2. beschlossen: C) Der Schadenansatzanspruch des BF wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. D) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA) vom 05.04.2024 wurde gegen den BF
Abs 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ein Durchsetzungsaufschub gem § 70 Abs 3 FPG nicht erteilt (II.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (III.) Gegen diesen Bescheid brachte der BF kein Rechtsmittel ein.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA) vom 05.04.2024 wurde gegen den BF
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ein Durchsetzungsaufschub gem Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht erteilt (römisch zwei.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (römisch drei.) Gegen diesen Bescheid brachte der BF kein Rechtsmittel ein.
1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
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Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“)
dem
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1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
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Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
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GVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016 (in Folge: B-VG), eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016, (in Folge: B-VG), eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des BFA von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Abschiebung des BF nach Deutschland. Das BFA ist im gegenständlichen Verfahren die belangte Behörde. 3.2. Zur Abweisung der Maßnahmenbeschwerde gegen die Abschiebung (Spruchpunkt A.I.): Voraussetzung für eine rechtmäßige Abschiebung ist, dass gegen den betroffenen Fremden eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist.
3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.
Abs. 5 leg cit. ergeht ein Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden erlassen werden, wenn gegen ihn ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll.
Absatz 5, leg cit. ergeht ein Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. Fallbezogen wurde gegen den BF mit Bescheid vom 05.04.2024 ein Aufenthaltsverbot erlassen. Zur Durchsetzung erging ein Festnahme- und Abschiebungsauftrag im Rahmen der oben genannten Bestimmungen. Die Abschiebung des BF war daher formell zulässig. Zum Abschiebevorgang selbst ergibt sich für das erkennende Gericht folgendes Bild: der BF wurde am 09.04.2024 aufgrund eines Abschiebeauftrages um 09.00 Uhr in XXXX übernommen und die erste Etappe führte in das PAZ XXXX in XXXX , wo eine Pause abgehalten wurde. Anschließend führte Route nach Schärding, wo der BF auf österreichischer Seite an der Innbrücke entlassen und seine Ausreise aus dem Bundesgebiet überwacht wurde.Zum Abschiebevorgang selbst ergibt sich für das erkennende Gericht folgendes Bild: der BF wurde am 09.04.2024 aufgrund eines Abschiebeauftrages um 09.00 Uhr in römisch 40 übernommen und die erste Etappe führte in das PAZ römisch 40 in römisch 40 , wo eine Pause abgehalten wurde. Anschließend führte Route nach Schärding, wo der BF auf österreichischer Seite an der Innbrücke entlassen und seine Ausreise aus dem Bundesgebiet überwacht wurde. Die Fahrt fand mit einem Arrestantenwagen der Polizei statt, welcher für diese Aufgabe speziell adaptiert und zugelassen ist. Das Fahrzeug ist belüftet und klimatisiert, es bestand jederzeit die (technische) Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den Polizeibeamten. Sicherheitsgurte sind aus Gründen der möglichen Selbstgefährdung nicht vorhanden. Der BF erhielt für die Fahrt ein Proviantpaket. Mit dem BF wurden weitere Angehaltene transportiert. Nach seiner Entlassung in Schärding musste der BF nur die dort befindliche Innbrücke überqueren und gelangte direkt danach auf deutscher Seite in eine Ortschaft, welche an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden ist. Dass ein Abschiebevorgang für betroffene Fremde einen einschneidenden Akt darstellt, wird nicht verkannt, liegt dies jedoch in der Natur der Sache. Nach den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung waren die mit dem Abschiebevorgang betrauten Beamten bemüht, unter möglichster Schonung des BF zu agieren und konnten kein rechtswidriges Verhalten der mit der Abschiebung betrauten Polizeibeamten festgestellt werden. Allfällige subjektive Unannehmlichkeiten, die durch den Abschiebevorgang entstanden sind, können weder der belangten Behörde noch den mit der Abschiebung betrauten Polizeibeamten angelastet werden. Der BF vermochte mit seiner Maßnahmenbeschwerde keine Rechtswidrigkeit im Zusammenhang mit der durchgeführten Abschiebung darzutun. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass die Abschiebung des BF am 09.04.2024 rechtmäßig war und korrekt vollzogen wurde. Im Ergebnis ist die Maßnahmenbeschwerde daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Kostenersatz – Spruchpunkt A.II.): Der mit „Kosten“ betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit „Kosten“ betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet: „§ 35.
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt: „
1 Z 2 B-VG (Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) Beschwerde erhoben. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme) Beschwerde erhoben. Da der BF unterlegene Partei ist, gebührt der belangten Behörde Kostenersatz
Z 3.,
Ziffer 3 Punkt , 4 und 5, in der Höhe von 887,20 Euro. 3.4. Zum Antrag auf Schadenersatz – Spruchpunkt C.): Der BF brachte mit seiner Maßnahmenbeschwerde einen Antrag auf Schadenersatz in der Höhe von 562,90 Euro ein (siehe Pkt. 3.). Diese Forderung ist als Schadenersatz im Sinne des Amtshaftungsgesetzes zu sehen, wonach der Bund, die Länder, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person haften, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.
Abs 1 Amtshaftungsgesetz ist zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, zuständig.
Paragraph 9, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz ist zur Entscheidung über die Klage des Geschädigten gegen den Rechtsträger auf Ersatz in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, zuständig. Da die Vollziehung des Amtshaftungsgesetzes nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes fällt, war der Schadenersatzanspruch des BF zurückzuweisen. Dem BF steht es frei, eine diesbezügliche Klage beim zuständigen Landesgericht einzubringen. 3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B. und D.):
GG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G309.2291135.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.