RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.02.2025 GeschäftszahlI416 2295910-1 Spruch, I416 2295910-1/20E Schriftliche Ausfertigung des am 10.12.2024 mündlich verkündeten Erkenn
Art. 8EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs.
2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8
, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ,,Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (lntG), BGBI. I Nr.68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBI. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor; ist entsprechend Abs. 2 leg. cit. eine ,,Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ,,Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (lntG), BGBI. römisch eins Nr.68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBI. Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor; ist entsprechend Absatz 2, leg. cit. eine ,,Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. 3.2.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im gegenständlichen Fall ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Im gegenständlichen Fall ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. (vgl. etwa VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306, VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049).Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen. vergleiche etwa VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0306, VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0049). Gegenständlich setzte der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsbemühungen in Österreich. Er nahm bisher an keinen Deutschkursen teil, wobei rudimentäre Deutschkenntnisse vorhanden sind. Der Beschwerdeführer brachte weder in den Einvernahmen noch in der Beschwerde weitere Integrationsschritte oder nennenswerte private Bindungen vor. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher; sozialer und gesellschaftlicher Hinsicht sind somit nicht erkennbar. Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; 20.08.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN), wobei keine der geforderten Voraussetzungen, die einen Vorrang des öffentlichen Interesses begründen würden, im gegenständlichen Fall vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist vergleiche VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0274; 20.08.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN), wobei keine der geforderten Voraussetzungen, die einen Vorrang des öffentlichen Interesses begründen würden, im gegenständlichen Fall vorliegen. Ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84;26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 MRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl. VwGH 26.02.
- Ra 2019/18/0299 mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; VfGH 03.10.2019, E 3456/2019). lm gegenständlichen Fall liegt die Obsorge bei beiden Elternteilen, wobei diesbezüglich derzeit ein Antrag auf alleinige Obsorge des Beschwerdeführers bei Gericht anhängig ist.Ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84;26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, MRK, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche VwGH 26.02.
- Ra 2019/18/0299 mit Verweis auf EGMR 24.04.1996, Boughanemi, 22070/93; VfGH 03.10.2019, E 3456 aus 2019,). lm gegenständlichen Fall liegt die Obsorge bei beiden Elternteilen, wobei diesbezüglich derzeit ein Antrag auf alleinige Obsorge des Beschwerdeführers bei Gericht anhängig ist. Der Beschwerdeführer verfügt zweifellos über einen familiären Anknüpfungspunkt im Bundesgebiet in Form seiner minderjährigen Tochter, einer ukrainischen Staatsangehörigen. lm vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer somit unstrittig ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK, welches es in Anbetracht dessen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen, zu berücksichtigen gilt (vgl. VwGH 28.08.2020, Ra 2020/21/0172; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Sohin ist das Familienleben des Beschwerdeführers mit der Tochter wesentlich zu berücksichtigen und auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kindes sowie auf die im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbaren zukünftigen Entwicklungen Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0518 mit Hinweis auf VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012; VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0420).lm vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer somit unstrittig ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, welches es in Anbetracht dessen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen, zu berücksichtigen gilt vergleiche VwGH 28.08.2020, Ra 2020/21/0172; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Sohin ist das Familienleben des Beschwerdeführers mit der Tochter wesentlich zu berücksichtigen und auf die wechselseitigen Beziehungen eines Elternteils und seines Kindes sowie auf die im Entscheidungszeitpunkt konkret absehbaren zukünftigen Entwicklungen Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0518 mit Hinweis auf VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012; VwGH 24.09.2019, Ra 2019/20/0420). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl. VfSlg 19.362/2011; VfGH 03.10.2019, E2345/2019; VfGH 09.06.2016, E2617/2015; VfGH 14.03.2018, E3964/2017; VfGH 11.06.2018, E435/2018). Es gilt zu beachten, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat (vgl. VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322). Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater/die Mutter gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung. Eine derartige Rechtfertigung kann etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 05.03.2021, Ra 2020/18/0060).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 19.362 aus 2011,; VfGH 03.10.2019, E2345/2019; VfGH 09.06.2016, E2617/2015; VfGH 14.03.2018, E3964/2017; VfGH 11.06.2018, E435/2018). Es gilt zu beachten, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen hat vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2021/21/0322). Wird es durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater/die Mutter gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung. Eine derartige Rechtfertigung kann etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden vergleiche VwGH 05.03.2021, Ra 2020/18/0060). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen ist (vgl. VwGH 25.10.2013, Ra 2023/20/0125; vgl. in diesem Sinn auch EGMR 18.01.2024, Dabo gg. Schweden, 12510/18, [= NLMR 2024,31], Rn. 120, wo der EGMR - dort im Zusammenhang mit der Prüfung der Verletzung des Art. 8 MRK im Fall der Ablehnung der Familienzusammenführung - festgehalten hat, dass das Wohl eines Kindes, gleich welchen Alters, kein unanfechtbarer Faktor sein kann).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen ist vergleiche VwGH 25.10.2013, Ra 2023/20/0125; vergleiche in diesem Sinn auch EGMR 18.01.2024, Dabo gg. Schweden, 12510/18, [= NLMR 2024,31], Rn. 120, wo der EGMR - dort im Zusammenhang mit der Prüfung der Verletzung des Artikel 8, MRK im Fall der Ablehnung der Familienzusammenführung - festgehalten hat, dass das Wohl eines Kindes, gleich welchen Alters, kein unanfechtbarer Faktor sein kann). Dahingehend war der Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe besonderes Gewicht bei der zu treffenden Interessensabwägung einzuräumen und hat auch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der beantragten Zeuginnen, insbesondere die Angaben seiner Tochter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung iVm dem vorliegenden Verfahrensakt ein klares Bild hinsichtlich des engen Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter aufgezeigt. Angesichts dieser Tatsache spielt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mit seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt lebt und die Unterhaltszahlungen nicht durchgehend erfolgen, angesichts von aktuell aufrechten regelmäßigen Kontakten mit dem minderjährigen Kind nur eine untergeordnete Rolle (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0281; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115).Dahingehend war der Stellungnahme der Kinder- und Jugendhilfe besonderes Gewicht bei der zu treffenden Interessensabwägung einzuräumen und hat auch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der beantragten Zeuginnen, insbesondere die Angaben seiner Tochter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Verbindung mit dem vorliegenden Verfahrensakt ein klares Bild hinsichtlich des engen Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter aufgezeigt. Angesichts dieser Tatsache spielt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mit seiner Tochter in einem gemeinsamen Haushalt lebt und die Unterhaltszahlungen nicht durchgehend erfolgen, angesichts von aktuell aufrechten regelmäßigen Kontakten mit dem minderjährigen Kind nur eine untergeordnete Rolle vergleiche VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0281; VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0114; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115). Es darf dahingehend auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Ex-Ehefrau und die gemeinsame Tochter des unbescholtenen Beschwerdeführers ukrainische Staatsbürger sind - wobei nicht verkannt wird, dass die Tochter laut Angaben des Beschwerdeführers auch die türkische Staatsbürgerschaft hat - und somit diesen eine Niederlassung in der Türkei aufgrund der Sprachbarriere nicht zumutbar ist bzw. die Tochter ansonsten ohne Vater bei der Kindesmutter aufwachsen müsste, sodass gegenständlich bei Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen familiären Interessen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der geprüften Kriterien gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG und unter Einbeziehung der Wertungen gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG davon auszugehen ist, dass im konkreten Fall das private, nicht bloß vorübergehende Interesse des Beschwerdeführers im Verbleib im Bundesgebiet, das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiegt.Es darf dahingehend auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Ex-Ehefrau und die gemeinsame Tochter des unbescholtenen Beschwerdeführers ukrainische Staatsbürger sind - wobei nicht verkannt wird, dass die Tochter laut Angaben des Beschwerdeführers auch die türkische Staatsbürgerschaft hat - und somit diesen eine Niederlassung in der Türkei aufgrund der Sprachbarriere nicht zumutbar ist bzw. die Tochter ansonsten ohne Vater bei der Kindesmutter aufwachsen müsste, sodass gegenständlich bei Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen familiären Interessen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der geprüften Kriterien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG und unter Einbeziehung der Wertungen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG davon auszugehen ist, dass im konkreten Fall das private, nicht bloß vorübergehende Interesse des Beschwerdeführers im Verbleib im Bundesgebiet, das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiegt. lm gegenständlichen Fall wird auch nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer weder in einem laufenden Asylverfahren befindet, noch gegen ihn derzeit eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung besteht und er zudem legal ins Bundesgebiet eingereist ist. Es ist in diesem Fall auch entscheidungswesentlich, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 18 Monate ab der Ausreise des Beschwerdeführers aufrecht bleibt, sodass in Anbetracht der gegenwärtigen Situation davon auszugehen ist, dass ein Kontakt zwischen dem Vater und seiner Tochter in dieser Zeit nur schwer aufrecht zu erhalten ist.lm gegenständlichen Fall wird auch nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer weder in einem laufenden Asylverfahren befindet, noch gegen ihn derzeit eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung besteht und er zudem legal ins Bundesgebiet eingereist ist. Es ist in diesem Fall auch entscheidungswesentlich, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 18 Monate ab der Ausreise des Beschwerdeführers aufrecht bleibt, sodass in Anbetracht der gegenwärtigen Situation davon auszugehen ist, dass ein Kontakt zwischen dem Vater und seiner Tochter in dieser Zeit nur schwer aufrecht zu erhalten ist. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen sohin in einer Gesamtbetrachtung und Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung auf der einen Seite und den Ausführungen zum Kindeswohl auf der anderen Seite die familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Eine Rückkehrentscheidung gegen den unbescholtenen Beschwerdeführer ist unzulässig, zumal keine besondere Rechtfertigung für die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Tochter gegeben ist und eine Rückkehrentscheidung jedenfalls eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen würde. Es ist im Sinne des § 9 Abs. 3 BFA-VG davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Dies auch unter Berücksichtigung, dass das vorübergehende Aufenthaltsrecht bis
- März 2026 besteht (vgl. Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 des Rates) und derzeit nicht davon auszugehen ist, dass der Aufenthalt der Tochter nur vorübergehend ist.Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen sohin in einer Gesamtbetrachtung und Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung auf der einen Seite und den Ausführungen zum Kindeswohl auf der anderen Seite die familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Eine Rückkehrentscheidung gegen den unbescholtenen Beschwerdeführer ist unzulässig, zumal keine besondere Rechtfertigung für die Trennung des Beschwerdeführers von seiner Tochter gegeben ist und eine Rückkehrentscheidung jedenfalls eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen würde. Es ist im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Dies auch unter Berücksichtigung, dass das vorübergehende Aufenthaltsrecht bis
- März 2026 besteht vergleiche Durchführungsbeschluss (EU) 2024 aus 1836, des Rates) und derzeit nicht davon auszugehen ist, dass der Aufenthalt der Tochter nur vorübergehend ist. Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung stellt damit nunmehr einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar.Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung stellt damit nunmehr einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben dar. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBI. I Nr.68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBI. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), BGBI. römisch eins Nr.68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBI. Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005). Zumal der Beschwerdeführer mangels entsprechender Deutschkenntnissen bzw. einer erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet keine der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt, war ihm gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen.Zumal der Beschwerdeführer mangels entsprechender Deutschkenntnissen bzw. einer erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet keine der Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt, war ihm gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. 3.
- Zur Abschiebung und Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Abschiebung und Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides): Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Da die Rückkehrentscheidung aber dauerhaft für unzulässig erklärt wurde, kommt auch eine Abschiebung nicht in Betracht. Genauso ist eine Ausreisefrist obsolet, weil der Beschwerdeführer nach Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ nicht zum Verlassen Österreichs verpflichtet ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Da die Rückkehrentscheidung aber dauerhaft für unzulässig erklärt wurde, kommt auch eine Abschiebung nicht in Betracht. Genauso ist eine Ausreisefrist obsolet, weil der Beschwerdeführer nach Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung“ nicht zum Verlassen Österreichs verpflichtet ist. In Erledigung der Beschwerde waren sohin die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.In Erledigung der Beschwerde waren sohin die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben. Zu D) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I416.2295910.1.00