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{'item': 'W223 2282461-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2025 GeschäftszahlW223 2282461-1 Spruch, W223 2282461-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28bSMG übersteigenden Menge, wegen falscher Beweissaussage nach § 228 St

GB und Begünstigung nach § 299 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4, 5 Jahren strafrechtlich verurteilt. Der BF wurde folglich wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels ( Heroin , Kokain, Cannabis, Metamphetamin ) in einer

Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge, wegen falscher Beweissaussage nach Paragraph 228, StGB und Begünstigung nach Paragraph 299, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4, 5 Jahren strafrechtlich verurteilt. . Bei der Strafbemessung wurde seine bisherige gerichtliche Unbescholtenheit in bezug auf diese Strafdelikte als mildernd, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und Verbrechen und das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge und die Gewinnabsicht hingegen als erschwerend berücksichtigt. Der BF wurde am 15.11 2024 aus der Haft entlassen und trägt seither eine Fussfessel.. . Dem Strafrechtsurteil zufolge hatte der BF zum Zeitpunkt seiner strafrechtlichen Verurteilung Schulden in Höhe von insgesamt circa 20.000 €, .

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
  3. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  4. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.2.
  5. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, . 2.2.
  6. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug und den dem Verwaltungsakt einliegenden strafgerichtlichen Unterlagen, darunter dem Strafrechtsurteil ASS
  7. 2.2.
  8. Dass familiäre und sozialen Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet festgestellt werden konnten, beruht darauf, dass der BF diese selbst angab. Seine festgestellten familiären Verhältnisse in seinem Herkunftsstaat beruhen auf den diesbezüglichen Feststellungen im Strafrechtsurteil und seinen eigenen Angaben 2.2.
  9. Dass der BF im Bundesgebiet legalen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist, ergab sich aus einer Einsichtnahme in das AJ-WEB Auskunftsverfahren. 2.
  10. Der BF beantragte in gegenständlicher Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von ihm. Dies war jedoch, wie unten unter Punkt 3.
  11. „Entfall einer mündlichen Verhandlung“ näher ausgeführt, aufgrund bereits von der belangten Behörde geklärten Sachverhaltes nicht erforderlich, zumal die privaten und berufliche Anknüpfungspunkte oder einen Wohnsitz in Österreich glaubhaft sind. Dem BF wurde mit Schreiben vom 13.06.2024 seitens des BVwG zudem Parteiengehör gewährt und die dem BF damit gewährte Möglichkeit hingewiesen, innerhalb einer zweiwöchigen Frist die gestellten Fragen zu beantworten.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  13. Zum Einreiseverbot: 3.1.
  14. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:3.1.
  15. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  3. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  4. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  5. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  6. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  7. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  8. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  9. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  11. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  12. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot aus folgenden Gründen als rechtmäßig: Mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG gegen den BF ein 10 –jähriges Einreiseverbot erlassen und dieses in der Entscheidung auf die strafrechtliche Verurteilung des BF von 2023 wegen Suchtgifthandels in einer

§ 28b

SMG übersteigenden Menge, falscher Beweissaussage und Begünstigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4, 5 gestützt. Dabei wurden auch seine familiären Anknüpfungspunkte berücksichtigt.Mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein 10 –jähriges Einreiseverbot erlassen und dieses in der Entscheidung auf die strafrechtliche Verurteilung des BF von 2023 wegen Suchtgifthandels in einer

Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge, falscher Beweissaussage und Begünstigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4, 5 gestützt. Dabei wurden auch seine familiären Anknüpfungspunkte berücksichtigt. Als bestimmte Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, wird in § 53 Abs. 3 Z. 5 FPG eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren angeführt.Als bestimmte Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, wird in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG eine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren angeführt. Bei der Strafbemessung dieses Strafrechtsurteils wurden das volle und reumütige Geständnis des BF und seine bisherige Unbescholtenheit mildernd, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und das vielfache Überschreiten der Übermenge hingegen als erschwerend berücksichtigt. Vor dem Hintergrund, dass der vom BF in erschwerter Form begangene Suchtgifthandel in einer

§ 28b SMG übersteigenden Menge nach § 28 Abs.

4 SMG verurteilt wurde, lässt die Schwere seiner Straftat und die besondere Verwerflichkeit des Suchtgifthandels erkennen. Die bei der Strafbemessung berücksichtigten Strafmilderungsgründen –seine bisherige Unbescholtenheit – wertete das Strafgericht somit ungefähr gleich wie die bei der strafrechtlichen Verurteilung ebenso berücksichtigten Straferschwerungsgründe – Zusammentreffen von zwei Verbrechen und vergehen, vielfaches Überschreiten der Übermenge. Vor dem Hintergrund, dass der vom BF in erschwerter Form begangene Suchtgifthandel in einer

Paragraph 28, b SMG übersteigenden Menge nach Paragraph 28, Absatz 4, SMG verurteilt wurde, lässt die Schwere seiner Straftat und die besondere Verwerflichkeit des Suchtgifthandels erkennen. Die bei der Strafbemessung berücksichtigten Strafmilderungsgründen –seine bisherige Unbescholtenheit – wertete das Strafgericht somit ungefähr gleich wie die bei der strafrechtlichen Verurteilung ebenso berücksichtigten Straferschwerungsgründe – Zusammentreffen von zwei Verbrechen und vergehen, vielfaches Überschreiten der Übermenge. Bei der Stellung der jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des BF von 27.7.2023 weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung gegenständlichen Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des BF von 27.7.2023 weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung gegenständlichen Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). Im gegenständlichen Fall ist durch den vom BF betriebenen Suchtgifthandel in einer

§ 28

b SMG übersteigenden Menge jedenfalls von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und großen Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen auszugehen. Im gegenständlichen Fall ist durch den vom BF betriebenen Suchtgifthandel in einer das , 25-fache der Grenzmenge nach Paragraph 28, b SMG übersteigenden Menge jedenfalls von einer vom BF ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und großen Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen auszugehen. Der BF zeigte durch seine strafbaren Handlungen im Bundesgebiet auch seine Bereitschaft zur grenzüberschreitenden Suchtgiftverbreitung und damit zur weitläufigen Gesundheitsgefährdung mit für ihn unvorhersehbarem Ausmaß. Hervorzuheben ist in Zusammenhang mit den vom BF begangenen Suchtgiftdelikten jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor (vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Hervorzuheben ist in Zusammenhang mit den vom BF begangenen Suchtgiftdelikten jedenfalls die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden vergleiche VwGH 14.01.1993, 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der EGMR Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof verwendete die Diktion "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche EGMR 23.6.2008,1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]) und schließlich streicht der VwGH die der Suchmittelkriminalität inhärenten, besonders ausgeprägten Wiederholungsgefahr hervor vergleiche VwGH 29.09.1994, 94/18/0370; VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" brachte auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für das restriktive Vorgehen der Mitgliedstaaten gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Gerade Suchtgiftdelinquenzen stellen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN).Gerade Suchtgiftdelinquenzen stellen ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist, und an deren Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056, unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe (vgl. etwa das Erkenntnis vom

  1. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.04.2013, Zahl 2013/18/0056, unter anderem erwogen, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters seiner eigenen Rechtsprechung zufolge grundsätzlich daran zu prüfen sei, ob und wie lange er sich -nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe - in Freiheit wohlverhalten habe vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  2. Februar 2013, Zl. 2011/23/0192). Da sich der BF nach zuletzt ergangener strafrechtlicher Verurteilung im Jahr 2023 seit 15.11.2024 nicht mehr in Strafhaft sondern mit Fussfessel entlassen wurde befindet, ist das Wohlverhalten des BF in Freiheit nur unter diesem Gesichtspunkt der genauesten Überwachung mit Fussfessel prüfbar und demzufolge auch kein mittlerweile eingetretener Gesinnungswandel feststellbar, ist schon allein aufgrund seiner bisherigen , wenn auch bereits getilgten Straftaten von einer gewissen Bereitschaft zur Begehung von Straftaten auszugehen. Auch die Weigerung sich an bestehende Gesetze zu halten zeigt sich dahin dass der BF trotz rechstkräftigem Aufenthaltsverbot wieder nach Österreich eingereist ist. Aufgrund des gesamten strafrechtlichen Verhaltens des BF insbesondere der besonderen Verwerflichkeit der Tat, nämlich des Handels mit 2 Kg!! Heroin, 200g Kokain, 5,7 kg Cannabis und –750 g Methapemin im Bundesgebiet war jedenfalls von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen. Zu den persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet und der Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK: Zu den persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet und der Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK: Der BF lebt seit seiner Haftentlassung am 15.11.2024 erstmals mit seiner Lebensgefährtin XXXX im gemeinsamen Haushalt. Obwohl er zuletzt seit 2016 im Bundesgebiet aufhältig ist und Frau XXXX seit 2015 sich in Österreich befindet.Wären derart starke Bande zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin vorhanden wären sie nach ihrer Behaupteten Wiederfindung wie im Parteiengehör angegeben bereits vor längere Zeit zusammen gezogen. Auch hat sich der BF nur wegen eines gesundheitlichen Leidens kurz vor seiner Inhaftierung bei Frau XXXX aufgehalten wie er selbst angab.Der BF lebt seit seiner Haftentlassung am 15.11.2024 erstmals mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Obwohl er zuletzt seit 2016 im Bundesgebiet aufhältig ist und Frau römisch 40 seit 2015 sich in Österreich befindet.Wären derart starke Bande zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin vorhanden wären sie nach ihrer Behaupteten Wiederfindung wie im Parteiengehör angegeben bereits vor längere Zeit zusammen gezogen. Auch hat sich der BF nur wegen eines gesundheitlichen Leidens kurz vor seiner Inhaftierung bei Frau römisch 40 aufgehalten wie er selbst angab. Zu den beiden in Österreich aufhältigen, bereits erwachsenen Kinder besteht kein über das normale Ausmaß bestehende Bindung. Abgesehen von etwaigen privaten Beziehungen konnten ihn diese auch nicht von der Begehung von Straftaten abhalten. Da auch keine einem Einreiseverbot entgegenstehenden, überwiegenden familiären und privaten Interessen des BF im Bundesgebiet vorliegen, war aufgrund strafrechtlicher Verurteilung des BF wegen Suchtgifthandels in einer

§ 28

b SMG übersteigenden Menge von einer vom BF im Bundesgebiet ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 3 FPG auszugehen. Da auch keine einem Einreiseverbot entgegenstehenden, überwiegenden familiären und privaten Interessen des BF im Bundesgebiet vorliegen, war aufgrund strafrechtlicher Verurteilung des BF wegen Suchtgifthandels in einer

Paragraph 28, b SMG übersteigenden Menge von einer vom BF im Bundesgebiet ausgehenden schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSv Paragraph 53, Absatz 3, FPG auszugehen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den BF war somit im Grunde jedenfalls gerechtfertigt. Die Stützung auf § 53 Abs. 3 Z 5 jedoch nicht, da der BF nicht zu einer mehr als 5 jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.Daher war der Spruchpunkt zu korrigierenDie Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den BF war somit im Grunde jedenfalls gerechtfertigt. Die Stützung auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, jedoch nicht, da der BF nicht zu einer mehr als 5 jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.Daher war der Spruchpunkt zu korrigieren zur Dauer des Einreiseverbotes: Im gegenständlichen Fall erweist sich die Dauer des Einreiseverbotes jedoch als nicht angemessen und zwar aus folgenden Erwägungen: Der BF ist nach Tilgung der vorangegangen Straftaten als bisher unbescholten anzusehen und wurde dies auch als Milderungsgrund im Strafurteil berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der familiären Beziehungen die nunmehr erstmals mit gemeinsamen Wohnsitz aufgenommen wurden und der Entlassung aus der Strafhaft unter Verhängung der Verbüssung der Haftstrafe mit Fussfessel kann davon ausgegangen werden, dass mit der Dauer von 5 Jahren zur Läuterung des BF ausgegangen werden kann, zumal der BF einen Teil der Haftstrafe bereits verbüßt hat. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der aufgrund unter einbeziehung des Gesamtfehlverhaltens des BF und seiner persönlichen Umstände und der getroffenen Gefährdungsprognose war das Einreiseverbot auf angemessene Weise auf 5 Jahre herabzusetzen. 3.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: „§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen ist, wenn„§ 18 Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG bestimmt, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen ist, wenn
  2. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  3. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  4. Fluchtgefahr besteht.“ Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die erlassene Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Zuerkennung der vom BFA aberkannten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde erfolgte im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht, wurde doch mit Aktenvermerk des BVwG vom 11.12.2023 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Durchführung einer Grobprüfung nicht zuerkannt. Da der BF im Jahr 2023 wegen Suchtgifthandel in einer

§ 28b

SMG übersteigenden Menge – somit aufgrund eines in qualifizierter Form begangenen Verbrechens – zu einer 4,5 jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, war von keiner positiven Zukunftsprognose und angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität für die Menschheit bei einem weiteren Aufenthalt des BF in Österreich jedenfalls von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen und nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die sofortige Ausreise des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet erforderlich. Da der BF im Jahr 2023 wegen Suchtgifthandel in einer

Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge – somit aufgrund eines in qualifizierter Form begangenen Verbrechens – zu einer 4,5 jährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, war von keiner positiven Zukunftsprognose und angesichts der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität für die Menschheit bei einem weiteren Aufenthalt des BF in Österreich jedenfalls von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen und nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die sofortige Ausreise des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet erforderlich. 3.

  1. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung würde jedoch im gegenständlichen Fall nichts an der bereits von der belangten Behörde festgestellten vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefahr iSv § 53 Abs. 3 FPG ändern Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2018, Zl. 2018/21/0052, hingewiesen, wonach die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes in einer mündlichen Verhandlung bei geklärter Sachverhaltslage nicht unbedingt notwendig ist:Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung würde jedoch im gegenständlichen Fall nichts an der bereits von der belangten Behörde festgestellten vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden schwerwiegenden Gefahr iSv Paragraph 53, Absatz 3, FPG ändern Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2018, Zl. 2018/21/0052, hingewiesen, wonach die Verschaffung eines persönlichen Eindruckes in einer mündlichen Verhandlung bei geklärter Sachverhaltslage nicht unbedingt notwendig ist: „Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (Hinweis E
  2. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289).“„Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die (allenfalls erforderliche) Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, MRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine "absolute" (generelle) Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (Hinweis E
  3. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289).“ Der Verwaltungsgerichtshof erklärt in einer weiteren Entscheidung vom 15.03.2018, Zl. Ra 2018/21/0007, Folgendes:Der Verwaltungsgerichtshof erklärt in einer weiteren Entscheidung vom 15.03.2018, , Zl. Ra 2018/21/0007, Folgendes: „Nach § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen (vgl. E
  4. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052; E
  5. Mai 2014, Ra 2014/20/0017,0018; E
  6. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039) - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. B
  7. Februar 2016, Ra 2016/21/0022; B
  8. Juni 2016, Ra 2016/21/0179; B
  9. Juni 2016, Ra 2016/21/0163).“„Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen vergleiche E
  10. Jänner 2015, Ra 2014/21/0052; E
  11. Mai 2014, Ra 2014/20/0017,0018; E
  12. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039) - trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das VwG von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche B
  13. Februar 2016, Ra 2016/21/0022; B
  14. Juni 2016, Ra 2016/21/0179; B
  15. Juni 2016, Ra 2016/21/0163).“ . Die Verschaffung eines „persönlichen Eindrucks“ vom BF in einer mündlichen Verhandlung war somit nicht notwendig. Der in gegenständlicher Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung geht wegen bereits von der belangten Behörde vollständig geklärter Sachverhaltslage jedenfalls ins Leere. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W223.2282461.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.