4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.) und es wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).4. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Moldawien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und es wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Einreise des Beschwerdeführers lediglich zum Zweck der Begehung der Schlepperei erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe keinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gestellt und sei während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet straffällig geworden. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei daher nicht rechtmäßig. Der Beschwerdeführer habe keine besonderen Bindungen in Österreich und sei lediglich zur Begehung strafrechtlicher Handlungen eingereist. Er sei in Österreich nicht erwerbstätig, mittellos und verfüge auch über kein Vermögen, um seinen Unterhalt zu sichern. Er sei auch nicht zur Arbeitssuche eingereist und eine angemessene Unterkunft sei ebenfalls nicht vorhanden. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine besonderen Schwierigkeiten widerfahren werden, zumal er laut eigenen Angaben im Herkunftsland keine Verfolgung zu befürchten habe und seine Anbindungen und Verwurzelungen dort weitaus stärker verfestigt seien als in Österreich, zumal seine Familienangehörigen in Moldawien leben würden. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten sowie die getroffene Verhaltensprognose seien jedenfalls geeignet, öffentliche Interessen massiv und nachhaltig zu beeinträchtigen. Zu den Gründen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten sei lediglich aufgrund seiner Festnahme beendet worden, andernfalls wäre er in der Ausübung der strafbaren Handlung verharrt. Es sei somit zu befürchten, dass er im Falle eines Verbleibes in Österreich weitere Straftaten zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes begehen werde. Durch sein Verhalten sei jedenfalls die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig gefährdet worden. Die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes entspreche jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel hinsichtlich seiner Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden könne.Zu den Gründen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz 4, FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten sei lediglich aufgrund seiner Festnahme beendet worden, andernfalls wäre er in der Ausübung der strafbaren Handlung verharrt. Es sei somit zu befürchten, dass er im Falle eines Verbleibes in Österreich weitere Straftaten zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes begehen werde. Durch sein Verhalten sei jedenfalls die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig gefährdet worden. Die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes entspreche jenem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel hinsichtlich seiner Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden könne. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde festgehalten, dass eine Gefährdung der Ordnung und Sicherheit vorliege und die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht
Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht
Absatz 2, leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Vm Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der Beschwerdeführer durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. a, c, d und e der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort
§ 2 Abs. 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. a, c, d und e SDÜ frei bewegen.Staatsangehörige der Republik Moldau, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 2018 aus 1806, (Visumpflichtverordnung) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der Beschwerdeführer durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort
, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Der Beschwerdeführer reiste nach Aktenlage zwar mit einem gültigen Reisepass in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, da er allerdings aufgrund seiner Straffälligkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt (Art. 5 Abs. 1 lit. e SDÜ bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex) und überdies weder über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt noch in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Art. 5 Abs. 1 lit. c SDÜ bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. c Schengener Grenzkodex), ist sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht (mehr) rechtmäßig iSd § 31 Abs. 1a FPG, weil er dadurch während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt (vgl. auch VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043).Der Beschwerdeführer reiste nach Aktenlage zwar mit einem gültigen Reisepass in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, da er allerdings aufgrund seiner Straffälligkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt (Artikel 5, Absatz eins, Litera e, SDÜ bzw. Artikel 6, Absatz eins, Litera e, Schengener Grenzkodex) und überdies weder über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügt noch in der Lage ist, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Artikel 5, Absatz eins, Litera c, SDÜ bzw. Artikel 6, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex), ist sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht (mehr) rechtmäßig iSd Paragraph 31, Absatz eins a, FPG, weil er dadurch während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt vergleiche auch VwGH 21.02.2023, Ra 2021/17/0043). 3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
G 2005 hat das Bundesamt
G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
Paragraph 57, AsylG 2005 hat das Bundesamt
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Der Beschwerdeführer reiste mit seinem moldawischen Reisepass in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein und wurde straffällig. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet oder anderen Schengenstaaten und hält sich nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht im Sinne dieser Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist aktuell weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Der Beschwerdeführer ist vielmehr wegen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung in Haft. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen gegenständlich nicht vor.Der Beschwerdeführer reiste mit seinem moldawischen Reisepass in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein und wurde straffällig. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet oder anderen Schengenstaaten und hält sich nicht (mehr) rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht im Sinne dieser Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist aktuell weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Der Beschwerdeführer ist vielmehr wegen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung in Haft. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen gegenständlich nicht vor. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt, ist diese Entscheidung
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Republik Moldau Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht (mehr) rechtmäßig (vgl. oben 3.2.). Der Beschwerdeführer fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG, daher liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung
Sd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht (mehr) rechtmäßig vergleiche oben 3.2.). Der Beschwerdeführer fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG, daher liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG vor.
9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Moldawien nicht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Moldawien nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass weder das FPG noch das AsylG 2005 einen eigenständigen Antrag eines Fremden kennen, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat
Einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin – und ausschließlich – im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Demzufolge dient die Feststellung iSd § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung. Es ist nicht Aufgabe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichts, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme ein Verfahren durchzuführen, das letztlich der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0228; 22.08.2019, Ra 2019/21/0133; 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; 15.09.2016, Ra 2016/21/0234; 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang klargestellt, dass weder das FPG noch das AsylG 2005 einen eigenständigen Antrag eines Fremden kennen, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat
Paragraph 50, FPG unzulässig ist. Einem Fremden ist es verwehrt, eine derartige Feststellung zu begehren, weil über das Thema dieser Feststellung ohnehin – und ausschließlich – im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen ist. Demzufolge dient die Feststellung iSd Paragraph 52, Absatz 9, FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung. Es ist nicht Aufgabe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichts, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme ein Verfahren durchzuführen, das letztlich der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt. vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0228; 22.08.2019, Ra 2019/21/0133; 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; 15.09.2016, Ra 2016/21/0234; 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Stellt ein Fremder – sei es gesondert oder im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf die damit zu verbindende Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG – dennoch einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat
2 FPG als Antrag auf internationalen Schutz und ist insoweit
den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen (zu den Folgen der ausdrücklichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz für ein vor dem BVwG anhängiges Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung siehe das Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Für die Deutung und Behandlung eines entsprechenden Gefährdungsvorbringens als Antrag auf internationalen Schutz bedarf es aber einerseits ausreichend substantiierter Behauptungen (wobei der erforderliche Substantiierungsgrad niedriger anzusetzen ist, wenn notorische Umstände gegeben sind, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat sprechen) und andererseits der diesbezüglichen Wahrung des Parteiengehörs. Gegen den Willen des Fremden, der die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ausdrücklich ablehnt, kann das Vorliegen eines solchen Antrags nämlich nicht unterstellt werden. (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, mwH)Stellt ein Fremder – sei es gesondert oder im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Bezug auf die damit zu verbindende Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG – dennoch einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat
Paragraph 50, FPG, so gilt er vor dem Hintergrund der Anordnung des Paragraph 51, Absatz 2, FPG als Antrag auf internationalen Schutz und ist insoweit
den Bestimmungen des AsylG 2005 vorzugehen (zu den Folgen der ausdrücklichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz für ein vor dem BVwG anhängiges Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung siehe das Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Für die Deutung und Behandlung eines entsprechenden Gefährdungsvorbringens als Antrag auf internationalen Schutz bedarf es aber einerseits ausreichend substantiierter Behauptungen (wobei der erforderliche Substantiierungsgrad niedriger anzusetzen ist, wenn notorische Umstände gegeben sind, die gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat sprechen) und andererseits der diesbezüglichen Wahrung des Parteiengehörs. Gegen den Willen des Fremden, der die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz ausdrücklich ablehnt, kann das Vorliegen eines solchen Antrags nämlich nicht unterstellt werden. vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, mwH) Eine „positive“ Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung darf allerdings (solange) nicht getroffen werden, als dieser Feststellung – sei es aufgrund von entsprechend substantiiertem Vorbringen des Fremden oder aufgrund notorischer Umstände – konkrete Anhaltspunkte, dass die Abschiebung
3 EMRK, unzulässig sein könnte, entgegenstehen. Bei Zutreffen dieser Bedenken müsste dann aber nicht nur die besagte Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, sondern – so es keinen vom Herkunftsstaat verschiedenen „Drittstaat“ gibt, der faktisch und rechtlich als Zielland einer Abschiebung in Betracht käme – auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt dem
GH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, mwH)Eine „positive“ Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung darf allerdings (solange) nicht getroffen werden, als dieser Feststellung – sei es aufgrund von entsprechend substantiiertem Vorbringen des Fremden oder aufgrund notorischer Umstände – konkrete Anhaltspunkte, dass die Abschiebung
Paragraph 50, FPG, insbesondere wegen Verstoßes gegen Artikel 3, EMRK, unzulässig sein könnte, entgegenstehen. Bei Zutreffen dieser Bedenken müsste dann aber nicht nur die besagte Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, sondern – so es keinen vom Herkunftsstaat verschiedenen „Drittstaat“ gibt, der faktisch und rechtlich als Zielland einer Abschiebung in Betracht käme – auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt dem
Paragraph 53, Absatz eins, FPG darauf aufbauenden Einreiseverbot unterbleiben. vergleiche VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234, mwH) Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz und brachte für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch nie eine Gefährdung bzw. ein Abschiebehindernis iSd § 50 FPG vor. Der Beschwerdeführer gab vielmehr an, dass nichts gegen seine Rückkehr nach Moldawien spreche und er zurückkehren wolle. Auch von Amts wegen sind keine Hinweise auf eine derartige Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Republik Moldau hervorgekommen und ist die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat sohin zulässig.Im vorliegenden Fall stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf internationalen Schutz und brachte für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat auch nie eine Gefährdung bzw. ein Abschiebehindernis iSd Paragraph 50, FPG vor. Der Beschwerdeführer gab vielmehr an, dass nichts gegen seine Rückkehr nach Moldawien spreche und er zurückkehren wolle. Auch von Amts wegen sind keine Hinweise auf eine derartige Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in die Republik Moldau hervorgekommen und ist die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat sohin zulässig. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Ziffer 9,).
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht § 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügten, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügten, unzulässig wäre.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Ein Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 EMRK wurde gegenständlich weder behauptet noch sind hiefür Anhaltspunkte hervorgekommen und ist daher lediglich das Privatleben des Beschwerdeführers zu prüfen.Ein Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 8, EMRK wurde gegenständlich weder behauptet noch sind hiefür Anhaltspunkte hervorgekommen und ist daher lediglich das Privatleben des Beschwerdeführers zu prüfen. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fremder in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und argumentiert im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Auch einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die Interessensabwägung zu (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fremder in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und argumentiert im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Auch einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die Interessensabwägung zu (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Gegenständlich ist betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aufgrund der
2 EMRK gebotenen Abwägung nicht zu erkennen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers darstellen würde:Gegenständlich ist betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aufgrund der
, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung nicht zu erkennen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers darstellen würde: Der Beschwerdeführer reiste in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein, wurde am XXXX von Rumänien nach Österreich überstellt und am selben Tag aufgrund des dringenden Tatverdachts der Begehung der Schlepperei festgenommen. Der Beschwerdeführer stellte weder einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch einen Antrag auf internationalen Schutz und sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht rechtmäßig. Er war bis zu seiner Überstellung in Österreich nie aufrecht gemeldet, ist hier mittellos und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei enge Bindungen und auch sonst sind keine Anhaltspunkte für eine besondere Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen. Er hat darüber hinaus selbst den Wunsch geäußert, nach Moldawien zurückzukehren.Der Beschwerdeführer reiste in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein, wurde am römisch 40 von Rumänien nach Österreich überstellt und am selben Tag aufgrund des dringenden Tatverdachts der Begehung der Schlepperei festgenommen. Der Beschwerdeführer stellte weder einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch einen Antrag auf internationalen Schutz und sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist nicht rechtmäßig. Er war bis zu seiner Überstellung in Österreich nie aufrecht gemeldet, ist hier mittellos und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei enge Bindungen und auch sonst sind keine Anhaltspunkte für eine besondere Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen. Er hat darüber hinaus selbst den Wunsch geäußert, nach Moldawien zurückzukehren. Von einer verfestigten und gelungenen Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft kann keineswegs ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer in Österreich straffällig wurde und rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt wurde. Hingegen hat der Beschwerdeführer in der Republik Moldau enge Familienangehörige, spricht die Landessprache und haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unüberwindbaren Hürden gegenübersehen würde. Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich im vorliegenden Fall neben dem Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften insbesondere in dem Interesse an einer Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit manifestieren, wiegen im vorliegenden Fall deutlich schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 kommt daher ebenfalls nicht in Betracht. Da sohin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da sohin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Mit einer Rückkehrentscheidung kann
1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Mit einer Rückkehrentscheidung kann
Paragraph 53, Absatz eins, FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3,
Abs. 2 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung
VO iVm § 26 Abs. 3 FSG,
VO,
3 oder 4 FSG,
O in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (Z 1); wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde (Z 2); wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt (Z 3); wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist (Z 4); wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist (Z 5); den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6); bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7); eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat (Z 8) oder an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (Z 9).Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,,
Absatz 2, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, FSG,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der GewO in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (Ziffer eins,); wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde (Ziffer 2,); wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt (Ziffer 3,); wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist (Ziffer 4,); wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist (Ziffer 5,); den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Ziffer 6,); bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Ziffer 7,); eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat (Ziffer 8,) oder an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (Ziffer 9,). Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist
Abs. 3 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2); ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3); ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Z 4); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB) (Z 6); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Z 7); ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Z 8) oder der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 9).Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist
Absatz 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 2,); ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 3,); ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Ziffer 4,); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer 5,); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB) (Ziffer 6,); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Ziffer 7,); ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Ziffer 8,) oder der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Ziffer 9,). Das Bundesamt erließ aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der Schlepperei mit angefochtenem Bescheid ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot und stützte sich dabei zutreffend auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, weil der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt wurde.Das Bundesamt erließ aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der Schlepperei mit angefochtenem Bescheid ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot und stützte sich dabei zutreffend auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, weil der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt wurde. Mit der Erfüllung des Tatbestandes
3 Z 1 ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen.Mit der Erfüllung des Tatbestandes
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246; 26.01.2010, 2008/22/0890).Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, Rn. 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat vergleiche VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246; 26.01.2010, 2008/22/0890). In Bezug auf die Vornahme einer Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 10, mwN, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, 0247, Rz 10). Daran anknüpfend ist bei der Frage ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, weil eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht nach der Rechtsprechung vom Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (vgl etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, darin Verweis auf VwGH 05.12.2011, 2011/21/0237, und zu Aufenthaltsverboten vgl. VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9).
4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.In Bezug auf die Vornahme einer Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 10, mwN, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, 0247, Rz 10). Daran anknüpfend ist bei der Frage ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, weil eine Gefahr für die Öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht nach der Rechtsprechung vom Verwaltungsgericht auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen vergleiche etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088, darin Verweis auf VwGH 05.12.2011, 2011/21/0237, und zu Aufenthaltsverboten vergleiche VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297, Rn. 9).
Paragraph 59, Absatz 4, FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Im Fall des Beschwerdeführers gründet das sechsjährige Einreiseverbot auf der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten. Der Beschwerdeführer befindet sich seither in Strafhaft und liegen bisher keine Anhaltspunkte für eine positive Zukunftsprognose vor. Dies gilt unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, der sich auch weder bis zur Verhängung der Untersuchungshaft noch in der Einvernahme durch das Bundesamt zu den ihm angelasteten Straftaten äußerte, auch im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft (Strafende laut Vollzugsinformation im Verwaltungsakt: XXXX ).Im Fall des Beschwerdeführers gründet das sechsjährige Einreiseverbot auf der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers vom römisch 40 wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten. Der Beschwerdeführer befindet sich seither in Strafhaft und liegen bisher keine Anhaltspunkte für eine positive Zukunftsprognose vor. Dies gilt unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, der sich auch weder bis zur Verhängung der Untersuchungshaft noch in der Einvernahme durch das Bundesamt zu den ihm angelasteten Straftaten äußerte, auch im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft (Strafende laut Vollzugsinformation im Verwaltungsakt: römisch 40 ). Der Bekämpfung der Schlepperei kommt hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099).Der Bekämpfung der Schlepperei kommt hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099). Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt.Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt. Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vgl. auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12). Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 beziehungsweise des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt (vgl. etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH).Bei der Entscheidung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbots ist – abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden – darauf abzustellen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Weiters ist bei der Entscheidung über die Dauer des Einreiseverbots auch auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002; vergleiche auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 53, FPG, K12). Schließlich darf bei der Verhängung eines Einreiseverbots das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 beziehungsweise des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt vergleiche etwa VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002 mwH). Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt, überwiegen im Fall des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Mangels hervorgekommener Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gilt dies unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes auch für das verhängte Einreiseverbot.Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausgeführt, überwiegen im Fall des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung. Mangels hervorgekommener Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich gilt dies unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 3, FPG genannten Tatbestandes auch für das verhängte Einreiseverbot. Aus dem Urteil des Landesgerichtes vom XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern (§ 12 StGB) schuldig ist, das Verbrechen der Schlepperei nach §§ 114 Abs. 1, 114 Abs. 3 Z 2, 114 Abs. 4 1. Fall FPG begangen zu haben. Der Beschwerdeführer beging die ihm nachgewiesenen strafbaren Handlungen in Bezug auf mindestens drei Fremde im Rahmen einer kriminellen Organisation mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurde beim Beschwerdeführer als erschwerend die mehrfache Qualifikation des Deliktes sowie die Stellung des Beschwerdeführers als Auftraggeber und als mildernd ein bisher ordentlicher Lebenswandel gewertet.Aus dem Urteil des Landesgerichtes vom römisch 40 geht hervor, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit weiteren Mittätern (Paragraph 12, StGB) schuldig ist, das Verbrechen der Schlepperei nach Paragraphen 114, Absatz eins, 114, Absatz 3, Ziffer 2, 114, Absatz 4, 1. Fall FPG begangen zu haben. Der Beschwerdeführer beging die ihm nachgewiesenen strafbaren Handlungen in Bezug auf mindestens drei Fremde im Rahmen einer kriminellen Organisation mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurde beim Beschwerdeführer als erschwerend die mehrfache Qualifikation des Deliktes sowie die Stellung des Beschwerdeführers als Auftraggeber und als mildernd ein bisher ordentlicher Lebenswandel gewertet. Der Beschwerdeführer, der in Österreich nicht in der Lage ist, auf legale Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, handelte somit aus finanziellen Motiven. Er befindet sich seit seiner Festnahme durchgehend in Haft und kann sohin von einem positiven Nachtatverhalten, auf Grund dessen die Gefahr des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gemindert würde, nicht gesprochen werden und ist dies auch im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft nicht möglich. In Anbetracht der längerfristig vorbereitetet Durchführung der strafbaren Handlungen im Rahmen einer kriminellen Organisation ist beim Beschwerdeführer von einer erheblichen kriminellen Energie auszugehen, sodass auch nach Verbüßen seiner Haftstrafe weiterhin von einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen ist. Hinsichtlich der Dauer des gegen den Beschwerdeführer zu verhängenden Einreiseverbotes ist entscheidend, bis zu welchem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht bzw. wann eine nachhaltige Besserung des Beschwerdeführers angenommen werden kann. Aufgrund einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens und der Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich ist die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von sechs Jahren ausreichend, um von einer nachhaltigen Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers auszugehen. Eine Dauer von sechs Jahren erweist sich aber auch unter Berücksichtigung des im Urteil vom XXXX strafmildernd gewerteten bisherigen ordentlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers mangels sonstiger konkreter Anhaltspunkte für eine positive Zukunftsprognose als erforderlich, zumal der Beschwerdeführer bisher keine Zeitspanne strafrechtlichen Wohlverhaltens und keinerlei soziale Anknüpfungspunkte in Österreich vorweisen kann. In der Gesamtbetrachtung lässt das Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Stellenwert der Bekämpfung der Schlepperei auch im Hinblick auf den Zeitpunkt einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft noch keine positive Prognose zu. Wenngleich die verhängte Strafe mit 20 Monaten Freiheitsstrafe eher am unteren Ende des Strafrahmens
Sd § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (u.a. eine teilbedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten) doch beträchtlich. Hinsichtlich der Dauer des gegen den Beschwerdeführer zu verhängenden Einreiseverbotes ist entscheidend, bis zu welchem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht bzw. wann eine nachhaltige Besserung des Beschwerdeführers angenommen werden kann. Aufgrund einer Gesamtbeurteilung des Verhaltens und der Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich ist die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von sechs Jahren ausreichend, um von einer nachhaltigen Änderung des Verhaltens des Beschwerdeführers auszugehen. Eine Dauer von sechs Jahren erweist sich aber auch unter Berücksichtigung des im Urteil vom römisch 40 strafmildernd gewerteten bisherigen ordentlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers mangels sonstiger konkreter Anhaltspunkte für eine positive Zukunftsprognose als erforderlich, zumal der Beschwerdeführer bisher keine Zeitspanne strafrechtlichen Wohlverhaltens und keinerlei soziale Anknüpfungspunkte in Österreich vorweisen kann. In der Gesamtbetrachtung lässt das Verhalten des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Stellenwert der Bekämpfung der Schlepperei auch im Hinblick auf den Zeitpunkt einer Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft noch keine positive Prognose zu. Wenngleich die verhängte Strafe mit 20 Monaten Freiheitsstrafe eher am unteren Ende des Strafrahmens
Paragraph 114, Absatz 4, FPG (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) liegt, übersteigt sie die Untergrenze iSd Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG (u.a. eine teilbedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten) doch beträchtlich. Der Erlassung eines Einreiseverbotes in der genannten Dauer stehen auch private bzw. familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers nicht entgegen, wie den obenstehenden Ausführung zu entnehmen ist. Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, eine Einreiseverbot verstoße gegen Art. 8 EMRK, da der Beschwerdeführer pflegebedürftige Eltern in Russland habe und eine Durchfahrt durch Polen unerlässlich sei, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bisher weder vor der Polizei noch vor dem Bundesamt ein dahingehendes Vorbringen erstattet hat. Für pflegebedürftige Angehörige in der Russischen Föderation finden sich im Verwaltungsakt keinerlei Hinweise. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer Polen notwendigerweise durchqueren müsste, um von der Republik Moldau in die Russische Föderation zu reisen, zumal ihm auch die Möglichkeit einer (allenfalls indirekten) Flugreise in die Russische Föderation offensteht.Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, eine Einreiseverbot verstoße gegen Artikel 8, EMRK, da der Beschwerdeführer pflegebedürftige Eltern in Russland habe und eine Durchfahrt durch Polen unerlässlich sei, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bisher weder vor der Polizei noch vor dem Bundesamt ein dahingehendes Vorbringen erstattet hat. Für pflegebedürftige Angehörige in der Russischen Föderation finden sich im Verwaltungsakt keinerlei Hinweise. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer Polen notwendigerweise durchqueren müsste, um von der Republik Moldau in die Russische Föderation zu reisen, zumal ihm auch die Möglichkeit einer (allenfalls indirekten) Flugreise in die Russische Föderation offensteht. In der Gesamtbetrachtung war der belangten Behörde daher auch hinsichtlich der Dauer des verhängten Einreiseverbotes nicht entgegenzutreten, da aufgrund der obenstehenden Erwägungen ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot sowohl verhältnismäßig als auch zum Schutz der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen dringend geboten ist.In der Gesamtbetrachtung war der belangten Behörde daher auch hinsichtlich der Dauer des verhängten Einreiseverbotes nicht entgegenzutreten, da aufgrund der obenstehenden Erwägungen ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot sowohl verhältnismäßig als auch zum Schutz der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen dringend geboten ist. 3.5. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Das Bundesamt erkannte einer Beschwerde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab:Das Bundesamt erkannte einer Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab:
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0053). Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat vergleiche VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0053). Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise benötigt daher das Vorliegen besonderer Umstände, die mit dem Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solches nicht gleichzusetzen sind. Betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde seitens der Behörde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. An anderer Stelle hielt des Bundesamt überdies fest, dass zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer im Falle eines Verbleibes in Österreich weitere Straftaten zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes begehen würde. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei Integration vorzuweisen hat und sich nach Aktenlage bisher nur zur Begehung strafbarer Handlungen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkennt. Der Bekämpfung der Schlepperei kommt hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099) und stellt ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dies gilt auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft nach Verbüßung der 20-monatigen Freiheitsstrafe, zumal mangels Vorliegens einer Zeitspanne strafrechtlichen Wohlverhaltens bisher nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist.Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in Österreich keinerlei Integration vorzuweisen hat und sich nach Aktenlage bisher nur zur Begehung strafbarer Handlungen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkennt. Der Bekämpfung der Schlepperei kommt hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – auch aus unionsrechtlicher Sicht – ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 25.05.2023, Ra 2023/19/0099) und stellt ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dies gilt auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft nach Verbüßung der 20-monatigen Freiheitsstrafe, zumal mangels Vorliegens einer Zeitspanne strafrechtlichen Wohlverhaltens bisher nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist.
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich der Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung kann
7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung
dem – hier maßgeblichen – ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA-VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309; 30.03.2021, Ra 2021/19/0007, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung
dem – hier maßgeblichen – ersten Tatbestand des ersten Satzes des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFAVG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche VwGH 20.11.2020, Ra 2020/20/0309; 30.03.2021, Ra 2021/19/0007, mwN). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die oben genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Dem wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten bestätigt und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht ohnehin zumeist auf den unstrittigen Akteninhalt und die erfolgte Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt stützen. In der Beschwerde wurde dem vom der belangten Behörde ermittelten entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht substantiiert entgegengetreten und findet sich darin auch kein neues (zulässiges) Tatsachenvorbringen, dem Entscheidungsrelevanz zukommt. Da sich das Bundesverwaltungsgericht sohin auf die Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes und insbesondere auf den Akteninhalt stützen konnte, waren keine zusätzlichen Ermittlungen anzustellen, weshalb die vorliegende Entscheidung keiner weiteren mündlichen Erörterung bedurfte. Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. dazu auch § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache hätte erwarten lassen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin trotz dahingehenden Parteienantrages
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche dazu auch Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache hätte erwarten lassen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin trotz dahingehenden Parteienantrages
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W612.2306446.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.