Obsah (16)
§ 28Art. 133§ 35§ 26§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 12a§ 34§ 60§ 11§ 17§ 11a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2025 GeschäftszahlW232 2296470-1 Spruch, W232 2296470-1/2E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MM
§ 28Abs. 3 Vw
GVG stattgegeben, die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte bei der Österreichischen Botschaft Damaskus am 20.04.2022 einen schriftlichen Antrag
§ 35Asyl
G
- Die Beschwerdeführerin stellte bei der Österreichischen Botschaft Damaskus am 20.04.2022 einen schriftlichen Antrag
Paragraph 35, AsylG
- Das am 17.07.2023 persönlich überreichte Antragsformular weist folgende Angaben auf: Die Beschwerdeführerin habe XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, am XXXX 2020 in Damaskus geheiratet. Der Bezugsperson sei mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2021 (richtig: 24.01.2022) der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Es habe ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland oder Drittstaat bestanden – sie hätten ein glückliches verheiratetes Leben geführt. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin, sie würden über das Internet und Telefon kommunizieren. Das Familienleben solle in Österreich fortgesetzt werden. Das am 17.07.2023 persönlich überreichte Antragsformular weist folgende Angaben auf: Die Beschwerdeführerin habe römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, am römisch 40 2020 in Damaskus geheiratet. Der Bezugsperson sei mit Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2021 (richtig: 24.01.2022) der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden. Es habe ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland oder Drittstaat bestanden – sie hätten ein glückliches verheiratetes Leben geführt. Ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin, sie würden über das Internet und Telefon kommunizieren. Das Familienleben solle in Österreich fortgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin gab bei der persönlichen Antragstellung zudem an, die Bezugsperson am 15.12.2020 geheiratet zu haben. Sie habe eine kleine Hochzeitsfeier im Haus ihrer Eltern in Damaskus abgehalten – die Bezugsperson habe sich in der Türkei aufgehalten. Die Beschwerdeführerin nannte zwei Trauzeugen namentlich und räumte ein, keine Fotos vom Hochzeitstag zu haben. Die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson hätten eine Woche lang in der Türkei im Haus des Cousins der Bezugsperson zusammengelebt. Sie habe die Bezugsperson zuletzt im Jänner 2021 gesehen. Die Beschwerdeführerin habe selbst die Dokumente im Zusammenhang mit der Familienzusammenführung eingeholt. Im Zuge der Antragstellung wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt: - „Beschluss ausgestellt vom Scharia-Gericht in XXXX “ („Basis 1646, Beschluss 1429 vom Jahr 2021“) vom XXXX 2021 (ausgestellt), der die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson anführt. Die zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am 15.12.2020 in „Barzeh“ geschlossene Ehe werde aufgrund einer Klage der Beschwerdeführerin auf Bestätigung der Eheschließung vom Gericht bestätigt. Es werde um Bestätigung der Eheschließung ersucht. Nach Überprüfung aller vorgelegten Dokumente, die die Personalien beider Eheleute bestätigen würden sowie aufgrund der Angaben, werde die Echtheit der Eheschließung und des gemeinsamen Lebens beider Partner bestätigt.- „Beschluss ausgestellt vom Scharia-Gericht in römisch 40 “ („Basis 1646, Beschluss 1429 vom Jahr 2021“) vom römisch 40 2021 (ausgestellt), der die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson anführt. Die zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am 15.12.2020 in „Barzeh“ geschlossene Ehe werde aufgrund einer Klage der Beschwerdeführerin auf Bestätigung der Eheschließung vom Gericht bestätigt. Es werde um Bestätigung der Eheschließung ersucht. Nach Überprüfung aller vorgelegten Dokumente, die die Personalien beider Eheleute bestätigen würden sowie aufgrund der Angaben, werde die Echtheit der Eheschließung und des gemeinsamen Lebens beider Partner bestätigt. - Heiratsurkunde vom XXXX 2021, die die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson und als „Datum der Eheschließung“ den XXXX .2020 anführt. Als genehmigende Behörde wird ein „Schariagericht zu Altal“ genannt („Nr. Des Dokuments 1646 S 1429 K“, „Datum des Dokuments XXXX .2021“), die Eheschließung sei am XXXX .2021 eingetragen worden.- Heiratsurkunde vom römisch 40 2021, die die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson und als „Datum der Eheschließung“ den römisch 40 .2020 anführt. Als genehmigende Behörde wird ein „Schariagericht zu Altal“ genannt („Nr. Des Dokuments 1646 S 1429 K“, „Datum des Dokuments römisch 40 .2021“), die Eheschließung sei am römisch 40 .2021 eingetragen worden. - Eheschließungsurkunde vom XXXX 2023, die die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson und als „Datum des Vertrages der Eheschließung“ den XXXX .2020 anführt. Als genehmigende Behörde wird ein „Scharia-Gericht in Altal“ genannt („Nr. d. Urkunde 1646 S 1429 Q“, „Datum der Urkunde XXXX 2021“), die Eheschließung sei am XXXX .2021 eingetragen worden.- Eheschließungsurkunde vom römisch 40 2023, die die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson und als „Datum des Vertrages der Eheschließung“ den römisch 40 .2020 anführt. Als genehmigende Behörde wird ein „Scharia-Gericht in Altal“ genannt („Nr. d. Urkunde 1646 S 1429 Q“, „Datum der Urkunde römisch 40 2021“), die Eheschließung sei am römisch 40 .2021 eingetragen worden. - Auszug aus dem syrischen Zivilregister vom 04.11.2021, der die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson anführt – bei beiden scheint der Familienstand „verheiratet“ auf. - Auszug aus dem syrischen Familienregister vom 09.07.2023, der die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson anführt – bei beiden scheint der Familienstand „verheiratet“ auf. - Auszug aus dem syrischen Familienbuch vom 29.11.2021, der die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson anführt. Unter „Eheschliessungsdatum und –ort“ scheint „ XXXX , XXXX .2020“, unter „Datum der Eintragung der Eheschliessung“ scheint der XXXX .2021 auf.- Auszug aus dem syrischen Familienbuch vom 29.11.2021, der die Personalien der Beschwerdeführerin sowie der Bezugsperson anführt. Unter „Eheschliessungsdatum und –ort“ scheint „ römisch 40 , römisch 40 .2020“, unter „Datum der Eintragung der Eheschliessung“ scheint der römisch 40 .2021 auf. - Auszug aus dem syrischen Personenregister vom 09.07.2023 betreffend die Beschwerdeführerin – es scheint der Familienstand „Verheiratet“ auf.
- In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 11.03.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden. Zudem wurde angemerkt, dass kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt werde. Aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, könne keineswegs davon aufgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei.
- In einer Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 11.03.2024 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson habe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden. Zudem wurde angemerkt, dass kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt werde. Aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, könne keineswegs davon aufgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen weiter aus, dass die Bezugsperson in der Erstbefragung am 25.08.2021 angegeben habe, ledig zu sein und eine angebliche Heirat nicht erwähnt habe. Sie habe erst bei der niederschriftlichen Einvernahme am 29.11.2021 behauptet, geheiratet zu haben. Schon dieser Widerspruch deute daraufhin hin, dass eine Ehe mit der Bezugsperson vor der Einreise in Österreich nicht bestanden habe, andernfalls die Bezugsperson gerade im Rahmen der Erstbefragung, die insbesondere der Ermittlung der Identität und Reiseroute dienen würde, eine allfällige Ehe angegeben hätte. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin auch bei den Familienangehörigen nicht angegeben. Aus den Aussagen des vermeintlichen Ehepaars und den vorgelegten Dokumenten hätten sie aber bereits am XXXX .2020 geheiratet. Auffallend sei, dass die vorgelegten Dokumente erst nach der Erstbefragung beantragt bzw. ausgestellt worden seien. Dieser Umstand untermauere die Annahme, dass die Ehe nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, dass die Hochzeit am XXXX .2020 in Syrien stattgefunden habe – es habe eine kleine Hochzeit im Haus ihrer Familie gegeben. Die Bezugsperson habe sich zu diesem Zeitpunkt in der Türkei befunden. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, lediglich eine Woche lang mit dem Ehemann in der Türkei gelebt und ihn zuletzt im Jänner 2021 gesehen zu haben. Auch die Bezugsperson habe bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 29.11.2021 angegeben, in Abwesenheit geheiratet zu haben. Im vorliegenden Fall werde das tatsächliche Familienleben der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bezweifelt – es sei auch bewiesen, dass es niemals einen gemeinsamen Haushalt gegeben habe. Weiters werde bezweifelt, dass die Ehe überhaut vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Alle Dokumente seien erst nach der Erstbefragung ausgestellt worden. Aufgrund dieser Gründe könnten die vorgelegten Dokumente auch nicht als Beweis angesehen werden – die vorgelegten Dokumente würden bedenkliche Inhalte aufweisen und somit bezweifelt werden.In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen weiter aus, dass die Bezugsperson in der Erstbefragung am 25.08.2021 angegeben habe, ledig zu sein und eine angebliche Heirat nicht erwähnt habe. Sie habe erst bei der niederschriftlichen Einvernahme am 29.11.2021 behauptet, geheiratet zu haben. Schon dieser Widerspruch deute daraufhin hin, dass eine Ehe mit der Bezugsperson vor der Einreise in Österreich nicht bestanden habe, andernfalls die Bezugsperson gerade im Rahmen der Erstbefragung, die insbesondere der Ermittlung der Identität und Reiseroute dienen würde, eine allfällige Ehe angegeben hätte. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin auch bei den Familienangehörigen nicht angegeben. Aus den Aussagen des vermeintlichen Ehepaars und den vorgelegten Dokumenten hätten sie aber bereits am römisch 40 .2020 geheiratet. Auffallend sei, dass die vorgelegten Dokumente erst nach der Erstbefragung beantragt bzw. ausgestellt worden seien. Dieser Umstand untermauere die Annahme, dass die Ehe nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestanden habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, dass die Hochzeit am römisch 40 .2020 in Syrien stattgefunden habe – es habe eine kleine Hochzeit im Haus ihrer Familie gegeben. Die Bezugsperson habe sich zu diesem Zeitpunkt in der Türkei befunden. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, lediglich eine Woche lang mit dem Ehemann in der Türkei gelebt und ihn zuletzt im Jänner 2021 gesehen zu haben. Auch die Bezugsperson habe bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 29.11.2021 angegeben, in Abwesenheit geheiratet zu haben. Im vorliegenden Fall werde das tatsächliche Familienleben der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bezweifelt – es sei auch bewiesen, dass es niemals einen gemeinsamen Haushalt gegeben habe. Weiters werde bezweifelt, dass die Ehe überhaut vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Alle Dokumente seien erst nach der Erstbefragung ausgestellt worden. Aufgrund dieser Gründe könnten die vorgelegten Dokumente auch nicht als Beweis angesehen werden – die vorgelegten Dokumente würden bedenkliche Inhalte aufweisen und somit bezweifelt werden.
- Mit Schreiben vom 14.03.2024 wurde der Beschwerdeführerin von der Österreichischen Botschaft Damaskus die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
- Die Beschwerdeführerin brachte in einer Stellungnahme vom 21.03.2023 zusammengefasst vor, dass die Ehe „natürlich“ bereits vor der Einreise bestanden habe. Die Eheschließung sei bereits am XXXX 2020 erfolgt – die Bezugsperson habe ihren Asylantrag erst deutlich später am 25.08.2021 gestellt. Die Beschwerdeführerin sei schon längst vor der Einreise der Bezugsperson mit dieser verheiratet gewesen. Seit der aus Asylgründen erfolgten Flucht der Bezugsperson nach Österreich habe das Ehepaar zur Aufrechterhaltung des Familienlebens sehr häufigen und regelmäßigen Kontakt via Telefon und Videochat.
- Die Beschwerdeführerin brachte in einer Stellungnahme vom 21.03.2023 zusammengefasst vor, dass die Ehe „natürlich“ bereits vor der Einreise bestanden habe. Die Eheschließung sei bereits am römisch 40 2020 erfolgt – die Bezugsperson habe ihren Asylantrag erst deutlich später am 25.08.2021 gestellt. Die Beschwerdeführerin sei schon längst vor der Einreise der Bezugsperson mit dieser verheiratet gewesen. Seit der aus Asylgründen erfolgten Flucht der Bezugsperson nach Österreich habe das Ehepaar zur Aufrechterhaltung des Familienlebens sehr häufigen und regelmäßigen Kontakt via Telefon und Videochat. „Natürlich“ seien alle vorgelegten Dokumente echt und von vereidigten Übersetzern übersetzt worden, und würden die geäußerten Zweifel jeglicher sachlichen Konkretisierung und Argumentation entbehren. In Bezug auf die angebliche Bedenklichkeit der vorgelegten Urkunde hätten alle möglichen Ermittlungsschritte ausgeschöpft werden müssen, um bestehende Bedenken zu beseitigen. Es sei nicht verständlich, warum die Vorlage von Urkunden verlangt werde, wenn den vorgelegten Dokumenten kein Glauben geschenkt werde. Die verallgemeinerten Behauptungen als Grundlage für eine Beurteilung zu verwenden, sei unsachlich, willkürlich und stelle eine antizipierende Beweiswürdigung dar. Bezüglich vermeintlicher Widersprüche oder angeblich fehlender Angaben hätte man die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson „einfach“ nochmals befragen können, um allfällige Widersprüche aufzuklären. Selbst unter der Annahme, dass der damals bei der Einvernahme herangezogene Dolmetscher „hochqualifiziert“ gewesen sei, sei es nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, dass es zu Missverständnissen bei der Übersetzung gekommen sei. Es sei die schwierige Situation der Bezugsperson bei der Einvernahme zu berücksichtigen, die sich nach der Flucht plötzlich in einer Situation befunden habe, in der sie von einer fremden Person zu ihren Fluchtgründen befragt und auch mit rechtlichen Begriffen konfrontiert worden sei, die ihr nicht geläufig gewesen seien. Alle Vorhalte hätten durch ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren beseitigt werden können.
- Am 29.03.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Österreichischen Botschaft Damaskus mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Eine Einvernahme hätte auch zu keiner anderen Entscheidung geführt.
- Mit Bescheid vom 08.04.2024 wies die Österreichische Botschaft Damaskus den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
§ 26FPG in Verbindung mit § 35 Asyl
G 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei – eine Begründung sei der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu entnehmen. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.03.2024 habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, zum angeführten Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen bzw. diesen durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach einer Überprüfung daraufhin mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.6. Mit Bescheid vom 08.04.2024 wies die Österreichische Botschaft Damaskus den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung ab, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei – eine Begründung sei der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu entnehmen. Mit Schreiben der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.03.2024 habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erhalten, zum angeführten Ablehnungsgrund Stellung zu nehmen bzw. diesen durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach einer Überprüfung daraufhin mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status der Asylberechtigten oder der subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.
- In der am 06.05.2024 übermittelten Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus ohne neuerliche Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Dem Bescheid und der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lasse sich jeweils nicht entnehmen, ob sich das Bundesamt mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten befasst habe. Absolut unverständlich sei es, wie im E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom „Lehrling des BFA“ antizipierend mitgeteilt worden sei, dass eine Einvernahme zu keiner anderen Entscheidung geführt hätte. Diese Vorgehensweise stelle eine behördliche Willkür dar sowie eine grobe Verletzung oder vielmehr ein Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum gerade bei angeblich gravierenden Zweifel etwa keine diesbezügliche kriminaltechnische Untersuchung der Echtheit der Urkunden durchgeführt worden sei. Die umfassende Begründung der Entscheidung sei im bekämpften Bescheid bzw. in der damit im Zusammenhang stehenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verletzt worden. Im Visaverfahren nach § 35 AsylG 2005 sei zudem die Einhaltung des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen.
- In der am 06.05.2024 übermittelten Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus ohne neuerliche Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Dem Bescheid und der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl lasse sich jeweils nicht entnehmen, ob sich das Bundesamt mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten befasst habe. Absolut unverständlich sei es, wie im E-Mail des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom „Lehrling des BFA“ antizipierend mitgeteilt worden sei, dass eine Einvernahme zu keiner anderen Entscheidung geführt hätte. Diese Vorgehensweise stelle eine behördliche Willkür dar sowie eine grobe Verletzung oder vielmehr ein Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum gerade bei angeblich gravierenden Zweifel etwa keine diesbezügliche kriminaltechnische Untersuchung der Echtheit der Urkunden durchgeführt worden sei. Die umfassende Begründung der Entscheidung sei im bekämpften Bescheid bzw. in der damit im Zusammenhang stehenden Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verletzt worden. Im Visaverfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 sei zudem die Einhaltung des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen und sicherzustellen.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde
§ 14Abs. 1 Vw
GVG als unbegründet ab. 8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024 wies die Österreichische Botschaft Damaskus die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Verwiesen wurde im Wesentlichen darauf, dass unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und erst in der Folge mittels Bescheid abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des Antrags komme somit nur in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrages nach § 35 AsylG 2005 als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Verwiesen wurde im Wesentlichen darauf, dass unstrittig sei, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 gestellt habe und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Auch sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und erst in der Folge mittels Bescheid abgesprochen worden. Als allein tragender Grund für die Abweisung des Antrags komme somit nur in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrages nach Paragraph 35, AsylG 2005 als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Jenseits und unabhängig von der bestehenden Bindungswirkung an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teile die belangte Behörde die geäußerte Ansicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige im Sinne des § 35 AsylG 2005 handle. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der Stellungnahme ins Treffen geführten Widersprüche wurden wiederholt sowie darüber hinaus festgehalten, dass im gegenständlichen Fall eine Stellvertreterehe vorliege und keine Trauung stattgefunden habe, bei der sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson anwesend gewesen seien. Bei einer Stellvertreterehe könne von keiner „rechtskonformen Trauung“ ausgegangen werden, da sie mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. Jenseits und unabhängig von der bestehenden Bindungswirkung an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teile die belangte Behörde die geäußerte Ansicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 handle. Die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen der Stellungnahme ins Treffen geführten Widersprüche wurden wiederholt sowie darüber hinaus festgehalten, dass im gegenständlichen Fall eine Stellvertreterehe vorliege und keine Trauung stattgefunden habe, bei der sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson anwesend gewesen seien. Bei einer Stellvertreterehe könne von keiner „rechtskonformen Trauung“ ausgegangen werden, da sie mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. 9. Mit Schreiben vom 16.07.2024 wurde bei der Österreichischen Botschaft Damaskus ein Vorlageantrag eingebracht. 10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 24.07.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 29.07.2024 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§ 6BVw
GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG, FPG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
§ 31Abs. 1 Vw
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) Stattgebung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 34 AsylG 2005Paragraph 34, AsylG 2005 „Familienverfahren im Inland
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017) Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005Paragraph 35, AsylG 2005 „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
(1)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(1)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
§ 34Abs. 1 Z 2 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen
§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
§ 60Abs.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
§ 9Abs.
2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. 3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
§ 11Abs.
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
§ 17Abs.
1 und 2 zu informieren. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 11 FPG 2005Paragraph 11, FPG 2005 „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
(9)Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“ § 11a FPG 2005Paragraph 11 a, FPG 2005 „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ § 26 FPG 2005Paragraph 26, FPG 2005 „Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 35Abs. 4 Asyl
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
§ 35Abs. 5 Asyl
G 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“ § 6 IPR-Gesetz:Paragraph 6, IPR-Gesetz: „Vorbehaltsklausel (ordre public) Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.“ § 16 IPR-Gesetz:Paragraph 16, IPR-Gesetz: „Form der Eheschließung
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatus jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.“ § 17 EheG:Paragraph 17, EheG: „Form der Eheschließung
(1)Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2)Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423). Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können (vgl. VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002).Innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, – geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems steht es allerdings dem Bundesverwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können vergleiche VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 – mit allen Verfahrensgarantien – zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 9.9.2019, Ro 2016/08/0009). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: In der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 11.03.2024 wurde eingewandt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Zudem wurde angemerkt, dass kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 30 NAG) geführt werde. Aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. In der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 11.03.2024 wurde eingewandt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Zudem wurde angemerkt, dass kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 30, NAG) geführt werde. Aufgrund der aufliegenden Erkenntnisse über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erhalten, könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass das behauptete Familienverhältnis als erwiesen anzunehmen sei. In der Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024 wurde darüber hinaus eingewandt, dass im gegenständlichen Fall eine Stellvertreterehe vorliege und keine Trauung stattgefunden habe, bei der sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson anwesend gewesen seien. Bei einer Stellvertreterehe könne von keiner „rechtskonformen Trauung“ ausgegangen werden, da sie mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH 10.04.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: „Verwaltungsverfahren Band I2“, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass eine traditionelle Eheschließung mittels „Beschluss ausgestellt vom Scharia-Gericht in XXXX “ vom XXXX .2021 bestätigt und am XXXX 2021 eingetragen wurde. Die Beschwerdeführerin wird im syrischen Familienregister, Zivilregister, Personenregister sowie im Familienbuch als verheiratet angeführt. Sämtliche vorgelegte Unterlagen erweisen sich untereinander als widerspruchsfrei.Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass eine traditionelle Eheschließung mittels „Beschluss ausgestellt vom Scharia-Gericht in römisch 40 “ vom römisch 40 .2021 bestätigt und am römisch 40 2021 eingetragen wurde. Die Beschwerdeführerin wird im syrischen Familienregister, Zivilregister, Personenregister sowie im Familienbuch als verheiratet angeführt. Sämtliche vorgelegte Unterlagen erweisen sich untereinander als widerspruchsfrei. Da der Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien (Version 11 vom 27.03.2024) jedoch zu entnehmen ist, dass wenn bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, die Möglichkeit besteht, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben sowie bei dieser Feststellungsklage lediglich Tatsachen festgehalten werden, die von den Parteien selbst vorgebracht werden und das Gericht die vorgebrachten Behauptungen nicht überprüft, können diese Unterlagen nicht allein für die Feststellung einer Eheschließung am XXXX .2020 herangezogen werden. Da der Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien (Version 11 vom 27.03.2024) jedoch zu entnehmen ist, dass wenn bestimmte Unterlagen zur Gültigkeit der außergerichtlichen Eheschließung nicht vorgelegt werden, die Möglichkeit besteht, eine einvernehmliche Feststellungsklage über das Bestehen der Ehe zu erheben sowie bei dieser Feststellungsklage lediglich Tatsachen festgehalten werden, die von den Parteien selbst vorgebracht werden und das Gericht die vorgebrachten Behauptungen nicht überprüft, können diese Unterlagen nicht allein für die Feststellung einer Eheschließung am römisch 40 .2020 herangezogen werden. Die über das Antragsformular hinausgehenden Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge der persönlichen Antragstellung erweisen sich jedoch als unzureichend, da lediglich sechs allgemein gehaltene Fragen gestellt wurden, die sich mit jenen des Befragungsformulars teilweise überschneiden. Es wird nicht verkannt, dass die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung am 25.08.2021 angab, ledig zu sein und erst bei der niederschriftlichen Einvernahme am 29.11.2021 ausführte, geheiratet zu haben. Da die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen von Anfang November 2021 stammen, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Bezugsperson die Ehe erst angegeben haben könnte, als die Bestätigung durch ein Scharia-Gericht vorlag, die Ehe staatlich registriert worden war und die Bezugsperson diesbezügliche Unterlagen vorlegen konnte. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme ausführte, am Tag der Erstbefragung krank gewesen zu sein. Man habe der Bezugsperson schnell ein paar Fragen gestellt und sie danach zum Arzt geschickt. Die Bezugsperson gab weiters an, die Dolmetscherin nicht so gut verstanden zu haben und nicht zu wissen, ob alle Angaben richtig und vollständig protokolliert sowie rückübersetzt worden seien, da die Bezugsperson sehr krank gewesen sei. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson in ihrer Einvernahme ausführte, dass sie nicht in der Türkei habe bleiben können, da sie die Ehefrau „nicht bei sich behalten“ habe können und keine Aufenthaltsgenehmigung für sie erhalten habe – wenn die Ehefrau krank geworden wäre, hätte man sie nicht in ein Krankenhaus bringen können. Diese Angaben weisen darauf hin, dass die Bezugsperson bereits vor Einreise nach Österreich die Umstände der Bezugsperson (als Ehefrau) mitberücksichtigte. Ein Verweis auf die Diskrepanz zwischen der Erstbefragung und der niederschriftlichen Einvernahme der Bezugsperson bei der Angabe des Familienverhältnisses erweist sich vor diesem Hintergrund daher als nicht ausreichend – vielmehr löst sie eine weitere Ermittlungspflicht aus. Da sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson vorbrachten, dass die traditionelle Eheschließung am XXXX .2020 in Abwesenheit der Bezugsperson erfolgt sei, wird zudem eine Ermittlung sowie Auseinandersetzung mit den maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften bzw. dem syrischen Eherecht zu erfolgen haben, um beurteilen zu können, ob die vorgebrachte Ehe nach dem Recht des Herkunftsstaats rechtswirksam geschlossen wurde und die vorgelegten Dokumente diesen Umstand auch tatsächlich richtig wiedergeben. Da sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson vorbrachten, dass die traditionelle Eheschließung am römisch 40 .2020 in Abwesenheit der Bezugsperson erfolgt sei, wird zudem eine Ermittlung sowie Auseinandersetzung mit den maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften bzw. dem syrischen Eherecht zu erfolgen haben, um beurteilen zu können, ob die vorgebrachte Ehe nach dem Recht des Herkunftsstaats rechtswirksam geschlossen wurde und die vorgelegten Dokumente diesen Umstand auch tatsächlich richtig wiedergeben. Sollte nach den notwendigen weiteren Ermittlungen zur Eheschließung (Einvernahmen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sowie Ermittlung der maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften zur Eheschließung) eine traditionelle sowie nach den Rechtsvorschriften Syriens rechtwirksam eingegangene Eheschließung bejaht werden, ist darauf hinzuweisen, dass eine Ehe mit einer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung Wirksamkeit nach syrischem Recht entfaltet. Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt auch nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094).Sollte nach den notwendigen weiteren Ermittlungen zur Eheschließung (Einvernahmen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sowie Ermittlung der maßgeblichen syrischen Rechtsvorschriften zur Eheschließung) eine traditionelle sowie nach den Rechtsvorschriften Syriens rechtwirksam eingegangene Eheschließung bejaht werden, ist darauf hinzuweisen, dass eine Ehe mit einer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung Wirksamkeit nach syrischem Recht entfaltet. Der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht verstößt auch nicht gegen die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung vergleiche VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094).
§ 6
IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes jedoch nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.
Paragraph 6, IPRG ist eine Bestimmung des fremden Rechtes jedoch nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. Es wäre – sofern das Vorliegen einer traditionellen Eheschließung am XXXX .2020 im fortgesetzten Verfahren bejaht werden sollte und diese Eheschließung nach den Bestimmungen des Herkunftsstaats auch rechtswirksam erfolgt ist – darüber hinaus zu beurteilen, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine verpönte Eheschließung vorliegen könnte, falls diese in Abwesenheit der Bezugsperson stattgefunden hätte. Es wäre – sofern das Vorliegen einer traditionellen Eheschließung am römisch 40 .2020 im fortgesetzten Verfahren bejaht werden sollte und diese Eheschließung nach den Bestimmungen des Herkunftsstaats auch rechtswirksam erfolgt ist – darüber hinaus zu beurteilen, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson eine verpönte Eheschließung vorliegen könnte, falls diese in Abwesenheit der Bezugsperson stattgefunden hätte. In diesem Zusammenhang wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Nichtanwendung fremden Sachrechts betreffend eine "Ferntrauung" bzw. eine Eheschließung im Wege der Stellvertretung in einer Konstellation, in der zum Ehegatten zuvor gar kein oder zumindest seit mehreren (sieben) Jahren kein persönlicher Kontakt bestanden hat, auf Grund § 6 IPRG und somit wegen eines Widerspruchs zu den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung vertretbar ist (vgl. VwGH 19.9.201, Ra 2016/20/0068). Bei einer im Wege der Stellvertretung erfolgten Eheschließung, der eine gemeinsame Beziehung der (späteren) Ehegatten über Jahre hinweg vorausgegangen ist, es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass das Eheversprechen nicht freiwillig abgegeben worden ist, und die Eheschließung in Anwesenheit beider Ehegatten auf Grund der Flucht des Ehemannes aus Syrien nicht mehr erfolgt ist, liegt
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch kein Verstoß gegen die Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung vor (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2019/22/0043). In diesem Zusammenhang wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die Nichtanwendung fremden Sachrechts betreffend eine "Ferntrauung" bzw. eine Eheschließung im Wege der Stellvertretung in einer Konstellation, in der zum Ehegatten zuvor gar kein oder zumindest seit mehreren (sieben) Jahren kein persönlicher Kontakt bestanden hat, auf Grund Paragraph 6, IPRG und somit wegen eines Widerspruchs zu den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung vertretbar ist vergleiche VwGH 19.9.201, Ra 2016/20/0068). Bei einer im Wege der Stellvertretung erfolgten Eheschließung, der eine gemeinsame Beziehung der (späteren) Ehegatten über Jahre hinweg vorausgegangen ist, es keinerlei Hinweise darauf gibt, dass das Eheversprechen nicht freiwillig abgegeben worden ist, und die Eheschließung in Anwesenheit beider Ehegatten auf Grund der Flucht des Ehemannes aus Syrien nicht mehr erfolgt ist, liegt
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedoch kein Verstoß gegen die Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung vor vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2019/22/0043). Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seinem Erkenntnis zu Ra 2019/22/0226 vom 23.02.2021 darauf, dass die Eheschließungsfreiheit bzw. die freie Willensentscheidung zum Eingehen einer Ehe zu den Grundwertungen des österreichischen Rechts zählt und diesem Ziel innerstaatlich durch die Formvorschrift des § 17 EheG (persönliche und gleichzeitige Anwesenheit) Rechnung getragen wird. Liegt eine Stellvertretung im Willen nach der vom zusammenführenden Ehemann ausgestellten Vollmacht nicht vor, ist es maßgeblich, ob Anhaltspunkte bestehen, die das Vorliegen einer freien Willensentscheidung in Zweifel ziehen. Der Einschätzung, wonach eine Eheschließung im Wege der Stellvertretung - auch wenn keine Stellvertretung im Willen vorliegen sollte - dann, wenn zuvor kein persönlicher oder körperlicher Kontakt bestanden hat, jedenfalls den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht, schloss sich der Verwaltungsgerichtshof nicht an. Es wurde eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen (etwa einer Einschätzung der Glaubwürdigkeit sowie der Intensität des derart gepflegten Kontakts) bzw. eine Bewertung im Hinblick auf die angenommenen Zweifel am freien Ehewillen gefordert. Es ist zu begründen, weshalb ungeachtet des Vorbringens eine Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall (bei Anerkennung einer nach den Rechtsvorschriften des Herkunftslands geschlossenen Ehe) vorliegen würde.Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seinem Erkenntnis zu Ra 2019/22/0226 vom 23.02.2021 darauf, dass die Eheschließungsfreiheit bzw. die freie Willensentscheidung zum Eingehen einer Ehe zu den Grundwertungen des österreichischen Rechts zählt und diesem Ziel innerstaatlich durch die Formvorschrift des Paragraph 17, EheG (persönliche und gleichzeitige Anwesenheit) Rechnung getragen wird. Liegt eine Stellvertretung im Willen nach der vom zusammenführenden Ehemann ausgestellten Vollmacht nicht vor, ist es maßgeblich, ob Anhaltspunkte bestehen, die das Vorliegen einer freien Willensentscheidung in Zweifel ziehen. Der Einschätzung, wonach eine Eheschließung im Wege der Stellvertretung - auch wenn keine Stellvertretung im Willen vorliegen sollte - dann, wenn zuvor kein persönlicher oder körperlicher Kontakt bestanden hat, jedenfalls den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspricht, schloss sich der Verwaltungsgerichtshof nicht an. Es wurde eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen (etwa einer Einschätzung der Glaubwürdigkeit sowie der Intensität des derart gepflegten Kontakts) bzw. eine Bewertung im Hinblick auf die angenommenen Zweifel am freien Ehewillen gefordert. Es ist zu begründen, weshalb ungeachtet des Vorbringens eine Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall (bei Anerkennung einer nach den Rechtsvorschriften des Herkunftslands geschlossenen Ehe) vorliegen würde. Weder die Beschwerdeführerin noch die Bezugsperson wurden im gegenständlichen Verfahren zu jenen Umständen, die zur Beurteilung, ob eine ordre public widrige Eheschließung vorliegen könnte, notwendig wären, befragt. Es fehlen Ermittlungen zur Ausgestaltung (eines auf eine rechtswirksame Eheschließung aufbauenden) behaupteten Familienlebens, insbesondere jedoch auch zu den Umständen der Eheschließung sowie zum Kontakt sowohl vor als auch nach der Eheschließung. Es fehlen entsprechende Feststellungen der Behörde, um dem Bundesverwaltungsgericht die nachprüfende Kontrolle zu ermöglichen. Eingehende Ermittlungen und diesbezügliche Feststellungen fehlen somit und können im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (§ 11a FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden.Eingehende Ermittlungen und diesbezügliche Feststellungen fehlen somit und können im Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (Paragraph 11 a, FPG 2005) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch das Bundesverwaltungsgericht selbst durchgeführt werden. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
§ 11aAbs.
2 FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG 2005 war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W232.2296470.1.00