RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum31.01.2025 GeschäftszahlW602 2266864-2 Spruch, W602 2266864-2/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2024, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2025, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- VorverfahrenDer Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Wesentlichen gab er an, Indien wegen der Armut verlassen zu haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) wies den Asylantrag mit Bescheid vom 07.01.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist (Spruchpunkte I. bis V.). Das Bundesamt verhängte auch ein Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkte VI., VII. und VIII.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , soweit sie sich gegen die Spruchpunkte I. bis V. richtete, rechtskräftig abgewiesen. Die Spruchpunkte VI. bis VII. wurden ersatzlos behoben und es wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Das Erkenntnis wurde am 21.02.2023 zugestellt, die Frist für die freiwillige Ausreise endete demnach am 07.03.
- Vorverfahren, Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Wesentlichen gab er an, Indien wegen der Armut verlassen zu haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) wies den Asylantrag mit Bescheid vom 07.01.2023 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien zulässig ist (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf.). Das Bundesamt verhängte auch ein Einreiseverbot auf die Dauer von zwei Jahren und erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab, eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht eingeräumt (Spruchpunkte römisch sechs., römisch sieben. und römisch acht.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , soweit sie sich gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch fünf. richtete, rechtskräftig abgewiesen. Die Spruchpunkte römisch sechs. bis römisch sieben. wurden ersatzlos behoben und es wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt. Das Erkenntnis wurde am 21.02.2023 zugestellt, die Frist für die freiwillige Ausreise endete demnach am 07.03.
- Der Beschwerdeführer verblieb zumindest bis Februar 2024 im Bundesgebiet und war aufrecht gemeldet.
- Gegenständliches Verfahren Am 09.07.2024 wurde der Beschwerdeführer in Österreich aufgegriffen und stellte gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er wurde dazu am nächsten Tag von einem Organ der Fremden- und Grenzpolizei befragt und brachte vor, seine alten Fluchtgründe seien aufrecht. Er sei nach der negativen Entscheidung in Österreich nach Italien gegangen, aber dort hätten ihn seine Feinde verfolgt, weshalb er wieder in Österreich sei. Am 12.07.2024 verließ er die Betreuungseinrichtung der Grundversorgung, meldete jedoch erst am 22.07.2024 einen Wohnsitz in Österreich an. Am 30.07.2024 übernahm er nachweislich die Verfahrensanordnungen über die beabsichtigte Zurückweisung seines Folgeantrags, die periodische Meldepflicht und das Aussetzen der 20-Tagesfrist im Zulassungsverfahren. Am 06.08.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt, bei der er eingehend zu seinen Gründen für den Folgeantrag befragt wurde. Mit Bescheid vom 11.10.2024 wies das Bundesamt den Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), erklärte die Abschiebung nach Indien für zulässig (Spruchpunkt V.) und gewährte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde am 17.10.2024 zugestellt.Am 09.07.2024 wurde der Beschwerdeführer in Österreich aufgegriffen und stellte gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er wurde dazu am nächsten Tag von einem Organ der Fremden- und Grenzpolizei befragt und brachte vor, seine alten Fluchtgründe seien aufrecht. Er sei nach der negativen Entscheidung in Österreich nach Italien gegangen, aber dort hätten ihn seine Feinde verfolgt, weshalb er wieder in Österreich sei. Am 12.07.2024 verließ er die Betreuungseinrichtung der Grundversorgung, meldete jedoch erst am 22.07.2024 einen Wohnsitz in Österreich an. Am 30.07.2024 übernahm er nachweislich die Verfahrensanordnungen über die beabsichtigte Zurückweisung seines Folgeantrags, die periodische Meldepflicht und das Aussetzen der 20-Tagesfrist im Zulassungsverfahren. Am 06.08.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt, bei der er eingehend zu seinen Gründen für den Folgeantrag befragt wurde. Mit Bescheid vom 11.10.2024 wies das Bundesamt den Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), erklärte die Abschiebung nach Indien für zulässig (Spruchpunkt römisch fünf.) und gewährte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde am 17.10.2024 zugestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde. Diese wurde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 05.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 18.11.2024 wurde der Beschwerdeführer bei einem versuchten Grenzübertritt nach Deutschland zurück nach Österreich gewiesen und es wurde seine Verfahrenskarte gemäß § 50 AsylG sichergestellt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde. Diese wurde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 05.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 18.11.2024 wurde der Beschwerdeführer bei einem versuchten Grenzübertritt nach Deutschland zurück nach Österreich gewiesen und es wurde seine Verfahrenskarte gemäß Paragraph 50, AsylG sichergestellt. Am 10.12.2024 informierte die im Beschwerdeverfahren bevollmächtigte Rechtsvertretung das Bundesverwaltungsgericht über die Zurücklegung der Vollmacht. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte zunächst am 16.12.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung an, an der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht teilnahm. Am 29.01.2025 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprach Punjabi teilnahmen. Das Bundesamt entschuldigte sein Fernbleiben bei den Verhandlungen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich Der Beschwerdeführer heißt XXXX , ist indischer Staatsangehöriger und am XXXX in Amritsar, Indien, geboren. Er bekennt sich zum Sikhismus. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Jat und spricht Punjabi als Erstsprache und Hindi und Englisch.Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger und am römisch 40 in Amritsar, Indien, geboren. Er bekennt sich zum Sikhismus. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Angehöriger der Volksgruppe der Jat und spricht Punjabi als Erstsprache und Hindi und Englisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er stammt ursprünglich aus XXXX und übersiedelte noch vor Schulbeginn mit seinen Eltern nach Amritsar im Bundesstaat Punjab, wo er bis zu seiner Ausreise aus Indien im Familienverband lebte. Seine Eltern leben nach wie vor in Amritsar, eine Schwester von ihm ist verheiratet und lebt in XXXX . Der Beschwerdeführer besuchte in Indien zwölf Jahre lang die Schule. Er erlernte den Beruf des Friseurs und war in diesem Beruf mehrere Jahre bis zu seiner Ausreise tätig, daneben half er seinen Eltern in der familieneigenen Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er stammt ursprünglich aus römisch 40 und übersiedelte noch vor Schulbeginn mit seinen Eltern nach Amritsar im Bundesstaat Punjab, wo er bis zu seiner Ausreise aus Indien im Familienverband lebte. Seine Eltern leben nach wie vor in Amritsar, eine Schwester von ihm ist verheiratet und lebt in römisch 40 . Der Beschwerdeführer besuchte in Indien zwölf Jahre lang die Schule. Er erlernte den Beruf des Friseurs und war in diesem Beruf mehrere Jahre bis zu seiner Ausreise tätig, daneben half er seinen Eltern in der familieneigenen Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Er hat Bekanntschaften in Österreich, ist darüber hinaus aber nicht gesellschaftlich aktiv und spricht kein Deutsch. Er arbeitet als Zeitungszusteller und als Lieferant für eine Apotheke und verdient dabei rund 600-700 EUR monatlich. Er hat kein Gewerbe angemeldet und für ihn wurde keine Beschäftigungsbewilligung erteilt. Der Beschwerdeführer war in Österreich vom 26.07.2022 bis zum 27.02.2024 und vom 22.07.2024 bis zum Entscheidungszeitpunkt aufrecht gemeldet. In der Zeit von 28.02.2024 bis 21.07.2024 war er ohne Wohnsitzmeldung, der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in dieser Zeit kann nicht festgestellt werden, vermutlich war er zu dieser Zeit in Italien. Am 18.11.2024 versuchte der Beschwerdeführer, von Österreich nach Deutschland zu reisen. Im Zuge der Einreiseverweigerung der deutschen Behörden und der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch Österreich wurde die Asylverfahrenskarte gemäß § 50 AsylG sichergestellt. Der Beschwerdeführer war in Österreich vom 26.07.2022 bis zum 27.02.2024 und vom 22.07.2024 bis zum Entscheidungszeitpunkt aufrecht gemeldet. In der Zeit von 28.02.2024 bis 21.07.2024 war er ohne Wohnsitzmeldung, der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in dieser Zeit kann nicht festgestellt werden, vermutlich war er zu dieser Zeit in Italien. Am 18.11.2024 versuchte der Beschwerdeführer, von Österreich nach Deutschland zu reisen. Im Zuge der Einreiseverweigerung der deutschen Behörden und der Rückübernahme des Beschwerdeführers durch Österreich wurde die Asylverfahrenskarte gemäß Paragraph 50, AsylG sichergestellt. Der Beschwerdeführer nahm unentschuldigt nicht an der für den 16.12.2024 anberaumten mündlichen Verhandlung teil. 1.
- Zu den Anträgen auf internationalen Schutz Der Beschwerdeführer brachte als Begründung für seinen ersten Asylantrag vom 17.07.2022 sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem Bundesamt vor, Indien wegen Armut und Arbeitslosigkeit verlassen zu haben. In der Beschwerde behauptete er ergänzend, Indien wegen Grundstücksstreitigkeiten zwischen seiner und einer anderen Familie verlassen zu haben, er sei auch schon bei mehreren Angriffen verletzt worden, die Polizei würde nichts unternehmen. Er habe dieses Vorbringen aus Angst nicht früher im Verfahren erstatten können. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Erkenntnis vom XXXX , fest, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Indien eine Verfolgung aus Gründen von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht droht. Auch ist er keiner Gefahr einer realen Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder in Gefahr, als Zivilperson Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu werden. Das Beschwerdevorbringen zu Grundstücksstreitigkeiten wertete das Bundesverwaltungsgericht als rechtsmissbräuchliches Vorbringen im Beschwerdeverfahren und subsumierte es unter das Neuerungsverbot.Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Erkenntnis vom römisch 40 , fest, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Indien eine Verfolgung aus Gründen von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht droht. Auch ist er keiner Gefahr einer realen Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder in Gefahr, als Zivilperson Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu werden. Das Beschwerdevorbringen zu Grundstücksstreitigkeiten wertete das Bundesverwaltungsgericht als rechtsmissbräuchliches Vorbringen im Beschwerdeverfahren und subsumierte es unter das Neuerungsverbot. Im Folgeantrag behauptete der Beschwerdeführer, seine alten Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Nach Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich sei er nach Italien gegangen und sei dort von seinen Feinden verfolgt worden, er sei auch geschlagen worden und deshalb im Spital gewesen. Da er in Italien nicht zur Polizei gehen konnte, sei er wieder nach Österreich zurückgekehrt. Seine Familie sei auf seine Unterstützung angewiesen. Seine Gegner in Indien seien neidisch, weil er seine Familie unterstütze und außerdem hätten sie die Landwirtschaft der Familie kaufen wollen. In der mündlichen Verhandlung erklärte er, seine Nachbarn hätten das Haus in Besitz nehmen wollen und ihn umbringen wollen. Eine Änderung der wesentlichen Sachlage machte der Beschwerdeführer im Vergleich zum ersten Asylverfahren mit seinem Vorbringen nicht geltend. Das geänderte Vorbringen zu seinen Fluchtgründen aus dem Erstverfahren enthält keinen glaubhaften Kern. Eine Änderung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist auch nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht eingetreten. Änderungen in der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers sind seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens weder rechtlich noch in Bezug auf den festgestellten Sachverhalt, eingetreten. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seiner Familie und kann zu seiner Familie in seinen Heimatort zurückkehren. Er kann erneut als Friseur tätig sein oder sich eine andere Erwerbsmöglichkeit suchen, da er gesund und arbeitsfähig ist und eine mehrjährige Arbeitserfahrung sowohl in Indien als auch im Ausland aufweist. Seine Familie besitzt eine kleine Landwirtschaft, die schon bisher ausreichte, um den Beschwerdeführer und seine Eltern zu versorgen. Er wurde in Indien sozialisiert, verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung und spricht mehrere Landessprachen. Die dieser Entscheidung zugrundeliegende Länderinformation der Staatendokumentation zu Indien, die seit 28.11.2023 in einer aktualisierten Version vorliegt, enthält keine Hinweise auf wesentliche Veränderungen in Indien, die für die gegenständliche Entscheidung relevant sein könnten. Solche wurden auch im Verfahren nicht vorgebracht. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Indien Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Indien (Stand 28.11.2023): „[...] 4 Sicherheitslage Letzte Änderung 2023-11-28 15:05 Hinduradikale Gruppen verursachen immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit Angehörigen religiöser Minderheiten, v. a. Muslime, gelegentlich aber auch mit nicht traditionell eingestellten Hindus (AA 05.06.2023). Der gegen Minderheiten wie Muslime und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet. Das Innenministerium gibt jedoch seit 2017 keine entsprechenden Daten mehr weiter, und Zivilgesellschaften berichten, dass die Regierung nicht auf Auskunftsbegehren (nach dem Right to Information) reagiert (ÖB New Delhi 07.2023). Insgesamt sind die meisten Inder tagtäglich keinen nennenswerten Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in bestimmten, abgelegenen Gebieten. Diejenigen, die in Städten leben, können zivilen Unruhen ausgesetzt sein, einschließlich gewalttätiger Ausschreitungen, die von Zeit zu Zeit im ganzen Land auftreten. Die Ursachen für zivile Unruhen sind komplex und vielfältig und können ethnische und religiöse Spannungen, Aufstände und Terrorismus sowie politische und ideologische Gewalt umfassen. In den meisten Fällen werden die meisten Inder solche Situationen vermeiden (DFAT 29.09.2023). Über soziale Medien verbreitete Fehlinformationen führen gelegentlich zu Gewalt. Über Social-Media-Plattformen wie Facebook, Snapchat, Twitter, WhatsApp und YouTube werden Gerüchte über angebliche Straftaten verbreitet, die zu gelegentlichem Vigilantismus führen. Diese Ereignisse sind unvorhersehbar, bleiben aber meist lokal begrenzt (DFAT 29.09.2023). Das Potenzial von Eskalationen besteht vor allem zwischen hinduistischen und muslimischen Bevölkerungsgruppen. Es waren jedoch auch wiederholt Angriffe hinduistischer Fundamentalisten auf christliche Kirchen zu verzeichnen (EDA 14.11.2023). Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 07.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.04.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 07.2023; vgl. USDOS 12.04.2022).Nach wie vor sind auch die sogenannten Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (mit geschätzten mehreren hundert Fällen jährlich) (ÖB New Delhi 07.2023). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.04.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 07.2023; vergleiche USDOS 12.04.2022). Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit terroristischen Gruppen in mehreren östlichen Bundesstaaten sowie in Jammu und Kaschmir und mit maoistischen Terroristen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes. Die Intensität der Gewalt in diesen Gebieten nahm jedoch weiter ab (USDOS 20.03.2023b). In den nordöstlichen Bundesstaaten, vor allem in Manipur, Meghalaya, Mizoram, Nagaland und Assam, war über Jahrzehnte eine Vielzahl von Rebellengruppen aktiv. Die Regierung geht durch den Einsatz von Sicherheitskräften, Verhandlungen, Rehabilitierungsmaßnahmen und Budgeterstattungen für Sicherheitsmaßnahmen der Bundesstaaten dagegen vor (AA 05.06.2023). Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 14.11.2023). Laut [deutschem] Auswärtigem Amt ist im Unionsterritorium Ladakh die Sicherheitslage grundsätzlich stabil. In den direkten Grenzregionen kann es zu Zusammenstößen zwischen indischen und pakistanischen und indischen und chinesischen Sicherheitskräften kommen (AA 05.06.2023). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbaren Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 14.11.2023). In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur, Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 14.11.2023; vgl. AA 14.11.2023). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i. d. R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 05.06.2023; vgl. ÖB New Delhi 08.2021).In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur, Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 14.11.2023; vergleiche AA 14.11.2023). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 2023). Gegen militante Gruppierungen, die für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i. d. R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 05.06.2023; vergleiche ÖB New Delhi 08.2021). Der maoistische Aufstand in der ost- und zentralindischen Bergregion dauert an. Neben anderen Übergriffen haben die Rebellen angeblich illegale Steuern erhoben, Lebensmittel und Unterkünfte beschlagnahmt und Kinder und Erwachsene entführt und zwangsrekrutiert. Lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, wurden angegriffen (FH 2023). Die radikalen Gruppierungen operieren in weiten Teilen des östlichen Kernindiens, vor allem im sogenannten „Red Corridor“ (Schwerpunkte in Chhattisgarh, Odisha, Jharkand, Bihar, West Bengal). Ihre Gesamtzahl wird nunmehr auf unter 10.000 Personen geschätzt. Zwar stellen gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) weiter eine innenpolitische Herausforderung für die indische Regierung dar; seit dem entschiedenen Vorgehen indischer Sicherheitskräfte (2009 – Operation Green Hunt) gepaart mit gezielter Wirtschaftsförderung in betroffenen Gebieten ist jedoch ein starker Rückgang dieser Gruppierungen zu verzeichnen (AA 05.06.2023). Nachdem die Lage im Punjab in den letzten Jahren ruhig war, gab es im Frühjahr 2023 ein erneutes Aufflammen der separatistischen Khalistan-Bewegung. Deren Anführer befindet sich nach seiner Flucht in Haft. Der Konflikt beschränkte sich auf Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Separatisten und der Polizei, Zivilisten waren nicht betroffen (ÖB New Delhi 07.2023). [...] Quellen: […] [...] 5 Rechtsschutz / Justizwesen 2023-11-28 15:04 Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court: Oberstes Gericht mit Sitz in Delhi; als Verfassungsgericht regelt er die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten. Er fungiert auch als Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen der untergeordneten Gerichte, namentlich bei Urteilen, welche eine Interpretation der Verfassung beinhalten, oder bei Todesurteilen. Den High Court: Obergericht in jedem Unionsstaat. Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen. Er führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Sowie dem Subordinate Civil and Criminal Courts: untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten, in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche wie auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB New Delhi 07.2023). Die Justiz ist in Indien von der Legislative und der Exekutive getrennt (DFAT 29.09.2023). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor und die Regierung respektierte im Allgemeinen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, doch kam es im Justizsystem zu Verzögerungen, Kapazitätsproblemen und Korruption auf den unteren Ebenen. Das Justizsystem war nach wie vor stark überlastet und verfügte nicht über moderne Fallverwaltungssysteme. Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, außer in Verfahren, bei denen es um Amtsgeheimnisse oder die Sicherheit des Staates geht, und die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt (USDOS 20.03.2023b). Die Justiz in Indien arbeitet formell unabhängig von den politischen Staatsorganen (FH 2023). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 05.06.2023). Die häufig überlange Untersuchungshaft/Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie Korruption schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (USDOS 20.03.2023b; vgl. FH 2023, ÖB New Delhi 07.2023). Sehr problematisch ist zudem die sehr lange Verfahrensdauer von Strafverfahren. Die Regeldauer (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. (AA 05.06.2023; vgl. ÖB New Delhi 07.2023). Ca. 77 % aller Gefangenen sind Untersuchungshäftlinge.Die Justiz in Indien arbeitet formell unabhängig von den politischen Staatsorganen (FH 2023). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 05.06.2023). Die häufig überlange Untersuchungshaft/Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie Korruption schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (USDOS 20.03.2023b; vergleiche FH 2023, ÖB New Delhi 07.2023). Sehr problematisch ist zudem die sehr lange Verfahrensdauer von Strafverfahren. Die Regeldauer (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre. (AA 05.06.2023; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023). Ca. 77 % aller Gefangenen sind Untersuchungshäftlinge. Fast 71 % der Untersuchungshäftlinge sind zwischen drei Monaten und mehr als fünf Jahren in Haft (AA 05.06.2023). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen. Auch Zeugen können für ihre Vernehmung gemäß Strafprozessordnung über mehrere Tage inhaftiert werden, sofern Fluchtgefahr besteht: Fälle von Sippenhaft sollen nicht vorkommen (AA 05.06.2023). In einigen ländlichen Gemeinden gibt es Dorfgerichte (manchmal nyaya panchayat genannt), die manche Inder dem formellen Rechtssystem vorziehen. Die Entscheidungen fallen schneller, sind gemeinschaftsbezogen und oft weniger anfällig für Korruption (DFAT 29.09.2023). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen und sieht keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen vor. Die Strafzumessungen bewegen sich regelmäßig im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens. Allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 05.06.2023; vgl. ÖB New Delhi 07.2023), sind oft politisch besetzt bzw. agieren in vorauseilendem Gehorsam gegenüber lokalen Amtsträgern, wie beispielsweise Abgeordneten. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer in Folge von Überlastung der Gerichte. Der mangelnde Zeugenschutz führt dazu, dass Zeugen wegen Bestechung oder Bedrohung vor Gericht häufig „umfallen“ (ÖB New Delhi 07.2023).Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen und sieht keine unmenschlichen oder erniedrigenden Strafen vor. Die Strafzumessungen bewegen sich regelmäßig im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens. Allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 05.06.2023; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023), sind oft politisch besetzt bzw. agieren in vorauseilendem Gehorsam gegenüber lokalen Amtsträgern, wie beispielsweise Abgeordneten. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer in Folge von Überlastung der Gerichte. Der mangelnde Zeugenschutz führt dazu, dass Zeugen wegen Bestechung oder Bedrohung vor Gericht häufig „umfallen“ (ÖB New Delhi 07.2023). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z. B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 05.06.2023), z. B. bei Anwendung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA). Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Gerichte sind verpflichtet, Urteile öffentlich zu verkünden, und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz. Angeklagte haben das Recht, die Aussage zu verweigern oder sich schuldig zu bekennen (USDOS 12.04.2022). Die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren werden nicht konsequent eingehalten. Die Bürger sehen sich bei der Verfolgung der Rechtsansprüche mit erheblichen Hindernissen konfrontiert, darunter z. B. auch die Forderungen nach Bestechungsgeldern (FH 2023). Generell ist festzuhalten, dass das indische Rechtssystem in vielen Bereichen rechtsstaatlich bedenkliche Verfahrensvorschriften zur Beweislastumkehr kennt (ÖB New Delhi 07.2023). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse (AA 05.06.2023). Das Heranziehen von erzwungenen Geständnissen (z. B.: durch Gewalt oder Folter) in die Beweislage ist rechtswidrig, kommt aber dennoch vor (ÖB New Delhi 07.2023). Präventivhaft ist bei Fällen von Gefährdung der öffentlichen Ordnung gesetzlich vorgesehen. Der National Security Act (NSA) aus 1980 erlaubt Vorbeugehaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren bis zu einem Jahr, wenn eine Person als Sicherheitsrisiko eingestuft wird, ohne dass das Gesetz die Sicherheitsgründe näher definiert. Verhaftete Personen müssen innerhalb von 15 Tagen über die Haftgründe informiert werden. Spätestens nach sieben Wochen muss ein Beratungsausschuss über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befinden (ÖB New Delhi 07.2023). Das Gesetz zur Verhinderung rechtswidriger Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen, die mit Aufständen oder Terrorismus in Verbindung stehen, bis zu 180 Tage ohne Anklage in Haft zu nehmen. Das UAPA kann angewandt werden, wenn die Staatsanwaltschaft Beweise für den Besitz von Schusswaffen oder Sprengstoff oder das Vorhandensein von Fingerabdrücken an einem Tatort vorlegen kann, unabhängig davon, ob die Behörden kriminelle Absichten nachweisen (USDOS 20.03.2023b). Im Dezember 2019 veröffentlichte das Ministerium für Recht und Justiz den „Scheme on Fast Track Special Courts for Expeditious Disposal of Cases of Rape and Protection of Children against Sexual Offences (POCSO)“ Act. Das Gesetz zielt darauf ab, 1.023 Fast-Track-Gerichte im ganzen Land einzurichten, um die 166.882 [Stand 2020] Vergewaltigungs- und POCSO Gesetzesfälle zu erledigen, die bei verschiedenen Gerichten anhängig sind (USDOS 30.03.2021). Das Gesetz sieht vor, dass in jedem Bezirk mindestens ein Sondergericht für Sexualstraftaten gegen Kinder (POCSO-Gericht) eingerichtet wird, aber die Umsetzung dieser Bestimmung verzögert sich (USDOS 20.03.2023b). In Teilen des Landes, vor allem in ländlichen Gebieten, erlassen informelle Gemeinderäte Erlasse zu sozialen Bräuchen. Ihre Beschlüsse führen manchmal zu Gewalt oder Verfolgung von Personen, die gegen die sozialen Normen verstoßen, insbesondere Frauen und Angehörige der unteren Kasten (FH 2023). In Indien gibt es zudem die Möglichkeit der Alternative Dispute Reolution (ADR / Alternative Streitbeilegung). ADR bietet die Möglichkeit, alle Arten von Angelegenheiten zu lösen, einschließlich zivilrechtlicher, kommerzieller, industrieller und familiärer Angelegenheiten usw., bei denen die Menschen nicht in der Lage sind, eine Verhandlung zu beginnen und eine Einigung zu erzielen. Im Allgemeinen wird bei ADR eine neutrale dritte Partei eingesetzt, die den Parteien hilft, miteinander zu kommunizieren, die Differenzen zu erörtern und den Streit zu lösen. Das Verfahren verläuft ohne Einschaltung gerichtlicher Institutionen (Legal Service India, ohne Datum). In Indien wird kein einheitliches Zivilrecht angewandt, sondern nach Religionszugehörigkeit unterschieden. Das staatliche Familien- und Erbrecht gilt für Hindus und Angehörige anderer Religionsgemeinschaften, nicht aber für Muslime. Familienrechtliche Streitigkeiten werden vor den örtlichen Gerichten entschieden, manchmal in freier Interpretation des vermuteten Rechts (ÖB New Delhi 07.2023). [...] Quellen: […] 6 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2023-11-28 15:04 Für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung sind in erster Linie die Bundesstaaten und Unionsterritorien zuständig (USDOS 20.03.2023b; vgl. DFAT 29.09.2023), wobei die Zentralregierung die politische Kontrolle ausübt. Die Polizei fällt in die Zuständigkeit der Bundesstaaten. Das Innenministerium kontrolliert die meisten paramilitärischen Kräfte, den Inlandsnachrichtendienst und die nationalen Strafverfolgungsbehörden und bietet Schulungen für leitende Beamte der staatlichen Polizeikräfte an. Die zivilen Behörden haben die Sicherheitskräfte wirksam kontrolliert (USDOS 20.03.2023b).Für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung sind in erster Linie die Bundesstaaten und Unionsterritorien zuständig (USDOS 20.03.2023b; vergleiche DFAT 29.09.2023), wobei die Zentralregierung die politische Kontrolle ausübt. Die Polizei fällt in die Zuständigkeit der Bundesstaaten. Das Innenministerium kontrolliert die meisten paramilitärischen Kräfte, den Inlandsnachrichtendienst und die nationalen Strafverfolgungsbehörden und bietet Schulungen für leitende Beamte der staatlichen Polizeikräfte an. Die zivilen Behörden haben die Sicherheitskräfte wirksam kontrolliert (USDOS 20.03.2023b). Das Militär kann im Inland eingesetzt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die u. a. auch in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten Indiens unterstehen zu weiten Teilen dem Innenministerium. Auch die Nachrichtendienste Indiens im Inland („Intelligence Bureau“) wie Ausland (Research and Analysis Wing) handeln auf gesetzlicher Grundlage. Sie unterstehen über den Nationalen Sicherheitsberater direkt dem Premierminister (AA 05.06.2023). Das Militär verfügt nach dem Armed Forces (Special Powers) Act von 1958 über weitreichende Befugnisse, wenn der Notstand ausgerufen wird. Das Gesetz erlaubt es den Sicherheitskräften, Häuser zu durchsuchen, Personen und Räumlichkeiten ohne Durchsuchungsbefehl zu durchsuchen oder zu verhaften und auf Sicht zu schießen. Diese Befugnisse gelten sowohl in Jammu und Kaschmir als auch in Teilen des Landes, in denen separatistische Kräfte auf freiem Fuß sind (DFAT 29.09.2023). Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt (BICC 07.2023). Das Defense Security Corps sorgt für die Sicherheit der Einrichtungen des Verteidigungsministeriums. Die Border Security Force (BSF) ist für die indisch-pakistanische und indisch-bangladeschische Grenze zuständig; die Sashastra Seema Bal (SSB) bewacht die indisch-nepalesische und indisch-bhutanische Grenze. Die Central Reserve Police Force (CRPF) umfasst eine Rapid Reaction Force (RAF) zur Bekämpfung von Unruhen und das Commando Battalion for Resolute Action (COBRA) zur Aufstandsbekämpfung. Die Assam Rifles unterstehen der administrativen Kontrolle des Ministeriums für innere Angelegenheiten, während die operative Kontrolle dem Verteidigungsministerium (insbesondere der indischen Armee) untersteht. Die Territorialarmee (TA) ist eine militärische Reservetruppe, die sich aus freiwilligen Teilzeitkräften zusammensetzt, die die indische Armee unterstützen; sie ist Teil der regulären Armee und hat die Aufgabe, die reguläre Armee von statischen Aufgaben zu entlasten und die zivilen Behörden bei Naturkatastrophen zu unterstützen und die wesentlichen Dienste in Notfällen aufrechtzuerhalten, sowie bei Bedarf Einheiten für die reguläre Armee bereitzustellen (CIA 07.11.2023). Nach dem Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) kann die Zentralregierung einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium zu einem „Unruhegebiet“ erklären und die Sicherheitskräfte in diesem Staat ermächtigen, tödliche Gewalt anzuwenden, um „Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten“ und jede Person festzunehmen, „gegen die ein begründeter Verdacht besteht“, ohne den Festgenommenen über die Gründe für die Festnahme zu informieren. Das Gesetz bietet den Sicherheitskräften außerdem Immunität vor ziviler Strafverfolgung für Handlungen, die in Regionen unter dem AFSPA begangen werden (USDOS 20.03.2023b). Die indische Polizei (Indian Police Service) untersteht den Bundesstaaten (AA 05.06.2023) und ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten (BICC 07.2023). Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 07.2023; vgl. USDOS 12.04.2022). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreicher nationaler Strafrechte und der oben beschriebenen zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department: CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 07.2023).Die indische Polizei (Indian Police Service) untersteht den Bundesstaaten (AA 05.06.2023) und ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten (BICC 07.2023). Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 07.2023; vergleiche USDOS 12.04.2022). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreicher nationaler Strafrechte und der oben beschriebenen zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department: CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiver Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (Ministry of Home Affairs) (BICC 07.2023). Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist defizitär. Es zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 05.06.2023). Übergriffe (AA 05.06.2023) und Korruption innerhalb der Polizei ist nach wie vor ein Problem (FH 2023; vgl. AA 05.06.2023). Darüber hinaus wird von Folter, Misshandlung und Vergewaltigung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte berichtet (FH 2023).Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist defizitär. Es zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 05.06.2023). Übergriffe (AA 05.06.2023) und Korruption innerhalb der Polizei ist nach wie vor ein Problem (FH 2023; vergleiche AA 05.06.2023). Darüber hinaus wird von Folter, Misshandlung und Vergewaltigung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte berichtet (FH 2023). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen. Besonders in sogenannten Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 05.06.2023). Im März reduzierte die indische Regierung die Zahl der Bezirke, die unter das Gesetz über die Sondervollmachten der Streitkräfte (AFSPA) fallen, in einigen nordöstlichen Bundesstaaten. In Jammu und Kaschmir sowie in 43 von 90 Bezirken in vier nordöstlichen Bundesstaaten blieb das Gesetz jedoch weiterhin in Kraft, sodass Angehörige der Sicherheitskräfte selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen straffrei ausgehen können (HRW 12.01.2023). Die Polizeikräfte können bei Bedarf durch Einheiten des Militärs oder paramilitärische Kräfte verstärkt werden. Paramilitärische Kräfte sind Kräfte, die auf Grund sondergesetzlicher Ermächtigungen handeln, welche zum Teil Grundrechte einschränken oder außer Kraft setzen und die dem indischen Innenministerium unterstehen (ÖB New Delhi 07.2023). Es gab Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter, einschließlich außergerichtlicher Tötungen von mutmaßlichen Kriminellen und Terroristen (USDOS 20.03.2023b). Trotz der Trainings für Sicherheitskräfte bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse verbreitet. Die Sicherheitsbehörden sind überarbeitet, unterbezahlt und oft politischem Druck ausgesetzt, was in weiterer Folge zu Korruption führt (ÖB New Delhi 07.2023). Die Behörden verstärkten ihre Bemühungen, Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen, indem sie politisch motivierte Anklagen, einschließlich Terrorismus, erhoben, um diejenigen, die Missstände in der Regierung aufdeckten oder kritisierten, ins Gefängnis zu bringen. Die Regierung nutzte Vorschriften zur Finanzierung aus dem Ausland und Vorwürfe finanzieller Unregelmäßigkeiten, um Rechtsgruppen, politische Gegner und andere zu schikanieren (HRW 12.01.2023; vgl. AI 28.03.2023). [...]Die Behörden verstärkten ihre Bemühungen, Aktivisten der Zivilgesellschaft und unabhängige Journalisten zum Schweigen zu bringen, indem sie politisch motivierte Anklagen, einschließlich Terrorismus, erhoben, um diejenigen, die Missstände in der Regierung aufdeckten oder kritisierten, ins Gefängnis zu bringen. Die Regierung nutzte Vorschriften zur Finanzierung aus dem Ausland und Vorwürfe finanzieller Unregelmäßigkeiten, um Rechtsgruppen, politische Gegner und andere zu schikanieren (HRW 12.01.2023; vergleiche AI 28.03.2023). [...] Quellen: […] 7 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung 2023-11-28 15:05 Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 05.06.2023; vgl. ÖB New Delhi 07.2023, BICC 07.2023). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 07.2023). Ein Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der UN-Anti-Folterkonvention ist, steht noch aus (AA 05.06.2023; vgl. FH 2023).Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 05.06.2023; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023, BICC 07.2023). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 07.2023). Ein Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der UN-Anti-Folterkonvention ist, steht noch aus (AA 05.06.2023; vergleiche FH 2023). Das Gesetz verbietet Folter (USDOS 20.03.2023b; vgl. AA 05.06.2023) und andere Misshandlungen, aber es gab glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte davon Gebrauch machten. Das Gesetz verbietet es den Behörden, erzwungene Geständnisse als Beweismittel zuzulassen, aber einige Nichtregierungsorganisationen (NRO) berichteten, dass die Behörden Folter einsetzten, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.03.2023b; vgl. ÖB New Delhi 07.2023). Der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinsbildung bei den Sicherheitskräften. Allerdings bleiben Menschenrechtsverletzungen, begangen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten, häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren (AA 05.06.2023; vgl. ÖB New Delhi 07.2023), weil Opfer ihre Rechte nicht kennen oder eingeschüchtert werden (AA 05.06.2023). Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB New Delhi 07.2023).Das Gesetz verbietet Folter (USDOS 20.03.2023b; vergleiche AA 05.06.2023) und andere Misshandlungen, aber es gab glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte davon Gebrauch machten. Das Gesetz verbietet es den Behörden, erzwungene Geständnisse als Beweismittel zuzulassen, aber einige Nichtregierungsorganisationen (NRO) berichteten, dass die Behörden Folter einsetzten, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.03.2023b; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023). Der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinsbildung bei den Sicherheitskräften. Allerdings bleiben Menschenrechtsverletzungen, begangen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten, häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren (AA 05.06.2023; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023), weil Opfer ihre Rechte nicht kennen oder eingeschüchtert werden (AA 05.06.2023). Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB New Delhi 07.2023). Menschenrechtsorganisationen zufolge setzte die Polizei Folter, andere Misshandlungen und willkürliche Festnahmen ein, um erzwungene oder falsche Geständnisse zu erlangen. In einigen Fällen hielt die Polizei Berichten zufolge Verdächtige fest, ohne ihre Verhaftung zu registrieren, und verweigerte den Inhaftierten ausreichend Nahrung und Wasser. Es gab Berichte über Misshandlungen in Gefängnissen durch Wärter und Insassen sowie Berichte über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei (USDOS 20.03.2023b). Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam, die unter Umständen auch zum Tode führen können (ÖB New Delhi 07.2023). Es ist nicht unüblich (AA 05.06.2023) bzw. ist es weit verbreitet, dass Häftlinge misshandelt werden – insbesondere Angehörige marginalisierter Gruppen (FH 2023); in einigen Fällen sogar mit Todesfolge (AA 05.06.2023). In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Die angerufenen Gerichte haben in den letzten Jahren teilweise verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten (ÖB New Delhi 07.2023). Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v. a. in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, der Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim. Trotz der Trainings für Sicherheitskräfte bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse verbreitet. Die Sicherheitsbehörden sind überarbeitet, unterbezahlt und oft politischem Druck ausgesetzt, was in weiterer Folge zu Korruption führt (ÖB New Delhi 07.2023). Der Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) gewährt den Sicherheitskräften selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen weitgehend Immunität vor Strafverfolgung (USDOS 20.03.2023b; vgl. HRW 12.01.2023, AA 05.06.2023). Gemäß dem AFSPA kann die Zentralregierung einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium als Unruhegebiet [disturbed area] erklären und die Sicherheitskräfte in diesem Staat ermächtigen, tödliche Gewalt anzuwenden, um Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten und jede Person zu verhaften, gegen die ein „begründeter Verdacht“ besteht – ohne den Festgenommenen den Grund der Festnahme mitzuteilen (USDOS 20.03.2023b; vgl. AA 05.06.2023). Zusätzlich können Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl durchgeführt werden (AA 05.06.2023). Jedoch wurde das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz AFSPA im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur (AA 05.06.2023). Für das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 05.06.2023). Auch dort ist das AFSPA weiter in Kraft (HRW 12.01.2023).Der Armed Forces Special Powers Act (AFSPA) gewährt den Sicherheitskräften selbst bei schweren Menschenrechtsverletzungen weitgehend Immunität vor Strafverfolgung (USDOS 20.03.2023b; vergleiche HRW 12.01.2023, AA 05.06.2023). Gemäß dem AFSPA kann die Zentralregierung einen Bundesstaat oder ein Unionsterritorium als Unruhegebiet [disturbed area] erklären und die Sicherheitskräfte in diesem Staat ermächtigen, tödliche Gewalt anzuwenden, um Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten und jede Person zu verhaften, gegen die ein „begründeter Verdacht“ besteht – ohne den Festgenommenen den Grund der Festnahme mitzuteilen (USDOS 20.03.2023b; vergleiche AA 05.06.2023). Zusätzlich können Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl durchgeführt werden (AA 05.06.2023). Jedoch wurde das umstrittene Sonderermächtigungsgesetz AFSPA im April 2018 für den Bundesstaat Meghalaya aufgehoben, im Bundesstaat Arunachal Pradesh auf acht Polizeidistrikte beschränkt und ist seit April 2019 in drei weiteren Polizeidistrikten von Arunachal Pradesh teilweise aufgehoben. Unverändert in Kraft ist es in folgenden als Unruhegebiete geltenden Staaten: Assam, Nagaland sowie in Teilen von Manipur (AA 05.06.2023). Für das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir existiert eine eigene Fassung (AA 05.06.2023). Auch dort ist das AFSPA weiter in Kraft (HRW 12.01.2023). Im Juli 2016 ließ das Oberste Gericht in einem Zwischenurteil zu AFSPA in Manipur erste Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes erkennen. Der Schutz der Menschenrechte sei auch unter den Regelungen des AFSPA unbedingt zu gewährleisten (AA 05.06.2023). Es gibt zwar Ermittlungen und Verfolgungen von Einzelfällen, aber eine unzureichende Durchsetzung wie auch ein Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten und ein überbelastetes und unterfinanziertes Gerichtssystem tragen zu einer geringen Zahl von Verurteilungen bei (USDOS 20.03.2023b). Die Behörden berufen sich weiterhin auf Paragraf 197 der Strafprozessordnung, der die Genehmigung der Regierung für die strafrechtliche Verfolgung von Polizeibeamten vorschreibt, um die Rechenschaftspflicht selbst in Fällen von schweren Misshandlungen zu verhindern (HRW 13.01.2022). Bei in Indien bekannt gewordenen Fällen von extralegalen Tötungen handelt es sich überwiegend um Todesfälle in Polizei- oder Justizgewahrsam, bei denen die Opfer entweder an den Folgen der Folter gestorben sind oder getötet wurden, um die Folter zu vertuschen bzw. unangenehme Aussagen und Beweise gegen hochrangige Persönlichkeiten zu unterdrücken. Nur in wenigen Fällen kommt es zu Konsequenzen (ÖB New Delhi 07.2023). [...] Quellen: […] 8 Korruption Letzte Änderung 2023-11-28 15:05 Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, und die Regierung hat das Gesetz im Allgemeinen wirksam umgesetzt. Sie ist auf allen Regierungsebenen vertreten. NGOs berichten, dass üblicherweise Bestechungsgelder bezahlt werden, um Dienste wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder staatlichen Beihilfen zu beschleunigen (USDOS 20.03.2023b). Die Justiz ist zwar unabhängig, eine überlange Verfahrensdauer sowie die verbreitete Korruption führen aber immer wieder zu Situationen, die einer faktischen Rechtsverweigerung gleichkommen (AA 05.06.2023). Korruption bei der Polizei ist weit verbreitet (AA 05.06.2023). Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig ungestraft davon (USDOS 12.04.2022). Mit dem Lokpal- und Lokayuktas-Gesetz aus dem Jahr 2013 wurden unabhängige nationale und bundesstaatliche Stellen geschaffen, die Beschwerden über Korruption gegen Beamte oder Politiker entgegennehmen, diesen Vorwürfen nachgehen und Verurteilungen gerichtlich durchsetzen sollen. Nur sieben der 29 bundesstaatlichen Lokayuktas hatten im Oktober 2022 öffentlich zugängliche Jahresberichte (FH 2023). Im Juni 2021 berichtete der Anti-Korruptions-Ombudsmann des Landes, dass er im Laufe des Jahres 110 Korruptionsbeschwerden, darunter vier gegen Parlamentsmitglieder, erhalten hat (USDOS 12.04.2022). Das Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern aus dem Jahr 2014 wurde als begrenzt angesehen, und spätere Änderungen wurden kritisiert, weil sie es weiter aushöhlten (FH 2023). Ermittlungen und strafrechtliche Verfolgung von Einzelfällen finden zwar statt, aber die unzureichende Durchsetzung, der Mangel an ausgebildeten Polizeibeamten und ein überlastetes und unterfinanziertes Gerichtssystem tragen zu einer geringen Zahl von Verurteilungen bei (USDOS 12.04.2022). Groß angelegte politische Korruptionsskandale haben wiederholt Bestechung und andere Vergehen aufgedeckt, aber es wird angenommen, dass ein großer Teil der Korruption nicht gemeldet und nicht geahndet wird, und die Behörden wurden beschuldigt, selektiv und parteiisch vorzugehen (FH 2023). Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International im Jahre 2022 mit einer Bewertung von 40 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 wenig korrupt) auf dem
- Platz von 180 bewerteten Staaten auf, was keiner Veränderung zu 2021 entspricht (TI 2023; vgl. TI 2022). [...]Indien scheint im Korruptionswahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index) von Transparency International im Jahre 2022 mit einer Bewertung von 40 (von 100) (0 sehr korrupt, 100 wenig korrupt) auf dem
- Platz von 180 bewerteten Staaten auf, was keiner Veränderung zu 2021 entspricht (TI 2023; vergleiche TI 2022). [...] Quellen: […] […] 12 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung 2023-11-28 15:04 Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 05.06.2023). Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB New Delhi 07.2023; vgl. AA 05.06.2023). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Indien bleibt ein Land extremer Kontraste. Es gibt viel Positives: stabile Demokratie, verfassungsrechtlich garantierte bürgerliche Freiheiten, fortschrittliche Rechtsprechung und eine beeindruckend vielfältige und lebendige Zivilgesellschaft. Aber es existieren eben auch enorme Defizite, eklatante Grundrechtsverletzungen und eine gesellschaftliche Realität, die aus westlicher Sicht häufig schockierend wirkt. Die Menschenrechtssituation spiegelt die komplexe Lebenswirklichkeit eines multiethnischen und multireligiösen Landes wider, die sich aus jahrtausendealten kulturellen Traditionen speist, die in Teilen die Durchsetzung universeller Menschenrechte behindern. Der Alltag vieler Bevölkerungsgruppen ist von systematischer gesellschaftlicher Benachteiligung geprägt. Ursache hierfür sind häufig tief verwurzelte soziale Praktiken wie das Kastenwesen und der niedrige Bildungsstand von Teilen der Bevölkerung und weniger systematische Menschenrechtsverletzungen durch den Staat (AA 05.06.2023).Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 05.06.2023). Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB New Delhi 07.2023; vergleiche AA 05.06.2023). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Indien bleibt ein Land extremer Kontraste. Es gibt viel Positives: stabile Demokratie, verfassungsrechtlich garantierte bürgerliche Freiheiten, fortschrittliche Rechtsprechung und eine beeindruckend vielfältige und lebendige Zivilgesellschaft. Aber es existieren eben auch enorme Defizite, eklatante Grundrechtsverletzungen und eine gesellschaftliche Realität, die aus westlicher Sicht häufig schockierend wirkt. Die Menschenrechtssituation spiegelt die komplexe Lebenswirklichkeit eines multiethnischen und multireligiösen Landes wider, die sich aus jahrtausendealten kulturellen Traditionen speist, die in Teilen die Durchsetzung universeller Menschenrechte behindern. Der Alltag vieler Bevölkerungsgruppen ist von systematischer gesellschaftlicher Benachteiligung geprägt. Ursache hierfür sind häufig tief verwurzelte soziale Praktiken wie das Kastenwesen und der niedrige Bildungsstand von Teilen der Bevölkerung und weniger systematische Menschenrechtsverletzungen durch den Staat (AA 05.06.2023). Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft (AA 05.06.2023). Menschenrechtsverletzungen werden auch von Terroristen in Jammu und Kaschmir, in den nordöstlichen Bundesstaaten und in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten begangen, darunter Tötungen und Folter von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten, Entführungen sowie die Rekrutierung und der Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 20.03.2023b). Die Verfassung garantiert bürgerliche Freiheiten, einschließlich der Meinungs- und Religionsfreiheit, aber die Schikanen gegen Journalisten, Nichtregierungsorganisationen (NRO) und andere Regierungskritiker haben unter Modi erheblich zugenommen. Die BJP hat zunehmend staatliche Einrichtungen genutzt, um politische Gegner ins Visier zu nehmen. Muslime, registrierte Kasten (Dalits) und registrierte Stämme (Adivasis) werden nach wie vor wirtschaftlich und sozial ausgegrenzt (FH 2023). Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, ihre eigene Sprache, Schrift und Kultur zu bewahren (DFAT 29.09.2023). Die Gesetze gestatten der Regierung das Abhören von Gesprächen zum Schutz der Souveränität und Integrität des Landes, der Sicherheit des Staates, der freundschaftlichen Beziehungen zu ausländischen Staaten, der öffentlichen Ordnung oder zur Verhinderung der Anstiftung zur Begehung einer Straftat. Es gab Berichte, wonach Regierungsbehörden willkürlich oder unrechtmäßig oder ohne entsprechende rechtliche Befugnisse auf private Kommunikation zugriffen, diese sammelten oder nutzten und Praktiken entwickelten, die einen willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriff in die Privatsphäre ermöglichen, einschließlich des Einsatzes von Technologien zur willkürlichen oder unrechtmäßigen Überwachung oder Beeinträchtigung der Privatsphäre von Personen (USDOS 20.03.2023b). Die indische Regierung erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Die Hauptverantwortung für die Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels lag bei den indischen Bundesstaaten und Unionsterritorien, die von der Zentralregierung politisch beaufsichtigt wurden (USDOS 15.06.2023). Seit 1993 gibt es eine Nationale Menschenrechtskommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Der Protection of Human Rights Act, 1993, empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine Menschenrechtskommission einrichtet, die es in der Mehrzahl der Unionsstaaten bereits gibt (ÖB New Delhi 07.2023). [...] Quellen: […] [...] 17 Religionsfreiheit Letzte Änderung 2023-11-27 14:51 Zu religiösen Mischehen siehe Kapitel „Relevante Bevölkerungsgruppen / Ehen“. Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USCIRF 05.2023; vgl. USDOS 15.05.2023, AA 05.06.2023). Artikel 25 gewährt allen Menschen Gewissensfreiheit, einschließlich des Rechts, eine Religion auszuüben, sich zu einer Religion zu bekennen und zu verbreiten (USCIRF 05.2023; vgl. USDOS 15.05.2023). Trotzdem hat sich im Jahr 2022 die Lage der Religionsfreiheit in Indien weiter verschlechtert. Während des gesamten Jahres hat die indische Regierung auf nationaler, bundesstaatlicher und lokaler Ebene religiös diskriminierende Maßnahmen gefördert und durchgesetzt, darunter Gesetze, die auf religiöse Konversion, interreligiöse Beziehungen, das Tragen von Hijabs und das Schlachten von Kühen abzielen und sich negativ auf Muslime, Christen, Sikhs, Dalits und Adivasi auswirken (USCIRF 05.2023).Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USCIRF 05.2023; vergleiche USDOS 15.05.2023, AA 05.06.2023). Artikel 25 gewährt allen Menschen Gewissensfreiheit, einschließlich des Rechts, eine Religion auszuüben, sich zu einer Religion zu bekennen und zu verbreiten (USCIRF 05.2023; vergleiche USDOS 15.05.2023). Trotzdem hat sich im Jahr 2022 die Lage der Religionsfreiheit in Indien weiter verschlechtert. Während des gesamten Jahres hat die indische Regierung auf nationaler, bundesstaatlicher und lokaler Ebene religiös diskriminierende Maßnahmen gefördert und durchgesetzt, darunter Gesetze, die auf religiöse Konversion, interreligiöse Beziehungen, das Tragen von Hijabs und das Schlachten von Kühen abzielen und sich negativ auf Muslime, Christen, Sikhs, Dalits und Adivasi auswirken (USCIRF 05.2023). Laut Schätzungen aus dem Jahr 2011 gibt es 79,8 % Hindus, 14,2 % Muslime, 2,3 % Christen und 1,7 % Sikhs. Kleinere religiöse Gruppen gehören Buddhisten, Jains, Baha’is, Juden, Zoroastrier (Parsis) und nicht-religiöse Personen an (USCIRF 05.2023; vgl. USDOS 15.05.2023, CIA 07.11.2023). Sie entsenden auch jeweils Vertreter in eine staatliche Nationale Minderheiten-Kommission (ÖB New Delhi 07.2023).Laut Schätzungen aus dem Jahr 2011 gibt es 79,8 % Hindus, 14,2 % Muslime, 2,3 % Christen und 1,7 % Sikhs. Kleinere religiöse Gruppen gehören Buddhisten, Jains, Baha’is, Juden, Zoroastrier (Parsis) und nicht-religiöse Personen an (USCIRF 05.2023; vergleiche USDOS 15.05.2023, CIA 07.11.2023). Sie entsenden auch jeweils Vertreter in eine staatliche Nationale Minderheiten-Kommission (ÖB New Delhi 07.2023). Das Zusammenleben der Religionen ist weitgehend friedlich (AA 05.06.2023). Im Jahr 2022 kam es zu zahlreichen Angriffen auf religiöse Minderheiten und ihre Gebetsstätten. Abrisse von Moscheen in muslimischen Gemeinden führten zu Verhaftungen und gewaltsamen Zusammenstößen (USCIRF 05.2023). Es gab auch Fälle von kommunaler Gewalt zwischen religiösen Gruppen (USDOS 15.05.2023). Spannungen zwischen Hindus (80 % der Bevölkerung) und Muslimen – den beiden größten Glaubensgemeinschaften – führen regelmäßig zu Ausschreitungen (ÖB New Delhi 07.2023). Das Bundesgesetz sieht für sechs religiöse Gruppen einen offiziellen Minderheitenstatus vor: Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Jains und Buddhisten. Die Regierungen der Bundesstaaten können religiösen Gruppen, die in einer bestimmten Region eine Minderheit darstellen, den Status einer Minderheit nach dem Recht des jeweiligen Bundesstaates zuerkennen. Angehörige anerkannter Minderheitengruppen haben Anspruch auf staatliche Unterstützungsprogramme. Laut Verfassung ist die Regierung dafür verantwortlich, religiöse Minderheiten zu schützen und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Kultur und religiösen Interessen zu wahren (USDOS 15.05.2023). Personenstandsgesetze legen für Angehörige bestimmter Religionsgemeinschaften zivilrechtliche Regeln für Heirat, Scheidung, Adoption und Erbschaft fest, die auf Religion, Glauben und Kultur beruhen. Hinduistische, christliche, parsische, jüdische und islamische Personenstandsgesetze sind rechtlich anerkannt und können gerichtlich durchgesetzt werden (USDOS 15.05.2023). Langfristig plant die regierende Bharatiya Janata Party (BJP) die Einführung eines einheitlichen Zivilrechts, das vermutlich zu Lasten der Autonomie von religiösen Minderheiten gehen würde (AA 05.06.2023). Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung setzte ihre systematische Diskriminierung und Stigmatisierung von religiösen und anderen Minderheiten, insbesondere von Muslimen, fort. BJP-Anhänger verübten zunehmend gewalttätige Angriffe gegen bestimmte Gruppen. Die hinduistische Mehrheitsideologie der Regierung spiegelte sich in der Voreingenommenheit der Institutionen, einschließlich der Justiz und der Verfassungsorgane wie der Nationalen Menschenrechtskommission, wider (HRW 12.01.2023). Konversionsgesetze verbieten „erzwungene“ Konversionen, wobei (je nach staatlichem Gesetz) Gewalt „Verlockung“, Betrug oder Nötigung bedeuten kann. Die Gesetze schreiben vor, dass für die Umwandlung ein bürokratisches Verfahren (Formulare, Gebühren, Genehmigungen) durchgeführt werden muss. Die Strafen und die Durchsetzung sind von Staat zu Staat unterschiedlich, können aber Gefängnisstrafen beinhalten. Viele dieser Gesetze wurden als Reaktion auf den so genannten „Liebesdschihad“ erlassen, eine angebliche Praxis, bei der muslimische Männer hinduistische Frauen (oder Mädchen) heiraten, um sie zum Islam zu bekehren (DFAT 29.09.2023). Dreizehn der 28 Bundesstaaten des Landes – Assam, Arunachal Pradesh, Chhattisgarh, Gujarat, Haryana (Stand: März), Himachal Pradesh, Karnataka, Jharkhand, Madhya Pradesh, Odisha, Rajasthan, Uttarakhand und Uttar Pradesh – haben Gesetze zur Einschränkung der Konversion. Obwohl in keinem dieser Gesetze bestimmte Glaubensrichtungen genannt werden, werden sie in der Praxis häufiger gegen Nicht-Hindus angewandt (USDOS 15.05.2023). Mehrere Urteile des Obersten Bundesgerichts und des Obersten Gerichtshofs haben die Präsidialverordnung von 1950 bestätigt, die im Wesentlichen besagt, dass diejenigen, die zu einer anderen Religion konvertieren – insbesondere Islam oder Christentum – und den Hinduismus, Buddhismus oder Sikhismus aufgeben, ihren rechtlichen Status als registrierte „Scheduled Castes“ und damit den Anspruch auf Leistungen und Vorteile, die sich daraus ergeben, verlieren (OpIndia 23.09.2022). Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig (DFAT 29.09.2023; vgl. USCIRF 04.2020). In fünfundzwanzig der 28 Staaten gelten teilweise oder vollständige Beschränkungen für die Schlachtung von Rindern. Die Strafen variieren von Staat zu Staat und können je nachdem, ob es sich um eine Kuh, ein Kalb, einen Stier oder einen Ochsen handelt, unterschiedlich sein. Das Verbot betrifft vor allem Muslime und Angehörige der „Scheduled Castes“ und „Scheduled Tribes“, die traditionell Rindfleisch konsumieren. In den meisten Bundesstaaten, in denen das Schlachten von Rindern verboten ist (USDOS 15.05.2023) […]. Im Laufe des Jahres kam es in verschiedenen Bundesstaaten zu Übergriffen auf Angehörige religiöser Minderheiten, darunter Tötungen, Übergriffe und Einschüchterungen. Dazu gehörten Vorfälle von „Kuh-Vigilantismus“ gegen Nicht-Hindus aufgrund von Vorwürfen des Schlachtens von Kühen oder des Handels mit Rindfleisch (USDOS 15.05.2023).Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig (DFAT 29.09.2023; vergleiche USCIRF 04.2020). In fünfundzwanzig der 28 Staaten gelten teilweise oder vollständige Beschränkungen für die Schlachtung von Rindern. Die Strafen variieren von Staat zu Staat und können je nachdem, ob es sich um eine Kuh, ein Kalb, einen Stier oder einen Ochsen handelt, unterschiedlich sein. Das Verbot betrifft vor allem Muslime und Angehörige der „Scheduled Castes“ und „Scheduled Tribes“, die traditionell Rindfleisch konsumieren. In den meisten Bundesstaaten, in denen das Schlachten von Rindern verboten ist (USDOS 15.05.2023) […]. Im Laufe des Jahres kam es in verschiedenen Bundesstaaten zu Übergriffen auf Angehörige religiöser Minderheiten, darunter Tötungen, Übergriffe und Einschüchterungen. Dazu gehörten Vorfälle von „Kuh-Vigilantismus“ gegen Nicht-Hindus aufgrund von Vorwürfen des Schlachtens von Kühen oder des Handels mit Rindfleisch (USDOS 15.05.2023). Die Nationale Minderheitenkommission, der Vertreter der sechs benannten religiösen Minderheiten angehören, und die Nationale Menschenrechtskommission untersuchen Vorwürfe der religiösen Diskriminierung. Das Ministerium für Minderheitenangelegenheiten kann ebenfalls Untersuchungen durchführen. Diese Behörden haben keine Durchsetzungsbefugnisse, führen jedoch Untersuchungen auf der Grundlage schriftlicher Beschwerden über straf- oder zivilrechtliche Verstöße durch und legen die Ergebnisse den Strafverfolgungsbehörden vor. In 18 der 28 Bundesstaaten des Landes und im National Capital Territory Delhi gibt es staatliche Minderheitenkommissionen, die ebenfalls Vorwürfe religiöser Diskriminierung untersuchen. (USDOS 15.05.2023). [...] Quellen: […] Sikhs Letzte Änderung 2023-11-28 08:01 Im Bundesstaat Punjab sind 60 % der Bevölkerung Sikhs (ÖB New Delhi 7.2023). Der Sikhismus ist die vorherrschende Religion im Punjab. Auch in den benachbarten Bundesstaaten Haryana, Delhi, Rajasthan, Uttar Pradesh und Uttarakhand gibt es eine große Zahl von Sikhs (DFAT 29.9.2023). In Artikel 25 b (II) der Verfassung wird festgehalten, dass zum Hinduismus auch Personen, die sich zur Religion der Sikhs, Buddhisten und Jain bekennen, miteingeschlossen werden (USDOS 2.6.2022). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht (AA 5.6.2023; vgl. USDOS 2.6.2022).In Artikel 25 b (römisch zwei) der Verfassung wird festgehalten, dass zum Hinduismus auch Personen, die sich zur Religion der Sikhs, Buddhisten und Jain bekennen, miteingeschlossen werden (USDOS 2.6.2022). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht (AA 5.6.2023; vergleiche USDOS 2.6.2022). Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (ÖB New Delhi 8.2021). Sie können aber Ziele örtlich begrenzter Diskriminierung werden. Es wird angenommen, dass Sikhs in Indien im Allgemeinen einem geringen Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind (DFAT 29.9.2023). Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen (auch bundesweit – praktisch alle indischen Generalstabschefs der Bundesarmee waren bisher Sikhs) offen. Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Verhaftungen erfolgen allerdings, sobald jemand offen eine verbotene Organisation (z. B. das Khalistan Movement) unterstützt (ÖB New Delhi 7.2023). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, insbes. Khalistan-Separatisten, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert. Personen, die im Ausland eine in Indien verbotene Vereinigung unterstützen, werden nach ihrer Rückkehr in Indien strafrechtlich verfolgt. Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland unterstützen radikale Sikh Bewegungen auch finanziell (ÖB New Delhi 7.2023).] Quellen: […] […] 18 Ethnische Minderheiten Letzte Änderung 2023-11-28 15:04 Die Verfassung verbietet die Diskriminierung von Bürgern aufgrund ihrer Religion, Rasse, Kaste oder ihres Geburtsortes. Die Registrierung von Kasten und Stämmen wurde zum Zweck von Förderprogrammen fortgesetzt, da die Bundes- und Landesregierungen weiterhin Programme für Angehörige niedrigerer Kastengruppen durchführten, um ihnen eine bessere Wohnqualität, Quoten in Schulen, staatliche Arbeitsplätze und Zugang zu subventionierten Lebensmitteln zu bieten (USDOS 20.03.2023b). Angehörige von historisch unterprivilegierten Stämmen, Dalits und Gruppen, die von der Regierung als „andere rückständige Klassen“ und „wirtschaftlich schwächere Gruppen“ eingestuft werden, sind im Bildungswesen und bei staatlichen Stellen routinemäßig Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt, und das Strafrechtssystem bietet marginalisierten Gruppen nicht den gleichen Schutz (FH 2023). Die „Unberührbarkeit“ ist verfassungsrechtlich abgeschafft und ihre Ausübung verboten. Trotz vieler Regelungen prägt die Zugehörigkeit (bzw. Nicht-Zugehörigkeit) zu einer Kaste das indische Sozialgefüge und geht mit zahlreichen Diskriminierungen einher (ÖB New Delhi 07.2023). Einkommen und Bildungsgrad korrelieren sehr stark mit der Kastenzugehörigkeit (AA 05.06.2023). Allerdings trübt sich die Menschenrechtslage speziell für Minderheiten vor dem Hintergrund einer von der regierenden BJP (Bharatiya Janata Party) markant vorgetragenen Hindu-Mehrheitspolitik weiter ein (AA 05.06.2023). Gesetze zum Verbot der Zwangskonversion wurden missbraucht, um Christen, insbesondere aus Dalit- und Adivasi-Gemeinschaften, ins Visier zu nehmen (HRW 12.01.2023). Angriffe auf Minderheiten haben in Indien zugenommen. Hassverbrechen, einschließlich Gewalt gegen Dalits, Adivasi und religiöse Minderheiten, werden mitunter ungestraft begangen (FH 2023). Um Ungleichheiten auszugleichen, gibt es Quoten für den bevorzugten Zugang zu staatlichen Bildungseinrichtungen und dem öffentlichen Dienst sowie Förderungsprogramme durch NGOs für diese Gruppen, die in Scheduled Castes (SC, umgangssprachlich „Dalits“), Scheduled Tribes (ST, umgangssprachlich „Adivasi“) sowie Other Backward Classes (OBC) eingeteilt werden (ÖB New Delhi 07.2023). Die Verfassung sieht in diesem Zusammenhang vor, dass zum Schutz historisch marginalisierter Gruppen und zur Gewährleistung einer Vertretung im Unterhaus des Parlaments jeder Bundesstaat Sitze für die „Scheduled Castes“ und „Scheduled Tribes“ im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl im Bundesstaat reservieren muss. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören, dürfen in den reservierten Wahlkreisen antreten (USDOS 20.03.2023b; vgl. FH 2023). Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 12.04.2022). [...]Die Verfassung sieht in diesem Zusammenhang vor, dass zum Schutz historisch marginalisierter Gruppen und zur Gewährleistung einer Vertretung im Unterhaus des Parlaments jeder Bundesstaat Sitze für die „Scheduled Castes“ und „Scheduled Tribes“ im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungszahl im Bundesstaat reservieren muss. Nur Kandidaten, die diesen Gruppen angehören, dürfen in den reservierten Wahlkreisen antreten (USDOS 20.03.2023b; vergleiche FH 2023). Mitglieder der Minderheitenbevölkerung dienten als Premierminister, Vizepräsidenten, Richter des Obersten Gerichts und Mitglieder des Parlaments (USDOS 12.04.2022). [...] Quellen: […] [...] 20 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung 2023-11-28 15:04 Die Niederlassungsfreiheit (FH 2023; vgl. ÖB New Delhi 07.2023) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.03.2023b; vgl. ÖB New Delhi 07.2023). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen (USDOS 20.03.2023b; vgl. ÖB New Delhi 08.2021). In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits erforderlich (USDOS 20.03.2023b). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert (FH 24.02.2022).Die Niederlassungsfreiheit (FH 2023; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.03.2023b; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen (USDOS 20.03.2023b; vergleiche ÖB New Delhi 08.2021). In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits erforderlich (USDOS 20.03.2023b). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert (FH 24.02.2022). Grundsätzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet. Es gibt nach wie vor kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung (AA 05.06.2023). Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich (AA 05.06.2023; vgl. ÖB New Delhi 07.2023) ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (ÖB New Delhi 07.2023). Durch die Verknüpfung vieler Dienstleistungen mit der biometrischen Aadhaar Karte wird die Auffindbarkeit einzelner Personen für Behörden erleichtert (ÖB New Delhi 07.2023).Grundsätzlich ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet. Es gibt nach wie vor kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009 hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung (AA 05.06.2023). Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich (AA 05.06.2023; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023) ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (ÖB New Delhi 07.2023). Durch die Verknüpfung vieler Dienstleistungen mit der biometrischen Aadhaar Karte wird die Auffindbarkeit einzelner Personen für Behörden erleichtert (ÖB New Delhi 07.2023). Die Regierung kann jedem Antragsteller einen Reisepass verweigern, wenn er sich außerhalb des Landes an Aktivitäten beteiligt, die „der Souveränität und Integrität der Nation schaden“ (USDOS 20.03.2023b). Der Trend, die Ausfertigung und Aktualisierung von Reisedokumenten für Bürger aus Jammu und Kaschmir zu verzögern, hält weiterhin an. Eine Bearbeitung kann bis zu zwei Jahre dauern. Berichten zufolge unterziehen die Behörden in Jammu und Kaschmir geborene Antragsteller – einschließlich der Kinder von dort stationierten Militäroffizieren – zusätzlichen Sicherheitsüberprüfungen, bevor sie entsprechende Reisedokumente ausstellen (USDOS 12.04.2022). Eine Ausreiseverweigerung ist aus Gründen der nationalen Sicherheit möglich (AA 05.06.2023; vgl. ÖB New Delhi 07.2023). [...]Eine Ausreiseverweigerung ist aus Gründen der nationalen Sicherheit möglich (AA 05.06.2023; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023). [...] Quellen: […] [...] 21 Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge Letzte Änderung 2023-11-28 15:05 Indien hat die UN-Konvention über die Anerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet (AA 05.06.2023). Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus nicht vor, und die Regierung hat kein System zur Gewährung von Schutz für Flüchtlinge eingerichtet (USDOS 20.03.2023b; vgl. AA 05.06.2023). In Ermangelung eines Rechtsrahmens gewährte die Regierung manchmal situationsbedingt Asyl aus humanitären Gründen im Einklang mit dem Völkerrecht. Dieser Ansatz führte zu unterschiedlichen Schutzstandards für verschiedene Gruppen von Flüchtlingen und Asylbewerbern. Die Regierung erkannte Flüchtlinge aus Tibet und Sri Lanka an und respektierte im Allgemeinen die Entscheidungen des UNHCR zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus von Personen aus anderen Ländern (USDOS 20.03.2023b).Indien hat die UN-Konvention über die Anerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet (AA 05.06.2023). Das Gesetz sieht die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus nicht vor, und die Regierung hat kein System zur Gewährung von Schutz für Flüchtlinge eingerichtet (USDOS 20.03.2023b; vergleiche AA 05.06.2023). In Ermangelung eines Rechtsrahmens gewährte die Regierung manchmal situationsbedingt Asyl aus humanitären Gründen im Einklang mit dem Völkerrecht. Dieser Ansatz führte zu unterschiedlichen Schutzstandards für verschiedene Gruppen von Flüchtlingen und Asylbewerbern. Die Regierung erkannte Flüchtlinge aus Tibet und Sri Lanka an und respektierte im Allgemeinen die Entscheidungen des UNHCR zur Bestimmung des Flüchtlingsstatus von Personen aus anderen Ländern (USDOS 20.03.2023b). Gemäß der am 10.01.2020 in Kraft getretenen Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Citizenship Amendment Act, 2019), erhalten Migranten, die vor dem 31.12.2014 als Flüchtlinge aus den Nachbarländern Afghanistan, Bangladesch und Pakistan kamen, vereinfacht die indische Staatsbürgerschaft. Ausgenommen sind Muslime (AA 05.06.2023). Allerdings hat der zuständige Minister angekündigt, dass mit der Umsetzung dieses Gesetzes erst nach der COVID-19-Pandemie begonnen werden wird (CNBC 08.05.2022). Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach zwölfjährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Gerade tibetische Flüchtlinge haben mithilfe von NGOs (teils mit ausländischer Unterstützung) sowie Bemühungen der tibetischen Exilregierung und Institutionen Möglichkeiten zur Schul-/Berufsausbildung sowie Zugang zu Startkapital und sind dementsprechend wirtschaftlich aktiv (AA 05.06.2023). Indien teilt Flüchtlingen Siedlungsgebiete zu, Flüchtlinge aus Afghanistan erhielten etwa Land in Lajpat Nagar in Delhi. Schon aufgrund der religiösen Verwandtschaft werden diese Flüchtlinge nicht nur toleriert, sondern in die indische Gesellschaft integriert und dort akzeptiert (AA 05.06.2023). Im ganzen Land gab es Siedlungen von Binnenvertriebenen. Genaue Zahlen über die durch Gewalt Vertriebenen waren schwer zu ermitteln, da die Regierung die Bewegungen der Vertriebenen nicht überwacht und humanitäre Organisationen und Menschenrechtsorganisationen nur begrenzten Zugang zu Lagern und betroffenen Regionen hatten. Die Behörden registrierten zwar die Bewohner der Vertriebenenlager, doch eine unbekannte Zahl von Vertriebenen hielt sich außerhalb der Lager auf (USDOS 20.03.2023b). Für die Versorgung der Binnenvertriebenen waren in der Regel die Regierungen der Bundesstaaten und die lokalen Behörden zuständig, was zu Lücken in den Leistungen und einer unzureichenden Rechenschaftspflicht führte. Die Zentralregierung gewährte den Binnenvertriebenen nur begrenzte Unterstützung, gestattete jedoch NRO und Menschenrechtsorganisationen den Zugang zu den Binnenvertriebenen; weder der Zugang noch die Unterstützung waren für alle Binnenvertriebenen oder alle Situationen einheitlich (USDOS 20.03.2023b). Die Regierung hat im Allgemeinen mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammengearbeitet, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen ein Mindestmaß an Schutz und Unterstützung zu gewähren. Das UNHCR hat zwar kein offizielles Abkommen mit der Regierung, ist aber im Allgemeinen in der Lage, Asylbewerbern und Flüchtlingen aus nicht benachbarten Ländern zu helfen. Das UNHCR hatte keinen direkten Zugang zu neu ankommenden Flüchtlingen an der Grenze zu Burma oder zu Langzeitflüchtlingen aus Sri Lanka in Tamil Nadu. Darüber hinaus fehlten den vom UNHCR anerkannten Flüchtlingen und Asylbewerbern nach wie vor staatlich anerkannte Ausweispapiere, was ihren Zugang zu nationalen Sozialprogrammen einschränkte (USDOS 20.03.2023b). [...] Quellen: […] […] 22 Grundversorgung und Wirtschaft Letzte Änderung 2023-11-28 15:04 Allgemeine Wirtschaftsleistung Die indische Wirtschaft hat sich von der bereits vor COVID bestehenden Krise erholt und erreichte im Finanzjahr 2021/22 ein Wachstum von 8,7 %, für das Jahr 2023/24 wurde von der Weltbank ein Wachstum von 6,3 % prognostiziert. Trotz negativer externer Faktoren (RU/UA Krieg, Lieferkettenengpässe, Inflation – 6,7 % 2022/23) wird die indische Wirtschaft als resilient eingestuft (ÖB New Delhi 07.2023). Indien ist damit die am stärksten wachsende Volkswirtschaft aller G20-Staaten. Diese Dynamik wird von einem wiedererstarkten Privatkonsum und einem enormen Investitionsprogramm der Regierung getragen (WKO 30.10.2023). Die Landwirtschaft stieg um 3,7 % (15 % BIP-Anteil), der wiedererstarkende Industriesektor um 4,5 % (30 % BIP-Anteil) sowie der Dienstleistungsbereich um 7,6 % (55 % BIP-Anteil), wobei hier die IT-Services dominieren (WKO 09.2023). Arbeitsmarkt Von den etwa 500 Millionen Arbeitskräften sind 90 % im informellen Sektor tätig (ÖB New Delhi 07.2023; vgl. AA 05.06.2023), auch wenn nach manchen Analysen der Anteil der formell Beschäftigten steigt. Von den 10 % im organisierten Sektor Beschäftigten, die über formelle soziale Absicherung und Arbeitsschutz verfügen, arbeiten 70 % im staatlichen Bereich. Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB New Delhi 07.2023).Von den etwa 500 Millionen Arbeitskräften sind 90 % im informellen Sektor tätig (ÖB New Delhi 07.2023; vergleiche AA 05.06.2023), auch wenn nach manchen Analysen der Anteil der formell Beschäftigten steigt. Von den 10 % im organisierten Sektor Beschäftigten, die über formelle soziale Absicherung und Arbeitsschutz verfügen, arbeiten 70 % im staatlichen Bereich. Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB New Delhi 07.2023). Es besteht eine umfassende und internationalen Standards im Wesentlichen entsprechende Arbeits- und Sozialgesetzgebung, aber sie betrifft nur die Beschäftigten in formellen Arbeitsverhältnissen – das sind ca. 8 %. Die übrigen 92 % sind im „informellen“ Sektor tätig, in dem geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften die Ausnahme sind und soziale Absicherung praktisch unbekannt ist. Gewerkschaften konzentrieren sich immer noch ganz überwiegend auf den (kleinen) formellen Sektor und sind zumeist parteipolitisch gebunden (AA 05.06.2023). Die nationale Arbeitsvermittlungsagentur, die bei dem Ministerium für Arbeit und dem Direktorat für Arbeit und Training angesiedelt ist, bietet Arbeitssuchenden Stellen an. Letztere müssen sich dort selbst registrieren und werden sofort informiert, sobald eine passende Stelle verfügbar ist. Einige Bundesstaaten bieten Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen Informationen über die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Fähigkeiten entsprechend der Marktnachfrage zur Verfügung gestellt werden (IOM 08.2022). Die Arbeitslosenrate betrug für 2022/2023 10,5 %, und für 2023/2024 wird eine Rate von 7,1 % prognostiziert (WKO 09.2023).Die Arbeitslosenrate betrug für 2022 aus 2023, 10,5 %, und für 2023 aus 2024, wird eine Rate von 7,1 % prognostiziert (WKO 09.2023). Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.03.2023b; vgl. FH 2023).Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, war weiterhin weit verbreitet (USDOS 20.03.2023b; vergleiche FH 2023). Die Gesetze der Bundesstaaten legen Mindestlöhne und Arbeitszeiten fest. Der tägliche Mindestlohn variierte, lag aber über dem offiziell geschätzten Armutseinkommen. Die Regierungen der Bundesstaaten legen einen gesonderten Mindestlohn für Landarbeiter fest. Das Gesetz schreibt auch sichere Arbeitsbedingungen vor (USDOS 20.03.2023b). Nahrungsmittelsicherheit, Armut Etwa 34 % aller Inder seien von multi-dimensionaler Armut betroffen (16,4 %) oder gefährdet (18,7 %) (AA 05.06.2023). 10 % der Bevölkerung leben unter der absoluten Armutsgrenze (USD 2,15 Tag Kaufkraft). Dies ist eine signifikante Verbesserung, 2004 waren es noch ca. 40 %, 2011 22,5 % (ÖB New Delhi 07.2023). Es gibt in Indien einen politischen Konsens zum Recht auf Nahrung. Zwei Drittel der indischen Bevölkerung haben einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch auf fünf Kilogramm Getreide und Hülsenfrüchte pro Monat (AA 05.06.2023). Zusätzlich werden Preise für gewisse Nahrungsmittel staatlich gestützt (ÖB New Delhi 07.2023). Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 05.06.2023). Nach offiziellen Angaben sind 36 % der unter Fünfjährigen untergewichtig (AA 05.06.2023). Auch wenn die mittel- bis langfristigen Folgen der Pandemie noch nicht absehbar sind, dürfte es für Indien nicht einfach werden, das in der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung gesetzte Ziel zu erreichen, die absolute Armut bis zum Jahr 2030 gänzlich zu beenden (AA 05.06.2023). Wohnraum und Sozialwesen Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zumeist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, die sich ebenfalls an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat). Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (IOM 08.2022). Zahlreiche Sozialprogramme sollen die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern. De facto ist der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen in vielen Teilen Indiens noch wegen gravierender qualitativer und quantitativer Mängel, Korruption und Missmanagement beschwerlich bzw. oft verwehrt. Mit der Einführung der Identifikationsnummer „Aadhaar“ und der davon unabhängigen Eröffnung von Bankkonten für jeden Haushalt in Indien konnten erste Erfolge bei der Eindämmung von Korruption und beim „verlustfreien“ Transfer staatlicher Sozialleistungen verbucht werden. Mit dem Haushaltsgesetz 2018 wurde die Einführung einer Krankenversicherung für rund 100 Mio. Familien bzw. etwa 500 Mio. Menschen beschlossen (AA 05.06.2023). Das Recht auf Sanitärversorgung erfährt durch die aktuelle Regierung besondere Aufmerksamkeit: unter Indiens Bevölkerung hatten 2015 noch rund 59 % (626 Mio.) der Menschen keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen. Im Rahmen der ambitionierten „Clean India“ Kampagne ist in nur fünf Jahren der Anteil aller Inder:innen mit Zugang zu funktionierenden Toiletten auf etwa 85 % gestiegen (AA 05.06.2023). Die Kriterien für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen sind komplex und variieren je nach Ort; der Zugang zu solchen Programmen sollte nicht vorausgesetzt werden. Selbst wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ist es nicht möglich, sich allein von Sozialhilfeprogrammen zu ernähren (DFAT 29.09.2023). Der Aadhaar, enthält eine zwölfstellige eindeutige Identifikationsnummer (UID). Sie wird indischen Staatsbürgern ausgestellt, um ihre Identität auf der Grundlage demografischer und biometrischer Informationen festzustellen. Sie bietet eine Plattform für Sozialleistungen, Vergünstigungen und Subventionen. Die Beantragung einer Aadhaar-Karte ist kostenlos, und das System ist freiwillig, aber in der Praxis ist die Registrierung für alltägliche Aktivitäten erforderlich. Für den Erhalt einer Aadhaar-Karte sind keine umfangreichen Unterlagen erforderlich, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, so dass sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere oder Analphabeten zugänglich ist. Die Verwendung biometrischer Daten, einschließlich Gesichtsauthentifizierung, Iris- und Fingerabdruckdaten, soll die doppelte Vergabe von UIDs an ein und dieselbe Person reduzieren oder verhindern. In der Praxis wird er oft als Personalausweis verwendet (DFAT 29.09.2023). Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen (AA 05.06.2023). [...] Quellen: […] 23 Medizinische Versorgung Letzte Änderung 2023-11-28 15:00 Die Struktur des indischen Gesundheitssystems ist vielseitig und besteht aus verschiedenen Arten von Anbietern, die in unterschiedlichen Medizinsystemen und Einrichtungen mit unterschiedlichen Eigentumsstrukturen tätig sind. Laut indischer Verfassung regeln die verschiedenen Bundesstaaten die meisten Aspekte des Gesundheitswesens, inklusive öffentlicher Gesundheit und Krankenhäuser. Ein besonderes Merkmal des öffentlichen Gesundheitswesens sind die meist präventiven und begünstigenden Massenprogramme zur Gesundheitsvorsorge, beispielsweise im Bereich des Seuchenschutzes, der Geburtenkontrolle, sowie Mütter- und Kindergesundheit (Verhütung, Schutzimpfung, pränatale Fürsorge etc.) (IOM 08.2022). Staatliche Krankenhäuser bieten Gesundheitsversorgung kostenfrei oder zu sehr geringen Kosten an (IOM 08.2022). Staatliche Gesundheitszentren (PHCs) bilden die Basis des öffentlichen Gesundheitswesens. Diese Zentren sind grundsätzlich in der Nähe aller Dörfer zu finden. Sie sind Teil des von der Regierung finanzierten öffentlichen Gesundheitssystems des Landes (IOM 08.2022). Die Regierung von Delhi betreibt außerdem 519 Aam Aadmi Mohalla Clinics, die den Patienten kostenlose medizinische Grundversorgung bieten, darunter 212 verschiedene medizinische Tests. Es sollen weitere Kliniken eröffnet werden (IOM 08.2022). Eine private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer (IOM 08.2022; vgl. DFAT 29.09.2023), und die Patient:innen müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personenausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN). In Indien haben Patient:innen grundsätzlich Zugang zu subventionierter Gesundheitsfürsorge in öffentlichen Krankenhäusern. Gelegentlich sind jedoch Medikamente zu äußerst geringen Preisen erhältlich und müssen oft privat erworben werden (IOM 08.2022).Eine private Gesundheitsversorgung ist vergleichbar teuer (IOM 08.2022; vergleiche DFAT 29.09.2023), und die Patient:innen müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen. Für den Zugang zu den Leistungen ist grundsätzlich ein gültiger Personenausweis nötig (Adhaar card, Voter ID, PAN). In Indien haben Patient:innen grundsätzlich Zugang zu subventionierter Gesundheitsfürsorge in öffentlichen Krankenhäusern. Gelegentlich sind jedoch Medikamente zu äußerst geringen Preisen erhältlich und müssen oft privat erworben werden (IOM 08.2022). Die Qualität und Verfügbarkeit von Gesundheitsdiensten in Indien ist sehr unterschiedlich, und das Angebot an Fachkräften (wie Ärzten, Krankenschwestern und Sanitätern) reicht nicht aus, um die Nachfrage zu decken (DFAT 29.09.2023). Die Gesundheitsdienste fallen in die Zuständigkeit der Bundesstaaten und der öffentlichen Gesundheitsdienste, und die Qualität und die Leistungen sind von Staat zu Staat unterschiedlich. Generell gilt, dass reichere Bundesstaaten (z. B. südliche Bundesstaaten wie Kerala) und wohlhabende Großstädte (wie Delhi, Kolkata und Mumbai) über bessere Dienste verfügen, während in weniger entwickelten Bundesstaaten und Städten weniger fortschrittliche Dienste zur Verfügung stehen. Die Weltklasse-Einrichtungen in den Städten sind auf die Oberschicht ausgerichtet. In ländlichen Gebieten wird die Gesundheitsversorgung in öffentlichen Gesundheitszentren oder kommunalen Gesundheitszentren erbracht, wobei komplexere Fälle an Bezirks- und Unterbezirkskrankenhäuser oder an tertiäre oder spezialisierte Einrichtungen in den Städten überwiesen werden. In den primären Gesundheitszentren in ländlichen Gebieten kann es an grundlegender Infrastruktur wie sauberem Wasser fehlen (DFAT 29.09.2023). Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 05.06.2023). Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist (AA 05.06.2023). Eine private Gesundheitsversorgung ist allerdings vergleichbar teuer, und die Patienten müssen einen Großteil der Kosten selber zahlen (IOM 08.2022). Krankenversicherungen für die Allgemeinbevölkerung sind über verschiedene private und öffentliche Unternehmen mit unterschiedlichen Beitragszahlungen erhältlich. In der staatlichen Krankenversicherung werden nur indische Staatsbürger/-innen unterhalb der Armutsgrenze erfasst (IOM 08.2022). In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich (AA5.6.2023), die Kosten für die notwendigsten Medikamente werden staatlich reguliert. Apotheken sind zahlreich und auch in entlegenen Städten vorhanden (IOM 08.2022). Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika, und Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 05.06.2023). [...] Quellen: […] 24 Rückkehr Letzte Änderung 2023-11-28 15:02 Jede:r Inder:in hat das Recht auf Ausreise und Rückkehr in das eigene Land (AA 05.06.2023). Die Einreise ist ohne ein gültiges Reisedokument grundsätzlich nicht möglich. Ein von einem EU-Land ausgestelltes Heimreisepapier wird von der indischen Regierung nicht anerkannt. Die Ausstellung der nötigen Heimreisedokumente durch die indische Botschaft im jeweiligen EU-Land ist in der Regel mit einem zeitaufwendigen Verfahren verbunden, da es in Indien u. a. kein Meldewesen gibt (ÖB New Delhi 07.2023). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine Asylantragstellung zu nachteiligen Konsequenzen nach der Rückkehr führt (AA 05.06.2023; vgl. DFAT 29.09.2023, ÖB New Delhi 07.2023). Zur Festnahme ausgeschriebene Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden rechnen (AA 05.06.2023; vgl. ÖB New Delhi 07.2023).Es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine Asylantragstellung zu nachteiligen Konsequenzen nach der Rückkehr führt (AA 05.06.2023; vergleiche DFAT 29.09.2023, ÖB New Delhi 07.2023). Zur Festnahme ausgeschriebene Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden rechnen (AA 05.06.2023; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmirs) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivist:innen, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 05.06.2023; vgl. ÖB New Delhi 07.2023), sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden (ÖB New Delhi 07.2023).Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmirs) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivist:innen, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 05.06.2023; vergleiche ÖB New Delhi 07.2023), sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden (ÖB New Delhi 07.2023). Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind nicht bekannt (AA 05.06.2023). Die Rückkehrberatung in Österreich wird seit 01.01.2021 von der Bundesbetreuungs- und Unterstützungs-Agentur (BBU GmbH) angeboten. Es gibt Beratungsstellen in allen neun Bundesländern. Es steht den Personen frei, an welche Rückkehrberatungsorganisation sie sich wenden. Im Falle einer verpflichteten Rückkehrberatung wird eine bestimmte Rückkehrberatungsorganisation genannt. Grundsätzlich ist jenes Bundesland zuständig, in dem der Asylwerber, Fremde bzw. Ausreisepflichtige wohnt. Darüber hinaus findet Rückkehrvorberatung auch für Personen in Schub- oder Strafhaft statt (BBU 2023). [...] Quellen: […] […]“
- Beweiswürdigung: 2.
- Dieser Entscheidung wurden der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt und der Verwaltungs- und Gerichtsakt zum ersten Verfahren auf internationalen Schutz zu den Zahlen XXXX und XXXX zugrunde gelegt. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, der Grundversorgungsdatenbank, der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, dem zentralen Fremdenregister und dem Strafregister der Republik Österreich eingeholt (OZ 2). Die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Indien in den Fassungen vom 14.11.2022 und vom 28.11.2023 wurden eingesehen bzw. wurden letztere den Feststellungen zur Situation in Indien zugrunde gelegt. In der mündlichen Verhandlung am 29.01.2025 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen in Österreich und in Indien und zu den Gründen für seinen Folgeantrag befragt. 2.
- Dieser Entscheidung wurden der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt und der Verwaltungs- und Gerichtsakt zum ersten Verfahren auf internationalen Schutz zu den Zahlen römisch 40 und römisch 40 zugrunde gelegt. Vom Bundesverwaltungsgericht wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, der Grundversorgungsdatenbank, der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, dem zentralen Fremdenregister und dem Strafregister der Republik Österreich eingeholt (OZ 2). Die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Indien in den Fassungen vom 14.11.2022 und vom 28.11.2023 wurden eingesehen bzw. wurden letztere den Feststellungen zur Situation in Indien zugrunde gelegt. In der mündlichen Verhandlung am 29.01.2025 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen in Österreich und in Indien und zu den Gründen für seinen Folgeantrag befragt. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich Die Personalia des Beschwerdeführers wie Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort sowie sein Religionsbekenntnis und seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Jat wurden aufgrund der gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in seinen bisherigen Verfahren und insbesondere aufgrund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung festgestellt (
- AV, AS, 2, 41; EB, AS 34f; EV, AS 94f, VHS, 8). Es konnte jedoch mangels Vorlage eines nationalen Identitätsnachweises lediglich eine Verfahrensidentität, ausschließlich zur Identifizierung im Asylverfahren, festgestellt werden. Aufgrund seiner Herkunft und der Verwendung der Sprache Punjabi im Verfahren war diese Sprache als Erstsprache festzustellen. Der Beschwerdeführer gab gleichbleibend auch an, Hindi zu sprechen (
- AV, AS 37; VHS, 9), weiters könne er Englisch (EV, AS 95; VHS, 9). Aufgrund der zwölfjährigen Schulbildung war an diesen Angaben nicht weiter zu zweifeln. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Indien und seiner Schulbildung beruhen auf seinen bisherigen gleichlautenden Angaben in seinen Asylverfahren (
- AV, AS, 2, 41; VHS, 8). Die Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft wurde von ihm gleichbleibend vorgebracht (
- AV, AS 2, 41; EV, AS 94; VHS, 9), jedoch gab er vor dem Bundesamt im Folgeverfahren erstmals an, er sei als Lehrling und später als Friseur tätig gewesen und bestätigte diese Angaben in der mündlichen Verhandlung (EV, AS 94; VHS, 8). Dies bestätigt einerseits, dass er in Indien jedenfalls bereits erwerbstätig war und andererseits, dass diese Erwerbstätigkeit sich nicht ausschließlich auf die Landwirtschaft bezogen hat. Seine Gesundheit und Arbeitsfähigkeit waren aufgrund seiner eigenen Angaben festzustellen (
- AV, AS 39; EV, AS 94; VHS, 5 und 14) und aufgrund der Tatsache, dass keine gegenteiligen Nachweise vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer ist außerdem in Österreich als Zeitungszusteller tätig (EV, AS 95; VHS, 14), somit ist er auch arbeitsfähig. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 05.11.2024 (OZ 2). Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben, seinen Deutschkenntnissen und seiner Erwerbstätigkeit in Österreich ergeben sich aus seinen persönlichen Befragungen (
- AV, AS 3f, 41; EV, AS 94-95, 98; VHS, 13f). Selbst wenn man dem Beschwerdeführer glaubte, dass er ein paar Tage einen Deutschkurs besucht hat, wären daraus noch keine feststellbaren Deutschkenntnisse ableitbar, wovon sich auch die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung überzeugen konnte, als der Beschwerdeführer einfache Fragen auf Deutsch nach seinem Alter und seinem Namen nicht verstand (VHS, 13). Die mangelnde sozialversicherungsrechtliche Absicherung war nach der Einschau in die Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (OZ 2) festzustellen, in der nur zwei Einträge über kurzfristige Leistungsbezüge aus der Grundversorgung (17.07.2022 – 24.07.2022 und 10.07.2024 – 12.07.2024), jeweils unmittelbar nach Asylantragstellung, verzeichnet sind (OZ 2). Dass er weder über eine Gewerbeberechtigung noch über eine Beschäftigungsbewilligung verfügt, ergibt sich aus der Abfrage des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA, OZ2) und aus der Tatsache, dass keine Beschäftigungsbewilligung im Verfahren vorgelegt wurde und der Beschwerdeführer außerdem keine Beiträge für die Sozialversicherung entrichtet (AJ-WEB vom 30.01.2025, OZ 2). Die Tätigkeit als Zeitungszusteller gab er vor dem Bundesamt an und ergänzte in der mündlichen Verhandlung, dass er auch als Lieferant für Apotheken tätig sei (VHS, 14). Der Beschwerdeführer gab bei seinen Befragungen im Verwaltungsverfahren in unterschiedlichen Zusammenhängen an, seine Familie in Indien finanziell zu unterstützen (
- AV, AS 6, 45; EV, AS 96), ein Vorbringen, das er in der mündlichen Verhandlung zwar nicht mehr erstattete, das aber in Zusammenschau seiner bis dahin getroffenen Aussagen glaubwürdig war, weshalb die entsprechend Feststellung zu treffen war. Die Feststellungen zu seinen Wohnsitzen ergeben sich aus dem zentralen Melderegister (OZ 2). Ob der Beschwerdeführer tatsächlich, wie von ihm behauptet, in der Zeit von Februar bis Ende Juli 2024, wo er nicht in Österreich gemeldet war, in Italien aufhältig war, konnte nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, zumal auch sein Vorbringen zum Folgeantrag nicht glaubwürdig war (s. Pkt. 2.3.). Da er bereits am 09.07.2024 in Österreich von der Polizei aufgegriffen wurde und auch zu diesem Zeitpunkt über keine aufrechte Meldeadresse verfügte, ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer, nach Rechtskraft der gegen ihn in Österreich erlassenen Rückkehrentscheidung, nicht nach Italien weiterreiste, sondern bloß seinen amtlichen Wohnsitz in Österreich abmeldete. Sein Aufgriff an der Grenze zu Deutschland ergibt sich aus dem übermittelten Bericht der LPD Salzburg vom 18.11.2024 (OZ 5). Der Beschwerdeführer nahm an der, für den 16.12.2024 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teil und teilte dem Bundesverwaltungsgericht via (nicht zulässiger) Email mit, erkrankt zu sein. Die Verhandlung wurde wegen Nichterscheinens des Beschwerdeführers vertagt und der Beschwerdeführer nachweislich, mit der Zustellung der Verhandlungsschrift, aufgefordert, einen schriftlichen Nachweis über den Grund seines Fernbleibens zu erbringen. Einen solchen Nachweis erbrachte er weder binnen der Frist von einer Woche noch bis zur mündlichen Verhandlung am 29.01.2025, weshalb sein Nichterscheinen am 16.01.2024 als unentschuldigtes Fernbleiben festzustellen war. 2.
- Zu den Feststellungen zu den Anträgen auf internationalen Schutz Die vorgebrachten Fluchtgründe im ersten Asylverfahren sind dem Verfahrens- und Gerichtsakt zu XXXX und XXXX entnommen. Bei seiner Erstbefragung gab er damals an, Indien „wegen der Armut“ verlassen zu haben. Er habe beschlossen, nach Italien zu reisen, um dort zu arbeiten und dadurch seine Familie finanziell unterstützen zu können, sei dann aber in Österreich angehalten worden. Bei einer Rückkehr drohten ihm „Armut und Arbeitslosigkeit“ (
- AV, EB, AS 6). Vor dem Bundesamt bestärkte er diese Ausreisegründe und erwähnte nebenbei, es sei schon lange her, dass er sich entschlossen habe, Indien zu verlassen, vier oder fünf Jahre (das wäre dann zwischen 2018 und 2019 gewesen). Er habe in Indien keine gute Arbeit gefunden und deshalb beschlossen, wegzugehen. Er möchte in Österreich arbeiten und mit dem Geld seine Familie in Indien unterstützen. Er wiederholte seine Befürchtung, im Fall seiner Rückkehr nach Indien in Armut leben zu müssen und keine Arbeit zu finden (
- AV, AS 44-45). Schließlich äußerte er sich auch zur allgemeinen Lage in Indien und brachte vor, dort gäbe es viel Kriminalität und schlechte Lebensbedingungen (
- AV, AS 47). In der Beschwerde erwähnte der Beschwerdeführer dann nicht mehr, Indien wegen Armut und Arbeitslosigkeit verlassen zu haben, sondern brachte neu und geändert vor, er sei aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten, deretwegen er um sein Leben fürchte, geflüchtet. Dies habe er nicht früher vorbringen können, weil er „zu große Angst hatte“ (
- AV, AS 204-205). Die vorgebrachten Fluchtgründe im ersten Asylverfahren sind dem Verfahrens- und Gerichtsakt zu römisch 40 und römisch 40 entnommen. Bei seiner Erstbefragung gab er damals an, Indien „wegen der Armut“ verlassen zu haben. Er habe beschlossen, nach Italien zu reisen, um dort zu arbeiten und dadurch seine Familie finanziell unterstützen zu können, sei dann aber in Österreich angehalten worden. Bei einer Rückkehr drohten ihm „Armut und Arbeitslosigkeit“ (
- AV, EB, AS 6). Vor dem Bundesamt bestärkte er diese Ausreisegründe und erwähnte nebenbei, es sei schon lange her, dass er sich entschlossen habe, Indien zu verlassen, vier oder fünf Jahre (das wäre dann zwischen 2018 und 2019 gewesen). Er habe in Indien keine gute Arbeit gefunden und deshalb beschlossen, wegzugehen. Er möchte in Österreich arbeiten und mit dem Geld seine Familie in Indien unterstützen. Er wiederholte seine Befürchtung, im Fall seiner Rückkehr nach Indien in Armut leben zu müssen und keine Arbeit zu finden (
- AV, AS 44-45). Schließlich äußerte er sich auch zur allgemeinen Lage in Indien und brachte vor, dort gäbe es viel Kriminalität und schlechte Lebensbedingungen (
- AV, AS 47). In der Beschwerde erwähnte der Beschwerdeführer dann nicht mehr, Indien wegen Armut und Arbeitslosigkeit verlassen zu haben, sondern brachte neu und geändert vor, er sei aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten, deretwegen er um sein Leben fürchte, geflüchtet. Dies habe er nicht früher vorbringen können, weil er „zu große Angst hatte“ (
- AV, AS 204-205). Die im ersten Asylverfahren getroffenen Feststellungen sind dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , entnommen (Erk, S 4). Zum neu in der Beschwerde vorgebrachten Fluchtgrund der Grundstücksstreitigkeiten wurde festgestellt, dass dieses Vorbringen rechtsmissbräuchlich erstattet wurde (Erk, S 36-38). Dazu wurde in der Begründung der Entscheidung Folgendes ausgeführt (Erk, S 37): Die im ersten Asylverfahren getroffenen Feststellungen sind dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , entnommen (Erk, S 4). Zum neu in der Beschwerde vorgebrachten Fluchtgrund der Grundstücksstreitigkeiten wurde festgestellt, dass dieses Vorbringen rechtsmissbräuchlich erstattet wurde (Erk, S 36-38). Dazu wurde in der Begründung der Entscheidung Folgendes ausgeführt (Erk, S 37): „Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es Sache des BF ist, vor dem Bundesasylamt ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten; es wurden ihm, wie erwähnt, auch die entsprechenden Fragen gestellt („Warum suchen Sie hier um Asyl An? Schildern Sie bitte nachvollziehbar und mit allen Details, sodass sich das Bundesamt ein umfassendes Bild machen kann. Nehmen Sie sich dafür alle Zeit, die Sie benötigen“ – „Was hätten Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland konkret zu befürchten“ – „Haben Sie meine Frage nach Ihren Asylgründen damit abschließend beantwortet und alle Fluchtgründe und Rückkehrhindernisse genannt?"). Vor allem aber ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb dem BF, einem Mann mit abgeschlossener 12jährigen Schulbildung, nicht klar sein sollte, dass der von ihm nunmehr geschilderte Verfolgungsgrund im Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit und einem Vorfall, bei dem er verletzt worden sein soll, für sein Asylverfahren mehr Bedeutung haben musste als die von ihm selbst dargestellte schlechte wirtschaftliche Lage und Befürchtung, in Armut zu leben. Die vom BF vorgebrachte Begründung dafür, dass er das Vorbringen nicht bereits vor dem Bundesasylamt erstattet hatte, dass er nicht in der Lage gewesen wäre und es aus Angst nicht gewagt hätte, ist nicht stichhaltig, zumal der BF auch nicht bekanntgab, warum er Angst im Verfahren vor dem BFA gehabt hätte und keinen Grund für seine Angst nannte.“ Das Bundesverwaltungsgericht stellte somit keine Verfolgung des Beschwerdeführers in Indien fest. Der Beschwerdeführer stützte seinen Folgeantrag explizit auf seine bisherigen Fluchtgründe und gab eine darauf basierende weiterbestehende Verfolgung an. Bei seiner Erstbefragung gab er dazu an: „Ich halte meine alten Fluchtgründe aufrecht. Mein Asylverfahren wurde beendet, mir wurde gesagt, dass ich das Land verlassen soll und ich ging nach Italien. Die Bekannten meiner Feinde haben mich in Italien verfolgt, deshalb bin ich zurückgekehrt.“ (EB, AS 37). Vor dem Bundesamt antwortete er auf die Frage, ob er noch wisse, welche Fluchtgründe er im früheren Asylverfahren angegeben habe: „Ja, ich habe als Friseur gearbeitet und hatte einen Streit mit den Nachbardorfbewohnern. ….“. Auf Vorhalt, er habe früher angegeben, sein Heimatland wegen Armut und Arbeitslosigkeit verlassen zu haben, behauptete er, beide Fluchtgründe genannt zu haben (EV, AS 97). Er habe immer alle seine Gründe geltend gemacht und er stütze sich auf seine Fluchtgründe aus dem Vorverfahren (EV, AS 97-99). Befr