4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.). sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren sprach die belangte Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt VII. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.). sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren sprach die belangte Behörde aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß , Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch sieben. Zu Spruchpunkt VII. führte die belangte Behörde gestützt auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aus, für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Er bedürfe nicht den Schutz Österreichs. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei und sei. Es bestehe bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg, und sei es ihm somit zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.Zu Spruchpunkt römisch sieben. führte die belangte Behörde gestützt auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aus, für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Er bedürfe nicht den Schutz Österreichs. Es sei in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei und sei. Es bestehe bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg, und sei es ihm somit zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23.01.2025 in vollen Umfang Beschwerde erhoben. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner politischen Überzeugung (HDP) sowie seiner ethnischen Zugehörigkeit und Religion (kurdischer Alevit) als Künstler Verfolgung drohe. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2025 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt (Z 1), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht (Z 3), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6) oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Z 7). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt (Ziffer eins,), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Ziffer 2,), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht (Ziffer 3,), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4,), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,) oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Ziffer 7,). Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt. Somit geht die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer aus dem sicheren Herkunftsstaat der Türkei komme. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei der Türkei handelt es sich mangels Mitgliedschaft in der EU nicht um einen sicheren Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 1 BFA-VG, wonach ausschließlich die EU-Mitgliedstaaten (gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 AsylG) als sichere Herkunftsstaaten gelten. Die Türkei ist auch nicht als weiterer sicherer Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 4 BFA-VG aufgezählt. Schließlich hat die Bundesregierung auch nicht mit der Herkunftsstaaten-Verordnung gemäß § 19 Abs. 5 BFA-VG die Türkei als sicheren Herkunftsstaat festgelegt. Die Türkei gilt demnach nicht als sicherer Herkunftsstaat, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt werden kann. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt. Somit geht die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer aus dem sicheren Herkunftsstaat der Türkei komme. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei der Türkei handelt es sich mangels Mitgliedschaft in der EU nicht um einen sicheren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BFA-VG, wonach ausschließlich die EU-Mitgliedstaaten (gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, AsylG) als sichere Herkunftsstaaten gelten. Die Türkei ist auch nicht als weiterer sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph 19, Absatz 4, BFA-VG aufgezählt. Schließlich hat die Bundesregierung auch nicht mit der Herkunftsstaaten-Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG die Türkei als sicheren Herkunftsstaat festgelegt. Die Türkei gilt demnach nicht als sicherer Herkunftsstaat, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt werden kann. Anknüpfungspunkte, die für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus anderen, in § 18 BFA-VG genannten Gründen sprechen, sind nicht ersichtlich.Anknüpfungspunkte, die für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus anderen, in Paragraph 18, BFA-VG genannten Gründen sprechen, sind nicht ersichtlich. Mangels Vorliegens eines Sachverhaltes, der einen der Tatbestände des § 18 Abs. 1 BFA-VG erfüllt, ist der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. Mangels Vorliegens eines Sachverhaltes, der einen der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG erfüllt, ist der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben. Der gegenständlichen Beschwerde kommt damit die aufschiebende Wirkung zu.Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben. Der gegenständlichen Beschwerde kommt damit die aufschiebende Wirkung zu. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I412.2306878.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.