← Österreich

{'item': 'I416 1402182-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlI416 1402182-3 Spruch, I416 1402182-3/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 19.06.2023 seinen zweiten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ohne entsprechende Nachweise vorzulegen, auf welchen Tatbestand sich der BF hinsichtlich seines Antrages berufen würde.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 19.06.2023 seinen zweiten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne entsprechende Nachweise vorzulegen, auf welchen Tatbestand sich der BF hinsichtlich seines Antrages berufen würde.
  3. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.06.2023 wurde dem BF Parteiengehör zur Frage, worin das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses begründet sei, gewährt. Zudem wurde der BF aufgefordert, Nachweise bzw. Beweismittel vorzulegen, aus denen ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 FPG abgeleitet werden könne.
  4. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.06.2023 wurde dem BF Parteiengehör zur Frage, worin das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses begründet sei, gewährt. Zudem wurde der BF aufgefordert, Nachweise bzw. Beweismittel vorzulegen, aus denen ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, FPG abgeleitet werden könne.
  5. Mit Schreiben vom 14.08.2023 wurde seitens des Rechtsvertreters des BF eine Stellungnahme übermittelt. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass sich der BF sich seit 23.09.2007 im Bundesgebiet aufhalte und die Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 24.09.2015 für auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Weiters wurde zusammenfassend ausgeführt, dass es dem BF nicht möglich sei sich von seinem Heimatland Dokumente zu besorgen, die seine Identität bestätigen würden.
  6. Mit Bescheid vom 01.07.2024, wies das BFA den Antrag des BF ab. Der BF falle weder in den Adressatenkreis der § 88 Abs. 1 Z 1-5, Abs. 2 oder Abs. 2a FPG und habe keinen Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 FPG erbracht, weswegen der Antrag abzuweisen gewesen sei.
  7. Mit Bescheid vom 01.07.2024, wies das BFA den Antrag des BF ab. Der BF falle weder in den Adressatenkreis der Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins -, 5,, Absatz 2, oder Absatz 2 a, FPG und habe keinen Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, FPG erbracht, weswegen der Antrag abzuweisen gewesen sei.
  8. Am 31.07.2024 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seit fast 16 Jahren in Österreich leben würde und bereits festgestellt worden sei, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den BF für auf Dauer unzulässig sei. Zudem sei bereits umfassend dargelegt worden, dass der BF nicht in der Lage sei, sich Dokumente seines Heimatstaates zu besorgen. Weiteres wurde unsubstantiiert ausgeführt, dass die Herkunft des BF nicht hinreichend geklärt sei und der BF tatsächlich nicht wissen würde, ob er aus Guinea-Bissau stamme. Es würde sich daher herausstellen, dass der BF nicht in der Lage sei, sich Reisedokumente oder einen Reisepass zu besorgen, weshalb beantragt werde, dass Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den Bescheid der belangten Behörde aufheben und aussprechen, dass dem BF ein Fremdenpass ausgestellt wird jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.
  9. Am 06.08.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  10. Am 14.01.2025 fand in Anwesenheit und unter Einvernahme des BF eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, der der Rechtsvertreter des BF ohne Angabe von Gründen fernblieb, ein:e Vertreter:in der belangten Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der BF führt den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Guinea-Biseau. Seine Identität steht nicht fest. Der vom BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.09.2015, Zl. XXXX , gemäß § 3 und § 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung des BF auf Dauer unzulässig ist.Der vom BF gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.09.2015, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wurde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung des BF auf Dauer unzulässig ist. Der BF beantragte bereits am 03.03.2020 erstmalig einen Fremdenpass, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2021, GZ. XXXX als unbegründet abgewiesen wurde. Der BF beantragte bereits am 03.03.2020 erstmalig einen Fremdenpass, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2021, GZ. römisch 40 als unbegründet abgewiesen wurde. Es ist dem BF aktuell nicht möglich, eine Geburtsurkunde incl. diplomatischer Beglaubigung und Übersetzung sowie einen gültigen Reisepass zu beschaffen und der Behörde vorzulegen. Aus diesem Grund wurde in Bezug auf den Antrag des BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach NAG vom LVwG XXXX die Heilung des Mangels (nämlich die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses) zugelassen und die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. NAG behoben. Es ist dem BF aktuell nicht möglich, eine Geburtsurkunde incl. diplomatischer Beglaubigung und Übersetzung sowie einen gültigen Reisepass zu beschaffen und der Behörde vorzulegen. Aus diesem Grund wurde in Bezug auf den Antrag des BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach NAG vom LVwG römisch 40 die Heilung des Mangels (nämlich die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses) zugelassen und die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. NAG behoben. Der BF verfügt aktuell über eine befristete Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem. § 41a Abs. 3 NAG, gültig bis 20.07.2025.Der BF verfügt aktuell über eine befristete Aufenthaltsberechtigung „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem. Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG, gültig bis 20.07.
  12. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und der Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.
  13. Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt des BF, seinem Beschwerdeverfahren zu Zl. XXXX , seinem Beschwerdeverfahren zu Zl. XXXX und dem Erkenntnis des LVwG XXXX , Zl. XXXX . Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt des BF, seinem Beschwerdeverfahren zu Zl. römisch 40 , seinem Beschwerdeverfahren zu Zl. römisch 40 und dem Erkenntnis des LVwG römisch 40 , Zl. römisch 40 . Da diese Feststellungen somit weitgehend auf dem unstrittigen Akteninhalt beruhen, bestehen keine Bedenken, die Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Die Feststellung zur „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ beruht schließlich auch auf einem aktuellen GVS-Auszug. Dass der BF sich im österreichischen Bundesgebiet sozial, beruflich und wirtschaftlich weiter integrieren möchte und seinen Lebensmittelpunkt in Österreich sieht, ergibt sich unzweifelhaft aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Wenn dazu im Rahmen der Beschwerde unsubstantiiert ausgeführt wird, dass die Staatsangehörigkeit nicht hinreichend geklärt sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Staatsangehörigkeit des BF in seinen bisherigen Verfahren wiederholt festgestellt wurde und er auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht seine Staatsangehörigkeit von GUINEA-BISSAU bestätigt hat, sodass auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen war. Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die und wurden Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB ergänzend eingeholt.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Rechtslage: Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist. § 88 FPG lautet auszugsweise:

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Paragraph 88, FPG lautet auszugsweise:,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;,
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;,
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;,
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder,
  5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, hat der BF im Verfahren nicht dargelegt, auf welche dieser zitierten Bestimmungen er sich in Bezug auf seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stützt, und dass er in den Adressatenkreis der § 88 Abs. 1 Z 1-5, Abs. 2 oder Abs. 2a FPG fällt. Dazu hat der BF auch in seiner Beschwerde nichts näher vorgebracht oder nachgewiesen und konnte er auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung kein detailliertes Vorbringen erstatten.Wie bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, hat der BF im Verfahren nicht dargelegt, auf welche dieser zitierten Bestimmungen er sich in Bezug auf seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stützt, und dass er in den Adressatenkreis der Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins -, 5,, Absatz 2, oder Absatz 2 a, FPG fällt. Dazu hat der BF auch in seiner Beschwerde nichts näher vorgebracht oder nachgewiesen und konnte er auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung kein detailliertes Vorbringen erstatten. Auch für das Gericht ist nicht ersichtlich, auf welche Bestimmung sich der BF berechtigt stützen könnte: Eine Ausstellung nach § 88 Abs. 1 Z 1 oder § 88 Abs. 2 FPG kommt nicht in Betracht, weil der BF nicht staatenlos oder eine Person mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ist.Eine Ausstellung nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 88, Absatz 2, FPG kommt nicht in Betracht, weil der BF nicht staatenlos oder eine Person mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ist. Voraussetzung für die Ausstellung gem. § 88 Abs. 1 Z 2 FPG wäre, dass der BF über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt (und nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen). Diese Voraussetzung (unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet) ist im konkreten Fall nicht erfüllt: Auch die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, die der BF aktuell besitzt, verleiht dem BF nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 1 Z 2 NAG kein unbefristetes Aufenthaltsrecht, sondern berechtigt den BF nur zur befristeten Niederlassung. Sie ist im konkreten Fall mit 20.07.2025 befristet. Auch § 20 NAG spricht nur von einer befristeten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels. Damit liegt aber die Voraussetzung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts nicht vor; dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Ausstellung gem. § 88 Abs. 1 Z 2 FPG kommt daher nicht in Betracht.Voraussetzung für die Ausstellung gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG wäre, dass der BF über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt (und nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen). Diese Voraussetzung (unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet) ist im konkreten Fall nicht erfüllt: Auch die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, die der BF aktuell besitzt, verleiht dem BF nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG kein unbefristetes Aufenthaltsrecht, sondern berechtigt den BF nur zur befristeten Niederlassung. Sie ist im konkreten Fall mit 20.07.2025 befristet. Auch Paragraph 20, NAG spricht nur von einer befristeten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels. Damit liegt aber die Voraussetzung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts nicht vor; dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Ausstellung gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG kommt daher nicht in Betracht. Voraussetzung für die Ausstellung gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG wäre, dass beim BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) vorlägen, was der – anwaltlich vertretene – BF in seiner Beschwerde nicht einmal behauptet und auch nicht nachgewiesen hat. Diese wären neben einer fünfjährigen Niederlassung die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist nach der Aktenlage auch nicht anzunehmen, zumal die Ausstellung der „Rot-Weiß-Rot-Karte“ plus gem. § 41a Abs. 3 NAG (die der BF aktuell besitzt) nur die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung voraussetzt (§ 41a Abs. 3 NAG iVm § 59 Abs. 4 AsylG 2005). Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der BF zudem selbst ausgeführt, dass er bislang nur die Deutschprüfung A2 gemacht hat und B1 zwar versucht aber nicht bestanden hat. Eine Ausstellung gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG ist daher nicht möglich.Voraussetzung für die Ausstellung gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wäre, dass beim BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) vorlägen, was der – anwaltlich vertretene – BF in seiner Beschwerde nicht einmal behauptet und auch nicht nachgewiesen hat. Diese wären neben einer fünfjährigen Niederlassung die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist nach der Aktenlage auch nicht anzunehmen, zumal die Ausstellung der „Rot-Weiß-Rot-Karte“ plus gem. Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG (die der BF aktuell besitzt) nur die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung voraussetzt (Paragraph 41 a, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 4, AsylG 2005). Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der BF zudem selbst ausgeführt, dass er bislang nur die Deutschprüfung A2 gemacht hat und B1 zwar versucht aber nicht bestanden hat. Eine Ausstellung gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist daher nicht möglich. Eine Ausstellung gem. § 88 Abs. 1 Z 4 FPG kommt in Betracht für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Nach dem unzweifelhaften Vorbringen in der Beschwerde, der BF möchte sich im österreichischen Bundesgebiet sozial, beruflich und wirtschaftlich weiter integrieren und sieht seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, ist keinesfalls davon auszugehen, dass der BF aus dem Bundesgebiet auswandern möchte und hat dies der BF auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung verneint; auch diese Voraussetzung ist daher nicht erfüllt und kommt die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Bestimmung auch nicht in Betracht.Eine Ausstellung gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG kommt in Betracht für ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Nach dem unzweifelhaften Vorbringen in der Beschwerde, der BF möchte sich im österreichischen Bundesgebiet sozial, beruflich und wirtschaftlich weiter integrieren und sieht seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, ist keinesfalls davon auszugehen, dass der BF aus dem Bundesgebiet auswandern möchte und hat dies der BF auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung verneint; auch diese Voraussetzung ist daher nicht erfüllt und kommt die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Bestimmung auch nicht in Betracht. Gem. § 88 Abs. 1 Z 5 FPG können Fremdenpässe ausgestellt werden an ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Dass dies der Fall wäre, hat der – anwaltlich vertretene – BF weder in seiner Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung behauptet oder Nachweise dafür erbracht.Gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG können Fremdenpässe ausgestellt werden an ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Dass dies der Fall wäre, hat der – anwaltlich vertretene – BF weder in seiner Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung behauptet oder Nachweise dafür erbracht. Schließlich kommt auch eine Ausstellung nach § 88 Abs. 2a nicht in Betracht, weil dem BF kein subsidiärer Schutz erteilt wurde.Schließlich kommt auch eine Ausstellung nach Paragraph 88, Absatz 2 a, nicht in Betracht, weil dem BF kein subsidiärer Schutz erteilt wurde. Da der BF sich für seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses somit auf keinen Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 1-5, Abs. 2 oder 2a FPG stützen kann, kann dem BF kein Fremdenpass nach § 88 Abs. 1 FPG ausgestellt werden. Entgegen der Ansicht des BF reicht es nicht aus, dass der BF sich aktuell keinen Reisepass bei Vertretungsbehörden seines Heimatlandes beschaffen kann. Das BFA hat daher bereits aus diesem Grund den Antrag des BF zu Recht abgewiesen.Da der BF sich für seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses somit auf keinen Tatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins -, 5,, Absatz 2, oder 2a FPG stützen kann, kann dem BF kein Fremdenpass nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG ausgestellt werden. Entgegen der Ansicht des BF reicht es nicht aus, dass der BF sich aktuell keinen Reisepass bei Vertretungsbehörden seines Heimatlandes beschaffen kann. Das BFA hat daher bereits aus diesem Grund den Antrag des BF zu Recht abgewiesen. Darüber hinaus konnte der BF mit seinem Vorbringen kein in seiner Person gelegenes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses darlegen: Wenn dazu im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zusammengefasst ausgeführt wird, der BF könne sich weder Reisepass noch Geburtsurkunde besorgen, ein Reisepass müsse persönlich bei der Botschaft in Berlin beantragt werden, dafür benötige der BF eine Geburtsurkunde, die direkt in Guinea-Bissau zu besorgen sei. Vor dem Hintergrund, dass der BF das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen könne (u.a. aufgrund der aktuellen Lage) und daher eine persönliche Vorsprache bei der Botschaft in Berlin bzw. Guinea-Bissau nicht möglich sei, und weil Ermittlungsschritte zur Erlangung der Dokumente nachweislich gescheitert wären, ergebe sich nachweislich, dass die Beschaffung der vom BFA geforderten Unterlagen für den BF trotz erheblicher Bemühungen nicht möglich und nicht zumutbar seien. Diesem Vorbringen ist zunächst zu entgegnen, dass für die Ausstellung eines Fremdenpasses es nicht bloß darauf ankommt, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen, wobei ein restriktiver Maßstab anzulegen ist, da Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffnet und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt, was an sich nur einer gegenüber Staatsbürgern einzunehmenden Haltung entspricht (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043; 19.05.2011, 2009/21/0288). Ein derartiges öffentliches Interesse kann sich etwa aus völker- oder unionsrechtlichen Verpflichtungen ergeben (VwGH 11.05.2009, 2007/18/0659). Aber auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung bringt der BF dazu nichts Konkretes vor, sondern führt aus, dass er hier arbeiten würde und dass es leichter sei, eine Arbeit zu bekommen und er überall nach seinem Pass gefragt werde. Damit und insbesondere im Zusammenhang mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er im Falle der Ausstellung eines Fremdenpasses auch nichts spezielles damit vorhaben würde, da es ihm hier gefallen würde und er hier seine Arbeit und seine Kinder haben würde, ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses in sein Recht auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben eingegriffen werden könnte. Selbst wenn man einen Eingriff in seine geschützten Rechte gem. Art 8 EMRK darin erblicken wollte, dass der BF mangels Auslandsreisen sein Leben nicht nach Belieben gestalten könne, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach Reisen ins Ausland gerade kein öffentliches Interesse der Republik iSd § 88 FPG begründen (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043; 15.09.2010, 2010/18/0279; 11.05.009, 2007/18/0659), zudem wurde dies vom BF auch nicht vorgebracht. Damit und insbesondere im Zusammenhang mit seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er im Falle der Ausstellung eines Fremdenpasses auch nichts spezielles damit vorhaben würde, da es ihm hier gefallen würde und er hier seine Arbeit und seine Kinder haben würde, ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses in sein Recht auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben eingegriffen werden könnte. Selbst wenn man einen Eingriff in seine geschützten Rechte gem. Artikel 8, EMRK darin erblicken wollte, dass der BF mangels Auslandsreisen sein Leben nicht nach Belieben gestalten könne, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach Reisen ins Ausland gerade kein öffentliches Interesse der Republik iSd Paragraph 88, FPG begründen (VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043; 15.09.2010, 2010/18/0279; 11.05.009, 2007/18/0659), zudem wurde dies vom BF auch nicht vorgebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits erkannt, dass ein Vorbringen, ein Fremdenpass werde benötigt, um sich - insbesondere - zwecks Erlangung einer Arbeitsstelle ausweisen zu können, nicht geeignet sei, ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses darzutun (VwGH 15.05.2012, 2012/18/0039). Ebensowenig kann aus dem Umstand, dass der BF von den österreichischen Behörden bereits mehrfach nach einem Reisepass „gefragt“ worden sei, kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses abgeleitet werden, zumal die österreichische Rechtsordnung gerade auch bei der Beantragung von Aufenthaltstiteln nach NAG berücksichtigt, dass es einem Antragsteller unmöglich bzw. unzumutbar sein kann, einen Reisepass seines Heimatlandes vorzulegen (vgl. § 19 Abs. 8 Z 3 NAG).Ebensowenig kann aus dem Umstand, dass der BF von den österreichischen Behörden bereits mehrfach nach einem Reisepass „gefragt“ worden sei, kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses abgeleitet werden, zumal die österreichische Rechtsordnung gerade auch bei der Beantragung von Aufenthaltstiteln nach NAG berücksichtigt, dass es einem Antragsteller unmöglich bzw. unzumutbar sein kann, einen Reisepass seines Heimatlandes vorzulegen vergleiche Paragraph 19, Absatz 8, Ziffer 3, NAG). Da der BF somit kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nachweisen konnte, kann dem BF auch aus diesem Grund kein Fremdenpass nach § 88 Abs. 1 FPG ausgestellt werden. Da der BF somit kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nachweisen konnte, kann dem BF auch aus diesem Grund kein Fremdenpass nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG ausgestellt werden. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisenDie Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch wenn noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob die dauernde Unzulässigkeit und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus oder die Rot-Weiß-Rot – Karte plus, ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG begründet, besteht, ist die Rechtslage zu dieser Frage klar und eindeutig, sodass die Revision nicht zuzulassen war. Darüber hinaus ist die Frage für den konkreten Fall auch nicht relevant, zumal bereits kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses besteht, woran die Erteilung eines Fremdenpasses ebenso scheitern muss. Zur Frage, wann ein derartiges Interesse vorliegt besteht ausreichende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, von der das Bundesverwaltungsgericht auch nicht abgewichen ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch wenn noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob die dauernde Unzulässigkeit und die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus oder die Rot-Weiß-Rot – Karte plus, ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG begründet, besteht, ist die Rechtslage zu dieser Frage klar und eindeutig, sodass die Revision nicht zuzulassen war. Darüber hinaus ist die Frage für den konkreten Fall auch nicht relevant, zumal bereits kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses besteht, woran die Erteilung eines Fremdenpasses ebenso scheitern muss. Zur Frage, wann ein derartiges Interesse vorliegt besteht ausreichende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, von der das Bundesverwaltungsgericht auch nicht abgewichen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I416.1402182.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.