens getätigten Zeitangaben. Vor dem BFA schilderte er, dass sein Bruder im Jänner römisch 40 erschossen worden sei, Angehörige einer dem Clan der Hawiye zugehörenden Familie am römisch 40 bei einem Überfall auf das Geschäft seinen Vater erschossen sowie den Beschwerdeführer selbst mehrfach angeschossen hätten, der Beschwerdeführer und seine Schwester im Mai römisch 40 in die Türkei und seine Mutter im Juni römisch 40 nach Saudi-Arabien ausgereist seien. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zwar ebenfalls an, dass sein Bruder im Jänner römisch 40 ermordet worden sei, doch führte der Beschwerdeführer nunmehr konträr aus, dass die Ermordung seines Vaters und seine eigenen Schussverletzungen am römisch 40 erfolgt seien. Von der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung dazu befragt, wann denn seine Mutter Somalia verlassen habe, gab dieser zunächst den römisch 40 an. Darauf angesprochen, dass dies bedeuten würde, seine Mutter hätte Somalia vor dem behaupteten fluchtauslösenden Überfall durch Angehörige des Hawiye Clans am römisch 40 verlassen, revidierte der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Angabe sodann und führte nunmehr aus, seine Mutter sei am römisch 40 aus Somalia ausgereist, was aber auch vor dem behaupteten Datum des Überfalls, so wie vor dem BFA geschildert, liegen würde. An der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers ändert schließlich auch nichts, dass seine Schussverletzungen an sich glaubhaft sind, als diese nicht zwingend aus dem behaupteten Grundstücksstreit und dem damit zusammenhängenden bewaffneten Angriff von einer dem Clan der Hawiye zugehörenden Familie bzw. von sechs Angehörigen des Hawiye Clans herrühren müssen. Aufgrund der weiter oben aufgezeigten vielfachen Unstimmigkeiten steht für die erkennende Richterin fest, dass für die Schussverletzungen des Beschwerdeführers nicht der behauptete bewaffnete Angriff durch Angehörige der dem Clan der Hawiye zugehörenden Familie bzw. sechs Angehörige des Hawiye Clans kausal war(en). Vielmehr ist anzunehmen, dass die Schussverletzungen aus einer anderen Situation entstanden sind, die nicht asylrelevant ist, ist doch in Somalia teilweise eine volatile Sicherheitslage vorherrschend, die auch dazu führen kann, dass eine Zivilperson in einen bewaffneten Konflikt gerät, ohne selbst das konkrete Ziel zu sein, weshalb dem Beschwerdeführer auch subsidiärer Schutz vom BFA zuerkannt wurde. Mangels Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens waren damit der Beschwerdeführer und seine Familie nicht in einen Grundstücksstreit mit einer dem Clan der Hawiye zugehörenden Familie bzw. sechs Angehörigen des Hawiye Clans verwickelt. Daher war der Beschwerdeführer damit weder während seines Aufenthaltes in Somalia einer Gefahr durch Angehörige des Clans der Hawiye ausgesetzt noch würde ihm Falle seiner Rückkehr nunmehr eine wie auch immer geartete Gefahr durch diese drohen, als letztlich mangels eines entsprechenden glaubhaften Vorbringens keine sonstigen Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen sind, die eine derartige Annahme naheliegen würden und geht die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers damit ins Leere. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Somalia keine Diskriminierungen aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu den Benadiri erfahren hat, ergibt sich zunächst daraus, dass er vor dem BFA verneinte, jemals aufgrund seiner Clanzugehörigkeit konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein und zusätzlich explizit ausführte, es sei in Janaale als Benadiri ein normales Leben möglich gewesen. Auch in der mündlichen Verhandlung erstattete der Beschwerdeführer – abseits der als unglaubhaft befundenen Grundstücksstreitigkeit – kein Vorbringen, dass auf eine Diskriminierung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit schließen lassen würde und wird abgesehen davon, dass in der Beschwerde völlig abstrakt auf die mögliche Asylrelevanz von Diskriminierungen aufgrund der Clanzugehörigkeit hingewiesen wird, in dieser nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Somalia jemals diskriminiert worden wäre. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist damit insgesamt nicht zu entnehmen, dass er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit überhaupt Probleme, geschweige denn im erheblichen Ausmaß, erfahren hätte. Nicht verkannt wird dabei, dass den zitierten Länderberichten zu entnehmen ist, dass es Benadiri gegenüber zu Diskriminierungen kommen kann und Benadiri marginalisiert werden sowie keinen Einfluss haben. Zugleich ist den zitierten Länderberichten hinsichtlich Benadiri – wie teilweise bereits weiter oben ausgeführt – aber auch zu entnehmen, dass diese als Händler gemeinhin respektiert werden, es einige von ihnen geschafft haben, reich zu werden, sie an ihren angestammten Ort wohnen können sowie hinsichtlich eventueller Diskriminierungen von keinen Sicherheitsproblemen berichtet wird. Aus den herangezogenen Länderberichten lässt sich damit nicht ableiten, dass Benadiri systematisch diskriminiert würden, weswegen insgesamt die Feststellung zu treffen ist, dass der Beschwerdeführer weder aufgrund seiner Clanzugehörigkeit bisher Diskriminierungen erfahren hat noch würden ihm – im Lichte der Länderberichte – im Falle einer Rückkehr nach Somalia schwerwiegende Diskriminierungen drohen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (vgl. VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde vergleiche VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er und seine Familie mit einer anderen, dem Clan der Hawiye zugehörenden Familie bzw. sechs Angehörigen des Hawiye Clans in einem Grundstücksstreit verwickelt gewesen seien und deswegen sein Vater und Bruder erschossen sowie er selbst mehrfach angeschossen worden sei(en). Es ist mangels Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia keine wie auch immer geartete Gefahr durch den Clan der Hawiye drohen würde. Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr nach Somalia auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Clan der Benadiri – wie ebenso in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt – keine asylrelevante Verfolgung. Dem Beschwerdeführer ist es daher insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Somalia kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aktuell in Somalia eine asylrelevante Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W221.2296739.1.00