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{'item': 'L504 2282329-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlL504 2282329-2 Spruch, L504 2282329-2/8EBESCHLUSSL504 2282329-2/8E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat du

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte am 21.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2023 gem. §§ 3, 8, 10, 57 AsylG abgewiesen und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2023 gem. Paragraphen 3, 8, 10, 57, AsylG abgewiesen und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dagegen wurde von der bP Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.01.2024, GZ: L504 2282329-1/3E als unzulässig zurückgewiesen, da es sich bei dem Bescheid des BFA vom 27.10.2023 um einen Nichtbescheid handle. Dieser wurde an den Verein ZEIGE zugestellt. Eine Auflösung der Vollmacht zwischen der bP und dem Verein war jedoch bereits am 05.05.2022 erfolgt und sohin eine Zustellung an den Verein ZEIGE nicht möglich. Mit (neuerlichem) Bescheid des BFA vom 30.01.2024, Zl. 1253911706-220129957, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit (neuerlichem) Bescheid des BFA vom 30.01.2024, Zl. 1253911706-220129957, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dagegen wurde von der bP Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz vom 26.09.2024 wurde die Beschwerde im gegenständlichen Verwaltungsverfahren zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt) Die beschwerdeführende Partei hat mit Schreiben vom 26.09.2024 durch ihre Vertretung, frei von Willensmängeln, die Beschwerde im gegenständlichen Verwaltungsverfahren ausdrücklich zurückgezogen.
  2. Beweiswürdigung Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und der Bekanntgabe der Zurückziehung der Beschwerde vom 26.09.
  3. Rechtliche Beurteilung Ad A) Einstellung des Verfahrens Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu Paragraph 7, VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu Paragraph 7, VwGVG). Die bP hat mit dem am 26.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz ihre Beschwerde im gegenständlichen Verwaltungsverfahren ausdrücklich zurückgezogen. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047). Da im gegenständlichen Fall eine rechtswirksame Erklärung der beschwerdeführenden Partei für die Zurückziehung der Beschwerde vorlag, war das Beschwerdeverfahren einzustellen. Ad B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L504.2282329.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.