← Österreich

{'item': 'I423 2297120-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlI423 2297120-2 Spruch, I423 2297120-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin verlangte nach Zustellung einer Zahlungsaufforderung die bescheidmäßige Festsetzung des ORF-Beitrags und wurde ein solcher von der ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) erlassen. Dagegen wurde Beschwerde direkt an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Rechtsmittel leitete das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weiter. Am 19.11.2024 legte die belangte Behörde diese samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Seitens des Bundesverwaltungsgericht erging ein Verspätungsvorhalt samt Möglichkeit zur Stellungnahme an die Beschwerdeführerin. Bis dato langte keine Antwort seitens der Beschwerdeführerin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Bescheid vom 24.06.2024, Beitragsnummer: XXXX , der ORF-Beitrags Service GmbH wurde am 27.06.2024 versucht zuzustellen. Die Verständigung der Hinterlegung wurde in eine Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Abholfrist begann am 28.06.2024 zu laufen.Der Bescheid vom 24.06.2024, Beitragsnummer: römisch 40 , der ORF-Beitrags Service GmbH wurde am 27.06.2024 versucht zuzustellen. Die Verständigung der Hinterlegung wurde in eine Abgabeeinrichtung eingelegt. Die Abholfrist begann am 28.06.2024 zu laufen. Im Bescheid ist unter "Rechtsmittelbelehrung" der Hinweis zu finden, dass Beschwerden binnen vier Wochen ab Zustellung schriftlich bei der ORF-Beitrags Service GmbH einzubringen sind. Am 08.08.2024 langte die an das Bundesverwaltungsgericht geschickte Beschwerde vom 05.08.2024 ein. Diese leitete das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber am 09.08.2024 an die ORF-Beitrags Service GmbH weiter. Der Verstätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführerin am 03.12.2024 zugestellt. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.
  2. Beweiswürdigung: Die vorstehend getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes. Der Zustellversuch, die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung sowie der Hinweis auf die enthaltene Rechtsmittelfrist ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein, die Beschwerdeerhebung am 08.08.2024 direkt an das Bundesverwaltungsgericht und die Weiterleitung aus dem Verfahren zu Zahl I423 XXXX . Die Feststellungen blieben unbestritten, da keine Stellungnahme eingebracht wurde.Die vorstehend getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes. Der Zustellversuch, die Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung sowie der Hinweis auf die enthaltene Rechtsmittelfrist ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein, die Beschwerdeerhebung am 08.08.2024 direkt an das Bundesverwaltungsgericht und die Weiterleitung aus dem Verfahren zu Zahl I423 römisch 40 . Die Feststellungen blieben unbestritten, da keine Stellungnahme eingebracht wurde.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
  4. Zu den Rechtsgrundlagen: Das Bundesgesetz betreffend das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lautet (auszugsweise) wörtlich: Das Bundesgesetz betreffend das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lautet (auszugsweise) wörtlich: „Beschwerderecht und Beschwerdefrist § 7.

(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. [...] Paragraph 7,
(4)Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. [...]
  1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
  2. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, […]“ Das Bundesgesetz betreffend die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 205/2022, lautet (auszugsweise):Das Bundesgesetz betreffend die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, lautet (auszugsweise): „Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ Das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lautet (auszugsweise): Das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lautet (auszugsweise): „5. Abschnitt: Fristen § 32.
(1)der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. […]“ 3.
  1. Zur Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Fall: Am 27.06.2024 erfolgte ein postalischer Zustellversuch des angefochtenen Bescheides, wobei die Beschwerdeführerin hierbei seitens des Zustelldienstes nicht angetroffen werden konnte und daher eine Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides in einer Postfiliale in der für die Abgabestelle bestimmten Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfirst wurde auf der Verständigung über die Hinterlegung des Bescheides der 28.06.2024 vermerkt. Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, beginnt der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird und gilt das hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist – sohin im konkreten Fall mit dem 28.06.2024 – als zugestellt. Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen; die Frage, wer die hinterlegte Sendung wann behoben hat, war für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, weil die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört (vgl. VwGH 06.12.2021, Ra 2020/11/0201).Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten, beginnt der Lauf dieser Frist mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird und gilt das hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag dieser Frist – sohin im konkreten Fall mit dem 28.06.2024 – als zugestellt. Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen; die Frage, wer die hinterlegte Sendung wann behoben hat, war für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, weil die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört vergleiche VwGH 06.12.2021, Ra 2020/11/0201). Die Frist für eine Bescheidbeschwerde beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen. Demnach endete diese Frist für eine Beschwerde gegen den am 28.06.2024 (Freitag) rechtmäßig zugestellten angefochtenen Bescheid mit Ablauf des 26.07.2024 (dem vierten folgenden Freitag).Die Frist für eine Bescheidbeschwerde beträgt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Demnach endete diese Frist für eine Beschwerde gegen den am 28.06.2024 (Freitag) rechtmäßig zugestellten angefochtenen Bescheid mit Ablauf des 26.07.2024 (dem vierten folgenden Freitag). Demnach hat die Beschwerdeführerin die vierwöchige Beschwerdefrist nicht eingehalten und wurde dieser Umstand auch zu keinem Zeitpunkt bestritten. Damit ist der angefochtene Bescheid nicht rechtzeitig bekämpft worden und war die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einbringung nach Weiterleitung durch das Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2024 bei der belangten Behörde nicht mehr zulässig. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
  2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG bestimmt, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bestimmt, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 leg. cit. ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, leg. cit. ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da aufgrund der Aktenlage eindeutig feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da aufgrund der Aktenlage eindeutig feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vorgehen bei verspäteten Anbringen, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vorgehen bei verspäteten Anbringen, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I423.2297120.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.