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{'item': 'I416 2301184-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlI416 2301184-1 Spruch, I416 2301184-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 06.08.2024 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.08.2024 gemäß §§ 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er sein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis am 31.07.2024 beendet habe und parallel dazu geringfügig beschäftigt gewesen sei, wobei dieses geringfügige Dienstverhältnis nach neuer Weisungslage vom 01.04.2024 arbeitslosenversicherungspflichtig sei. Mangels Arbeitslosigkeit habe er sohin auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 06.08.2024 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 01.08.2024 gemäß Paragraphen 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass er sein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis am 31.07.2024 beendet habe und parallel dazu geringfügig beschäftigt gewesen sei, wobei dieses geringfügige Dienstverhältnis nach neuer Weisungslage vom 01.04.2024 arbeitslosenversicherungspflichtig sei. Mangels Arbeitslosigkeit habe er sohin auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 14.08.2024 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er am 01.08.2024 jedenfalls arbeitslos gewesen sei und auch keine geringfügige Beschäftigung ausgeübt habe. Selbst bei Vorliegen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses würde der Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen, schließlich sei die Durchführungsweisung der belangten Behörde zu den Bestimmungen des AlVG mangels gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig anzusehen.
  4. Mit Schreiben vom 21.10.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in der beigegebenen Stellungnahme ergänzend aus, dass sich die Beurteilung der Arbeitslosenversicherungspflicht infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023 zu G296/2022 ab 01.04.2024 verändert habe, sodass bei Zusammentreffen einer geringfügigen mit einer vollversicherten Beschäftigung Arbeitslosenversicherungspflicht auch für die geringfügige Beschäftigung vorliegen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog zuletzt von 01.08.2023 bis 17.09.2023 Arbeitslosengeld. Anschließend stand er von 18.09.2023 bis 19.12.2023 sowie von 04.03.2024 bis 03.06.2024 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX und von 01.10.2023 bis 31.07.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX XXXX .Der Beschwerdeführer bezog zuletzt von 01.08.2023 bis 17.09.2023 Arbeitslosengeld. Anschließend stand er von 18.09.2023 bis 19.12.2023 sowie von 04.03.2024 bis 03.06.2024 in einem Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 und von 01.10.2023 bis 31.07.2024 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 römisch 40 . Im Zeitraum 01.04.2024 bis 30.09.2024 übte er eine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX XXXX aus. Das daraus erwirtschaftete monatliche Einkommen des Beschwerdeführers lag – ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen – im Jahr 2024 stets unter EUR 518,44.Im Zeitraum 01.04.2024 bis 30.09.2024 übte er eine geringfügige Beschäftigung bei der römisch 40 römisch 40 aus. Das daraus erwirtschaftete monatliche Einkommen des Beschwerdeführers lag – ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen – im Jahr 2024 stets unter EUR 518,
  6. Mit Geltendmachungsdatum 01.08.2024 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Zwischen 16.09.2024 und 18.12.2024 stand der Beschwerdeführer in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX sowie seit 01.10.2024 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX XXXX .Zwischen 16.09.2024 und 18.12.2024 stand der Beschwerdeführer in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 sowie seit 01.10.2024 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 römisch 40 .
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrensgangs sowie des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und dem Versicherungsverlauf der belangten Behörde, wobei zudem der Arbeitsvertrag mit der XXXX XXXX datiert mit 01.04.2024 im Verwaltungsakt einliegt.Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und dem Versicherungsverlauf der belangten Behörde, wobei zudem der Arbeitsvertrag mit der römisch 40 römisch 40 datiert mit 01.04.2024 im Verwaltungsakt einliegt.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
  1. a)wer in einem Dienstverhältnis steht; […]
  2. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. […]
  3. h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […]
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […] Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AlVG iVm § 12 AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, gilt nicht als arbeitslos.Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, gilt nicht als arbeitslos. Den Feststellungen folgend endete das vorangegangene vollversicherte Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers zum 31.07.2024, wohingegen das parallel bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnis bei einer anderen Dienstgeberin noch bis zum 30.09.2024 fortdauerte. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld des Beschwerdeführers erfolgte nach Beendigung seiner vollversicherten Beschäftigung mit 01.08.2024 und ist somit als rechtzeitig zu beurteilen. Gemäß der von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gilt nicht als arbeitslos iSd § 12 Abs. 1 und Abs. 2 AlVG, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.Gemäß der von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt nicht als arbeitslos iSd Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, AlVG, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Der belangten Behörde zufolge ergibt sich die Anwendung dieser Bestimmung aus der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023, G 296/2022, mit Wirkung vom 01.04.2024. Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG arbeitslosenversichert sind (vgl. Rn. 44 des Erkenntnisses). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.Der belangten Behörde zufolge ergibt sich die Anwendung dieser Bestimmung aus der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023, G 296 aus 2022,, mit Wirkung vom 01.04.2024. Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversichert sind vergleiche Rn. 44 des Erkenntnisses). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103 jüngst aussprach, bedeutet dies jedoch nicht, dass dem formell unveränderten § 12 Abs. 1 iVm Abs. 6 lit. a AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Es genügt somit, dass gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 6 lit. a AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103 jüngst aussprach, bedeutet dies jedoch nicht, dass dem formell unveränderten Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Es genügt somit, dass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird). In weiterer Folge sprach der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf § 12 Abs. 3 lit. h AlVG konkret aus, dass die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden kann.In weiterer Folge sprach der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG konkret aus, dass die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden kann. Fallbezogen liegen zudem verschiedene Dienstgeber vor, weshalb nicht von einer neuen geringfügigen Beschäftigung bei demselben Dienstgeber im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auszugehen ist. Da somit kein geringfügiges Dienstverhältnis im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG vorliegt, stand das gegenständlich geringfügige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers seiner Arbeitslosigkeit nicht entgegen.Fallbezogen liegen zudem verschiedene Dienstgeber vor, weshalb nicht von einer neuen geringfügigen Beschäftigung bei demselben Dienstgeber im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auszugehen ist. Da somit kein geringfügiges Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG vorliegt, stand das gegenständlich geringfügige Dienstverhältnis des Beschwerdeführers seiner Arbeitslosigkeit nicht entgegen. Im Ergebnis war der Beschwerdeführer daher im Zeitraum 01.08.2024 bis 15.09.2024 arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG. Anhaltspunkte, dass die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gegeben wären, liegen nicht vor.Im Ergebnis war der Beschwerdeführer daher im Zeitraum 01.08.2024 bis 15.09.2024 arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG. Anhaltspunkte, dass die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gegeben wären, liegen nicht vor. Die Nichtgewährung des beantragten Arbeitslosengeldes mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG erweist sich daher als rechtswidrig. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war demnach stattzugeben.Die Nichtgewährung des beantragten Arbeitslosengeldes mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG erweist sich daher als rechtswidrig. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war demnach stattzugeben. Die gebührende Höhe des Arbeitslosengeldes wird die belangte Behörde mithilfe der dort vorhandenen Software unter Berücksichtigung etwaiger Unterbrechungen (Krankenstände) zu ermitteln haben. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Im vorliegenden Fall war lediglich die Rechtsfrage des Vorliegens der Arbeitslosigkeit gemäß § 12 AlVG zu klären, die sich aufgrund der eindeutigen Rechtslage auch nicht als besonders komplex erwies.Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Im vorliegenden Fall war lediglich die Rechtsfrage des Vorliegens der Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, AlVG zu klären, die sich aufgrund der eindeutigen Rechtslage auch nicht als besonders komplex erwies. Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Auch daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Auch daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I416.2301184.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.