RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlG305 2303768-1 Spruch, G305 2303768-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Serbien, nunmehr vertreten durch Mag. Andreas REICHENBACH, Rechtsanwalt, Theobaldgasse 15/21, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2025 b e s c h l o s s e n:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Serbien, nunmehr vertreten durch Mag. Andreas REICHENBACH, Rechtsanwalt, Theobaldgasse 15/21, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2025 b e s c h l o s s e n: A) Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit Bescheid vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegenüber XXXX , geb. XXXX , StA.: Serbien, aus, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), ihm gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt VI.).
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegenüber römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Serbien, aus, dass ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wider ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte fest, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), ihm gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch fünf.) und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn erlassen werde (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX .2024, 14:30 Uhr, nachweislich an dessen damaliger Anschrift XXXX (JA XXXX ) persönlich zugestellt [im Akt einliegender Zustellnachweis mit Originalunterschrift des BF].
- Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch 40 .2024, 14:30 Uhr, nachweislich an dessen damaliger Anschrift römisch 40 (JA römisch 40 ) persönlich zugestellt [im Akt einliegender Zustellnachweis mit Originalunterschrift des BF].
- Am XXXX .2024 gab der BF im Wege seiner vormaligen Rechtsvertretung, der BBU GmbH, in Bezug auf den im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , im Umfang aller Spruchpunkte, eine eigenhändig unterfertigte Rechtsmittelverzichtserklärung ab [im Akt einliegende Rechtsmittelverzichtserklärung].
- Am römisch 40 .2024 gab der BF im Wege seiner vormaligen Rechtsvertretung, der BBU GmbH, in Bezug auf den im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , im Umfang aller Spruchpunkte, eine eigenhändig unterfertigte Rechtsmittelverzichtserklärung ab [im Akt einliegende Rechtsmittelverzichtserklärung]. Damit erwuchs der Bescheid vom XXXX .2024 am XXXX .2024 vollumfänglich in Rechtskraft.Damit erwuchs der Bescheid vom römisch 40 .2024 am römisch 40 .2024 vollumfänglich in Rechtskraft.
- Am XXXX .2024 brachte er bei der belangten Behörde einen - ebenfalls eigenhändig unterfertigten - Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Serbien ein.
- Am römisch 40 .2024 brachte er bei der belangten Behörde einen - ebenfalls eigenhändig unterfertigten - Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr nach Serbien ein.
- Am XXXX .2024, um 13:30 Uhr, wurde der BF im Rahmen eines begleiteten Charterfluges mit Flug Nr. XXXX , nach Belgrad (Serbien) verbracht [im Akt einliegender Bericht vom XXXX .2024].
- Am römisch 40 .2024, um 13:30 Uhr, wurde der BF im Rahmen eines begleiteten Charterfluges mit Flug Nr. römisch 40 , nach Belgrad (Serbien) verbracht [im Akt einliegender Bericht vom römisch 40 .2024].
- Mit im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters per E-Mail am XXXX .2024, 13:14 Uhr bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , und verband diese mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, das erlassene Einreiseverbot aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Mit im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters per E-Mail am römisch 40 .2024, 13:14 Uhr bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , und verband diese mit dem Begehren, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, das erlassene Einreiseverbot aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Mit E-Mail vom XXXX .2024, 09:36 Uhr, setzte die belangte Behörde den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers davon in Kenntnis, dass der BF einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich aller Spruchpunkte des Bescheides vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erklärt hat.
- Mit E-Mail vom römisch 40 .2024, 09:36 Uhr, setzte die belangte Behörde den ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers davon in Kenntnis, dass der BF einen Rechtsmittelverzicht hinsichtlich aller Spruchpunkte des Bescheides vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erklärt hat.
- Mit E-Mail vom XXXX .2024, 15:40 Uhr, ersuchte der ausgewiesene Rechtsvertreter des BF das BFA darum, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
- Mit E-Mail vom römisch 40 .2024, 15:40 Uhr, ersuchte der ausgewiesene Rechtsvertreter des BF das BFA darum, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
- Mit Beschwerdevorlage vom XXXX .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2024, die dagegen am XXXX .2024 erhobene Beschwerde und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 .2024 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2024, die dagegen am römisch 40 .2024 erhobene Beschwerde und die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
- Mit hg. Verfügung vom 10.01.2025 wurde für den 31.01.2025 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
- Mit Schriftsatz vom XXXX .2025, dem BVwG um 15:30:19 Uhr übermittelt, erklärte der ausgewiesene Rechtsvertreter des BF, dass letzterer der Verhandlung wegen Erkrankung fernbleiben werde und er selbst auch nicht kommen werde.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2025, dem BVwG um 15:30:19 Uhr übermittelt, erklärte der ausgewiesene Rechtsvertreter des BF, dass letzterer der Verhandlung wegen Erkrankung fernbleiben werde und er selbst auch nicht kommen werde.
- Am 31.01.2025 wurde eine Verhandlung in Abwesenheit des BF durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A): Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Es steht jeder Partei eines Verfahrens – gleichzeitig aber auch den Parteien des Verfahrens – frei, sich ihres Rechtes zur Erhebung eines Rechtsmittels zu begeben, woraufhin der Bescheid gegenüber der verzichtenden Partei formell rechtskräftig wird (siehe Forster in Köhler/ Brandtner/Schmelz, VwGVG Kommentar, Rz. 25 zu § 7 VwGVG mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Ergänzungsband, Rz. 40 zu § 7 VwGVG.)Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Es steht jeder Partei eines Verfahrens – gleichzeitig aber auch den Parteien des Verfahrens – frei, sich ihres Rechtes zur Erhebung eines Rechtsmittels zu begeben, woraufhin der Bescheid gegenüber der verzichtenden Partei formell rechtskräftig wird (siehe Forster in Köhler/ Brandtner/Schmelz, VwGVG Kommentar, Rz. 25 zu Paragraph 7, VwGVG mit Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG Ergänzungsband, Rz. 40 zu Paragraph 7, VwGVG.) Die Wirkung eines Beschwerdeverzichts besteht darin, dass über ein von der den Rechtsmittelverzicht erklärt habenden Partei eingebrachtes Rechtsmittel nicht (mehr) meritorisch entschieden werden darf und zwar endgültig, weil ein einmal ausgesprochener Rechtsmittelverzicht nicht mehr zurückgenommen werden kann (unter vielen VwGH vom 08.11.2016, Ra 2016/09/0098; Forster in Köhler/ Brandtner/Schmelz, VwGVG Kommentar, Rz.27 zu § 7 VwGVG). Eine den Rechtsmittelverzicht missachtende Beschwerde ist vom Verwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen (VwGH vom 30.03.2010, Zl. 2006/19/0934; Forster in Köhler/ Brandtner/Schmelz, VwGVG Kommentar, Rz. 25 zu § 7 VwGVG).Die Wirkung eines Beschwerdeverzichts besteht darin, dass über ein von der den Rechtsmittelverzicht erklärt habenden Partei eingebrachtes Rechtsmittel nicht (mehr) meritorisch entschieden werden darf und zwar endgültig, weil ein einmal ausgesprochener Rechtsmittelverzicht nicht mehr zurückgenommen werden kann (unter vielen VwGH vom 08.11.2016, Ra 2016/09/0098; Forster in Köhler/ Brandtner/Schmelz, VwGVG Kommentar, Rz.27 zu Paragraph 7, VwGVG). Eine den Rechtsmittelverzicht missachtende Beschwerde ist vom Verwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen (VwGH vom 30.03.2010, Zl. 2006/19/0934; Forster in Köhler/ Brandtner/Schmelz, VwGVG Kommentar, Rz. 25 zu Paragraph 7, VwGVG). Anlassbezogen wurde dem BF der nunmehr mit Beschwerde vom XXXX .2024 hinsichtlich dessen Spruchpunkts VI. bekämpfte Bescheid vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , am XXXX .2024 zugestellt. Im Wege seiner vormaligen Rechtsvertretung, der BBU GmbH, erklärte er gegenüber der belangten Behörde mit E-Mail vom XXXX .2024 einen auf alle Spruchpunkte dieses Bescheides bezogenen Rechtsmittelverzicht. Dadurch erwuchs der Bescheid vom XXXX .2024 ihm am XXXX .2024 in Rechtskraft. Anlassbezogen wurde dem BF der nunmehr mit Beschwerde vom römisch 40 .2024 hinsichtlich dessen Spruchpunkts römisch sechs. bekämpfte Bescheid vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , am römisch 40 .2024 zugestellt. Im Wege seiner vormaligen Rechtsvertretung, der BBU GmbH, erklärte er gegenüber der belangten Behörde mit E-Mail vom römisch 40 .2024 einen auf alle Spruchpunkte dieses Bescheides bezogenen Rechtsmittelverzicht. Dadurch erwuchs der Bescheid vom römisch 40 .2024 ihm am römisch 40 .2024 in Rechtskraft. Im zeitlichen Umfang hat er seinen Rechtsmittelverzicht in dem zwischen dem Zustellungszeitpunkt und dem Ende der Rechtsmittelfrist gelegenen Zeitraum erklärt. Da sich der Rechtsmittelverzicht auf den gesamten Umfang des Bescheides, sohin auf die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VI. bezog, ist die am XXXX .2024 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des BF, die sich auf Spruchpunkt VI. bezieht, unzulässig. Im zeitlichen Umfang hat er seinen Rechtsmittelverzicht in dem zwischen dem Zustellungszeitpunkt und dem Ende der Rechtsmittelfrist gelegenen Zeitraum erklärt. Da sich der Rechtsmittelverzicht auf den gesamten Umfang des Bescheides, sohin auf die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. bezog, ist die am römisch 40 .2024 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde des BF, die sich auf Spruchpunkt römisch sechs. bezieht, unzulässig. Da der BF in der Folgekorrespondenz nach der eingebrachten Beschwerde seinen Rechtsmittelverzicht nicht einmal ansatzweise in Zweifel zog, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2303768.1.00