RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2025 GeschäftszahlW600 2301059-2 Spruch, W600 2301059-2/32E Schriftliche Ausfertigung des am 22.01.2025 mündlich verkündeten Erkenn
§ 80Abs.
6 FPG vom 17.10.2024, wurde die Verhältnismäßig- und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft festgestellt. (SIM-Akt, Aktenvermerkt des BFA vom 17.10.2024, AS 93f)
Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 17.10.2024, wurde die Verhältnismäßig- und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft festgestellt. (SIM-Akt, Aktenvermerkt des BFA vom 17.10.2024, AS 93f) Mit am 18.10.2024 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 24.09.2024 sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft. (SIM-Akt, Beschwerdeschriftsatz, AS 103; SIM-Vorakt OZ 1) Am 23.10.2024 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG statt. Am Ende der Verhandlung wurde die Beschwerde des BF gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 24.09.2024 mit mündlich verkündeten Erkenntnis abgewiesen, und unter einem festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. (INT-Akt, Verhandlungsprotokoll vom 23.10.2024, AS 139ff; INT-Vorakt OZ 16) Am 08.11.2024 gab der BF seinen Hungerstreik freiwillig auf. (Anhaltedatei)
§ 80Abs.
6 FPG vom 13.11.2024 wurde die Verhältnismäßig- und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft festgestellt. (SIM-Akt, Aktenvermerkt des BFA vom 13.11.2024, AS 199f)
Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 13.11.2024 wurde die Verhältnismäßig- und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft festgestellt. (SIM-Akt, Aktenvermerkt des BFA vom 13.11.2024, AS 199f) , Mit per E-Mail beim BFA am 05.12.2024 eingebrachtem Schriftsatz beantragte der BF durch seine RV eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung sowie der Möglichkeit gelinderer Mittel. Ferner wurde um Rückmeldung, wann der BF entlassen werde ersucht, und widrigenfalls die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde in Aussicht gestellt. (SIM-Akt, Schreiben der Rechtsanwälte Rast & Musliu vom 05.12.2024, AS 211f) Mit Schreiben vom selben Tag gab das BFA dem RV des BF bekannt, dass aufgrund des Sachverhaltes kein gelinderes Mittel angedacht sei. (SIM-Akt, Schreiben des BFA vom 05.12.2024, AS 211)Mit per E-Mail beim BFA am 05.12.2024 eingebrachtem Schriftsatz beantragte der BF durch seine Regierungsvorlage eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung sowie der Möglichkeit gelinderer Mittel. Ferner wurde um Rückmeldung, wann der BF entlassen werde ersucht, und widrigenfalls die Erhebung einer Schubhaftbeschwerde in Aussicht gestellt. (SIM-Akt, Schreiben der Rechtsanwälte Rast & Musliu vom 05.12.2024, AS 211f) Mit Schreiben vom selben Tag gab das BFA dem Regierungsvorlage des BF bekannt, dass aufgrund des Sachverhaltes kein gelinderes Mittel angedacht sei. (SIM-Akt, Schreiben des BFA vom 05.12.2024, AS 211) Am 06.12.2024 urgierte das BFA bei der indischen Botschaft und wurde von dieser am selben Tag geantwortet, dass das Identifizierungsverfahren des BF noch Laufe, aber über dessen Ergebnis unmittelbar berichtet werde. (SIM-Akt AS 217f)
§ 80Abs.
6 FPG vom 11.12.2024 wurde die Verhältnismäßig- und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft festgestellt. (SIM-Akt, Aktenvermerkt des BFA vom 11.12.2024, AS 221f)
Paragraph 80, Absatz 6, FPG vom 11.12.2024 wurde die Verhältnismäßig- und Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft festgestellt. (SIM-Akt, Aktenvermerkt des BFA vom 11.12.2024, AS 221f) Am 17.12.2024 fand ein weiteres verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, bei welchem sich dieser erneut rückkehrunwillig zeigte. (SIM-Akt, Rückkehrberatungsprotokoll vom 17.12.2024, AS 227f) Mit beim BFA eingebrachtem Schreiben vom 18.12.2024 ersuchte die RV des BF das BFA erneut um Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie der Möglichkeit gelinderer Mittel. Unter einem wurde vorgebracht, dass der BF über einen festen Wohnsitz in XXXX verfüge, und dort auch aufrecht gemeldet sei. Letztlich wurde erneut um Enthaftung des BF ersucht. (SIM-Akt, Schreiben vom 18.12.2024, AS 229)Mit beim BFA eingebrachtem Schreiben vom 18.12.2024 ersuchte die Regierungsvorlage des BF das BFA erneut um Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sowie der Möglichkeit gelinderer Mittel. Unter einem wurde vorgebracht, dass der BF über einen festen Wohnsitz in römisch 40 verfüge, und dort auch aufrecht gemeldet sei. Letztlich wurde erneut um Enthaftung des BF ersucht. (SIM-Akt, Schreiben vom 18.12.2024, AS 229) Der BF trat am 03.01.2025 erneut in Hungerstreik. (Patientenkartei OZ 10; Anhaltedatei) Mit neuerlichem Schreiben an das BFA vom 09.01.2025, wiederholte die RV des BF, unter Verweis darauf, bisher keine Rückmeldung auf das Schreiben vom 18.12.2024 erhalten zu haben, sein Ersuchen vom 18.12.
- (SIM-Akt, Schreiben vom 09.01.2025, AS 137)Mit neuerlichem Schreiben an das BFA vom 09.01.2025, wiederholte die Regierungsvorlage des BF, unter Verweis darauf, bisher keine Rückmeldung auf das Schreiben vom 18.12.2024 erhalten zu haben, sein Ersuchen vom 18.12.
- (SIM-Akt, Schreiben vom 09.01.2025, AS 137) Am 10.01.2025 stellte das BFA an das PKZ XXXX ein Ersuchen um Auskunft darüber, ob der BF einen Aufenthaltstitel in Portugal besitze bzw. einen solchen beantragt habe. (SIM-Akt, Schriftsatz des BFA vom 10.01.2025, AS 147ff) Besagtes Ersuchen wurde am selben Tag mit der Begründung, keine Anfrage an Portugal stellen zu dürfen, zurückgewiesen. (SIM-Akt, Schreiben der PKZ XXXX , AS 253)Am 10.01.2025 stellte das BFA an das PKZ römisch 40 ein Ersuchen um Auskunft darüber, ob der BF einen Aufenthaltstitel in Portugal besitze bzw. einen solchen beantragt habe. (SIM-Akt, Schriftsatz des BFA vom 10.01.2025, AS 147ff) Besagtes Ersuchen wurde am selben Tag mit der Begründung, keine Anfrage an Portugal stellen zu dürfen, zurückgewiesen. (SIM-Akt, Schreiben der PKZ römisch 40 , AS 253) Am 13.01.2025 gab die indische Botschaft bekannt, dass in 2 bis 3 Tagen eine Rückmeldung zum Identifizierungsprozess des BF erfolge. (SIM-Akt, AS 297) Mit Schreiben vom 14.01.2025 legte das BFA dem BVwG die Akten zur gegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme. (OZ 1)Mit Schreiben vom 14.01.2025 legte das BFA dem BVwG die Akten zur gegenständlichen gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft des BF gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und übermittelte zugleich eine Stellungnahme. (OZ 1) Der BF gab mit Schriftsatz vom 16.01.2025 durch seine RV eine Stellungnahme ab. (OZ 17) Der BF gab mit Schriftsatz vom 16.01.2025 durch seine Regierungsvorlage eine Stellungnahme ab. (OZ 17) Am 16.01.2024 fand erneut ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch mit dem BF statt, bei welchem er neuerlich angab, nicht ausreisewillig zu sein. (OZ 18) Mit Schriftsatz vom 20.01.2025 teilte die indische Botschaft dem BFA mit, dass der BF von den indischen Behörden noch nicht identifiziert wurde, und das BFA auf dem Laufenden gehalten werde. (Schreiben der indischen Botschaft vom 20.01.2025 OZ 21) 1.
- Weitere Feststellungen: Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist Staatsbürger von Indien. Er ist weder asyl-, noch subsidiär schutzberechtigt. Der BF ist weder im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich noch eines sonstigen Mitgliedsstaates. Die Identität des BF steht derzeit nicht fest. Der BF ist haftfähig. Er weist keine psychiatrisch auffällige Symptomatik und keine psychopathologischen Auffälligkeiten auf und erweist sich sein physischer Zustand den Umständen seines Hungerstreiks entsprechend angemessen. Der physische Gesundheitszustand des BF wird aufgrund seines aufrechten Hungerstreiks regelmäßig kontrolliert. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF legte weder einen Reisepass und/oder einen sonstigen Lichtbildausweis, noch ein sonstiges seine Identität bestätigendes Dokument vor. Es besteht gegen den BF seit 26.06.2024 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Der BF erweist sich in strafgerichtlicher Hinsicht als unbescholten. Der BF weist weder familiäre noch berücksichtigungswürdige soziale Bezugspunkte in Österreich auf. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert. Er geht keiner legalen Beschäftigung nach, sondern hat sich seinen Unterhalt in Österreich durch Schwarzarbeit verdient. Der BF verfügt aktuell über EUR 0,-. Der BF weist keinen gesicherten Wohnsitz in Österreich auf. Der BF verfügt seit 23.11.2022 über eine durchgehende Wohnsitzmeldung in Österreich. Der BF war an dieser Adresse jedoch nicht aufhältig, und hat gegen die Bestimmungen der Meldepflicht verstoßen. Der BF ist nicht bereit freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, sondern will nach Portugal oder Italien weiterreisen. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF befand sich von 24.09.2024 bis 08.11.2024 sowie aktuell seit 03.01.2024 im Hungerstreik, mit dem Zweck sich damit aus der Schubhaft freizupressen. Für den BF musste am 25.09.2024 ein HRZ beantragt werden. Der BF wurde am 10.10.2024 einer Delegation des Staates Indien vorgeführt und müssen die Daten des BF in Indien überprüft werden. Zwischen Österreich und Indien wurde das „Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität“, welches am 01.09.2023 in Kraft trat, unterzeichnet. Die Bearbeitungsfristen für eine Identifizierung indischer Staatsbürger und Rückmeldung der indischen Botschaft betragen wie folgt:
- Bei Vorliegen einer Kopie eines Reisepasses im Original (gültig oder abgelaufen): 30-45 Tage;
- Bei Vorliegen indischer Dokumente, wie Geburtsurkunde, nationale ID-Karte: 60-90 Tage;
- Bei undokumentierten Fällen: keine Frist. Die indischen Vertretungsbehörden stellen grundsätzlich HRZ aus und finden Abschiebungen nach Indien statt. Im Jahr 2023 wurden 164 HRZ und im Jahr 2024 52 HRZ ausgestellt und fanden im Jahr 2024 97 Abschiebungen nach Indien statt. Bei einer positiven Rückmeldung bzw. HRZ-Ausstellung durch die indischen Vertretungsbehörden kann die Abschiebung des BF nach Indien innerhalb von zwei bis fünf Tagen durchgeführt werden. Sowohl die HRZ-Ausstellung nach Abschluss der Überprüfung der Angaben des BF, als auch die Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer, sind derzeit wahrscheinlich.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten, das gegenständliche Schubhaftverfahren (im Folgenden: SIM-Akt) sowie das Asylverfahren (im Folgenden: INT-Akt) des BF betreffenden, Verwaltungsakte des BFA, sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt. Ferner durch Einsichtnahme in den, das vorangegangene Schubhaftbeschwerdeverfahren zum Gegenstand habenden Gerichtsakt, Gz.: XXXX -1 (im Folgenden: SIM-Vorakt), sowie in den, das Asylbeschwerdeverfahren des BF betreffenden Gerichtsakt, Gz.: XXXX -1 (im Folgenden: INT-Vorakt). Zudem wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister, in die Sozialversicherungsdatenbank und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei).Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten, das gegenständliche Schubhaftverfahren (im Folgenden: SIM-Akt) sowie das Asylverfahren (im Folgenden: INT-Akt) des BF betreffenden, Verwaltungsakte des BFA, sowie in den gegenständlichen Gerichtsakt. Ferner durch Einsichtnahme in den, das vorangegangene Schubhaftbeschwerdeverfahren zum Gegenstand habenden Gerichtsakt, Gz.: römisch 40 -1 (im Folgenden: SIM-Vorakt), sowie in den, das Asylbeschwerdeverfahren des BF betreffenden Gerichtsakt, Gz.: römisch 40 -1 (im Folgenden: INT-Vorakt). Zudem wurde Einsicht genommen in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das Zentrale Melderegister, in die Sozialversicherungsdatenbank und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (im Folgenden: Anhaltedatei). 2.
- Zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (SIM- und INT-Akt), den gerichtlichen Vorakten (INT- und SIM-Vorakt) und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei, Sozialversicherungsdatenbank). Der unter II.1.
- festgestellte bisherige Verfahrensgang ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen und ergibt sich insbesondere aus den oben jeweils in Klammer zitierten Beweismitteln, denen vom BF nicht – substantiiert – entgegengetreten wurde.Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den unbedenklichen Verfahrensakten des BFA (SIM- und INT-Akt), den gerichtlichen Vorakten (INT- und SIM-Vorakt) und dem gegenständlichen Gerichtsakt, sowie aus Abfragen behördlicher Register (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Anhaltedatei, Sozialversicherungsdatenbank). Der unter römisch zwei.1.
- festgestellte bisherige Verfahrensgang ist den Verwaltungsakten und den Gerichtsakten schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen und ergibt sich insbesondere aus den oben jeweils in Klammer zitierten Beweismitteln, denen vom BF nicht – substantiiert – entgegengetreten wurde. 2.
- Zu den sonstigen Feststellungen: Die Volljährigkeit des BF beruht auf dem Umstand, dass der BF bis dato nicht behauptete minderjährig zu sein. Vielmehr gab der BF sowohl im Rahmen seines Asylverfahrens (vgl. INT-Akt: Erstbefragung am 07.11.2022, AS 3f und Einvernahme am 17.01.2024, AS 27f) und bei seiner Einvernahme am 24.09.2024 (SIM-Akt AS 31ff), als auch in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2024 (im Folgenden: Vorverhandlung) (vgl. SIM-Vorakt OZ 16), an, die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) zu führen. Auch die Stellungnahme am 16.01.2025 (vgl. OZ 17) wurde vom BF unter Angabe dieser Identität abgegeben und wurde von ihm auch in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 das Führen der oben im Spruch genannten Identität behauptet (vgl. VH-Protokoll S. 5).Die Volljährigkeit des BF beruht auf dem Umstand, dass der BF bis dato nicht behauptete minderjährig zu sein. Vielmehr gab der BF sowohl im Rahmen seines Asylverfahrens vergleiche INT-Akt: Erstbefragung am 07.11.2022, AS 3f und Einvernahme am 17.01.2024, AS 27f) und bei seiner Einvernahme am 24.09.2024 (SIM-Akt AS 31ff), als auch in der mündlichen Verhandlung am 23.10.2024 (im Folgenden: Vorverhandlung) vergleiche SIM-Vorakt OZ 16), an, die oben im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) zu führen. Auch die Stellungnahme am 16.01.2025 vergleiche OZ 17) wurde vom BF unter Angabe dieser Identität abgegeben und wurde von ihm auch in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 das Führen der oben im Spruch genannten Identität behauptet vergleiche VH-Protokoll S. 5). Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft hat der BF bis dato auch nicht behauptet. Vielmehr behauptete der BF wiederholt Staatsangehöriger von Indien zu sein (vgl. INT-Akt AS 3f; INT-Akt AS 27f; SIM-Akt AS 31ff; SIM-Vorakt, Vorverhandlungs-Protokoll S. 4 [OZ 16]; VH-Protokoll S. 5). Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft hat der BF bis dato auch nicht behauptet. Vielmehr behauptete der BF wiederholt Staatsangehöriger von Indien zu sein vergleiche INT-Akt AS 3f; INT-Akt AS 27f; SIM-Akt AS 31ff; SIM-Vorakt, Vorverhandlungs-Protokoll S. 4 [OZ 16]; VH-Protokoll S. 5). Dass der BF in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ist aufgrund des rechtskräftigen negativen Abschlusses seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich (vgl. INT-Akt AS 121f; INT-Vorakt) festzustellen. Zudem vermeinte der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.11.2022 in keinem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. (vgl. INT-Akt AS 11) Ferner wurde vom BF bis dato nicht behauptet einen internationalen Schutzstatus inne zu haben. Dass der BF in Österreich weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter ist, ist aufgrund des rechtskräftigen negativen Abschlusses seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich vergleiche INT-Akt AS 121f; INT-Vorakt) festzustellen. Zudem vermeinte der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.11.2022 in keinem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. vergleiche INT-Akt AS 11) Ferner wurde vom BF bis dato nicht behauptet einen internationalen Schutzstatus inne zu haben. Den vorliegenden Akten kann nicht entnommen werden, dass der BF einen Reisepass und/oder einen Lichtbildausweis in Vorlage gebracht hat. Auch den behördlichen Registern kann dies nicht entnommen werden. (vgl. Fremdenregister) Der BF gab zudem sowohl in seinem Asylverfahren (vgl. INT-Akt AS 9f) als auch in seinem Schubhaftverfahren wiederholt an, keine Dokumente mit sich zu führen (vgl. SIM-Akt AS 33; SIM-Vorakt, Vorverhandlung-Protokoll S. 9, [OZ 16]), was er letztlich in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 erneut bestätigte. (VH-Protokoll S. 9) Darüber hinaus lässt der Umstand, dass für den BF ein HRZ beantragt und ein Botschafts- bzw. Konsularverfahren zum Zwecke seiner Identifizierung eingeleitet werden musste, darauf schließen, dass der BF keine Identitätsunterlagen und/oder einen Reisepass in Vorlage gebracht hat (vgl. OZ 8). Die Notwendigkeit der Beantragung eines HRZ für den BF wurde auch vom BFA in seiner Stellungnahme vom 14.01.2025 (vgl. OZ 1) vorgebracht und wurde diesem Vorbringen vom BF bis dato nicht substantiiert entgegengetreten. Den vorliegenden Akten kann nicht entnommen werden, dass der BF einen Reisepass und/oder einen Lichtbildausweis in Vorlage gebracht hat. Auch den behördlichen Registern kann dies nicht entnommen werden. vergleiche Fremdenregister) Der BF gab zudem sowohl in seinem Asylverfahren vergleiche INT-Akt AS 9f) als auch in seinem Schubhaftverfahren wiederholt an, keine Dokumente mit sich zu führen vergleiche SIM-Akt AS 33; SIM-Vorakt, Vorverhandlung-Protokoll S. 9, [OZ 16]), was er letztlich in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 erneut bestätigte. (VH-Protokoll S. 9) Darüber hinaus lässt der Umstand, dass für den BF ein HRZ beantragt und ein Botschafts- bzw. Konsularverfahren zum Zwecke seiner Identifizierung eingeleitet werden musste, darauf schließen, dass der BF keine Identitätsunterlagen und/oder einen Reisepass in Vorlage gebracht hat vergleiche OZ 8). Die Notwendigkeit der Beantragung eines HRZ für den BF wurde auch vom BFA in seiner Stellungnahme vom 14.01.2025 vergleiche OZ 1) vorgebracht und wurde diesem Vorbringen vom BF bis dato nicht substantiiert entgegengetreten. Aufgrund der Nichtvorlage von entsprechenden Dokumenten durch den BF bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung, steht dessen Identität nicht abschließend fest. Dass der BF – seit 26.06.2024, dem rechtskräftigen negativen Abschluss seines Asylverfahrens – über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt, wurde vom BF bis dato nicht – substantiiert – behauptet und lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines solchen entnehmen. Für den Besitz eines Aufenthaltstitels in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, insbesondere Portugal, hat der BF keine Beweismittel vorgelegt und weder bei der Vorverhandlung (vgl. SIM-Vorakt OZ 16) noch in seiner Stellungnahme vom 16.01.2025 (vgl. OZ 17) den Besitz eines solchen Aufenthaltsrechtes konkret erwähnt. In diesem Kontext ist zudem festzuhalten, dass der BF vor dem BFA am 24.09.2024 vorgebracht hat, erst vor kurzem aus Portugal nach Österreich wegen der Feier eines Freundes eingereist zu sein (vgl. SIM-Akt AS 33), während er – dem widersprechend – in der Vorverhandlung angab, sich jedenfalls seit 26.06.2024 durchgehend in Österreich aufzuhalten (vgl. SIM-Vorakt, Vorverhandlungs-Protokoll S. 7 [OZ 16]). Darüber hinaus gab der BF sowohl in seinem Asylverfahren als auch in der Vorverhandlung an, damals aus seinem Herkunftsstaat in die Ukraine gereist zu sein, wo er sich vier Jahre lang durchgehend aufhielt, bevor er im November 2022 nach Österreich weiterreiste. (vgl. INT-Akt AS 11; SIM-Vorakt, Vorverhandlungs-Protokoll S. 4f) Ein durchgehender Aufenthalt in Österreich seit seiner Einreise im Jahr 2022 wurde vom BF auch in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 behauptet. (vgl. VH-Protokoll S. 9) Bei seiner Erstbefragung gab der BF zudem an, bei seiner Reise durch andere EU-Mitgliedsstaaten nur durchgereist zu sein, und – wie vor dem BFA am 24.09.2024 angegeben – in Portugal nur seine Fingerabdrücke abgegeben zu haben. (vgl. INT-Akt AS 11; SIM-Akt AS 35) Für den Besitz eines Aufenthaltstitels in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, insbesondere Portugal, hat der BF keine Beweismittel vorgelegt und weder bei der Vorverhandlung vergleiche SIM-Vorakt OZ 16) noch in seiner Stellungnahme vom 16.01.2025 vergleiche OZ 17) den Besitz eines solchen Aufenthaltsrechtes konkret erwähnt. In diesem Kontext ist zudem festzuhalten, dass der BF vor dem BFA am 24.09.2024 vorgebracht hat, erst vor kurzem aus Portugal nach Österreich wegen der Feier eines Freundes eingereist zu sein vergleiche SIM-Akt AS 33), während er – dem widersprechend – in der Vorverhandlung angab, sich jedenfalls seit 26.06.2024 durchgehend in Österreich aufzuhalten vergleiche SIM-Vorakt, Vorverhandlungs-Protokoll S. 7 [OZ 16]). Darüber hinaus gab der BF sowohl in seinem Asylverfahren als auch in der Vorverhandlung an, damals aus seinem Herkunftsstaat in die Ukraine gereist zu sein, wo er sich vier Jahre lang durchgehend aufhielt, bevor er im November 2022 nach Österreich weiterreiste. vergleiche INT-Akt AS 11; SIM-Vorakt, Vorverhandlungs-Protokoll S. 4f) Ein durchgehender Aufenthalt in Österreich seit seiner Einreise im Jahr 2022 wurde vom BF auch in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 behauptet. vergleiche VH-Protokoll S. 9) Bei seiner Erstbefragung gab der BF zudem an, bei seiner Reise durch andere EU-Mitgliedsstaaten nur durchgereist zu sein, und – wie vor dem BFA am 24.09.2024 angegeben – in Portugal nur seine Fingerabdrücke abgegeben zu haben. vergleiche INT-Akt AS 11; SIM-Akt AS 35) Vor dem Hintergrund der Widersprüche in den Angaben des BF lässt sich nicht nachvollziehen, wann der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Portugal beantragen hätte sollen. Darüber hinaus wäre für den Fall, dass der BF über einen Aufenthaltstitel in Portugal verfügt, bzw. einen solchen dort beantragt hätte, nicht davon auszugehen gewesen, dass der BF – wieder – nach Österreich zurückgekehrt, sondern vielmehr in Portugal verblieben wäre oder zumindest eine Bescheinigung über den Besitz eines Aufenthaltstitels mit sich geführt hätte, um nicht Gefahr zu laufen nach Indien abgeschoben zu werden. Es widerspricht der Logik, sich durch die Reise in einen anderen Staat, indem man nachweislich kein Aufenthaltsrecht besitzt und eine Rückkehrentscheidung gegen sich erlassen wurde – hier Österreich –, ohne Nachweis eines vermeintlich bestehenden Aufenthaltsrechts in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, der Gefahr einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat, in den man nicht zurückkehren möchte, auszusetzen. Die Angabe des BF in der mündlichen Vorverhandlung, dass, egal wohin er gehe, er immer wieder nach Österreich abgeschoben werde, spricht ebenfalls gegen das Bestehen eines Aufenthaltstitels in Portugal oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat. Andernfalls ließe sich nicht erklären, warum der BF, bei seiner Weiterreise nach Portugal oder Italien mit seiner Rückverbringung nach Österreich gerechnet hätte. Ferner lässt sich dem Akt ein EURODAC-Treffer den BF betreffend in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nicht entnehmen, was jedoch im Falle dessen, dass der BF tatsächlich Fingerabdrücke in Portugal abgegeben hätte, zu erwarten gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund, gestützt durch das Nichtthematisieren des Besitzes eines Aufenthaltstitels in einem anderen Mitgliedsstaat in der Stellungnahme des BF vom 16.01.2025 und der bisher nicht erfolgten Vorlage von entsprechenden Belegen, ist in Zusammenschau mit der Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025, seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2022, nicht mehr ausgereist und keinen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates zu besitzen (vgl. VH-Protokoll S. 9f) festzustellen, dass der BF über keinen Aufenthaltstitel in einem EU-Mitgliedsstaat verfügt. Vor dem Hintergrund der Widersprüche in den Angaben des BF lässt sich nicht nachvollziehen, wann der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in Portugal beantragen hätte sollen. Darüber hinaus wäre für den Fall, dass der BF über einen Aufenthaltstitel in Portugal verfügt, bzw. einen solchen dort beantragt hätte, nicht davon auszugehen gewesen, dass der BF – wieder – nach Österreich zurückgekehrt, sondern vielmehr in Portugal verblieben wäre oder zumindest eine Bescheinigung über den Besitz eines Aufenthaltstitels mit sich geführt hätte, um nicht Gefahr zu laufen nach Indien abgeschoben zu werden. Es widerspricht der Logik, sich durch die Reise in einen anderen Staat, indem man nachweislich kein Aufenthaltsrecht besitzt und eine Rückkehrentscheidung gegen sich erlassen wurde – hier Österreich –, ohne Nachweis eines vermeintlich bestehenden Aufenthaltsrechts in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, der Gefahr einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat, in den man nicht zurückkehren möchte, auszusetzen. Die Angabe des BF in der mündlichen Vorverhandlung, dass, egal wohin er gehe, er immer wieder nach Österreich abgeschoben werde, spricht ebenfalls gegen das Bestehen eines Aufenthaltstitels in Portugal oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat. Andernfalls ließe sich nicht erklären, warum der BF, bei seiner Weiterreise nach Portugal oder Italien mit seiner Rückverbringung nach Österreich gerechnet hätte. Ferner lässt sich dem Akt ein EURODAC-Treffer den BF betreffend in einem anderen EU-Mitgliedsstaat nicht entnehmen, was jedoch im Falle dessen, dass der BF tatsächlich Fingerabdrücke in Portugal abgegeben hätte, zu erwarten gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund, gestützt durch das Nichtthematisieren des Besitzes eines Aufenthaltstitels in einem anderen Mitgliedsstaat in der Stellungnahme des BF vom 16.01.2025 und der bisher nicht erfolgten Vorlage von entsprechenden Belegen, ist in Zusammenschau mit der Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025, seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2022, nicht mehr ausgereist und keinen Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedsstaates zu besitzen vergleiche VH-Protokoll S. 9f) festzustellen, dass der BF über keinen Aufenthaltstitel in einem EU-Mitgliedsstaat verfügt. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass beim BF eine Haftunfähigkeit und/oder maßgebliche Erkrankung vorliegen würde und wurde eine solche vom BF im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert behauptet. So vermeinte der BF in der mündlichen Verhandlung, dass es ihm gut gehe (vgl. VH-Protokoll S. 5), er aktuell nicht medizinisch behandelt werde und keine körperlichen Beschwerden habe, und es ihm psychisch – abgesehen von Stress – gut gehe (vgl. VH-Protokoll S. 10). Auch konnten im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Anzeichen wahrgenommen werden, welche eine körperliche und/oder psychische Beeinträchtigung des BF nahelegen könnten. Der BF wirkte zeitlich und örtlich orientiert, wach, konzentriert und aufmerksam und saß ruhig und aufrecht da. (vgl. VH-Protokoll S. 5) Zudem war er in der Lage die Fragen spontan und reaktionsschnell zu beantworten und ließ er nicht erkennen, erschöpft zu sein und ließ seine aufrechte Körperhaltung nicht auf das Bestehen von Schmerzen schließen. (vgl. VH-Protokoll S 10.) Zudem lässt sich den vorliegenden medizinischen Unterlagen des BF nicht entnehmen, dass dieser an einer maßgeblichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes leidet. (vgl. Patientenkartei, OZ 10) Dem amtsärztlichen Gutachten vom 15.01.2025 ist zudem zu entnehmen, dass der BF in psychiatrischer Hinsicht keine Auffälligkeiten zeigt und sich in einem, seinem Hungerstreik entsprechenden, physisch guten Zustand befindet (vgl. OZ 10). Im amtsärztlichen Gutachten vom 21.01.2025 wird zudem dargelegt, dass die Vitalparameter des BF unauffällig sind, er bisher 5 Kg an Körpergewicht verloren habe, seit 6 Tagen kein Gewichtsverlust mehr eingetreten sei und er nach wie vor haft- und einvernahmefähig sei (vgl. OZ 24) Mit dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung unter Stress zu stehen, vermochte der BF dem amtsärztlichen Gutachten nicht entgegenzutreten und/oder das Bestehen einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit darzulegen. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass beim BF eine Haftunfähigkeit und/oder maßgebliche Erkrankung vorliegen würde und wurde eine solche vom BF im gegenständlichen Verfahren nicht substantiiert behauptet. So vermeinte der BF in der mündlichen Verhandlung, dass es ihm gut gehe vergleiche VH-Protokoll S. 5), er aktuell nicht medizinisch behandelt werde und keine körperlichen Beschwerden habe, und es ihm psychisch – abgesehen von Stress – gut gehe vergleiche VH-Protokoll S. 10). Auch konnten im Rahmen der mündlichen Verhandlung keine Anzeichen wahrgenommen werden, welche eine körperliche und/oder psychische Beeinträchtigung des BF nahelegen könnten. Der BF wirkte zeitlich und örtlich orientiert, wach, konzentriert und aufmerksam und saß ruhig und aufrecht da. vergleiche VH-Protokoll S. 5) Zudem war er in der Lage die Fragen spontan und reaktionsschnell zu beantworten und ließ er nicht erkennen, erschöpft zu sein und ließ seine aufrechte Körperhaltung nicht auf das Bestehen von Schmerzen schließen. vergleiche VH-Protokoll S 10.) Zudem lässt sich den vorliegenden medizinischen Unterlagen des BF nicht entnehmen, dass dieser an einer maßgeblichen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes leidet. vergleiche Patientenkartei, OZ 10) Dem amtsärztlichen Gutachten vom 15.01.2025 ist zudem zu entnehmen, dass der BF in psychiatrischer Hinsicht keine Auffälligkeiten zeigt und sich in einem, seinem Hungerstreik entsprechenden, physisch guten Zustand befindet vergleiche OZ 10). Im amtsärztlichen Gutachten vom 21.01.2025 wird zudem dargelegt, dass die Vitalparameter des BF unauffällig sind, er bisher 5 Kg an Körpergewicht verloren habe, seit 6 Tagen kein Gewichtsverlust mehr eingetreten sei und er nach wie vor haft- und einvernahmefähig sei vergleiche OZ 24) Mit dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung unter Stress zu stehen, vermochte der BF dem amtsärztlichen Gutachten nicht entgegenzutreten und/oder das Bestehen einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner psychischen Gesundheit darzulegen. Dass der BF Zugang zu allfälliger medizinischer Versorgung in der Schubhaft hat und sein Gesundheitszustand aufgrund seines Hungerstreiks regelmäßig kontrolliert wird, ergibt sich eindeutig aus den medizinischen Unterlagen, welchen entnommen werden kann, dass die Vitalparameter des BF sowie sein Gewicht regelmäßig kontrolliert und protokolliert werden. (vgl. Patientenkartei OZ 10) Dem trat der BF auch nicht entgegen.Dass der BF Zugang zu allfälliger medizinischer Versorgung in der Schubhaft hat und sein Gesundheitszustand aufgrund seines Hungerstreiks regelmäßig kontrolliert wird, ergibt sich eindeutig aus den medizinischen Unterlagen, welchen entnommen werden kann, dass die Vitalparameter des BF sowie sein Gewicht regelmäßig kontrolliert und protokolliert werden. vergleiche Patientenkartei OZ 10) Dem trat der BF auch nicht entgegen. Dass der BF seit 24.09.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Bescheid des BFA (vgl. SIM-Akt AS 37ff, AS 61) sowie aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft wurde zudem von keinen der Parteien bestritten. Dass der BF seit 24.09.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Bescheid des BFA vergleiche SIM-Akt AS 37ff, AS 61) sowie aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Anhaltung des BF in Schubhaft wurde zudem von keinen der Parteien bestritten. Die aufrechte Wohnsitzmeldung des BF in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass der BF an seiner Meldeadresse nicht aufhältig war, erschließt sich aus den Angaben des BF vor dem BFA, der Vorverhandlung sowie der mündlichen Verhandlung am 22.01.
- Der BF brachte wiederholt vor, zuletzt nicht an seiner Meldeadresse gewohnt zu haben. Vielmehr vermeinte der BF an anderen Adressen aufhältig gewesen zu sein. Wenn sich – wie in weiterer Folge noch näher dargelegt wird – die Angaben des BF zu seinen Unterkünften auch teils widersprechen und nicht durchgehend nachvollzogen werden können, so schloss der BF es letztlich jedoch, durch wiederholte Angabe an anderen Adressen im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein, gleichbleibend aus, an seiner noch aufrechten Meldeadresse in der XXXX bis zuletzt gewohnt zu haben. Da nicht anzunehmen ist, dass der BF in einem Schubhaftverfahren wahrheitswidrig das Aufgeben seiner letzten gemeldeten Wohnadresse behaupten hätte sollen, ist dem BF zumindest dahingehend, dass er zuletzt nicht mehr an seiner Meldeadresse Unterkunft nahm und diese Wohnung sohin aufgab, Glauben zu schenken. Dass der BF an seiner Meldeadresse nicht aufhältig war, erschließt sich aus den Angaben des BF vor dem BFA, der Vorverhandlung sowie der mündlichen Verhandlung am 22.01.
- Der BF brachte wiederholt vor, zuletzt nicht an seiner Meldeadresse gewohnt zu haben. Vielmehr vermeinte der BF an anderen Adressen aufhältig gewesen zu sein. Wenn sich – wie in weiterer Folge noch näher dargelegt wird – die Angaben des BF zu seinen Unterkünften auch teils widersprechen und nicht durchgehend nachvollzogen werden können, so schloss der BF es letztlich jedoch, durch wiederholte Angabe an anderen Adressen im Bundesgebiet aufhältig gewesen zu sein, gleichbleibend aus, an seiner noch aufrechten Meldeadresse in der römisch 40 bis zuletzt gewohnt zu haben. Da nicht anzunehmen ist, dass der BF in einem Schubhaftverfahren wahrheitswidrig das Aufgeben seiner letzten gemeldeten Wohnadresse behaupten hätte sollen, ist dem BF zumindest dahingehend, dass er zuletzt nicht mehr an seiner Meldeadresse Unterkunft nahm und diese Wohnung sohin aufgab, Glauben zu schenken. Die Meldepflichtsverletzung des BF erschließt sich aus dem Umstand, eingestanden zu haben nicht bis zuletzt an seinem noch aufrecht gemeldeten Wohnsitz gewohnt zu haben und daraus, dass abgesehen von der genannten aufrechten Wohnsitzmeldung in Österreich, keine weitere aktuellere Meldung vorliegt. Der BF gab wiederholt in seiner Vorverhandlung an, dass ihm ein Bekannter namens XXXX , welcher nach Portugal weitergereist sei, zugesichert hätte seine Abmeldung und Neuanmeldung in der XXXX gegen Entgelt vorzunehmen. (SIM-Vorakt, Vorverhandlungsprotokoll S. 10f, [OZ 16]) In der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 gab der BF an, dass sein ehemaliger Mitbewohner an seiner letzten Meldeadresse ihm gesagt habe, dass er abgemeldet worden sei, was dem BF auch sein Anwalt insofern bestätigt hätte, als er vermeinte, dass der BF an besagter Adresse keine Post mehr erhalten habe. Der Eigentümer der neuen Wohnung hätte den BF anmelden sollen, sei aber nach Portugal ausgereist. (vgl. VH-Protokol S. 8) Dass der BF selbst seine Abmeldung und Anmeldung vorgenommen und/oder die Zusicherungen anderer dahingehend überprüft hätte, wie es seine Pflicht gewesen wäre (vgl. § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 MeldeG), wurde vom BF jedoch nicht behauptet. Darüber hinaus – wie in weiterer Folge noch ausgeführt wird – gelang es dem BF nicht darzulegen, wo er, nachdem er die Unterkunft an seiner letzten Wohnadresse aufgegeben hat, zuletzt gewohnt hat. Die Meldepflichtsverletzung des BF erschließt sich aus dem Umstand, eingestanden zu haben nicht bis zuletzt an seinem noch aufrecht gemeldeten Wohnsitz gewohnt zu haben und daraus, dass abgesehen von der genannten aufrechten Wohnsitzmeldung in Österreich, keine weitere aktuellere Meldung vorliegt. Der BF gab wiederholt in seiner Vorverhandlung an, dass ihm ein Bekannter namens römisch 40 , welcher nach Portugal weitergereist sei, zugesichert hätte seine Abmeldung und Neuanmeldung in der römisch 40 gegen Entgelt vorzunehmen. (SIM-Vorakt, Vorverhandlungsprotokoll S. 10f, [OZ 16]) In der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 gab der BF an, dass sein ehemaliger Mitbewohner an seiner letzten Meldeadresse ihm gesagt habe, dass er abgemeldet worden sei, was dem BF auch sein Anwalt insofern bestätigt hätte, als er vermeinte, dass der BF an besagter Adresse keine Post mehr erhalten habe. Der Eigentümer der neuen Wohnung hätte den BF anmelden sollen, sei aber nach Portugal ausgereist. vergleiche VH-Protokol S. 8) Dass der BF selbst seine Abmeldung und Anmeldung vorgenommen und/oder die Zusicherungen anderer dahingehend überprüft hätte, wie es seine Pflicht gewesen wäre vergleiche Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, MeldeG), wurde vom BF jedoch nicht behauptet. Darüber hinaus – wie in weiterer Folge noch ausgeführt wird – gelang es dem BF nicht darzulegen, wo er, nachdem er die Unterkunft an seiner letzten Wohnadresse aufgegeben hat, zuletzt gewohnt hat. So gab der BF vor dem BFA am 24.09.2024 an, erst seit 10 Tagen in Österreich und davor in Portugal gewesen zu sein, über kein Geld zu verfügen, und im Tempel Essen bekommen und „einfach so“ gelebt zu haben. Das Bestehen eines Wohnsitzes in Österreich behauptete der BF dabei nicht. (vgl. SIM-Akt AS 33) In der Vorverhandlung behauptete der BF dem widersprechend in der XXXX bei einem namentlich genannten Freund gewohnt zu haben und dort gemeldet gewesen zu sein. Der BF vermochte jedoch weder die genaue Lage noch die Hausnummer der Wohnung zu nennen. So vermeinte er bloß, in der besagten Straße auf Höhe XXXX im XXXX Bezirk in Wien gewohnt zu haben. (vgl. SIM-Vorakt, Vorverhandlungs-Protokoll S. 9f [OZ 16]) Der vom BF genannte Freund, XXXX , bei welchem er in der XXXX gewohnt haben will, wies jedoch keine Wohnsitzmeldung in der genannten Straße auf (SIM-Vorakt, Vorverhandlungsprotokoll S. 12 [OZ 16]; Melderegister). Zudem wurden vom BF in seinem ersten Schubhaftbeschwerdeverfahren ein Mietvertrag und eine Kopie eines indischen Reisepasses sowie eines österreichischen Aufenthaltstitels, jeweils ausgestellt auf XXXX (vgl. SIM-Akt AS 106f; SIM-Vorakt OZ 14), welchen der BF in der Vorverhandlung jedoch als XXXX identifizierte (vgl. SIM-Vorakt, Vorverhandlungs-Protokoll S. 12 [OZ 16]) in Vorlage gebracht (vgl. SIM-Vorakt OZ 14). Ferner bestritt der BF einen XXXX zu kennen. (vgl. SIM-Vorakt VH-Protokoll S. 12 [OZ 16]) Abgesehen davon, dass der Name auf den vorgelegten Ausweiskopien des vermeintlichen Freundes des BF nicht mit den Angaben des BF übereinstimmte, hat die in Rede stehende Person einen Mietvertrag über eine Wohnung in XXXX , beginnend mit 01.02.2024, für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. (vgl. SIM-Akt AS 106; SIM-Vorakt OZ 14) So gab der BF vor dem BFA am 24.09.2024 an, erst seit 10 Tagen in Österreich und davor in Portugal gewesen zu sein, über kein Geld zu verfügen, und im Tempel Essen bekommen und „einfach so“ gelebt zu haben. Das Bestehen eines Wohnsitzes in Österreich behauptete der BF dabei nicht. vergleiche SIM-Akt AS 33) In der Vorverhandlung behauptete der BF dem widersprechend in der römisch 40 bei einem namentlich genannten Freund gewohnt zu haben und dort gemeldet gewesen zu sein. Der BF vermochte jedoch weder die genaue Lage noch die Hausnummer der Wohnung zu nennen. So vermeinte er bloß, in der besagten Straße auf Höhe römisch 40 im römisch 40 Bezirk in Wien gewohnt zu haben. vergleiche SIM-Vorakt, Vorverhandlungs-Protokoll S. 9f [OZ 16]) Der vom BF genannte Freund, römisch 40 , bei welchem er in der römisch 40 gewohnt haben will, wies jedoch keine Wohnsitzmeldung in der genannten Straße auf (SIM-Vorakt, Vorverhandlungsprotokoll S. 12 [OZ 16]; Melderegister). Zudem wurden vom BF in seinem ersten Schubhaftbeschwerdeverfahren ein Mietvertrag und eine Kopie eines indischen Reisepasses sowie eines österreichischen Aufenthaltstitels, jeweils ausgestellt auf römisch 40 vergleiche SIM-Akt AS 106f; SIM-Vorakt OZ 14), welchen der BF in der Vorverhandlung jedoch als römisch 40 identifizierte vergleiche SIM-Vorakt, Vorverhandlungs-Protokoll S. 12 [OZ 16]) in Vorlage gebracht vergleiche SIM-Vorakt OZ 14). Ferner bestritt der BF einen römisch 40 zu kennen. vergleiche SIM-Vorakt VH-Protokoll S. 12 [OZ 16]) Abgesehen davon, dass der Name auf den vorgelegten Ausweiskopien des vermeintlichen Freundes des BF nicht mit den Angaben des BF übereinstimmte, hat die in Rede stehende Person einen Mietvertrag über eine Wohnung in römisch 40 , beginnend mit 01.02.2024, für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. vergleiche SIM-Akt AS 106; SIM-Vorakt OZ 14) Auch in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 war der BF nicht in der Lage nachvollziehbar darzulegen, wo und mit wem er wann in Österreich gewohnt hat. So vermeinte er – seinen bisherigen Angaben teils widersprechend – mit seinem Freund XXXX , zuletzt in der XXXX im XXXX Wiener Bezirk zusammengewohnt zu haben und sein Freund nach wie vor dort wohnhaft sei. Die Hausnummer wisse er aber nicht, nur, dass die Wohnung in der Näher des XXXX gelegen sei. (VH-Protokoll S. 6) Auf Vorhalt, dass die vom BF genannte Person weder in der XXXX noch in der XXXX gemeldet sei, beharrte der BF darauf, bei ihm gewohnt zu haben, zuerst im XXXX und dann im XXXX Bezirk. (VH-Protokoll S. 7) Weiters gab der BF an, seinen Freund nur unter seinem „Spitznamen“, nämlich XXXX gekannt, und erst bei der Vorverhandlung erfahren zu haben, dass dieser den Namen XXXX oder XXXX trage. (VH-Protokoll S 6) Letztlich war der BF, obwohl er in der Stellungnahme vom 15.01.2025 genaue Angaben zu seiner vermeintlichen zukünftigen Wohnadresse machen konnte (vgl. OZ 17) – in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, seine genaue Wohnadresse wiederzugeben. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass der BF zum einen den korrekten Namen eines Freundes, mit welchem er vermeintlich wiederholt zusammengewohnt haben will, und dessen konkrete Adresse, und damit auch die eigene Adresse, nicht von sich aus nennen und andererseits keine gleichbleibenden Angaben zu seinen Unterkünften machen kann. Die Argumente des BF in der mündlichen Verhandlung, dass die XXXX und die XXXX jeweils in der Nähe des XXXX gelegen seien, und er seinen Freund nur mit „Spitznamen“ kannte, überzeugten nicht. In Zusammenschau der teils sich widersprechenden, und teils nicht nachvollziehbaren Angaben des BF und der Unfähigkeit, konkrete und gleichbleibende Angaben zu Wohnadressen und Mitbewohnern zu machen, gelang es dem BF letztlich nicht glaubwürdig seine letzten Aufenthaltsorte darzulegen und kann dem BF damit auch kein Glauben geschenkt werden, über einen gesicherten Wohnsitz zu verfügen. Daran vermag der Umstand, dass der BF in seiner Stellungnahme eine konkrete Adresse nannte, an der er im Falle seiner Entlassung Unterkunft nehmen könnte, nichts zu ändern, zumal das erkennende Gericht nicht nachvollziehen kann, warum der BF zwar gegenüber seinem RV in der Lage gewesen sein soll, konkrete Angaben zu seiner Unterkunft zu machen, dies aber ein paar Tage später in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht mehr können soll. Darüber hinaus hat der BF keine Nachweise darüber, in besagter Wohnung tatsächlich Unterkunft nehmen zu können vorgelegt, und keine glaubwürdigen und verifizierbaren Angaben zu seinem Unterkunftgeber vorzubringen vermocht. Demzufolge ist festzustellen, dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt. Unbeschadet dessen, kommt – wie in der rechtlichen Begründung näher dargelegt wird – dem Umstand, ob der BF über einen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt, verfahrensgegenständlich letztlich keine maßgebliche Bedeutung zu. Auch in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 war der BF nicht in der Lage nachvollziehbar darzulegen, wo und mit wem er wann in Österreich gewohnt hat. So vermeinte er – seinen bisherigen Angaben teils widersprechend – mit seinem Freund römisch 40 , zuletzt in der römisch 40 im römisch 40 Wiener Bezirk zusammengewohnt zu haben und sein Freund nach wie vor dort wohnhaft sei. Die Hausnummer wisse er aber nicht, nur, dass die Wohnung in der Näher des römisch 40 gelegen sei. (VH-Protokoll S. 6) Auf Vorhalt, dass die vom BF genannte Person weder in der römisch 40 noch in der römisch 40 gemeldet sei, beharrte der BF darauf, bei ihm gewohnt zu haben, zuerst im römisch 40 und dann im römisch 40 Bezirk. (VH-Protokoll S. 7) Weiters gab der BF an, seinen Freund nur unter seinem „Spitznamen“, nämlich römisch 40 gekannt, und erst bei der Vorverhandlung erfahren zu haben, dass dieser den Namen römisch 40 oder römisch 40 trage. (VH-Protokoll S 6) Letztlich war der BF, obwohl er in der Stellungnahme vom 15.01.2025 genaue Angaben zu seiner vermeintlichen zukünftigen Wohnadresse machen konnte vergleiche OZ 17) – in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, seine genaue Wohnadresse wiederzugeben. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass der BF zum einen den korrekten Namen eines Freundes, mit welchem er vermeintlich wiederholt zusammengewohnt haben will, und dessen konkrete Adresse, und damit auch die eigene Adresse, nicht von sich aus nennen und andererseits keine gleichbleibenden Angaben zu seinen Unterkünften machen kann. Die Argumente des BF in der mündlichen Verhandlung, dass die römisch 40 und die römisch 40 jeweils in der Nähe des römisch 40 gelegen seien, und er seinen Freund nur mit „Spitznamen“ kannte, überzeugten nicht. In Zusammenschau der teils sich widersprechenden, und teils nicht nachvollziehbaren Angaben des BF und der Unfähigkeit, konkrete und gleichbleibende Angaben zu Wohnadressen und Mitbewohnern zu machen, gelang es dem BF letztlich nicht glaubwürdig seine letzten Aufenthaltsorte darzulegen und kann dem BF damit auch kein Glauben geschenkt werden, über einen gesicherten Wohnsitz zu verfügen. Daran vermag der Umstand, dass der BF in seiner Stellungnahme eine konkrete Adresse nannte, an der er im Falle seiner Entlassung Unterkunft nehmen könnte, nichts zu ändern, zumal das erkennende Gericht nicht nachvollziehen kann, warum der BF zwar gegenüber seinem Regierungsvorlage in der Lage gewesen sein soll, konkrete Angaben zu seiner Unterkunft zu machen, dies aber ein paar Tage später in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht mehr können soll. Darüber hinaus hat der BF keine Nachweise darüber, in besagter Wohnung tatsächlich Unterkunft nehmen zu können vorgelegt, und keine glaubwürdigen und verifizierbaren Angaben zu seinem Unterkunftgeber vorzubringen vermocht. Demzufolge ist festzustellen, dass der BF über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt. Unbeschadet dessen, kommt – wie in der rechtlichen Begründung näher dargelegt wird – dem Umstand, ob der BF über einen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt, verfahrensgegenständlich letztlich keine maßgebliche Bedeutung zu. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden – den Asylantrag des BF zurückweisenden Bescheid des BFA vom 01.02.2024 bestätigenden – Erkenntnisses des BVwG vom 24.06.
- Anhaltspunkte dafür, dass der BF seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Unionsgebiet nachkam, konnten nicht festgestellt werden und wurden vom BF auch nicht – substantiiert – behauptet. Zwar gab der BF vor dem BFA am 24.09.2024 an, erst vor ein paar Tagen aus Portugal kommend in Österreich, zum Zwecke des Besuchs eines Festes, eingereist zu sein. (vgl. SIM-Akt AS 31ff) Dem widersprechend gestand der BF in der Vorverhandlung jedoch ein, sich jedenfalls seit 26.06.2024 durchgehend in Österreich aufgehalten und bei einem Freund Unterkunft genommen zu haben. (vgl. SIM-Vorakt, VH- Protokoll S. 7, 9 [OZ 16]) Letztlich gab der BF in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 an, seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2022 das Bundesgebiet nicht mehr verlassen zu haben (vgl. VH-Protokoll S. 9). Das der BF seiner – ihm mit der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung auferlegten – Pflicht, den Schengen-Raum zu verlassen nachgekommen wäre, wurde vom BF bis dato nicht nur nicht behauptet und/oder belegt, sondern vom BF vielmehr in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 letztlich verneint. (vgl. VH-Protokoll S. 9). Das Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden – den Asylantrag des BF zurückweisenden Bescheid des BFA vom 01.02.2024 bestätigenden – Erkenntnisses des BVwG vom 24.06.
- Anhaltspunkte dafür, dass der BF seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Unionsgebiet nachkam, konnten nicht festgestellt werden und wurden vom BF auch nicht – substantiiert – behauptet. Zwar gab der BF vor dem BFA am 24.09.2024 an, erst vor ein paar Tagen aus Portugal kommend in Österreich, zum Zwecke des Besuchs eines Festes, eingereist zu sein. vergleiche SIM-Akt AS 31ff) Dem widersprechend gestand der BF in der Vorverhandlung jedoch ein, sich jedenfalls seit 26.06.2024 durchgehend in Österreich aufgehalten und bei einem Freund Unterkunft genommen zu haben. vergleiche SIM-Vorakt, VH- Protokoll S. 7, 9 [OZ 16]) Letztlich gab der BF in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 an, seit seiner Einreise nach Österreich im Jahr 2022 das Bundesgebiet nicht mehr verlassen zu haben vergleiche VH-Protokoll S. 9). Das der BF seiner – ihm mit der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung auferlegten – Pflicht, den Schengen-Raum zu verlassen nachgekommen wäre, wurde vom BF bis dato nicht nur nicht behauptet und/oder belegt, sondern vom BF vielmehr in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 letztlich verneint. vergleiche VH-Protokoll S. 9). , Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich beruht auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Das der BF wiederholt in Hungerstreik getreten ist, um sich aus der Schubhaft freizupressen, beruht auf seinen Angaben in der Vorverhandlung am 23.10.2024, in welcher er konkret danach befragt, eingestand, sich durch Hungerstreik seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen versucht zu haben. (vgl. SIM-Vorakt, Vorverhandlungs-Protokoll S. 8 [OZ 16]) Zudem wurde in der Patientenkartei festgehalten, dass der BF am 15.01.2024 angegeben habe, seinen neuerlichen Hungerstreik mit der selbigen Zielsetzung – konkret eine Entscheidung in der Sache erzwingen zu wollen – angetreten zu sein. (vgl. OZ 19). Letztlich gab der BF in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 an, mit Hilfe des Hungerstreiks seine Freiheit erlangen, sohin seine Entlassung erzwingen zu wollen. (vgl. VH-Protokoll S. 10)Das der BF wiederholt in Hungerstreik getreten ist, um sich aus der Schubhaft freizupressen, beruht auf seinen Angaben in der Vorverhandlung am 23.10.2024, in welcher er konkret danach befragt, eingestand, sich durch Hungerstreik seine Entlassung aus der Schubhaft zu erzwingen versucht zu haben. vergleiche SIM-Vorakt, Vorverhandlungs-Protokoll S. 8 [OZ 16]) Zudem wurde in der Patientenkartei festgehalten, dass der BF am 15.01.2024 angegeben habe, seinen neuerlichen Hungerstreik mit der selbigen Zielsetzung – konkret eine Entscheidung in der Sache erzwingen zu wollen – angetreten zu sein. vergleiche OZ 19). Letztlich gab der BF in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 an, mit Hilfe des Hungerstreiks seine Freiheit erlangen, sohin seine Entlassung erzwingen zu wollen. vergleiche VH-Protokoll S. 10) Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten und seinen eigenen Angaben, insbesondere im Rahmen der Rückkehrberatungen, zuletzt am 15.01.2025 (OZ 18). Der BF gab in allen seinen fünf Rückkehrberatungsgesprächen an, nicht rückkehrwillig zu sein. (vgl. SIM-Akt ASen 79f, 87f, 91f, 227f; OZ 18) Zudem vermeinte der BF vor dem BFA am 24.09.2024 als auch in der Vorverhandlung nicht gewillt zu sein, nach Indien zurückzukehren, sondern vielmehr nach Portugal reisen oder in Österreich Asyl bekommen zu wollen. (vgl. SIM-Akt AS 33f, AS 35; SIM-Vorakt Vorverhandlungs-Protokoll S. 13f [OZ 16]) Ferner wurde in der Stellungnahme des BF vom 15.01.2025 mit keinem Wort vorgebracht, dass der BF bereit sei in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Aus dem Vorbringen, im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft gewillt zu sein, alle Auflagen zu erfüllen, lässt sich nicht ohne weiteres darauf schließen, dass der BF nunmehr auch bereit wäre nach Indien zurückzukehren. Wäre der BF rückkehrwillig, ließe sich nicht nachvollziehen, weshalb er dies nicht auch so konkret kommunizieren hätte sollen, anstatt zuletzt am 15.01.2025 erneut seinen Rückkehrunwillen vorzubringen. Der Rückkehrunwille des BF wird zudem dadurch untermauert, dass der BF bis dato nicht bereit war, den Verbleib seines Reisepasses bekanntzugeben. Vielmehr gab der BF in seinen Befragungen unterschiedliche Angaben zum Aufenthaltsort seines Reisepasses an. So hat der BF bei seiner Erstbefragung am 07.11.2022 behauptet, sein Reisepass befände sich bei seinem ehemaligen Arbeitgeber in der Ukraine. (INT-Akt AS 10f) Bei der Einvernahme am 17.01.2024 gab er an, dass er nicht wüsste, wo sich sein Reisepass befinde. In der niederschriftlichen Einvernahme am 24.09.2024 antwortete der BF auf die Frage nach dem Verbleib seines Reisepasses, dass sich dieser in Portugal befinde. (vgl. SIM-Akt AS 33) In der Vorverhandlung vermeinte der BF anfangs über keinen Reisepass zu verfügen und sich keinen ausstellen gelassen zu haben. In weiterer Folge gab der BF an, dass sich sein Reisepass in der Ukraine befinde und wich den weiteren Fragen der Richterin zum Verbleib seines Reisepasses mit der Behauptung, es nicht zu wissen aus. (vgl. SIM-Vorakt Vorverhandlungs-Protokoll S. 9) Letztlich vermeinte der BF in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025, nach seiner Ausreise aus der Ukraine seinen Reisepass nicht mehr gefunden zu haben. (vgl. VH-Protokoll S. 9) Der Versuch des BF seine widersprüchlichen Angaben zu rechtfertigen, erweist sich insofern als nicht zielführend, zumal er – entgegen seines diesbezüglichen Argumentes – nach seiner Erstbefragung wiederholt seine Angaben zum Verbleib seines Reisepasses – insbesondere auch nach seiner Einvernahme durch das BFA am 24.09.2024 – änderte. Der BF lässt damit nicht erkennen, bereit zu sein, über den tatsächlichen Verbleib seines Reisepasses Auskunft geben zu wollen, was wiederum keine Bereitschaft zur Rückkehr nach Indien erkennen lässt. Dass der BF nicht bereit ist, freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, ergibt sich aus seinem bisherigen Verhalten und seinen eigenen Angaben, insbesondere im Rahmen der Rückkehrberatungen, zuletzt am 15.01.2025 (OZ 18). Der BF gab in allen seinen fünf Rückkehrberatungsgesprächen an, nicht rückkehrwillig zu sein. vergleiche SIM-Akt ASen 79f, 87f, 91f, 227f; OZ 18) Zudem vermeinte der BF vor dem BFA am 24.09.2024 als auch in der Vorverhandlung nicht gewillt zu sein, nach Indien zurückzukehren, sondern vielmehr nach Portugal reisen oder in Österreich Asyl bekommen zu wollen. vergleiche SIM-Akt AS 33f, AS 35; SIM-Vorakt Vorverhandlungs-Protokoll S. 13f [OZ 16]) Ferner wurde in der Stellungnahme des BF vom 15.01.2025 mit keinem Wort vorgebracht, dass der BF bereit sei in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Aus dem Vorbringen, im Falle seiner Entlassung aus der Schubhaft gewillt zu sein, alle Auflagen zu erfüllen, lässt sich nicht ohne weiteres darauf schließen, dass der BF nunmehr auch bereit wäre nach Indien zurückzukehren. Wäre der BF rückkehrwillig, ließe sich nicht nachvollziehen, weshalb er dies nicht auch so konkret kommunizieren hätte sollen, anstatt zuletzt am 15.01.2025 erneut seinen Rückkehrunwillen vorzubringen. Der Rückkehrunwille des BF wird zudem dadurch untermauert, dass der BF bis dato nicht bereit war, den Verbleib seines Reisepasses bekanntzugeben. Vielmehr gab der BF in seinen Befragungen unterschiedliche Angaben zum Aufenthaltsort seines Reisepasses an. So hat der BF bei seiner Erstbefragung am 07.11.2022 behauptet, sein Reisepass befände sich bei seinem ehemaligen Arbeitgeber in der Ukraine. (INT-Akt AS 10f) Bei der Einvernahme am 17.01.2024 gab er an, dass er nicht wüsste, wo sich sein Reisepass befinde. In der niederschriftlichen Einvernahme am 24.09.2024 antwortete der BF auf die Frage nach dem Verbleib seines Reisepasses, dass sich dieser in Portugal befinde. vergleiche SIM-Akt AS 33) In der Vorverhandlung vermeinte der BF anfangs über keinen Reisepass zu verfügen und sich keinen ausstellen gelassen zu haben. In weiterer Folge gab der BF an, dass sich sein Reisepass in der Ukraine befinde und wich den weiteren Fragen der Richterin zum Verbleib seines Reisepasses mit der Behauptung, es nicht zu wissen aus. vergleiche SIM-Vorakt Vorverhandlungs-Protokoll S. 9) Letztlich vermeinte der BF in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025, nach seiner Ausreise aus der Ukraine seinen Reisepass nicht mehr gefunden zu haben. vergleiche VH-Protokoll S. 9) Der Versuch des BF seine widersprüchlichen Angaben zu rechtfertigen, erweist sich insofern als nicht zielführend, zumal er – entgegen seines diesbezüglichen Argumentes – nach seiner Erstbefragung wiederholt seine Angaben zum Verbleib seines Reisepasses – insbesondere auch nach seiner Einvernahme durch das BFA am 24.09.2024 – änderte. Der BF lässt damit nicht erkennen, bereit zu sein, über den tatsächlichen Verbleib seines Reisepasses Auskunft geben zu wollen, was wiederum keine Bereitschaft zur Rückkehr nach Indien erkennen lässt. Insofern der BF in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 angibt, mit seiner Rückkehr nach Indien kein Problem zu haben, wenn es das Gesetz so vorsehe und er diesem Folge leisten werde, kann dem BF vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorverhaltens und gewonnenem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung kein Glauben geschenkt werden. Der BF befindet sich aktuell erneut im Hungerstreik um sich aus der Schubhaft freizupressen, gab wiederholt an, nicht ausreisewillig zu sein und tauchte bereits unter. Zudem lassen die Bitte des BF auf eine
- Chance sowie seine Angaben, konkret, dass er im Falle seiner Entlassung sich melden und versuchen würde eine Firma zu eröffnen und einen Deutschkurs zu besuchen, nicht darauf schließen, dass der BF tatsächlich gewillt ist nach Indien zurückzukehren. Vielmehr erweckt der BF den Eindruck in Österreich verbleiben zu wollen. Andernfalls ließe sich nach nachvollziehen, weshalb der BF im Wissen um die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich und seiner geplanten Abschiebung, dennoch nachhaltige Handlungen in Österreich setzen wollen würde. Im Ergebnis konnte der BF nicht glaubwürdig darlegen, tatsächlich bereit zu sein nach Indien zurückkehren zu wollen. Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich ergeben sich aus der Zusammenschau seiner eigenen Angaben. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der BF wiederholt und konsistent angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben (vgl. INT-Akt AS 7; SIM-Akt AS 34; SIM-Vorakt, Vorverhandlungs-Protokoll S. 8[OZ 16]; VH-Protokoll S. 6), was auch in der Stellungnahme des BF vom 16.01.2025 nicht nur nicht bestritten, sondern gar nicht thematisiert wurde. (vgl. OZ 17) Die Feststellungen zu den familiären und sozialen Verhältnissen des BF in Österreich ergeben sich aus der Zusammenschau seiner eigenen Angaben. Hierbei ist zunächst festzustellen, dass der BF wiederholt und konsistent angab, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben vergleiche INT-Akt AS 7; SIM-Akt AS 34; SIM-Vorakt, Vorverhandlungs-Protokoll S. 8[OZ 16]; VH-Protokoll S. 6), was auch in der Stellungnahme des BF vom 16.01.2025 nicht nur nicht bestritten, sondern gar nicht thematisiert wurde. vergleiche OZ 17) Insofern der BF in der Vorverhandlung vorbrachte über Freunde in Österreich zu verfügen, ist ihm entgegenzuhalten, nicht in der Lage gewesen zu sein, nähere Angaben zu deren – korrekten – Wohnadressen zu machen. Wenn der BF auch von zwei Bekannten Besuch in der Schubhaft erhalten hat, kann angesichts des Umstandes, dass der BF keine näheren Angaben zu seinen vermeintlichen Freunden machen konnte, nicht davon ausgegangen werden, dass der BF mit diesen eine enge freundschaftliche Beziehung führt. So war der BF nicht in der Lage den korrekten vollständigen Namen einer seiner vermeintlichen Freunde zu nennen. Vielmehr gab der BF an, diesen nur unter dem Namen „Rana“ zu kennen. (vgl. SIM-Vorakt, VH-Protokoll S. 5f, S. 9f, S. 11ff) Davon ausgehend, dass der BF bei Bestehen relevanter freundschaftlicher Beziehungen in Österreich in der Lage gewesen wäre, konkrete Angaben, sowohl zu den Personalien als auch zu den Wohnadressen seiner Freunde zu machen, lassen die Angaben des BF nicht erkennen, dass er über enge soziale Beziehungen in Österreich verfügt. Insbesondere, da der BF vor dem BFA angab seine Effekten bei einem seiner Freunde verwahrt zu haben (vgl. SIM-Akt AS 34), und nicht nachvollzogen werden kann, sein Hab und Gut jemanden anzuvertrauen, von dem man nicht einmal seine korrekte Wohnadresse kennt. Insofern der BF in der Vorverhandlung vorbrachte über Freunde in Österreich zu verfügen, ist ihm entgegenzuhalten, nicht in der Lage gewesen zu sein, nähere Angaben zu deren – korrekten – Wohnadressen zu machen. Wenn der BF auch von zwei Bekannten Besuch in der Schubhaft erhalten hat, kann angesichts des Umstandes, dass der BF keine näheren Angaben zu seinen vermeintlichen Freunden machen konnte, nicht davon ausgegangen werden, dass der BF mit diesen eine enge freundschaftliche Beziehung führt. So war der BF nicht in der Lage den korrekten vollständigen Namen einer seiner vermeintlichen Freunde zu nennen. Vielmehr gab der BF an, diesen nur unter dem Namen „Rana“ zu kennen. vergleiche SIM-Vorakt, VH-Protokoll S. 5f, S. 9f, S. 11ff) Davon ausgehend, dass der BF bei Bestehen relevanter freundschaftlicher Beziehungen in Österreich in der Lage gewesen wäre, konkrete Angaben, sowohl zu den Personalien als auch zu den Wohnadressen seiner Freunde zu machen, lassen die Angaben des BF nicht erkennen, dass er über enge soziale Beziehungen in Österreich verfügt. Insbesondere, da der BF vor dem BFA angab seine Effekten bei einem seiner Freunde verwahrt zu haben vergleiche SIM-Akt AS 34), und nicht nachvollzogen werden kann, sein Hab und Gut jemanden anzuvertrauen, von dem man nicht einmal seine korrekte Wohnadresse kennt. Der BF brachte im Rahmen seines mit Beschwerdeschriftsatz vom 18.10.2024 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens einen Mietvertrag für die Wohnung in XXXX , ausgestellt auf XXXX , sowie eine Kopie eines auf zuvor genannten Namen ausgestellten Reisepasses und österreichischen Aufenthaltstitels in Vorlage. (vgl. SIM-Vorakt OZ 1, OZ 14) In der Vorverhandlung danach befragt, ob er eine Person mit dem zuvor genannten Namen kenne, vermeinte der BF keine Person dieses Namens zu kennen. Nachdem ihm das Foto auf der besagten Kopie des Aufenthaltstitels gezeigt wurde, vermeinte der BF, dass es sich bei dieser Person um XXXX handle. (Vgl. SIM-Vorakt VH-Protokoll S. 12) In der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 gab der BF an, XXXX nur unter dem „Spitznamen“ XXXX zu kennen, und erst seit der Vorverhandlung zu wissen, dass dieser anders heiße, wobei der BF den Vornamen desselben nicht genau kenne. (vgl. VH-Protokoll S. 6) Darüber hinaus – wie bereits oben ausgeführt wurde – war der BF auch in der Verhandlung am 22.01.2025 nicht in der Lage die Wohnadresse seines Freundes, mit welchem er zusammengewohnt haben soll, zu nennen. Weder war der BF in der Lage eine genaue Adresse zu nennen, noch stimmte die behauptete Angabe der ungefähren Örtlichkeit des gemeinsamen Zusammenlebens (Straße und Gasse) mit der Meldeadresse seines vermeintlichen Freundes überein. Der BF konnte zwar den Namen einer weiteren Person nennen, jedoch keine Angaben zu dessen Wohnadresse machen. Zudem vermeinte der BF, dass es sich bei diesem „nur“ um einen Freund handle, was nicht darauf schließen lässt, dass der BF eine enge Beziehung zu diesem aufweist. (vgl. VH-Protokoll S. 6)Der BF brachte im Rahmen seines mit Beschwerdeschriftsatz vom 18.10.2024 eingeleiteten Beschwerdeverfahrens einen Mietvertrag für die Wohnung in römisch 40 , ausgestellt auf römisch 40 , sowie eine Kopie eines auf zuvor genannten Namen ausgestellten Reisepasses und österreichischen Aufenthaltstitels in Vorlage. vergleiche SIM-Vorakt OZ 1, OZ 14) In der Vorverhandlung danach befragt, ob er eine Person mit dem zuvor genannten Namen kenne, vermeinte der BF keine Person dieses Namens zu kennen. Nachdem ihm das Foto auf der besagten Kopie des Aufenthaltstitels gezeigt wurde, vermeinte der BF, dass es sich bei dieser Person um römisch 40 handle. (Vgl. SIM-Vorakt VH-Protokoll S. 12) In der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 gab der BF an, römisch 40 nur unter dem „Spitznamen“ römisch 40 zu kennen, und erst seit der Vorverhandlung zu wissen, dass dieser anders heiße, wobei der BF den Vornamen desselben nicht genau kenne. vergleiche VH-Protokoll S. 6) Darüber hinaus – wie bereits oben ausgeführt wurde – war der BF auch in der Verhandlung am 22.01.2025 nicht in der Lage die Wohnadresse seines Freundes, mit welchem er zusammengewohnt haben soll, zu nennen. Weder war der BF in der Lage eine genaue Adresse zu nennen, noch stimmte die behauptete Angabe der ungefähren Örtlichkeit des gemeinsamen Zusammenlebens (Straße und Gasse) mit der Meldeadresse seines vermeintlichen Freundes überein. Der BF konnte zwar den Namen einer weiteren Person nennen, jedoch keine Angaben zu dessen Wohnadresse machen. Zudem vermeinte der BF, dass es sich bei diesem „nur“ um einen Freund handle, was nicht darauf schließen lässt, dass der BF eine enge Beziehung zu diesem aufweist. vergleiche VH-Protokoll S. 6) Davon ausgehend, dass im Falle des Bestehens enger sozialer Bezugspunkte der BF in der Lage gewesen wäre, die korrekten Namen und Adressen seiner Freunde zu nennen, kann dem BF kein Glauben geschenkt werden, über berücksichtigungswürdige freundschaftliche Beziehungen im Bundesgebiet zu verfügen. Der BF gab an, mit einem seiner Freunde wiederholt zusammengelebt zu haben, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der BF weder dessen – und damit auch seine eigene – richtige Adresse noch dessen korrekten Namen – welchen der BF erst im Rahmen der Vorverhandlung und nicht durch seinen vermeintlichen Freund selbst erfahren hat – nennen vermocht zu haben. Dass – enge – Freunde gegenseitig sich nur unter ihren „Spitznamen“, nicht jedoch auch mit ihren wahren Namen kennen sollten, ist nicht nachvollziehbar. Dass der BF keiner legalen Beschäftigung nachgeht, ergibt sich daraus, dass dem BF aufgrund seines – nach erfolgter Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und Ausspruch einer Rückkehrentscheidung – unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt ist und der BF selbst angab, über keine Arbeitsgenehmigung in Österreich zu verfügen (vgl. SIM-Vorakt VH-Protokoll S. 8 [OZ 16]). Auch findet sich in einem Sozialversicherungsauszug kein Eintrag zum BF und gab der BF in der mündlichen Verhandlung nach einer Arbeitserlaubnis befragt an, nur die weiße Asylkarte besessen zu haben. Der BF gestand zudem in der Vorverhandlung ein, sich seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit, konkret als Zeitungsausträger für ein monatliches Entgelt von EUR 600,- bis 700,-, zu erwirtschaften. (vgl. SIM-Vorakt, Vorverhandlungs-Protokoll S.8 [OZ 16]) In der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 vermeinte der BF zudem seit dem Jahr 2022 bis zu seiner Festnahme als Zeitungsausträger erwerbstätig gewesen zu sein (vgl. VH-Protokoll S. 7). Der BF ist beruflich somit nicht – legal – verankert und verfügt über keine ausreichenden legalen Mittel zur Existenzsicherung, was sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF im bisherigen Verfahren und aus der Anhaltedatei ergibt, woraus ersichtlich ist, dass der BF aktuell über keine Barmittel verfügt. (vgl. VH-Protokoll S.-8; Anhaltedatei) Dass der BF keiner legalen Beschäftigung nachgeht, ergibt sich daraus, dass dem BF aufgrund seines – nach erfolgter Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und Ausspruch einer Rückkehrentscheidung – unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet ein Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt ist und der BF selbst angab, über keine Arbeitsgenehmigung in Österreich zu verfügen vergleiche SIM-Vorakt VH-Protokoll S. 8 [OZ 16]). Auch findet sich in einem Sozialversicherungsauszug kein Eintrag zum BF und gab der BF in der mündlichen Verhandlung nach einer Arbeitserlaubnis befragt an, nur die weiße Asylkarte besessen zu haben. Der BF gestand zudem in der Vorverhandlung ein, sich seinen Unterhalt durch Schwarzarbeit, konkret als Zeitungsausträger für ein monatliches Entgelt von EUR 600,- bis 700,-, zu erwirtschaften. vergleiche SIM-Vorakt, Vorverhandlungs-Protokoll S.8 [OZ 16]) In der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 vermeinte der BF zudem seit dem Jahr 2022 bis zu seiner Festnahme als Zeitungsausträger erwerbstätig gewesen zu sein vergleiche VH-Protokoll S. 7). Der BF ist beruflich somit nicht – legal – verankert und verfügt über keine ausreichenden legalen Mittel zur Existenzsicherung, was sich aus der Zusammenschau der Angaben des BF im bisherigen Verfahren und aus der Anhaltedatei ergibt, woraus ersichtlich ist, dass der BF aktuell über keine Barmittel verfügt. vergleiche VH-Protokoll S.-8; Anhaltedatei) Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und mangelnden Vertrauenswürdigkeit ergeben sich beim BF aufgrund seines Gesamtverhaltens. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF nicht an Meldevorschriften, ist untergetaucht, hielt sich zuletzt überwiegend im Verborgenen auf, zeigt sich nach wie vor nicht bereit seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und begab sich auch während der Anhaltung in Schubhaft wiederholt in Hungerstreik um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Wie oben bereits ausgeführt, verstrickte sich der BF bei seinen Einvernahmen zudem wiederholt in Widersprüche. In diesem Kontext kommt noch hinzu, dass der BF in der mündlichen Vorverhandlung sogar seine Vorführung vor die indische Botschaft bzw. seine Einvernahme durch Mitarbeiter selbiger, sohin nachweisliche Sachverhalte bestritt. Erst nachdem die Richterin wiederholt bekanntgab, sich beim BFA zu erkundigen, revidierte der BF nach und nach seine leugnenden Angaben und verweigerte letztlich auf den Vorhalt, dass seine Einvernahme durch indische Vertreter nachweislich am 10.10.2024 stattfand, zu antworten. (vgl. SIM-Vorakt, Vorverhandlungs-Protokoll S. 15f) Darüber hinaus behauptete der BF in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 sich seit Inschubhaftnahme sehr kooperativ verhalten zu haben (vgl. VH-Protokoll S. 10) und lässt dabei völlig außer Acht, sich wiederholt in Hungerstreik begeben zu haben, um sich damit aus der Schubhaft freizupressen. Zudem zeigte der BF sich in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 hinsichtlich seiner widersprüchlichen Angaben in Bezug auf den Verbleib seines Reisepasses nicht einsichtig. Vielmehr versuchte er durch die Behauptung, bei seiner Erstbefragung unter Stress gestanden und daher teils falsche Angaben gemacht zu haben, sich seiner Verantwortung zu entziehen. Zum einen kann nicht nachvollzogen werden, dass der BF nur aufgrund von Stress falsche jedoch teils detaillierte Angaben zu seinem Aufenthalt in Portugal, den Verbleib seines Reisepasses in Portugal und zu seiner Rückkehr nach Österreich vor dem BFA am 24.09.2024 angegeben hätte sollen (vgl. SIM-Akt AS 33). Die Feststellungen zur mangelnden Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie zur mangelnden Kooperationsbereitschaft und mangelnden Vertrauenswürdigkeit ergeben sich beim BF aufgrund seines Gesamtverhaltens. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF nicht an Meldevorschriften, ist untergetaucht, hielt sich zuletzt überwiegend im Verborgenen auf, zeigt sich nach wie vor nicht bereit seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und begab sich auch während der Anhaltung in Schubhaft wiederholt in Hungerstreik um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen. Wie oben bereits ausgeführt, verstrickte sich der BF bei seinen Einvernahmen zudem wiederholt in Widersprüche. In diesem Kontext kommt noch hinzu, dass der BF in der mündlichen Vorverhandlung sogar seine Vorführung vor die indische Botschaft bzw. seine Einvernahme durch Mitarbeiter selbiger, sohin nachweisliche Sachverhalte bestritt. Erst nachdem die Richterin wiederholt bekanntgab, sich beim BFA zu erkundigen, revidierte der BF nach und nach seine leugnenden Angaben und verweigerte letztlich auf den Vorhalt, dass seine Einvernahme durch indische Vertreter nachweislich am 10.10.2024 stattfand, zu antworten. vergleiche SIM-Vorakt, Vorverhandlungs-Protokoll S. 15f) Darüber hinaus behauptete der BF in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 sich seit Inschubhaftnahme sehr kooperativ verhalten zu haben vergleiche VH-Protokoll S. 10) und lässt dabei völlig außer Acht, sich wiederholt in Hungerstreik begeben zu haben, um sich damit aus der Schubhaft freizupressen. Zudem zeigte der BF sich in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 hinsichtlich seiner widersprüchlichen Angaben in Bezug auf den Verbleib seines Reisepasses nicht einsichtig. Vielmehr versuchte er durch die Behauptung, bei seiner Erstbefragung unter Stress gestanden und daher teils falsche Angaben gemacht zu haben, sich seiner Verantwortung zu entziehen. Zum einen kann nicht nachvollzogen werden, dass der BF nur aufgrund von Stress falsche jedoch teils detaillierte Angaben zu seinem Aufenthalt in Portugal, den Verbleib seines Reisepasses in Portugal und zu seiner Rückkehr nach Österreich vor dem BFA am 24.09.2024 angegeben hätte sollen vergleiche SIM-Akt AS 33). Unter Berücksichtigung der Angaben des BF vor dem BFA am 24.09.2024, in der Vorverhandlung und der Verhandlung am 22.01.2025 zum Verbleib seines Reisepasses, kann dem BF andererseits kein Glauben geschenkt werden, einzig aus Stress Falschangaben getätigt zu haben. So gab der BF in der Vorverhandlung anfangs an sich keinen Reisepass ausstellen lassen zu haben, und revidierte diese Angabe in weiterer Folge dahingehend, dass sein Reisepass in der Ukraine verblieben sei (vgl. Vorverhandlungs-Protokoll S. 9 [OZ 16]), während er in der mündlichen Verhandlung angab, diesen nach seiner Reise nach Österreich nicht mehr gefunden zu haben. (vgl. VH-Protokoll S.9). Der BF wechselte sohin auch nach seiner Einvernahme am 24.09.2024 seine Angaben zum Verbleib seines Reisepasses aus, was nicht darauf schließen lässt, dass der BF nur am 24.09.2024 wegen Stress Falschangaben gemacht hätte. Zudem gab der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.09.2025 an sich konzentrieren zu können und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Das Vorliegen von allfälligen ihn an einer wahrheitsgemäßen Aussage behindern könnenden psychischen Zustände wurden vom BF nicht behauptet, wovon jedoch im Falle des Bestehens solcher zum besagten Zeitpunkt, angesichts der Bedeutung der Einvernahme des BF im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftverhängung, was diesem vom BFA auch dargelegt wurde, auszugehen gewesen wäre. In diesem Kontext ist zudem darauf zu verweisen, dass der BF bereits in der Vorverhandlung angab, bei seiner Einvernahme vor dem BFA gestresst gewesen zu sein. Jedoch behauptete er auch, bei besagter Einvernahme betrunken gewesen zu sein (vgl. Vorverhandlungs-Protokoll S. 9), was er in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 nicht mehr vorbrachte. Anhaltspunkte dafür, dass der BF tatsächlich betrunken gewesen wäre können den Akten jedoch nicht entnommen werden. Der BF wurde am 24.09.2024 amtsärztlich untersucht, wobei keine Anzeichen einer Alkoholisierung festgestellt wurden. (vgl. OZ 10)Unter Berücksichtigung der Angaben des BF vor dem BFA am 24.09.2024, in der Vorverhandlung und der Verhandlung am 22.01.2025 zum Verbleib seines Reisepasses, kann dem BF andererseits kein Glauben geschenkt werden, einzig aus Stress Falschangaben getätigt zu haben. So gab der BF in der Vorverhandlung anfangs an sich keinen Reisepass ausstellen lassen zu haben, und revidierte diese Angabe in weiterer Folge dahingehend, dass sein Reisepass in der Ukraine verblieben sei vergleiche Vorverhandlungs-Protokoll S. 9 [OZ 16]), während er in der mündlichen Verhandlung angab, diesen nach seiner Reise nach Österreich nicht mehr gefunden zu haben. vergleiche VH-Protokoll S.9). Der BF wechselte sohin auch nach seiner Einvernahme am 24.09.2024 seine Angaben zum Verbleib seines Reisepasses aus, was nicht darauf schließen lässt, dass der BF nur am 24.09.2024 wegen Stress Falschangaben gemacht hätte. Zudem gab der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.09.2025 an sich konzentrieren zu können und die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Das Vorliegen von allfälligen ihn an einer wahrheitsgemäßen Aussage behindern könnenden psychischen Zustände wurden vom BF nicht behauptet, wovon jedoch im Falle des Bestehens solcher zum besagten Zeitpunkt, angesichts der Bedeutung der Einvernahme des BF im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftverhängung, was diesem vom BFA auch dargelegt wurde, auszugehen gewesen wäre. In diesem Kontext ist zudem darauf zu verweisen, dass der BF bereits in der Vorverhandlung angab, bei seiner Einvernahme vor dem BFA gestresst gewesen zu sein. Jedoch behauptete er auch, bei besagter Einvernahme betrunken gewesen zu sein vergleiche Vorverhandlungs-Protokoll S. 9), was er in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 nicht mehr vorbrachte. Anhaltspunkte dafür, dass der BF tatsächlich betrunken gewesen wäre können den Akten jedoch nicht entnommen werden. Der BF wurde am 24.09.2024 amtsärztlich untersucht, wobei keine Anzeichen einer Alkoholisierung festgestellt wurden. vergleiche OZ 10) Der BF behauptete in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 zudem, nicht gewusst zu haben, dass sein Asylantrag mit Erkenntnis des BVwG abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, was er damit zu begründen versuchte, sich aufgrund ausstehender Honorarkosten, die er nicht begleichen habe können, nicht bei seinem Anwalt gemeldet zu haben (vgl. VH-Protokoll S. 7). In weiterer Folge gab der BF jedoch an, letztlich doch bei seinem Anwalt gewesen zu sein, welcher ihm mitgeteilt habe, dass die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen sei, was darauf schließen lässt, dass dem BF das Bestehen einer rechtskräftigen Entscheidung bekannt gewesen sein muss. In der Vorverhandlung gab er zudem anfangs an, nichts von einer Beschwerde gewusst zu haben. In weiterer Folge revidierte er dies jedoch insofern, als er vermeinte, nach Erhalt des Erkenntnisses des BVwG mangels Geldes nicht ausreisen und eine weitere Beschwerde erheben gekonnt zu haben (vgl. Vorverhandlungs-Protokoll S. 7), womit der BF eingestanden hat, von einer negativen Entscheidung seines Asylantrages und Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gewesen zu sein. Eine positive Einstellung des BF zur Rechtsordnung und/oder eine bestehende Kooperationsbereitschaft konnte angesichts seines Vorverhaltens, der Widersprüche in seinen Angaben, der nicht zu erkennenden Einsicht und fehlenden Bereitschaft, Verantwortung für sein Verhalten zu übernehmen nicht erkannt werden. Der BF behauptete in der mündlichen Verhandlung am 22.01.2025 zudem, nicht gewusst zu haben, dass sein Asylantrag mit Erkenntnis des BVwG abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, was er damit zu begründen versuchte, sich aufgrund ausstehender Honorarkosten, die er nicht begleichen habe können, nicht bei seinem Anwalt gemeldet zu haben vergleiche VH-Protokoll S. 7). In weiterer Folge gab der BF jedoch an, letztlich doch bei seinem Anwalt gewesen zu sein, welcher ihm mitgeteilt habe, dass die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen sei, was darauf schließen lässt, dass dem BF das Bestehen einer rechtskräftigen Entscheidung bekannt gewesen sein muss. In der Vorverhandlung gab er zudem anfangs an, nichts von einer Beschwerde gewusst zu haben. In weiterer Folge revidierte er dies jedoch insofern, als er vermeinte, nach Erhalt des Erkenntnisses des BVwG mangels Geldes nicht ausreisen und eine weitere Beschwerde erheben gekonnt zu haben vergleiche Vorverhandlungs-Protokoll S. 7), womit der BF eingestanden hat, von einer negativen Entscheidung seines Asylantrages und Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gewesen zu sein. Eine positive Einstellung des BF zur Rechtsordnung und/oder eine bestehende Kooperationsbereitschaft konnte angesichts seines Vorverhaltens, der Widersprüche in seinen Angaben, der nicht zu erkennenden Einsicht und fehlenden Bereitschaft, Verantwortung für sein Verhalten zu übernehmen nicht erkannt werden. Dass der BF nunmehr gewillt wäre, sich kooperativ zu verhalten, an seiner Abschiebung mitzuwirken und die Rechtsordnung zu wahren und vertrauenswürdig ist, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Das ein HRZ-Verfahren für den BF eingeleitet werden musste, beruht auf dem Umstand, dass der BF laut Aktenlage kein Reisedokument in Vorlage gebracht hat. Aus der Stellungnahme des BFA vom 14.01.2025 (vgl. OZ 1), sowie den Stellungnahmen der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 22.10.2024 (vgl. SIM-Vorakt, OZ 15) und vom 15.01.2025 (vgl. OZ 8) kann zudem entnommen werden, dass ein Antrag auf Ausstellung eines HRZ beim Staat Indien beantragt wurde. Ferner findet sich im Akt der an die indische Botschaft gerichtete HRZ-Antrag des BFA vom 27.09.2024 einliegend. (vgl. SIM-Vorakt OZ 11) Das ein HRZ-Verfahren für den BF eingeleitet werden musste, beruht auf dem Umstand, dass der BF laut Aktenlage kein Reisedokument in Vorlage gebracht hat. Aus der Stellungnahme des BFA vom 14.01.2025 vergleiche OZ 1), sowie den Stellungnahmen der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 22.10.2024 vergleiche SIM-Vorakt, OZ 15) und vom 15.01.2025 vergleiche OZ 8) kann zudem entnommen werden, dass ein Antrag auf Ausstellung eines HRZ beim Staat Indien beantragt wurde. Ferner findet sich im Akt der an die indische Botschaft gerichtete HRZ-Antrag des BFA vom 27.09.2024 einliegend. vergleiche SIM-Vorakt OZ 11) Die weiteren Feststellungen zur erfolgten Einleitung eines HRZ-Verfahrens mit Indien, der Ausstellung von HRZ durch Indien, zur Durchführung von Abschiebungen nach Indien, den in den Jahren 2023 und 2024 erfolgten HRZ-Ausstellungen und durchgeführten Abschiebungen im Jahr 2024, sowie die vereinbarten Bearbeitungsfristen von HRZ-Anträgen, ergeben sich aus den unbedenklichen Anfragenbeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 15.01.2025 (vgl. OZ 8) sowie dem im RIS veröffentlichten oben genannten, zwischen Österreich und Indien abgeschlossenen bilateralen Abkommen. Der BF trat keinen der genannten Anfragebeantwortungen bisher, weder im Vorverfahren noch im gegenständlichen Verfahren substantiiert entgegen. Die weiteren Feststellungen zur erfolgten Einleitung eines HRZ-Verfahrens mit Indien, der Ausstellung von HRZ durch Indien, zur Durchführung von Abschiebungen nach Indien, den in den Jahren 2023 und 2024 erfolgten HRZ-Ausstellungen und durchgeführten Abschiebungen im Jahr 2024, sowie die vereinbarten Bearbeitungsfristen von HRZ-Anträgen, ergeben sich aus den unbedenklichen Anfragenbeantwortung der HRZ-Fachabteilung des BFA vom 15.01.2025 vergleiche OZ 8) sowie dem im RIS veröffentlichten oben genannten, zwischen Österreich und Indien abgeschlossenen bilateralen Abkommen. Der BF trat keinen der genannten Anfragebeantwortungen bisher, weder im Vorverfahren noch im gegenständlichen Verfahren substantiiert entgegen. Die erfolgte Vorführung des BF vor die indische Botschaft und Notwendigkeit der Überprüfung der Daten des BF in Indien, beruhen ebenfalls auf den zuvor genannten unbestritten gebliebenen Anfragenbeantwortungen der HRZ-Fachabteilung des BFA. Ferner findet sich im Vorakt einliegend ein Bericht über die erfolgte Vorführung des BF vor die indische Botschaft und deren Ergebnis (vgl. SIM-Vorakt OZ 20).Die erfolgte Vorführung des BF vor die indische Botschaft und Notwendigkeit der Überprüfung der Daten des BF in Indien, beruhen ebenfalls auf den zuvor genannten unbestritten gebliebenen Anfragenbeantwortungen der HRZ-Fachabteilung des BFA. Ferner findet sich im Vorakt einliegend ein Bericht über die erfolgte Vorführung des BF vor die indische Botschaft und deren Ergebnis vergleiche SIM-Vorakt OZ 20). Die indische Botschaft hat zwar am 20.01.2025 mitgeteilt, dass der BF bisher noch nicht identifiziert werden konnte. Zudem wurde seitens der Botschaft jedoch zugesichert, das BFA über den weiteren Verlauf des Identifizierungsverfahren auf dem Laufenden zu halten bzw. dieses über die Identifizierung des BF in Kenntnis zu setzen. (vgl. OZ 21) Damit gab Indien zu verstehen, dass aus aktueller Sicht eine Identifizierung des BF nicht als aussichtslos anzusehen ist. Andernfalls wäre davon auszugehen gewesen, dass Indien die Erfolglosigkeit auch unmissverständlich kommuniziert hätte, anstelle die Übermittlung weiterer Ermittlungsergebnisse zu versprechen. Vor dem Hintergrund, dass der BF bereits der indischen Botschaft vorgeführt wurde, Abschiebungen nach Indien stattfinden, Indien in den letzten beiden Jahren eine größere Anzahlt an HRZ ausgestellt hat, die Abschiebung des BF nach Erhalt eines HRZ in nur wenigen Tagen erfolgen kann und der Identifizierungsprozess noch im Gange ist, ist mit einer HRZ-Ausstellung sowie einer Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden – in der rechtlichen Begründung dargelegten – Schubhaftdauer im Entscheidungszeitpunkt aus aktueller Sicht hinreichend wahrscheinlich. Die indische Botschaft hat zwar am 20.01.2025 mitgeteilt, dass der BF bisher noch nicht identifiziert werden konnte. Zudem wurde seitens der Botschaft jedoch zugesichert, das BFA über den weiteren Verlauf des Identifizierungsverfahren auf dem Laufenden zu halten bzw. dieses über die Identifizierung des BF in Kenntnis zu setzen. vergleiche OZ 21) Damit gab Indien zu verstehen, dass aus aktueller Sicht eine Identifizierung des BF nicht als aussichtslos anzusehen ist. Andernfalls wäre davon auszugehen gewesen, dass Indien die Erfolglosigkeit auch unmissverständlich kommuniziert hätte, anstelle die Übermittlung weiterer Ermittlungsergebnisse zu versprechen. Vor dem Hintergrund, dass der BF bereits der indischen Botschaft vorgeführt wurde, Abschiebungen nach Indien stattfinden, Indien in den letzten beiden Jahren eine größere Anzahlt an HRZ ausgestellt hat, die Abschiebung des BF nach Erhalt eines HRZ in nur wenigen Tagen erfolgen kann und der Identifizierungsprozess noch im Gange ist, ist mit einer HRZ-Ausstellung sowie einer Abschiebung des BF innerhalb der noch zur Verfügung stehenden – in der rechtlichen Begründung dargelegten – Schubhaftdauer im Entscheidungszeitpunkt aus aktueller Sicht hinreichend wahrscheinlich.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1 Fortsetzungsausspruch: 3.1.
- Gesetzliche Grundlagen: Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG lautet: „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;,
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet: „§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte § 80 FPG lautet:Der mit „Dauer der Schubhaft“ betitelte Paragraph 80, FPG lautet: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einenkann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.,
(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpu