RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlI404 2304027-1 SpruchI404 2304027-1/5E, I404 2304027-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte zuletzt am 17.07.2024 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
- römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte zuletzt am 17.07.2024 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
- Am 10.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Stelle als Mitarbeiter der Tankstelle bei der XXXX (in der Folge: R GmbH) zugewiesen.
- Am 10.09.2024 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde eine Stelle als Mitarbeiter der Tankstelle bei der römisch 40 (in der Folge: R GmbH) zugewiesen.
- Am 30.09.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG an, gegen die angebotene Entlohnung, berufliche Verwendung, geforderte Arbeitszeit, körperliche Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit, Betreuungspflichten und aus sonstigen Gründe keine Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle zu haben. Als berücksichtigungswürdige Gründe gab er an, dass er sich auf die Stelle nicht beworben habe, da er zuhause sehr viel erledigen habe müssen. Seine pflegebedürftige Oma sei nach Hause gekommen und um sie habe er sich gekümmert. Er habe im Moment auch viel zu lernen, da er den Führerschein B machen wolle und er dazu im November 2024 die Theorieprüfung ablegen möchte.
- Am 30.09.2024 wurde der Beschwerdeführer wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG an, gegen die angebotene Entlohnung, berufliche Verwendung, geforderte Arbeitszeit, körperliche Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit, Betreuungspflichten und aus sonstigen Gründe keine Einwendungen gegen die zugewiesene Stelle zu haben. Als berücksichtigungswürdige Gründe gab er an, dass er sich auf die Stelle nicht beworben habe, da er zuhause sehr viel erledigen habe müssen. Seine pflegebedürftige Oma sei nach Hause gekommen und um sie habe er sich gekümmert. Er habe im Moment auch viel zu lernen, da er den Führerschein B machen wolle und er dazu im November 2024 die Theorieprüfung ablegen möchte.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2024 wurde gemäß § 10 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 41 Tagen ab dem 19.09.2024 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 10.09.2024 eine Stelle als Tankstellenkassier beim Dienstgeber XXXX (in der Folge: R GmbH) zugewiesen worden sei und er sich nicht auf diese Stelle beworben habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.10.2024 wurde gemäß Paragraph 10, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 41 Tagen ab dem 19.09.2024 den Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat und Nachsicht nicht erteilt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 10.09.2024 eine Stelle als Tankstellenkassier beim Dienstgeber römisch 40 (in der Folge: R GmbH) zugewiesen worden sei und er sich nicht auf diese Stelle beworben habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte aus, dass die zugewiesene Stelle ihm zeitlich nicht zumutbar gewesen sei. Er habe diesbezüglich auch bei der belangten Behörde vorgesprochen. Wie die belangte Behörde wisse, habe er keinen Führerschein und dementsprechend seien für ihn Arbeitsplätze mit Öffnungszeiten beginnend mit 05:30 morgens, wie bei der R GmbH üblich, nicht zeitgerecht erreichbar. So früh fahre seines Wissens bzw. laut VVT Routenplaner kein öffentliches Verkehrsmittel nach XXXX . Es stehe daher unumstößlich fest, dass die Stelle nicht zumutbar gewesen sei und müsse dies auch der belangten Behörde bekannt gewesen sein. Der Beschwerde war ein Auszug der Homepage mit den Öffnungszeiten der Tankstelle der R GmbH beigelegt.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und führte aus, dass die zugewiesene Stelle ihm zeitlich nicht zumutbar gewesen sei. Er habe diesbezüglich auch bei der belangten Behörde vorgesprochen. Wie die belangte Behörde wisse, habe er keinen Führerschein und dementsprechend seien für ihn Arbeitsplätze mit Öffnungszeiten beginnend mit 05:30 morgens, wie bei der R GmbH üblich, nicht zeitgerecht erreichbar. So früh fahre seines Wissens bzw. laut VVT Routenplaner kein öffentliches Verkehrsmittel nach römisch 40 . Es stehe daher unumstößlich fest, dass die Stelle nicht zumutbar gewesen sei und müsse dies auch der belangten Behörde bekannt gewesen sein. Der Beschwerde war ein Auszug der Homepage mit den Öffnungszeiten der Tankstelle der R GmbH beigelegt.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.11.2024, Zl. XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.10.2024 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf eine zugewiesene Stelle beworben habe. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Stelle wurde insbesondere ausgeführt, dass die Rahmenzeiten im Stelleninserat nicht von 05:30 bis 17:00 angegeben worden seien, sondern von 06:00 bis 22:
- Die Arbeitsstelle sei vom Wohnort des Beschwerdeführers grundsätzlich in ca. einer halben Stunde erreichbar. Wie sich aus dem Stelleninserat unmissverständlich ergebe, wäre die Arbeitszeit nach Absprache gewesen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die Einzelheiten des Beschäftigungsverhältnisses – wie insbesondere die Arbeitszeiten - im Rahmen des Bewerbungsprozesses zu besprechen. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG lägen nicht vor.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 21.11.2024, Zl. römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 08.10.2024 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf eine zugewiesene Stelle beworben habe. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Stelle wurde insbesondere ausgeführt, dass die Rahmenzeiten im Stelleninserat nicht von 05:30 bis 17:00 angegeben worden seien, sondern von 06:00 bis 22:
- Die Arbeitsstelle sei vom Wohnort des Beschwerdeführers grundsätzlich in ca. einer halben Stunde erreichbar. Wie sich aus dem Stelleninserat unmissverständlich ergebe, wäre die Arbeitszeit nach Absprache gewesen. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die Einzelheiten des Beschäftigungsverhältnisses – wie insbesondere die Arbeitszeiten - im Rahmen des Bewerbungsprozesses zu besprechen. Berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG lägen nicht vor.
- Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 02.12.2024, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer bezog ab dem 17.07.2024, mit aus dem Bezug von Krankengeld resultierenden Unterbrechungen, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. 1.
- Dem Beschwerdeführer wurde am 10.09.2024 von der belangten Behörde eine Stelle als Mitarbeiter der Tankstelle bei der R GmbH zugewiesen. Zur Arbeitszeit war Folgendes angeführt: „*Dienstverhältnis ab SOFORT *Teil- oder Vollzeitbeschäftigung möglich (20-40h/Woche) *Arbeitszeit nach Absprache (Monatsplan) *Arbeitszeiten innerhalb der Öffnungszeiten (Montag – Sonntag 06:00-22:00) *auch Wochenenddienste“ Weiters ist angeführt, dass die Vorauswahl für den Betrieb die belangte Behörde durchführt. 1.
- Am 13.09.2024 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde über das eAMS Konto unter anderem mit, dass er sich bei den Tankstellen nicht bewerben könne, da er einen Führerschein bräuchte. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer noch am 13.09.2024 mitgeteilt, dass die Arbeitszeiten nach Vereinbarung erfolgen und eventuell eine Anpassung an die öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist. Am 23.09.2024 erfolgte eine Mitteilung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer über das eAMS Konto, dass die Mitteilung eingelangt sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei der R GmbH beworben habe. Er wurde aufgefordert, umgehend einen Bewerbungsnachweis zu übermitteln. Am 24.09.2024 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er sich bei der R GmbH nicht beworben habe, da er auch sicher Nachtschicht machen müsse und er ja keinen Führerschein habe. Daraufhin hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer am 25.09.2024 über das eAMS Konto darauf aufmerksam gemacht, dass die Arbeitszeiten in Absprache vereinbart werden, und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass er rein in Nachtschicht arbeiten müsse. Er wurde aufgefordert die Bewerbung zu tätigen und den Bewerbungsnachweis bis spätestens 26.09.2024 vorzulegen, ansonsten ist eine Prüfung nach § 10 AlVG notwendig und könne zu einem Verlust des Arbeitslosengeldes führen. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit, dass er sich bis nächste Woche bei der R GmbH bewerben werde, da er derzeit nicht zuhause ist.1.
- Am 13.09.2024 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde über das eAMS Konto unter anderem mit, dass er sich bei den Tankstellen nicht bewerben könne, da er einen Führerschein bräuchte. Seitens der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer noch am 13.09.2024 mitgeteilt, dass die Arbeitszeiten nach Vereinbarung erfolgen und eventuell eine Anpassung an die öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist. Am 23.09.2024 erfolgte eine Mitteilung der belangten Behörde an den Beschwerdeführer über das eAMS Konto, dass die Mitteilung eingelangt sei, dass sich der Beschwerdeführer nicht bei der R GmbH beworben habe. Er wurde aufgefordert, umgehend einen Bewerbungsnachweis zu übermitteln. Am 24.09.2024 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er sich bei der R GmbH nicht beworben habe, da er auch sicher Nachtschicht machen müsse und er ja keinen Führerschein habe. Daraufhin hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer am 25.09.2024 über das eAMS Konto darauf aufmerksam gemacht, dass die Arbeitszeiten in Absprache vereinbart werden, und daher nicht davon ausgegangen werden kann, dass er rein in Nachtschicht arbeiten müsse. Er wurde aufgefordert die Bewerbung zu tätigen und den Bewerbungsnachweis bis spätestens 26.09.2024 vorzulegen, ansonsten ist eine Prüfung nach Paragraph 10, AlVG notwendig und könne zu einem Verlust des Arbeitslosengeldes führen. Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit, dass er sich bis nächste Woche bei der R GmbH bewerben werde, da er derzeit nicht zuhause ist. 1.
- Der Beschwerdeführer hat sich nicht auf die Stelle bei er R GmbH beworben. 1.
- Der Arbeitsort am Betrieb der R GmbH wäre vom Wohnort des Beschwerdeführers in ca. 30 Minuten (inklusive Fußweg von und zur Haltestelle) mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Der erste Bus vom Wohnort des Beschwerdeführers fährt wochentags um 05:31 mit Ankunft im Betrieb um 05:52 und der letzte Bus fährt um 19:53 vom Arbeitsplatz in den Wohnort zurück. 1.
- Der Beschwerdeführer hat bis jetzt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung zum Bezug von Arbeitslosengeld, der durch den Bezug von Krankengeld unterbrochen wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf. 2.
- Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer am 10.09.2024 ein Stellenangebot bei der Firma R GmbH übermittelt wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen Dokumentationen der belangten Behörde, insbesondere dem Begleitschreiben zum Vermittlungsvorschlag. Die Feststellungen zu den Arbeitszeiten der zugewiesenen Stelle ergeben sich aus dem Stellenangebot selbst. 2.
- Die Feststellungen zum nachfolgendem Schriftverkehr im eAMS zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde in Bezug auf die zugewiesene Stelle, wurden den im Akt einliegenden Auszügen des eAMS entnommen. 2.
- Dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die Stelle bei der R GmbH beworben hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. 2.
- Die Feststellungen zur Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes mit öffentlichen Verkehrsmittel wurde den Feststellungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung entnommen. Diese Feststellungen hat der Beschwerdeführer nicht bestritten. 2.
- Dass der Beschwerdeführer bis jetzt keine neue Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich auf eine Abfrage der Daten im AJ-WEB und wurde Gegenteiliges auch nicht vom Beschwerdeführer vorgebracht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes (AlVG) lauten wie folgt: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. …. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. … 3.2.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.2.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Der Beschwerdeführer machte nach der Zuweisung der Stelle bei der R GmbH gegenüber der belangten Behörde zunächst allgemein geltend, dass er sich nicht bewerben könne, da er über keinen Führerschein verfüge. In der Folge ergänzte er dieses Vorbringen dahingehend, dass er sicher Nachschichten machen müsse. In der Beschwerde gab er an, dass Arbeitsplätze mit Öffnungszeiten beginnend mit 05:30 morgens, wie bei der R GmbH üblich, nicht zeitgerecht erreichbar seien, da so früh kein öffentliches Verkehrsmittel fahre. Vorauszuschicken ist, dass für die konkrete Tätigkeit als Mitarbeiter der Tankstelle bei der R GmbH ein Führerschein nicht erforderlich ist. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Vorbringen daher gegen die zumutbare tägliche Wegzeit bzw., dass der Arbeitsort überhaupt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zeitgerecht erreichbar ist. Zunächst ist anzuführen, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellenausschreibung kein Arbeitsbeginn um 05:30 angeführt ist, sondern 06:00 und wäre dieser Arbeitsbeginn daher nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen mit dem ersten Bus innerhalb von ca. 30 Minuten pünktlich erreichbar. Nicht festgestellt werden kann anhand der Angaben im Inserat, wie lange der Beschwerdeführer am Abend seinen Dienst verrichten müsste. Als Öffnungszeiten sind im Stelleninserat 06:00- 22:00 angeführt, aber auch, dass die Arbeitszeit nach Absprache erfolgt. Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des § 9 AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen (vgl. zuletzt VwGH vom 25.09.2024, Ra 2024/08/0085). Dass im vorliegenden Fall in diesem Sinn Umstände hervorgetreten sind, die bereits vor Durchführung eines Bewerbungsgesprächs die Beurteilung zugelassen hätten, dass die Beschäftigung jedenfalls unzumutbar gewesen wäre, vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht darzustellen.Das Gesetz verpflichtet eine arbeitslose Person zwar nicht dazu, eine unzumutbare Beschäftigung im Sinne der näheren Bestimmungen des Paragraph 9, AlVG anzunehmen. Das Gesetz verlangt dazu aber nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die arbeitslose Person schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Vielmehr ist es auch Aufgabe des Arbeitssuchenden, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (dh. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Eine arbeitslose Person ist nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht berechtigt), in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen vergleiche zuletzt VwGH vom 25.09.2024, Ra 2024/08/0085). Dass im vorliegenden Fall in diesem Sinn Umstände hervorgetreten sind, die bereits vor Durchführung eines Bewerbungsgesprächs die Beurteilung zugelassen hätten, dass die Beschäftigung jedenfalls unzumutbar gewesen wäre, vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht darzustellen. Es wäre daher beim Beschwerdeführer gelegen, die Frage der konkreten Arbeitszeiten mit der R GmbH – auch unter Hinweis, dass er auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen ist - zu besprechen bzw. abzuklären. Darauf wurde er auch mehrfach von der belangten Behörde hingewiesen und aufgetragen sich zu bewerben. 3.2.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sich nicht auf die zugewiesene Stelle beworben. Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Es ist somit bedingter Vorsatz gegeben. Damit ist der Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG erfüllt.Damit ist der Tatbestand der Vereitelung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG erfüllt. Der Beschwerdeführerin verliert gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß § 10 Z 1 bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Der Beschwerdeführerin verliert gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Paragraph 10, Ziffer eins bis 4 AlVG um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht einen Anspruchsverlust in der Dauer von 41 Tagen (bis zum Erreichen des Höchstausmaßes des Arbeitslosengeldbezuges des Beschwerdeführers) ab dem 19.09.2024 ausgesprochen. 3.2.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.2.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde am 30.09.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht beworben habe, da er viel zu tun gehabt habe, weil er sich um seine pflegebedürftige Oma gekümmert habe und für seine Theorieprüfung im November für den Führerschein B gelernt habe. Dazu ist auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich war, mehrere Nachrichten im Zusammenhang mit der zugewiesenen Stelle an die belangte Behörde zu übermitteln und er auch in einem Schreiben an die belangte Behörde am 20.09.2024 anführt, sich auf „die Stellen“ beworben zu haben. Warum der Beschwerdeführer dann gerade nicht in der Lage gewesen sein soll, seine Bewerbungsunterlagen und den Lebenslauf für die Stelle bei der R GmbH an die belangte Behörde zu übermitteln, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher dargelegt. Weiters hat der Beschwerdeführer bis heute keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. 3.2.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.3.2.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Auch wurden in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Auch wurden in der Beschwerde keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I404.2304027.1.00