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{'item': 'L508 2297865-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlL508 2297865-1 SpruchL508 2297862-1/4E, L508 2297862-1/4E L508 2297863-1/4E L508 2297866-1/4E L508 2297865-1/4E L

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mjr. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX und den Vater XXXX , diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des mjr. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 und den Vater römisch 40 , diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX und den Vater XXXX , diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 und den Vater römisch 40 , diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr. XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX und den Vater XXXX , diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:5) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr. römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 und den Vater römisch 40 , diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

6) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr. XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX und den Vater XXXX , diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:6) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der mjr. römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 und den Vater römisch 40 , diese wiederum vertreten durch BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Erstbeschwerdeführer (nachfolgend: BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, der minderjährige Drittbeschwerdeführer, die minderjährige Viert-, die minderjährige Fünft- und die minderjährige Sechstbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF3 bis BF6) sind die leiblichen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige aus der Türkei und der kurdischen Volksgruppe sowie der islamischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Sie reisten Ende September 2023 legal gemeinsam auf dem Luftweg aus der Türkei nach Serbien aus und Anfang Oktober 2023 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie nach einem im Anschluss gescheiterten Einreiseversuch in die Bundesrepublik Deutschland und nach Rücküberstellung durch die deutschen Behörden am 07.10.2024 jeweils - die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin ihrer mitgereisten Kinder, nämlich des minderjährigen BF3, der minderjährigen BF4, der minderjährigen BF5 und der minderjährigen BF6 - einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. 2. Am Tag der Antragstellung erfolgte eine Erstbefragung nach dem AsylG des BF1 und der BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts. Der BF1 gab zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er Kurde sei. In der Türkei würden sie unterdrückt werden und hätten keine Rechte. Ihre Kinder dürften nicht einmal die Muttersprache nutzen, anderfalls sie Probleme bekämen. Sie würden frei leben wollen. Bei einer Rückkehr wisse er nicht, was ihn erwarte. Die Zweitbeschwerdeführerin führte zu den Gründen der Ausreise befragt an, sie seien Kurden und würden in der Türkei benachteiligt werden. Zudem sei ihre Familie gegen ihre Ehe gewesen und gebe es bis dato noch Probleme. Der BF1 habe auch keine regelmäßige Arbeit gefunden, weshalb sie auch finanzielle Probleme gehabt hätten. Bei einer Rückkehr hätten sie kein Zuhause mehr. 3. In der Folge wurden der BF1 und die BF2 am 04.06.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) niederschriftlich zu den Ausreisegründen einvernommen. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der BF1 im Wesentlichen dar, dass er aus drei Gründen hier sei. Sie würden in der Türkei wegen der kurdischen Sprache diskriminiert werden. Er habe bei seinem Onkel in Bursa gelebt und weil sie Kurdisch gesprochen hätten, seien sie geschlagen worden und hätten umziehen müssen. Sie hätten dann in Istanbul gelebt und sei ihnen das Gleiche passiert, als sie in einer Fabrik gearbeitet hätten. Auch seine Kinder seien in der Schule diskriminiert und beschimpft worden. Sein Sohn habe ihm erzählt, dass sie immer wieder „Scheiß Kurden“ zu ihm sagen würden. Ein weiterer Grund sei, dass er seine Ehegattin in Izmir kennengelernt und heimlich geheiratet habe, da er trotz drei Versuchen keine Zustimmung von der Familie bekommen habe. Die Schwiegerfamilie habe die BF2 mit deren Cousin verheiraten wollen. Er wolle zudem, dass seine Kinder hier leben können. Sie würden hier eine bessere Zukunft haben. Sie wären froh, wenn sie nicht mehr diskriminiert werden. Die BF2 gab wiederum, befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates, zu Protokoll, dass ihr Ehegatte mehrmals von ihren Brüdern und Cousins geschlagen worden sei. Sie selbst sei auch geschlagen und an der Hand verletzt worden. Sie habe sich nicht getraut, ihre Familie anzuzeigen. Ihre Familie habe gesagt, sie würden sie - auch wenn sie zehn Kinder haben würde - nicht in Ruhe lassen, bis sie sich scheiden lasse. Ihr Ehegatte und sie würden sich lieben und ein sicheres und besseres Leben für ihre Kinder wollen. Sie wolle, dass ihre Kinder die Schule ohne Angst besuchen. Dies sei in der Türkei nicht möglich gewesen. Sie hätte Angst, dass ihre Brüder oder Cousins nach Österreich kommen und sie auch hier verfolgen, denn diese wollen immer alles zu Ende bringen. Sie habe auch die Familie ihres Ehegatten nicht kennenlernen dürfen, da er mit dieser selbst Probleme gehabt und bei seinem Onkel gelebt habe. Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung. Abschließend wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zur Türkei ausgehändigt und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme hierzu abzugeben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verzichteten auf diese Möglichkeit. 4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024 wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte III. bis V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). 4. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2024 wurde der jeweilige Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Dem ausreisekausalen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin bezüglich der Gewährung von Asyl wurde die Glaubhaftigkeit bzw. Asylrelevanz versagt. Der Drittbeschwerdeführer, die Viert-, die Fünft- und die Sechstbeschwerdeführerin haben keine eigenen ausreisekausalen Fluchtgründe vorgebracht. In der rechtlichen Beurteilung wurde jeweils begründend dargelegt, warum der von den Antragstellern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe.In der rechtlichen Beurteilung wurde jeweils begründend dargelegt, warum der von den Antragstellern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestehe. 5. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2024 wurde(

  1. n)den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.5. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2024 wurde(
  2. n)den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und diese ferner gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass sie verpflichtet seien, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. 6. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die oa. Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fristgerecht im Wege ihrer bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation mit einem gemeinsam verfassten Schriftsatz vom 12.08.2024 in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die Beschwerdeführer jeweils günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 6.1. Im Rahmen des Schriftsatzes wurde zunächst - nach kurzer Wiedergabe des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs - moniert, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen, zumal die belangte Behörde durch genaueres Nachfragen leicht feststellen hätte können, dass der BF1 mit der HDP sympathisiert und an Demonstrationen teilgenommen habe, weshalb ihm politische Verfolgung drohe. Des Weiteren hätte das BFA aufgrund der Schilderungen feststellen müssen, dass die Beschwerdeführer von der Familie der BF2 verfolgt werden und hätte das BFA auch tiefgreifendere Ermittlungen dahingehend durchführen müssen, dass die Beschwerdeführer als Kurden verfolgt und diskriminiert werden würden. Zudem habe es das BFA in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer unterlassen, zur Situation von Kindern in der Türkei zu ermitteln und den Grundatz des Kindeswohls nicht angemessen beachtet. Die belangte Behörde hätte entsprechende Länderfeststellungen zur Situation von Kindern in der Türkei treffen bzw. eigene Länderfeststellungen ausreichend würdigen müssen. Schließlich seien die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig, zumal sie sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer befassen würden. Insofern wurde bezüglich der Situation der Kurden und der Menschenrechtslage für Personen, die der Opposition angehören, sowie der wirtschaftlichen Situation in der Türkei auszugsweise auf das von der belangten Behörde herangezogene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei und weitere Länderberichte verwiesen (AS 223 - 227 im Akt 2297862). Aus diesen Berichten gehe hervor, dass Kurden in der Türkei weiterhin diskriminiert werden würden und sie Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Des Weiteren würden die Berichte zeigen, dass Personen - insbesondere Kurden -, die als regimekritisch wahrgenommen werden würden, oftmals das Ziel von Gewalttaten und Verfolgung werden würden. Hätte das BFA die angeführten Berichte berücksichtigt und die persönliche Situation der Beschwerdeführer ausreichend erhoben, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe und im gegenständlichen Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege. Des Weiteren hätte es zur Feststellung gelangen müssen, dass den Beschwerdeführern aufgrund ihrer individuellen Situation und der allgemeinen Sicherheitslage jedenfalls eine Verletzung in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK drohe. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen, zumal die belangte Behörde durch genaueres Nachfragen leicht feststellen hätte können, dass der BF1 mit der HDP sympathisiert und an Demonstrationen teilgenommen habe, weshalb ihm politische Verfolgung drohe. Des Weiteren hätte das BFA aufgrund der Schilderungen feststellen müssen, dass die Beschwerdeführer von der Familie der BF2 verfolgt werden und hätte das BFA auch tiefgreifendere Ermittlungen dahingehend durchführen müssen, dass die Beschwerdeführer als Kurden verfolgt und diskriminiert werden würden. Zudem habe es das BFA in Bezug auf die minderjährigen Beschwerdeführer unterlassen, zur Situation von Kindern in der Türkei zu ermitteln und den Grundatz des Kindeswohls nicht angemessen beachtet. Die belangte Behörde hätte entsprechende Länderfeststellungen zur Situation von Kindern in der Türkei treffen bzw. eigene Länderfeststellungen ausreichend würdigen müssen. Schließlich seien die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig, zumal sie sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer befassen würden. Insofern wurde bezüglich der Situation der Kurden und der Menschenrechtslage für Personen, die der Opposition angehören, sowie der wirtschaftlichen Situation in der Türkei auszugsweise auf das von der belangten Behörde herangezogene Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei und weitere Länderberichte verwiesen (AS 223 - 227 im Akt 2297862). Aus diesen Berichten gehe hervor, dass Kurden in der Türkei weiterhin diskriminiert werden würden und sie Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Des Weiteren würden die Berichte zeigen, dass Personen - insbesondere Kurden -, die als regimekritisch wahrgenommen werden würden, oftmals das Ziel von Gewalttaten und Verfolgung werden würden. Hätte das BFA die angeführten Berichte berücksichtigt und die persönliche Situation der Beschwerdeführer ausreichend erhoben, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe und im gegenständlichen Fall keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege. Des Weiteren hätte es zur Feststellung gelangen müssen, dass den Beschwerdeführern aufgrund ihrer individuellen Situation und der allgemeinen Sicherheitslage jedenfalls eine Verletzung in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK drohe. 6.2. Ferner wurde moniert, dass die Feststellung, wonach das BFA den Antrag abgewiesen habe, weil es die Beschwerdeführer als unglaubwürdig erachte, auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basiere und § 60 AVG verletze. Die Beweiswürdigung entspreche nicht den Anforderungen des § 60 AVG, da sie zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen bestünde, die sich nur unzureichend mit dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandersetzen würden. Die Beschwerdeführer hätten entgegen der Ansicht des BFA ihr Vorbringen detailliert und lebensnah gestaltet und über die drohende Verfolgung und über die Erlebnisse frei gesprochen. Entgegen der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei ein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten des BFA der Beweiswürdigung jedoch nicht zu entnehmen. Dementsprechend habe das BFA auch keine Aussagen über die Plausibilität ihres Vorbringens treffen können, was sich zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgewirkt habe. Hätte die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführer entsprechend gewürdigt und hätte sie insbesondere einen derartigen Abgleich vorgenommen, wäre sie insbesondere zu dem Schluss gekommen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei.6.2. Ferner wurde moniert, dass die Feststellung, wonach das BFA den Antrag abgewiesen habe, weil es die Beschwerdeführer als unglaubwürdig erachte, auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basiere und Paragraph 60, AVG verletze. Die Beweiswürdigung entspreche nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG, da sie zu weiten Teilen aus inhaltsleeren Textbausteinen bestünde, die sich nur unzureichend mit dem individuellen Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandersetzen würden. Die Beschwerdeführer hätten entgegen der Ansicht des BFA ihr Vorbringen detailliert und lebensnah gestaltet und über die drohende Verfolgung und über die Erlebnisse frei gesprochen. Entgegen der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei ein Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten des BFA der Beweiswürdigung jedoch nicht zu entnehmen. Dementsprechend habe das BFA auch keine Aussagen über die Plausibilität ihres Vorbringens treffen können, was sich zum Nachteil der Beschwerdeführer ausgewirkt habe. Hätte die belangte Behörde das Vorbringen der Beschwerdeführer entsprechend gewürdigt und hätte sie insbesondere einen derartigen Abgleich vorgenommen, wäre sie insbesondere zu dem Schluss gekommen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Im Anschluss wurden Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden getroffen (AS 228 - 230 im Akt 2297862). Insofern die belangte Behörde den Beschwerdeführern vorhalte, dass sie die Türkei aufgrund von wirtschaftlichen Gründen verlassen hätten, so sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die Türkei aufgrund von Diskriminierungen und der Bedrohung durch die Familie verlassen hätten. Wenn sie zurückkehren müssten, würden sie keine Arbeit finden und könnten die Familie nicht versorgen. Wenn die belangte Behörde die vermeintliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer auf vermeintliche Widersprüche in deren Angaben stütze, so hätten sich diese „Widersprüche“ bei näherer Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer jedoch leicht auflösen lassen. Das BFA halte das Vorbringen der Beschwerdeführer für unglaubwürdig, da die Verfolgung durch die Familie bei der Erstbefragung noch nicht erwähnt worden sei. Dem sei aber zu entgegnen, dass die BF2 sehr wohl in ihrer Erstbefragung schon von dieser Verfolgung berichtet habe. Die Beschwerdeführer seien nicht rechtskundig und könne von diesen daher nicht verlangt werden, dass sie im Detail wüssten, was von ihnen in der Erstbefragung verlangt werde vorzubringen. Der BF1 habe zudem auch angegeben, dass die Erstbefragung sehr knapp gehalten worden sei und er nicht alles habe ausführen können, wie er es für notwendig erachtet hätte. Er habe dann bei der Einvernahme durch die Behörde alles detailreich geschildert, um ein klares Bild darlegen zu können. Die Behörde gehe davon aus, dass es der Familie der BF2 nicht möglich gewesen wäre, die Beschwerdeführer in der Türkei aufzuspüren. Dem sei zu entgegnen, dass die Beschwerdeführer mehrmals umgezogen seien, um der Familie zu entgehen. Allerdings seien sie immer wieder schnell gefunden worden. Die Familie der BF2 sei sehr groß und in der Türkei gut vernetzt. Alle seien darüber informiert, dass die Beschwerdeführer gesucht werden würden, was es ihnen unmöglich mache, in der Türkei unterzutauchen. Die Behörde führe in ihrer Beweiswürdigung an, dass die Diskriminierung der Kurden in der Türkei mit Diskriminierungen in anderen Staaten vergleichbar sei. Mit Verweis auf die vorgebrachten Länderberichte müsse dem aber widersprochen werden. Zusätzlich habe der BF1 mit der HDP sympathisiert, was die Verfolgungsgefahr wider ihn - im Zusammenhang mit der Diskriminierung der gesamten Familie der Beschwerdeführer - noch verschärfe. Die Behörde führe auch an, dass der BF1 noch keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe. Dem sei hinzuzufügen, dass sich dies, sobald die Behörden davon erfahren würden, dass der BF1 als HDP-Sympathisant an Demonstrationen teilgenommen habe, jedenfalls ändern werde und er dann mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. Die Behörde gehe ferner davon aus, dass sich die Beschwerdeführer trotz der prekären wirtschaftlichen Lage in der Türkei selbst versorgen könnten und in keine aussichtslose Lage gelangen würden. Dem sei entgegenzuhalten, dasss die erwachsenen Beschwerdeführer als Kurden einen erheblichen Nachteil am Arbeitsmarkt hätten. Es wäre ihnen nicht möglich, eine Arbeit zu finden, um ihre vier Kinder zu versorgen. Sie würden unter der prekären Sicherheitslage für Kurden leiden und daher würden sie mit großer Wahrscheinlichkeit in eine aussichtslose Lage geraten. Entgegen der Annahme der Behörde würde es zu keiner Verbesserung innerhalb der Türkei für die Beschwerdeführer führen, wenn sie sich im kurdischenTeil der Türkei niederlassen. Dort sei die Familie der BF2 noch präsenter und auch die wirtschaftliche Lage würde eine erfolreiche Arbeitssuche für den BF1 und die BF2 nicht zulassen. 6.3. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Folgendes festgehalten. Während sich Feststellungen iSd AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlicher anderer Maßstab anzulegen. Es genüge das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhalts anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde schon aufgrund des von ihr geführten Verfahrens zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland glaubhaft sei. Insofern der BF1 bei Demonstrationen der HDP teilgenommen habe, könne ihm zumindest eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Er sei daher asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Die Beschwerdeführer würden zudem wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe bzw. wegen der unterstellten oppositionellen Gesinnung von staatlicher Seite persönlich verfolgt. Die Furcht sei auch wohlbegründet, wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen und aktuellen Länderfeststellungen ergebe. Draüber hinaus drohe den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Volksgruppe und politischen Gesinnung nicht nur vom Staat, sondern auch von anti-kurdischen Bevölkerungsgruppen Verfolgung. Es sei nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ausreichenden Schutz vor der Verfolgung der Kurden bieten würden. Vielmehr sei der türkische Staat oftmals selbst in Diskriminierungs- und Verfolgungshandlungen in Bezug auf Kurden involviert. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden die Beschwerdeführer von einer Verfolgung durch die Familie der BF2 schützen könnten, weshalb sich die BF2 aus Angst, die Situation eher zu verschlimmern als Schutz zu erfahren, auch nicht an die Behörden gewandt habe. Ergänzend sei anzumerken, dass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht bestünde, zumal den Beschwerdeführern in erster Linie von staatlicher Seite Verfolgung drohe. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführer gerade als Kurden bei einer Rückkehr auf ein funktionierendes familiäres Netz angewiesen, da Kurden ohnehin schon von breiter gesellschaftlicher Diskriminierung betroffen seien. Hinsichtlich des Eventualantrags auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei anzuführen, dass es dem BF1 und der BF2 nicht möglich wäre, Arbeit zu finden mit der sie die Familie versorgen könnten. Als Kurden hätten sie am Arbeitsmarkt einen signifikanten Nachteil, weshalb sie bei einer Rückkehr Gefahr laufen würden, in eine aussichtslose Lage zu geraten. Insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage, der bürgerkriegsähnlichen Situationen im Grenzgebiet zu Syrien und des Umgangs der türkischen Regierung mit Kurden (vor allem in der Südosttürkei) aufgrund der beschriebenen (kumulativ vorliegenden) Gründe sei im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens gegeben. Eine Ausweisung der Beschwerdeführer komme zumindest einer Verletzung der in Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK garantierten Rechte gleich. Es liege daher eindeutig ein Abschiebehindernis vor und hätte daher den Beschwerdeführern zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Im Rahmen weiterer rechtlicher Ausführungen wurde schließlich dargelegt, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise versucht hätten, sich zu integrieren. Die Beschwerdeführer seien gewillt, aus eigenen Kräften für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Sobald sie einen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten würden, wollen sich der BF1 und die BF2 um eine Arbeit bemühen, um ihren Beitrag leisten zu können. Die Kinder würden die Schule besuchen und die BF2 suche sich eine gemeinnützige Arbeit. Ferner würden sie den angebotenen Deutschkurs besuchen. Im Falle der Beschwerdeführer sei daher davon auszugehen, dass ihre Interessen an ihrem Aufenthalt in Österreich überwiegen. Der Aufenthalt gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben sei unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig. 6.3. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Folgendes festgehalten. Während sich Feststellungen iSd AVG auf bewiesene Tatsachen beziehen, also auf Tatsachen, an deren Existenz kein vernünftiger Zweifel bestehe, sei an die Glaubhaftmachung ein wesentlicher anderer Maßstab anzulegen. Es genüge das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit, um die Glaubhaftigkeit eines Sachverhalts anzunehmen. Vor diesem Hintergrund hätte die Behörde schon aufgrund des von ihr geführten Verfahrens zum Schluss kommen müssen, dass die Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland glaubhaft sei. Insofern der BF1 bei Demonstrationen der HDP teilgenommen habe, könne ihm zumindest eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Er sei daher asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Die Beschwerdeführer würden zudem wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe bzw. wegen der unterstellten oppositionellen Gesinnung von staatlicher Seite persönlich verfolgt. Die Furcht sei auch wohlbegründet, wie sich aus dem glaubhaften Vorbringen und aktuellen Länderfeststellungen ergebe. Draüber hinaus drohe den Beschwerdeführern aufgrund ihrer Volksgruppe und politischen Gesinnung nicht nur vom Staat, sondern auch von anti-kurdischen Bevölkerungsgruppen Verfolgung. Es sei nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ausreichenden Schutz vor der Verfolgung der Kurden bieten würden. Vielmehr sei der türkische Staat oftmals selbst in Diskriminierungs- und Verfolgungshandlungen in Bezug auf Kurden involviert. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden die Beschwerdeführer von einer Verfolgung durch die Familie der BF2 schützen könnten, weshalb sich die BF2 aus Angst, die Situation eher zu verschlimmern als Schutz zu erfahren, auch nicht an die Behörden gewandt habe. Ergänzend sei anzumerken, dass auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht bestünde, zumal den Beschwerdeführern in erster Linie von staatlicher Seite Verfolgung drohe. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführer gerade als Kurden bei einer Rückkehr auf ein funktionierendes familiäres Netz angewiesen, da Kurden ohnehin schon von breiter gesellschaftlicher Diskriminierung betroffen seien. Hinsichtlich des Eventualantrags auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten sei anzuführen, dass es dem BF1 und der BF2 nicht möglich wäre, Arbeit zu finden mit der sie die Familie versorgen könnten. Als Kurden hätten sie am Arbeitsmarkt einen signifikanten Nachteil, weshalb sie bei einer Rückkehr Gefahr laufen würden, in eine aussichtslose Lage zu geraten. Insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen Menschenrechts- und Sicherheitslage, der bürgerkriegsähnlichen Situationen im Grenzgebiet zu Syrien und des Umgangs der türkischen Regierung mit Kurden (vor allem in der Südosttürkei) aufgrund der beschriebenen (kumulativ vorliegenden) Gründe sei im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens gegeben. Eine Ausweisung der Beschwerdeführer komme zumindest einer Verletzung der in Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK garantierten Rechte gleich. Es liege daher eindeutig ein Abschiebehindernis vor und hätte daher den Beschwerdeführern zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. Im Rahmen weiterer rechtlicher Ausführungen wurde schließlich dargelegt, dass die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise versucht hätten, sich zu integrieren. Die Beschwerdeführer seien gewillt, aus eigenen Kräften für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Sobald sie einen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten würden, wollen sich der BF1 und die BF2 um eine Arbeit bemühen, um ihren Beitrag leisten zu können. Die Kinder würden die Schule besuchen und die BF2 suche sich eine gemeinnützige Arbeit. Ferner würden sie den angebotenen Deutschkurs besuchen. Im Falle der Beschwerdeführer sei daher davon auszugehen, dass ihre Interessen an ihrem Aufenthalt in Österreich überwiegen. Der Aufenthalt gefährde weder die öffentliche Ruhe oder Ordnung, noch die nationale Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohl. Der Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben sei unverhältnismäßig und daher auf Dauer unzulässig. 6.4. Gemäß Artikel 47 Abs. 2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße.6.4. Gemäß Artikel 47 Absatz 2, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden, zumal eine Plausibilitätskontrolle des Vorbringens der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte fehle. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrundezulegen habe und die Feststellungen des Bundesamts zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon allein aus diesem Grund erforderlich. Es sei der Beweiswürdigung des Bundesamts zudem substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Wesentlichen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer abhängig seien, habe sich das BVwG einen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführer zu verschaffen. Auch im Hinblick auf die aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich habe der VwGH wiederholt festgestellt, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände, besondere Bedeutung zukomme und diese nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden könnten. Zweck einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändere, sich daraus eine Rechtsfrage ergebe, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert worden sei und zu der der Beschwerdeführer noch keine Gelegenheit zur Äußerung gehabt habe. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden, zumal eine Plausibilitätskontrolle des Vorbringens der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte fehle. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrundezulegen habe und die Feststellungen des Bundesamts zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon allein aus diesem Grund erforderlich. Es sei der Beweiswürdigung des Bundesamts zudem substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen im Wesentlichen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführer abhängig seien, habe sich das BVwG einen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführer zu verschaffen. Auch im Hinblick auf die aufenthaltsbeendende Maßnahme und die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich habe der VwGH wiederholt festgestellt, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände, besondere Bedeutung zukomme und diese nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden könnten. Zweck einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändere, sich daraus eine Rechtsfrage ergebe, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert worden sei und zu der der Beschwerdeführer noch keine Gelegenheit zur Äußerung gehabt habe. 6.5. Abschließend wurde jeweils beantragt, - eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; - die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und den Beschwerdeführern den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; - hilfsweise die angefochtenen Bescheide bezüglich des Spruchpunkts II. zu beheben und den Beschwerdeführern den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen;- hilfsweise die angefochtenen Bescheide bezüglich des Spruchpunkts römisch zwei. zu beheben und den Beschwerdeführern den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; - hilfsweise die angefochtenen Bescheide bezüglich der Spruchpunkte IV. bis VI. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikels 8 EMRK erteilt werde; - hilfsweise die angefochtenen Bescheide bezüglich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikels 8 EMRK erteilt werde; - hilfsweise die angefochtenen Bescheide bezüglich des Spruchpunktes V. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass eine Abschiebung für unzulässig erklärt werde; - hilfsweise die angefochtenen Bescheide bezüglich des Spruchpunktes römisch fünf. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass eine Abschiebung für unzulässig erklärt werde; - hilfsweise die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. 6.6. Mit diesem Rechtsmittel wurde jedoch kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen. 7. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten des BFA langten am 22.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin in Hinblick auf § 20 AsylG und des Erstbeschwerdeführers, des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viert- bis Sechstbeschwerdeführerinnen infolge Annexität zum Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurden die Verfahren der hg. Gerichtsabteilung am 28.08.2024 zugewiesen.7. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten des BFA langten am 22.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede bezüglich der Zweitbeschwerdeführerin in Hinblick auf Paragraph 20, AsylG und des Erstbeschwerdeführers, des minderjährigen Drittbeschwerdeführers und der minderjährigen Viert- bis Sechstbeschwerdeführerinnen infolge Annexität zum Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wurden die Verfahren der hg. Gerichtsabteilung am 28.08.2024 zugewiesen. 8. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Verwaltungsakte des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, des jeweiligen Bescheidinhalts und des Inhalts der gegen die Bescheide des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Verfahrensbestimmungen 1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn, 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder, 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 1.4. Familienverfahren § 34 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 lautet: „

(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Asylwerber„
(1)Stellt ein Familienangehöriger von,
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;,
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder,
  3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn,
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
  1. dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
  2. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  3. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und,
  5. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:,
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;,
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;,
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ Gemäß § 2 Absatz 1 Z 22 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, wer Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hatGemäß Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, wer Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren zwischen dem BF1 und der BF2 sowie den minderjährigen Kinden - BF3 bis BF6 - und den Eltern [BF1 und BF2] vor.
  4. Zur Entscheidungsbegründung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, der bekämpften Bescheide und des Beschwerdeschriftsatzes. 2.
  5. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen: 2.1.
  6. Zu den Personen der Beschwerdeführer und deren Fluchtgründen: Die Beschwerdeführer sind allesamt türkische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Kurden an und sind islamischen Glaubens. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Beschwerdeführer tragen jeweils den im Spruch angeführten Namen und sind an dem angegebenen Datum geboren. Der BF3, die BF4, die BF5 und die BF6 haben keine eigenen Verfolgungsgründe dargelegt, sondern sich abgesehen vom Verweis auf die allgemeine Diskriminierung in der Schule (bei Verwendung der kurdischen Sprache) aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe auf die Fluchtgründe von BF1 und BF2 - ihren Eltern - bezogen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Die erwachsenen Beschwerdeführer zeigen Interesse für die kurdischen Belange. Der Erstbeschwerdeführer sympathisiert(e) vor seiner Ausreise zudem mit der HDP und nahm an Veranstaltungen der HDP, insbesondere auch an den Newroz-Festen und ca. sechs oder sieben Großdemonstrationen, teil. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin entfalteten während ihres Aufenthalts in Österreich kein (exil-)politisches Engagement und schlossen sich auch keiner hier tätigen kurdischen Organisation an.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin entfalteten während ihres Aufenthalts in Österreich kein , (exil-)politisches Engagement und schlossen sich auch keiner hier tätigen kurdischen Organisation an. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gehören nicht der Gülen-Bewegung an und waren nicht in den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verstrickt. Der vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachte Fluchtgrund, dass sie aufgrund der von Familie der Zweitbeschwerdeführerin missbilligten Eheschließung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin im Zeitraum von etwa 2003 bis 2012 mehrfach von Angehörigen der Familie der Zweitbeschwerdeführerin geschlagen, bedroht und verfolgt worden seien, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Die Angehörigen der Volksgruppe der Kurden sind in der Türkei aktuell im Allgemeinen, ohne Hinzutreten von individuellen Momenten, keiner ernsthaften Gefahr physischer oder psychischer Gewalt oder Strafverfolgung oder einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte, generell einer existenzbedrohenden Notlage oder Benachteiligungen, die das Leben in der Türkei unerträglich machen, oder sonst einer (ernsthaften Gefahr einer) Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung (regelmäßig) ausgesetzt. Beschimpfungen, Schikanen oder mangelnde Wertschätzung der Beschwerdeführer durch Angehörige türkischer Behörden oder Teile der Zivilbevölkerung, etwa während der Schulzeit oder des Erwerbslebens oder bei der Wohnungssuche oder beim Verwenden der kurdischen Sprache, aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit sind glaubhaft. Insbesondere wurde der Erstbeschwerdeführer beim Verwenden der kurdischen Sprache aufgrund der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit mehrfach beleidigt und kam es hierbei auch zu körperlichen Übergriffen in Form von Schlägen wider den Erstbeschwerdeführer durch Dritte. Indes kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei verfolgt wurden. Die Beschwerdeführer liefen nicht ernstlich Gefahr, bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Türkei aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung intensiven Übergriffen durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ausgesetzt zu sein. Insbesondere wären die Beschwerdeführer nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe, im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, unmittelbaren (persönlichen) und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer aus Gründen der GFK asylrelevant verfolgt wurden bzw. deren Leben bedroht wurde beziehungsweise dies im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreffen könnte. Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer Gefahr liefen, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würden. Im Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer in ihrem Heimatland festgestellt werden. Die Beschwerdeführer verließen die Türkei zwecks Verbesserung der Lebenssituation aus wirtschaftlichen Motiven. Selbst wenn man ihr gesamtes Vorbringen als wahr unterstellen und daher auch annehmen würde, dass die Beschwerdeführer aufgrund der von der Familie der Zweitbeschwerdeführerin missbilligten Eheschließung zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin im Zeitraum von etwa 2003 bis 2012 mehrfach von Angehörigen der Familie der Zweitbeschwerdeführerin bedroht und verfolgt worden waren, muss diesbezüglich festgestellt werden, dass das Vorbringen des BF1 und der BF2 keine Asylrelevanz entfalten würde (siehe rechtliche Würdigung zur Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates und zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative), zumal die Beschwerdeführer bei einer Bedrohung und Verfolgung in der geschilderten Form durch Privatpersonen wirksamen Schutz bei den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats in Anspruch nehmen könnten. Ferner könnten die Beschwerdeführer wegen der in diesem Zusammenhang geschilderten Bedrohung und/oder Verfolgung wider sie eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch nehmen und wäre den Beschwerdeführern jedenfalls auch eine Rückkehr nach Ankara möglich und zumutbar. Es wären dort die existentiellen Lebensgrundlagen der Beschwerdeführer angesichts einer finanziellen Unterstützung durch die in der Türkei und in Europa lebenden Familienangehörigen - etwa durch Überweisungen - oder durch Aufnahme einer eigenen beruflichen Tätigkeit gesichert. In Anbetracht der Quellenlage sowie den vom Bundesverwaltungsgericht bei der Bearbeitung ähnlich gelagerter, die Türkei betreffender Verfahren gewonnenen Wahrnehmungen kam es 2022 zwar wieder zu vereinzelten Anschlägen, vermeintlich der PKK, auch in urbanen Zonen, wobei sich der wohl schwerwiegendste Anschlag am 13.11.2022 ereignete, als mitten auf der Istiklal-Straße, einer belebten Einkaufsstraße im Zentrum Istanbuls, eine Bombe mindestens sechs Menschen tötete und 81 verletzte. Anfang Oktober 2023 kam es auch zu einem Bombenanschlag in Ankara. Ein Selbstmordattentäter hatte sich im Zentrum der Hauptstadt in die Luft gesprengt. Der Angriff richtete sich gegen den Sitz der Polizei und gegen das Innenministerium, die sich in einem Gebäudekomplex in der Nähe des Parlaments befinden. Ankara gilt dennoch als vergleichsweise sicher, zumal es deutlich von jenen Grenzgebieten zu Syrien und zum Irak entfernt liegt, in welchen aktuell regelmäßig Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften und den Kämpfern der Partiya Karkerên Kurdistanê stattfinden, weshalb hier insgesamt von einer stabilen Sicherheitslage auszugehen ist. Diese Stadt ist für die Beschwerdeführer auch direkt erreichbar. Die Beschwerdeführer sind gesund. Die Beschwerdeführer leiden weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin befinden sich in einem arbeitsfähigen Zustand und Alter. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stammen ursprünglich aus der Provinz Mardin in Südostanatolien. Zuletzt hielten sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit ihren Kindern in Istanbul auf, wo der Drittbeschwerdeführer, die Viert-, die Fünft- und die Sechstbeschwerdeführerin auch geboren wurden, und lebten dort in einer Mietwohnung. Der Erstbeschwerdeführer erhielt in der Türkei eine kurze schulische Ausbildung. Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte in der Türkei die Schule für etwa acht Jahre. Der Erstbeschwerdeführer und dessen Familie bestritten ihren Lebensunterhalt durch dessen Erwerbstätigkeiten im Elektronikbereich. Der Erstbeschwerdeführer arbeitete in verschiedenen Firmen/Fabriken. Die Zweitbeschwerdeführerin führte den Haushalt der Familie und übernahm die Erziehung und Pflege der minderjährigen Beschwerdeführer. Der Drittbeschwerdeführer, die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin verließen die Türkei im schulpflichtigen Alter. Die Eltern, fünf Brüder, drei Schwestern und zahlreiche Onkel und Tanten, Neffen und Nichten sowie Cousins und Cousinen des Erstbeschwerdeführers leben nach wie vor in der Türkei, wobei jener Onkel, welcher den BF1 im Alter von etwa
  7. Jahren bei sich aufnahm, weiterhin in Istanbul wohnt. Die Eltern und Geschwister des BF1 besitzen ein landwirtschaftliches Grundstück und finanzieren ihren Lebensunterhalt durch den Verkauf von Holz. Zudem leben die Eltern, fünf Brüder, zwei Schwestern und zahlreiche Onkel und Tanten, Neffen und Nichten sowie Cousins und Cousinen der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls nach wie vor in der Türkei. Die Eltern und Geschwister sowie Cousins der Zweitbeschwerdeführerin arbeiten im landwirtschaftlichen Bereich, in Fabriken und als Schneider. Die finanzielle Situation der Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ist jeweils der Mittelschicht zuzuordnen. Der Erstbeschwerdeführer steht im Wesentlichen mit seiner Mutter und seinem in Istanbul lebenden Onkel, der ihn im Alter vom
  8. Jahren bei sich aufnahm, telefonisch in Kontakt. Die Beschwerdeführer verließen die Türkei etwa Ende September 2023 legal und reisten in der Folge illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die Beschwerdeführer am 07.10.2023 jeweils den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer befindet sich in der Türkei. In Österreich halten sich keine Verwandten der Beschwerdeführer auf. Ein Onkel bzw. Cousins bzw. weitschichtig Verwandte des Erstbeschwerdeführers leben in der Bundesrepublik Deutschland. Die erwachsenen Beschwerdeführer besuchen in Österreich einen Deutschkurs. Indes haben sie noch keine Deutschprüfung erfolgreich absolviert. Sie verfügen insoweit allenfalls über einfachste Deutschkenntnisse. Der Drittbeschwerdeführer, die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin erwerben seit ihrer Einreise Kenntnisse der deutschen Sprache während ihres Schulbesuchs. Die Beschwerdeführer verfügen hier über einen normalen Freundes- und Bekanntenkreis. Zwischen den Beschwerdeführern und ihren Bekannten/Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Unterstützungserklärungen brachten die Beschwerdeführer nicht in Vorlage. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben in Österreich in der Vergangenheit - abgesehen von der Teilnahme an einem Deutschkurs - keine Bildungsangebote in Anspruch genommen und keine Aus-, Fort- oder Weiterbildungen besucht. Der Drittbeschwerdeführer, die Viert- und die Fünftbeschwerdeführerin besuchen in Österreich die Schule. Sie pflegen dort bzw. in ihrer Freizeit einen altersentsprechenden Umgang mit Freunden. Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise Anfang Oktober 2023 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und leben von staatlicher Unterstützung. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Gegenwärtig verfügen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin weder über eine aktuelle Einstellungszusage noch haben sie eine bestimmte Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in verbindlicher Weise durch Abschluss eines (bedingten) Dienstvertrags in Aussicht. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind als erwerbsfähig anzusehen, etwaige - eine Teilnahme am Arbeitsleben ausschließende - gesundheitliche Einschränkungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sind nicht aktenkundig. Sie leisten keine offizielle ehrenamtliche oder gemeinnützige Tätigkeit und sind nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation in Österreich. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden. Die Beschwerdeführer haben mit Ausnahme ihres nunmehrigen Aufenthalts in Österreich ihr Leben zum überwiegenden Teil in der Türkei verbracht, wo der BF1, die BF2, der BF3 und die BF4 auch sozialisiert wurden und wo sich die engsten Familienangehörigen der Beschwerdeführer aufhalten. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr bei Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers, konkret etwa jenem Onkel, welcher den BF1 im Alter von etwa
  9. Jahren bei sich aufnahm, wohnen werden können. Davon abgesehen sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als arbeitsfähig und -willig anzusehen, was bezüglich des BF1 durch die in der Vergangenheit in der Türkei erfolgte Verrichtung einer Erwerbstätigkeit auch belegt wird. Die Beschwerdeführer sprechen Türkisch und Kurmandschi (Nordkurdisch). Der Erstbeschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit mehrjähriger Berufserfahrung. Auch der Zweitbeschwerdeführerin ist - soweit es die Betreuungspflicht in Ansehung der minderjährigen Beschwerdeführer zulässt - etwa die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten zur Unterstützung des Familienauskommens im Rückkehrfall grundsätzlich möglich und zumutbar. Die Beschwerdeführer verfügen im Rückkehrfall außerdem abgesehen vom Vater des BF1 über Unterstützung durch das familiäre Netzwerk des Erstbeschwerdeführers. Die minderjährigen Beschwerdeführer verfügen in ihrer Herkunftsprovinz über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage, ferner ist eine hinreichende Betreuung und eine hinreichende Absicherung in ihren altersentsprechenden Grundbedürfnissen durch die Eltern und den Familienverband gegeben. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Es ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren überdies, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei festzustellen ist. 2.1.
  10. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei war insbesondere unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und den erwachsenen Beschwerdeführern seitens der belangten Behörde am 04.06.2024 zur Stellungnahme angebotenen Länderinformationsquellen festzustellen: Politische Lage Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdoğan verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.). Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vgl. EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023), zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022a, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9.2023, Pt. 17).Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vergleiche EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023), zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022a, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9.2023, Pt. 17). Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vgl. EP 13.9.2023, Pt.9, WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 8.11.2023, S. 4, 12; vergleiche EP 13.9.2023, Pt.9, WZ 7.5.2023). Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl. DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016).Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 1.10.2022, S. 6; vergleiche DE/Aydas 31.12.2022, Güney 1.10.2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 1.10.2022, S. 6; vgl.Esen/Gumuscu 19.2.2016). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser implizit negativ auf Demokratie und Grundrechte aus, denn einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumten, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert. Einige dieser Bestimmungen wurden um weitere zwei Jahre verlängert, aber die meisten jener sind im Juli 2022 ausgelaufen (EC 8.11.2023, S. 12). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022a). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR. Der türkische Rechtsrahmen enthält beispielsweise allgemeine Garantien für die Achtung der Menschen- und Grundrechte, aber die Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung müssen laut Europäischer Kommission mit der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Einklang gebracht werden (EC 8.11.2023, S. 6). Das Europäische Parlament kam im September 2023 in Hinblick auf die Beitrittsbemühungen der Türkei zum Schluss, "dass die türkische Regierung kein Interesse daran hat, die anhaltende und wachsende Kluft zwischen der Türkei und der EU in Bezug auf Werte und Standards zu schließen, da die Türkei in den letzten Jahren klar gezeigt hat, dass ihr der politische Wille fehlt, um die notwendigen Reformen durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsstaatlichkeit, die Grundrechte und den Schutz und die Inklusion aller ethnischen, religiösen und sexuellen Minderheiten" (EP 13.9.2023, Pt. 21). Das Präsidialsystem Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 1.4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022a, S. 36). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). In einer weiteren Entschließung vom September 2023 erklärte sich das Europäische Parlament "tief besorgt über die fortwährende übermäßige Machtkonzentration beim türkischen Präsidenten ohne wirksames System von Kontrollen und Gegenkontrollen, durch die die demokratischen Institutionen des Landes erheblich geschwächt wurden; [und] betont, dass die fehlende Eigenständigkeit auf mehreren Verwaltungsebenen aufgrund der extremen Abhängigkeit vom Präsidenten bei allen Arten von Entscheidungen und der Alleinherrschaft eines einzigen Mannes ein dysfunktionales System zur Folge haben kann" (EP 13.9.2023, Pt.20). Machtfülle des Staatspräsidenten Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7). Die gesetzgebende Funktion des Parlaments wird durch die häufige Anwendung von Präsidialdekreten und Präsidialentscheidungen eingeschränkt. Das Fehlen einer wirksamen gegenseitigen Kontrolle und die Unfähigkeit des Parlaments, das Amt des Präsidenten wirksam zu überwachen, führen dazu, dass dessen politische Rechenschaft auf die Zeit der Wahlen beschränkt ist. Die öffentliche Verwaltung, die Gerichte und die Sicherheitskräfte stehen unter dem starken Einfluss der Exekutive. Die Präsidentschaft übt direkte Autorität über alle wichtigen Institutionen und Regulierungsbehörden aus (EC 8.11.2023, S. 13-15; vgl.EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 1.4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab der Armee, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck und es mangelt ihr an Unabhängigkeit (EC 8.11.2023, S. 10f., 65). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen. - Von Jänner bis Dezember 2022 nahm das Parlament 80 von 749 vorgeschlagenen Gesetzen an. Demgegenüber wurden im selben Zeitraum 273 Präsidialdekrete, die im Rahmen des Ausnahmezustands zu einer Vielzahl von politischen Themen (einschließlich sozioökonomischer Fragen) erlassen wurden, den Parlamentsausschüssen vorgelegt (EC 8.11.2023, S. 13). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 7) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 1.4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Ordentliche Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Die im Rahmen des Ausnahmezustands erlassenen Dekrete des Präsidenten jedoch müssen dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden (EC 8.11.2023, S. 14). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Monitoring des Europarates Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14).Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (CoE-PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14). Präsidentschaftswahlen Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 4; vgl.PRT 10.3.2023). Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (Zeit online 22.5.2023). Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" waren Fake News von Erdoğan. - Dieser zeigte während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023) und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" ARD 28.5.2023; vgl. DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vgl. DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023).Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" waren Fake News von Erdoğan. - Dieser zeigte während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023) und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" ARD 28.5.2023; vergleiche DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vergleiche DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023). In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (AnA 29.5.2023; vgl. Politico 29.5.2023,taz 10.4.2023).In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (AnA 29.5.2023; vergleiche Politico 29.5.2023,taz 10.4.2023). Das Parlament Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen. Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S. 6f.). Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische İYİ-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023). Das Ergebnis wurde am 30.5.2023 mit dem Entscheid des Obersten Wahlrates amtlich (YSK 30.5.2023).Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische İYİ-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vergleiche BBC 22.5.2023). Das Ergebnis wurde am 30.5.2023 mit dem Entscheid des Obersten Wahlrates amtlich (YSK 30.5.2023). In der neu gewählten Nationalversammlung sitzen zusätzlich Vertreter und Vertreterinnen mehrer Kleinparteien, welche auf den Listen der AKP, der CHP und er YSP standen. So entfallen von den 268 Sitzen der AKP vier auf die kurdisch-islamistische Partei der Freien Sache, Hür Dava Partisi - HÜDA-PAR und ein Sitz auf die Demokratische Linkspartei, Demokratik Sol Parti - DSP. Von den 149 Mandaten der CHP gehören 14 der Partei für Demokratie und Fortschritt, Demokrasi ve Atılım Partisi - DEVA [des ehemaligen Wirtschaftsministers Ali Babacan], zehn der Zukunftspartei, Gelecek Partisi - GP [des ehemaligen Ministerpräsidenten Ahmet Davutoğlu] und weitere zehn der islamisch-konservativen Partei der Glückseligkeit, Saadet Partisi -SP und drei der Demokratischen Partie, Demokrat Parti - DP. Über die CHP-Liste bekam die ansonsten eigenständig kandidierende İYİ-Partei zu ihren 43 Sitzen noch einen Sitz dazu. Über die LIsten der Links-Grünen Partei erhielten die Partei der Arbeit, Emek Partisi - EMEP zwei sowie die Partei der Sozialen Freiheit, Toplumsal Özgürlük Partisi - TÖP eines der YSP-Mandate [Anm.: die Zahl der YSP von 63 in der Grafik entspricht nicht jener des amtlichen Wahlresulta

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