4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 21.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2023 gem. §§ 3, 8, 10, 57 AsylG abgewiesen und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2023 gem. Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG abgewiesen und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dagegen wurde von der bP Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2024, GZ: L504 2282329-1/3E als unzulässig zurückgewiesen, da es sich bei dem Bescheid des BFA vom 27.10.2023 um einen Nichtbescheid handle. Dieser wurde an den Verein ZEIGE zugestellt. Eine Auflösung der Vollmacht zwischen der bP und dem Verein war jedoch bereits am 05.05.2022 erfolgt und sohin eine Zustellung an den Verein ZEIGE nicht möglich. Mit (neuerlichem) Bescheid des BFA vom 30.01.2024, Zl. 1253911706-220129957, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit (neuerlichem) Bescheid des BFA vom 30.01.2024, Zl. 1253911706-220129957, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dagegen wurde von der bP Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz vom 26.09.2024 wurde die Beschwerde im gegenständlichen Verwaltungsverfahren zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L504.2282329.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.