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{'item': 'I416 2299855-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 26§ 25Art. 130§ 31§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlI416 2299855-1 SpruchI416 2299855-1/8E, I416 2299855-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde) vom 30.07.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes

§ 26Abs. 7 i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG für den Zeitraum 14.03.2024 bis 31.05.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt.

§ 25Abs. 1 Al

VG wurde die Beschwerdeführerin zudem zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 3.284,03 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie für diesen Zeitraum die geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung von ¼ der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen habe können.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) vom 30.07.2024 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes

Paragraph 26, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für den Zeitraum 14.03.2024 bis 31.05.2024 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wurde die Beschwerdeführerin zudem zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 3.284,03 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Weiterbildungsgeld für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da sie für diesen Zeitraum die geforderte Mindestpräsenzzeit für ihre Onlineausbildung von ¼ der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen habe können.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 07.08.2024 Beschwerde und führte darin begründend aus, dass sie über eine Online-Präsenz nie explizit aufgeklärt worden sei und im Rahmen ihrer Ausbildung auch lediglich einen elektronischen Zugang erhalten habe, damit sie die dort verfügbaren Unterlagen selbständig erarbeiten könne. Es habe die Möglichkeit bestanden, im Anschluss daran Selbsttests durchzuführen, wobei diese nicht überprüft worden seien. Sie habe nie unwahre Angaben gemacht sowie keine maßgeblichen Tatsachen verschwiegen und habe nicht erkennen können, dass ihr das Weiterbildungsgeld nicht gebühren würde, weshalb die Rückforderung rechtswidrig sei.
  2. Mit Schreiben vom 30.09.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in der beigegebenen Stellungnahme unter anderem ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin keine Weiterbildungsmaßnahme besucht habe, die den Anforderungen des § 26 AlVG Genüge geleistet hätte. Entgegen der vorgelegten Bestätigung des Kursträgers XXXX sei kein Seminarteil durchgeführt worden, wobei dies die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen einer aufgenommenen Niederschrift bestätigt habe. Vielmehr wäre es an der Beschwerdeführerin selbst gelegen, sich rechtzeitig der Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme beim Kursträger zu vergewissern bzw. der belangten Behörde eine von der vorgelegten Bestätigung abweichende Durchführung zu melden.
  3. Mit Schreiben vom 30.09.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in der beigegebenen Stellungnahme unter anderem ergänzend aus, dass die Beschwerdeführerin keine Weiterbildungsmaßnahme besucht habe, die den Anforderungen des Paragraph 26, AlVG Genüge geleistet hätte. Entgegen der vorgelegten Bestätigung des Kursträgers römisch 40 sei kein Seminarteil durchgeführt worden, wobei dies die Beschwerdeführerin selbst im Rahmen einer aufgenommenen Niederschrift bestätigt habe. Vielmehr wäre es an der Beschwerdeführerin selbst gelegen, sich rechtzeitig der Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme beim Kursträger zu vergewissern bzw. der belangten Behörde eine von der vorgelegten Bestätigung abweichende Durchführung zu melden.
  4. Mit Schriftsatz vom 23.01.2025 gab die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die GZ der belangten Behörde und den angefochtenen Bescheid die Zurückziehung ihrer Beschwerde bekannt. Zugleich bat sie darum, den genauen Rechnungsbetrag und den Verwendungszweck bekannt zu geben und welcher Betrag zu überweisen ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat mit am 24.01.2025 an das BVwG übermitteltem Schreiben die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückgezogen.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich eindeutig und unzweifelhaft aus dem mit 24.01.2025 übermittelten Schreiben der Beschwerdeführerin an das BVwG unter Angabe der hg. Aktenzahl.
  7. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) iVm § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 7Abs. 2 Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Eine solche unmissverständliche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Zurückziehung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.01.2025 ausdrücklich und zweifelsfrei ausgesprochen wurde. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde auf ausdrücklichen Wunsch zurückgezogen hat, war das Verfahren mit Beschluss einzustellen. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. Z 1 Vw

GVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Abs. Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I416.2299855.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.