Vm § 14 Abs. 2 und 5 AlVG erfüllt.Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld
Paragraph 26, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2 und 5 AlVG erfüllt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer machte mit 01.06.2024 einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld geltend. Diesem Antrag legte er eine Bestätigung des Workloads für den Universitätslehrgang zum/zur Akademische*r Betriebswirt*in der Privatuniversität XXXX bei, welchen er vom 15.12.2023 bis zum 14.12.2024 besuchte, den Lohnzettel von April 2024 der XXXX (im Folgenden: Dienstgeber T.) sowie den Arbeitszeitnachweis für April 2024 bei. Die § 11 AVRAG-Bescheinigung zum Nachweis der vereinbarten Bildungskarenz mit seinem Dienstgeber reichte er fristgerecht nach. Der Beschwerdeführer machte mit 01.06.2024 einen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld geltend. Diesem Antrag legte er eine Bestätigung des Workloads für den Universitätslehrgang zum/zur Akademische*r Betriebswirt*in der Privatuniversität römisch 40 bei, welchen er vom 15.12.2023 bis zum 14.12.2024 besuchte, den Lohnzettel von April 2024 der römisch 40 (im Folgenden: Dienstgeber T.) sowie den Arbeitszeitnachweis für April 2024 bei. Die Paragraph 11, AVRAG-Bescheinigung zum Nachweis der vereinbarten Bildungskarenz mit seinem Dienstgeber reichte er fristgerecht nach. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS/belangte Behörde) vom 18.06.2024 wurde dem gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes
VG iVm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass nur 116 Tag(e) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist nachgewiesen hätten werden können. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS/belangte Behörde) vom 18.06.2024 wurde dem gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes
Paragraph 26, Absatz eins und 2 AlVG in Verbindung mit Paragraph 14, AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass nur 116 Tag(e) arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist nachgewiesen hätten werden können. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.06.2024 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er aus, er hätte persönlich beim AMS vorgesprochen und ihm sei bei seiner persönlichen Vorsprache mitgeteilt worden, er müsse nur einen ganzen Monat länger angemeldet sein, um die Kriterien zu erfüllen. Sein Arbeitgeber hätte ihn daraufhin einen ganzen Monat länger beschäftigt. Zudem sei er in Deutschland im Zeitraum 06.07.2023 – 01.11.2023 in Vollzeit gemeldet gewesen. In der Folge forderte das AMS am 24.06.2024 vom Beschwerdeführer die deutsche Versicherungsnummer sowie eine Arbeitsbescheinigung aus Deutschland an. Am 05.07.2024 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Lohnsteuerbescheinigung 2023, die Verdienstabrechnung für November 2023 des Hotel-Restaurant-Cafe „ XXXX “ aus Deutschland (im Folgenden: Dienstgeber C.) sowie die Meldebescheinigung für die Meldung zur Sozialversicherung aus Deutschland. In der Folge forderte das AMS am 24.06.2024 vom Beschwerdeführer die deutsche Versicherungsnummer sowie eine Arbeitsbescheinigung aus Deutschland an. Am 05.07.2024 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Lohnsteuerbescheinigung 2023, die Verdienstabrechnung für November 2023 des Hotel-Restaurant-Cafe „ römisch 40 “ aus Deutschland (im Folgenden: Dienstgeber C.) sowie die Meldebescheinigung für die Meldung zur Sozialversicherung aus Deutschland. Infolgedessen wurde am 08.07.2024 eine Anfrage bezüglich der Versicherungszeiten in Deutschland an die zuständige deutsche Behörde übermittelt. Mit Stellungnahme vom 28.08.2024 teilte das AMS dem erkennenden Gericht mit, dass die angeforderten Formulare aus Deutschland bis dato noch nicht eingetroffen seien. Da die Bearbeitungszeit der belangten Behörde jedoch in dieser Woche enden würde, werde nunmehr die Beschwerde dem erkennenden Gericht vorgelegt. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet. Am selben Tag langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt von Seiten der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 15.10.2024 langte das ausgefüllte Formular PDU1 aus Deutschland von Seiten der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
VG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der in Z 1 bis 5 aufgelisteten Voraussetzungen.
Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der in Ziffer eins bis 5 aufgelisteten Voraussetzungen.
VG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Paragraph 14, Absatz eins, AlVG ist bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
VG ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft
1 erster Satz erfüllt.
Paragraph 14, Absatz 2, AlVG ist bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz erfüllt.
VG sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
Paragraph 14, Absatz 5, AlVG sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs, die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften oder den Zugang zu bzw. die Befreiung von der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig machen, soweit erforderlich die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
883 aus 2004, des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften den Erwerb, die Aufrechterhaltung, die Dauer oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs, die Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften oder den Zugang zu bzw. die Befreiung von der Pflichtversicherung, der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung von der Zurücklegung von Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten abhängig machen, soweit erforderlich die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, als ob es sich um Zeiten handeln würde, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Nach Art 11 GVO 883/2004 ist jener Staat für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig, welcher der letzte Staat der Beschäftigung war.Nach Artikel 11, GVO 883 aus 2004, ist jener Staat für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig, welcher der letzte Staat der Beschäftigung war.
987/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Durchführungsverordnung) wendet sich der zuständige Träger bei der Anwendung von Art. 6 der Grundverordnung an die Träger der Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften für die betroffene Person ebenfalls gegolten haben, um sämtliche Zeiten zu bestimmen, die der Versicherte nach deren Rechtsvorschriften zurückgelegt hat.
987 aus 2009, des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Durchführungsverordnung) wendet sich der zuständige Träger bei der Anwendung von Artikel 6, der Grundverordnung an die Träger der Mitgliedstaaten, deren Rechtsvorschriften für die betroffene Person ebenfalls gegolten haben, um sämtliche Zeiten zu bestimmen, die der Versicherte nach deren Rechtsvorschriften zurückgelegt hat. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld besteht
VG nur dann, wenn – neben weiteren Voraussetzungen – die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld
VG erfüllt wird, sohin eine bestimmte Anzahl von Anwartschaftswochen innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist vorliegt. Bei Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld nach einem Bezug von Arbeitslosengeld ist die „kleine“ Anwartschaft (§ 14 Abs. 2) zu erfüllen (vgl. Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 26 AlVG Rz 16 (Stand 1.9.2024, rdb.at).Ein Anspruch auf Weiterbildungsgeld besteht
Paragraph 26, Absatz eins, AlVG nur dann, wenn – neben weiteren Voraussetzungen – die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld
Paragraph 14, AlVG erfüllt wird, sohin eine bestimmte Anzahl von Anwartschaftswochen innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist vorliegt. Bei Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld nach einem Bezug von Arbeitslosengeld ist die „kleine“ Anwartschaft (Paragraph 14, Absatz 2,) zu erfüllen vergleiche Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 26, AlVG Rz 16 (Stand 1.9.2024, rdb.at). Da der Beschwerdeführer gegenständlich bereits in den Jahren 2021 und 2023 Arbeitslosengeld bezogen hat, ist zur Erfüllung der Anwartschaft entweder der Nachweis von 196 Tagen (bzw. 28 Wochen) anwartschaftsbegründender Zeiten innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr, oder aber der Nachweis von 364 Tagen (bzw. 52 Wochen) anwartschaftsbegründender Zeiten innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren, jeweils rückgerechnet ab Geltendmachung des Anspruchs, erforderlich (vgl. § 14 Abs. 2 AlVG).Da der Beschwerdeführer gegenständlich bereits in den Jahren 2021 und 2023 Arbeitslosengeld bezogen hat, ist zur Erfüllung der Anwartschaft entweder der Nachweis von 196 Tagen (bzw. 28 Wochen) anwartschaftsbegründender Zeiten innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr, oder aber der Nachweis von 364 Tagen (bzw. 52 Wochen) anwartschaftsbegründender Zeiten innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren, jeweils rückgerechnet ab Geltendmachung des Anspruchs, erforderlich vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, AlVG). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld am 01.06.2024 geltend gemacht, sodass der Zeitraum 01.06.2023 bis 31.05.2024 als Rahmenfrist betrachtet wird (§ 14 Abs. 2 AlVG).Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld am 01.06.2024 geltend gemacht, sodass der Zeitraum 01.06.2023 bis 31.05.2024 als Rahmenfrist betrachtet wird (Paragraph 14, Absatz 2, AlVG). Beim Beschwerdeführer lagen ausweislich der Feststellungen daher nachfolgende arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten in Österreich vor: - 08.11.2023 bis 30.11.2023 (23 Tage) - 01.03.2024 bis 31.05.2024 (92 Tage) Zudem war der Beschwerdeführer feststellungsgemäß von 06.07.2023 bis 07.11.2023 (125 Tage) in Deutschland vollversicherungspflichtig erwerbstätig. Da die Anwartschaft auf Weiterbildungsgeld durch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt wird und für das Arbeitslosengeld die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
der VO (EG) 883/2004 zu erfolgen hat, sind die Versicherungszeiten aus anderen EU-Mitgliedstaaten für die Anwartschaft auf das Weiterbildungsgeld heranzuziehen (vgl. Krautgartner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (23. Lfg 2024) § 26 AlVG Rz 556).Da die Anwartschaft auf Weiterbildungsgeld durch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt wird und für das Arbeitslosengeld die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
der VO (EG) 883 aus 2004, zu erfolgen hat, sind die Versicherungszeiten aus anderen EU-Mitgliedstaaten für die Anwartschaft auf das Weiterbildungsgeld heranzuziehen vergleiche Krautgartner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (23. Lfg 2024) Paragraph 26, AlVG Rz 556).
VG hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der kurzen Anwartschaft in diesem Zeitraum 28 Wochen, daher 196 Tage (28 x 7), an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorzuweisen.
Paragraph 14, Absatz 2, AlVG hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der kurzen Anwartschaft in diesem Zeitraum 28 Wochen, daher 196 Tage (28 x 7), an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorzuweisen. Nachdem die Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers in Deutschland
der VO 883/2004 zur Gänze anzurechnen sind (§ 14 Abs. 5 AlVG), liegen im Zeitraum von 12 Monaten vor der gegenständlichen Geltendmachung von Arbeitslosengeld mit 01.06.2024 beim Beschwerdeführer 240 Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vor.Nachdem die Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers in Deutschland
der VO 883 aus 2004, zur Gänze anzurechnen sind (Paragraph 14, Absatz 5, AlVG), liegen im Zeitraum von 12 Monaten vor der gegenständlichen Geltendmachung von Arbeitslosengeld mit 01.06.2024 beim Beschwerdeführer 240 Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vor. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die kleine Anwartschaft
VG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Der Beschwerdeführer erfüllt somit die kleine Anwartschaft
Paragraph 14, Absatz 2, AlVG. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Da aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, ob einerseits im Fall des Beschwerdeführers die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld im Einzelnen vorliegen und andererseits das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld auch gar nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, wird die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld im fortgesetzten Verfahren
VG anhand der sonstigen Voraussetzungen zu prüfen haben.Da aus der Aktenlage nicht ersichtlich ist, ob einerseits im Fall des Beschwerdeführers die übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld im Einzelnen vorliegen und andererseits das Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld auch gar nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war, wird die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld im fortgesetzten Verfahren
Paragraph 26, AlVG anhand der sonstigen Voraussetzungen zu prüfen haben. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin
GVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin
Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I416.2298184.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.