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{'item': 'L515 2216089-3'}

Obsah (10)§ 30§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 68§ 55§ 30aArt 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlL515 2216089-3 Spruch, L515 2216088-3/15Z L515 2216089-3/15Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

§ 30Abs. 2 Vw

GG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER über die Anträge von (1.) römisch 40 und des (2.) römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2024, Zlen. 1.) L515 2216088-3/3E 2.) L515 2216089-3/3E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:, Der Revision wird

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. , , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.) Am 29.11.2018 stellte die erstrevisionswerbende Partei (in weiterer Folge auch kurz als „rP1“ bezeichnet) für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn, die zweitrevisions-werbende Partei („rP2“) einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Anträge der rP auf internationalen Schutz wurden in weiterer Folge mit im Akt ersichtlichen Bescheiden der belangten Behörde

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (SP III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (SP IV.) und

§ 52Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der r

P nach Georgien

§ 46FPG zulässig sei (SP V.) Gem.

§ 55 Absatz 1a FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (SP VI.). Die Anträge der rP auf internationalen Schutz wurden in weiterer Folge mit im Akt ersichtlichen Bescheiden der belangten Behörde

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (SP römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (SP römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (SP römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (SP römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der rP nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (SP römisch fünf.) Gem. Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (SP römisch sechs.). Gegen die oa. Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Beschwerden der rP wurden in weiterer Folge mit ho. Erkenntnis vom 30.8.2021 GZ. L518 2216088-1/15E und L518 2216089-1/19E in allen Spruchpunkten abgewiesen. Eine gegen das Erkenntnis vom 30.08.2021 GZ. L518 2216088-1/15E und L518 2216089-1/19E eingebrachte außerordentliche Revision wurde vom VwGH mit Beschluss vom 04.11.2021, Ra2021/14/0333 bis 0334-7 zurückgewiesen. In Weiterer Folge ignorierte die rP1 ihre gesetzliche Obliegenheit, gemeinsam mit der rP2 das Bundesgebiet zu verlassen und verharrte rechtswidrig in diesem. 2.) Die rP stellten 05.01.2022 weitere Anträge auf die Gewährung von internationalen Schutz Die Anträge der rP auf internationalen Schutz wurden folglich neuerlich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der rP nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die rP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien

§ 46FPG zulässig ist. Die Anträge der r

P auf internationalen Schutz wurden folglich neuerlich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der rP nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die rP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Beschwerden der rP wurden seitens des ho. Gerichts mit Erkenntnis vom 13.01.2023, GZ: L515 2216088-2/3E und L515 2216089-2/3E mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch in den angefochtenen Bescheiden zu lauten hat: I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F (AVG) zurückgewiesen.römisch eins. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen. II. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F (AVG) zurückgewiesen.römisch zwei. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wird in Bezug auf die beantragte Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG) zurückgewiesen., III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§§ 57Asyl

G nicht erteilt. römisch drei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt. IV.

§ 10Asyl

G iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien

§ 52Absatz 1 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. römisch vier.

Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien

Paragraph 52, Absatz 1 FPG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. V. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46FPG nach Georgien zulässig ist.römisch fünf.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist. VI.

§ 55

Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch sechs.

Paragraph 55, Absatz 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung., Die Revision wurde nicht zugelassen. Eine gegen das ho. Erkenntnis vom 13.01.2023, GZ: L515 2216088-2/3E und L515 2216089-2/3E eingebrachte Revision wurde mit Beschluss des VwGH vom 06.03.2023 Ra 2023/14/0064, 0065-7 zurückgewiesen. In Weiterer Folge ignorierte die rP1 ihre gesetzliche Obliegenheit, gemeinsam mit der rP2 das Bundesgebiet zu verlassen und verharrte rechtswidrig in diesem. 3.) Am 13.12.2023 stellten die rP Anträge gem. § 55 AsylG.3.) Am 13.12.2023 stellten die rP Anträge gem. Paragraph 55, AsylG. Mit Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. Die bB ging davon aus, dass in Bezug auf die privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet, seit dem Zeitpunkt, an dem letztmalig eine Rückkehr-entscheidung erlassen wurde, keine maßgeblichen Veränderungen iSd Art. 8 EMRK eintraten.Mit Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Die bB ging davon aus, dass in Bezug auf die privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet, seit dem Zeitpunkt, an dem letztmalig eine Rückkehr-entscheidung erlassen wurde, keine maßgeblichen Veränderungen iSd Artikel 8, EMRK eintraten. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Die bB ging davon aus, dass aufgrund der im Wesentlichen unveränderten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nach wie vor von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK auszugehen ist.Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig ist. Die bB ging davon aus, dass aufgrund der im Wesentlichen unveränderten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet nach wie vor von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK auszugehen ist. Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde in Bezug auf die rP ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 „Jahr/Jahren“ erlassen. Die bB ging davon aus, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens der rP qualifizierte öffentliche Interessen vorliegen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes von der genannten Dauer gebieten.Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde in Bezug auf die rP ein Einreiseverbot in der Dauer von 3 „Jahr/Jahren“ erlassen. Die bB ging davon aus, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens der rP qualifizierte öffentliche Interessen vorliegen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes von der genannten Dauer gebieten. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 FPG mit 14 Tagen festgelegt.Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen festgelegt. Hiergegen wurde binnen offener Frist Beschwerde im vollen Umfang erhoben. Mit ho. Erkenntnis vom 05.09.2024, L515 2216088-3/3E und L515 2216089-3/3E wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 30.01.2025 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes an: „

§ 30Abs 2 Vw

GG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.„

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es besteht kein zwingendes öffentliches Interesse den Revisionswerbern die Aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Durch einen rechtlich möglichen Vollzug der Rückkehrentscheidungen würde in das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Sohnes eingegriffen, der unverhältnismäßige Nachteil ist daher auf seiner Seite darin zu erblicken, dass der Sohn monatlich einer Kontrolle seines urologischen Zustandes bzw im Notfall einer sofortigen Behandlung bedarf und er die von ihm einzunehmenden Medikamente in Georgien nicht bzw. nicht kostenlos erhalten würde. Die Mutter wäre in ihrer seelischen Gesundheit beeinträchtigt, wenn sie miterleben müsste, dass der Sohn bei einem möglichen Verlust der ihm gespendeten Niere aufgrund in Georgien nicht möglicher Behandlung der komplexen urologischen Grunderkrankung bzw aufgrund des Nichterhalts der zur Vermeidung der Abstoßung einzunehmenden Medikamente, verstirbt.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

§ 30aAbs. 3 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs. 7 VwGG sind Abs. 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht

Art 133Abs. 4 BVG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 Vw

GG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG sind Absatz eins bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht

Artikel 133, Absatz 4, BVG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des Paragraph 29, Vw

GG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113 (aA Gruber § 30 VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2

(2017)).Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vergleiche etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113 (aA Gruber Paragraph 30, VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017)). Es ist nach zahlreichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist. Vgl. jeweils mwN z. B. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493, VwGH 25.07.2019, Ra 2019/14/0339, und VwGH 30.05.2019, Ra 2019/22/0104; siehe auch VwGH 05.12.2017, Ra 2017/18/
  1. Es ist nach zahlreichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach Paragraph 30, VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist. Vgl. jeweils mwN z. B. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493, VwGH 25.07.2019, Ra 2019/14/0339, und VwGH 30.05.2019, Ra 2019/22/0104; siehe auch VwGH 05.12.2017, Ra 2017/18/
  2. Noch deutlicher hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31.01.2020, Ra 2019/06/0277, fest, dass im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen ist und Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben haben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen; vgl. mwN VwGH 21.12.2018, Ro 2018/06/0018.Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ist daher das in der Revision erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Unter diesen Annahmen sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen; vergleiche mwN VwGH 21.12.2018, Ro 2018/06/
  3. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenswägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag –unter anderem- somit zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebeantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab. Bloße abstrakte und vom konkreten Sachverhaltsumständen losgelöste (hypothetische) Möglichkeiten sind nicht als ausreichend anzusehen. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheiten sind streng (VwGH 29.01.2001, Ra 2021/17/004; VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107-7; VwGH 02.12.2021, Ro 202109/0028 mwN). Im gegenständlichen Fall entsprechen schon die Ausführungen der revisionsführenden Parteien zur begründeten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht, zumal sie nicht konkret darlegen, welche konkreten Nachteile die revisionswerbende Partei erleiden würden, wenn sie die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht in Österreich, sondern in Georgien abwarten würde. Durch eine Wiederholung des Revisionsvorbringens wird Obliegenheit zur Konkretisierung nicht erfüllt. Es wurde bereits in einer vorgehenden verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungs-gerichtlichen Entscheidung, rechtskräftig festgestellt, dass die revisionsführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht- auf ein Privat- und Familienleben darstellen. Eine Revision an den VwGH wurde von diesem zurückgewiesen.Es wurde bereits in einer vorgehenden verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungs-gerichtlichen Entscheidung, rechtskräftig festgestellt, dass die revisionsführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat keiner Gefahr iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK, Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht- auf ein Privat- und Familienleben darstellen. Eine Revision an den VwGH wurde von diesem zurückgewiesen. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die revisionswerbenden Parteien nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, nachdem sie ihre Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebiets ignorierten, einen unzulässigen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellten, welcher zurückgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Auch in diesem Fall wurde eine Revision an den VwGH von diesem zurückgewiesen. Dem gegenständliche Antrag –welcher keinen Antrag auf internationalen Schutz zu Grunde liegt und folglich keine komplexe Prüfung der Rückkehrgefährdung durchzuführen war (vgl. hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH
  4. 9 2016, Ra 2016/21/0234 [eine Manuduktion der rP war aufgrund deren rechtsfreundlicher Vertretung hierüber nicht erforderlich]) – lag im Vergleich zu jenen Umständen, wie sie bei der letztmaligen Prüfung von Art. 8 EMRK vorlagen kein neuer Sachverhalt zu Grunde. Dem gegenständliche Antrag –welcher keinen Antrag auf internationalen Schutz zu Grunde liegt und folglich keine komplexe Prüfung der Rückkehrgefährdung durchzuführen war vergleiche hierzu auch VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367; VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157; VwGH
  5. 9 2016, Ra 2016/21/0234 [eine Manuduktion der rP war aufgrund deren rechtsfreundlicher Vertretung hierüber nicht erforderlich]) – lag im Vergleich zu jenen Umständen, wie sie bei der letztmaligen Prüfung von Artikel 8, EMRK vorlagen kein neuer Sachverhalt zu Grunde. Das Verhalten der rP seit der Einbringung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz und des gegenständlichen Antrages dient sichtlich dazu, den Aufenthalt im Bundesgebiet in rechtsmissbräuchlicher Weise zu verlängern. Ebenso begründete weder der gegenständliche der Antrag, noch die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung iVm der Rückkehrentscheidung weder ein Aufenthaltsrecht, noch Abschiebeschutz (vgl. § 58 Abs. 13 AsylG und § 16 Abs. 5 BFA-VG) und ist die dahinterstehende ratio legis nach ho. Ansicht auch im Rahmen der Interessensabwägung im Rahmen des § 30 Abs. 2 VwGG zu berücksichtigten.Ebenso begründete weder der gegenständliche der Antrag, noch die Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung in Verbindung mit der Rückkehrentscheidung weder ein Aufenthaltsrecht, noch Abschiebeschutz vergleiche Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG) und ist die dahinterstehende ratio legis nach ho. Ansicht auch im Rahmen der Interessensabwägung im Rahmen des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu berücksichtigten. Auch wenn der sofortige Vollzug eines durch eine außerordentliche Revision angefochtenen Erkenntnisses im Lichte des hoch einzuschätzenden öffentlichen Interesses vor der Entscheidung über die Revision durch das Höchstgericht in manchen Fällen kein zwingendes öffentliches Interesse im hier vorliegenden Sinne darstellen mag, so unterscheiden sich diese Fälle vom gegenständlichen insofern, als dass im gegenständlichen Fall bereits in zwei vorausgehenden Verfahren in Bezug auf Art. 8 EMRK rechtskräftig meritorisch entschieden wurde und eine weitere Verzögerung des Vollzuges zwingendenden öffentlichen Interessen widerstreiten würde, zumal widrigenfalls der revisionswerbenden Partei durch die rechtsmissbräuchliche Stellung eines weiteren Antrages die Möglichkeit eingeräumt würde, den Vollzug einer rechtskräftigen meritorischen Entscheidung weiterhin zu verzögern, wodurch letztlich die Effektivität des Rechtsstaates an sich in Zweifel gezogen würde. Eine gegenteilige Sichtweise würde nach Ansicht des ho. Gerichts letztlich auch dem „Estoppel-Prinzip“ („no one can profit from his own wrongdoing“), aber auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007), widersprechen.Auch wenn der sofortige Vollzug eines durch eine außerordentliche Revision angefochtenen Erkenntnisses im Lichte des hoch einzuschätzenden öffentlichen Interesses vor der Entscheidung über die Revision durch das Höchstgericht in manchen Fällen kein zwingendes öffentliches Interesse im hier vorliegenden Sinne darstellen mag, so unterscheiden sich diese Fälle vom gegenständlichen insofern, als dass im gegenständlichen Fall bereits in zwei vorausgehenden Verfahren in Bezug auf Artikel 8, EMRK rechtskräftig meritorisch entschieden wurde und eine weitere Verzögerung des Vollzuges zwingendenden öffentlichen Interessen widerstreiten würde, zumal widrigenfalls der revisionswerbenden Partei durch die rechtsmissbräuchliche Stellung eines weiteren Antrages die Möglichkeit eingeräumt würde, den Vollzug einer rechtskräftigen meritorischen Entscheidung weiterhin zu verzögern, wodurch letztlich die Effektivität des Rechtsstaates an sich in Zweifel gezogen würde. Eine gegenteilige Sichtweise würde nach Ansicht des ho. Gerichts letztlich auch dem „Estoppel-Prinzip“ („no one can profit from his own wrongdoing“), aber auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007), widersprechen. Aus den oa. Ausführungen ergibt sich ein zwingendes öffentliches Interesse, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegensteht und die Umsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme für die revisionswerbende Partei keinen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringen würde. Basierend auf den oa. Erwägungen war dem Antrag darauf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 30Abs. 2 Vw

GG nicht stattzugeben. Wirkung

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L515.2216089.3.00

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