RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlI422 2296779-1 SpruchI422 2296779-1/2E, I422 2296779-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, , , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde des XXXX (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Feldkirch (in Folge belangte Behörde) vom 20.06.
- Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde des römisch 40 (in Folge Beschwerdeführer) gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Feldkirch (in Folge belangte Behörde) vom 20.06.
- Dem Bescheid ging eine zivilrechtliche Klage des Beschwerdeführers beim Landesgericht Feldkirch voraus. In dieser wurden eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO und der Ersatz der Prozesskosten begehrt. Hinsichtlich des Streitwertes wurde darauf verwiesen, dass es sich bei dem Auskunftsbegehren um ein höchstpersönliches Recht und um einen nicht-vermögensrechtlichen Anspruch handle und eine Bewertung nach der JN daher zu unterbleiben habe. Hinsichtlich des für die Ermittlung der Gerichtsgebühren relevanten Streitwertes wurde die Bemessungsgrundlage unter Verweis auf die Bestimmung des § 17 GGG mit EUR 6.500,-- angegeben. Als Bemessungsgrundlage nach dem RATG wurde gemäß § 14 RATG ein Betrag von EUR 10.000,-- angeführt. Dem Bescheid ging eine zivilrechtliche Klage des Beschwerdeführers beim Landesgericht Feldkirch voraus. In dieser wurden eine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, DSGVO und der Ersatz der Prozesskosten begehrt. Hinsichtlich des Streitwertes wurde darauf verwiesen, dass es sich bei dem Auskunftsbegehren um ein höchstpersönliches Recht und um einen nicht-vermögensrechtlichen Anspruch handle und eine Bewertung nach der JN daher zu unterbleiben habe. Hinsichtlich des für die Ermittlung der Gerichtsgebühren relevanten Streitwertes wurde die Bemessungsgrundlage unter Verweis auf die Bestimmung des Paragraph 17, GGG mit EUR 6.500,-- angegeben. Als Bemessungsgrundlage nach dem RATG wurde gemäß Paragraph 14, RATG ein Betrag von EUR 10.000,-- angeführt. Infolge dessen wurden auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 6.500,-- Pauschalgebühren gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 335,-- vom Konto der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingezogen. Nach Durchführung einer Gebührenrevision wurde dem Beschwerdeführer mittels Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) der Präsidentin des Landesgerichtes Feldkirch vom 14.05.2024 die Leistung noch ausständiger Gerichtsgebühren nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 457,-- vorgeschrieben, welche sich aus der angegebenen Bemessungsgrundlage von EUR 10.000,-- berechne. Dieser Betrag sei einzuheben, da in der Klage zwei unterschiedliche Bemessungsrundlagen (nämlich nach dem RATG und dem GGG) angegeben waren und laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Bemessungsgrundlage nicht durch die Abgabe unterschiedlicher Beträge geschmälert werden könne. Mangels Zahlung und aufgrund der fristgerechten Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung wurde der Beschwerdeführer mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2024 zur Einzahlung der im Verfahren XXXX des Landesgerichtes Feldkirch entstandenen restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 457,--und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,-- für schuldig befunden.Mangels Zahlung und aufgrund der fristgerechten Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung wurde der Beschwerdeführer mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2024 zur Einzahlung der im Verfahren römisch 40 des Landesgerichtes Feldkirch entstandenen restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 457,--und der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,-- für schuldig befunden. Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.07.2024 zur Entscheidung vorgelegt und langten am 02.08.2024 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Klage vom 07.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Landesgericht Feldkirch von der A[...] Ltd. eine Auskunftserteilung gemäß Art. 15 DSGVO und den Ersatz der Prozesskosten.Mit Klage vom 07.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer beim Landesgericht Feldkirch von der A[...] Ltd. eine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, DSGVO und den Ersatz der Prozesskosten. Eine Bewertung des Klagebegehrens nach den Bestimmungen der JN wurde nicht vorgenommen. Als Streitwert wurde auf Grundlage der Bestimmungen des § 17 GGG der Betrag von EUR 6.500,-- herangezogen. Als Bemessungsgrundlage nach § 14 RATG wurde ein Betrag in Höhe von EUR 10.000,-- angesetzt. Eine Bewertung des Klagebegehrens nach den Bestimmungen der JN wurde nicht vorgenommen. Als Streitwert wurde auf Grundlage der Bestimmungen des Paragraph 17, GGG der Betrag von EUR 6.500,-- herangezogen. Als Bemessungsgrundlage nach Paragraph 14, RATG wurde ein Betrag in Höhe von EUR 10.000,-- angesetzt. Auf Basis der in der Klage angeführten Bemessungsgrundlage von EUR 6.500,-- wurden gemäß TP 1 GGG die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 335,-- vom Konto der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingezogen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Einzahlung der im Verfahren XXXX des Landesgerichtes Feldkirch entstandenen restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 457,--und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,-- für schuldig befunden.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.06.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Einzahlung der im Verfahren römisch 40 des Landesgerichtes Feldkirch entstandenen restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 457,--und der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,-- für schuldig befunden.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgegenstand und vorangegangenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei und schlüssig aus dem Behörden- und Gerichtsakt und waren sohin auf der Grundlage des Aktes und der darin enthaltenen Dokumente festzustellen. Zudem erweisen sich der Verfahrensgang und Sachverhalt als nicht strittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Die Pauschalgebühren nach TP 1 GGG in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz betragen 335 Euro bei einem Wert des Streitgegenstandes über 3.500 Euro bis 7.000 Euro. Die Pauschalgebühren betragen 792 Euro bei einem Wert des Streitgegenstandes über 7.000 Euro bis 35.000 Euro. Strittig ist im gegenständlichen Fall die Berechnung des Streitwertes und der daraus resultierenden Gerichtsgebühr. Konkret stellt sich die Frage, ob die Berechnung der Bemessungsgrundlage anhand der Bestimmungen des §§ 14 bis 16 GGG (respektive in Verbindung mit §§ 54 bis 60 JN) zu erfolgen hat oder ob ein „Zweifelsstreitwert“ im Sinne des § 17 GGG vorliegt.Strittig ist im gegenständlichen Fall die Berechnung des Streitwertes und der daraus resultierenden Gerichtsgebühr. Konkret stellt sich die Frage, ob die Berechnung der Bemessungsgrundlage anhand der Bestimmungen des Paragraphen 14 bis 16 GGG (respektive in Verbindung mit Paragraphen 54 bis 60 JN) zu erfolgen hat oder ob ein „Zweifelsstreitwert“ im Sinne des Paragraph 17, GGG vorliegt. Gemäß Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, § 14 GGG, Anmerkung 1 ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Zivilprozess von folgenden Bewertungsgrundsätzen auszugehen:Gemäß Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, Paragraph 14, GGG, Anmerkung 1 ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Zivilprozess von folgenden Bewertungsgrundsätzen auszugehen: „Die §§ 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (§§ 54 bis 60 JN) vor. Daher gelten für die Streitigkeiten, die in § 16 GGG angeführt sind, die dort angegebenen (sog „bindenden“ oder „festen“) Bemessungsgrundlagen. Bei anderen Streitigkeiten sind – aufgrund der Verweisung des § 14 GGG – für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN anzuwenden, dies allerdings nur, soweit nicht in § 15 GGG eine gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelung getroffen wird (das ist – nur beispielsweise – für die Frage der Zusammenrechnung der Fall; hier geht die Sonderregel des § 15 Abs. 2 GGG jener des § 55 Abs. 1 JN vor; gleichermaßen etwa § 15 Abs. 3 GGG für die Teileinklagung; § 15 Abs. 5 GGG enthält eine völlig eigenständige Regelung für den Ehegattenunterhalt, § 15 Abs. 6 GGG für die Anfechtung eines Schiedsspruchs und Streitigkeiten über die Existenz eines Schiedsspruchs).„Die Paragraphen 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (Paragraphen 54 bis 60 JN) vor. Daher gelten für die Streitigkeiten, die in Paragraph 16, GGG angeführt sind, die dort angegebenen (sog „bindenden“ oder „festen“) Bemessungsgrundlagen. Bei anderen Streitigkeiten sind – aufgrund der Verweisung des Paragraph 14, GGG – für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN anzuwenden, dies allerdings nur, soweit nicht in Paragraph 15, GGG eine gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelung getroffen wird (das ist – nur beispielsweise – für die Frage der Zusammenrechnung der Fall; hier geht die Sonderregel des Paragraph 15, Absatz 2, GGG jener des Paragraph 55, Absatz eins, JN vor; gleichermaßen etwa Paragraph 15, Absatz 3, GGG für die Teileinklagung; Paragraph 15, Absatz 5, GGG enthält eine völlig eigenständige Regelung für den Ehegattenunterhalt, Paragraph 15, Absatz 6, GGG für die Anfechtung eines Schiedsspruchs und Streitigkeiten über die Existenz eines Schiedsspruchs). Wenn demnach die Bemessungsgrundlage nach den §§ 54 bis 60 JN zu bilden ist (weil keine der in § 16 GGG genannten Streitigkeiten und auch kein Sonderfall wie etwa die Anfechtung eines Schiedsspruchs – § 15 Abs. 6 GGG – vorliegt) und Gegenstand der Klage nicht ein Geldbetrag ist (wenn dies der Fall ist, bildet gemäß § 15 Abs. 3a GGG dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage), hat der Kläger den Streitgegenstand gemäß § 56 Abs. 2 JN zu bewerten; seine Bewertung ist dann auch die für die Gerichtsgebühren maßgebliche Bemessungsgrundlage. Unterlässt der Kläger in diesem Fall die Bewertung, so ist in Zivilprozess- und Exekutionssachen gemäß § 56 Abs. 2 JN der Betrag von 5.000 Euro als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; § 56 Abs. 2 JN verdrängt die Regelung des § 17 GGG (vgl. dessen Einleitungssatz, der auf § 14 GGG und damit auch auf die JN verweist).“Wenn demnach die Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 54 bis 60 JN zu bilden ist (weil keine der in Paragraph 16, GGG genannten Streitigkeiten und auch kein Sonderfall wie etwa die Anfechtung eines Schiedsspruchs – Paragraph 15, Absatz 6, GGG – vorliegt) und Gegenstand der Klage nicht ein Geldbetrag ist (wenn dies der Fall ist, bildet gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage), hat der Kläger den Streitgegenstand gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN zu bewerten; seine Bewertung ist dann auch die für die Gerichtsgebühren maßgebliche Bemessungsgrundlage. Unterlässt der Kläger in diesem Fall die Bewertung, so ist in Zivilprozess- und Exekutionssachen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN der Betrag von 5.000 Euro als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; Paragraph 56, Absatz 2, JN verdrängt die Regelung des Paragraph 17, GGG vergleiche dessen Einleitungssatz, der auf Paragraph 14, GGG und damit auch auf die JN verweist).“ Im vorliegenden Fall kommt § 16 GGG nicht zur Anwendung und ist auch in § 15 GGG keine gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelung getroffen, die zur Anwendungen gelangen könnte. Folglich würde dies auf Grund der Verweisung des § 14 GGG bedeuten, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, die §§ 54 bis 60 JN anzuwenden sind, zumal § 17 lit b GGG einen äußerst eingeschränkten Anwendungsbereich erfährt. Im vorliegenden Fall kommt Paragraph 16, GGG nicht zur Anwendung und ist auch in Paragraph 15, GGG keine gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelung getroffen, die zur Anwendungen gelangen könnte. Folglich würde dies auf Grund der Verweisung des Paragraph 14, GGG bedeuten, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, die Paragraphen 54 bis 60 JN anzuwenden sind, zumal Paragraph 17, Litera b, GGG einen äußerst eingeschränkten Anwendungsbereich erfährt. „Fehlt eine Bewertung und lässt sich der Streitwert nicht ermitteln, so ist ungeachtet des § 17 GGG vorrangig der in § 56 Abs. 2 JN angegebene Wert (5.000 Euro) maßgebend.„Fehlt eine Bewertung und lässt sich der Streitwert nicht ermitteln, so ist ungeachtet des Paragraph 17, GGG vorrangig der in Paragraph 56, Absatz 2, JN angegebene Wert (5.000 Euro) maßgebend. Durch die Zivilverfahrens-Novelle 1986, BGBl 1986/71, wurde dem § 56 Abs. 2 JN ein dritter Satz angefügt, mit dem schon allgemein für das zivilgerichtliche Verfahren ein – nur subsidiär zum Tragen kommender – „Zweifelsstreitwert“ statuiert wurde (damals der in § 49 Abs. 1 JN genannte Betrag). Diese Regelung und damit der maßgebliche Betrag wurden sodann mit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, BGBl 1989/343, und mit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl I 1997/140, verändert, in der Folge mit dem Bundesgesetz BGBl I 2001/98 der Euro-Umstellung unterzogen und schließlich mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, neuerlich erhöht, sodass für den Zivilprozess nun generell ein Zweifelsstreitwert von 5.000 Euro gilt. Diese allgemeine Regelung geht den beiden Zweifelsstreitwerten des § 17 GGG vor, weil diese Werte ja nur zugrunde zu legen sind, wenn sich die Bemessungsgrundlage nicht nach §§ 14 bis 16 GGG ermitteln lässt, § 14 GGG aber auf die §§ 54 bis 60 JN und damit auch auf § 56 Abs. 2 dritter Satz JN verweist. Seit
- 1986, dem Inkrafttreten des hier maßgeblichen Teiles der Zivilverfahrens-Novelle 1986, hat § 17 GGG nur noch einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich, nämlich nur noch für solche Verfahren, die keine „vermögensrechtliche Streitigkeit“ iSd § 56 Abs. 2 JN betreffen.“.Durch die Zivilverfahrens-Novelle 1986, BGBl 1986/71, wurde dem Paragraph 56, Absatz 2, JN ein dritter Satz angefügt, mit dem schon allgemein für das zivilgerichtliche Verfahren ein – nur subsidiär zum Tragen kommender – „Zweifelsstreitwert“ statuiert wurde (damals der in Paragraph 49, Absatz eins, JN genannte Betrag). Diese Regelung und damit der maßgebliche Betrag wurden sodann mit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989, BGBl 1989/343, und mit der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997, BGBl römisch eins 1997/140, verändert, in der Folge mit dem Bundesgesetz BGBl römisch eins 2001/98 der Euro-Umstellung unterzogen und schließlich mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl römisch eins 2009/52, neuerlich erhöht, sodass für den Zivilprozess nun generell ein Zweifelsstreitwert von 5.000 Euro gilt. Diese allgemeine Regelung geht den beiden Zweifelsstreitwerten des Paragraph 17, GGG vor, weil diese Werte ja nur zugrunde zu legen sind, wenn sich die Bemessungsgrundlage nicht nach Paragraphen 14 bis 16 GGG ermitteln lässt, Paragraph 14, GGG aber auf die Paragraphen 54 bis 60 JN und damit auch auf Paragraph 56, Absatz 2, dritter Satz JN verweist. Seit
- 1986, dem Inkrafttreten des hier maßgeblichen Teiles der Zivilverfahrens-Novelle 1986, hat Paragraph 17, GGG nur noch einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich, nämlich nur noch für solche Verfahren, die keine „vermögensrechtliche Streitigkeit“ iSd Paragraph 56, Absatz 2, JN betreffen.“. Im gegenständlichen Fall macht der Beschwerdeführer jedoch einen derartigen Anwendungsbereich des § 17 GGG geltend. Im Beschwerdeschriftsatz wird in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur des OGH verwiesen, der sich – insbesondere in der Entscheidung des vom 10.08.2020, 6 Ob 127/20z; 17.12.2020 – eingehend mit der Frage des Vorliegens der Verletzung höchstpersönlicher Rechte bei Ansprüchen nach dem Datenschutzgesetz und der Bewertbarkeit solcher Rechtsverletzungen auseinandersetzt. Aufgrund der Rechtansicht des OGH, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich eine Bewertung nach dem JN vorzunehmen.Im gegenständlichen Fall macht der Beschwerdeführer jedoch einen derartigen Anwendungsbereich des Paragraph 17, GGG geltend. Im Beschwerdeschriftsatz wird in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur des OGH verwiesen, der sich – insbesondere in der Entscheidung des vom 10.08.2020, 6 Ob 127/20z; 17.12.2020 – eingehend mit der Frage des Vorliegens der Verletzung höchstpersönlicher Rechte bei Ansprüchen nach dem Datenschutzgesetz und der Bewertbarkeit solcher Rechtsverletzungen auseinandersetzt. Aufgrund der Rechtansicht des OGH, sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich eine Bewertung nach dem JN vorzunehmen. In diesem Zusammenhang lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass die zuvor zitierte und im Beschwerdeschriftsatz geltend gemachte Entscheidung des OGH primär Bedeutung für die mit der Zulässigkeit der Erhebung einer Revision gegen das Berufungsurteil im Zivilprozess und mit dem diesbezüglichen Procedere zusammenhängenden Fragen hat und für sich genommen keine taugliche Grundlage für die Bildung einer Bemessungsgrundlage darstellt und deshalb auch für Gerichtsgebührengesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane schon deshalb keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. VwGH 05.11.2009, 2008/16/0057).In diesem Zusammenhang lässt das erkennende Gericht nicht unberücksichtigt, dass die zuvor zitierte und im Beschwerdeschriftsatz geltend gemachte Entscheidung des OGH primär Bedeutung für die mit der Zulässigkeit der Erhebung einer Revision gegen das Berufungsurteil im Zivilprozess und mit dem diesbezüglichen Procedere zusammenhängenden Fragen hat und für sich genommen keine taugliche Grundlage für die Bildung einer Bemessungsgrundlage darstellt und deshalb auch für Gerichtsgebührengesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane schon deshalb keine Bindungswirkung entfaltet vergleiche VwGH 05.11.2009, 2008/16/0057). Dem Wortlaut des Art. 15 DSGVO folgend, können betroffene Personen vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; und sollte dies der Fall sein, haben sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und weiterführende unter lit. a) bis h) konkretisierten Informationsrechte.Dem Wortlaut des Artikel 15, DSGVO folgend, können betroffene Personen vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; und sollte dies der Fall sein, haben sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und weiterführende unter Litera a,) bis h) konkretisierten Informationsrechte. Aus der Bestimmung des Art. 15 DSGVO erschließt sich somit unweigerlich, dass diese einen höchstpersönlichen Rechtsbereich betrifft. Der Zweck dieser Norm zielt auf ein Informations- und Auskunftsrecht ab und stellt ein derartiges Auskunftsbegehren somit keine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 56 Abs. 2 JN dar. Aus der Bestimmung des Artikel 15, DSGVO erschließt sich somit unweigerlich, dass diese einen höchstpersönlichen Rechtsbereich betrifft. Der Zweck dieser Norm zielt auf ein Informations- und Auskunftsrecht ab und stellt ein derartiges Auskunftsbegehren somit keine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des Paragraph 56, Absatz 2, JN dar. Somit führt dies – in Ermangelung der Anwendbarkeit der Bestimmungen §§ 14 bis 16 GGG und aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Klage um keinen vermögensrechtlichen Streitgegenstand iSd § 56 Abs. 2 JN handelt – unter Berücksichtigung der vorzitierten Literatur – wonach § 17 GGG nur noch einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich hat, nämlich nur noch für solche Verfahren, die keine „vermögensrechtliche Streitigkeit“ iSd § 56 Abs. 2 JN betreffen – unweigerlich zur Anwendung des § 17 GGG. Somit führt dies – in Ermangelung der Anwendbarkeit der Bestimmungen Paragraphen 14 bis 16 GGG und aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Klage um keinen vermögensrechtlichen Streitgegenstand iSd Paragraph 56, Absatz 2, JN handelt – unter Berücksichtigung der vorzitierten Literatur – wonach Paragraph 17, GGG nur noch einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich hat, nämlich nur noch für solche Verfahren, die keine „vermögensrechtliche Streitigkeit“ iSd Paragraph 56, Absatz 2, JN betreffen – unweigerlich zur Anwendung des Paragraph 17, GGG. Nachdem im Klagschriftsatz die Bestimmung des § 17 GGG und die vorgesehen Bemessungsgrundlage von EUR 6.500,-- verwiesen wurde, war auch dies nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 24.01.2002, 2001/16/0614).Nachdem im Klagschriftsatz die Bestimmung des Paragraph 17, GGG und die vorgesehen Bemessungsgrundlage von EUR 6.500,-- verwiesen wurde, war auch dies nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 24.01.2002, 2001/16/0614). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 29.02.2024, Ra 2023/16/0049, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 29.02.2024, Ra 2023/16/0049, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Berechnung eines Streitwertes im Zivilrechtlichen Verfahren und der Frage des Vorliegens eines „Zweifelsstreitwert“ im Sinne des § 17 GGG auseinandergesetzt und orientierte sich das erkennende Gericht an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH 24.01.2002, 2001/16/0614). Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und der umseits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Berechnung eines Streitwertes im Zivilrechtlichen Verfahren und der Frage des Vorliegens eines „Zweifelsstreitwert“ im Sinne des Paragraph 17, GGG auseinandergesetzt und orientierte sich das erkennende Gericht an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche insbesondere VwGH 24.01.2002, 2001/16/0614). Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und der umseits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I422.2296779.1.00