RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2025 GeschäftszahlW258 2137344-2 Spruch, W258 2137344-2/41E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Abs 1).Gemäß Paragraph 8, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Absatz eins,). Kann er auf eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 AsylG 2005 verwiesen werden (Abs 3) oder ist sein Herkunftsstaat nicht feststellbar, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen.Kann er auf eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd Paragraph 11, AsylG 2005 verwiesen werden (Absatz 3,) oder ist sein Herkunftsstaat nicht feststellbar, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Eine reale Gefahr in diesem Sinne kann in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet sein. Es muss dabei in Hinblick auf den Fremden wahrscheinlich sein, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird. Eine Situation genereller Gewalt ruft dabei nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art 3 EMRK hervor. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.Eine Situation genereller Gewalt ruft dabei nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen. Eine Verletzung von Art 3 EMRK liegt auch vor, wenn der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).Eine Verletzung von Artikel 3, EMRK liegt auch vor, wenn der Betroffene im Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Relevant ist immer jene Lageänderung, die seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten ist (vgl VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, RS 5; sowie zuletzt auch VwGH 01.12.2022, Ra 2022/19/0200, RS 2). Im vorliegenden Fall somit jene Lageänderung, die seit dem 09.03.2018 eingetreten ist.Relevant ist immer jene Lageänderung, die seit der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten ist vergleiche VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005, RS 5; sowie zuletzt auch VwGH 01.12.2022, Ra 2022/19/0200, RS 2). Im vorliegenden Fall somit jene Lageänderung, die seit dem 09.03.2018 eingetreten ist. 3.1.
- Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Zur Sicherheitslage in Afghanistan: Die Sicherheitslage hat sich in Afghanistan nach der Machtübernahme durch die Taliban am 15.08.2021 und einer Übergangszeit vorerst stabilisiert. Der innerstaatliche Konflikt wurde, abgesehen von kleineren Ausnahmen, beendet und die Zahl der zivilen Opfer ist stark zurückgegangen. Inzwischen hat sich die Sicherheitslage aber einerseits wieder verschlechtert, andererseits verüben die Taliban regelmäßig und willkürlich schwerste Menschenrechtsverletzungen, wie Tötungen, an der Zivilbevölkerung. Die Versorgungslage ist in ganz Afghanistan prekär: Nach der Machtübernahme verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv. Fast zwei Drittel der afghanischen Haushalte haben auch zwei Jahre nach dem Regimewechsel mit einem extrem hohen Maß an Entbehrungen zu kämpfen. Auch 2023 waren 69 % der afghanischen Bevölkerung existenzgefährdet, da sie keinen Zugang zu medizinischer Versorgung, lebensnotwendigen Gütern, angemessenen Lebensbedingungen und Beschäftigungsmöglichkeiten haben, die für ein Leben auf dem Existenzminimum notwendig sind. Dies stellt zwar eine leichte Verbesserung dar, jedoch müssen immer noch 38 % der Haushalte im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien anwenden. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, das Borgen von Lebensmitteln von Verwandten oder Freunden, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag. Betroffen ist sowohl der ländliche als auch der städtische und großstädtische Bereich. Laut den aktuellsten Berichten (März-April 2024) befindet sich – mit Außnahme des Umlands Kabuls – ganz Afghanistan in der fünfteiligen IPC-Skale auf Stufe drei (Krise), was bedeutet, dass Krisenhaushalte entweder Lücken im Nahrungsmittelkonsum haben, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln, oder nur knapp in der Lage sind, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien. Auch der Ausblick vom Mai bis Oktober 2024 prognostiziert, dass sich 28% der Gesamtbevölkerung in der IPC-Stufe drei oder vier befinden. IOM hat die Rückkehrhilfen ausgesetzt, wodurch das Risiko besteht, dass die besonders schwierige erste Zeit einer Rückkehr nicht abgefedert werden kann. Eine individuelle Besserstellung des BF liegt nicht vor. Zwar ist der BF – abgesehen von seiner Drogensucht und einer Hepatitis B Infektion – grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, gehört als Angehöriger der Volksgruppe der XXXX einer der maßgeblichen Bevölkerungsgruppen und als schiitischer Moslem, einer der maßgeblichen Glaubensgemeinschaften Afghanistans an. Er spricht mit Dari eine der gängigen Sprachen Afghanistans. Er besitzt zumindest eine grundlegende Schulbildung und kann auf Berufserfahrung als Bauarbeiter und Gemüseverkäufer zurückgreifen. Zwar ist der BF – abgesehen von seiner Drogensucht und einer Hepatitis B Infektion – grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, gehört als Angehöriger der Volksgruppe der römisch 40 einer der maßgeblichen Bevölkerungsgruppen und als schiitischer Moslem, einer der maßgeblichen Glaubensgemeinschaften Afghanistans an. Er spricht mit Dari eine der gängigen Sprachen Afghanistans. Er besitzt zumindest eine grundlegende Schulbildung und kann auf Berufserfahrung als Bauarbeiter und Gemüseverkäufer zurückgreifen. All die Aspekte, die für eine Rückführung des BF nach Afghanistan sprechen, können ihn aber nicht vor der sich verschlechternden Sicherheitslage, den willkürlichen schwersten Menschenrechtsverletzungen und der allgemeinen Versorgungskrise schützen. Der BF war noch nie in seinem Leben in Afghanistan und selbst seine Eltern sind bereits als Kinder in den Iran gezogen. Er ist daher mit der Kultur- und Gesellschaft Afghanistans allenfalls rudimentär vertraut. Da der BF keine Verwandte oder Bekannte in Afghanistan hat, ist er bei einer Rückkehr von der Versorgungskrise im besonderen Maß betroffen. Als Angehöriger der Volksgruppe der XXXX , welche zahlreichen Vertreibungen und seit der Machtübernahme der Taliban auch starker Diskriminierung im ganzen Land ausgesetzt sind, hat es der BF besonders schwer und kann auch nicht auf eine allfällige Unterstützung von anderen Volksgruppenangehörigen vertrauen. Mangels Unterstützungsnetzwerks ist der BF nicht dazu in der Lage die, der von der lokal verwurzelten Bevölkerung angewandten Bewältigungsstrategien (wie das Borgen von Lebensmitteln von Verwandten oder Freunden) anzuwenden. Durch die bereits bestehende hohe Arbeitslosigkeit (jeder dritte junge Mann ist arbeitslos), den stagnierenden Löhnen für ungelernte Arbeitskräfte, wie den BF, ist nicht davon auszugehen, dass der BF ohne ausreichende lokale und kulturell-/gesellschaftliche Kenntnisse – trotz der leicht verbesserten Lage – eine Arbeit finden kann. Es ist davon auszugehen, dass der BF gerade in der besonders vulnerablen Anfangsphase seiner Rückkehr in die IPC-Kategorie vier (Notfall) fallen wird, in Afghanistan keine Lebensgrundlage vorfindet und seine Grundbedürfnisse nicht decken kann.All die Aspekte, die für eine Rückführung des BF nach Afghanistan sprechen, können ihn aber nicht vor der sich verschlechternden Sicherheitslage, den willkürlichen schwersten Menschenrechtsverletzungen und der allgemeinen Versorgungskrise schützen. Der BF war noch nie in seinem Leben in Afghanistan und selbst seine Eltern sind bereits als Kinder in den Iran gezogen. Er ist daher mit der Kultur- und Gesellschaft Afghanistans allenfalls rudimentär vertraut. Da der BF keine Verwandte oder Bekannte in Afghanistan hat, ist er bei einer Rückkehr von der Versorgungskrise im besonderen Maß betroffen. Als Angehöriger der Volksgruppe der römisch 40 , welche zahlreichen Vertreibungen und seit der Machtübernahme der Taliban auch starker Diskriminierung im ganzen Land ausgesetzt sind, hat es der BF besonders schwer und kann auch nicht auf eine allfällige Unterstützung von anderen Volksgruppenangehörigen vertrauen. Mangels Unterstützungsnetzwerks ist der BF nicht dazu in der Lage die, der von der lokal verwurzelten Bevölkerung angewandten Bewältigungsstrategien (wie das Borgen von Lebensmitteln von Verwandten oder Freunden) anzuwenden. Durch die bereits bestehende hohe Arbeitslosigkeit (jeder dritte junge Mann ist arbeitslos), den stagnierenden Löhnen für ungelernte Arbeitskräfte, wie den BF, ist nicht davon auszugehen, dass der BF ohne ausreichende lokale und kulturell-/gesellschaftliche Kenntnisse – trotz der leicht verbesserten Lage – eine Arbeit finden kann. Es ist davon auszugehen, dass der BF gerade in der besonders vulnerablen Anfangsphase seiner Rückkehr in die IPC-Kategorie vier (Notfall) fallen wird, in Afghanistan keine Lebensgrundlage vorfindet und seine Grundbedürfnisse nicht decken kann. Da sich die Lage grundsätzlich auf ganz Afghanistan bezieht, steht dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (vgl dazu auch EUAA, Kapitel „innerstaatliche Fluchtalternative“, wonach die Kriterien einer solchen IFA iSd Art 8 Status-RL auf keinen Teil Afghanistans zutreffen; sowie UNHCR, Kapitel „Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative“, wonach eine solche nicht einmal für Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan besteht).Da sich die Lage grundsätzlich auf ganz Afghanistan bezieht, steht dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung vergleiche dazu auch EUAA, Kapitel „innerstaatliche Fluchtalternative“, wonach die Kriterien einer solchen IFA iSd Artikel 8, Status-RL auf keinen Teil Afghanistans zutreffen; sowie UNHCR, Kapitel „Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative“, wonach eine solche nicht einmal für Personen mit vormaligem gewöhnlichen Aufenthalt in Afghanistan besteht). Im Ergebnis würde dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner nach Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen.Im Ergebnis würde dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen somit nach wie vor. 3.1.
- Zu etwaigen Aberkennungsgründen: „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG bei der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus durch die Behörde ist nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorliegt, sondern sie umfasst auch sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind. Bei Verneinung der Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 ist das BVwG, bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, dazu verpflichtet auch die Voraussetzungen des § 9 Abs 2 AsylG 2005 zu prüfen (vgl VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014; bzw in diesem Sinne auch VwGH 29.04.2024, Ro 2022/14/0003).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG bei der Aberkennung des subsidiären Schutzstatus durch die Behörde ist nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorliegt, sondern sie umfasst auch sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind. Bei Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 ist das BVwG, bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, dazu verpflichtet auch die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu prüfen vergleiche VwGH 29.06.2020, Ro 2019/01/0014; bzw in diesem Sinne auch VwGH 29.04.2024, Ro 2022/14/0003). Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des § 9 Abs 1 AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung gemäß § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 ua auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt.Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ua auch dann zu erfolgen, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. §§ 9 Abs. 2 Z 2 und 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FrPolG 2005). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar (vgl VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006, RS1).Die Beurteilung, ob der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert im jeweiligen Einzelfall eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche Paragraphen 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 57 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FrPolG 2005). Bei dieser Einzelfallprüfung ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich dar vergleiche VwGH 02.03.2023, Ra 2021/18/0006, RS1). Das Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen kann ein Indiz für eine Gefahr für die Allgemeinheit sein, aber auch sonstiges Fehlverhalten kann für die Gefährdungsprognose herangezogen werden (vgl VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0313).Das Vorliegen von rechtskräftigen Bestrafungen kann ein Indiz für eine Gefahr für die Allgemeinheit sein, aber auch sonstiges Fehlverhalten kann für die Gefährdungsprognose herangezogen werden vergleiche VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0313). Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in § 28a SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (vgl VwGH 01.12.2022, Ra 2022/19/0200, RS1).Ein Fremder stellt jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 dar, wenn sich diese aufgrund besonders qualifizierter strafrechtlicher Verstöße prognostizieren lässt. Als derartige Verstöße kommen insbesondere qualifizierte Formen der Suchtgiftdelinquenz (wie sie beispielsweise in Paragraph 28 a, SMG unter Strafe gestellt werden) in Betracht, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 01.12.2022, Ra 2022/19/0200, RS1). 3.1.
- Angewendet auf den BF bedeutet das: Der BF hat zwar bislang kein Verbrechen iSd § 17 StGB zu Schulden kommen lassen, allerdings ist er bereits drei Mal wegen Vergehen verurteilt worden und hat das Haftübel bereits verspürt. Zuletzt wurde der BF am 22.06.2023 wegen des Vergehens des §§ 28a Abs 1
- Fall, 28a Abs 3
- Fall SMG verurteilt. Demnach hat der BF vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 14,9% Heroin, 0,1% Monoacetylmorphin und 0,8% Acetylcodein, in einer die Grenzmenge (§ 38b SMG) um das Siebenfache übersteigenden Menge einer weiteren Person verschafft, indem er diese an einen nicht mehr ausforschbaren Suchtgiftdealer verwies, und zwar im Oktober 2022 zumindest 40g und am 22.02.2021 zumindest 97g, wobei er jedoch selbst an den Konsum von Suchtgiften gewöhnt war und die Straftat ausschließlich deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen.Der BF hat zwar bislang kein Verbrechen iSd Paragraph 17, StGB zu Schulden kommen lassen, allerdings ist er bereits drei Mal wegen Vergehen verurteilt worden und hat das Haftübel bereits verspürt. Zuletzt wurde der BF am 22.06.2023 wegen des Vergehens des Paragraphen 28 a, Absatz eins,
- Fall, 28a Absatz 3,
- Fall SMG verurteilt. Demnach hat der BF vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 14,9% Heroin, 0,1% Monoacetylmorphin und 0,8% Acetylcodein, in einer die Grenzmenge (Paragraph 38 b, SMG) um das Siebenfache übersteigenden Menge einer weiteren Person verschafft, indem er diese an einen nicht mehr ausforschbaren Suchtgiftdealer verwies, und zwar im Oktober 2022 zumindest 40g und am 22.02.2021 zumindest 97g, wobei er jedoch selbst an den Konsum von Suchtgiften gewöhnt war und die Straftat ausschließlich deshalb beging, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel zu verschaffen. In einem vergleichbaren Fall, in dem ebenfalls das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a SMG iVm der Privilegierung des Abs 3 gegenständlich war, hat der VwGH ebenfalls ausgesprochen, dass ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 darstellt, wenn derartige besonders qualifizierter Formen der Suchtgiftdelinquenz begangen hat, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (siehe dazu VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, Rz 4, 22).In einem vergleichbaren Fall, in dem ebenfalls das Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG in Verbindung mit der Privilegierung des Absatz 3, gegenständlich war, hat der VwGH ebenfalls ausgesprochen, dass ein Fremder jedenfalls dann eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 darstellt, wenn derartige besonders qualifizierter Formen der Suchtgiftdelinquenz begangen hat, zumal an der Verhinderung des Suchtgifthandels ein besonderes öffentliches Interesse besteht (siehe dazu VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, Rz 4, 22). Hierbei ist für den vorliegenden Fall außerdem zu berücksichtigen, dass alle drei vom BF begangenen Straftaten im Zusammenhang mit Suchtgiften stehen. Der BF hat trotz gerichtlicher Weisung, sich einer Suchtgiftentwöhnungstherapie zu unterziehen, weiterhin und während offener Probezeit weitere Straftaten im Zusammenhang mit Suchtgiften begangen. Die kriminelle Energie des BF hat sich zuletzt sogar erhöht, weil er im Vergleich zu seiner ersten Verurteilung aus dem Jahr 2019 die Suchgiftmenge (siehe die Verurteilung aus dem Jahr 2023) massiv erhöht hat und die Grenzmenge um das 7-fache überschritten wurde. In der Vergangenheit schreckte der BF auch nicht davor zurück Angriffe gegen die „Freiheit der Willensentschließung und -betätigung und somit auch die psychische Integrität“ in Form der Nötigung nach §§ 15, 105 StGB zu setzten (vgl dazu auch RIS-Justiz RS0093438).Hierbei ist für den vorliegenden Fall außerdem zu berücksichtigen, dass alle drei vom BF begangenen Straftaten im Zusammenhang mit Suchtgiften stehen. Der BF hat trotz gerichtlicher Weisung, sich einer Suchtgiftentwöhnungstherapie zu unterziehen, weiterhin und während offener Probezeit weitere Straftaten im Zusammenhang mit Suchtgiften begangen. Die kriminelle Energie des BF hat sich zuletzt sogar erhöht, weil er im Vergleich zu seiner ersten Verurteilung aus dem Jahr 2019 die Suchgiftmenge (siehe die Verurteilung aus dem Jahr 2023) massiv erhöht hat und die Grenzmenge um das 7-fache überschritten wurde. In der Vergangenheit schreckte der BF auch nicht davor zurück Angriffe gegen die „Freiheit der Willensentschließung und -betätigung und somit auch die psychische Integrität“ in Form der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, StGB zu setzten vergleiche dazu auch RIS-Justiz RS0093438). Gegenständlich liegt der Zeitpunkt der letzten Tat mit dem 22.02.2021 (siehe ua den Strafregisterauszug vom 17.06.2024, OZ 30) zwar bereits etwas über drei Jahre zurück, allerdings bedarf es nach der Rechtsprechung des VwGH im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0313).Gegenständlich liegt der Zeitpunkt der letzten Tat mit dem 22.02.2021 (siehe ua den Strafregisterauszug vom 17.06.2024, OZ 30) zwar bereits etwas über drei Jahre zurück, allerdings bedarf es nach der Rechtsprechung des VwGH im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche VwGH 22.02.2023, Ra 2022/14/0313). Der BF ist nach wie vor an Suchtmittel gewähnt und die Substitutionstherapie des BF ist noch nicht abgeschlossen. Generell liegt der Suchtgiftkriminalität eine große Wiederholungsgefahr zu Grunde, die sich beim Beschwerdeführer durch die Tatwiederholung bereits nachhaltig gezeigt hat. Außerdem ist die finanzielle Situation des BF prekär und die Vergangenheit des BF hat bereits gezeigt, dass der Suchtgifthandel für ihn eine Möglichkeit darstellt, um Geld zu erhalten. Sein sonstiges Verhalten nach der Tat kann an dieser Beurteilung nichts ändern, zumal er seit seiner Haftentlassung weder einer Arbeit nach noch hat er eine Ausbildung gemacht hat und über kein soziales Netzwerk verfügt, dass ihn stützen könnte. In einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des BF ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass ein maßgebliches Risiko besteht, dass er weiterhin strafbare Handlungen, insbesondere im Zusammenhang mit Suchtgiften begehen wird. Aus diesen Gründen stellt der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, wodurch der Aberkennungstatbestand des § 9 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 erfüllt ist.Aus diesen Gründen stellt der BF eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, wodurch der Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt ist. 3.1.
- Ergebnis: Die belangte Behörde hat dem BF daher zu Recht den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 9 Abs 4 AsylG 2005) entzogen. Die dagegen gerichtete Beschwerde war daher iSd Maßgabe abzuweisen.Die belangte Behörde hat dem BF daher zu Recht den Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005) entzogen. Die dagegen gerichtete Beschwerde war daher iSd Maßgabe abzuweisen. 3.
- Zu den übrigen Spruchpunkten III. bis VI.:3.
- Zu den übrigen Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sechs.: Gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 ist im Falle des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes gemäß § 9 Abs 2, die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine
Art. 2
EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ist im Falle des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes gemäß Paragraph 9, Absatz 2,, die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine
Artikel 2
, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246-21 (mit Verweis auf EuGH 06.07.2023, C-663/21), dazu aus, dass es in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten ist, künftig die in § 8 Abs 3a zweiter Satz und § 9 Abs 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene – mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende – Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit