← Österreich

{'item': 'I423 2101532-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlI423 2101532-2 SpruchI423 2101532-2/2E, I423 2101532-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) ,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Nach insgesamt fünf negativ entschiedenen Asylanträgen, auch unter Verwendung von Alias-Identitäten, zweier strafgerichtlicher Verurteilungen sowie einem auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbot beantragte der Beschwerdeführer am 10.12.2020 die Erteilung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG.
  2. Nach insgesamt fünf negativ entschiedenen Asylanträgen, auch unter Verwendung von Alias-Identitäten, zweier strafgerichtlicher Verurteilungen sowie einem auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbot beantragte der Beschwerdeführer am 10.12.2020 die Erteilung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG.
  3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.05.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Duldung wegen Identitätsverschleierung abzuweisen. Ihm wurde dazu eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 10.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, die beiliegenden Formulare wahrheitsgetreu, vollständig und richtig auszufertigen sowie zum Ladungstermin bei der belangten Behörde abzugeben. Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach.
  5. Mit Stellungnahme vom 23.05.2024 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Uganda mit unterschiedlichen Vornamen bezeichnet worden und daher eine Verschleierung seiner Identität nicht intendiert gewesen sei.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 10.05.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, an der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, die beiliegenden Formulare wahrheitsgetreu, vollständig und richtig auszufertigen sowie zum Ladungstermin bei der belangten Behörde abzugeben. Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach.,
  7. Mit Stellungnahme vom 23.05.2024 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Uganda mit unterschiedlichen Vornamen bezeichnet worden und daher eine Verschleierung seiner Identität nicht intendiert gewesen sei.
  8. Mit 25.06.2024 wurde der Beschwerdeführer schriftlich zur Mitwirkung aufgefordert; mit 27.06.2024 erging an den Beschwerdeführer ein Ladungsbescheid für den 16.07.
  9. Am 16.07.2024 teilte die rechtsfreundliche Vertreterin dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer krank sei. Eine Krankmeldung wurde trotz Ankündigung nicht nachgereicht.
  10. Mit Bescheid vom 26.09.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 10.12.2020 ab.
  11. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 24.10.2024, in der ausgeführt wurde, dass die nicht erfolgte Ausstellung eines Heimreisezertifikats die belangte Behörde nicht daran habe hindern können, über den bereits im Jahr 2020 eingebrachten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte abzusprechen. Es „könne nicht angehen“, dass dies erforderlich sei, um die belangte Behörde zu einer Entscheidung zu bringen. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Identität nicht verschleiert. Er sei bereits seit 2006 in Österreich und sehr gut integriert.
  12. Am 05.11.2024 langte der Behördenakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Die Identität des ugandischen Beschwerdeführers steht nicht fest. Er reiste erstmals im Oktober 2006 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der am 25.01.2007 erstinstanzlich abgewiesen und seine Ausweisung nach [damals noch] Nigeria ausgesprochen wurde. Nach dieser Entscheidung verließ der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt das Bundesgebiet und wurde am 28.09.2009 von der Schweiz nach Österreich rücküberstellt. Mit Bescheid der BPD XXXX vom gleichen Tag wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Mittellosigkeit ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit Bescheid der BPD römisch 40 vom gleichen Tag wurde gegen den Beschwerdeführer wegen Mittellosigkeit ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Am 05.10.2009 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen Asylantrag, der wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Ein weiterer, dritter Asylantrag wurde am 14.01.2010 rechtskräftig zurückgewiesen. Am 19.01.2010 stelle der Beschwerdeführer abermals einen Asylantrag, der am 23.04.2010 zweitinstanzlich rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.08.2010, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1,
  14. Fall, 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.08.2010, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall, 27 Absatz 3, SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 15.09.2010 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Aufgrund dieser Verurteilung wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 15.09.2010 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.12.2010, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1,
  15. Fall, 27 Abs. 3 SMG, 15 StGB, 269 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.12.2010, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Fall, 27 Absatz 3, SMG, 15 StGB, 269 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Am 07.09.2011 stellte der Beschwerdeführer seinen fünften Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Ausweisung nach [damals noch] Nigeria verfügt wurde. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom Januar 2012 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers angeordnet und zur Sicherung der Abschiebung die tägliche Meldung des Beschwerdeführers bei einer Polizeiinspektion verfügt. Diese Meldeverpflichtung wurde mit 26.01.2013 aufgehoben.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom Januar 2012 wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers angeordnet und zur Sicherung der Abschiebung die tägliche Meldung des Beschwerdeführers bei einer Polizeiinspektion verfügt. Diese Meldeverpflichtung wurde mit 26.01.2013 aufgehoben. Am 02.07.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion XXXX einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, der mit Bescheid des BFA vom 02.02.2015 abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.12.2015, GZ XXXX , als unbegründet ab.Am 02.07.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der Landespolizeidirektion römisch 40 einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, der mit Bescheid des BFA vom 02.02.2015 abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.12.2015, GZ römisch 40 , als unbegründet ab. Im Jahr 2020 wurde eine Zustimmung der Botschaft der Republik Uganda zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erteilt, die tatsächliche Ausstellung scheiterte aber (neben seiner Nichtauffindbarkeit trotz aufrechter Wohnsitzmeldung) daran, dass der Beschwerdeführer die hierfür erforderlichen Formblätter nicht ausfüllte. Am 10.12.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 FPG und begründete die Antragsstellung damit, dass er vom Konsulat der Republik Uganda kein Heimreisezertifikat erhalten könne. Am 10.12.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Duldungskarte nach Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG und begründete die Antragsstellung damit, dass er vom Konsulat der Republik Uganda kein Heimreisezertifikat erhalten könne. Der Beschwerdeführer tätigte am 20.08.2021 im Zuge der Identitätsfeststellung durch eine Expertendelegation der ugandischen Vertretungsbehörden unterschiedliche Angaben zu seinen Aussagen im Jahr 2018 und verweigerte zudem das Ausfüllen des erforderlichen Formblattes. Vonseiten des BFA wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10.05.2024 gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten die beiliegenden Formulare zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes wahrheitsgetreu, vollständig und richtig auszufertigen und zum Ladungstermin am 12.06.2024 um 10.00 Uhr bei der Behörde abzugeben. Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 15.05.2024 zugestellt. Vonseiten des BFA wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 10.05.2024 gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG aufgetragen, an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken, im Konkreten die beiliegenden Formulare zur Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes wahrheitsgetreu, vollständig und richtig auszufertigen und zum Ladungstermin am 12.06.2024 um 10.00 Uhr bei der Behörde abzugeben. Dieser Bescheid wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 15.05.2024 zugestellt. Am besagten Termin erschien der Beschwerdeführer ohne Formblätter. Hinsichtlich der ihm im Zuge des Termins nochmals ausgehändigten Formblätter verweigerte der Beschwerdeführer die sofortige Ausfertigung und meinte, er würde diese Zuhause ausfertigen und am selben Tag bringen. Dies erfolgte jedoch nicht. Einer letzten Aufforderung zur Mitwirkung vom 25.06.2024, seiner Rechtsvertreterin zugestellt am 01.07.2024, der erneut die Formblätter beigelegt waren, kam der Beschwerdeführer ebenfalls nicht nach. Mit Ladungsbescheid vom 27.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, am 16.07.2024 um 10.00 Uhr vor dem BFA zu erscheinen. Der Ladungsbescheid wurde der rechtlichen Vertreterin des Beschwerdeführers am 01.07.2024 zugestellt. Am 16.07.2024 um 09:52 Uhr teilte diese mit, dass der Beschwerdeführer wegen Krankheit den Termin nicht persönlich wahrnehmen könne, eine Krankmeldung jedoch nachgereicht werde. Eine Krankmeldung wurde bis dato nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer nutzte in den Verfahren unterschiedliche Identitäten. Er vereitelte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates hinsichtlich seines Heimatstaates Uganda und ist seiner Mitwirkungspflicht zur Einholung eines Reisedokumentes nicht nachgekommen. Bis dato wurden die Formblätter vom Beschwerdeführer nicht ausgefüllt und auch nicht retourniert.
  16. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Weiters wurde ein Fremdenregisterauszug ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem wurde Einsicht genommen in das ebenfalls im Verwaltungsakt befindliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2015, GZ XXXX .Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Weiters wurde ein Fremdenregisterauszug ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem wurde Einsicht genommen in das ebenfalls im Verwaltungsakt befindliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2015, GZ römisch 40 . Die im angefochtenen Bescheid festgestellte Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stellt sich verfahrensgegenständlich als nicht strittig dar. Die Beschwerde stellt dies nicht in Abrede bzw. wird der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz als ugandischer Staatsangehöriger angeführt. Zumal der Beschwerdeführer bis dato kein identitätsbezeugendes Dokument – wie einen Reisepass oder Personalausweis – vorgelegt hat und auch ein Heimreisezertifikat noch nicht ausgestellt wurde, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers sowie auch zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen basieren auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2015, GZ XXXX , wobei die entsprechenden – fremdenrechtlichen – Eintragungen auch im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers ersichtlich sind.Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers sowie auch zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen basieren auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2015, GZ römisch 40 , wobei die entsprechenden – fremdenrechtlichen – Eintragungen auch im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers ersichtlich sind. Die Feststellungen zu der Heimreisezertifikatszusage (E-Mailverkehr; AS 417 ff), der Erforderlichkeit des Ausfüllens der Formblätter (AS 461 ff) und der Nichtauffindbarkeit des Beschwerdeführers trotz aufrechter Wohnsitzmeldung (LPD-Bericht vom 04.05.2020, AS 511 f), fußen auf den diesbezüglichen Urkunden bzw. dem diesbezüglichen Schriftverkehr im Verwaltungsakt. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Duldungskarte vom 10.12.2020 ist ebenfalls aktenkundig (AS 655 ff). Die Feststellungen zur Identitätsfeststellung durch eine Expertendelegation der ugandischen Vertretungsbehörden am 20.08.2021 samt Ablehnung und Begründung basieren auf dem diesbezüglichen Schreiben der Vertretungsbehörde (AS 739). Der Bescheid des BFA vom 10.05.2024 (AS 855 ff) und die Übernahmebestätigung der Rechtsvertreterin (AS 877) liegen im Verwaltungsakt ein. Aus dem Aktenvermerk des BFA geht das Erscheinen zum Termin ohne Formblätter sowie die Nichteinbringung nach Mithausenahme der Formblätter am selben Tag hervor (AS 915). Weiters liegt auch die Aufforderung zur Mitwirkung vom 25.06.2024 (AS 925 ff) sowie die zugehörige Übernahmebestätigung (AS 933) im Verwaltungsakt ein. Der Ladungsbescheid vom 27.06.2024 (AS 917 ff), die Übernahmebestätigung vom 01.07.2024 (AS 933) sowie das E-Mail der rechtlichen Vertreterin vom 16.07.2024 zur Erkrankung, aus dem auch die Uhrzeit hervorgeht (AS 935), ist ebenfalls aktenkundig. Zwar kündigte die rechtliche Vertreterin im E-Mail an, dass eine Krankmeldung nachgereicht werde, eine solche wurde aber weder vor Bescheiderlassung, noch im Rahmen der Beschwerdeerhebung vorgelegt. Dass der Beschwerdeführer in den Verfahren unterschiedliche Identitäten nutze, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, zudem auch aus den Eintragungen im Fremdenregisterauszug und Grundversorgungsauszug. Die Erklärung in der schriftlichen Stellungnahme vom 23.05.2024 (AS 889) sowie in der Beschwerdeschrift vom 24.10.2024 (AS 1033), wonach der Beschwerdeführer als Kind mit mehreren Namen gerufen worden sei, überzeugt schon vor dem Hintergrund nicht, dass der Beschwerdeführer im Oktober 2006 und damit im Alter von 19 Jahren nach Österreich gekommen ist und damit bereits geraume Zeit dem Kindesalter entwachsen war. Eine „abrupte Ausreise“ bzw. Überforderung aufgrund einer Drucksituation vermag die Angabe unterschiedlicher Vornamen nicht zu erklären. Der Fremdenregisterauszug lässt im Übrigen erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht nur unterschiedliche Vornamen, sondern auch divergierende Nachnamen benutzte. Zudem gab der Beschwerdeführer ursprünglich auch eine andere Staatsangehörigkeit – nämlich Nigeria – an, was ebenfalls nicht mit einer unterschiedlichen Namensbezeichnung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat zu argumentieren ist. Derart verhält es sich auch hinsichtlich der divergierenden Geburtsdaten, die auch im Fremdenregisterauszug verschriftlich sind. Die Verschleierung seiner Identität war sohin – entgegen der Beschwerdeschrift (AS 1033) – sehr wohl intendiert. Dass der Beschwerdeführer durch Abgabe seiner Fingerabdrücke eindeutig identifiziert werden könne, ist schon vor dem Hintergrund, dass solche vonseiten seines Herkunftsstaates nicht existieren bzw. vorgelegt wurden, nicht zutreffend. Aufgrund der festgestellten Umstände zu den nicht ausgefüllten Formblättern und auch, dass der Beschwerdeführer am 20.08.2021 im Zuge der Identitätsfeststellung durch eine Expertendelegation der ugandischen Vertretungsbehörden in XXXX unterschiedliche Angaben zu seinen Aussagen im Jahr 2018 tätigte, zudem das Ausfüllen des erforderlichen Formblattes verweigerte, wie das diesbezügliche Dokument der Expertendelegation verschriftlicht (AS 739), war festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Heimreisezertifikates hinsichtlich seines Heimatstaates Uganda vereitelte. Ein „Antrag auf Ausstellung eines neuen Reisepasses an die Botschaft in Uganda in XXXX “, der vonseiten der Rechtsvertreterin mit E-Mail vom 07.08.2024 ans BFA weitergeleitet wurde, lässt ausschließlich ein Schriftstück erkennen, in dem der Beschwerdeführer um eine Reisepassausstellung bittet (AS 941). Diesem lässt sich aber nicht entnehmen, dass dieses Schreiben tatsächlich der „Ugandan Embassy XXXX “ übermittelt worden wäre, sodass diesem Schriftstück kein näherer Beweiswert entnommen werden kann. Zudem lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Formblätter übermittelt hätte. Zumal auch zuletzt in der Beschwerdeschrift die ihm übermittelten Formblätter nicht vorgelegt wurden, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Formblätter in ausgefüllter Fassung bis dato nicht retournierte. Aufgrund der festgestellten Umstände zu den nicht ausgefüllten Formblättern und auch, dass der Beschwerdeführer am 20.08.2021 im Zuge der Identitätsfeststellung durch eine Expertendelegation der ugandischen Vertretungsbehörden in römisch 40 unterschiedliche Angaben zu seinen Aussagen im Jahr 2018 tätigte, zudem das Ausfüllen des erforderlichen Formblattes verweigerte, wie das diesbezügliche Dokument der Expertendelegation verschriftlicht (AS 739), war festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Heimreisezertifikates hinsichtlich seines Heimatstaates Uganda vereitelte. Ein „Antrag auf Ausstellung eines neuen Reisepasses an die Botschaft in Uganda in römisch 40 “, der vonseiten der Rechtsvertreterin mit E-Mail vom 07.08.2024 ans BFA weitergeleitet wurde, lässt ausschließlich ein Schriftstück erkennen, in dem der Beschwerdeführer um eine Reisepassausstellung bittet (AS 941). Diesem lässt sich aber nicht entnehmen, dass dieses Schreiben tatsächlich der „Ugandan Embassy römisch 40 “ übermittelt worden wäre, sodass diesem Schriftstück kein näherer Beweiswert entnommen werden kann. Zudem lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer die erforderlichen Formblätter übermittelt hätte. Zumal auch zuletzt in der Beschwerdeschrift die ihm übermittelten Formblätter nicht vorgelegt wurden, war festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Formblätter in ausgefüllter Fassung bis dato nicht retournierte.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde 3.
  18. Rechtslage Der mit „Duldung“ titulierte § 46a lautet:Der mit „Duldung“ titulierte Paragraph 46 a, lautet: „§ 46a

(1)Der Aufenthalt von Fremden ist im Bundesgebiet zu dulden, solange
  1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  3. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
  4. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
  5. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  6. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  7. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.“ 3.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall § 46a FPG kennt zwei Grundtypen einer Duldung, wobei einer jene Konstellationen erfasst, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen der sonst (drohenden) Verletzung von Art. 3 EMRK, unzulässig ist und beim anderen darauf abgestellt wird, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (vgl. VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218).Paragraph 46 a, FPG kennt zwei Grundtypen einer Duldung, wobei einer jene Konstellationen erfasst, in denen die Abschiebung eines Fremden aus rechtlichen Gründen, insbesondere wegen der sonst (drohenden) Verletzung von Artikel 3, EMRK, unzulässig ist und beim anderen darauf abgestellt wird, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist vergleiche VwGH 28.08.2014, 2013/21/0218). Zwar kreuzte der Beschwerdeführer gegenständlich im Antragsformular keine konkrete Ziffer an, doch ergibt sich aus seiner Antragsbegründung, dass er sich auf § 46a Abs. 1 Z 3 FPG bezieht. Ein unter Z 1, Z 2 oder Z 4 leg. cit. zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren.Zwar kreuzte der Beschwerdeführer gegenständlich im Antragsformular keine konkrete Ziffer an, doch ergibt sich aus seiner Antragsbegründung, dass er sich auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG bezieht. Ein unter Ziffer eins,, Ziffer 2, oder Ziffer 4, leg. cit. zu subsumierender Sachverhalt wurde seitens des Beschwerdeführers weder vorgebracht, noch ergibt sich ein solcher aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren. Zu überprüfen ist daher gegenständlich, ob die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist. § 46a Abs. 1 Z 3 FPG setzt zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. § 46a Abs. 3 FPG normiert - und auch das nicht abschließend (arg.: "jedenfalls") - lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung (vgl. VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044).Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG setzt zum einen eine Unmöglichkeit der Abschiebung und zum anderen eine Zuordnung des dafür maßgeblichen Grundes zum Fremden voraus. Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG normiert - und auch das nicht abschließend (arg.: "jedenfalls") - lediglich, in welchen Konstellationen das Abschiebungshindernis vom Fremden zu vertreten ist, enthält aber keine näheren Regelungen zur Annahme einer (Un)Möglichkeit der Abschiebung vergleiche VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044). Gemäß § 46a Abs. 3 Z 1 FPG liegt ein vom Fremden zu vertretender Grund (Abschiebungshindernis) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert. Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer eins, FPG liegt ein vom Fremden zu vertretender Grund (Abschiebungshindernis) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert. Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in § 46a Abs. 3 FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 46a Abs. 1 Z 3 iVm dem Einleitungssatz des Abs.
  2. [vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
  3. GP 27)]. Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt. Es muss nicht mehr die Identität des Fremden gesichert festgestellt werden, sondern es reicht für die Ausstellung einer solchen Karte die Heranziehung jener Identitätsdaten, die schon bisher dem Verfahren zugrunde gelegt wurden. Insoweit hat sich die Rechtslage mittlerweile nicht geändert. Auch daraus ergibt sich, dass die Verschleierung der Identität nur dann der Duldung entgegensteht, wenn deshalb die Unmöglichkeit der Abschiebung bewirkt wird (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078, mwN).Dass eine kausale Verknüpfung zwischen den in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG angeführten Handlungen bzw. Unterlassungen mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen muss, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit dem Einleitungssatz des Absatz 3, [vgl. ErläutRV zum FrÄG 2011 (1078 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 27)]. Nach diesen Materialien soll die Duldung nicht eintreten können, wenn die Unabschiebbarkeit deshalb eintritt, weil der Fremde nicht im erforderlichen Ausmaß am Verfahren, etwa zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, mitwirkt. Es muss nicht mehr die Identität des Fremden gesichert festgestellt werden, sondern es reicht für die Ausstellung einer solchen Karte die Heranziehung jener Identitätsdaten, die schon bisher dem Verfahren zugrunde gelegt wurden. Insoweit hat sich die Rechtslage mittlerweile nicht geändert. Auch daraus ergibt sich, dass die Verschleierung der Identität nur dann der Duldung entgegensteht, wenn deshalb die Unmöglichkeit der Abschiebung bewirkt wird vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078, mwN). Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass eine Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG (bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt) nicht schon dann gegeben ist, wenn die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht sogleich zum Erfolg geführt haben (vgl. VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044, mwN; VfGH 09.12.2014, G 160-162/2014, wo von einer Unmöglichkeit der Abschiebung "in absehbarer Zeit" die Rede ist), steht aufgrund des erhobenen Sachverhaltes fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben vor der Expertendelegation der ugandischen Vertretungsbehörden sowie der Weigerung, die Formblätter ausgefüllt vorzulegen, versuchte, seine Außerlandesbringung zu vereiteln. In Anbetracht des Umstandes, dass die Anstrengungen um die Erlangung eines Heimreisezertifikates fruchtlos geblieben sind, weil er aufgrund dessen nicht als Staatsangehöriger von Uganda identifiziert werden konnte, ist ihm das auch gelungen. Insoweit vermochte er durch die Verschleierung seiner Identität letztlich auch die Unmöglichkeit seiner Abschiebung zu bewirken, sodass der einer Duldung entgegenstehende Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und seiner Unabschiebbarkeit gegenständlich unstreitig zu bejahen ist.Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass eine Unmöglichkeit der Abschiebung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG (bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt) nicht schon dann gegeben ist, wenn die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht sogleich zum Erfolg geführt haben vergleiche VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044, mwN; VfGH 09.12.2014, G 160-162/2014, wo von einer Unmöglichkeit der Abschiebung "in absehbarer Zeit" die Rede ist), steht aufgrund des erhobenen Sachverhaltes fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben vor der Expertendelegation der ugandischen Vertretungsbehörden sowie der Weigerung, die Formblätter ausgefüllt vorzulegen, versuchte, seine Außerlandesbringung zu vereiteln. In Anbetracht des Umstandes, dass die Anstrengungen um die Erlangung eines Heimreisezertifikates fruchtlos geblieben sind, weil er aufgrund dessen nicht als Staatsangehöriger von Uganda identifiziert werden konnte, ist ihm das auch gelungen. Insoweit vermochte er durch die Verschleierung seiner Identität letztlich auch die Unmöglichkeit seiner Abschiebung zu bewirken, sodass der einer Duldung entgegenstehende Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und seiner Unabschiebbarkeit gegenständlich unstreitig zu bejahen ist. Schließlich hat die belangte Behörde auch zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Ladungstermin am 16.07.2024 nicht Folge geleistet hat: In diesem Zusammenhang wurde zwar vonseiten der rechtlichen Vertreterin des Beschwerdeführers bekanntgegeben, dass er krank sei, eine Krankmeldung langte jedoch – bis dato nach wie vor – nicht ein. Sohin fehlt es an einem „begründeten Hindernis“ im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG, zumal insbesondere auch kein Bescheinigungsmittel dargelegt wurde (vgl. VwGH 23.02.2022, Ra 2022/08/0137, mwN). Es wurde sohin vom Beschwerdeführer auch der nach § 46a Abs. 3 Z 2 FPG normierte Tatbestand erfüllt. Schließlich hat die belangte Behörde auch zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem Ladungstermin am 16.07.2024 nicht Folge geleistet hat: In diesem Zusammenhang wurde zwar vonseiten der rechtlichen Vertreterin des Beschwerdeführers bekanntgegeben, dass er krank sei, eine Krankmeldung langte jedoch – bis dato nach wie vor – nicht ein. Sohin fehlt es an einem „begründeten Hindernis“ im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG, zumal insbesondere auch kein Bescheinigungsmittel dargelegt wurde vergleiche VwGH 23.02.2022, Ra 2022/08/0137, mwN). Es wurde sohin vom Beschwerdeführer auch der nach Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2, FPG normierte Tatbestand erfüllt. Weiteres erachtet es der VwGH grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b FPG aufgetragen worden ist (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer die Mitwirkung mit Bescheid vom 10.05.2024 (unter anderem) gemäß § 46 Abs. 2b FPG aufgetragen, weshalb gegenständlich auch der in § 46a Abs. 3 Z 3 FPG normierte Tatbestand erfüllt ist. Weiteres erachtet es der VwGH grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen worden ist vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203). Gegenständlich wurde dem Beschwerdeführer die Mitwirkung mit Bescheid vom 10.05.2024 (unter anderem) gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen, weshalb gegenständlich auch der in Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG normierte Tatbestand erfüllt ist. Da folglich im Ergebnis die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete hinsichtlich dem Beschwerdeführer nicht vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Da folglich im Ergebnis die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete hinsichtlich dem Beschwerdeführer nicht vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
  5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Die Regelung des § 21 Abs. 7 BFA-VG steht auch mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316).Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden vergleiche zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005): „Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." Die Regelung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG steht auch mit Artikel 47, Absatz 2, Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) im Einklang (VwGH 04.12.2017, Ra 2017/19/0316). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist – aufgrund des Umstandes, dass zwischen dem Bescheid der belangten Behörde und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nur etwa vier Monate liegen – die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung der belangten Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinen tragenden Erwägungen angeschlossen und ergibt sich bereits aufgrund des Akteninhalts, dass die belangte Behörde den Sachverhalt vollständig ermittelt und im Ergebnis richtig gewürdigt hat. Die wesentlichen Feststellungen wurden nicht substantiiert bestritten. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern wird daher von der erkennenden Richterin gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind. Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu von Fremden zu vertretende Gründe, die einer Duldung entgegenstehen, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu von Fremden zu vertretende Gründe, die einer Duldung entgegenstehen, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I423.2101532.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.