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{'item': 'I422 2305107-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlI422 2305107-1 SpruchI422 2305107-1/2E, I422 2305107-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde der XXXX (in Folge Beschwerdeführerin) gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (in Folge belangte Behörde) vom 29.11.

  1. Dem Bescheid ging ein Grundbuchsverfahren beim Bezirksgericht XXXX voraus. In diesem wurde die grundbücherliche Eintragung des aus einer Schenkung erworbenen Eigentumsrechts zu 54/1145 Anteilen samt dem damit verbundenen Wohnungseigentum an W 2 an der EZ XXXX , KG XXXX beantragt. Dem Antrag wurde seitens des Bezirksgerichtes XXXX entsprochen, die grundbücherliche Eintragung vorgenommen und der Beschwerdeführerin folglich mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) die Leistung noch ausständiger Gerichtsgebühren vorgeschrieben. Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde der römisch 40 (in Folge Beschwerdeführerin) gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 (in Folge belangte Behörde) vom 29.11.
  2. Dem Bescheid ging ein Grundbuchsverfahren beim Bezirksgericht römisch 40 voraus. In diesem wurde die grundbücherliche Eintragung des aus einer Schenkung erworbenen Eigentumsrechts zu 54/1145 Anteilen samt dem damit verbundenen Wohnungseigentum an W 2 an der EZ römisch 40 , KG römisch 40 beantragt. Dem Antrag wurde seitens des Bezirksgerichtes römisch 40 entsprochen, die grundbücherliche Eintragung vorgenommen und der Beschwerdeführerin folglich mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) die Leistung noch ausständiger Gerichtsgebühren vorgeschrieben. Mangels Zahlung und aufgrund der Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung wurde die Beschwerdeführerin nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde zur Einzahlung der im Verfahren des Bezirksgerichtes XXXX entstandenen restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 2.102,00 und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a GEG in Höhe von EUR 8,00 für schuldig befunden. Mangels Zahlung und aufgrund der Erhebung des Rechtsmittels der Vorstellung wurde die Beschwerdeführerin nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde zur Einzahlung der im Verfahren des Bezirksgerichtes römisch 40 entstandenen restlichen Pauschalgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 2.102,00 und der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,00 für schuldig befunden. Die Beschwerde und der bezughabende Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.12.2024 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Mit Schenkungsvertrag vom 07.12.2021 schenkte und übergab XXXX seiner Tochter, der Beschwerdeführerin, die bislang zu 54/1145 Anteilen in seinem Miteigentum stehende Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX . Für die übertragene Liegenschaft wurde der Wert des einzutragenden Rechts mit EUR 216.000,00 ermittelt.1.
  5. Mit Schenkungsvertrag vom 07.12.2021 schenkte und übergab römisch 40 seiner Tochter, der Beschwerdeführerin, die bislang zu 54/1145 Anteilen in seinem Miteigentum stehende Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 . Für die übertragene Liegenschaft wurde der Wert des einzutragenden Rechts mit EUR 216.000,00 ermittelt. 1.
  6. Die Beschwerdeführerin beantragte mit ERV-Antrag ihrer Rechtsvertretung vom 03.01.2022 und verbesserter Folgeeingabe vom 04.01.2022 die grundbücherliche Einverleibung des aus der Schenkung resultierenden Eigentumsrechts ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Dem Ansuchen der Beschwerdeführerin wurde entsprochen, der Grundbuchseintrag mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 05.01.2022 bewilligt und die Eintragung im Grundbuch vollzogen.1.
  7. Die Beschwerdeführerin beantragte mit ERV-Antrag ihrer Rechtsvertretung vom 03.01.2022 und verbesserter Folgeeingabe vom 04.01.2022 die grundbücherliche Einverleibung des aus der Schenkung resultierenden Eigentumsrechts ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Dem Ansuchen der Beschwerdeführerin wurde entsprochen, der Grundbuchseintrag mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 05.01.2022 bewilligt und die Eintragung im Grundbuch vollzogen. 1.
  8. Die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage des § 26a GGG wurde im ERV-Antrag vom 03.01.2022 als auch in der Folgeeingabe vom 04.01.2022 nicht angezeigt. 1.
  9. Die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage des Paragraph 26 a, GGG wurde im ERV-Antrag vom 03.01.2022 als auch in der Folgeeingabe vom 04.01.2022 nicht angezeigt. 1.
  10. Seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin wurde die Eintragungsgebühr mittels Selbstberechnung und unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 57.626,92 mit einem Wert in Höhe von EUR 274,00 ermittelt und abgeführt.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Die Feststellung zur Schenkung und Übergabe des Miteigentums der Liegenschaft an die Beschwerdeführerin, ergibt sich ebenso wie die Feststellung zu den Vertragsparteien zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und insbesondere aus dem sich darin befindlichen Schenkungsvertrag vom 07.12.2021 und erweisen sich diese Feststellungen als unstrittig. Die Feststellung zum ermittelten Wert des einzutragenden Rechts erschließt sich aus dem Verwaltungsakt und ergibt sich aus folgender Überlegung: Für die Bemessung der Eintragungsgebühr wurde die dem Verwaltungsakt beiliegende Berechnung des Revisors des Bezirksgerichtes XXXX vom 21.08.2024 herangezogen. Die Berechnung des Wertes des einzutragenden Rechts zum Zeitpunkt der Eintragung wurde mittels Vergleichswertmethode der unter Punkt II. 1.
  13. angeführten Liegenschaft ermittelt. Die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG ist auf Basis des Verkehrswertes zum Zeitpunkt der Eintragung zu berechnen. Unter Heranziehung des im Immobilien-Preisspiegel 2022 des Fachverbandes der Immobilien- und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer Österreich angeführten Quadratmeterpreises sowie der Berücksichtigung eines Kaufvertrages aus dem Jahr 2021 betreffend der unter Punkt II. 1.
  14. angeführten Liegenschaft mit einem Kaufpreis von EUR 4.069,76/Anteil wurde ein Kaufpreis von EUR 4.000 pro Anteil für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen und ein Verkehrswert in der Höhe von EUR 216.000,00 festgesetzt. Die Berechnung und der ermittelte Verkehrswert sind seitens des erkennenden Gerichts schlüssig und plausibel. Die im Rahmen der Selbstberechnung vorgelegte Bemessungsgrundlage ist nicht mit der Lebenserfahrung vereinbar und entspricht die von der Beschwerdeführerin herangezogene Bemessungsgrundlage nicht den vergleichbaren Durchschnittspreisen der im Internet einsehbaren Datenbank https://www.finanz.at/immobilien/immobilienpreise/tirol/ (Zugriff am 30.01.2024).Für die Bemessung der Eintragungsgebühr wurde die dem Verwaltungsakt beiliegende Berechnung des Revisors des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 21.08.2024 herangezogen. Die Berechnung des Wertes des einzutragenden Rechts zum Zeitpunkt der Eintragung wurde mittels Vergleichswertmethode der unter Punkt römisch zwei. 1.
  15. angeführten Liegenschaft ermittelt. Die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG ist auf Basis des Verkehrswertes zum Zeitpunkt der Eintragung zu berechnen. Unter Heranziehung des im Immobilien-Preisspiegel 2022 des Fachverbandes der Immobilien- und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer Österreich angeführten Quadratmeterpreises sowie der Berücksichtigung eines Kaufvertrages aus dem Jahr 2021 betreffend der unter Punkt römisch zwei. 1.
  16. angeführten Liegenschaft mit einem Kaufpreis von EUR 4.069,76/Anteil wurde ein Kaufpreis von EUR 4.000 pro Anteil für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen und ein Verkehrswert in der Höhe von EUR 216.000,00 festgesetzt. Die Berechnung und der ermittelte Verkehrswert sind seitens des erkennenden Gerichts schlüssig und plausibel. Die im Rahmen der Selbstberechnung vorgelegte Bemessungsgrundlage ist nicht mit der Lebenserfahrung vereinbar und entspricht die von der Beschwerdeführerin herangezogene Bemessungsgrundlage nicht den vergleichbaren Durchschnittspreisen der im Internet einsehbaren Datenbank https://www.finanz.at/immobilien/immobilienpreise/tirol/ (Zugriff am 30.01.2024). 2.
  17. Die Feststellungen zum ERV-Antrag und zur Einverleibung des Eigentumsrechts ob der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden ERV-Antrag vom 03.01.2022 und 04.01.
  18. Die antragsgemäße Bewilligung und Eintragung im Grundbuch ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. 2.
  19. Die Negativfeststellung zur Inanspruchnahme der Ermäßigung der Eintragungsgebühr auf Grundlage des § 26a GGG im ERV-Antrag leitet sich zweifelsfrei aus dem im Verwaltungsakt einliegenden ERV-Antrag vom 03.01.2022 und 04.01.2022 ab. So ist im ERV-Antrag vom 03.01.2022 im Feld „Gebühren:“ eine IBAN und eine BIC Nummer angeführt. Die Felder „Notiz“ und „Gesetzesgrundlage“ enthielten hingegen den Vermerk „Keine Angaben“. Der Folgeantrag vom 04.01.2022 enthält im Feld „Gebühren“ lediglich die Angabe „Gebührenbefreiung“. Die Felder „Notiz“ und „Gesetzesgrundlagen“ enthielten auch im Folgeantrag den Vermerk „Keine Angaben“. 2.
  20. Die Negativfeststellung zur Inanspruchnahme der Ermäßigung der Eintragungsgebühr auf Grundlage des Paragraph 26 a, GGG im ERV-Antrag leitet sich zweifelsfrei aus dem im Verwaltungsakt einliegenden ERV-Antrag vom 03.01.2022 und 04.01.2022 ab. So ist im ERV-Antrag vom 03.01.2022 im Feld „Gebühren:“ eine IBAN und eine BIC Nummer angeführt. Die Felder „Notiz“ und „Gesetzesgrundlage“ enthielten hingegen den Vermerk „Keine Angaben“. Der Folgeantrag vom 04.01.2022 enthält im Feld „Gebühren“ lediglich die Angabe „Gebührenbefreiung“. Die Felder „Notiz“ und „Gesetzesgrundlagen“ enthielten auch im Folgeantrag den Vermerk „Keine Angaben“. 2.
  21. Die Feststellung zur Abfuhr der Eintragungsgebühren mittels Selbstberechnung durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin fußt auf dem im Verwaltungsakt einliegenden ERV-Antrag vom 03.01.2022 und 04.01.
  22. Die seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ermittelte und abgeführte Eintragungsgebühr und die ihr zu Grunde gelegte Bemessungsgrundlage erschließen sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Selbstberechnungsbogen.
  23. Rechtliche Beurteilung: Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob sich die Beschwerdeführerin auf eine Begünstigung nach § 26a GGG berufen kann.Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob sich die Beschwerdeführerin auf eine Begünstigung nach Paragraph 26 a, GGG berufen kann. 3.
  24. Zu den Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 05.01.2022), BGBl. Nr. 501/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 148/2020, lauteten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) in der für die Grundbuchseintragung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes geltenden Fassung (zum Eintragungszeitpunkt 05.01.2022), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,, lauteten: „Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.

(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.Paragraph 26,
(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
  1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
  2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
  3. bei einer Leistung an Zahlungs statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs statt angenommen wird,
  4. bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 470 Euro nicht übersteigen.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 470 Euro nicht übersteigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (§ 16 Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des § 303 Abs. 1 BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8 GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(4a)Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen und stellt sich die Unrichtigkeit der Angaben in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 nachträglich – etwa aus Anlass einer Gebührenrevision, auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts (Paragraph 16, Grunderwerbsteuergesetz 1987) oder eines die selbstberechnete Steuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens – heraus, so ist die Eintragungsgebühr von Amts wegen neu zu bemessen; dies gilt auch dann, wenn sich die Unrichtigkeit der Angaben erst nach Eintritt der Rechtskraft der Gebührenvorschreibung herausstellt. Der Fehlbetrag kann in den Fällen des Paragraph 303, Absatz eins, BAO auch nach Ablauf der Verjährungsfrist (Paragraph 8, GEG) nachgefordert werden. Stellt die Vorschreibungsbehörde fest, dass die in der Selbstberechnungserklärung nach Paragraph 12, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 angegebene Bemessungsgrundlage offenbar unrichtig ist, so hat sie das zuständige Finanzamt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, § 14 Abs. 2 GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(5)Bei der Eintragung zum Erwerb eines Pfandrechtes und bei der Anmerkung der Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung bestimmt sich der Wert nach dem Nennbetrag (Höchstbetrag, Paragraph 14, Absatz 2, GBG 1955) der Forderung einschließlich der Nebengebührensicherstellung. Bei Afterpfandrechten kann dieser Wert nie größer sein als der der belasteten Forderung.
(6)Wird die Eintragung von mehreren Berechtigten in einer Eingabe verlangt, so ist die Eintragungsgebühr für jeden Berechtigten nach dem Wert seiner Rechte zu berechnen.
(7)Wird eine Eintragung zum Erwerb eines Rechtes gemeinschaftlich von einer oder mehreren gebührenpflichtigen und gebührenbefreiten Personen begehrt, so ist die Gebühr nur nach dem Anteil des Gebührenpflichtigen zu berechnen.“ „Begünstigte Erwerbsvorgänge § 26a. (1 Abweichend von § 26 ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (§ 26 Abs. 1), heranzuziehen:Paragraph 26 a, (1 Abweichend von Paragraph 26, ist für die Bemessung der Eintragungsgebühr bei den nachstehend angeführten begünstigten Erwerbsvorgängen der dreifache Einheitswert, maximal jedoch 30% des Werts des einzutragenden Rechts (Paragraph 26, Absatz eins,), heranzuziehen:
  1. bei Übertragung einer Liegenschaft an den Ehegatten oder eingetragenen Partner während aufrechter Ehe (Partnerschaft) oder im Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe (Partnerschaft), an den Lebensgefährten, sofern die Lebensgefährten einen gemeinsamen Hauptwohnsitz haben oder hatten, an einen Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, an ein Stief-, Wahl- oder Pflegekind oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragenen Partner, oder an Geschwister, Nichten oder Neffen des Überträgers;
  2. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft;
  3. bei Übertragung einer Liegenschaft aufgrund eines Vorgangs nach dem Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, aufgrund eines Erwerbsvorgangs zwischen einer Gesellschaft und ihrem Gesellschafter oder aufgrund der Vereinigung aller Anteile einer Personengesellschaft; dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Z 1 auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.dies gilt jeweils auch für die Übertragung ideeller Anteile an diesen Grundstücken beziehungsweise Liegenschaften. Für die Frage, ob eine begünstigte Übertragung vorliegt, ist auf das Verhältnis zwischen dem eingetragenen Vorberechtigten und jener Person abzustellen, zu deren Gunsten das Recht eingetragen werden soll. Eine begünstigte Übertragung liegt im Fall der Ziffer eins, auch dann vor, wenn jeder Erwerb in der Erwerbskette, die zur Eintragung in das Grundbuch führt, zwischen Personen stattfindet, bei denen die Voraussetzungen für eine begünstigte Übertragung vorlägen.
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach § 26 Abs. 2, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach § 26a Abs. 1 sowie für die Bescheinigungen nach § 26a Abs. 2 nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen.
(3)Die Bundesministerin für Justiz hat unter Berücksichtigung der Grundsätze einer einfachen und sparsamen Verwaltung durch Verordnung die näheren Umstände und Modalitäten für die zur Ermittlung des Werts erforderlichen Angaben nach Paragraph 26, Absatz 2,, für die Inanspruchnahme der Begünstigungen nach Paragraph 26 a, Absatz eins, sowie für die Bescheinigungen nach Paragraph 26 a, Absatz 2, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu bestimmen. Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 (BGBl I Nr. 61/2022) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen § 26a Abs. 2 GGG, der nunmehr lautet:Mit der Zivilverfahrens-Novelle 2022 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,) erfolgte auch eine Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, so auch dessen Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG, der nunmehr lautet: „
(2)Eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt nur ein, wenn sie eingangs der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Die Voraussetzungen für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage sind durch Vorlage geeigneter Urkunden, bei Lebensgefährten insbesondere durch Bestätigungen über den Hauptwohnsitz zu bescheinigen.“ Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im vorgenannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass § 26a Abs. 2 GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
  1. Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
  2. April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
  3. Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.Hinsichtlich dieser geänderten Bestimmung ist im vorgenannten Gesetz ausdrücklich angeordnet, dass Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 mit
  4. Mai 2022 in Kraft tritt und auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Gebührenpflicht nach dem
  5. April 2022 entsteht, hingegen sind auf Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem
  6. Mai 2022 entstanden ist, die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Die ebenfalls maßgebliche Bestimmung des § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung BGBl. II Nr. 511/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 251/2016 lautet:Die ebenfalls maßgebliche Bestimmung des Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 511 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 251 aus 2016, lautet: „Begünstigte Erwerbsvorgänge Die Begünstigung nach § 26a Abs. 1 GGG ist eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen. Soweit sich die Partei nicht auf 30% des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage beruft, bezieht sich die angegebene Bemessungsgrundlage auf den dreifachen Einheitswert.“Die Begünstigung nach Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG ist eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen. Soweit sich die Partei nicht auf 30% des Werts des einzutragenden Rechts als Bemessungsgrundlage beruft, bezieht sich die angegebene Bemessungsgrundlage auf den dreifachen Einheitswert.“ 3.
  7. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: Eingangs ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Gerichtsgebührenpflicht nach § 2 Z GGG mit der grundbücherlichen Eintragung entsteht. Dabei sind für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – grundsätzlich die Verhältnisse in dem in § 2 Z 4 GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/16/0042, sowie VwGH 21.05.2007, 2004/16/0057). Im Einklang damit spricht § 26 Abs. 1 GGG vom Wert des einzutragenden Rechtes und stellt ebenso auf den Zeitpunkt der Eintragung und auf die in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verhältnisse ab (vgl. VwGH 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). Im gegenständlichen Fall erfolgte die grundbücherliche Eintragung am 05.01.2022 und sind somit die zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verhältnisse entscheidungsrelevant.Eingangs ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Gerichtsgebührenpflicht nach Paragraph 2, Z GGG mit der grundbücherlichen Eintragung entsteht. Dabei sind für die Frage der Gebührenpflicht – und auch für die Frage der Höhe der Eintragungsgebühr – grundsätzlich die Verhältnisse in dem in Paragraph 2, Ziffer 4, GGG genannten Zeitpunkt maßgeblich vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/16/0042, sowie VwGH 21.05.2007, 2004/16/0057). Im Einklang damit spricht Paragraph 26, Absatz eins, GGG vom Wert des einzutragenden Rechtes und stellt ebenso auf den Zeitpunkt der Eintragung und auf die in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verhältnisse ab vergleiche VwGH 18.01.2018, Ra 2017/16/0183). Im gegenständlichen Fall erfolgte die grundbücherliche Eintragung am 05.01.2022 und sind somit die zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Verhältnisse entscheidungsrelevant. Die Übertragung des Miteigentums einer Liegenschaft von Vater auf Tochter im Zuge eines Schenkungsvertrages stellt dem Grunde nach einen begünstigten Erwerbsvorganges im Sinne des § 26a GGG dar. Die Übertragung des Miteigentums einer Liegenschaft von Vater auf Tochter im Zuge eines Schenkungsvertrages stellt dem Grunde nach einen begünstigten Erwerbsvorganges im Sinne des Paragraph 26 a, GGG dar. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Angaben im ERV-Antrag und Folgeantrag ausreichend sind, um die Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach § 26a GGG geltend machen zu können. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Angaben im ERV-Antrag und Folgeantrag ausreichend sind, um die Ermäßigung der Eintragungsgebühr nach Paragraph 26 a, GGG geltend machen zu können. Die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt gemäß dem eindeutigen Wortlaut des zum Zeitpunkt der grundbücherlichen Eintragung geltenden § 26a GGG nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Zudem genügt streng genommen nicht einmal der allgemeine Verweis auf § 26a GGG, sondern bedarf es der genauen Angabe, ob § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder § 26a Abs. 1 Z 2 GGG in Anspruch genommen wird (vgl. Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, S 190, § 7). Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (vgl. VwGH vom 28.03.2024, Ra 2023/16/0094) setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a Abs. 2 GGG iVm § 7 der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraus, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ geltend gemacht wird. „Eingabe“ im Sinne des § 26a GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch (vgl. VwGH vom 26.05.2021, Ra 2021/16/0023; VwGH vom 09.10.2019, Ra 2019/16/0155 sowie VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/16/0023). Die Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage genügt entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sohin nicht für die Inanspruchnahme der Ermäßigung. Die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage tritt gemäß dem eindeutigen Wortlaut des zum Zeitpunkt der grundbücherlichen Eintragung geltenden Paragraph 26 a, GGG nur dann ein, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen wird. Zudem genügt streng genommen nicht einmal der allgemeine Verweis auf Paragraph 26 a, GGG, sondern bedarf es der genauen Angabe, ob Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG in Anspruch genommen wird vergleiche Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, S 190, Paragraph 7,). Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes vergleiche VwGH vom 28.03.2024, Ra 2023/16/0094) setzt die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in Verbindung mit Paragraph 7, der Grundbuchsgebührenverordnung (GGV) voraus, dass die Ermäßigung „eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG und unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch zu nehmen“ geltend gemacht wird. „Eingabe“ im Sinne des Paragraph 26 a, GGG ist in systematischem Zusammenhang mit TP 9 GGG das Grundbuchsgesuch vergleiche VwGH vom 26.05.2021, Ra 2021/16/0023; VwGH vom 09.10.2019, Ra 2019/16/0155 sowie VwGH vom 09.09.2015, Ro 2015/16/0023). Die Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage genügt entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sohin nicht für die Inanspruchnahme der Ermäßigung. Das Beschwerdevorbringen, wonach eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage spätestens anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden kann, vermag ebenfalls nicht die Unzulässigkeit des Bescheides bewirken. Mit diesem Einwand verweist die Beschwerdeführerin auf die unter Punkt II. 3.
  8. angeführte – mit der durch die Zivilverfahrens-Novelle 2022 erfolgte – Änderung des Gerichtsgebührengesetzes. Die geänderte Bestimmung gemäß § 26a Abs.2 GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 trat mit 01.05.2022 in Kraft und ist lediglich auf Fälle anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30.04.2022 entsteht. Für Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 01.05.2022 entstanden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Der Beschwerdeeinwand geht ins Leere, nachdem im gegenständlichen Fall die Gebührenpflicht unstrittig mit der grundbücherlichen Eintragung am 05.01.2022 – somit vor dem 01.05.2022 – entstanden ist, sodass die Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 2022 in Anwendung zu bringen ist. Das Beschwerdevorbringen, wonach eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage spätestens anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden kann, vermag ebenfalls nicht die Unzulässigkeit des Bescheides bewirken. Mit diesem Einwand verweist die Beschwerdeführerin auf die unter Punkt römisch zwei. 3.
  9. angeführte – mit der durch die Zivilverfahrens-Novelle 2022 erfolgte – Änderung des Gerichtsgebührengesetzes. Die geänderte Bestimmung gemäß Paragraph 26 a, Absatz 2, GGG in der Fassung der Zivilverfahrens-Novelle 2022 trat mit 01.05.2022 in Kraft und ist lediglich auf Fälle anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30.04.2022 entsteht. Für Fälle, in denen die Gebührenpflicht vor dem 01.05.2022 entstanden ist, sind die bis dahin geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Der Beschwerdeeinwand geht ins Leere, nachdem im gegenständlichen Fall die Gebührenpflicht unstrittig mit der grundbücherlichen Eintragung am 05.01.2022 – somit vor dem 01.05.2022 – entstanden ist, sodass die Rechtslage vor der Zivilverfahrens-Novelle 2022 in Anwendung zu bringen ist. Maßgeblich ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung zur alten Rechtslage somit ausschließlich, ob im Rahmen des Grundbuchsgesuchs die Begünstigung unter Nennung der Gesetzesbestimmung in Anspruch genommen wurde. Ob sich aus dem Gesamtzusammenhang, etwa aus den vorgelegten Urkunden im Grundbuchsgesuch oder durch Anführen einer Bemessungsgrundlage, die Begünstigung ergibt, ist nicht relevant, wenn diese nicht im Grundbuchsgesuch ausdrücklich angeführt wurde (vgl. VwGH 05.09.2023, 2023/16/0064).Maßgeblich ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung zur alten Rechtslage somit ausschließlich, ob im Rahmen des Grundbuchsgesuchs die Begünstigung unter Nennung der Gesetzesbestimmung in Anspruch genommen wurde. Ob sich aus dem Gesamtzusammenhang, etwa aus den vorgelegten Urkunden im Grundbuchsgesuch oder durch Anführen einer Bemessungsgrundlage, die Begünstigung ergibt, ist nicht relevant, wenn diese nicht im Grundbuchsgesuch ausdrücklich angeführt wurde vergleiche VwGH 05.09.2023, 2023/16/0064). Im gegenständlichen Fall liegt unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach § 26a GGG nicht vor, nachdem die Inanspruchnahme der Ermäßigung unter Bekanntgabe der gesetzlichen Bestimmung des § 26a Abs. 1 GGG im ERV-Antrag vom 03.01.2022 und 04.01.2022 nicht angezeigt wurde. Im gegenständlichen Fall liegt unter Berücksichtigung der vorangegangenen Ausführungen die Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 26 a, GGG nicht vor, nachdem die Inanspruchnahme der Ermäßigung unter Bekanntgabe der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz eins, GGG im ERV-Antrag vom 03.01.2022 und 04.01.2022 nicht angezeigt wurde. Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gemäß § 26 Abs. 1 GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts ermittelt und gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG die Grundbuchseintragungsgebühr mit insgesamt EUR 2.376,00 berechnet, sodass in Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung von EUR 274,00 der restlich geschuldete Betrag von EUR 2.102,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorzuschreiben war. Die belangte Behörde hat daher zurecht die Gebühr gemäß Paragraph 26, Absatz eins, GGG auf Grundlage des Werts des einzutragenden Rechts ermittelt und gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG die Grundbuchseintragungsgebühr mit insgesamt EUR 2.376,00 berechnet, sodass in Anrechnung der bereits geleisteten Zahlung von EUR 274,00 der restlich geschuldete Betrag von EUR 2.102,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr von EUR 8,00 vorzuschreiben war. Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8,00 gründet auf § 6a Abs.1 GEG und ist unstrittig.Die vorgeschriebene Einhebungsgebühr von EUR 8,00 gründet auf Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG und ist unstrittig. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  10. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und erweist sich der Sachverhalt vollständig geklärt. Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und erweist sich der Sachverhalt vollständig geklärt. Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage der Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung nach § 26a GGG auseinandergesetzt (vgl. VwGH 05.09.2023, Ra 2023/16/0064 sowie 28.03.2024, Ra 2023/16/0094 - in diesen Entscheidungen wurde erneut auf die Anbindung an die formal äußeren Tatbestände sowie die im Gebührenrecht geltende Formstrenge hervorgehoben und dargelegt, dass die Gebührenermäßigung nach § 26a GGG nur dann eintritt, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis entweder auf § 26a Abs. 1 Z 1 GGG oder auf § 26a Abs. 1 Z 2 GGG sowie unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch genommen wird.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall wurde sich eingehend mit der Frage der Inanspruchnahme der Gebührenermäßigung nach Paragraph 26 a, GGG auseinandergesetzt vergleiche VwGH 05.09.2023, Ra 2023/16/0064 sowie 28.03.2024, Ra 2023/16/0094 - in diesen Entscheidungen wurde erneut auf die Anbindung an die formal äußeren Tatbestände sowie die im Gebührenrecht geltende Formstrenge hervorgehoben und dargelegt, dass die Gebührenermäßigung nach Paragraph 26 a, GGG nur dann eintritt, wenn sie eingangs der Eingabe unter Hinweis entweder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG oder auf Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG sowie unter Bezifferung der ermäßigten Bemessungsgrundlage in Anspruch genommen wird.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I422.2305107.1.00

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