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{'item': 'I421 2306755-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlI421 2306755-1 Spruch, I421 2306755-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger ägyptischer Staatsbürger, wurde am 16.12.2024, von Ungarn kommend, bei seiner Einreise in das Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert und wurde die unrechtmäßige Einreise festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und auf die PI XXXX verbracht. Die Zurückschiebung des BF nach Ungarn wurde geprüft und die faktische Unmöglichkeit festgestellt.Der Beschwerdeführer, ein volljähriger ägyptischer Staatsbürger, wurde am 16.12.2024, von Ungarn kommend, bei seiner Einreise in das Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert und wurde die unrechtmäßige Einreise festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und auf die PI römisch 40 verbracht. Die Zurückschiebung des BF nach Ungarn wurde geprüft und die faktische Unmöglichkeit festgestellt. Die SIS Abfrage bezüglich des BF hat ergeben, dass gegen diesen eine von der Slowakei erlassenes bis 11.12.2027 gültiges Einreiseverbot besteht. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen und dieser am 16.12.2024 in das PAZ XXXX eingeliefert.Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen und dieser am 16.12.2024 in das PAZ römisch 40 eingeliefert. Vom BFA wurde gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet und der Beschwerdeführer dazu am 17.12.2024 niederschriftlich einvernommen (AS 33ff). Bei dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er sich nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält und wurde er gefragt, was er dazu sag. Der BF erklärte, dass er einfach einen Asylantrag stellen wollte, damit er legal Arbeiten und sein Leben finanzieren könne (AS 39). Mit Bescheid vom 17.12.2024 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Mit hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.12.2024 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt III.) und wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Mit hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.12.2024 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde vom 14.1.2025 eingebracht. In der Beschwerde wird der Bescheid zur Gänze angefochten. Mit Mail des BFA vom 16.1.2025 an die RV des BF, fragt die belangte Behörde an, ob die Beschwerde aufrechterhalten werde, da auf Grund der Asylantragstellung des BF am 7.1.2025 der Bescheid am 8.1.2025 ex lege außer Kraft getreten sei (AS 119).Mit Mail des BFA vom 16.1.2025 an die Regierungsvorlage des BF, fragt die belangte Behörde an, ob die Beschwerde aufrechterhalten werde, da auf Grund der Asylantragstellung des BF am 7.1.2025 der Bescheid am 8.1.2025 ex lege außer Kraft getreten sei (AS 119). Die RV beantworte diese Mail ebenfalls mit Mail vom 20.1.2025 dahin, dass die Beschwerde weiterhin aufrechterhalten wird (AS 120).Die Regierungsvorlage beantworte diese Mail ebenfalls mit Mail vom 20.1.2025 dahin, dass die Beschwerde weiterhin aufrechterhalten wird (AS 120). Mit Beschwerdevorlage vom 28.1.2025 wurde die Beschwerde samt Behördenakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, wobei das BFA beantragte, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. Diese Unterlagen langten in der Außenstelle Innsbruck des BVwG am 31.1.2025 ein. Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), Abfrage 30.1.2025, ist ersichtlich, das vom BFA Erstaufnahmestelle West mit Bescheid von 29.1.2025 der Antrag des Beschwerdeführers aus internationalen Schutz abgewiesen wurde. Die vierwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid ist noch nicht abgelaufen. Am 31.1.2025 wurde vom BFA dieser Bescheid und die Niederschrift der Erstbefragung zum Asylantrag vom 7.1.2025 übermittelt.
  2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig und unbestritten aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt. Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister wurden zusätzlich eingeholt. Die Feststellung hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ergibt sich aus einem Auszug aus dem IZR. Zudem wurde beim BFA um Bestätigung eines anhängigen Asylverfahrens ersucht und wurde am 31.1.2025 vom BFA dieser Bescheid und die Niederschrift der Erstbefragung zum Asylantrag vom 7.1.2025 übermittelt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des angefochtenen Bescheides: Festzuhalten ist, dass die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des bekämpften Bescheides erhoben wurde. In der Beschwerde finden sich keine Ausführungen zur Anfechtung des Spruchpunkt I. des Bescheids (kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gem § 57 AsylG). Damit wurde Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG) nicht inhaltlich angefochten. Im Verfahren sind auch keine Umstände hervorgekommen, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG begründen könnten. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Festzuhalten ist, dass die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des bekämpften Bescheides erhoben wurde. In der Beschwerde finden sich keine Ausführungen zur Anfechtung des Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids (kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gem Paragraph 57, AsylG). Damit wurde Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG) nicht inhaltlich angefochten. Im Verfahren sind auch keine Umstände hervorgekommen, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG begründen könnten. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Nach § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Aus den zitierten Normen schließt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraussetzt und daher nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen worden ist. Insbesondere würde im Verfahren über die Rückkehrentscheidung im Zuge der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vorweggenommen. Angesichts der Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist eine bereits erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung (samt dem darauf aufbauenden Einreiseverbot gemäß § 53 FPG und den weiteren damit verbundenen Aussprüchen) vom BVwG ersatzlos zu beheben (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349).Aus den zitierten Normen schließt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraussetzt und daher nicht zulässig ist, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen worden ist. Insbesondere würde im Verfahren über die Rückkehrentscheidung im Zuge der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vorweggenommen. Angesichts der Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist eine bereits erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung (samt dem darauf aufbauenden Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG und den weiteren damit verbundenen Aussprüchen) vom BVwG ersatzlos zu beheben (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162; 20.09.2018, Ra 2018/20/0349). Wie oben Festgestellt sowie dem aktuellen IZR-Auszug zu entnehmen ist, stellte der Beschwerdeführer am 7.1.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vom BFA Erstaufnahmestelle West mit Bescheid von 29.1.2025 abgewiesen wurde. Die Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid ist noch nicht abgelaufen. Wie oben auch festgestellt, wurde der Beschwerdeführer am 17.12.2024 niederschriftlich einvernommen (AS 33ff). Bei dieser Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er sich nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält und wurde er gefragt, was er dazu sag. Der BF erklärte, dass er einfach einen Asylantrag stellen wollte, damit er legal Arbeiten und sein Leben finanzieren könne (AS 39). Es liegt sohin eine solche Konstellation vor, in welcher der Beschwerdeführer während der offenen Beschwerdefrist einen Asylantrag stellte. Ausgehend von der oben genannten Judikatur waren daher die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides vom 18.12.2024, mit welchen das BFA eine Rückkehrentscheidung erlassen hat, die Abschiebung nach Ägypten für zulässig erklärt hat, ein auf zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen hat sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährte, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Darüber wird, wenn der negative Bescheid über den Asylantrag in Beschwerde gezogen wird, im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden sein. Ausgehend von der oben genannten Judikatur waren daher die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides vom 18.12.2024, mit welchen das BFA eine Rückkehrentscheidung erlassen hat, die Abschiebung nach Ägypten für zulässig erklärt hat, ein auf zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen hat sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährte, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Darüber wird, wenn der negative Bescheid über den Asylantrag in Beschwerde gezogen wird, im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden sein. Nach § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist gegenständlich der Fall.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist gegenständlich der Fall. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I421.2306755.1.00

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