RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlI416 2302104-1 SpruchI416 2302104-1/7E, I416 2302104-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 07.10.2024 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 06.08.2024 gemäß §§ 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sie ihr vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis am 05.08.2024 beendet habe und parallel dazu weiterhin geringfügig beschäftigt gewesen sei, wobei dieses geringfügige Dienstverhältnis nach neuer Weisungslage vom 01.04.2024 arbeitslosenversicherungspflichtig sei. Mangels Arbeitslosigkeit habe sie sohin auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 07.10.2024 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 06.08.2024 gemäß Paragraphen 7 und 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sie ihr vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis am 05.08.2024 beendet habe und parallel dazu weiterhin geringfügig beschäftigt gewesen sei, wobei dieses geringfügige Dienstverhältnis nach neuer Weisungslage vom 01.04.2024 arbeitslosenversicherungspflichtig sei. Mangels Arbeitslosigkeit habe sie sohin auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 25.10.2024 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass es nicht einsehbar sei, dass sie trotz des Nachkommens ihrer gesetzlichen Beitragspflicht nunmehr ohne gesetzliche Grundlage der ihr zustehenden Ansprüche verlustig gehe oder andere Rechtsnachteile erleiden solle. Die geringfügige Beschäftigung sei der Annahme von Arbeitslosigkeit nicht entgegengestanden.
- Mit Schreiben vom 07.11.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte in der beigegebenen Stellungnahme ergänzend aus, dass sich die Beurteilung der Arbeitslosenversicherungspflicht infolge der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023 zu G296/2022 ab 01.04.2024 verändert habe, sodass bei Zusammentreffen einer geringfügigen mit einer vollversicherten Beschäftigung Arbeitslosenversicherungspflicht auch für die geringfügige Beschäftigung vorliegen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand von 01.02.2022 bis 15.10.2023 bei der XXXX in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und befand sich anschließend bis 28.07.2024 in Bildungskarenz. Sie bezog von 16.10.2023 bis 28.07.2024 Weiterbildungsgeld sowie von 30.07.2024 bis 05.08.2024 eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt.Die Beschwerdeführerin stand von 01.02.2022 bis 15.10.2023 bei der römisch 40 in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis und befand sich anschließend bis 28.07.2024 in Bildungskarenz. Sie bezog von 16.10.2023 bis 28.07.2024 Weiterbildungsgeld sowie von 30.07.2024 bis 05.08.2024 eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt. Im Zeitraum 01.07.2023 bis 30.11.2024 übte sie eine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX aus. Das daraus erwirtschaftete monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin lag – ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen – im Jahr 2024 stets unter EUR 518,44.Im Zeitraum 01.07.2023 bis 30.11.2024 übte sie eine geringfügige Beschäftigung bei der römisch 40 aus. Das daraus erwirtschaftete monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin lag – ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen – im Jahr 2024 stets unter EUR 518,
- Mit Geltendmachungsdatum 06.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Seit 01.11.2024 steht die Beschwerdeführerin in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX .Seit 01.11.2024 steht die Beschwerdeführerin in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 .
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrensgangs sowie des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes. Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger und dem Versicherungsverlauf der belangten Behörde.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitslosigkeit § 12.
(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
- eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
- nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
- keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:
- a)wer in einem Dienstverhältnis steht; […]
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. […]
- h)wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […]
- a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970,, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben; […] Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während […]Paragraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während […]
- l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4, […]
- l)des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,, […]
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht. […]
(4)Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht. […] Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 2 AlVG iVm § 12 AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, gilt nicht als arbeitslos.Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, gilt nicht als arbeitslos. Den Feststellungen folgend endete das vorangegangene vollversicherte Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin zum 15.10.2023 und erhielt sie anschließend Weiterbildungsgeld aufgrund einer Bildungskarenz sowie eine Urlaubsersatzleistung bis 05.08.2024, wohingegen das parallel bestehende geringfügige Beschäftigungsverhältnis bei einer anderen Dienstgeberin noch bis zum 30.11.2024 fortdauerte. Die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld der Beschwerdeführerin erfolgte mit 06.08.2024 und ist somit als rechtzeitig zu beurteilen. Gemäß der von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gilt nicht als arbeitslos iSd § 12 Abs. 1 und Abs. 2 AlVG, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.Gemäß der von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt nicht als arbeitslos iSd Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 2, AlVG, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Der belangten Behörde zufolge ergibt sich die Anwendung dieser Bestimmung aus der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in § 1 Abs. 4 AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023, G 296/2022, mit Wirkung vom 01.04.
- Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG übersteigt, gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG arbeitslosenversichert sind (vgl. Rn. 44 des Erkenntnisses). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt.Der belangten Behörde zufolge ergibt sich die Anwendung dieser Bestimmung aus der Aufhebung der Wortfolge „Abs. 2“ in Paragraph eins, Absatz 4, AlVG (betreffend die Abgrenzung des Kreises der in der Arbeitslosenversicherung Pflichtversicherten) durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2023, G 296 aus 2022,, mit Wirkung vom 01.04.
- Diese Aufhebung hat dazu geführt, dass nun alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielen, das die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt, gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversichert sind vergleiche Rn. 44 des Erkenntnisses). Die Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung besteht also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn das daraus zustehende Entgelt zusammen mit dem Entgelt aus weiteren (geringfügigen oder vollversicherten) Beschäftigungsverhältnissen über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103 jüngst aussprach, bedeutet dies jedoch nicht, dass dem formell unveränderten § 12 Abs. 1 iVm Abs. 6 lit. a AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Es genügt somit, dass gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 6 lit. a AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.11.2024, Ra 2024/08/0103 jüngst aussprach, bedeutet dies jedoch nicht, dass dem formell unveränderten Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG nun ein anderer Inhalt beizumessen wäre. Weiterhin steht daher eine (sei es nicht beendete, sei es neu aufgenommene) bloß geringfügige Beschäftigung der Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Es genügt somit, dass gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG (zumindest) eine anwartschaftsbegründende Erwerbstätigkeit beendet wird und gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mehr besteht sowie mit dem/den verbleibenden oder/und neu hinzukommenden Entgeltanspruch/Entgeltansprüchen insgesamt nicht (mehr) die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (also gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, Litera a, AlVG keine der Arbeitslosigkeit entgegenstehende „neue oder weitere“ Beschäftigung ausgeübt wird). In weiterer Folge sprach der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf § 12 Abs. 3 lit. h AlVG konkret aus, dass die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden kann.In weiterer Folge sprach der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG konkret aus, dass die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Dienstgeber - also eine bestimmte vertragliche Gestaltung - nicht mit dem Wegfall der Vollversicherungspflicht wegen des Nichtüberschreitens der Geringfügigkeitsgrenze infolge der Beendigung einer anderen Beschäftigung gleichgesetzt werden kann. Fallbezogen liegen zudem verschiedene Dienstgeber vor, weshalb nicht von einer neuen geringfügigen Beschäftigung bei demselben Dienstgeber im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG auszugehen ist. Da somit kein geringfügiges Dienstverhältnis im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG vorliegt, stand dieses Dienstverhältnis der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin nicht entgegen.Fallbezogen liegen zudem verschiedene Dienstgeber vor, weshalb nicht von einer neuen geringfügigen Beschäftigung bei demselben Dienstgeber im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG auszugehen ist. Da somit kein geringfügiges Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG vorliegt, stand dieses Dienstverhältnis der Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Im Ergebnis war die Beschwerdeführerin daher im Zeitraum 06.08.2024 bis 31.10.2024 arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG. Anhaltspunkte, dass die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gegeben wären, liegen nicht vor.Im Ergebnis war die Beschwerdeführerin daher im Zeitraum 06.08.2024 bis 31.10.2024 arbeitslos im Sinne des Paragraph 12, AlVG. Anhaltspunkte, dass die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gegeben wären, liegen nicht vor. Die Nichtgewährung des beantragten Arbeitslosengeldes mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG erweist sich daher als rechtswidrig. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war demnach stattzugeben.Die Nichtgewährung des beantragten Arbeitslosengeldes mangels Vorliegens von Arbeitslosigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG erweist sich daher als rechtswidrig. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war demnach stattzugeben. Die gebührende Höhe des Arbeitslosengeldes wird die belangte Behörde mithilfe der dort vorhandenen Software unter Berücksichtigung etwaiger Unterbrechungen (Krankenstände) zu ermitteln haben.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Im vorliegenden Fall war lediglich die Rechtsfrage des Vorliegens der Arbeitslosigkeit gemäß § 12 AlVG zu klären, die sich aufgrund der eindeutigen Rechtslage auch nicht als besonders komplex erwies.Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Im vorliegenden Fall war lediglich die Rechtsfrage des Vorliegens der Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 12, AlVG zu klären, die sich aufgrund der eindeutigen Rechtslage auch nicht als besonders komplex erwies. Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Auch daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Auch daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I416.2302104.1.00