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{'item': 'I423 2303908-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlI423 2303908-1 SpruchI423 2303908-1/4E, I423 2303908-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht bes

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Begründung bzw. Entscheidungsgründe:, Begründung bzw. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 14.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme am 01.08.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag mit Bescheid vom 19.08.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise setzte es eine 14-tägige Frist (Spruchpunkt VI.).Nach einer niederschriftlichen Einvernahme am 01.08.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag mit Bescheid vom 19.08.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Zulässigkeit seiner Abschiebung festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise setzte es eine 14-tägige Frist (Spruchpunkt römisch sechs.). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 16.09.2024 und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht einlangend am 06.12.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Am 11.12.2024 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. zurück und legte eine Kopie des mittlerweile ausgestellten Aufenthaltstitels Familienangehöriger bei.Am 11.12.2024 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. zurück und legte eine Kopie des mittlerweile ausgestellten Aufenthaltstitels Familienangehöriger bei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer hat durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 11.12.2024 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis III. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Aus der Formulierung „Mit gegenständlichem Schreiben wird die mit Schriftsatz vom 16.09.2024 eingebrachte Beschwerde gegen Spruchpunkt I.-III. des Bescheides des BFA vom 19.08.2024 zur Zahl XXXX zurückgezogen. Die Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte IV.-VI zur Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung bleibt ausdrücklich aufrecht.“ (Seite 1 der Eingabe vom 11.12.2024) ist der eindeutige Parteiwille abzuleiten.Der Beschwerdeführer hat durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 11.12.2024 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Aus der Formulierung „Mit gegenständlichem Schreiben wird die mit Schriftsatz vom 16.09.2024 eingebrachte Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.-III. des Bescheides des BFA vom 19.08.2024 zur Zahl römisch 40 zurückgezogen. Die Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch vier.-VI zur Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung bleibt ausdrücklich aufrecht.“ (Seite 1 der Eingabe vom 11.12.2024) ist der eindeutige Parteiwille abzuleiten. Am 30.08.2024 hat der Beschwerdeführer eine Österreicherin vor dem Standesamt in XXXX geheiratet. Die Heiratsurkunde wurde der Beschwerde beigelegt (AS 435). Aus dem IZR-Auszug ergibt sich die Ersterteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, gültig von 14.10.2024 bis 14.10.2025 durch den Magistrat der Stadt XXXX . Die entsprechende Kopie der ausgestellten Karte wurde mit der Eingabe vom 11.12.2024 vorgelegt (Seite 4).Am 30.08.2024 hat der Beschwerdeführer eine Österreicherin vor dem Standesamt in römisch 40 geheiratet. Die Heiratsurkunde wurde der Beschwerde beigelegt (AS 435). Aus dem IZR-Auszug ergibt sich die Ersterteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, gültig von 14.10.2024 bis 14.10.2025 durch den Magistrat der Stadt römisch 40 . Die entsprechende Kopie der ausgestellten Karte wurde mit der Eingabe vom 11.12.2024 vorgelegt (Seite 4).
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  3. Zu den Spruchpunkten I. bis III. - Verfahrenseinstellung:
  4. Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. - Verfahrenseinstellung: Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0391).Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/19/0391). Auf die Zurückziehung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Berufungsverzicht bzw. zur Zurückziehung von Berufungen nach § 63 Abs. 4 AVG zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Berufungsrücknahme (Beschwerderücknahme) muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071, mwN).Auf die Zurückziehung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Berufungsverzicht bzw. zur Zurückziehung von Berufungen nach Paragraph 63, Absatz 4, AVG zu übertragen. Demnach ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes besonders stringent zu prüfen. Die Berufungsrücknahme (Beschwerderücknahme) muss ausdrücklich, das heißt eindeutig (zweifelsfrei) erklärt werden (VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071, mwN). Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (unter anderem) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Auffassung hat auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zum VwGVG ergangenen Rechtsprechung ferner festgehalten, dass aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform eines Beschlusses zu treffen hat (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zum VwGVG ergangenen Rechtsprechung ferner festgehalten, dass aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform eines Beschlusses zu treffen hat (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020). Der Beschwerdeführer hat durch seine ausgewiesene Vertretung im Rahmen der Eingabe vom 11.12.2024 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071, mwN).Der Beschwerdeführer hat durch seine ausgewiesene Vertretung im Rahmen der Eingabe vom 11.12.2024 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 03.12.2021, Ra 2021/07/0071, mwN). Die angefochtenen Spruchpunkte I., II. und III. sind aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden (vgl. VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090). Damit ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in derselben Sache ausgeschlossen, weshalb das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III einzustellen war.Die angefochtenen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. sind aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden vergleiche VwGH 30.01.2020, Ra 2019/11/0090). Damit ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in derselben Sache ausgeschlossen, weshalb das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins, römisch zwei und römisch drei einzustellen war.
  5. Zu den Spruchpunkten IV. bis VI. - Beschwerdestattgabe:
  6. Zu den Spruchpunkten römisch vier. bis römisch sechs. - Beschwerdestattgabe: § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet: § 10.Paragraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
  6. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  7. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  8. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
  9. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 31 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF BGBl. I Nr. 106/2022, lautet auszugsweise:Paragraph 31, FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2022,, lautet auszugsweise: § 31.Paragraph 31,
(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. […] § 52 FPG 2005, idgF BGBl. I Nr. 110/2019, lautet auszugsweise:Paragraph 52, FPG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, lautet auszugsweise: Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige Rückkehrentscheidung § 52.Paragraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Im gegenständlichen Fall hat das BFA eine Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 2 FPG gestützt. Dieser normiert in diesem Zusammenhang, dass eine Rückkehrentscheidung nur dann zu erlassen ist, wenn einem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die Formulierung "kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen", ist dahingehend zu verstehen, dass dem Drittstaatsangehörigen kein anderer Aufenthaltstitel als nach dem AsylG zukommt. Im gegenständlichen Fall hat das BFA eine Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz 2, FPG gestützt. Dieser normiert in diesem Zusammenhang, dass eine Rückkehrentscheidung nur dann zu erlassen ist, wenn einem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Die Formulierung "kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen", ist dahingehend zu verstehen, dass dem Drittstaatsangehörigen kein anderer Aufenthaltstitel als nach dem AsylG zukommt. Dies traf bei Bescheiderlassung auch noch zu. Zwischenzeitlich wurde dem Beschwerdeführer aber ein Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt, sohin ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz. Zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers rechtmäßig gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG, sodass eine Rückkehrentscheidung gestützt auf § 52 Abs. 2 FPG nicht erlassen werden kann und Spruchpunkt IV. zu beheben war.Zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers rechtmäßig gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, sodass eine Rückkehrentscheidung gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, FPG nicht erlassen werden kann und Spruchpunkt römisch vier. zu beheben war. Nach § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 in einen bestimmten Staat zulässig ist. Weil die Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, hat auch dieser Nebenausspruch betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt V.) zu entfallen und war ersatzlos aufzuheben.Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, in einen bestimmten Staat zulässig ist. Weil die Rückkehrentscheidung aufgehoben wird, hat auch dieser Nebenausspruch betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt römisch fünf.) zu entfallen und war ersatzlos aufzuheben. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Da die Rückkehrentscheidung entfällt, war der Spruchpunkt VI. ebenso ersatzlos aufzuheben.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Da die Rückkehrentscheidung entfällt, war der Spruchpunkt römisch sechs. ebenso ersatzlos aufzuheben.
  5. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, wenn erforderlich auch von Amts wegen, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Nach Beschwerdezurückziehung war kein Sachverhalt mehr zu erörtern oder eine Rechtsfrage zu klären.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, wenn erforderlich auch von Amts wegen, eine öffentliche Verhandlung durchzuführen. Nach Beschwerdezurückziehung war kein Sachverhalt mehr zu erörtern oder eine Rechtsfrage zu klären. Nach § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Das trifft vorliegend im Anfechtungsumfang zu. Auch daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Das trifft vorliegend im Anfechtungsumfang zu. Auch daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur den Kriterien einer Einstellung nach Beschwerdezurückziehung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei rechtmäßigem Aufenthalt ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur den Kriterien einer Einstellung nach Beschwerdezurückziehung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei rechtmäßigem Aufenthalt ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I423.2303908.1.00

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