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{'item': 'G308 2261576-2'}

Obsah (11)§ 55Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 18§ 53§ 13§ 2

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlG308 2261576-2 Spruch, G308 2261576-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 55Abs.

1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei.

Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. III. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Zum bisherigen Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion XXXX , vom XXXX 2022 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 2022 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX 2022 das Rechtsmittel der Beschwerde, jedoch nur hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. (Rückkehrentscheidung, Abschiebung, Frist für freiwillige Ausreise, Aufschiebende Wirkung und Einreiseverbot). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am römisch 40 2022 das Rechtsmittel der Beschwerde, jedoch nur hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. (Rückkehrentscheidung, Abschiebung, Frist für freiwillige Ausreise, Aufschiebende Wirkung und Einreiseverbot). Begründend wurde unter anderem – soweit gegenständlich relevant – ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht nach Serbien zurückkehren könne, da er dort Probleme mit einer kriminellen Organisation habe. Einer seiner Freunde sei bereits von dieser Organisation getötet worden, sodass der Beschwerdeführer aus Serbien geflüchtet sei. Ihm drohe in Serbien Verfolgung durch eine kriminelle Organisation, vor der er keinen Schutz erhalte. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2022 wurde der Beschwerdeführer von der erfolgten Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht verständigt und er darüber hinaus aufgefordert, sein erstattetes Vorbringen zum Privat- und Familienleben näher zu konkretisieren.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2022 wurde der Beschwerdeführer von der erfolgten Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht verständigt und er darüber hinaus aufgefordert, sein erstattetes Vorbringen zum Privat- und Familienleben näher zu konkretisieren. Mit Schriftsatz vom XXXX 2022 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Stellung, beantwortete die an ihn gerichteten Fragen, legte entsprechende Unterlagen bei und führte weiters aus, er könne nicht nach Serbien zurückkehren, habe dort keine Zukunft und weil sein Leben in Serbien in Gefahr sei, habe er in Österreich bereits einen Asylantrag gestellt.Mit Schriftsatz vom römisch 40 2022 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Stellung, beantwortete die an ihn gerichteten Fragen, legte entsprechende Unterlagen bei und führte weiters aus, er könne nicht nach Serbien zurückkehren, habe dort keine Zukunft und weil sein Leben in Serbien in Gefahr sei, habe er in Österreich bereits einen Asylantrag gestellt. Am XXXX 2023 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Screenshots seiner bereits am XXXX 2022 durchgeführten Erstbefragung vor dem Bundesamt zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 2022.Am römisch 40 2023 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Screenshots seiner bereits am römisch 40 2022 durchgeführten Erstbefragung vor dem Bundesamt zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2023, GZ: XXXX , wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, da der Beschwerdeführer während des anhängigen Beschwerdeverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2023, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, da der Beschwerdeführer während des anhängigen Beschwerdeverfahrens einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. 1.
  3. Zum gegenständlichen Verfahren: 1.2.
  4. Der Beschwerdeführer stellte im Stande der Strafhaft am XXXX 2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu führte er als Fluchtgrund aus, dass sein Leben in Gefahr sei, weil er von der montenegrinisch-serbischen Mafia bedroht werde, welche eng mit der Regierung zusammen arbeite und fürchte er deswegen den Tod.1.2.
  5. Der Beschwerdeführer stellte im Stande der Strafhaft am römisch 40 2022 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu führte er als Fluchtgrund aus, dass sein Leben in Gefahr sei, weil er von der montenegrinisch-serbischen Mafia bedroht werde, welche eng mit der Regierung zusammen arbeite und fürchte er deswegen den Tod. Am XXXX 2024 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.Am römisch 40 2024 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Am XXXX 2024 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde folgende Unterlagen (AS 111):Am römisch 40 2024 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde folgende Unterlagen (AS 111): ● Ausführungen des Beschwerdeführers zum Asylantrag; ● Aussage des Bruders des Beschwerdeführers samt medizinsicher Beurkundung; ● Verurteilung des Beschwerdeführers in Serbien; 1.2.
  6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt V.),

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz

§ 18Abs.

1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

§ 13Abs. 2 Z 1 Asyl

G sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX 2022 verloren hat (Spruchpunkt IX.).1.2.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.),

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 2022 verloren hat (Spruchpunkt römisch neun.). Im Wesentlichen wurde begründend hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen, sein Leben sei in Gefahr, da er von der montenegrinisch-serbischen Mafia bedroht werde, welche eng mit der Regierung zusammenarbeiten würde, nicht glaubhaft habe darlegen können, zumal er angegeben habe, dass diese Gründe bereits seit dem Jahr 2015 bestehen würden. Es sei davon auszugehen, dass jemand der aus Furcht vor Verfolgung oder Bedrohung seine Heimat verlassen, bei der ersten sich bietenden Möglichkeit um Asyl ansuchen würde. Er habe die Behörde darüber getäuscht, dass er in Serbien im Jahr 2019 in U-Haft gewesen wäre und Dokumente für seine Entlassung unterschrieben habe, sei jedoch aus dem Urteil des LG für Strafsachen XXXX zu entnehmen, dass er sich dem Vollzug dieser Freiheitsstrafe entzogen und sich zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich abgesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe sich sodann bei seiner abgesondert verfolgten „Lebensgefährtin“ XXXX im XXXX 2021 eingemietet, mit dem Plan im Bundesgebiet durch den Verkauf von Suchtgift genug Geld zu verdienen, um damit ab Spätsommer 2021 in Spanien Cannabiskrautplantagen aufzubauen und betreiben zu lassen. Er habe seine kriminellen Handlungen im Bundesgebiet fortgesetzt und sei in weiterer Folge zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er habe den gegenständlichen Asylantrag am XXXX 2022 gestellt, sohin ca. 1,5 Jahre nach seiner Festnahme im XXXX

  1. Serbien habe seiner Auslieferung stattgegeben und werde nach Verbüßung seiner Haftstrafe die Auslieferung nach Serbien vollzogen. Es sei darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Rückkehr nach Serbien der Beschwerdeführer nicht um sein Leben fürchten müsse. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer sei bis dato keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen, habe keinen Deutschkurs besucht oder sei in irgendeiner Weise integrationsverfestigt. Bezüglich der behaupteten Lebensgefährtin sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister nicht mit dieser im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, auch sei diese bei den kriminellen Handlungen des Beschwerdeführers beteiligt gewesen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei ausschließlich von krimineller Energie und Straffälligkeit geprägt und würden sohin die öffentlichen Interessen überwiegen. Er stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal er wegen Suchtgifthandels sowie Fälschung und Besitzes gefälschter Urkunden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt worden wäre. Im Wesentlichen wurde begründend hierzu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen, sein Leben sei in Gefahr, da er von der montenegrinisch-serbischen Mafia bedroht werde, welche eng mit der Regierung zusammenarbeiten würde, nicht glaubhaft habe darlegen können, zumal er angegeben habe, dass diese Gründe bereits seit dem Jahr 2015 bestehen würden. Es sei davon auszugehen, dass jemand der aus Furcht vor Verfolgung oder Bedrohung seine Heimat verlassen, bei der ersten sich bietenden Möglichkeit um Asyl ansuchen würde. Er habe die Behörde darüber getäuscht, dass er in Serbien im Jahr 2019 in U-Haft gewesen wäre und Dokumente für seine Entlassung unterschrieben habe, sei jedoch aus dem Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 zu entnehmen, dass er sich dem Vollzug dieser Freiheitsstrafe entzogen und sich zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach Österreich abgesetzt habe. Der Beschwerdeführer habe sich sodann bei seiner abgesondert verfolgten „Lebensgefährtin“ römisch 40 im römisch 40 2021 eingemietet, mit dem Plan im Bundesgebiet durch den Verkauf von Suchtgift genug Geld zu verdienen, um damit ab Spätsommer 2021 in Spanien Cannabiskrautplantagen aufzubauen und betreiben zu lassen. Er habe seine kriminellen Handlungen im Bundesgebiet fortgesetzt und sei in weiterer Folge zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Er habe den gegenständlichen Asylantrag am römisch 40 2022 gestellt, sohin ca. 1,5 Jahre nach seiner Festnahme im römisch 40
  2. Serbien habe seiner Auslieferung stattgegeben und werde nach Verbüßung seiner Haftstrafe die Auslieferung nach Serbien vollzogen. Es sei darauf hinzuweisen, dass im Falle einer Rückkehr nach Serbien der Beschwerdeführer nicht um sein Leben fürchten müsse. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer sei bis dato keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen, habe keinen Deutschkurs besucht oder sei in irgendeiner Weise integrationsverfestigt. Bezüglich der behaupteten Lebensgefährtin sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister nicht mit dieser im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, auch sei diese bei den kriminellen Handlungen des Beschwerdeführers beteiligt gewesen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei ausschließlich von krimineller Energie und Straffälligkeit geprägt und würden sohin die öffentlichen Interessen überwiegen. Er stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, zumal er wegen Suchtgifthandels sowie Fälschung und Besitzes gefälschter Urkunden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt worden wäre. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX 2024 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 2024 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Der gegenständliche Bescheid vom XXXX 2024, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am XXXX 2024 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid vom römisch 40 2024, wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am römisch 40 2024 zugestellt. 1.2.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom XXXX 2024, beim Bundesamt am XXXX 2024 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochten Bescheid zur Gänze aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid abändern und das Einreiseverbot aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und an die belangte Behörde zurückverweisen, eine mündliche Verhandlung durchführen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass Spruchpunkt VIII. hinsichtlich der Dauer des gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Einreiseverbotes auf ein angemessenes und verhältnismäßiges Ausmaß reduziert und die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.1.2.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom römisch 40 2024, beim Bundesamt am römisch 40 2024 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochten Bescheid zur Gänze aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid abändern und das Einreiseverbot aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und an die belangte Behörde zurückverweisen, eine mündliche Verhandlung durchführen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass Spruchpunkt römisch acht. hinsichtlich der Dauer des gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Einreiseverbotes auf ein angemessenes und verhältnismäßiges Ausmaß reduziert und die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde die Ablehnung des Asylantrages unzureichend begründet habe und sich nicht detailliert mit den individuellen Umständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, da sie lediglich pauschal auf Serbien als sicherer Herkunftsstaat hingewiesen habe. Wesentliche Beweismittel, wie Berichte über Bedrohungen oder Verletzungen des Beschwerdeführers seien ignoriert worden und ein ärztliches Attest über eine erlittene Misshandlung nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen worden. Weiters sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden und habe er keine Gelegenheit gehabt, mündlich vor der entscheidenden Behörde seine Situation und die vorgebrachten Fluchtgründe darzulegen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Serbien erhebliche Gefahr drohe, insbesondere bestehe eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und der spezifischen Umstände seines Falles. Weiters leide er an gesundheitlichen Problemen, welche in Serbien nicht adäquat behandelt werden könnten und würde eine Rückkehr nach Serbien eine ernsthafte Bedrohung seiner Gesundheit darstellen. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits erheblichen Integrationsleistungen nachgekommen sei. Dies umfasse Sprachkurse, Arbeitsverhältnisse und soziale Bindungen in Österreich. Ein weiterer entscheidender Punkt sei die unzureichende Berücksichtigung der familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich. Er habe hier nachweislich enge familiäre Bindungen, welche durch eine Rückkehr in sein Herkunftsland erheblich beeinträchtigt wären. Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes stelle einen besonders schweren Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Die belangte Behörde habe nicht nachgewiesen, dass ein solch schwerwiegender Eingriff durch eine dringende soziale Notwendigkeit gerechtfertigt sei. Ein zeitlich befristetes Einreiseverbot könne eine angemessenere und verhältnismäßigere Maßnahme sein, um die öffentlichen Interessen zu schützen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde die Ablehnung des Asylantrages unzureichend begründet habe und sich nicht detailliert mit den individuellen Umständen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, da sie lediglich pauschal auf , Serbien als sicherer Herkunftsstaat hingewiesen habe. Wesentliche Beweismittel, wie Berichte über Bedrohungen oder Verletzungen des Beschwerdeführers seien ignoriert worden und ein ärztliches Attest über eine erlittene Misshandlung nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen worden. Weiters sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden und habe er keine Gelegenheit gehabt, mündlich vor der entscheidenden Behörde seine Situation und die vorgebrachten Fluchtgründe darzulegen. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, dass ihm bei einer Rückkehr nach Serbien erhebliche Gefahr drohe, insbesondere bestehe eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und der spezifischen Umstände seines Falles. Weiters leide er an gesundheitlichen Problemen, welche in Serbien nicht adäquat behandelt werden könnten und würde eine Rückkehr nach Serbien eine ernsthafte Bedrohung seiner Gesundheit darstellen. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits erheblichen Integrationsleistungen nachgekommen sei. Dies umfasse Sprachkurse, Arbeitsverhältnisse und soziale Bindungen in Österreich. Ein weiterer entscheidender Punkt sei die unzureichende Berücksichtigung der familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich. Er habe hier nachweislich enge familiäre Bindungen, welche durch eine Rückkehr in sein Herkunftsland erheblich beeinträchtigt wären. Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes stelle einen besonders schweren Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar. Die belangte Behörde habe nicht nachgewiesen, dass ein solch schwerwiegender Eingriff durch eine dringende soziale Notwendigkeit gerechtfertigt sei. Ein zeitlich befristetes Einreiseverbot könne eine angemessenere und verhältnismäßigere Maßnahme sein, um die öffentlichen Interessen zu schützen. 1.2.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am XXXX 2024 ein.1.2.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am römisch 40 2024 ein. 1.2.
  5. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2024, GZ: XXXX , wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18abs.

5 BFA-VG zuerkannt.1.2.5. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, abs. 5 BFA-VG zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  2. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX 2025; Einvernahme vor dem BFA vom XXXX 2024, AS 71).1.1.
  3. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 2025; Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 2024, AS 71). Der Beschwerdeführer ist aktuell nicht in Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses. Seinen eigenen Angaben zufolge befindet sich sein Reisepass bei seiner Mutter in Serbien (vgl. Einvernahme vor dem BFA vom XXXX 2024, AS 72).Der Beschwerdeführer ist aktuell nicht in Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses. Seinen eigenen Angaben zufolge befindet sich sein Reisepass bei seiner Mutter in Serbien vergleiche Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 2024, AS 72). 1.1.
  4. Nachdem der Beschwerdeführer in Serbien wegen des Verbrechens des Mitführens von Schusswaffen bzw. Sprengmitteln und des Vergehens des unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde, setzte er sich zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ab und entzog sich sohin bisher seiner Freiheitsstrafe in Serbien. Ab XXXX 2021 bewohnte er ein Haus in „ XXXX , XXXX “ unter seinem Alias-Vornamen „ XXXX “ ohne behördlich gemeldet zu sein (vgl. Feststellungen im Strafurteil, AS 92; Abfrage des Zentralen Melderegister vom XXXX 2025).1.1.
  5. Nachdem der Beschwerdeführer in Serbien wegen des Verbrechens des Mitführens von Schusswaffen bzw. Sprengmitteln und des Vergehens des unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde, setzte er sich zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Österreich ab und entzog sich sohin bisher seiner Freiheitsstrafe in Serbien. Ab römisch 40 2021 bewohnte er ein Haus in „ römisch 40 , römisch 40 “ unter seinem Alias-Vornamen „ römisch 40 “ ohne behördlich gemeldet zu sein vergleiche Feststellungen im Strafurteil, AS 92; Abfrage des Zentralen Melderegister vom römisch 40 2025). In Serbien war der Beschwerdeführer zuletzt an der Adresse „ XXXX , XXXX “ wohnhaft (vgl. Einvernahme vor dem BFA vom XXXX 2024, AS 72).In Serbien war der Beschwerdeführer zuletzt an der Adresse „ römisch 40 , römisch 40 “ wohnhaft vergleiche Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 2024, AS 72). Im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer bis dato ausschließlich in Justizanstalten gemeldet. So war er von XXXX 2021 bis XXXX in der Justizanstalt XXXX gemeldet und ist seit XXXX 2022 in der Justizanstalt XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet, weitere Meldungen liegen nicht vor (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX 2025).Im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer bis dato ausschließlich in Justizanstalten gemeldet. So war er von römisch 40 2021 bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet und ist seit römisch 40 2022 in der Justizanstalt römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet, weitere Meldungen liegen nicht vor vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 2025). 1.1.
  6. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Land der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom XXXX 2024 der Verlust seines Aufenthaltsrechtes

§ 13Abs. 2 Asyl

G wegen Straffälligkeit

§ 2Abs. 3 Asyl

G mitgeteilt (vgl. Verfahrensanordnung vom XXXX 2024, AS 47 ff; Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX 2025).1.1.3. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer auch in keinem anderen Land der Europäischen Union über einen gültigen Aufenthaltstitel. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 2024 der Verlust seines Aufenthaltsrechtes

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG wegen Straffälligkeit

Paragraph 2, Absatz 3, AsylG mitgeteilt vergleiche Verfahrensanordnung vom römisch 40 2024, AS 47 ff; Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 2025). Im Stande der Strafhaft am XXXX 2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu führte er als Fluchtgrund aus, dass sein Leben in Gefahr sei, weil er von der montenegrinisch-serbischen Mafia bedroht werde, welche eng mit der Regierung zusammen arbeite und fürchte er den Tod (vgl. Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 2022, AS 17 ff). Im Stande der Strafhaft am römisch 40 2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu führte er als Fluchtgrund aus, dass sein Leben in Gefahr sei, weil er von der montenegrinisch-serbischen Mafia bedroht werde, welche eng mit der Regierung zusammen arbeite und fürchte er den Tod vergleiche Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 2022, AS 17 ff). 1.1.

  1. Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach oder war hier krankenversichert (vgl. Einsichtnahme Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom XXXX 2025).1.1.
  2. Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach oder war hier krankenversichert vergleiche Einsichtnahme Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom römisch 40 2025). 1.
  3. Zum Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 12 zweiter Fall, 15 StGB, § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG; wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG, 15 StGB; wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 sechster Fall, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 Z 3 SMG; des Vergehens des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB; des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 12 zweiter Fall, 15, 223 Abs. 1, 224 StGB; des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG; unter Verwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 28a Abs. 4 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt (vgl. Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2022, GZ: XXXX ; Strafregisterauszug der Republik Österreich vom XXXX 2025).1.2.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15 StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG; wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraphen 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, 15 StGB; wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG; des Vergehens des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB; des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 15, 223 Absatz eins, 224, StGB; des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG; unter Verwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Jahren verurteilt vergleiche Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2022, GZ: römisch 40 ; Strafregisterauszug der Republik Österreich vom römisch 40 2025). Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: „[…] Der Beschwerdeführer ist schuldig, er hat in XXXX Der Beschwerdeführer ist schuldig, er hat in römisch 40 I./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der die teils unbekannt gebliebenen oder abgesondert verfolgten Personen, die in der von ihnen verwendeten verschlüsselten Kommunikation als […] auftraten sowie weitere nicht bekannte, vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet eingeschulte Mitglieder der kriminellen Vereinigung, nämlich „Läufer“ […] angehörten,römisch eins./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, der die teils unbekannt gebliebenen oder abgesondert verfolgten Personen, die in der von ihnen verwendeten verschlüsselten Kommunikation als […] auftraten sowie weitere nicht bekannte, vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet eingeschulte Mitglieder der kriminellen Vereinigung, nämlich „Läufer“ […] angehörten, A./ zwischen XXXX 2021 und XXXX 2021 im Wege des genannten Mitglieds der kriminellen Vereinigung sowie eines als „ XXXX “ bezeichneten serbischen Saatsangehörigen, unbekannte Täter in Ecuador dazu zu bestimmten versucht, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG um das 25- fache übersteigenden Menge, nämlich zumindest drei Kilogramm Kokain mit einem angenommenen Wirkstoffgehalt von 85 % Cocain, per Flugzeug aus Ecuador aus- und in die Niederlande einzuführen, indem er den seit XXXX 2021 zum Zweck der Herstellung eines Kontakts mit vor Ort aktiven Schmugglern in XXXX in Kolumbien aufhältigen Genannten mit der Organisation des Schmuggels über Piloten einer Fluglinie beauftragte, das gemeinsam mit den weiteren Mitglieder der kriminellen Vereinigung […] finanzierte Engelt für das Suchtgift sowie die Kosten für den Transport und den Geldtransfer nach Kolumbien im Betrag von 19.100,00 Euro von einer abgesondert verfolgten Person von XXXX nach Serbien zur Weiterleitung nach Kolumbien zu einem weiteren Mitglied der kriminellen Vereinigung bringen ließ und dem als „ XXXX “ bezeichneten Täter ein Mobiltelefon zum Zweck der Organisation des Geldtransfers nach Kolumbien finanzierte und zukommen ließ, wobei es letztendlich beim Versuch blieb, weil der zeitgerecht für den geplanten Schmuggel notwendige Geldtransfer durch den „ XXXX “ scheiterte […];A./ zwischen römisch 40 2021 und römisch 40 2021 im Wege des genannten Mitglieds der kriminellen Vereinigung sowie eines als „ römisch 40 “ bezeichneten serbischen Saatsangehörigen, unbekannte Täter in Ecuador dazu zu bestimmten versucht, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG um das 25- fache übersteigenden Menge, nämlich zumindest drei Kilogramm Kokain mit einem angenommenen Wirkstoffgehalt von 85 % Cocain, per Flugzeug aus Ecuador aus- und in die Niederlande einzuführen, indem er den seit römisch 40 2021 zum Zweck der Herstellung eines Kontakts mit vor Ort aktiven Schmugglern in römisch 40 in Kolumbien aufhältigen Genannten mit der Organisation des Schmuggels über Piloten einer Fluglinie beauftragte, das gemeinsam mit den weiteren Mitglieder der kriminellen Vereinigung […] finanzierte Engelt für das Suchtgift sowie die Kosten für den Transport und den Geldtransfer nach Kolumbien im Betrag von 19.100,00 Euro von einer abgesondert verfolgten Person von römisch 40 nach Serbien zur Weiterleitung nach Kolumbien zu einem weiteren Mitglied der kriminellen Vereinigung bringen ließ und dem als „ römisch 40 “ bezeichneten Täter ein Mobiltelefon zum Zweck der Organisation des Geldtransfers nach Kolumbien finanzierte und zukommen ließ, wobei es letztendlich beim Versuch blieb, weil der zeitgerecht für den geplanten Schmuggel notwendige Geldtransfer durch den „ römisch 40 “ scheiterte […]; B./ vorschriftwidrig Suchtgift, und zwar Heroin (angenommer Wirkstoffgehalt von 30,91 % Heroin, 1,6 % Codein und 0,8 % Monoacetylmorphin), Kokain (soweit in der Folge nicht anderes angegeben mit einem angenommen Wirkstoffgehalt von 85 % Cocain) und Cannabiskraut (angenommener Wirkstoffgehalt 1,11 % Delta 9-THC und 14,6 % THCA) in einer die Grenzmenge des § 28b SMG um mehr als das 25- fache übersteigenden MengeB./ vorschriftwidrig Suchtgift, und zwar Heroin (angenommer Wirkstoffgehalt von 30,91 % Heroin, 1,6 % Codein und 0,8 % Monoacetylmorphin), Kokain (soweit in der Folge nicht anderes angegeben mit einem angenommen Wirkstoffgehalt von 85 % Cocain) und Cannabiskraut (angenommener Wirkstoffgehalt 1,11 % Delta 9-THC und 14,6 % THCA) in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG um mehr als das 25- fache übersteigenden Menge 1./ einem anderen angeboten bzw. anzubieten versucht, nämlich a./ am XXXX 2021 100 Gramm Kokain einer abgesondert verfolgten Person, indem auf dessen Frage nach 100 Gramm „Weißem“ bestätigte, diese Menge Kokain zu besitzen und diesen fragte, ob er diese Menge Kokain haben wolle, oder ob er sie selbst verkaufen solle […];a./ am römisch 40 2021 100 Gramm Kokain einer abgesondert verfolgten Person, indem auf dessen Frage nach 100 Gramm „Weißem“ bestätigte, diese Menge Kokain zu besitzen und diesen fragte, ob er diese Menge Kokain haben wolle, oder ob er sie selbst verkaufen solle […]; b./ am XXXX 2021 insgesamt 31 Kilogramm Cannabiskraut unbekannten Tätern Cannabiskraut der Sorte „Amnesia“, indem er auf deren Nachfrage nach „Gras“ und was es koste, antwortete, er könne der genannten Person Cannabiskraut der Sorte „Skank“ um 2.000,00 Euro pro Kilogramm geben, wenn dieser 30 Kilogramm davon nehmen würde und der weiteren genannten Person den Ankauf des als „Skank“ bezeichneten Cannabiskraut zu einem Kilogrammpreis von 3.500,00 Euro in Aussicht stellte […];b./ am römisch 40 2021 insgesamt 31 Kilogramm Cannabiskraut unbekannten Tätern Cannabiskraut der Sorte „Amnesia“, indem er auf deren Nachfrage nach „Gras“ und was es koste, antwortete, er könne der genannten Person Cannabiskraut der Sorte „Skank“ um 2.000,00 Euro pro Kilogramm geben, wenn dieser 30 Kilogramm davon nehmen würde und der weiteren genannten Person den Ankauf des als „Skank“ bezeichneten Cannabiskraut zu einem Kilogrammpreis von 3.500,00 Euro in Aussicht stellte […]; c./ am XXXX 2021 40 Kilogramm Cannabiskraut dem unbekannten Täter, indem er auf dessen Nachfrage nach dieser Menge Cannabiskraut [….] bejahend mitteilte, man müsse „20/30 Stk. bestellen, wenn du willst, bestelle ich“ und sofort mit dem unbekannten Täter Kontakt aufnahm und ihm mitteilte, der „Freund“ würde „40 Stk. nehmen, aber zu 1.8 (…) Bruder, 40 kg, Cash“ woraufhin gesondert verfolgte Person jedoch ablehnte, weil ihm das Risiko des Transports von XXXX nach XXXX um diesen Preis zu hoch war […];c./ am römisch 40 2021 40 Kilogramm Cannabiskraut dem unbekannten Täter, indem er auf dessen Nachfrage nach dieser Menge Cannabiskraut [….] bejahend mitteilte, man müsse „20/30 Stk. bestellen, wenn du willst, bestelle ich“ und sofort mit dem unbekannten Täter Kontakt aufnahm und ihm mitteilte, der „Freund“ würde „40 Stk. nehmen, aber zu 1.8 (…) Bruder, 40 kg, Cash“ woraufhin gesondert verfolgte Person jedoch ablehnte, weil ihm das Risiko des Transports von römisch 40 nach römisch 40 um diesen Preis zu hoch war […]; d./ am XXXX 2021 ein Kilogramm Kokain genannter Person indem er auf dessen Frage, woher er „das Weiße in XXXX “ beziehen würde, weil genannte Person danach gefragt habe, antwortete, dass genannte Person gute Ware habe und sich sofort bei genannter Person nach dem Preis („Cahs oder leer?“, gemeint gegen Barzahlung oder auf Kredit) für „Ein halbes oder ganzes“ Kilogramm Kokain erkundigte und genannter Person den Preis von 35.000,00 Euro für „top Weißes“ mitteilte [….];d./ am römisch 40 2021 ein Kilogramm Kokain genannter Person indem er auf dessen Frage, woher er „das Weiße in römisch 40 “ beziehen würde, weil genannte Person danach gefragt habe, antwortete, dass genannte Person gute Ware habe und sich sofort bei genannter Person nach dem Preis („Cahs oder leer?“, gemeint gegen Barzahlung oder auf Kredit) für „Ein halbes oder ganzes“ Kilogramm Kokain erkundigte und genannter Person den Preis von 35.000,00 Euro für „top Weißes“ mitteilte [….]; e./ am XXXX 2021 500 Gramm Kokain genannter Person, indem er auf dessen Nachfrage für den XXXX 2021 die Überlassung von einem Kilogramm Kokain hofer Qualität um 35.000,00 Euro zusicherte, wovon letztendlich nur 500 Gramm Kokain tatsächlich überlassen wurden, weil genannte Person nur diese Menge Kokain auftreiben konnte [….];e./ am römisch 40 2021 500 Gramm Kokain genannter Person, indem er auf dessen Nachfrage für den römisch 40 2021 die Überlassung von einem Kilogramm Kokain hofer Qualität um 35.000,00 Euro zusicherte, wovon letztendlich nur 500 Gramm Kokain tatsächlich überlassen wurden, weil genannte Person nur diese Menge Kokain auftreiben konnte [….]; f./ am XXXX 2021 150 Gramm Heroin einer als „ XXXX “ („ XXXX “) bezeichneten Person im Wege der anfragenden, abgesondert verfolgten Person [….], indem er ihm einen Grammpreis von 20,00 Euro bei dieser Menge Suchtgift offerierte [….];f./ am römisch 40 2021 150 Gramm Heroin einer als „ römisch 40 “ („ römisch 40 “) bezeichneten Person im Wege der anfragenden, abgesondert verfolgten Person [….], indem er ihm einen Grammpreis von 20,00 Euro bei dieser Menge Suchtgift offerierte [….]; g./ am XXXX 2021 20 Kilogramm Cannabiskraut der Sorte „Wape“ der abgesondert verfolgten Person [….], indem er dessen Nachfrage nach zwei Kilogramm Kokain zwar nicht befriedegen konnte, ihm jedoch stattdessen 20 Kilogramm Cannabiskraut aus seiner Quelle anbot, das könne man haben, er könne dafür garantieren [….];g./ am römisch 40 2021 20 Kilogramm Cannabiskraut der Sorte „Wape“ der abgesondert verfolgten Person [….], indem er dessen Nachfrage nach zwei Kilogramm Kokain zwar nicht befriedegen konnte, ihm jedoch stattdessen 20 Kilogramm Cannabiskraut aus seiner Quelle anbot, das könne man haben, er könne dafür garantieren [….]; h./ am XXXX 20 Kilogramm Cannabiskraut „Skank Critical“ genannter Person, indem er diesem das Suchtgift, das er in XXXX hatte und das aus einer Plantage außerhalb XXXX stammte, für den Vertrieb durch gennante Person anbot wobei er auch eine Probe anbot [….];h./ am römisch 40 20 Kilogramm Cannabiskraut „Skank Critical“ genannter Person, indem er diesem das Suchtgift, das er in römisch 40 hatte und das aus einer Plantage außerhalb römisch 40 stammte, für den Vertrieb durch gennante Person anbot wobei er auch eine Probe anbot [….]; i./ am XXXX 2021 zumindest ein Kilogramm Kokain dem unbekannten Täter um 27.000,00 Euro, indem er ihm vorschlug, die aus Kolumbien stammende „Gute Ware“ zum genannten Kilogrammpreis aus XXXX zu besorgen und ihm Lichtbilder weiterleitete, auf denen das in einen Block mit Prägung „ XXXX “ gepresste Kokain zu sehen war [….];i./ am römisch 40 2021 zumindest ein Kilogramm Kokain dem unbekannten Täter um 27.000,00 Euro, indem er ihm vorschlug, die aus Kolumbien stammende „Gute Ware“ zum genannten Kilogrammpreis aus römisch 40 zu besorgen und ihm Lichtbilder weiterleitete, auf denen das in einen Block mit Prägung „ römisch 40 “ gepresste Kokain zu sehen war [….]; 2./ einem anderen verschafft bzw. zu verschaffen versucht, nämlich a./ im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2021 insgesamt zumindest drei Kilogramm Heroin den von ihm für den „Vertrieb im Kleinen“ (Straßenverkauf durch Läufer an nicht mehr feststellbare Abnehmer) angelernten Mitgliedern der kriminellen Vereinigung, indem er in mehreren Angriffen mit den Suchtgift liefernden Mitgliedern der kriminellen Vereinigung, genannten Personen die Übergabe der jeweiligen Suchtgiftmenge an seine Mitarbeiter [….] organisierte, die Übergabemodalitäten vereinbarte und für den Kaufpreis garantierte [….];a./ im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 insgesamt zumindest drei Kilogramm Heroin den von ihm für den „Vertrieb im Kleinen“ (Straßenverkauf durch Läufer an nicht mehr feststellbare Abnehmer) angelernten Mitgliedern der kriminellen Vereinigung, indem er in mehreren Angriffen mit den Suchtgift liefernden Mitgliedern der kriminellen Vereinigung, genannten Personen die Übergabe der jeweiligen Suchtgiftmenge an seine Mitarbeiter [….] organisierte, die Übergabemodalitäten vereinbarte und für den Kaufpreis garantierte [….]; b./ im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2021 insgesamt zumindest 4.200 Gramm Kokain den von ihm für den „Vertrieb im Kleinen“ [….] angelernten Mitgliedern der kriminellen Vereinigung, indem er das Suchtgift an die von ihm angelernten, im Bundesgebiet in zumindest einer vom Angeklagten bezahlten Wohnung untergebrachten und bei Bedarf ausgetauschten Mitarbeiter und „Läufer“ vermittelte, von denen das Suchtgift auf Straßenqualität gestreckt und gegen Barzahlung an Abnehmer überlassen wurde [….];b./ im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 insgesamt zumindest 4.200 Gramm Kokain den von ihm für den „Vertrieb im Kleinen“ [….] angelernten Mitgliedern der kriminellen Vereinigung, indem er das Suchtgift an die von ihm angelernten, im Bundesgebiet in zumindest einer vom Angeklagten bezahlten Wohnung untergebrachten und bei Bedarf ausgetauschten Mitarbeiter und „Läufer“ vermittelte, von denen das Suchtgift auf Straßenqualität gestreckt und gegen Barzahlung an Abnehmer überlassen wurde [….]; c./ im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX 2021 insgesamt zumindest 2.560 Gramm Cannabiskraut (täglich zumindest 80 Gramm Cannabiskraut) dem von ihm für den „Vertrieb im Kleinen“ [….] angelernten Mitgliedern der kriminellen Vereinigung, indem er mit dem genannten Mitglied der kriminellen Vereinigung die Übegabe der jeweiligen Suchtgiftmenge an seine genannten Mitarbeiter organisierte, die Übergabemodalitäten vereinbarte und für den Kaufpreis garantierte [….];c./ im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 insgesamt zumindest 2.560 Gramm Cannabiskraut (täglich zumindest 80 Gramm Cannabiskraut) dem von ihm für den „Vertrieb im Kleinen“ [….] angelernten Mitgliedern der kriminellen Vereinigung, indem er mit dem genannten Mitglied der kriminellen Vereinigung die Übegabe der jeweiligen Suchtgiftmenge an seine genannten Mitarbeiter organisierte, die Übergabemodalitäten vereinbarte und für den Kaufpreis garantierte [….]; d./ am XXXX 2021 100 Gramm Heroin den genannten unbekannt gebliebenen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung, indem ihnen auf deren Anfrage, sie würden „zum Starten 100gr und Farbe“ (auf Nachfrage „reine“ 100 Gramm Heroin und Streckmittel) benötigen, die gewünschte Menge Suchtgift um einen Grammpreis von 20,00 Euro sowie Streckmittel an einem von ihm festgelegten Übergabezeitpunkt und –Ort im Bundesgebiet, durch einen von ihm entsandten „Jungen“ überbringen ließ [….];d./ am römisch 40 2021 100 Gramm Heroin den genannten unbekannt gebliebenen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung, indem ihnen auf deren Anfrage, sie würden „zum Starten 100gr und Farbe“ (auf Nachfrage „reine“ 100 Gramm Heroin und Streckmittel) benötigen, die gewünschte Menge Suchtgift um einen Grammpreis von 20,00 Euro sowie Streckmittel an einem von ihm festgelegten Übergabezeitpunkt und –Ort im Bundesgebiet, durch einen von ihm entsandten „Jungen“ überbringen ließ [….]; e./ am XXXX 2021 85 Gramm Kokain einem unbekannt gebliebenen Läufer genannter Person, indem er diesem das Suchtgift nach Vermittlung durch das genannte abgesondert verfolgte Mitglied der kriminellen Vereinigung […] – von einem Läufer an dem von ihm festgelegten Übergabeort im Bundesgebiet um 40,00 Euro pro Gramm Kokain übergeben ließ [….];e./ am römisch 40 2021 85 Gramm Kokain einem unbekannt gebliebenen Läufer genannter Person, indem er diesem das Suchtgift nach Vermittlung durch das genannte abgesondert verfolgte Mitglied der kriminellen Vereinigung […] – von einem Läufer an dem von ihm festgelegten Übergabeort im Bundesgebiet um 40,00 Euro pro Gramm Kokain übergeben ließ [….]; f./ am XXXX 2021 500 Gramm Heroin einem Läufer („Arbeiter“) des genannten in Serbien aufhältigen Mitglieds der kriminellen Vereinigung und diesem Läufer weitere 500 Gramm Heroin zu verschaffen versucht, indem er die Übergabe eines halben Kilogramms Heroin mit genannten Personen organisierte und dem das Suchtgift übernehmenden Läufer der genannten Person – als dieser beim Überlassen des Suchtgifts davon ausging, ein ganzes Kilogramm Heroin übernehmen zu können – auftrug, das ganze vom Übergeber angebotenen Kilogramm Herion zu übernehmen, damit er die Hälfte davon in weiterer Folge genannter Person verschaffen könne, und am nächsten Tag auch den Kaufpreis für ein ganzes Kilogramm Heroin an den Läufer der genannten Person bezahlten [….];f./ am römisch 40 2021 500 Gramm Heroin einem Läufer („Arbeiter“) des genannten in Serbien aufhältigen Mitglieds der kriminellen Vereinigung und diesem Läufer weitere 500 Gramm Heroin zu verschaffen versucht, indem er die Übergabe eines halben Kilogramms Heroin mit genannten Personen organisierte und dem das Suchtgift übernehmenden Läufer der genannten Person – als dieser beim Überlassen des Suchtgifts davon ausging, ein ganzes Kilogramm Heroin übernehmen zu können – auftrug, das ganze vom Übergeber angebotenen Kilogramm Herion zu übernehmen, damit er die Hälfte davon in weiterer Folge genannter Person verschaffen könne, und am nächsten Tag auch den Kaufpreis für ein ganzes Kilogramm Heroin an den Läufer der genannten Person bezahlten [….]; g./ am XXXX 2021 500 Gramm Kokain dem genannten unbekannt gebliebenen Mitglied der kriminellen Vereinigung, indem er das Suchtgift von seinem Läufer im Bundesgebiet, gegen 17.500,00 Euro übergeben ließ [….];g./ am römisch 40 2021 500 Gramm Kokain dem genannten unbekannt gebliebenen Mitglied der kriminellen Vereinigung, indem er das Suchtgift von seinem Läufer im Bundesgebiet, gegen 17.500,00 Euro übergeben ließ [….]; h./ am XXXX 2021 500 Gramm Heroin der genannten Person, indem er auf die Nachfrage der genannten Person nach einem „halben Stück“ sofort genannte Person kontaktierte und mit ihm Preis, Übergabeort und –zeit vereinbarte, wobei es beim Versuch blieb, weil genannte Person das Suchtgift zwischenzeitlich aus einer anderen Quelle bezogen hatte [….];h./ am römisch 40 2021 500 Gramm Heroin der genannten Person, indem er auf die Nachfrage der genannten Person nach einem „halben Stück“ sofort genannte Person kontaktierte und mit ihm Preis, Übergabeort und –zeit vereinbarte, wobei es beim Versuch blieb, weil genannte Person das Suchtgift zwischenzeitlich aus einer anderen Quelle bezogen hatte [….]; i./ am XXXX 2021 1.000 Gramm Kokain (angenommener Wirkstoffgehalt 32 % Cocain) an einen Läufer der genannten unbekannt gebliebenen Person, indem er nach dessen Nachfrage nach „einem Stück Weißen“ bei genannter Person nach einem „Stück Weißes mit sofortigem Cash“ fragte und – nachdem er genannter Person auch einen günstigeren Preis (34.000,00 Euro) ein paar Tage später angeboten hatte – sich mit genannter Person letztendlich auf einen Einkaufspreis von 34.500,00 Euro für das Kilogramm Kokain einigte und genannter Person Übergabezeit und –ort sowie den Verkaufspreis von 35.000,00 Euro bekanntgab [….];i./ am römisch 40 2021 1.000 Gramm Kokain (angenommener Wirkstoffgehalt 32 % Cocain) an einen Läufer der genannten unbekannt gebliebenen Person, indem er nach dessen Nachfrage nach „einem Stück Weißen“ bei genannter Person nach einem „Stück Weißes mit sofortigem Cash“ fragte und – nachdem er genannter Person auch einen günstigeren Preis (34.000,00 Euro) ein paar Tage später angeboten hatte – sich mit genannter Person letztendlich auf einen Einkaufspreis von 34.500,00 Euro für das Kilogramm Kokain einigte und genannter Person Übergabezeit und –ort sowie den Verkaufspreis von 35.000,00 Euro bekanntgab [….]; j./ am XXXX 2021 790 Gramm Kokain (angenommener Wirkstoffgehalt 32 % Cocain) der genannten unbekannt gebliebenen Person, indem er bei der aufgrund von Reklamationen hinsichtlich der Qualität des verschafften Suchtgifts vorgenommenen Rückabwicklung des unter Punkt I./B./2./i./ genannten Suchtgiftgeschäftes die Übergabe durch die genannte Person an einen Läufer der genannten Person der noch nicht weiter überlassenen Menge Kokain organisierte und genannter Person Übergabeort und –zeit bekanntgab [….];j./ am römisch 40 2021 790 Gramm Kokain (angenommener Wirkstoffgehalt 32 % Cocain) der genannten unbekannt gebliebenen Person, indem er bei der aufgrund von Reklamationen hinsichtlich der Qualität des verschafften Suchtgifts vorgenommenen Rückabwicklung des unter Punkt römisch eins./B./2./i./ genannten Suchtgiftgeschäftes die Übergabe durch die genannte Person an einen Läufer der genannten Person der noch nicht weiter überlassenen Menge Kokain organisierte und genannter Person Übergabeort und –zeit bekanntgab [….]; k./ am XXXX 2021 ein Kilogramm Heroin seinem genannten unbekannt gebliebenen Freund zumindest zu verschaffen versucht, indem er seinen in Serbien aufhältigen genannten Suchtgiftlieferanten aufgrund der Nachfrage des Genannten nach dieser Menge Suchtgift kontaktierten und ersuchte und persönlich dafür einsetzte, dass der Genannte diesem das Suchtgift gegen Barzahlung zu überlassen, worauf der Genannte sich bereit erklärte, dem Genannten am selben Tag ein halbes Kilogramm Heroin und ein weiteres Kilogramm Heroin am folgenden Dienstag ( XXXX 2021) in Serbien („dort ist die Ware“) zu überlassen […];k./ am römisch 40 2021 ein Kilogramm Heroin seinem genannten unbekannt gebliebenen Freund zumindest zu verschaffen versucht, indem er seinen in Serbien aufhältigen genannten Suchtgiftlieferanten aufgrund der Nachfrage des Genannten nach dieser Menge Suchtgift kontaktierten und ersuchte und persönlich dafür einsetzte, dass der Genannte diesem das Suchtgift gegen Barzahlung zu überlassen, worauf der Genannte sich bereit erklärte, dem Genannten am selben Tag ein halbes Kilogramm Heroin und ein weiteres Kilogramm Heroin am folgenden Dienstag ( römisch 40 2021) in Serbien („dort ist die Ware“) zu überlassen […]; l./ am XXXX 2021 500 Gramm Kokain einer unbekannt gebliebenen, bezeichneten Person, indem er das Suchtgift nach Kontaktaufnahme durch den Genannten am XXXX 2021 und Vereinbarung eines Kilogrammpreises von 34.500,00 Euro mit Genannten am XXXX 2021 durch einen seiner Läufer im Bundesgebiet, gegen Zahlung von 18.000,00 Euro an einen Läufer des Endabnehmers übergeben ließ [….];l./ am römisch 40 2021 500 Gramm Kokain einer unbekannt gebliebenen, bezeichneten Person, indem er das Suchtgift nach Kontaktaufnahme durch den Genannten am römisch 40 2021 und Vereinbarung eines Kilogrammpreises von 34.500,00 Euro mit Genannten am römisch 40 2021 durch einen seiner Läufer im Bundesgebiet, gegen Zahlung von 18.000,00 Euro an einen Läufer des Endabnehmers übergeben ließ [….]; m./ am XXXX 2021 zumindest ein Kilogramm Kokain dem genannten auftretenden Mitglied der kriminellen Vereinigung, indem er ihm – nachdem er ihm das Suchtgift am XXXX 2021 mit zwei Lichtbildern um einen Kilogrammpreis von 35.000,00 Euro angeboten und ihm am XXXX 2021 auch eine Probe des Suchtgiftes vermitteln hatte lassen – zukommen ließ [….];m./ am römisch 40 2021 zumindest ein Kilogramm Kokain dem genannten auftretenden Mitglied der kriminellen Vereinigung, indem er ihm – nachdem er ihm das Suchtgift am römisch 40 2021 mit zwei Lichtbildern um einen Kilogrammpreis von 35.000,00 Euro angeboten und ihm am römisch 40 2021 auch eine Probe des Suchtgiftes vermitteln hatte lassen – zukommen ließ [….]; II./ in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum bis XXXX 2021 eine falsche besonders geschützte Urkunde (§ 224 StGB) mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, besessen, indem er den XXXX , geboren am XXXX , lautenden falschen bosnischen Personalausweis Nr. XXXX mit einem Lichtbild, das ihn zeigt, in seiner Geldbörse aufbewahrte, um in Österreich auch bei seiner Betretung nicht als XXXX erkannt zu werden, insbesondere weil nach ihm aufgrund einer nicht angetretenen Freiheitsstrafe gefahndet wurde [….];römisch zwei./ in einem nicht mehr feststellbaren Zeitraum bis römisch 40 2021 eine falsche besonders geschützte Urkunde (Paragraph 224, StGB) mit dem Vorsatz, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, besessen, indem er den römisch 40 , geboren am römisch 40 , lautenden falschen bosnischen Personalausweis Nr. römisch 40 mit einem Lichtbild, das ihn zeigt, in seiner Geldbörse aufbewahrte, um in Österreich auch bei seiner Betretung nicht als römisch 40 erkannt zu werden, insbesondere weil nach ihm aufgrund einer nicht angetretenen Freiheitsstrafe gefahndet wurde [….]; III./ einen unbekannt gebliebenen, in Slowenien aufhältigen Fälscher von Urkunden im Wege des unbekannten, im Bundesgebiet aufhältigen Täters „ XXXX “ zumindest dazu zu bestimmen versucht, besonders geschützte falsche Urkunden, nämlich falsche slowenische Personalausweise bzw. Reisepässe mit dem Vorsatz herzustellen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem errömisch drei./ einen unbekannt gebliebenen, in Slowenien aufhältigen Fälscher von Urkunden im Wege des unbekannten, im Bundesgebiet aufhältigen Täters „ römisch 40 “ zumindest dazu zu bestimmen versucht, besonders geschützte falsche Urkunden, nämlich falsche slowenische Personalausweise bzw. Reisepässe mit dem Vorsatz herzustellen, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er A./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem XXXX 2021 „ XXXX “ damit beauftrage, für ihn „einen guten Personalausweis, direkt aus der Durckerei“ machen zu lassen und ihm zu diesem Zweck 1.000,00 Euro und vier Passfotos übergab, weil der Fälscher Ausweise mit „Original Daten“ und „top Plastik, ganz echt“ machen würde, mit denen man in die Europäische Union einreisen könne und mit denen „die Leute“ jedenfalls ein Jahr „gut durchkommen“ würden [….];A./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem römisch 40 2021 „ römisch 40 “ damit beauftrage, für ihn „einen guten Personalausweis, direkt aus der Durckerei“ machen zu lassen und ihm zu diesem Zweck 1.000,00 Euro und vier Passfotos übergab, weil der Fälscher Ausweise mit „Original Daten“ und „top Plastik, ganz echt“ machen würde, mit denen man in die Europäische Union einreisen könne und mit denen „die Leute“ jedenfalls ein Jahr „gut durchkommen“ würden [….]; B./ am XXXX 2021 „ XXXX “ beauftrage, für das als „ XXXX “ auftretende Mitglied der kriminellen Vereinigung einen falschen slowenischen Reisepass herzustellen und ihm zu diesem Zweck dessen Lichtbild zukommen ließ, wobei „ XXXX “ ihm bestätigt hatte, ein solches Dokument mit dem Foto des „ XXXX “ zu „beantragen“ [….];B./ am römisch 40 2021 „ römisch 40 “ beauftrage, für das als „ römisch 40 “ auftretende Mitglied der kriminellen Vereinigung einen falschen slowenischen Reisepass herzustellen und ihm zu diesem Zweck dessen Lichtbild zukommen ließ, wobei „ römisch 40 “ ihm bestätigt hatte, ein solches Dokument mit dem Foto des „ römisch 40 “ zu „beantragen“ [….]; IV./ zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Wirkstoff Cocain) und Cannabiskraut (Wirkstoffe Delta 9-THC und THCA) erworben und besessen, indem er das Suchtgift in nicht mehr festzustellender Menge für seinen ausschließlich persönlichen Gebrauch kaufte und in dem von ihm bewohnten Haus im Bundesgebiet aufbewahrte, wobei am XXXX 2021 noch 9,7 Gramm Cannabiskraut vorhanden waren [….];römisch vier./ zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain (Wirkstoff Cocain) und Cannabiskraut (Wirkstoffe Delta 9-THC und THCA) erworben und besessen, indem er das Suchtgift in nicht mehr festzustellender Menge für seinen ausschließlich persönlichen Gebrauch kaufte und in dem von ihm bewohnten Haus im Bundesgebiet aufbewahrte, wobei am römisch 40 2021 noch 9,7 Gramm Cannabiskraut vorhanden waren [….]; [….]“ Der Plan des Beschwerdeführers war es, im Bundesgebiet durch den Verkauf von Suchtgift genug Geld zu verdienen, um damit ab dem Spätsommer 2021 in Spanien Cannabiskraut-plantagen (von anderen) aufbauen und betreiben zu lassen. Mit den damit erzielten illegalen Einnahmen wollte er seinen weiteren Lebensunterhalt und offene Schulden bedienen, sodass er „in Ruhe“ seine offene Haftstrafen „absitzen“ und sich danach auf das Land zurückziehen könne. Dies geht insbesondere aus diversen Chatverläufen hervor. Dass der Beschwerdeführer von der montenegrinisch-serbischen Mafia dazu gezwungen worden wäre war sohin nicht feststellbar (vgl. Festellungen im Strafurteil, AS 92).Der Plan des Beschwerdeführers war es, im Bundesgebiet durch den Verkauf von Suchtgift genug Geld zu verdienen, um damit ab dem Spätsommer 2021 in Spanien Cannabiskraut-plantagen (von anderen) aufbauen und betreiben zu lassen. Mit den damit erzielten illegalen Einnahmen wollte er seinen weiteren Lebensunterhalt und offene Schulden bedienen, sodass er „in Ruhe“ seine offene Haftstrafen „absitzen“ und sich danach auf das Land zurückziehen könne. Dies geht insbesondere aus diversen Chatverläufen hervor. Dass der Beschwerdeführer von der montenegrinisch-serbischen Mafia dazu gezwungen worden wäre war sohin nicht feststellbar vergleiche Festellungen im Strafurteil, AS 92). Im einzelnen wertete das Gericht als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen, das Vielfache Überschreiten der Grenzmenge sowie die Tatbegehung während offenem Strafvollzug. Als mildernd hingegen das reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versuch blieb. Zu den Strafbemessungsgründen führte das Straflandesgericht aus, dass gerade der illegale Suchtgiftvertrieb sich mit großen Wachstumsraten und zunehmend zu einem gesellschaftlichen Destabiliersungsfaktor entwickelt. Die notorischen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen des Drogenmissbrauchs bieten hinreichenden Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten. Daher gebieten auch allgemein-prohibitive Erwägungen die Verhängung empfindlicher Freiheitsstrafen, um der gerade im großstädtischen Raum ausufernden Suchtmittelkriminalität gezielt entgegenzuwirken. 1.2.
  6. In Serbien weist der Beschwerdeführer zwei einschlägige Verurteilungen auf (vgl. Feststellungen im Strafurteil, AS 92):1.2.
  7. In Serbien weist der Beschwerdeführer zwei einschlägige Verurteilungen auf vergleiche Feststellungen im Strafurteil, AS 92): 1.2.2.
  8. Mit Urteil des Grundgerichts XXXX (Serbien) vom XXXX 2017, ZI. XXXX , wurde er wegen des Verbrechens der Gefährdung durch Schusswaffen nach § 278 Abs. 4 (serbisches StGB) und des Verbrechens des Mitführens von Schusswaffen bzw. Sprengmitten nach § 348 Abs. 4 (serbisches) StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt (vgl. Übersetzung des Urteils des Grundgerichtes XXXX , AS 148).1.2.2.
  9. Mit Urteil des Grundgerichts römisch 40 (Serbien) vom römisch 40 2017, ZI. römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens der Gefährdung durch Schusswaffen nach Paragraph 278, Absatz 4, (serbisches StGB) und des Verbrechens des Mitführens von Schusswaffen bzw. Sprengmitten nach Paragraph 348, Absatz 4, (serbisches) StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt vergleiche Übersetzung des Urteils des Grundgerichtes römisch 40 , AS 148). 1.2.2.
  10. Nachdem der Beschwerdeführer seine erste Freiheitsstrafe in Serbien verbüßt hatte, wurde er mit Urteil des Obergerichts XXXX (Serbien) vom XXXX 2020, ZI. XXXX , wegen des Verbrechens des Mitführens von Schusswaffen bzw. Sprengmitteln nach § 348 Abs. 4 StGB und des Vergehens des unbefugten Besitzes von Beäubungsmitteln nach § 246a (serbisches) StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt.1.2.2.
  11. Nachdem der Beschwerdeführer seine erste Freiheitsstrafe in Serbien verbüßt hatte, wurde er mit Urteil des Obergerichts römisch 40 (Serbien) vom römisch 40 2020, ZI. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Mitführens von Schusswaffen bzw. Sprengmitteln nach Paragraph 348, Absatz 4, StGB und des Vergehens des unbefugten Besitzes von Beäubungsmitteln nach Paragraph 246 a, (serbisches) StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Dem Vollzug dieser Freiheitsstrafe entzog sich der Beschwerdeführer bislang und setzte sich zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ab. 1.
  12. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.3.
  13. Der Beschwerdeführer ist am XXXX in ( XXXX ) Serbien geboren und aufgewachsen. Er absolvierte - nach acht Jahren Grundschule und vier Jahren Berufsschule – zwei Jahre ein Wirtschaftsstudium. Im Herkunftsstaat war der Beschwerdeführer unter anderem am Bau, als Fahrer und später als Wachmann in einem Nachtclub tätig (vgl. Feststellungen im Strafurteil, AS 83; Stellungnahme des BF zum Antrag, AS 113 ff; Einvernahme vor dem BFA vom XXXX 2024, AS 69 ff).1.3.
  14. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 in ( römisch 40 ) Serbien geboren und aufgewachsen. Er absolvierte - nach acht Jahren Grundschule und vier Jahren Berufsschule – zwei Jahre ein Wirtschaftsstudium. Im Herkunftsstaat war der Beschwerdeführer unter anderem am Bau, als Fahrer und später als Wachmann in einem Nachtclub tätig vergleiche Feststellungen im Strafurteil, AS 83; Stellungnahme des BF zum Antrag, AS 113 ff; Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 2024, AS 69 ff). Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder oder Sorgepflichten. Er wuchs in Serbien auf und verbrachte sein gesamtes bisheriges Leben im Herkunftsstaat. Er hat dort seine gesamte Familie. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige (vgl. Feststellungen im Strafurteil, AS 92; Einvernahme vor dem BFA vom XXXX 2024, AS 73).Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder oder Sorgepflichten. Er wuchs in Serbien auf und verbrachte sein gesamtes bisheriges Leben im Herkunftsstaat. Er hat dort seine gesamte Familie. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige vergleiche Feststellungen im Strafurteil, AS 92; Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 2024, AS 73). Im Herkunftsstaat leben insbesondere seine Mutter und sein Bruder. Er verfügt auch über Familienangehörige in Montenegro (vgl. Stellungnahme des BF zum Antrag, AS 113 ff; Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX 2022, AS 21; Einvernahme vor dem BFA vom XXXX 2024, AS 69 ff).Im Herkunftsstaat leben insbesondere seine Mutter und sein Bruder. Er verfügt auch über Familienangehörige in Montenegro vergleiche Stellungnahme des BF zum Antrag, AS 113 ff; Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 2022, AS 21; Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 2024, AS 69 ff). Der Vater des Beschwerdeführers ist im Jahr 2005 an Lungenkrebs verstorben (vgl. Stellungnahme des BF zum Antrag, AS 113).Der Vater des Beschwerdeführers ist im Jahr 2005 an Lungenkrebs verstorben vergleiche Stellungnahme des BF zum Antrag, AS 113). Im Bundesgebiet hat er eine Freundin XXXX (vormals XXXX ), geb. XXXX , welche österreichische Staatsangehörige ist. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere finanzieller Natur, besteht zu dieser nicht (vgl. Einvernahme vor dem BFA vom XXXX 2024, AS 73).Im Bundesgebiet hat er eine Freundin römisch 40 (vormals römisch 40 ), geb. römisch 40 , welche österreichische Staatsangehörige ist. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere finanzieller Natur, besteht zu dieser nicht vergleiche Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 2024, AS 73). 1.3.
  15. Er ging im österreichischen Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach und bezog keinerlei Einkommen. Er verfügt auch nicht über eine Eigentumswohnung in Serbien und hat zumindest Schulden iHv EUR 4.000,
  16. Von seiner Familie wird er monatlich mit EUR 300,00 unterstützt und bringt in Haft als Hausarbeiter EUR 110,00 mtl. ins Verdienen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX 2025; Feststellungen im Strafurteil, AS 92; Einvernahme vor dem BFA vom XXXX 2024, AS 75).1.3.
  17. Er ging im österreichischen Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach und bezog keinerlei Einkommen. Er verfügt auch nicht über eine Eigentumswohnung in Serbien und hat zumindest Schulden iHv EUR 4.000,
  18. Von seiner Familie wird er monatlich mit EUR 300,00 unterstützt und bringt in Haft als Hausarbeiter EUR 110,00 mtl. ins Verdienen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 2025; Feststellungen im Strafurteil, AS 92; Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 2024, AS 75). 1.3.
  19. In Österreich ist der Beschwerdeführer weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Er konnte zwar eine Kursbesuchsbestätigung über den erfolgreich absolvierten Deutschkurs „A1“ aus dem Jahr 2020 vorweisen, hat aber ansonsten keinerlei integrationsbemühende Schritte gesetzt (vgl. Kursbesuchsbestätigung vom XXXX 2020, vorgelegt im Verfahren zu GZ: XXXX , OZ 5).1.3.
  20. In Österreich ist der Beschwerdeführer weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Er konnte zwar eine Kursbesuchsbestätigung über den erfolgreich absolvierten Deutschkurs „A1“ aus dem Jahr 2020 vorweisen, hat aber ansonsten keinerlei integrationsbemühende Schritte gesetzt vergleiche Kursbesuchsbestätigung vom römisch 40 2020, vorgelegt im Verfahren zu GZ: römisch 40 , OZ 5). 1.3.
  21. Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substantiiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet. 1.3.
  22. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen (vgl. Einvernahme vor dem BFA vom XXXX 2024, AS 69 ff).1.3.
  23. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen vergleiche Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 2024, AS 69 ff). 1.3.
  24. Der Beschwerdeführer ist aktuell in der Justizanstalt XXXX inhaftiert. Sein voraussichtliches Strafende ist mit XXXX 2029 vorgesehen (vgl. Haftauskunft vom XXXX 2024, AS 153).1.3.
  25. Der Beschwerdeführer ist aktuell in der Justizanstalt römisch 40 inhaftiert. Sein voraussichtliches Strafende ist mit römisch 40 2029 vorgesehen vergleiche Haftauskunft vom römisch 40 2024, AS 153). 1.3.
  26. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. 1.3.
  27. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland festgestellt werden. 1.3.
  28. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in Serbien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. 1.3.
  29. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ausreisegrund (Bedrohung durch einen „Clan“ bzw. die serbisch-montenegrinische Mafia) wird mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer verließ Serbien aus wirtschaftlichen und nicht asylrelevanten Gründen. 1.
  30. Zum Antrag auf internationalen Schutz und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 1.4.
  31. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am XXXX 2024 führte der Beschwerdeführer befragt zu seinem Fluchtgrund aus wie folgt (vgl. Einvernahme vor dem BFA vom XXXX 2024, AS 69 ff):1.4.
  32. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am römisch 40 2024 führte der Beschwerdeführer befragt zu seinem Fluchtgrund aus wie folgt vergleiche Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 2024, AS 69 ff): „[…] belangte Behörde: Schildern Sie die fluchtauslösenden Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. BF: Weil mein Leben in Gefahr ist. Sobald ich nach Serbien zurückkehre, als freier oder festgenommener Mensch, würde das mein Ende bedeuten. belangte Behörde: haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? BF: Ja, ich habe alles vorgebracht. belangte Behörde: Können Sie einen konkreten fluchtauslösenden Grund nennen? BF: Ich bekomme bis heute Drohungen von Menschen, meine Mutter bekommet sogar die Drohungen, per SMS bzw. Briefe. belangte Behörde: Seit wann wären Ihnen diese Bedrohungen bekannt? BF: Seit
  33. […] belangte Behörde: Hatten Sie in Serbien jemals Probleme mit Sicherheitsorganen/Sicherheitsbehörden, Gerichten oder dem Militär? BF: Nein. Aber diese Menschen, die mir drohen, sie haben einmal für den Staat gearbeitet, wurden festgenommen und jetzt sind die Nachfolger da. […] belangte Behörde: Vorhalt: Ihre Angaben sind eher unglaubwürdig und zeigen keine konkreten Fluchtgründe auf. Aus diesem Grund ist nicht anzunehmen, dass Sie in Ihrer Heimat verfolgt werden. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe konkrete Beweismittel, die werde ich vorlegen. […] belangte Behörde: Was würde Sie konkret erwarten, wenn Sie jetzt in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten? BF: Meinen besten Freund haben sie wortwörtlich zerstückelt. Und in die XXXX geworfen. Die 2 Personen wurden festgenommen. Und ich habe Schwierigkeiten mit der Organisation von diesen 2 Personen.BF: Meinen besten Freund haben sie wortwörtlich zerstückelt. Und in die römisch 40 geworfen. Die 2 Personen wurden festgenommen. Und ich habe Schwierigkeiten mit der Organisation von diesen 2 Personen. […] belangte Behörde: Vorhalt: […] Sie stellten den gegenständlichen Asylantrag am XXXX 2022 in der XXXX im Zuge ihrer Haft. Aufgrund dieses Sachverhaltes muss die Behörde davon ausgehen, dass Sie gegenständlichen Asylantrag nur stellten, um Ihren Aufenthalt zu legitimieren. Was sagen Sie dazu?belangte Behörde: Vorhalt: […] Sie stellten den gegenständlichen Asylantrag am römisch 40 2022 in der römisch 40 im Zuge ihrer Haft. Aufgrund dieses Sachverhaltes muss die Behörde davon ausgehen, dass Sie gegenständlichen Asylantrag nur stellten, um Ihren Aufenthalt zu legitimieren. Was sagen Sie dazu? BF: Das stimmt nicht. Ich habe den Asylantrag gestellt, wegen meiner Sicherheit und der meiner Familie. Am liebsten würde ich in meinem Land, in meinem Heimatdorf in Sicherheit mit meiner Familie leben. […]“ 1.4.
  34. Zu gegenständlichem Antrag führte der Beschwerdeführer in seiner vorgelegten Stellungnahme im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er im Jahr 2013 durch seine Tätigkeit als Wachmann in einem Nachtclub einen gewissen „ XXXX “ heute besser bekannt als „ XXXX “ („ XXXX “) und den inzwischen verstorbenen „ XXXX “ kennengelernt habe und sodann für diese in XXXX Clubs gearbeitet habe. Im Jahr 2015 habe sodann „ XXXX “ den Beschwerdeführer beauftragt, den Paten „ XXXX “ zu töten und dafür eine Geldsumme zu erhalten. Dies habe der Beschwerdeführer abgelehnt und wäre sodann durch „ XXXX “ aufgefordert worden, sich für eine Seite zu entscheiden. Der Beschwerdeführer habe sich sodann von diesem getrennt und habe andere Jobs, unter anderem am Bau, ausgeführt. Später im Jahr 2015 habe der Beschwerdeführer herausgefunden, dass er von dieser „Gruppe“ verfolgt werde und einige beauftragt worden seien, ihn töten zu lassen. Als er davon erfahren habe, sei er im Jahr 2015 zu seiner Großmutter nach Montenegro gereist und im XXXX 2016 zum Geburtstag seines Bruders wieder nach Serbien zurückgekehrt. Am XXXX 2016 sei der Beschwerdeführer sodann von besagter „Gruppe“ verfolgt worden. Mit seiner illegal beschafften Waffe feuerte der Beschwerdeführer sodann Schüsse ab und verwundete dabei „ XXXX “. Für diese Straftat habe er sodann 18 Monate Gefängnis bekommen und sei am XXXX 2017 aus dem Gefängnis entlassen worden. In der Zwischenscheit sei es dem genannten „ XXXX “ gelungen, den Paten „ XXXX “ zu töten. Nachdem „ XXXX “ von einem serbischen Gericht freigesprochen wurde, habe der Beschwerdeführer am XXXX 2018 den Entschluss gefasst, Zuflucht in Österreich zu suchen. Nachdem er durch einen Freund erfahren habe, dass die besagte „Gruppe“ es aufgegeben habe ihn zu töten habe er den Entschluss gefasst, Ende XXXX Anfang XXXX 2020 wieder nach Serbien zurückzukehren. Nachdem sich jedoch herausgestellt habe, dass er weiter verfolgt werde und auch ein guter Freund von ihm umgebracht worden wäre habe er sich eine Waffe angeeignet. In weiterer Folge sei er durch Polizisten bedroht worden und habe er sich wieder ins Gefängnis gebracht. Hätte er dies nicht gemacht, wäre er jetzt wahrscheinlich nicht mehr am Leben. Sein Bruder sei am XXXX 2020 durch mehrere Stichverletzungen am Körper verletzt worden und habe dieser Anschlag eigentlich ihm selbst gegolten. Sein Bruder sei mit ihm verwechselt worden, da er diesem sehr ähnlich sehe. Er habe sodann abermals den Entschluss gefasst, nach Österreich zu kommen. Er sei jedoch weiterhin verfolgt worden und sodann zum Verkauf von Betäubungsmitteln gezwungen worden (vgl. Stellungnahme des BF zum Antrag vom XXXX 2022, AS 113).1.4.
  35. Zu gegenständlichem Antrag führte der Beschwerdeführer in seiner vorgelegten Stellungnahme im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er im Jahr 2013 durch seine Tätigkeit als Wachmann in einem Nachtclub einen gewissen „ römisch 40 “ heute besser bekannt als „ römisch 40 “ („ römisch 40 “) und den inzwischen verstorbenen „ römisch 40 “ kennengelernt habe und sodann für diese in römisch 40 Clubs gearbeitet habe. Im Jahr 2015 habe sodann „ römisch 40 “ den Beschwerdeführer beauftragt, den Paten „ römisch 40 “ zu töten und dafür eine Geldsumme zu erhalten. Dies habe der Beschwerdeführer abgelehnt und wäre sodann durch „ römisch 40 “ aufgefordert worden, sich für eine Seite zu entscheiden. Der Beschwerdeführer habe sich sodann von diesem getrennt und habe andere Jobs, unter anderem am Bau, ausgeführt. Später im Jahr 2015 habe der Beschwerdeführer herausgefunden, dass er von dieser „Gruppe“ verfolgt werde und einige beauftragt worden seien, ihn töten zu lassen. Als er davon erfahren habe, sei er im Jahr 2015 zu seiner Großmutter nach Montenegro gereist und im römisch 40 2016 zum Geburtstag seines Bruders wieder nach Serbien zurückgekehrt. Am römisch 40 2016 sei der Beschwerdeführer sodann von besagter „Gruppe“ verfolgt worden. Mit seiner illegal beschafften Waffe feuerte der Beschwerdeführer sodann Schüsse ab und verwundete dabei „ römisch 40 “. Für diese Straftat habe er sodann 18 Monate Gefängnis bekommen und sei am römisch 40 2017 aus dem Gefängnis entlassen worden. In der Zwischenscheit sei es dem genannten „ römisch 40 “ gelungen, den Paten „ römisch 40 “ zu töten. Nachdem „ römisch 40 “ von einem serbischen Gericht freigesprochen wurde, habe der Beschwerdeführer am römisch 40 2018 den Entschluss gefasst, Zuflucht in Österreich zu suchen. Nachdem er durch einen Freund erfahren habe, dass die besagte „Gruppe“ es aufgegeben habe ihn zu töten habe er den Entschluss gefasst, Ende römisch 40 Anfang römisch 40 2020 wieder nach Serbien zurückzukehren. Nachdem sich jedoch herausgestellt habe, dass er weiter verfolgt werde und auch ein guter Freund von ihm umgebracht worden wäre habe er sich eine Waffe angeeignet. In weiterer Folge sei er durch Polizisten bedroht worden und habe er sich wieder ins Gefängnis gebracht. Hätte er dies nicht gemacht, wäre er jetzt wahrscheinlich nicht mehr am Leben. Sein Bruder sei am römisch 40 2020 durch mehrere Stichverletzungen am Körper verletzt worden und habe dieser Anschlag eigentlich ihm selbst gegolten. Sein Bruder sei mit ihm verwechselt worden, da er diesem sehr ähnlich sehe. Er habe sodann abermals den Entschluss gefasst, nach Österreich zu kommen. Er sei jedoch weiterhin verfolgt worden und sodann zum Verkauf von Betäubungsmitteln gezwungen worden vergleiche Stellungnahme des BF zum Antrag vom römisch 40 2022, AS 113). 1.4.
  36. Aus dem durch den Beschwerdeführer vorgelegten und übersetzten Bericht des Allgemeinen Krankenhauses in Serbien geht hervor, dass der Bruder des Beschwerdeführers XXXX , geb. XXXX , bei einer Schlägerei, Stichwunden mit einem Messer im Bereich des Unterschenkels, des Bauches und des linken Oberarmes erlitten hat. Aus dem vorgelegten und übersetzten Entlassungsbrief des Allgemeinen Krankenhauses geht hervor, dass der Bruder des Beschwerdeführers wegen einer durch eine Schlägerei erlittenen Stichwunde aufgenommen wurde (vgl. Schreiben des Allgemeinen Krankenhauses „ XXXX “ vom XXXX 2020 AS 137 und AS 138; Entlassungsbrief, AS 139 und AS 140 ff).1.4.
  37. Aus dem durch den Beschwerdeführer vorgelegten und übersetzten Bericht des Allgemeinen Krankenhauses in Serbien geht hervor, dass der Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 , geb. römisch 40 , bei einer Schlägerei, Stichwunden mit einem Messer im Bereich des Unterschenkels, des Bauches und des linken Oberarmes erlitten hat. Aus dem vorgelegten und übersetzten Entlassungsbrief des Allgemeinen Krankenhauses geht hervor, dass der Bruder des Beschwerdeführers wegen einer durch eine Schlägerei erlittenen Stichwunde aufgenommen wurde vergleiche Schreiben des Allgemeinen Krankenhauses „ römisch 40 “ vom römisch 40 2020 AS 137 und AS 138; Entlassungsbrief, AS 139 und AS 140 ff). Weiters brachte der Beschwerdeführer eine übersetzte Aussage seines Bruders in Vorlage in welcher dieser wie folgt ausführte: „Am XXXX 2020 im Restaurant „ XXXX “ in XXXX habe ich drei Stichwunden im Bauch, im linken Oberarm und im rechten Unterschenkel bekommen. Dies geschah in dem Raum vor der Toilette, als ich versuchte, vorbeizukommen. Vorher gab es keine Anzeichen dafür, dass etwas passieren würde (Streitigkeiten, Diskussionen). Ich fühlte nur einen Stich in meinem Bauch und versuchte es – ich drückte ein Gesicht, das ich nicht kannte, und während er fiel, spürte ich einen Stich in meinem rechten Schienbein, und ich sah die Wunde an meinem linken Oberarm später, weil keinen Stich spürte. Was mit mir passiert ist, weiß ich nicht warum, weil ich nie mit irgendjemanden in Konflikt geraten bin und auch keine offenen Rechnungen hatte. Ich glaube, dass mich der Unbekannte angegriffen hat, weil er mich mit jemanden verwechselt hat, in diesem Fall, meine ich meinen Bruder.“ (vgl. Aussage des Bruders des Beschwerdeführers vom XXXX 2023, AS 135 und AS 136).Weiters brachte der Beschwerdeführer eine übersetzte Aussage seines Bruders in Vorlage in welcher dieser wie folgt ausführte: „Am römisch 40 2020 im Restaurant „ römisch 40 “ in römisch 40 habe ich drei Stichwunden im Bauch, im linken Oberarm und im rechten Unterschenkel bekommen. Dies geschah in dem Raum vor der Toilette, als ich versuchte, vorbeizukommen. Vorher gab es keine Anzeichen dafür, dass etwas passieren würde (Streitigkeiten, Diskussionen). Ich fühlte nur einen Stich in meinem Bauch und versuchte es – ich drückte ein Gesicht, das ich nicht kannte, und während er fiel, spürte ich einen Stich in meinem rechten Schienbein, und ich sah die Wunde an meinem linken Oberarm später, weil keinen Stich spürte. Was mit mir passiert ist, weiß ich nicht warum, weil ich nie mit irgendjemanden in Konflikt geraten bin und auch keine offenen Rechnungen hatte. Ich glaube, dass mich der Unbekannte angegriffen hat, weil er mich mit jemanden verwechselt hat, in diesem Fall, meine ich meinen Bruder.“ vergleiche Aussage des Bruders des Beschwerdeführers vom römisch 40 2023, AS 135 und AS 136). Es konnte anhand der vorgelegten Unterlagen jedoch nicht festgestellt bzw. substantiiert dargelegt werden, dass es sich hierbei um einen Anschlag gehandelt habe, welcher dem Beschwerdeführer gegolten habe. Es geht aus den medizinischen Unterlagen vielmehr hervor, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers diese Verletzungen im Zuge einer Schlägerei zugezogen hat. 1.4.
  38. Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers als wahr unterstellen und daher annehmen würde, dass der Beschwerdeführer in Serbien von der serbisch-montenegrinischen Mafia bedroht und verfolgt worden war, muss diesbezüglich festgestellt werden, dass sein Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde; dies aus nachfolgenden Gründen: Zum einen weisen die geltend gemachten Verfolgungshandlungen der Gruppierung (Angehörige der serbisch-montenegrinischen Mafia) nämlich keinen GFK-Konnex auf, sondern basieren auf rein persönlichen und letztlich kriminellen Motiven, zumal sämtliche Handlungen der kriminellen Gruppierung einzig mit dem Ziel gesetzt wurden, Rache am Beschwerdeführer zu nehmen, zumal er dieser nicht mehr angehören und für diese tätig sein möchte. Der Beschwerdeführer könnte aber auch bei einer Bedrohung und Verfolgung der geschilderten Form durch Privatpersonen wirksamen Schutz bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Ferner könnte der Beschwerdeführer auch wegen der Drohungen gegen seine Person eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen und wäre dem Beschwerdeführer auch jedenfalls eine Rückkehr in seinen Herkunftsort möglich und zumutbar. Es wären dort die existentiellen Lebensgrundlagen des Beschwerdeführers angesichts einer finanziellen Unterstützung durch seine in Serbien lebenden Familienangehörigen, welche diesen auch aktuelle finanziell durch Überweisungen unterstützen, oder durch Aufnahme einer eigenen beruflichen Tätigkeit, gesichert. In Anbetracht der Quellenlage Serbiens betreffend ist die politische Lage dort stabil, das Risiko von terroristischen Anschlägen kann aber auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden. Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung der Umsetzung des Rechtsbestandes der EU, unter anderem im Bereich Sicherheit, erreicht. Auf Grundlage der vorliegenden Länderberichte ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer extremen Gefährdungslage in Serbien auszugehen, wo sich nach wie vor seine Mutter und sein Bruder aufhalten. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der Lage in Serbien nicht ersichtlich, dies wurde auch nicht substantiiert behauptet. Der Beschwerdeführer verließ seinen Heimatstaat aus wirtschaftlichen und nicht asylrelevanten Gründen. Der Beschwerdeführer liefe nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Insbesondere wäre der Beschwerdeführer nicht wegen seiner vorgebrachten Probleme mit der serbisch-montenegrinischen Mafia im Falle seiner Rückkehr nach Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, unmittelbaren (persönlichen) und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt. 1.
  39. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat: Politische Lage Letzte Änderung 2024-01-12 13:36 Serbien ist eine parlamentarische Demokratie mit kompetitiven Mehrparteienwahlen, aber in den letzten Jahren hat die regierende Serbische Fortschrittspartei (SNS) die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten kontinuierlich eingeschränkt und Druck auf unabhängige Medien, die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Organisationen ausgeübt (FH 10.3.2023; vgl. LPB o.D.). Seit Jahren wird im Land immer wieder gegen den autokratischen Regierungsstil von Präsident Vučić demonstriert. Die Opposition in Serbien ist schwach und zersplittert (LPB o.D.). Die 250 Abgeordneten des Parlaments werden für vier Jahre gewählt. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und die Amtszeit des Präsidenten ist auf maximal zwei Amtsperioden begrenzt (OSZE 29.12.2021). Serbien ist eine parlamentarische Demokratie mit kompetitiven Mehrparteienwahlen, aber in den letzten Jahren hat die regierende Serbische Fortschrittspartei (SNS) die politischen Rechte und bürgerlichen Freiheiten kontinuierlich eingeschränkt und Druck auf unabhängige Medien, die politische Opposition und zivilgesellschaftliche Organisationen ausgeübt (FH 10.3.2023; vergleiche LPB o.D.). Seit Jahren wird im Land immer wieder gegen den autokratischen Regierungsstil von Präsident Vučić demonstriert. Die Opposition in Serbien ist schwach und zersplittert (LPB o.D.). Die 250 Abgeordneten des Parlaments werden für vier Jahre gewählt. Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt und die Amtszeit des Präsidenten ist auf maximal zwei Amtsperioden begrenzt (OSZE 29.12.2021). Die Volksvertretung der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna Skupština, 250 Abgeordnete). Der aktuelle Staatspräsident Aleksandar Vučić verfügt über eine sehr starke Stellung gegenüber Parlament und Regierung und hat de facto ein Präsidialsystem geschaffen. Strategisches Ziel Serbiens ist der Beitritt zur EU. Gleichzeitig pflegt Serbien seine engen Beziehungen zu China und Russland, auch wenn die serbische Regierung Letztere seit dem völkerrechtswidrigen Angriff Russlands auf die Ukraine auf den Prüfstand stellt. 2007 hat sich Serbien durch Parlamentsbeschluss zur militärischen Neutralität verpflichtet. Serbien beteiligt sich am von der Bundesregierung 2014 initiierten Berlin-Prozess, der die regionale Kooperation, u. a. durch wirtschaftliche Zusammenarbeit vertieft. Haupthindernis bleibt die aus serbischer Sicht ungelöste Kosovo-Frage: Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte die Republik Kosovo am 17.2.2008 ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien betrachtet „Kosovo und Metochien“

Verfassung von 2006 weiter als autonome serbische Provinz. Maßgebliches Verhandlungsformat für eine umfassende Normalisierung des Verhältnisses ist der Normalisierungsdialog zwischen Kosovo und Serbien, in dem der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) seit 2011/13 vermittelt. Seit 2.4.2020 gibt es einen Sonderbeauftragten für den Normalisierungsdialog (AA 9.10.2023). Am 3.4.2022 fanden in Serbien u. a. Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen statt. Die von der Serbischen Fortschrittspartei (SNS) geführte Liste „Aleksandar Vučić - Gemeinsam können wir alles schaffen“ gewann die Parlamentswahlen mit 42,9 % der Stimmen. Die Präsidentschaftswahlen gewann Aleksandar Vučić mit 58,8 % (KAS 5.2022; vgl. BPB 5.4.2022). Aufgrund von Beschwerden ordnete die Republikanische Wahlkommission (RIK) eine Wiederholung der Präsidentschaftswahlen in 54 Wahllokalen und der Parlamentswahlen in 35 Wahllokalen an (KAS 5.2022). Eine Delegation der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) hat bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen in Serbien am 3.4.2022 eine Reihe von Unregelmäßigkeiten und Defiziten im gesamten Wahlprozess festgestellt (Euractiv 21.6.2022; vgl. OSCE 2022). Am 3.4.2022 fanden in Serbien u. a. Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen statt. Die von der Serbischen Fortschrittspartei (SNS) geführte Liste „Aleksandar Vučić - Gemeinsam können wir alles schaffen“ gewann die Parlamentswahlen mit 42,9 % der Stimmen. Die Präsidentschaftswahlen gewann Aleksandar Vučić mit 58,8 % (KAS 5.2022; vergleiche BPB 5.4.2022). Aufgrund von Beschwerden ordnete die Republikanische Wahlkommission (RIK) eine Wiederholung der Präsidentschaftswahlen in 54 Wahllokalen und der Parlamentswahlen in 35 Wahllokalen an (KAS 5.2022). Eine Delegation der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) hat bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen in Serbien am 3.4.2022 eine Reihe von Unregelmäßigkeiten und Defiziten im gesamten Wahlprozess festgestellt (Euractiv 21.6.2022; vergleiche OSCE 2022). Der serbische Präsident Aleksandar Vučić, dem vorgeworfen wird mit autoritären Methoden zu regieren und über Vertraute Medien, Justiz und Verwaltung größtenteils zu kontrollieren, löste im Herbst 2023 das Parlament auf und setzte für den 17.12.2023 vorgezogene Wahlen an. Vorgezogene Neuwahlen sind in Serbien häufig (Zeit 13.10.2023; vgl. EN 4.11.2023; DS 1.11.2023). Die SNS von Präsident Vučić gewann die Wahl deutlich mit 46 % der Stimmen. Damit hätte sie mit 128 von 250 Mandaten eine absolute Mehrheit in der Volksversammlung (Skupstina) erreicht (FR 18.12.2023). Eine internationale Beobachtermission aus Vertretern der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), des EU-Parlaments und des Europarats stellte eine Reihe von Unregelmäßigkeiten fest, darunter Fälle von Gewalt, Stimmenkauf und gefälschte Stimmzettel (Zeit 18.12.2023; vgl. DS 18.12.2023; FR 18.12.2023). Die Premierministerin Brnabić (SNS) wurde nach Neuwahlen am 21.6.2020, am 3.4.2022 und am 26.10.2022 bereits zum dritten Mal im Amt bestätigt. Ihre Regierung bekennt sich weiterhin zum EU-Kurs des Landes, betont aber auch ein gutes Verhältnis zu Russland und China (AA 11.8.2023). Der serbische Präsident Aleksandar Vučić, dem vorgeworfen wird mit autoritären Methoden zu regieren und über Vertraute Medien, Justiz und Verwaltung größtenteils zu kontrollieren, löste im Herbst 2023 das Parlament auf und setzte für den 17.12.2023 vorgezogene Wahlen an. Vorgezogene Neuwahlen sind in Serbien häufig (Zeit 13.10.2023; vergleiche EN 4.11.2023; DS 1.11.2023). Die SNS von Präsident Vučić gewann die Wahl deutlich mit 46 % der Stimmen. Damit hätte sie mit 128 von 250 Mandaten eine absolute Mehrheit in der Volksversammlung (Skupstina) erreicht (FR 18.12.2023). Eine internationale Beobachtermission aus Vertretern der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), des EU-Parlaments und des Europarats stellte eine Reihe von Unregelmäßigkeiten fest, darunter Fälle von Gewalt, Stimmenkauf und gefälschte Stimmzettel (Zeit 18.12.2023; vergleiche DS 18.12.2023; FR 18.12.2023). Die Premierministerin Brnabić (SNS) wurde nach Neuwahlen am 21.6.2020, am 3.4.2022 und am 26.10.2022 bereits zum dritten Mal im Amt bestätigt. Ihre Regierung bekennt sich weiterhin zum EU-Kurs des Landes, betont aber auch ein gutes Verhältnis zu Russland und China (AA 11.8.2023). Am 21.1.2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufgenommen (AA 11.8.2023). Der EU‐Fortschrittsbericht vom 12.10.2022 konstatiert – wie auch in den Jahren davor – nur mäßige Ergebnisse Serbiens in der Annäherung an den EU Aquis (ER-REU 18.1.2023; vgl. VB 14.4.2023).Am 21.1.2014 wurden EU-Beitrittsverhandlungen mit Serbien aufgenommen (AA 11.8.2023). Der EU‐Fortschrittsbericht vom 12.10.2022 konstatiert – wie auch in den Jahren davor – nur mäßige Ergebnisse Serbiens in der Annäherung an den EU Aquis (ER-REU 18.1.2023; vergleiche VB 14.4.2023). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.10.2023): Serbien: Politisches Porträt, https://www.ausw aertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/politisches-portraet/207554?view=, Zugriff 12.12.2023 ● AA –AuswärtigesAmt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ec oi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG% 2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 12.12.2023  AA –AuswärtigesAmt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ec oi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG% 2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 12.12.2023 ● BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (5.4.2022): Parlaments- und Präsidentschaftswahlen in Serbien 2022, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/506842/parlaments-und-pra esidentschaftswahlen-in-serbien-2022/#node-content-title-1, Zugriff 12.12.2023 ● DS – Der Standard (18.12.2023): Regierungspartei SNS von Präsident Vučić bei Wahl in Serbien an erster Stelle, https://www.derstandard.at/story/3000000200072/sns-laut-laut-eigenen-angaben -klaren-wahlsieg-in-serbien, Zugriff 18.12.2023 ● DS – Der Standard (1.11.2023): Präsident Vučić löste serbisches Parlament auf und beraumt Neuwahlen an, https://www.derstandard.at/story/3000000193392/praesident-vucic-loeste-serbisc hes-parlament-auf-und-beraumt-neuwahlen-an ● EN – Euronews (4.11.2023): Serbische pro-europäische Opposition bildet Bündnis vor Neuwahlen, https://de.euronews.com/2023/11/04/serbische-pro-europaische-opposition-bildet-bundnis-vor-n euwahlen, Zugriff 12.12.2023 ● ER-REU – Europäischer Rat – Rat der Europäischen Union (18.1.2023): Serbien, https://www.co nsilium.europa.eu/de/policies/enlargement/serbia/, Zugriff 12.12.2023 ● Euractiv (21.6.2022): Europarat stellt Mängel im serbischen Wahlprozess fest, https://www.euract iv.de/section/innenpolitik/news/europarat-stellt-maengel-im-serbischen-wahlprozess-fest/?_ga=2 .74845975.480487687.1678175876-378562376.1676973570, Zugriff 12.12.2023 ● FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 – Serbia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2088554.html, Zugriff 12.12.2023 ● FR – Frankfurter Rundschau (18.12.2023): Wahl in Serbien: Hinweise auf Betrug – Russland und Ungarn gratulieren, https://www.fr.de/politik/umfragen-wahl-serbien-vucic-rechtspopulisten-sns-e uropa-eu-russland-ergebnisse-manipulation-betrug-zr-92732896.html, Zugriff 12.12.2023 ● KAS – Konrad Anenauer-Stiftung (5.2022): Parlamentswahlen in Serbien 2022, https://www.ecoi .net/en/file/local/2078732/Parlamentswahlen+in+Serbien+2022.pdf, Zugriff 12.12.2023 ● LPB – Landeszentrale für politische Bildung Baden-Wütemberg (o.D.): Infoportal östliches Europa, Politisches System und aktuelle Politik in Serbien, https://osteuropa.lpb-bw.de/serbien-politisches -system, Zugriff 12.12.2023 ● OSZE – Organization for Security and Co-operation in Europe

(2022): International Election Observation Mission, Republic of Serbia – Presidential and Early Parliamentary Elections, 3 April 2022, https://www.osce.org/files/f/documents/f/1/515177.pdf, Zugriff 12.12.2023 ● OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (29.12.2021): Serbia, Presidential and Early Parliamentary Elections, 3 April 2022: Needs Assessment Mission Report, https://www.osce.org/files/f/documents/9/0/509426.pdf, Zugriff 15.4.2022 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail ● Zeit (18.12.2023): Tausende demonstrieren in Belgrad gegen Wahlverlauf in Serbien, https://www. zeit.de/politik/ausland/2023-12/serbien-wahl-vucic-sns-demonstration, Zugriff 19.12.2023 ● Zeit (13.10.2023): Serbiens Präsident kündigt Neuwahl an, https://www.zeit.de/politik/ausland/20 23-10/serbien-aleksandar-vucic-neuwahl-proteste-kosovo, Zugriff 12.12.2023 Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-01-12 15:00 Die politische Lage ist stabil (AA 1.12.2023; vgl. EDA 6.6.2023). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2023). Die politische Lage ist stabil (AA 1.12.2023; vergleiche EDA 6.6.2023). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Serbien nicht ausgeschlossen werden (EDA 6.6.2023). Zwei Amokläufe im Mai 2023 mit 18 Toten haben wöchentliche Demonstrationen gegen die Regierung ausgelöst. Die Menschen werfen den von Vučić kontrollierten Medien vor, im Lande ein Klima des Hasses und der Gewaltverherrlichung zu schüren (MDR 6.11.2023; vgl. Zeit 4.6.2023; Merkur 13.10.2023). Zwei Amokläufe im Mai 2023 mit 18 Toten haben wöchentliche Demonstrationen gegen die Regierung ausgelöst. Die Menschen werfen den von Vučić kontrollierten Medien vor, im Lande ein Klima des Hasses und der Gewaltverherrlichung zu schüren (MDR 6.11.2023; vergleiche Zeit 4.6.2023; Merkur 13.10.2023). Als Reaktion auf die beiden Amokläufe hat Präsident Vučić eine Verschärfung des Waffenrechtes angekündigt. Eine 30‐tägige Amnestie bei freiwilliger Abgabe von illegalen Waffen und Sprengmittel wurden verfügt (VB 5.12.2023). Darüber hinaus löste Vučić das Parlament im Herbst 2023 auf und kündigte für Dezember 2023 vorgezogene Wahlen an. Diese fanden am 17.12.2023 statt (DS 1.11.2023; vgl. MDR 6.11.2023; DS 18.12.2023). Die serbischen Oppositionsparteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen setzten am
  1. Oktober 2023 ihre wöchentlichen Proteste gegen die Regierung und gegen Gewalt im Land fort, nachdem sie sich auf die Teilnahme an den vorgezogenen Wahlen im Dezember 2023 auf einer gemeinsamen Liste geeinigt hatten (VB 5.12.2023; vgl. MDR 6.11.2023) Darüber hinaus löste Vučić das Parlament im Herbst 2023 auf und kündigte für Dezember 2023 vorgezogene Wahlen an. Diese fanden am 17.12.2023 statt (DS 1.11.2023; vergleiche MDR 6.11.2023; DS 18.12.2023). Die serbischen Oppositionsparteien und zivilgesellschaftlichen Organisationen setzten am
  2. Oktober 2023 ihre wöchentlichen Proteste gegen die Regierung und gegen Gewalt im Land fort, nachdem sie sich auf die Teilnahme an den vorgezogenen Wahlen im Dezember 2023 auf einer gemeinsamen Liste geeinigt hatten (VB 5.12.2023; vergleiche MDR 6.11.2023) Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u. a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus (AA 11.8.2023). In der teils mehrheitlich von der albanischen Volksgruppe bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien im Preševo-Tal (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil. Die albanische Bevölkerung Südserbiens orientiert sich teils stark nach Kosovo. Mitunter wird über etwaige Grenzanpassungen spekuliert, die das Gebiet betreffen würden (AA 11.8.2023). Die Beziehungen Serbiens zu seinen Nachbarn sind nach wie vor angespannt (BICC 7.2023). Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt (BICC 7.2023; vgl. AA 1.12.2023; EDA 6.6.2023). Die Spannungen halten bis heute an und führen trotz der Bemühungen seitens der EU um eine Beilegung der Streitigkeiten, immer wieder zum Aufflammen des Konflikts wie jüngst im Streit um Autokennzeichen und Ausweispapiere oder im Falle von bewaffneten Auseinandersetzungen im Dezember 2022 oder im Laufe des Jahres
  3. Aktuell wirft die kosovarische Regierung der serbischen Armee vor, Militär und Polizeieinheiten entlang der Grenze zum Kosovo verlegt zu haben. Auch die USA beobachteten eine neuerliche große Militärpräsenz Serbiens an den Grenzen zum Kosovo und forderten die serbische Regierung auf, ihre dort stationierten Truppen abzuziehen (LPB o.D.a; vgl. LPD o.D.b). Zu diesem Spannungs- und Konfliktpotenzial kommt die Befürchtung von vermehrten russischen hybriden Destabilisierungsversuchen im Zuge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine (B90 26.5.2023).Zwischen Serbien und dem Kosovo schwelt seit der einseitigen Unabhängigkeitserklärung ein offener Grenzkonflikt (BICC 7.2023; vergleiche AA 1.12.2023; EDA 6.6.2023). Die Spannungen halten bis heute an und führen trotz der Bemühungen seitens der EU um eine Beilegung der Streitigkeiten, immer wieder zum Aufflammen des Konflikts wie jüngst im Streit um Autokennzeichen und Ausweispapiere oder im Falle von bewaffneten Auseinandersetzungen im Dezember 2022 oder im Laufe des Jahres
  4. Aktuell wirft die kosovarische Regierung der serbischen Armee vor, Militär und Polizeieinheiten entlang der Grenze zum Kosovo verlegt zu haben. Auch die USA beobachteten eine neuerliche große Militärpräsenz Serbiens an den Grenzen zum Kosovo und forderten die serbische Regierung auf, ihre dort stationierten Truppen abzuziehen (LPB o.D.a; vergleiche LPD o.D.b). Zu diesem Spannungs- und Konfliktpotenzial kommt die Befürchtung von vermehrten russischen hybriden Destabilisierungsversuchen im Zuge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine (B90 26.5.2023). Zwischen Serbien und Kroatien gab es gleichfalls ungelöste Grenzfragen. Nach kontinuierlicher Verbesserung der Beziehung zwischen den beiden Ländern konnte im Juni 2016 ein als historisch bezeichneter Pakt beschlossen werden, durch den die Grenzkonflikte beigelegt wurden und den jeweiligen Minderheiten in den Ländern mehr Rechte zugesprochen werden sollen. Die Beziehung gilt jedoch weiterhin als angespannt und die langfristige Anerkennung der Einigung als ungewiss (BICC 7.2023). Bosnien und Herzegowina und Serbien streiten sich ebenfalls über ungelöste Grenz- und Territorialfragen entlang der Flüsse Drina und Lim. Serbien hat einen Landtausch vorgeschlagen, eine Einigung konnte aber noch nicht gefunden werden (BICC 7.2023). Im Zusammenhang mit den Migrationsbewegungen nach Europa kam es vermehrt auch zu Spannungen zwischen Ungarn und Serbien (BICC 7.2023). Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands der EU unter anderem im Bereich Sicherheit erreicht. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei (EK 12.10.2022). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (1.12.2023): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswae rtiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 13.12.2023 ● AA –AuswärtigesAmt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ec oi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG% 2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023  AA –AuswärtigesAmt [Deutschland] (11.8.2023): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29 a, AsylG (Stand: Juni 2023), https://www.ec oi.net/en/file/local/2095905/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstuf ung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29a_AsylG% 2C_11.08.2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● B90 - Bündnis 90 (26.5.2023): Bundeswehr-Mandat für Kosovo wird verlängert, https://www.gruene-bundestag.de/themen/europa/bundeswehr-mandat-fuer-kosovo-wird-verlaen gert, Zugriff 13.12.2023 ● BICC – Bonn International Center for Conversion (7.2023): Serbien - Länderinformationen zu den Europäischen Kriterien für Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.lae nderberichte/serbien/2023_Serbien.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● DS - Der Standard (18.12.2023): Regierungspartei SNS von Präsident Vučić bei Wahlen in Serbien an erster Stelle, https://www.derstandard.at/story/3000000200072/sns-laut-laut-eigenen-angaben -klaren-wahlsieg-in-serbien, Zugriff 13.12.2023 ● DS - Der Standard (1.11.2023): https://www.derstandard.at/story/3000000193392/praesident-vuc ic-loeste-serbisches-parlament-auf-und-beraumt-neuwahlen-an, Zugriff 13.12.2023 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.6.2023): Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/rei sehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 13.12.2023 ● EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD
(2022)338], https://www. ecoi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● LPD - Landeszentrale für politische Bildung (o.D.a.): Politisches System und aktuelle Politik in Serbien, https://osteuropa.lpb-bw.de/serbien-politisches-system, Zugriff 13.12.2023 ● LPD - Landeszentrale für politische Bildung (o.D.b.): Geschichte des Kosovo, https://osteuropa.lp b-bw.de/kosovo-geschichte, Zugriff 13.12.2023 ● Merkur (13.10.2023): „Wendepunkt“ in Serbien: Präsident Vučić kündigt nach massiven Protesten Neuwahlen an, https://www.merkur.de/politik/serbien-vucic-proteste-neuwahlen-kosovo-ukraine -balkan-zr-92575427.html, Zugriff 13.12.2023 ● MDR - Mitteldeutsche Rundfunk (6.11.2023): Superwahlen in Serbien: Eine Chance für die Opposition?, https://www.mdr.de/nachrichten/welt/osteuropa/politik/serbien-neuwahlen-chancen-oppos ition-100.html#sprung0, Zugriff 13.12.2023 ● Zeit (4.6.2023): Zehntausende in Belgrad demonstrieren erneut gegen die Regierung, https://ww w.zeit.de/politik/ausland/2023-06/serbien-belgrad-proteste-zehntausende, Zugriff 13.12.2023 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (5.12.2023): Auskunft des VB, per E-Mail Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung 2024-01-15 14:02 Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023). Die Verfassung und die Gesetze sehen das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich Anzeige erstatten. Auch können entsprechende Beschwerden an die Institutionen des Ombudsmanns gerichtet werden. Darüber hinaus besteht auch für Personen, die sich an den Ombudsmann gewandt haben, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidrigem Verhalten der Sicherheitsbehörden an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert. Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarverfahren durchgeführt. Bei Übergriffen gegen Minderheiten (z. B. Roma oder Sinti) bestehen keine Ausnahme- oder Sonderregelungen. Sie sind wie alle anderen Staatsbürger vor dem Gesetz gleichgestellt (VB 14.4.2023). Trotz verfassungsmäßiger und anderer gesetzlicher Bestimmungen zur Unabhängigkeit der Justiz berichten Aufsichtsgremien, internationale und nationale NGOs, dass die Justiz anfällig für Korruption und politische Einflussnahme ist (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023). Trotz verfassungsmäßiger und anderer gesetzlicher Bestimmungen zur Unabhängigkeit der Justiz berichten Aufsichtsgremien, internationale und nationale NGOs, dass die Justiz anfällig für Korruption und politische Einflussnahme ist (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Darüber hinaus sind die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden in Serbien nicht in der Lage, Korruptionsfälle auf hoher Ebene neutral und operativ unabhängig zu untersuchen und zu verfolgen. Zu den Haupthindernissen in diesem Bereich gehören das durchsetzungsstarke Vorgehen der Regierung und Handlungsspielraum der Gerichtspräsidenten und Leiter der Staatsanwaltschaften bei der Arbeit der einzelnen Richter und stellvertretenden Staatsanwälten (OCI 2023). Regierungsbeamte und Parlamentsabgeordnete äußerten sich weiterhin öffentlich zu laufenden Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder zur Arbeit einzelner Richter und Staatsanwälte. Dadurch entsteht der Eindruck der politischen Einflussnahme auf die Gerichte (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 10.3.2023; OCI 2023). Akteure des Privatsektors genießen je nach ihren Beziehungen zu hochrangigen PolitikerIn häufig Schutz vor Gericht, da sie entweder das Gerichtsverfahren in die Länge ziehen oder günstige Gerichtsentscheidungen erwirken (OCI 2023).Darüber hinaus sind die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden in Serbien nicht in der Lage, Korruptionsfälle auf hoher Ebene neutral und operativ unabhängig zu untersuchen und zu verfolgen. Zu den Haupthindernissen in diesem Bereich gehören das durchsetzungsstarke Vorgehen der Regierung und Handlungsspielraum der Gerichtspräsidenten und Leiter der Staatsanwaltschaften bei der Arbeit der einzelnen Richter und stellvertretenden Staatsanwälten (OCI 2023). Regierungsbeamte und Parlamentsabgeordnete äußerten sich weiterhin öffentlich zu laufenden Ermittlungen, Gerichtsverfahren oder zur Arbeit einzelner Richter und Staatsanwälte. Dadurch entsteht der Eindruck der politischen Einflussnahme auf die Gerichte (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 10.3.2023; OCI 2023). Akteure des Privatsektors genießen je nach ihren Beziehungen zu hochrangigen PolitikerIn häufig Schutz vor Gericht, da sie entweder das Gerichtsverfahren in die Länge ziehen oder günstige Gerichtsentscheidungen erwirken (OCI 2023). Dennoch waren in den letzten Jahren einige Fortschritte zu verzeichnen, da der Rückstand bei den Vollstreckungsverfahren abgebaut und Mechanismen zur Harmonisierung der Gerichtspraxis eingeführt wurden. Darüber hinaus wurden die operativen Kapazitäten der Sonderstaatsanwaltschaft durch Schulungen und maßgeschneiderte Lehrpläne gestärkt, die hauptsächlich von internationalen Organisationen wie der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSCE) finanziert wurden, sowie durch die internationale Zusammenarbeit mit Eurojust (OCI 2023). Nach einer Volksabstimmung im Jahr 2021 wurden vom Nationalparlament im Februar 2022 Verfassungsänderungen verabschiedet, mit denen diverse Aspekte des Justizwesens an die EUStandards angepasst wurden. Die Änderungen sehen beispielsweise vor, dass die Richter und Staatsanwälte nicht mehr vom Parlament, sondern vom Hohen Justizrat und vom Hohen Rat der Staatsanwälte gewählt werden. Darüber hinaus beinhalten sie die Umbenennung des Obersten Kassationsgerichts in Oberster Gerichtshof. Gewählt wurden außerdem auch der Vorsitzende und die Mitgliedern der Republikanischen Wahlkommission (RIK), sowie 29 stellvertretende Staatsanwälte und 16 Richter (B92.net 9.2.2022; vgl. SN 16.1.2022; EK 12.10.2022). Kritiker bemängeln, dass die Reform nicht weit genug gehe, um eine wirklich unabhängige Justiz zu schaffen (EN 17.1.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Nach einer Volksabstimmung im Jahr 2021 wurden vom Nationalparlament im Februar 2022 Verfassungsänderungen verabschiedet, mit denen diverse Aspekte des Justizwesens an die EUStandards angepasst wurden. Die Änderungen sehen beispielsweise vor, dass die Richter und Staatsanwälte nicht mehr vom Parlament, sondern vom Hohen Justizrat und vom Hohen Rat der Staatsanwälte gewählt werden. Darüber hinaus beinhalten sie die Umbenennung des Obersten Kassationsgerichts in Oberster Gerichtshof. Gewählt wurden außerdem auch der Vorsitzende und die Mitgliedern der Republikanischen Wahlkommission (RIK), sowie 29 stellvertretende Staatsanwälte und 16 Richter (B92.net 9.2.2022; vergleiche SN 16.1.2022; EK 12.10.2022). Kritiker bemängeln, dass die Reform nicht weit genug gehe, um eine wirklich unabhängige Justiz zu schaffen (EN 17.1.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Das Humanitarian Law Center, eine NGO zur Überwachung von Kriegsverbrechen, stellte im Mai 2022 veröffentlichten Jahresbericht über Kriegsverbrecherprozesse im Land fest, dass das Büro des für Kriegsverbrechen zuständigen Staatsawaltes (OWCP) untätig war. Die regionale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen bleibt begrenzt. Die Regierung setzte die Umsetzung ihrer nationalen Strategie für Verfolgung von Kriegsverbrechen 2021- 2026 fort; internationale und nationale Überwachungsgremien berichteten jedoch, dass die Schnelligkeit und der Umfang der Ermittlungen und Strafverfolgungen unzureichend sind. Die Behörden bieten verurteilten oder mutmaßlichen Kriegsverbrechern weiterhin Unterstützung und öffentlichen Raum und reagieren nur langsam auf Hassrede oder auf die Leugnung von Kriegsverbrechen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren die andauernde Verherrlichung von Kriegsverbrechern und historischem Revisionismus in Bezug auf die Konflikte der 1990erJahre im ehemaligen Jugoslawien (USDOS 20.3.2023; vgl. AI 27.3.2023).Das Humanitarian Law Center, eine NGO zur Überwachung von Kriegsverbrechen, stellte im Mai 2022 veröffentlichten Jahresbericht über Kriegsverbrecherprozesse im Land fest, dass das Büro des für Kriegsverbrechen zuständigen Staatsawaltes (OWCP) untätig war. Die regionale Zusammenarbeit bei der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen bleibt begrenzt. Die Regierung setzte die Umsetzung ihrer nationalen Strategie für Verfolgung von Kriegsverbrechen 2021- 2026 fort; internationale und nationale Überwachungsgremien berichteten jedoch, dass die Schnelligkeit und der Umfang der Ermittlungen und Strafverfolgungen unzureichend sind. Die Behörden bieten verurteilten oder mutmaßlichen Kriegsverbrechern weiterhin Unterstützung und öffentlichen Raum und reagieren nur langsam auf Hassrede oder auf die Leugnung von Kriegsverbrechen. Menschenrechtsorganisationen kritisieren die andauernde Verherrlichung von Kriegsverbrechern und historischem Revisionismus in Bezug auf die Konflikte der 1990erJahre im ehemaligen Jugoslawien (USDOS 20.3.2023; vergleiche AI 27.3.2023). Quellen: ● AI – Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Serbia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089601.html, Zugriff 13.12.2023 ● B92.net - serbische Online Tageszeitung (9.2.2022): Promenjen Ustav Srbije (Änderung der serbischen Verfassung), https://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2022&mm=02&dd=09&nav_c ategory=11&nav_id=2102704, Zugriff 13.12.2023 ● EK – Europäische Kommission (12.10.2022): Serbia 2022 Report [SWD
(2022)338], https://www. ecoi.net/en/file/local/2082847/Serbia+Report+2022.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● EN - Euronews (17.1.2023): Schritt Richtung EU: Mehrheit in Serbien für unabhängigere Justiz, https://de.euronews.com/2022/01/17/schritt-richtung-eu-mehrheit-in-serbien-fur-unabhangigere-j ustiz, Zugriff 13.12.2023 ● FH – Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Serbia, 2023, https://www.ecoi.n et/de/dokument/2088554.html, Zugriff 13.12.2023 ● SN - Salzburger Nachrichten (16.1.2022): Referendum in Serbien: Mehrheit für Verfassungsänderungen, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/referendum-in-serbien-mehrheit-fuer-verfassungsae nderungen-115592035, Zugriff 13.12.2023 ● OCI – Organized Crime Index
(2023): Serbia, https://ocindex.net/assets/downloads/2023/english/ ocindex_profile_serbia_2023.pdf, Zugriff 13.12.2023 ● USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Serbia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089125.html, Zugriff 13.12.2023 ● VB des BM.I für Serbien und Montenegro [Österreich] (14.4.2023): Auskunft des VB, per E-Mail Sicherheitsbehörden Letzte Änderung 2024-01-15 14:08 Die Tätigkeit der Polizei (Aufsicht des Innenministeriums), des Sicherheitsdienstes und der Streitkräfte (Verteidigungsministerium) erfolgen auf rechtsstaatlicher Basis und sind gesetzlich geregelt (AA 11.8.2023; vgl. USDOS 20.3.2023). Ohne Einschränkung haben in Serbien lebende Personen, unabhängig von Staatsbürgerschaft und Ethnie, den gleichen Zugang zu Justiz-, Verwaltungs- und Sicherheitsbehörden. Rechtsmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen und gesetzlich verankert (VB 14.4.2023). Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsbehörden oder des Militärs an die Gerichte oder auch den Ombudsmann oder den Beauftragten für Datenschutz und freien Informationszugang zu wenden (AA 11.8.2023). Bei rechtswidrigem Verhalten wird gegen die Beamten Strafanzeige erstattet und/oder ein Disziplinarv

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