RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2025 GeschäftszahlW258 2247059-1 Spruch, W258 2247059-1/22E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerol
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Datenschutzbeschwerde vom 16.12.2019, verbessert mit Eingabe vom 24.03.2020, brachte der Beschwerdeführer vor, die mitbeteiligte Partei (Beschwerdegegnerin im Administrativverfahren), eine Kreditauskunftei, verarbeite unzulässig Daten über ein ihn betreffendes, bereits abgeschlossenes, Insolvenz- bzw Sanierungsverfahren. Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung einer Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz, dem Recht auf Berichtigung, dem Recht auf Löschung, dem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung sowie im Recht auf Widerspruch. 2. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 16.08.2021 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde ab. Begründend führte sie auf das Wesentlichste zusammengefasst unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aus, dass die Verarbeitung von Daten über ein Sanierungsverfahren, das vor vier Jahren abgeschlossen worden sei, zum Zwecke der Bereitstellung von Bonitätsauskünften durch eine Kreditauskunftei grundsätzlich durch § 152 GewO gedeckt sei, Löschfristen von staatlichen Insolvenzdateien unbeachtlich seien und vor dem Hintergrund der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ein Speicherzeitraum von zumindest fünf Jahren nach Tilgung zulässig sei. 2. Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 16.08.2021 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde ab. Begründend führte sie auf das Wesentlichste zusammengefasst unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aus, dass die Verarbeitung von Daten über ein Sanierungsverfahren, das vor vier Jahren abgeschlossen worden sei, zum Zwecke der Bereitstellung von Bonitätsauskünften durch eine Kreditauskunftei grundsätzlich durch Paragraph 152, GewO gedeckt sei, Löschfristen von staatlichen Insolvenzdateien unbeachtlich seien und vor dem Hintergrund der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012,, ein Speicherzeitraum von zumindest fünf Jahren nach Tilgung zulässig sei. 3. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 01.09.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Löschungsansuchens sowie „in eventu“ auch hinsichtlich des Rechts auf Geheimhaltung, der Einschränkung der Verarbeitung und des Rechts auf Widerspruch und brachte zusammengefasst vor, dass die von der belangten Behörde zur Beurteilung der Angemessenheit der Löschungsfristen herangezogenen Regelungen nicht als Maßstab geeignet seien. Weiters habe die belangte Behörde die Umstände des Einzelfalles und die individuellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht gewürdigt. 4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 04.10.2021, hg eingelangt am 05.10.2021, vor, bestritt das Beschwerdevorbringen zur Gänze und beantragte die Beschwerde abzuweisen. 1.5. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden legte mit Beschlüssen vom 23.12.2021, Zl 6 K 441/21.WI, und vom 31.01.2022, Zl 6 K 1052/21.WI, ua folgende Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Vorabentscheidung vor, die beim EuGH zu den Zlen C-26/22 und C-64/22 protokolliert worden sind: „1. […] 2. […] 3a. Sind private Paralleldatenbanken (insbesondere Datenbanken einer Auskunftei), die neben den staatlichen Datenbanken errichtet werden und in denen die Daten aus den staatlichen Datenbanken (hier Insolvenzbekanntmachungen) länger gespeichert werden, als in dem engen Rahmen der VO (EU) 2015/848 i.V.m. dem nationalen Recht geregelt, grundsätzlich zulässig?3a. Sind private Paralleldatenbanken (insbesondere Datenbanken einer Auskunftei), die neben den staatlichen Datenbanken errichtet werden und in denen die Daten aus den staatlichen Datenbanken (hier Insolvenzbekanntmachungen) länger gespeichert werden, als in dem engen Rahmen der VO (EU) 2015/848 in Verbindung mit dem nationalen Recht geregelt, grundsätzlich zulässig? 3b. Falls Frage 3a zu bejahen ist, ergibt sich aus dem Recht auf Vergessen nach Art 17 Abs. 1 lit
- d)DS-GVO, dass diese Daten zu löschen sind, wenn die für das öffentliche Register vorgesehene Verarbeitungsdauer abgelaufen ist?3b. Falls Frage 3a zu bejahen ist, ergibt sich aus dem Recht auf Vergessen nach Artikel 17, Absatz eins, Litera d,) DS-GVO, dass diese Daten zu löschen sind, wenn die für das öffentliche Register vorgesehene Verarbeitungsdauer abgelaufen ist? 4. […] 5. […] 5. Mit hg Beschluss vom 28.06.2023, GZ W258 2247059-1/3Z setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23.12.2021, Zl 6 K 441/21.WI, und vom 31.01.2022, Zl 6 K 1052/21.WI, jeweils vorgelegten Fragen 2. bis 5. gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG aus.5. Mit hg Beschluss vom 28.06.2023, GZ W258 2247059-1/3Z setzte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23.12.2021, Zl 6 K 441/21.WI, und vom 31.01.2022, Zl 6 K 1052/21.WI, jeweils vorgelegten Fragen 2. bis 5. gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG aus. 6. Mit Urteilen vom 07.12.2023 in den Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 und C-634/21 hat der EuGH ua entschieden, dass die Fristen für die Speicherung von Daten über Insolvenzen in öffentlichen Insolvenzdateien auch von Kreditauskunfteien zu beachten sind. Sind Insolvenzen aus öffentlichen Insolvenzdateien zu löschen, seien sie daher auch aus den Bonitätsdatenbanken privater Kreditauskunfteien zu löschen. 7. Mit Parteiengehör vom 07.12.2023 wurden die Parteien über die Entscheidungen des EuGH informiert, ihr Inhalt dargelegt und ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Darüber hinaus wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, bekannt zu geben, ob die den Beschwerdeführer betreffenden Daten über das Sanierungsverfahren zwischenzeitlich gelöscht worden sind sowie eine aktuelle Auskunft gemäß Art 15 DSGVO zum Nachweis vorzulegen.Darüber hinaus wurde der mitbeteiligten Partei aufgetragen, bekannt zu geben, ob die den Beschwerdeführer betreffenden Daten über das Sanierungsverfahren zwischenzeitlich gelöscht worden sind sowie eine aktuelle Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO zum Nachweis vorzulegen. Dem Beschwerdeführer wurde freigestellt, ob er diesfalls vor dem Hintergrund, dass er die Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung der Anträge hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch nur „in eventu“ zur Verletzung im Recht auf Löschung erhoben habe, die Datenschutzbeschwerde oder die Bescheidbeschwerde zurückziehe und über die Folgen einer solchen Zurückziehung belehrt. 8. Mit Schreiben vom 14.12.2023 zog der Beschwerdeführer über seinen (nunmehrigen) Rechtvertreter die Bescheidbeschwerde betreffend die Eventualbegehren zurück. 9. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 19.12.2023 (OZ 6) wurde dem Beschwerdeführervertreter das Schreiben vom 14.12.2023 mit der Aufforderung rückübermittelt, seine Vertretungsbefugnis binnen sieben Tagen urkundlich nachzuweisen. 10. Mit Schreiben vom 27.12.2023 (OZ 9) legte der Beschwerdeführervertreter Vollmacht und wiederholte die Zurückziehung des Eventualbegehrens. 11. Mit Stellungnahme vom 21.12.2023 gab die mitbeteiligte Partei bekannt, dass sie keine Daten zum Insolvenzverfahren des Beschwerdeführers mehr verarbeite und legte zum Beweis eine Auskunft nach Art 15 DSGVO vom 20.12.2023 vor. 11. Mit Stellungnahme vom 21.12.2023 gab die mitbeteiligte Partei bekannt, dass sie keine Daten zum Insolvenzverfahren des Beschwerdeführers mehr verarbeite und legte zum Beweis eine Auskunft nach Artikel 15, DSGVO vom 20.12.2023 vor. 12. Über Parteiengehör vom 27.12.2023, in dem dem Beschwerdeführer angesichts des Vorbringens der mitbeteiligten Partei die Zurückziehung der Datenschutz- oder Bescheidbeschwerde freigestellt worden ist, brachte er sinngemäß und zusammengefasst vor, dass er die Beschwerde gegen das Löschungs- und Geheimhaltungsbegehren keinesfalls zurückziehe, zumal das Beschwerdebegehren auf eine zeitnahe Löschung ausgerichtet gewesen sei und eine Löschung der Daten erst vier Jahre nach Löschung aus der Ediktsdatei weder zeitnah noch rechtzeitig sei. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltung- und Gerichtsakt, insbesondere in die Auskunft nach Art 15 DSGVO vom 05.05.2020 (OZ 1 S 95
- ff)und 20.12.2023 (OZ 7, Beilage ./1) sowie dem Antrag auf Löschung des Beschwerdeführers vom 06.06.2019 (OZ 1, S 12) und dem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 12.06.2019 (OZ 1, S 14).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltung- und Gerichtsakt, insbesondere in die Auskunft nach Artikel 15, DSGVO vom 05.05.2020 (OZ 1 S 95
- ff)und 20.12.2023 (OZ 7, Beilage ./1) sowie dem Antrag auf Löschung des Beschwerdeführers vom 06.06.2019 (OZ 1, S 12) und dem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 12.06.2019 (OZ 1, S 14). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.1. Die mitbeteiligte Partei hat über den Beschwerdeführer Daten über ein bereits abgeschlossenes Sanierungsverfahren verarbeitet (in Folge „Daten“). Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 06.06.2019 an die mitbeteiligte Partei den Antrag, die Daten zu löschen. Die mitbeteiligte Partei hat den Antrag ursprünglich abgelehnt, kam ihm aber spätestens am 20.12.2023 nach, indem sie sie die Daten gelöscht hat. 1.2. In der Bescheidbeschwerde vom 30.08.2021 führte der Beschwerdeführer auszugsweise aus: „[…] ich […] beantrage die Stattgabe der Beschwerde: ● hinsichtlich Löschungsansuchen; in eventu auch ● hinsichtlich Geheimhaltung § 1 DSG, hinsichtlich Geheimhaltung Paragraph eins, DSG, ● Einschränkung der Verarbeitung gem. § 18 DSGVO Einschränkung der Verarbeitung gem. Paragraph 18, DSGVO ● Widerspruch gem. § 21 DSGVO Widerspruch gem. Paragraph 21, DSGVO Die Eventualbegehren dienen nur dem nicht zu erwartenden Fall, dass aus formalen oder anderen Gründen das Löschungsbegehren nicht erstrangig zu entscheiden sein sollte.“ 1.3. Mit Parteiengehör vom 07.12.2023 führte das erkennende Gericht aus: „Mit Urteil in den Rechtssachen C-634/21, C-26/22, C-64/22 hat der EuGH am 07.12.2023 ua entschieden, dass die Fristen für die Speicherung von Daten über Insolvenzen in öffentlichen Insolvenzdateien auch von Kreditauskunfteien zu beachten sind. Werden die Insolvenzen aus der Insolvenzdatei gelöscht, sind sie daher auch aus den Bonitätsdatenbanken privater Kreditauskunfteien zu löschen. Es wird Ihnen freigestellt dazu binnen vierzehn Tagen Stellung zu nehmen. Es wird binnen selber Frist aufgetragen 1. der mitbeteiligten Partei, bekannt zu geben, ob die den Beschwerdeführer betreffenden Daten über das Sanierungsverfahren zwischenzeitlich gelöscht worden sind und zum Nachweis eine aktuelle Auskunft der über den Beschwerdeführer verarbeiteten Daten (Art 15 DSGVO) vorzulegen und1. der mitbeteiligten Partei, bekannt zu geben, ob die den Beschwerdeführer betreffenden Daten über das Sanierungsverfahren zwischenzeitlich gelöscht worden sind und zum Nachweis eine aktuelle Auskunft der über den Beschwerdeführer verarbeiteten Daten (Artikel 15, DSGVO) vorzulegen und 2. dem Beschwerdeführer, vor dem Hintergrund, dass die Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch nur „in eventu“ zur Verletzung im Recht auf Löschung erhoben worden sind, ob er diesfalls die Datenschutzbeschwerde oder die Bescheidbeschwerde zurückzieht. Ersteres würde zu einer ersatzlosen Behebung des bekämpften Bescheides, Letzteres zu einer Einstellung des Beschwerdeverfahrens führen.“ 1.4. Mit Schreiben vom 14.12.2023 führte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, einem berufsmäßigen Parteienvertreter, aus: „In Entsprechung des Auftrags vom 7.12.2023 wird hiermit die Bescheidbeschwerde, allerdings nur betreffend der Eventualbegehren, zurückgezogen.“ 1.5. Mit Parteiengehör 27.12.2023 führte das erkennende Gericht aus: „Anbei wird Ihnen die Stellungnahme vom 21.12.2023 samt Beilage übermittelt. Nach Angabe der mitbeteiligten Partei habe sie die strittigen Daten nunmehr vollständig gelöscht. Es wird Ihnen freigestellt binnen 14 Tagen auf das Vorbringen zu replizieren. Bei Wahrunterstellung des Vorbringens, wäre ihr Löschungsbegehren nunmehr erfüllt und – sollte die XXXX ihre Vertretung urkundlich nachweisen, und die von ihr in ihrem Namen eingebrachte Zurückziehung des Eventualbegehrens vom 14.12.2023 damit wirksam werden – die Beschwerde abzuweisen. Es wird Ihnen daher freigestellt, binnen selber Frist die Datenschutzbeschwerde oder die Bescheidbeschwerde zurückzuziehen. Im ersten Fall wäre der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben, im zweiten Fall das Beschwerdeverfahren einzustellen. Andernfalls wäre der geänderte Sachverhalt – nunmehrige Löschung der Daten durch die mitbeteiligte Partei – in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern.“Bei Wahrunterstellung des Vorbringens, wäre ihr Löschungsbegehren nunmehr erfüllt und – sollte die römisch 40 ihre Vertretung urkundlich nachweisen, und die von ihr in ihrem Namen eingebrachte Zurückziehung des Eventualbegehrens vom 14.12.2023 damit wirksam werden – die Beschwerde abzuweisen. Es wird Ihnen daher freigestellt, binnen selber Frist die Datenschutzbeschwerde oder die Bescheidbeschwerde zurückzuziehen. Im ersten Fall wäre der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben, im zweiten Fall das Beschwerdeverfahren einzustellen. Andernfalls wäre der geänderte Sachverhalt – nunmehrige Löschung der Daten durch die mitbeteiligte Partei – in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern.“ 1.6. Mit Schriftsatz vom 12.01.2024 führte der Beschwerdeführer auszugsweise aus: „Die Beschwerde gegen das Löschungs- bzw. Geheimhaltungsbegehren wird unter keinen Umständen zurückgezogen. Sollte das Gericht zu der Erkenntnis gelangen, daß nur ein Recht auf Geheimhaltung durchsetzbar ist, nicht aber auf Löschung, würde das Verfahren auch bezüglich Löschung jedenfalls fortgesetzt werden.“ 2. Der festgestellte Sachverhalt gründet in der folgenden Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zu den verarbeiteten Daten zu einem bereits abgeschlossenen Sanierungsverfahren und ihrer Löschung gründen auf den Auskünften gemäß Art 15 DSGVO vom 05.05.2020 und 20.12.2023. Die Feststellung zum Antrag auf Löschung auf dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.06.2019 (OZ 1, S 12) und zur ursprünglichen Ablehnung der Löschung auf dem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 12.06.2019 (OZ 1, S 14).2.1. Die Feststellungen zu den verarbeiteten Daten zu einem bereits abgeschlossenen Sanierungsverfahren und ihrer Löschung gründen auf den Auskünften gemäß Artikel 15, DSGVO vom 05.05.2020 und 20.12.2023. Die Feststellung zum Antrag auf Löschung auf dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.06.2019 (OZ 1, S 12) und zur ursprünglichen Ablehnung der Löschung auf dem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 12.06.2019 (OZ 1, S 14). 2.2. Die Feststellungen zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren gründen im unbedenklichen Gerichtsakt. 3. Rechtlich folgt daraus: Zu A): 3.1. Zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich des Rechts auf Löschung: Gemäß § 24 Abs 1 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Art 2 1. Hauptstück DSG verstößt. Gemäß § 24 Abs 5 DSG ist im Fall einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung, die einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist, diesem aufzutragen den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen – etwa der beantragten Löschung. § 24 Abs 6 DSG, der gemäß § 17 VwGVG sinngemäß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, sieht dementsprechend vor, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2, 1. Hauptstück DSG verstößt. Gemäß Paragraph 24, Absatz 5, DSG ist im Fall einer berechtigten Beschwerde über eine Verletzung, die einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen ist, diesem aufzutragen den Anträgen des Beschwerdeführers zu entsprechen – etwa der beantragten Löschung. Paragraph 24, Absatz 6, DSG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG sinngemäß im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, sieht dementsprechend vor, dass ein Beschwerdegegner bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen kann, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Diesfalls hat die belangte Behörde das Verfahren grundsätzlich formlos einzustellen. § 24 DSG soll betroffenen Personen ein Recht einräumen, etwaige Verletzungen von Rechten, die ihm aus dem DSG oder der DSGVO erwachsen, durchzusetzen (Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG
(2018)§ 24 Rz 7).Paragraph 24, DSG soll betroffenen Personen ein Recht einräumen, etwaige Verletzungen von Rechten, die ihm aus dem DSG oder der DSGVO erwachsen, durchzusetzen (Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG
(2018)Paragraph 24, Rz 7). Eine Feststellung von Rechtsverletzungen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der Datenschutzbehörde nicht mehr bestehen, ist aber in Bezug auf das Recht auf Löschung nicht vorgesehen, ist in einem solchen Fall das Verfahren doch grundsätzlich formlos einzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach mit Verweis auf seine Grundsatzentscheidung VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125, in der er die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden über in der Vergangenheit erfolgte, aber nicht mehr aktuelle Verletzungen des dort relevanten Rechts auf Mitteilung über die beantragte Löschung verneinte, bereits zum Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) BGBl I Nr 1999/1965, in der Fassung BGBl I Nr 13/2005, aus, dass ein Recht auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Löschung aus § 31 Abs 1 DSG 2000 nicht ableitbar ist (VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330).Der Verwaltungsgerichtshof sprach mit Verweis auf seine Grundsatzentscheidung VwGH 28.03.2006, 2004/06/0125, in der er die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden über in der Vergangenheit erfolgte, aber nicht mehr aktuelle Verletzungen des dort relevanten Rechts auf Mitteilung über die beantragte Löschung verneinte, bereits zum Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1999 aus 1965,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2005,, aus, dass ein Recht auf Feststellung über in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen des Rechtes auf Löschung aus Paragraph 31, Absatz eins, DSG 2000 nicht ableitbar ist (VwGH 27.09.2007, 2006/06/0330). Wenngleich diese Entscheidung auf Grund des geänderten Gesetzeswortlauts nicht unmittelbar auf die neue Rechtslage übertragbar ist, können die tragenden Überlegungen des Verwaltungsgerichtshofs – die im Wesentlichen den zuvor ausgeführten Überlegungen entsprechen – auf die neue Rechtslage übertragen werden (so implizit wohl auch VwGH 19.10.2022, Ro 2022/04/0001, Rz 31, der unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 ein Recht auf Feststellung vergangener Rechtsverletzungen in Bezug auf Verletzungen im Recht auf Geheimhaltung bejaht, diese Fälle aber – ebenfalls unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung zum DSG 2000 – ausdrücklich von vergangenen Verletzungen im Recht auf Löschung unterscheidet sowie VwGH 24.07.2024, Ra 2023/04/0270, Rn 3.2, wonach wenn einem mit der Datenschutzbeschwerde erhobenen Löschungsbegehren bestimmter Daten Rechnung getragen und insofern der mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte Zustand hergestellt wird, von einer Klaglosstellung des Antragstellers und einem Wegfall des rechtlichen Interesses an der Entscheidung über die Revision auszugehen ist). Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Löschung gemäß Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978, in der § 14 Abs 1 DSG sogar – mit dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes vergleichbar – darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer „behauptet, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein“, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Löschung – soweit hier entscheidungsrelevant – nicht geändert hat (§ 1 Abs 3 Datenschutzgesetz idF BGBl Nr. 565/1978 bzw § 1 Abs 3 Z 2 DSG idF BGBl I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 51/2012) nicht ergibt, dass einer betroffenen Person in Bezug auf das Recht auf Auskunft das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss.Schließlich hat auch der Verfassungsgerichtshof zur Rechtslage vor dem DSG 2000, nämlich zum Recht auf Löschung gemäß Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der Paragraph 14, Absatz eins, DSG sogar – mit dem jetzigen Wortlaut des Gesetzes vergleichbar – darauf abstellt, dass der Beschwerdeführer „behauptet, wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden zu sein“, ein Recht auf Feststellung vergangener und inzwischen behobener Rechtsverletzungen verneint (VfGH 26.06.1991, VfSgl. Nr. 12.768). Insbesondere folgt daraus, dass sich aus dem Grundrecht auf Datenschutz, das sich in Bezug auf das Recht auf Löschung – soweit hier entscheidungsrelevant – nicht geändert hat (Paragraph eins, Absatz 3, Datenschutzgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, bzw Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) nicht ergibt, dass einer betroffenen Person in Bezug auf das Recht auf Auskunft das Recht auf bescheidförmige Feststellung vergangener Rechtsverletzungen eingeräumt werden muss. Europarechtliche Überlegungen stehen dem nicht entgegen, weil die VO (EU) 2016/679 (DSGVO) einerseits den Aufsichtsbehörden kein Recht einräumt, Verletzungen der DSGVO in rechtlich verbindlicher Weise festzustellen (Art 58 Abs 1 bis 3 DSGVO) sie aber andererseits den Mitgliedsstaaten die Befugnis gewährt, ihren Aufsichtsbehörden ergänzende Abhilfebefugnisse einzuräumen (Art 58 Abs 6 DSGVO).Europarechtliche Überlegungen stehen dem nicht entgegen, weil die VO (EU) 2016/679 (DSGVO) einerseits den Aufsichtsbehörden kein Recht einräumt, Verletzungen der DSGVO in rechtlich verbindlicher Weise festzustellen (Artikel 58, Absatz eins bis 3 DSGVO) sie aber andererseits den Mitgliedsstaaten die Befugnis gewährt, ihren Aufsichtsbehörden ergänzende Abhilfebefugnisse einzuräumen (Artikel 58, Absatz 6, DSGVO). Fällt die Beschwer nachträglich weg, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren einzustellen (VwGH 19.10.2023, Ra 2021/02/0097, Rn 24). Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das: Die mitbeteiligte Partei hat Daten über ein bereits abgeschlossenes Sanierungsverfahren gespeichert. Sie hat den Antrag auf Löschung des Beschwerdeführers vom 06.06.2019 zwar ursprünglich abgelehnt und die Löschung verweigert. Sie hat die Daten aber spätestens am 20.12.2023 und damit während dem Beschwerdeverfahren gelöscht. Dadurch wurde der Beschwerdeführer klaglos gestellt bzw ist die Beschwer nachträglich weggefallen, weshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen war. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, dass ein allgemeines rechtliches Interesse in einer Vielzahl an vergleichbaren Fällen bestehe (siehe Bescheidbeschwerde vom 30.08.2021; OZ 1, S 312) bzw die Löschung zu spät erfolgt sei (siehe die Stellungnahme vom 12.01.2024; OZ 10), ist ihm entgegen zu halten, dass ihm weder durch die DSGVO, das DSG noch andere Rechtsnormen ein subjektives öffentliches Recht eingeräumt wird, ein allgemeines rechtliches Interesse durchzusetzen (siehe dazu wiederrum VwGH 30.09.2024, Ro 2022/04/0033, Rz 12 f; wonach selbst eine Löschung personenbezogener Daten, die erst im Verfahren vor dem VwGH erfolgt, zu einer Einstellung des Revisionsverfahrens führt). 3.2. Zur Zurückziehung der Eventualbegehren: Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl bspw VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 7.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich vergleiche bspw VwGH 6.7.2016, Ra 2016/08/0041). Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Eine einmal ausgesprochene Zurückziehung eines Anbringens kann nicht mehr zurückgenommen werden (vgl zur Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Rechtsmittelverzichts VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098, Rz 11; bzw VwGH 29.04.2014, 2013/04/0072, Punkt 4.3.).Eine einmal ausgesprochene Zurückziehung eines Anbringens kann nicht mehr zurückgenommen werden vergleiche zur Unzulässigkeit der Zurückziehung eines Rechtsmittelverzichts VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0098, Rz 11; bzw VwGH 29.04.2014, 2013/04/0072, Punkt 4.3.). Der Beschwerdeführer hat die in seiner Bescheidbeschwerde gestellten Eventualanträge bezüglich der Abweisung seiner Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht Geheimhaltung, im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und im Recht auf Widerspruch mit Schreiben vom 14.12.2023 zurückgezogen, weshalb das Verfahren auch hinsichtlich der Eventualanträge einzustellen war. Die nachträgliche Erklärung des Beschwerdeführers, die Beschwerde hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung keinesfalls zurückzuziehen, kann daran nichts ändern, zumal eine einmal ausgesprochene Zurückziehung eines Anbringens nicht mehr zurückgenommen werden kann und vor dem Hintergrund, dass die Zurückziehung der Eventualbegehren nach Belehrung über die Folgen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfolgt ist, keine Anzeichen für einen relevanten Willensmangel vorliegen. 3.
- Da nicht erkennbar war, dass eine mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache führen würde und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen – so hat der Beschwerdeführer am 17.01.2025 bekannt gegeben, an einer mündlichen Verhandlung kein Interesse mehr zu haben (OZ 19) – konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl § 24 Abs 4 VwGVG).3.
- Da nicht erkennbar war, dass eine mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache führen würde und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen – so hat der Beschwerdeführer am 17.01.2025 bekannt gegeben, an einer mündlichen Verhandlung kein Interesse mehr zu haben (OZ 19) – konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil sich das Verwaltungsgericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil sich das Verwaltungsgericht auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W258.2247059.1.00