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{'item': 'I404 2299156-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlI404 2299156-2 Spruch, I404 2299156-1/10E I404 2299156-2/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1. Das Bundesverwaltungsgeric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Arbeiterkammer XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.08.2024 beschlossen:
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Arbeiterkammer römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 08.08.2024 beschlossen: A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herrn XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde am 28.05.2024 vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde) eine Beschäftigung als Briefsortierer bei der S GmbH zugewiesen.
  2. Herrn römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde am 28.05.2024 vom Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) eine Beschäftigung als Briefsortierer bei der S GmbH zugewiesen.
  3. Am 04.06.2024 wurde von der S GmbH der belangten Behörde rückgemeldet, dass sich der Beschwerdeführer zwar beworben habe, seitdem aber weder telefonisch, per E-Mail oder WhatsApp erreichbar gewesen sei und auch keine Rückmeldung erfolgt sei.
  4. Am 11.07.2024 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde wegen dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung bei der S GmbH einvernommen. Er erklärte, hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, der täglichen Wegzeit, Betreuungspflichten und aus sonstigen Gründen keine Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle zu haben. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Rückmeldung der S GmbH vorgehalten. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er ein neues Handy und eine neue Telefonnummer gehabt habe. Am Lebenslauf habe er die alte Telefonnummer angegeben. E-Mail habe er keines bekommen. Als berücksichtigungswürdige Gründe gab er an, ab dem 07.06.2024 in Haft gewesen zu sein.
  5. Mit Bescheid vom 06.08.2024 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass Herr XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für den Zeitraum von 56 Tagen ab dem 04.06.2024 verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Mitarbeiter in der Briefsortierung bei der Firma S GmbH ohne triftigen Grund vereitelt habe. 26 Tage Haft würden die Ausschlussfrist verlängern. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  6. Mit Bescheid vom 06.08.2024 sprach das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) aus, dass Herr römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 56 Tagen ab dem 04.06.2024 verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Mitarbeiter in der Briefsortierung bei der Firma S GmbH ohne triftigen Grund vereitelt habe. 26 Tage Haft würden die Ausschlussfrist verlängern. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  7. In einem weiteren Bescheid vom 08.08.2024 wurde von der belangten Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG iVm. § 38 AlVG für den Zeitraum 07.08.2024 bis 24.08.2024 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Mitarbeiter in der Briefsortierung bei der Firma S GmbH ohne triftigen Grund vereitelt habe. 26 Tage Haft würden die Ausschlussfrist verlängern. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  8. In einem weiteren Bescheid vom 08.08.2024 wurde von der belangten Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum 07.08.2024 bis 24.08.2024 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Mitarbeiter in der Briefsortierung bei der Firma S GmbH ohne triftigen Grund vereitelt habe. 26 Tage Haft würden die Ausschlussfrist verlängern. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  9. Am 08.08.2024 brachte der Beschwerdeführer über das e-AMS Konto eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.08.2024 ein.
  10. Mit Bescheid vom 14.08.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.08.2024 abgewiesen und einer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
  11. Mit Bescheid vom 14.08.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.08.2024 abgewiesen und einer Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
  12. Mit Schriftsatz vom 30.08.2024 brachte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die Arbeiterkammer XXXX , Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.08.2024 ein. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei der S GmbH per E-Mail vom 29.05.2024 beworben habe. Auf diese Bewerbung habe er keine Antwort per E-Mail erhalten und sei er auch nicht seitens der Firma auf andere Weise zB per Telefon kontaktiert worden. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung keinesfalls vereitelt habe, weil die Firma S GmbH keinerlei Reaktion auf seine Bewerbung gezeigt habe.
  13. Mit Schriftsatz vom 30.08.2024 brachte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die Arbeiterkammer römisch 40 , Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.08.2024 ein. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer bei der S GmbH per E-Mail vom 29.05.2024 beworben habe. Auf diese Bewerbung habe er keine Antwort per E-Mail erhalten und sei er auch nicht seitens der Firma auf andere Weise zB per Telefon kontaktiert worden. Daher sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung keinesfalls vereitelt habe, weil die Firma S GmbH keinerlei Reaktion auf seine Bewerbung gezeigt habe.
  14. Mit einem weiteren Schriftsatz ebenfalls vom 30.08.2024 wurde eine Beschwerde auch gegen den Bescheid vom 08.08.2024 eingebracht. In der Anlage wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2024 beigelegt.
  15. Mit Schreiben vom 17.09.2024 wurden dem BVwG die Beschwerden zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde führt aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde [vom 08.08.2024] nur auf den Bescheid vom 08.08.2024 verwiesen habe, die belangte Behörde diese jedoch als Rechtsmittel gegen beide Bescheide gewertet habe. Der Beschwerdeführer habe dann durch seine Vertretung zwei als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel gegen die Bescheide vom 06.08 und 08.08.2024 eingebracht. Da bereits eine Beschwerdevorentscheidung erlassen worden sei, habe die belangte Behörde diese Eingaben als Vorlageantrag gewertet und nunmehr dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
  16. Mit Schreiben vom 23.09.2024 wurde die S GmbH vom BVwG gebeten, dem Gericht genau darzulegen,
  17. wann und
  18. in welcher Form die S GmbH versucht hat, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen und allenfalls diesbezüglich Beweismittel (Kopie der gesendeten E-Mails, Screenshot der WhatsApp Nachricht(en), Auszug des Telefonprotokolls, etc.) dem Gericht vorzulegen.
  19. Mit Schreiben vom 30.09.2024 wurde von der zuständigen Mitarbeiterin der S GmbH mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer am 28.05.2024 per E-Mail beworben habe und er sich bei seiner Bewerbung sehr viel Mühe gegeben habe. Generell sollten sie die Stellen immer schnell besetzen, sie seien ja nicht die einzigen Firmen, die Personal für die Stellen suchen würden und deshalb habe sie auch 2 Mal versucht, den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen (siehe Beweis 4+5 sowie 6+7) sogar zu verschiedenen Zeiten, aber vergeblich und leider habe die S GmbH auch keinen Rückruf vom Beschwerdeführer bekommen. Im Zeitalter der Technik würde die S GmbH auch viel WhatsApp nutzen. Erfahrungsgemäß gehe das schneller als per Email, deshalb habe sie dem Beschwerdeführer keine Email geschrieben, sondern eine WhatsApp (siehe Beweise 8+9). Man sehe, dass sie eine Nachricht abgeschickt habe und soweit sie sich erinnern könne, habe der Beschwerdeführer damals keine selbstlöschende Nachricht gehabt, jetzt schon. Aber auch auf diese Nachricht habe die S GmbH keine Antwort bekommen. Die Kunden der S GmbH hätten dann relativ schnell die Stellen anderweitig besetzt. Der Beschwerdeführer habe sich bis zum 04.06.2024 weder telefonisch noch schriftlich bei der S GmbH gemeldet.
  20. Das Schreiben der S GmbH samt Beilagen wurden dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Rechtsvertretung und der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Sollte jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewünscht sein, wurde aufgefordert, einen solchen Antrag bis zum 20.10.2024 zu stellen. Lange bis zu diesem Datum kein solcher Antrag ein, wird davon ausgegangen, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.
  21. In der Folge haben weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde eine Stellungnahme oder einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingebracht. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: 1.
  23. Der Beschwerdeführer hat zuletzt aufgrund seines Antrages vom 07.11.2023 ab dem 14.11.2023 mit kurzen Unterbrechungen Arbeitslosengeld bezogen. 1.
  24. Mit Bescheid vom 15.01.2024 wurde von der belangten Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 AlVG seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 42 Tagen ab dem 03.01.2024 verliert und eine Nachsicht nicht erteilt wird.1.
  25. Mit Bescheid vom 15.01.2024 wurde von der belangten Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AlVG seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 42 Tagen ab dem 03.01.2024 verliert und eine Nachsicht nicht erteilt wird. 1.
  26. Am 28.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Briefsortierer bei der S GmbH in einem Logistikzentrum zugewiesen. Laut Stellenangebot wäre der Arbeitsort in XXXX gewesen und mit einem Stundenlohn von € 13,09 entlohnt worden.1.
  27. Am 28.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Beschäftigung als Briefsortierer bei der S GmbH in einem Logistikzentrum zugewiesen. Laut Stellenangebot wäre der Arbeitsort in römisch 40 gewesen und mit einem Stundenlohn von € 13,09 entlohnt worden. 1.
  28. Der Beschwerdeführer hat sich am 29.05.2024 bei der S GmbH per E-Mail beworben. Seitens der S GmbH wurde der Beschwerdeführer am 29.05.2024 zweimal telefonisch kontaktiert und zwar um 09:48 und um 15:
  29. Weiter kontaktierte die S GmbH den Beschwerdeführer am 29.05.2024 auch per WhatsApp. Der Beschwerdeführer hat sich bis zum 04.06.2024 weder telefonisch noch schriftlich bei der S GmbH gemeldet, weshalb es zu keiner Einstellung des Beschwerdeführers bei der S GmbH gekommen ist. 1.
  30. Der Beschwerdeführer war vom 07.06.2024 bis 02.07.2024 in Haft. 1.
  31. Der Beschwerdeführer stand vom 08.10.2024 bis 10.10.2024 und vom 21.11.2024 bis 22.11.2024 und vom 08.01.2025 bis 12.01.2025 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. 1.
  32. Der Beschwerdeführer hat am 08.08.2024 über das e-AMS Konto ein als „Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.08.24“ bezeichnetes Schriftstück bei der belangten Behörde eingebracht. Mit keinem Wort wird darin (auch) auf den Bescheid vom 06.08.2024 Bezug genommen oder ausgeführt, dass gegen zwei Bescheide Beschwerde erhoben wird. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2024 wurde von der belangten Behörde ausgesprochen, dass die Beschwerde abgewiesen wird. In der Rechtsmittelbelehrung ist ausdrücklich angeführt, dass binnen zwei Wochen der Antrag gestellt werden kann, dass die Beschwerde dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt wird. Die Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung am 20.08.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30.08.2024 wurde eine (weitere) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Bescheid vom 08.08.2024 eingebracht. Die Beschwerdevorentscheidung wurde in diesem Schriftsatz nicht erwähnt. In der Anlage wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2024 beigelegt.
  33. Beweiswürdigung: 2.
  34. Der Umstand des Bezuges des Arbeitslosengeldes wird durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt und sind dem eingeholten Sozialversicherungsauszug zu entnehmen. 2.
  35. Aufgrund des diesbezüglichen im Akt einliegenden Bescheides vom 15.01.2024 wurde die Feststellung zum ausgesprochenen Verlust des Arbeitslosengeldes getroffen. 2.
  36. Die Feststellungen zur zugewiesenen Tätigkeit wurden dem Akteninhalt entnommen. 2.
  37. Dass sich der Beschwerdeführer am 29.05.2024 per E-Mail beworben hat, haben der Beschwerdeführer und die Mitarbeiterin der S GmbH übereinstimmend angegeben. Dass die Mitarbeiterin der S GmbH den Beschwerdeführer am 29.05.2024 zweimal telefonisch kontaktiert und zu welcher Uhrzeit basiert auf den schriftlichen Angaben de Mitarbeiterin der S GmbH und wurde durch die Vorlage von Fotos belegt. Der Beschwerdeführer hat vor der belangten Behörde gar nicht bestritten, solche Anrufe auf die von ihm in der Bewerbung angegebene Telefonnummer erhalten zu haben, er gab an, keine E-Mail erhalten zu haben. Die Mitarbeiterin der S GmbH hat in ihrer Stellungnahme vom 30.09.2024 selbst bestätigt, keine E-Mail geschrieben zu haben, sondern führte sie an, dass eine WhatsApp schneller gehe, als E-Mail. In der Beschwerde wurde zwar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der S GmbH auch nicht in anderer Weise wie zB per Telefon kontaktiert wurde, nachdem ihm jedoch die Stellungnahme der S GmbH samt Beweisfotos vorgelegt wurde, hat er weder eine Stellungnahme eingebracht noch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, obwohl dies dem Beschwerdeführer ausdrücklich angeboten wurde. Für den erkennenden Senat bestehen daher keine Zweifel an den Ausführungen der S GmbH, welche auch durch Fotos dokumentiert wurden. Wenn der Beschwerdeführer am 11.07.2024 vor der belangten Behörde vorbringt, dass er ein neues Handy mit einer neuen Telefonnummer gehabt habe und er am Lebenslauf eine alte Nummer angegeben hat, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Vorbringen keinerlei Beweise vorgelegt hat und in seiner Beschwerde dazu auch keinerlei Vorbringen erstattete. Darüberhinaus hat der Beschwerdeführer in seinem am 13.08.2024 an das AMS übermittelten Lebenslauf wiederum jene Handynummer angeführt, welche auch in der Bewerbung an die S GmbH angeführt war. Es war daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer ein neues Handy mit neuer Nummer hatte. Hinzu kommt, dass selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine neue Nummer hatte, er zu keinem Zeitpunkt angegeben hat, dass jene Nummer auf der Bewerbung nicht mehr aktiv gewesen wäre oder von einer anderen Person in Verwendung gewesen wäre. Die Nummer war jedenfalls zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch die S GmbH nicht abgeschaltet, zumal die Mitarbeiterin der S GmbH den Beschwerdeführer zweimal angerufen hat. Wäre die Nummer nicht mehr aktiv gewesen, hätte sie nicht mehrfach angerufen und eine WhatsApp Nachricht geschrieben. Dass sich der Beschwerdeführer bis zum 04.06.2024 weder telefonisch noch schriftlich bei der S GmbH gemeldet hat, wurde ebenfalls den Ausführungen der S GmbH entnommen, und wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Aus den Angaben der Mitarbeiterin der S GmbH geht weiter hervor, dass der Beschwerdeführer deshalb nicht eingestellt werden konnte, da die Kunden relativ schnell die Stelle anderweitig besetzt hatten. 2.
  38. Die Feststellung der Inhaftierung des Beschwerdeführers wurde einer Haftbestätigung der Landespolizeidirektion vom 02.07.2024 entnommen 2.
  39. Dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 08.10.2024 bis 10.10.2024 und vom 21.11.2024 bis 22.11.2024 einer Erwerbstätigkeit nachging, ist dem eingeholten Sozialversicherungsauszug zu entnehmen. 2.
  40. Die Feststellungen zur Beschwerde vom 08.08.2024, der Beschwerdevorentscheidung und der Beschwerde vom 30.08.2024 wurden den diesbezüglich im Akt einliegenden Schriftstücken entnommen.
  41. Rechtliche Beurteilung: 3.
  42. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG lauten wie folgt: §
  43. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.

(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu 1. A) Abweisung der Beschwerde 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes (AlVG) lauten wie folgt: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung). …. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. … 3.2.
  1. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.2.
  2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
  3. Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer weder gegenüber der belangten Behörde noch im Beschwerdeschriftsatz angegeben hat, dass die zugewiesene Stelle nicht zumutbar wäre. Gesundheitliche Einschränkungen, die mit der zugewiesenen Stelle nicht vereinbar wären, hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht, noch sind solche im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen. Auch zur Frage der angemessenen Entlohnung gab der Beschwerdeführer am 11.07.2024 vor der belangten Behörde ausdrücklich an, dass er dagegen keine Einwände habe. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Nachdem der Arbeitsort der zugewiesenen Stelle in XXXX und somit nur etwa 5 Kilometer vom Wohnort XXXX der Beschwerdeführerin gewesen wäre, ist jedenfalls von einer zumutbaren Wegstrecke auszugehen.Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Nachdem der Arbeitsort der zugewiesenen Stelle in römisch 40 und somit nur etwa 5 Kilometer vom Wohnort römisch 40 der Beschwerdeführerin gewesen wäre, ist jedenfalls von einer zumutbaren Wegstrecke auszugehen. Auch dafür, dass die zugewiesene Tätigkeit nicht der Qualifikation des Beschwerdeführers entspricht, ergeben sich keine Anhaltspunkte und hat der Beschwerdeführer auch kein dahingehendes Vorbringen erstattet. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, angemessen entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre. 3.2.
  4. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0008). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0008). 3.2.
  5. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sich umgehend nach der Zuweisung der Stelle bei der S GmbH beworben, er war dann in der Folge für die potentielle Arbeitgeberin jedoch nicht mehr erreichbar. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass das Beschäftigungsverhältnis mit der potentiellen Dienstgeberin aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht erreichbar war, nicht zustande gekommen ist und ist daher das Verhalten auch kausal. Dass es dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass ein Arbeitssuchender nach dem Versenden seiner Bewerbung für den potentiellen Dienstgeber erreichbar sein muss, da ansonsten die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest vermindert werden, ist offensichtlich. Dies hat der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen und war somit zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0008). Dass es dem Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass ein Arbeitssuchender nach dem Versenden seiner Bewerbung für den potentiellen Dienstgeber erreichbar sein muss, da ansonsten die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest vermindert werden, ist offensichtlich. Dies hat der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen und war somit zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben vergleiche VwGH 14.05.2020, Ra 2020/08/0008). 3.2.
  6. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er nach dem Versenden seiner Bewerbung für die potentielle Dienstgeberin nicht erreichbar war, eine zumutbare Beschäftigung vereitelt hat. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Da der Beschwerdeführer bereits mit Bescheid vom 15.01.2024 aufgrund einer Pflichtverletzung seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat, hat die belangte Behörde richtigerweise einen Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld für 8 Wochen beginnend mit dem 04.06.2024 – dem Tag der Rückmeldung der S GmbH - ausgesprochen. 3.2.
  7. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.2.
  8. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Während es - entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120) - erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach § 10 Abs. 1 AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht § 10 Abs. 3 AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132).Während es - entsprechend der Zielsetzung des gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts, den arbeitslos gewordenen Versicherten möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten vergleiche etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2016/08/0120) - erforderlich ist, beim Tatbestand der Vereitelung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG einen strengen und allgemein gültigen Maßstab anzulegen, ermöglicht Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zur Vermeidung unnötiger Härten eine Bedachtnahme auf die persönliche Situation der Betroffenen. Dabei kann auch der Frage Bedeutung zukommen, ob im Einzelfall tatsächlich ein (voller) Anspruchsverlust notwendig ist, um der arbeitslosen Person die Bedeutung ihrer Pflichten nach dem AlVG vor Augen zu führen vergleiche VwGH 07.09.2020, Ra 2020/08/0132). Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, klargestellt, dass sich die Voraussetzung der Aufnahme einer anderen Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts (vgl. § 10 Abs. 1 AlVG) - dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Vielmehr kann grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten wurde und die auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, klargestellt, dass sich die Voraussetzung der Aufnahme einer anderen Beschäftigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Ablauf von acht Wochen ab Beginn des Anspruchsverlusts vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) - dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Vielmehr kann grundsätzlich jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten wurde und die auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. 3.2.
  9. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer erst vom 08.10.2024 bis 10.10.2024, vom 21.11.2024 bis 22.11.2024 und vom 08.01.2025 bis 12.01.2025 - somit außerhalb der acht Wochen nach Setzung des sanktionierbaren Tatbestandes - eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Diese auch nur für jeweils 2 Tage. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass diese kurzzeitigen Dienstverhältnisse die negativen Konsequenzen auszugleichen vermögen. Der Beschwerdeführer selbst macht vor der belangten Behörde in seiner Niederschrift als berücksichtigungswürdigen Grund geltend, dass er inhaftiert gewesen ist. In der persönlichen Situation einer arbeitslosen Person liegende Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist, können als berücksichtigungswürdig erachtet werden. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung des VwGH auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe im Sinn des § 36 Abs. 5 AlVG 1977 vor der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen konnten; nämlich "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Auch solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG 1977, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen.In der persönlichen Situation einer arbeitslosen Person liegende Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist, können als berücksichtigungswürdig erachtet werden. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung des VwGH auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe im Sinn des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG 1977 vor der AlVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen konnten; nämlich "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Auch solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG 1977, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Inwieweit der Umstand, dass der Beschwerdeführer vom 07.06.2024 bis 02.07.2024 inhaftiert war, solche Umstände darstellen sollen, wurde vom Beschwerdeführer nicht ausgeführt und ist auch sonst nicht erkennbar. Andere berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.08.2024 war daher als unbegründet abzuweisen. Zu
  10. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit Wiedereinstellzusagen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr konnte sich der erkennende Senat bei seiner Entscheidung auf die einheitliche Rechtsprechung zur Vereitelung nach § 10 AlVG und den Gründen der Nachsicht stützen und wird diese auch in den rechtlichen Ausführungen dargelegt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen im Zusammenhang mit Wiedereinstellzusagen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr konnte sich der erkennende Senat bei seiner Entscheidung auf die einheitliche Rechtsprechung zur Vereitelung nach Paragraph 10, AlVG und den Gründen der Nachsicht stützen und wird diese auch in den rechtlichen Ausführungen dargelegt. 3.3. Zu 2. A) Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.06.2024, 3.3. Zu 2. A) Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.06.2024 3.3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten wie folgt: Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7.

(1)Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.Paragraph 7,
(1)Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2)Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3)Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
  1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
  2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.[…] Beschwerdevorentscheidung § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 5, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,) § 15Paragraph 15 Vorlageantrag § 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde 1.von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat; 2.von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind. 3.3.2. Wie im Sachverhalt näher dargelegt, hat der Beschwerdeführer bereits am 08.08.2024 über das e-AMS Konto Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.08.2024 eingebracht und wurde über diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2024 abgesprochen. Rechtsmittel gegen eine Beschwerdevorentscheidung ist gemäß § 15 VwGVG der Vorlageantrag. Die Beschwerdevorentscheidung ist zwar ein Bescheid, sie ist aber nicht mit Beschwerde bekämpfbar (siehe bsp. Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)§ 15 VwGVG RZ 1).3.3.2. Wie im Sachverhalt näher dargelegt, hat der Beschwerdeführer bereits am 08.08.2024 über das e-AMS Konto Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.08.2024 eingebracht und wurde über diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.08.2024 abgesprochen. Rechtsmittel gegen eine Beschwerdevorentscheidung ist gemäß Paragraph 15, VwGVG der Vorlageantrag. Die Beschwerdevorentscheidung ist zwar ein Bescheid, sie ist aber nicht mit Beschwerde bekämpfbar (siehe bsp. Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)Paragraph 15, VwGVG RZ 1). Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer – trotz Bezeichnung als Beschwerde - tatsächlich einen Vorlageantrag eingebracht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vermag nämlich eine unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. etwa VwGH vom 17.02.2023, Ra 2022/01/0342). Es ist daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer – trotz Bezeichnung als Beschwerde - tatsächlich einen Vorlageantrag eingebracht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vermag nämlich eine unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht zu begründen; für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist vielmehr ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend vergleiche etwa VwGH vom 17.02.2023, Ra 2022/01/0342). Beim hier zu prüfenden Schriftstück ist jedoch nicht nur von einer falschen Bezeichnung des Rechtsmittels auszugehen, sondern wurde auch ihrem Inhalt nach eindeutig eine (unzulässige) Beschwerde eingebracht. Im Schreiben wurde ausschließlich der Bescheid vom 08.08.2024 angeführt und ist dieser sogar dem Schriftstück beigelegt. Weiters wurde beantragt, dass das BVwG den angefochtenen Bescheid vom 08.08.2014 aufhebt und den Anspruch auf Notstandshilfe in der Dauer von 56 Tagen feststellt. Sowohl aus dem Inhalt als auch aus dem Begehren ergibt sich keine Möglichkeit das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel in einen Vorlageantrag umzudeuten. Es war daher von einer Beschwerde auszugehen, weshalb diese als unzulässig zurückzuweisen ist. Zu 2. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Prüfung von Rechtsmitteln unabhängig von ihrer Bezeichnung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Prüfung von Rechtsmitteln unabhängig von ihrer Bezeichnung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nachweislich zu Handen seiner Rechtsvertretung zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig bekannt gegeben, dass beabsichtigt ist, keine mündliche Verhandlung durchzuführen, es sei denn es werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Ein solcher Antrag ist jedoch nicht eingelangt, ebenso wenig wurden die Ausführungen der Mitarbeiterin der S GmbH bestritten. Es wurden daher keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Es wurden daher keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I404.2299156.2.00

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