← Österreich

{'item': 'I422 2298225-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlI422 2298225-1 Spruch, I422 2298225-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde des XXXX (in Folge beschwerdeführende Partei) gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Feldkirch (in Folge belangte Behörde) vom 16.07.

  1. Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde des römisch 40 (in Folge beschwerdeführende Partei) gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Feldkirch (in Folge belangte Behörde) vom 16.07.
  2. Dem Bescheid liegt ein zivilrechtliches Verfahren der beschwerdeführenden Partei beim Landesgericht Feldkirch zu Grunde. In der dabei eingereichten Klage begehrte sie zum einen die Feststellung, dass die gegenüber der beschwerdeführenden Partei als Klägerin geltend gemachten Forderungen – nämlich Schadenersatz- und Amtshaftungsansprüche in Höhe von EUR 450.000,-- - der beklagten Partei nicht zustehen und zum anderen den Ersatz der Verfahrenskosten. Den Streitwert bezifferte die beschwerdeführende Partei im Klageschriftsatz mit einem Betrag von EUR 30.000,--. Infolge dessen wurde auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 30.000,-- Pauschalgebühren gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 743,-- vom Konto der Rechtsvertretung der beschwerdeführenden Partei eingezogen. Nach Durchführung einer Gebührenrevision wurde der beschwerdeführenden Partei mittels Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Landesgerichtes Feldkirch vom 16.05.2024 unter Verweis auf die Anwendung des § 15 Abs. 3a GGG die Leistung noch ausständiger Gerichtsgebühren nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 8.145,-- vorgeschrieben, welche sich auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 450.000,-- berechnen. Mangels Zahlung und aufgrund der fristgerechten Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung wurde der beschwerdeführenden Partei mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2024 zur Einzahlung der im Verfahren XXXX des Landesgerichtes Feldkirch entstandenen restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 8.145,--und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,-- für schuldig befunden.Nach Durchführung einer Gebührenrevision wurde der beschwerdeführenden Partei mittels Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) des Landesgerichtes Feldkirch vom 16.05.2024 unter Verweis auf die Anwendung des Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG die Leistung noch ausständiger Gerichtsgebühren nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 8.145,-- vorgeschrieben, welche sich auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 450.000,-- berechnen. Mangels Zahlung und aufgrund der fristgerechten Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung wurde der beschwerdeführenden Partei mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2024 zur Einzahlung der im Verfahren römisch 40 des Landesgerichtes Feldkirch entstandenen restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG in Höhe von EUR 8.145,--und der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,-- für schuldig befunden. Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 29.08.2024 zur Entscheidung vorgelegt und langten am 30.08.2024 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Mit Klage vom 21.07.2020 beantragte die beschwerdeführende Partei beim Landesgericht Feldkirch die Feststellung, dass der beklagten Partei die in der Sachverhaltsdarstellung an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftssachen und Korruption vom 18.11.20219 samt Privatbeteiligtenanschluss sowie in der Streitverkündung vom 05.12.2019 im Verfahren XXXX [...] erhobenen Forderungen (Schadenersatz- bzw. Amtshaftungsansprüche in Höhe von EUR 450.000,--) gegenüber der beschwerdeführenden Partei als Klägerin nicht zustehen. Des Weiteren beantragte die beschwerdeführende Partei in der Klage die Feststellung, dass die beklagte Partei zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet wird.Mit Klage vom 21.07.2020 beantragte die beschwerdeführende Partei beim Landesgericht Feldkirch die Feststellung, dass der beklagten Partei die in der Sachverhaltsdarstellung an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftssachen und Korruption vom 18.11.20219 samt Privatbeteiligtenanschluss sowie in der Streitverkündung vom 05.12.2019 im Verfahren römisch 40 [...] erhobenen Forderungen (Schadenersatz- bzw. Amtshaftungsansprüche in Höhe von EUR 450.000,--) gegenüber der beschwerdeführenden Partei als Klägerin nicht zustehen. Des Weiteren beantragte die beschwerdeführende Partei in der Klage die Feststellung, dass die beklagte Partei zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet wird. Die beschwerdeführende Partei bewertete ihr Interesse an der begehrten Feststellung mit EUR 30.000,-- und führte sie diesen Betrag in der Klage als Streitwert an. Auf Basis der in der Klage angeführten Bemessungsgrundlage von EUR 30.000,-- wurde gemäß TP 1 GGG die Pauschalgebühr in Höhe von EUR 743,-- am 21.07.2020 vom Konto der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingezogen.
  4. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgegenstand und vorangegangenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei und schlüssig aus dem Behörden- und Gerichtsakt und waren sohin auf der Grundlage des Aktes und der darin enthaltenen Dokumente festzustellen. Zudem erweisen sich der Verfahrensgang und Sachverhalt als nicht strittig.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  6. Zu den Rechtsgrundlagen: Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage begründet. Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.Gemäß Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Gemäß § 15 Abs. 1 GGG ist als Wert einer unbeweglichen Sache das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; Gleiches gilt, wenn für die Sache kein Einheitswert festgestellt ist.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GGG ist als Wert einer unbeweglichen Sache das Dreifache des Einheitswerts anzusehen. Wird vom Zahlungspflichtigen nachgewiesen, dass der Verkehrswert der Sache geringer ist als das Dreifache des Einheitswerts, so ist der Verkehrswert maßgebend; Gleiches gilt, wenn für die Sache kein Einheitswert festgestellt ist. Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind gemäß § 15 Abs. 2 GGG zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren.Mehrere in einem zivilgerichtlichen Verfahren von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche sind gemäß Paragraph 15, Absatz 2, GGG zusammenzurechnen; die Summe der geltend gemachten Ansprüche bildet, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, eine einheitliche Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren. Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist gemäß § 15 Abs. 3 GGG nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zugrunde zu legen.Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so ist gemäß Paragraph 15, Absatz 3, GGG nur der eingeklagte Teil der Gebührenermittlung zugrunde zu legen. Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – gemäß § 15 Abs. 3a GGG dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.Ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm – gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 21.07.2020 lauteten die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des § 32 GGG, BGBl. Nr. 501/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2019, wie folgt:Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 21.07.2020 lauteten die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Paragraph 32, GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2019,, wie folgt: Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes. TarifI. ZivilprozesseTarif, römisch eins. Zivilprozesse Tarifpost Gegenstand Höhe der Gebühren 1 I. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandesrömisch eins. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 150 Euro 23 Euro über 150 Euro bis 300 Euro 45 Euro über 300 Euro bis 700 Euro 64 Euro über 700 Euro bis 2 000 Euro 107 Euro über 2 000 Euro bis 3 500 Euro 171 Euro über 3 500 Euro bis 7 000 Euro 314 Euro über 7 000 Euro bis 35 000 Euro 743 Euro über 35 000 Euro bis 70 000 Euro 1 459 Euro über 70 000 Euro bis 140 000 Euro 2 919 Euro über 140 000 Euro bis 210 000 Euro 4 380 Euro über 210 000 Euro bis 280 000 Euro 5 840 Euro über 280 000 Euro bis 350 000 Euro 7 299 Euro über 350 000 Euro 1,2% vom jeweiligen Streitwert zuzüglich 3 488 Euro 3.2.
  7. Zur Anwendung auf den gegenständlichen Fall: Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der von der beschwerdeführenden Partei angegebene Streitwert in Höhe von EUR 30.000,-- oder die im Urteilsbegehren bezifferte Forderungsbetrag in Höhe von EUR 450.000,-- als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Gerichtsgebühren heranzuziehen ist. Gemäß Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, § 14 GGG, Anmerkung 1 ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Zivilprozess von folgenden Bewertungsgrundsätzen auszugehen:Gemäß Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, Paragraph 14, GGG, Anmerkung 1 ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Zivilprozess von folgenden Bewertungsgrundsätzen auszugehen: „Die §§ 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (§§ 54 bis 60 JN) vor. Daher gelten für die Streitigkeiten, die in § 16 GGG angeführt sind, die dort angegebenen (sog „bindenden“ oder „festen“) Bemessungsgrundlagen. Bei anderen Streitigkeiten sind – aufgrund der Verweisung des § 14 GGG – für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN anzuwenden, dies allerdings nur, soweit nicht in § 15 GGG eine gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelung getroffen wird (das ist – nur beispielsweise – für die Frage der Zusammenrechnung der Fall; hier geht die Sonderregel des § 15 Abs. 2 GGG jener des § 55 Abs. 1 JN vor; gleichermaßen etwa § 15 Abs. 3 GGG für die Teileinklagung; § 15 Abs. 5 GGG enthält eine völlig eigenständige Regelung für den Ehegattenunterhalt, § 15 Abs. 6 GGG für die Anfechtung eines Schiedsspruchs und Streitigkeiten über die Existenz eines Schiedsspruchs).„Die Paragraphen 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (Paragraphen 54 bis 60 JN) vor. Daher gelten für die Streitigkeiten, die in Paragraph 16, GGG angeführt sind, die dort angegebenen (sog „bindenden“ oder „festen“) Bemessungsgrundlagen. Bei anderen Streitigkeiten sind – aufgrund der Verweisung des Paragraph 14, GGG – für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN anzuwenden, dies allerdings nur, soweit nicht in Paragraph 15, GGG eine gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelung getroffen wird (das ist – nur beispielsweise – für die Frage der Zusammenrechnung der Fall; hier geht die Sonderregel des Paragraph 15, Absatz 2, GGG jener des Paragraph 55, Absatz eins, JN vor; gleichermaßen etwa Paragraph 15, Absatz 3, GGG für die Teileinklagung; Paragraph 15, Absatz 5, GGG enthält eine völlig eigenständige Regelung für den Ehegattenunterhalt, Paragraph 15, Absatz 6, GGG für die Anfechtung eines Schiedsspruchs und Streitigkeiten über die Existenz eines Schiedsspruchs). Wenn demnach die Bemessungsgrundlage nach den §§ 54 bis 60 JN zu bilden ist (weil keine der in § 16 GGG genannten Streitigkeiten und auch kein Sonderfall wie etwa die Anfechtung eines Schiedsspruchs – § 15 Abs. 6 GGG – vorliegt) und Gegenstand der Klage nicht ein Geldbetrag ist (wenn dies der Fall ist, bildet gemäß § 15 Abs. 3a GGG dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage), hat der Kläger den Streitgegenstand gemäß § 56 Abs. 2 JN zu bewerten; seine Bewertung ist dann auch die für die Gerichtsgebühren maßgebliche Bemessungsgrundlage. Unterlässt der Kläger in diesem Fall die Bewertung, so ist in Zivilprozess- und Exekutionssachen gemäß § 56 Abs. 2 JN der Betrag von 5.000 Euro als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; § 56 Abs. 2 JN verdrängt die Regelung des § 17 GGG (vgl. dessen Einleitungssatz, der auf § 14 GGG und damit auch auf die JN verweist).“Wenn demnach die Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 54 bis 60 JN zu bilden ist (weil keine der in Paragraph 16, GGG genannten Streitigkeiten und auch kein Sonderfall wie etwa die Anfechtung eines Schiedsspruchs – Paragraph 15, Absatz 6, GGG – vorliegt) und Gegenstand der Klage nicht ein Geldbetrag ist (wenn dies der Fall ist, bildet gemäß Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage), hat der Kläger den Streitgegenstand gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN zu bewerten; seine Bewertung ist dann auch die für die Gerichtsgebühren maßgebliche Bemessungsgrundlage. Unterlässt der Kläger in diesem Fall die Bewertung, so ist in Zivilprozess- und Exekutionssachen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN der Betrag von 5.000 Euro als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; Paragraph 56, Absatz 2, JN verdrängt die Regelung des Paragraph 17, GGG vergleiche dessen Einleitungssatz, der auf Paragraph 14, GGG und damit auch auf die JN verweist).“ Das verfahrensgegenständliche Klagebegehren – im Konkreten die Feststellung, dass die gegenüber der beschwerdeführenden Partei als Klägerin geltend gemachten Forderungen in Form von Schadenersatz- und Amtshaftungsansprüche in Höhe von EUR 450.000,-- der beklagten Partei nicht zuerkannt werden – stellt unstrittig einen derartigen Sachverhalt dar, auf den die gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmung des § 15 Abs. 3a GGG zur Anwendung zu bringen ist. Dies deshalb, weil ein Geldbetrag insofern Gegenstand der Klage geworden, als in der Klageschrift die Feststellung auf Nichtzuerkennung Forderungen in Form von Schadenersatz- und Amtshaftungsansprüche begehrt wurde und deren Höhe in der Klageschrift mehrfach konkret mit dem Betrag von EUR 450.000,-- ziffernmäßig bestimmt wurde. Das verfahrensgegenständliche Klagebegehren – im Konkreten die Feststellung, dass die gegenüber der beschwerdeführenden Partei als Klägerin geltend gemachten Forderungen in Form von Schadenersatz- und Amtshaftungsansprüche in Höhe von EUR 450.000,-- der beklagten Partei nicht zuerkannt werden – stellt unstrittig einen derartigen Sachverhalt dar, auf den die gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmung des Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG zur Anwendung zu bringen ist. Dies deshalb, weil ein Geldbetrag insofern Gegenstand der Klage geworden, als in der Klageschrift die Feststellung auf Nichtzuerkennung Forderungen in Form von Schadenersatz- und Amtshaftungsansprüche begehrt wurde und deren Höhe in der Klageschrift mehrfach konkret mit dem Betrag von EUR 450.000,-- ziffernmäßig bestimmt wurde. Bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 3a GGG erschließt sich, dass jener Geldbetrag, der den Gegenstand der Klage bildet, als Bemessungsgrundlage für die zu entrichtenden Gerichtsgebühren heranzuziehen ist (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033). Bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG erschließt sich, dass jener Geldbetrag, der den Gegenstand der Klage bildet, als Bemessungsgrundlage für die zu entrichtenden Gerichtsgebühren heranzuziehen ist vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033). Im Lichte der vorangegangenen Ausführungen bildet somit die im Klageschriftsatz beantragte Nichtzuerkennung von geltend gemachten Forderungen in Höhe von EUR 450.000,-- den Gegenstand der Klage und die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren. Der Einwand im Beschwerdeschriftsatz, wonach das Feststellungsbegehren mit EUR 30.000,-- angemessen bewertet worden sei, greift zu kurz. Eine in der Klage vorgenommene Bewertung eines Feststellungsbegehrens mit einem bestimmten Geldbetrag ist - wenn ein Geldbetrag u.a. durch ein Feststellungsbegehren Gegenstand einer Klage ist - nach § 15 Abs. 3a GGG unbeachtlich (vgl. VwGH 21.01.2020, Ra 2019/16/0211).Der Einwand im Beschwerdeschriftsatz, wonach das Feststellungsbegehren mit EUR 30.000,-- angemessen bewertet worden sei, greift zu kurz. Eine in der Klage vorgenommene Bewertung eines Feststellungsbegehrens mit einem bestimmten Geldbetrag ist - wenn ein Geldbetrag u.a. durch ein Feststellungsbegehren Gegenstand einer Klage ist - nach Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG unbeachtlich vergleiche VwGH 21.01.2020, Ra 2019/16/0211). Ebensowenig vermag dem Einwand im Beschwerdeschriftsatz, wonach im gegenständlichen Fall kein konkreter Geldbetrag Gegenstand der Klage gewesen sei bzw. lediglich zur Klarstellung und Präzisierung auf die in die Schriftstücken [Anm. gemeint Sachverhaltsdarstellung an die zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 18.11.2019 samt Privatbeteiligtenanschluss sowie der in der Streitverkündung vom 05.12.2019] in den Raum gestellten Forderungen, nicht zu greifen. Für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens ist der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wollte, nicht ankommt (vgl. VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033). Da § 15 Abs. 3a GGG 1984 hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr ausdrücklich an den im Begehren genannten Geldbetrag anknüpft, kommt es somit auf dessen Werthaltigkeit nicht an (vgl. VwGH 25.11.2021, Ra 2021/16/0068). Ebensowenig vermag dem Einwand im Beschwerdeschriftsatz, wonach im gegenständlichen Fall kein konkreter Geldbetrag Gegenstand der Klage gewesen sei bzw. lediglich zur Klarstellung und Präzisierung auf die in die Schriftstücken [Anm. gemeint Sachverhaltsdarstellung an die zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 18.11.2019 samt Privatbeteiligtenanschluss sowie der in der Streitverkündung vom 05.12.2019] in den Raum gestellten Forderungen, nicht zu greifen. Für die Beurteilung des Inhaltes eines Klagebegehrens ist der Wortlaut des Schriftsatzes bei objektiver Betrachtungsweise maßgebend, sodass es auf subjektive Momente, wie der Kläger sein Begehren verstanden wissen wollte, nicht ankommt vergleiche VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0033). Da Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG 1984 hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr ausdrücklich an den im Begehren genannten Geldbetrag anknüpft, kommt es somit auf dessen Werthaltigkeit nicht an vergleiche VwGH 25.11.2021, Ra 2021/16/0068). Bei einem Wert des Streitgegenstandes von EUR 450.000,-- betragen die Pauschalgebühren EUR 8.888,--. Abzüglich der bereits geleisteten Pauschalgebühr von EUR 743,-- ergibt dies eine restliche Pauschalgebühr von EUR 8.145,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,-- nach § 6a Abs. 1 GEG. Der beschwerdeführenden Partei wurde daher zu Recht die Zahlung der aushaftenden Pauschalgebühr und der Einhebungsgebühr vorgeschrieben.Bei einem Wert des Streitgegenstandes von EUR 450.000,-- betragen die Pauschalgebühren EUR 8.888,--. Abzüglich der bereits geleisteten Pauschalgebühr von EUR 743,-- ergibt dies eine restliche Pauschalgebühr von EUR 8.145,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,-- nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG. Der beschwerdeführenden Partei wurde daher zu Recht die Zahlung der aushaftenden Pauschalgebühr und der Einhebungsgebühr vorgeschrieben. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  8. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhanldung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 29.02.2024, Ra 2023/16/0049, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 29.02.2024, Ra 2023/16/0049, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Berechnung eines Streitwertes im Zivilrechtlichen Verfahren und der Frage des Vorliegens einer gerichtsgebührenrechtlichen Sonderbestimmung im Sinne des § 15 Abs. 3a GGG auseinandergesetzt und orientierte sich das erkennende Gericht an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH VwGH 21.01.2020, Ra 2019/16/0211; 30.03.2017, Ra 2017/16/0033; 25.11.2021, Ra 2021/16/0068). Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und der umseits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Berechnung eines Streitwertes im Zivilrechtlichen Verfahren und der Frage des Vorliegens einer gerichtsgebührenrechtlichen Sonderbestimmung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG auseinandergesetzt und orientierte sich das erkennende Gericht an der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche insbesondere VwGH VwGH 21.01.2020, Ra 2019/16/0211; 30.03.2017, Ra 2017/16/0033; 25.11.2021, Ra 2021/16/0068). Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und der umseits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I422.2298225.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.