RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlL515 2291668-1 Spruch, L515 2291673-1/13E L515 2291668-1/11EL515 2291671-1/10EL515 2291668-1/11E, L515 2291671-1/
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 11.10.2024 zu Recht:2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 11.10.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXalias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2024, Zl. XXXX, nach Durchführung einer Verhandlung am 11.10.2024 zu Recht:3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXXalias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 11.10.2024 zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), sind weibliche syrische Staatsangehörige und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 22.05.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP3“ bezeichnet), sind weibliche syrische Staatsangehörige und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 22.05.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Die bP1 ist die Mutter der beiden volljährigen bP2 und bP3. Begründend brachten die bP im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag im Wesentlichen vor, dass ihr Ehemann (bP1) und Vater (bP2 und bP3) vor rund einem Jahr verstorben sei und die Befürchtung bestanden habe, dass die bP2 und bP3 durch die PKK rekrutiert werden würde. Von Familienangehörigen sei ihnen geraten worden, nach Deutschland oder Österreich zu reisen. Begründend brachten die bP im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag im Wesentlichen vor, dass ihr Ehemann (bP1) und Vater (bP2 und bP3) vor rund einem Jahr verstorben sei und die Befürchtung bestanden habe, dass die bP2 und bP3 durch die PKK rekrutiert werden würde. Von Familienangehörigen sei ihnen geraten worden, nach Deutschland oder Österreich zu reisen. , I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die bP am 05.03.2024 von einer Organwalterin der bB im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Kurdisch-Kurmandschi einvernommen. Zusammengefasst legten die bP Folgendes dar: Die bP seien syrische Staatsbürgerinnen, kurdischen Hintergrundes, sunnitische Muslima und sprechen die Sprache Kurdisch Kurmanji auf Muttersprachenniveau. Die bP1 sei Witwe und Mutter der beiden volljährigen bP2 und bP3. römisch eins.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurden die bP am 05.03.2024 von einer Organwalterin der bB im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Kurdisch-Kurmandschi einvernommen. Zusammengefasst legten die bP Folgendes dar: Die bP seien syrische Staatsbürgerinnen, kurdischen Hintergrundes, sunnitische Muslima und sprechen die Sprache Kurdisch Kurmanji auf Muttersprachenniveau. Die bP1 sei Witwe und Mutter der beiden volljährigen bP2 und bP3. I.2.1. Die bP1 brachte vor, ihre beiden Töchter vor der PKK schützen zu wollen und deshalb Syrien verlassen zu haben. Sie sei wiederholt durch die PKK aufgefordert worden, dass ihre Töchter für sie arbeiten sollen, sei es als Verkehrspolizisten oder als Wache auf Feldern oder an Checkpoints etc. Die bP1 selber brachte keine eigenen Verlassensgründe bzw. Rückkehrhindernisse vor und verneinte auch, jemals in Syrien bedroht oder verfolgt worden zu sein (bP1 AS 52f). römisch eins.2.1. Die bP1 brachte vor, ihre beiden Töchter vor der PKK schützen zu wollen und deshalb Syrien verlassen zu haben. Sie sei wiederholt durch die PKK aufgefordert worden, dass ihre Töchter für sie arbeiten sollen, sei es als Verkehrspolizisten oder als Wache auf Feldern oder an Checkpoints etc. Die bP1 selber brachte keine eigenen Verlassensgründe bzw. Rückkehrhindernisse vor und verneinte auch, jemals in Syrien bedroht oder verfolgt worden zu sein (bP1 AS 52f). I.2.2. Im Rahmen der Einvernahmen der bP2 und bP3 schilderten diese von wiederholten Aufforderungen der PKK sich ihnen anzuschließen. Die bP2 behauptete - befragt zum Fluchtgrund - wie folgt (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid der bP2 AS 108f, wobei die Formatierung mit dem Original nicht übereinstimmt):römisch eins.2.2. Im Rahmen der Einvernahmen der bP2 und bP3 schilderten diese von wiederholten Aufforderungen der PKK sich ihnen anzuschließen. Die bP2 behauptete - befragt zum Fluchtgrund - wie folgt (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid der bP2 AS 108f, wobei die Formatierung mit dem Original nicht übereinstimmt): „… VP: Nachdem mein Vater verstarb, kamen die PKK beamte ein paar Mal zu uns nach Hause und haben uns dazu aufgefordert, für sie mitzukämpfen. Sie sagten zu meiner Mutter, dass sich ihre Töchter ihnen anschließen und für sie arbeiten sollen. Wenn man sich denen anschließt, wird man zum Kampfe eingezogen. Wir hatten Angst, Waffen zu tragen und eingezogen zu werden. Nach dem letzten Mal, hat meine Mutter beschlossen, dass wir unsere Heimat verlassen sollen, weil wir keine Angehörigen bzw. keine Männer mehr hatten, die uns beschützen würden. Meine Mutter fragte meine Onkel, ob wir ausreisen können, und die Onkel stimmten dem. LA: Sind das all Ihre Flucht- und Asylgründe, die Sie schildern möchten? VP: Ja, das ist alles. Wir hatten sonst keine weiteren Probleme. Sie haben uns nicht in Ruhe gelassen und unsere Mutter hatte Angst, um unsere Leben. Bei einer Rückkehr würde die Geschichte wieder von vorne beginnen. Solange diese Konfliktparteien dort regieren, kann ich nicht zurückkehren. LA: Wann kamen Angehörige der PKK zum ersten Mal zu Ihnen nach Hause? VP: Es waren wenige Monate nach dem Tod meines Vaters. LA: Bitte sagen Sie mir ungefähr wie viele Monate. VP: 3-4 Monate danach. LA: Wie fand das erstmalige Treffen statt? Was hat man von Ihnen gewollt? VP: Wir waren zu Hause und haben mit meiner Mutter gesprochen. Sie sagten zu ihr, dass ich und meine Schwester sich ihnen anschließen sollen. Die Mutter war total dagegen. Die PKK kam so 4-5 Mal zu uns nach Hause. LA: Wie hat dieses erstmalige Gespräch stattgefunden? VP: Die Mutter sagte zu denen, dass sie Angst um das Leben der Töchter hatte und sagte zu ihnen, dass sie nicht will, dass wir mitgehen. LA: Wie wurde darauf reagiert? VP: Jedes Mal, sind sie wieder weggegangen und ein paar Tage später oder Monate später und haben wieder nachgefragt und das gleiche verlangt. LA: Waren Sie jedes Mal auch anwesend? VP: Ja. Nachgefragt meine Schwester auch. LA: Gab es auch vor dem Tod Ihres Vaters solche Vorfälle? VP: Nein, erst nach dem Tod des Vaters kamen sie zu uns. LA: Wann fand das letzte Mal statt, als die PKK bei Ihnen waren? VP: Es war im selben Monat, in dem wir damals das Land verlassen haben. Entweder war es circa im April oder im Mai. LA: Wie viele Tage befanden sich zwischen letztmaligem Aufsuchen und Ihrer Ausreise? VP: Im April kamen Sie zuletzt. 15-20 Tage später haben wir das Land verlassen und das war dann Anfang Mai. LA: Wurden andere Mädchen in Ihrem Dorf auch zum Kampf aufgefordert? VP: Ja, es gab Mädchen aus unserem Dorf, die bei ihnen arbeiten. Ein Verwandter meines Vaters war bei den PKK und kam im Krieg ums Leben. LA: Können Sie mir darüber berichten, ob die PKK tatsächlich junge Mädchen aufgefordert hätte? VP: Ich weiß es nicht. LA: Was geschah in der Zeit zwischen Juli 2022 und Mai 2023? Gab es anderweitige Vorkommnisse? VP: Es gab sonst nichts. LA: Sie gaben zuvor an, dass man aufgefordert wurde, für die PKK zu „arbeiten“? Was meinen Sie damit? VP: Ich weiß es auch nicht genau. Entweder eine Waffe tragen, mitkämpfen oder etwas anderes. LA: Was glauben Sie, weswegen hat man gerade an Ihnen und Ihrer Schwester Interesse? VP: Sie wussten, dass mein Vater verstarb. Solange mein Vater am Leben war, kamen sie nicht zu uns und haben uns auch nicht aufgefordert. Nach dem Tod merkten sie, dass nur mehr Frauen hier leben. In Syrien ist es so, wenn man keine Männer zu Hause hat, muss man selbst arbeiten, um leben zu können. LA: Wer hat für die Familie nach dem Tod des Vaters gesorgt? VP: Wir waren nur zu Hause und keiner hat gearbeitet. Bis auf einen Onkel ms, der im Ausland lebt, hat uns keiner geholfen. LA: Wurden Sie nicht durch Ihre verheiratete Schwester oder Ihren anderweitigen Onkeln und Tanten, lebend im selben Bezirk, unterstützt? VP: Nein. LA: Warum erhielten Sie keine Hilfe von Ihren nahelebenden Angehörigen? VP: Ich weiß nicht warum. Der Onkel war der Einzige. LA: Erhielten Sie jemals etwas Schriftliches von Seiten der Kurden? VP: Nein. LA: Welche konkrete Verteidigungseinheit wollte Sie zum Kampfe zwingen? [SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] VP: Ich weiß es nicht genau. Sie erwähnten nur „Kommt euch, uns anschließen“. Für welche Einheit sie uns gebraucht hätten, weiß ich nicht. Sie sprachen uns auch persönlich darauf an und haben nicht nur mit meiner Mutter gesprochen. Wir sagten denen in das Gesicht, dass wir unsere Mutter nicht alleine zu Hause lassen können. Außerdem herrscht in Syrien noch Krieg und die Lage verschlechtert sich Tag für Tag. Unser Leben wäre in Gefahr. LA: Wurden Sie jemals von Seiten der PKK bedroht oder wurde gegen Sie Gewalt angewendet? VP: Nein. LA: Wie viele Leute waren immer bei Ihnen zu Hause? VP: Es waren 2 - 3 Beamte. LA: Für Frauen gibt es keinen gesetzlichen Wehrdienst in Syrien. Sie können in den sogenannten kurdischen „Selbstverwaltungsgebieten“ freiwillig Militärdienst leisten (Vgl. LIB, AFB 03.10.2022). Können Sie mir dazu etwas sagen? VP: Ja, ich weiß das. …“ I.2.3. Die bP3 brachte im Wesentlichen Folgendes zum Verlassensgrund vor (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid der bP3 AS 114f, wobei die Formatierung mit dem Original nicht übereinstimmt):römisch eins.2.3. Die bP3 brachte im Wesentlichen Folgendes zum Verlassensgrund vor (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid der bP3 AS 114f, wobei die Formatierung mit dem Original nicht übereinstimmt): „… VP: Mein Vater verstarb und die Beamten der PKK sind des Öfteren zu uns nach Hause gekommen, fast einmal im Monat. Sie forderten uns dazu auf, dass wir uns denen anschließen und Waffe tragen sollen. Wir wollten das auf jeden Fall nicht, weil nur mehr unsere Mutter zu Hause war. Sie hatte Angst, um unser Leben und machte sich sorgen, weil die allgemeine Kriegslage sehr schlecht war. Von Zeit zu Zeit waren sie bei uns zu Hause und haben uns aufgefordert. Unsere Mutter hat dann beschlossen, dass sie uns ins Ausland und in Sicherheit bringen würde, daher sind wir hierhergekommen. LA: Sind das all Ihre Flucht- und Asylgründe, die Sie schildern möchten? VP: Ja. LA: Gab es einen speziellen auslösenden Vorfall für Ihre Flucht aus Syrien im Mai 2023? VP: Nein, wirklich nicht. LA: Bitte sagen Sie mir etwas genauer, wann die erstmalige Begegnung mit den PKK zu Hause stattfand? VP: Ich weiß es nicht genau. Ich nehme an, circa 3-4 Monate nach seinem Tod. LA: Wie fand das erstmalige Treffen statt? Was hat man von Ihnen gewollt? VP: Jedes Mal war es das Gleiche. Sie sagten zu uns „Kommt, und schließt euch uns an!“ Wir hatten Angst mitzukämpfen und Waffen zu tragen. Wir hatten solche Erfahrungen sowieso nicht. Meine Mutter machte sich wirklich sorgen um unser Leben und hat beschlossen, dass wir das Land verlassen. LA: Sie gaben an, dass es jeden Monat solche Begegnungen gab. Wurde immer das Gleiche gesagt? VP: Ja, 3-4 Leute waren es und manchmal 2 Leute. Sie fragten uns immer dasselbe und wollten uns überreden. LA: Wann fand das letzte Mal statt, als die PKK bei Ihnen war? VP: Ich glaube 15-20 Tage vor unserer Ausreise war das letzte Mal. LA: Wurden andere Mädchen in Ihrem Dorf auch zum Kampf aufgefordert? VP: Ja, ein Mädchen aus unserem Dorf ist bei denen. Ein anderes Mädchen kam bereits ums Leben. LA: Was geschah in der Zeit zwischen Juli 2022 und Mai 2023? Gab es anderweitige Vorkommnisse? VP: Es gab sonst nichts. LA: Was glauben Sie, weswegen hat man gerade an Ihnen und Ihrer Schwester konkretes Interesse? VP: Weil wir niemanden mehr hatten, also keinen männlichen Schutz. Wir waren nur Frauen zu Hause und die wussten, dass wir niemanden mehr haben, deswegen wandten sie sich an uns. LA: Erhielten Sie jemals etwas Schriftliches von Seiten der Kurden? VP: Nein. LA: Wurden Sie jemals von Seiten der PKK bedroht oder wurde gegen Sie Gewalt angewendet? VP: Nein, es gab keine Bedrohungen. LA: Für Frauen gibt es keinen gesetzlichen Wehrdienst in Syrien. Sie können in den sogenannten kurdischen „Selbstverwaltungsgebieten“ freiwillig Militärdienst leisten (Vgl. LIB, AFB 03.10.2022). Können Sie mir dazu etwas sagen? VP: Ja, ich weiß das. LA: Welche konkrete Verteidigungseinheit wollte Sie zum Kampfe zwingen? [SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] VP: Die YPG waren das. LA: Woher wissen Sie das? VP: Von ihrer Uniform. LA: Könnten Sie mir heute sagen, dass man Sie zum Kampfe tatsächlich versucht hatte zu zwingen? VP: Nein, es ist nicht üblich, dass wir zum Kampf gezwungen werden. Wir hatten aber Angst davor. Wir wollten keine Waffe tragen und haben das verweigert. LA: Wurde Ihnen jemals angedroht, Sie mitzunehmen und Ihnen keine andere Wahl zu lassen? VP: Nein. …“ I.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten jeweiligen Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde den bP der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten jeweiligen Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde den bP der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB, dass Frauen freiwillig den Militärdienst in den kurdischen Einheiten leisten können, eine zwangsweise Rekrutierung fände nicht statt und sei auch von den bP nicht behauptet worden. Eine geschlechts-spezifische Verfolgung wurde ebensowenig festgestellt.römisch eins.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB, dass Frauen freiwillig den Militärdienst in den kurdischen Einheiten leisten können, eine zwangsweise Rekrutierung fände nicht statt und sei auch von den bP nicht behauptet worden. Eine geschlechts-spezifische Verfolgung wurde ebensowenig festgestellt. I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche, zum Zeitpunkt der Entscheidung akutelle und schlüssige Feststellungen. römisch eins.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche, zum Zeitpunkt der Entscheidung akutelle und schlüssige Feststellungen. I.3.3. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd § 8 Abs. 1 AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb den bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. römisch eins.3.3. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb den bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. I.4. Gegen Spruchpunkt I. der og. Bescheide wurde mit im jeweiligen Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. der og. Bescheide wurde mit im jeweiligen Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.4.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die bP seien aufgrund ihrer Eigenschaft als alleinstehende kurdische Frauen, sowie dem Umstand, dass die bP2 und bP3 von kurdischen Kräften zwangsrekrutiert werden hätten sollen, ihrer Abstammung aus einem vermeintlich regierungsfeindlichen Gebiet, der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung mit entsprechender Wahrscheinlichkeit von einer individuellen Verfolgung aus Gründen der GFK betroffen. römisch eins.4.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die bP seien aufgrund ihrer Eigenschaft als alleinstehende kurdische Frauen, sowie dem Umstand, dass die bP2 und bP3 von kurdischen Kräften zwangsrekrutiert werden hätten sollen, ihrer Abstammung aus einem vermeintlich regierungsfeindlichen Gebiet, der illegalen Ausreise und der Asylantragstellung mit entsprechender Wahrscheinlichkeit von einer individuellen Verfolgung aus Gründen der GFK betroffen. I.4.2. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 11.10.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt.römisch eins.4.2. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 11.10.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurden die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts, insbesondere ihrer Identität, der persönlichen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten und einen Fragenkatalog zu beantworten. I.4.3. Am 04.10.2024 einlangend legten die bP im Zuge ihres Parteiengehörs eine Stellungnahme (OZ 5) zum übermittelten Fragenkatalog vor, welche wie folgt lautete:römisch eins.4.3. Am 04.10.2024 einlangend legten die bP im Zuge ihres Parteiengehörs eine Stellungnahme (OZ 5) zum übermittelten Fragenkatalog vor, welche wie folgt lautete: „… 1) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben. Es hat sich seit der Einbringung der Beschwerde keine positiven Änderungen hinsichtlich der persönlichen Problemlage der BF in Syrien ergeben. 2) Geben Sie Ihren letzten Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in Ihrem Herkunftsstaat an: BF1 wohnte mit BF2 und BF 3 im gemeinsamen Haushalt, in einem Haus in XXXX, Dorf Al XXXX. BF1 wohnte mit BF2 und BF 3 im gemeinsamen Haushalt, in einem Haus in römisch 40 , Dorf Al römisch 40 . 3) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau. BF1 hatte Nierensteine und war deswegen bei der Untersuchung. Sie macht gerade eine Physiotherapie wegen Rückeschmerzen und Fuß/Knieschmerzen. Sie nimmt bei Bedarf Schmerztabletten. BF 2 und BF3 sind gesund, befinden sich nicht in einer ärztlichen Behandlung und nehmen keine Medikamente ein. 4) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Österreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(
- en)bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift. BF 1: Ein Bruder (XXXX, IFA XXXX) mit der Familie und eine Schwester ( XXXX , geb. XXXX IFA XXXX) mit der Familie leben in Österreich. Ein weiterer Bruder und eine Schwester der BF1 leben in Deutschland. Zwei Söhne von dem Bruder XXXX, der in Syrien lebt, sind in Österreich. Sohn von dem Bruder XXXX, der in Syrien lebt, ist auch in Österreich. Sohn von dem Bruder XXXX, der in Syrien lebt, ist auch in Österreich.BF 1: Ein Bruder (römisch 40 , IFA römisch 40 ) mit der Familie und eine Schwester ( römisch 40 , geb. römisch 40 IFA römisch 40 ) mit der Familie leben in Österreich. Ein weiterer Bruder und eine Schwester der BF1 leben in Deutschland. Zwei Söhne von dem Bruder römisch 40 , der in Syrien lebt, sind in Österreich. Sohn von dem Bruder römisch 40 , der in Syrien lebt, ist auch in Österreich. Sohn von dem Bruder römisch 40 , der in Syrien lebt, ist auch in Österreich. 5) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln? BF1 war als Hirtin und in eigener Landwirtschaft tätig. BF2 hat 12 Jahre die Schule besucht, jedoch die Matura nicht abgeschlossen. Danach hat sie nicht gearbeitet. BF 3 hat 12 Jahre die Schule besucht,ohne Matura. Sie hat in Syrien nicht gearbeitet. 6)
- a)Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en). BF1 ist Analphabetin, macht gerade Alphabetisierungskurs. BF2 hat A1 besucht und abgeschlossen. BF 3 Alphabetisierungskurs abgeschlossen.
- b)Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Lehrabschlussprüfungszeugnis vor. BF2 und BF3 warten auf Zulassung einer Jugendcollage. 7) in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber Österreich (https://www.ams.at/ personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer unternehmen/service-zur arbeitskraefte/beschaeftigung-von asylwerberinnen-und-asylwerbern): Nein
- a)Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saison beschäftigung) Nein
- b)Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können? Nein
- c)Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben? Nein 8) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)? Nein 9) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich? Durch die staatliche Grundversorgung 10) Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten? BF1: Meine Kinder würden mich unterstützen. BF2: Sprache lernen, Ausbildung machen und dann arbeiten. BF:3 Sprache lernen, Ausbildung machen und dann arbeiten. 11) Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung) seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc) Nein, nur Grundversorgung 12) Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit? In der Freizeit Sprache lernen. 13) Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe. Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.) Nein, nie 14) Haben Sie seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke. Nein, die BF waren ununterbrochen in Österreich aufhältig. 15) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses, wenn Sie diesen bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben. Die BF haben nie einen Reisepass gehabt. 16) Sonstige Angaben und / oder Nachweise, die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen. Keine …“ I.4.4. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung (OZ 7) wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.4.4. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung (OZ 7) wird wie folgt wiedergegeben: „… Einzelne Befragung der P Befragung der P1 … RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde? P: Ich bin hierhergekommen, damit ich dableibe. Deshalb will ich Asyl. RI: Geben Sie den wesentlichen Inhalt Ihrer Beschwerde zusammengefasst wieder! P: Ich meinte, ich bin hiergekommen mit meinen Töchtern. Ich will, dass meine Töchter hier eine Zukunft haben. RI: Wollen Sie heute noch Beweismittel zum Ausreisegrund vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben? P: Nein. RI: Wo in Syrien sind Sie geboren und wo haben Sie in weiterer Folge bis zur Ausreise gelebt? P: Ich bin im Dorf XXXX das ist zwischen XXXX und XXXX. P: Ich bin im Dorf römisch 40 das ist zwischen römisch 40 und römisch 40 . RI: Wann haben Sie sich zur Ausreise entschlossen? P: Anfang April vor zwei Jahren. RI: Und wann sind Sie tatsächlich ausgereist? P: Vielleicht hat es meine Tochter im Kopf, ich weiß es nicht mehr. RI: Warum sind Sie ausgerechnet am Tag Ihrer Ausreise ausgereist und nicht früher oder später? P: Wir sind mit einem Schlepper ausgereist. Wir konnten uns den Tag nicht aussuchen. RI: Unter wessen Kontrolle stand Ihr Heimatort in Syrien bei Ihrer Ausreise (syrisches Regime, Kurden, SNA/FSA, HTS, IS)? P: Die Kurden. RI: Unter wessen Kontrolle steht Ihr Heimatort aktuell? P: Unter den Kurden. RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Was soll ich sagen, ich weiß nicht, warum sie so entschieden haben. RI: Wer konkret verfolgt Sie in Syrien bzw. wer würde Sie im Fall einer Rückkehr dorthin verfolgen? P: Die Bedrohung richtete sich gegen meine Töchter, weil sie wollten, dass sie beide in den Krieg ziehen. RI: Gab es konkrete Verfolgungshandlungen, die Sie persönlich betrafen? P: Ich wurde nicht bedroht, ich persönlich nicht, nur meine Kinder. RI: Was konkret befürchten Sie im Fall einer Rückkehr nach Syrien? P: Ich bin nur wegen meiner Töchter hiergekommen, damit ihnen nichts passiert. Was soll ich sagen. Damit sie mir diese nicht wegnehmen und in den Krieg schicken. RI: Gibt es noch weitere Gründe, warum Sie Syrien verlassen haben? P: Nur wegen meiner beiden Töchter, sonst nichts. RI: Wären Sie auch dann ausgereist, wenn Ihr Gatte noch leben würde? P: Ich würde nicht da sein, wenn mein Mann noch leben würde. RI: Wären Sie auch dann ausgereist, wenn in Syrien der Bürgerkrieg nicht ausgebrochen wäre? P: Nein, da wäre ich in Syrien geblieben, wenn es keinen Krieg geben würde. RV hat keine Fragen. Regierungsvorlage hat keine Fragen. Befragung der P2 … RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde? P: Weil ich nicht mehr nach Syrien zurückkehren möchte. Ich bin hierhergekommen, ich will da bleiben. Ich will weiter lernen und mir eine Zukunft aufbauen. RI: Wollen Sie heute noch Beweismittel zum Ausreisegrund vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben? P: Nein. RI: Wo in Syrien sind Sie geboren und wo haben Sie in weiterer Folge bis zur Ausreise gelebt? P: Wir waren im Dorf. Von meiner Geburt bis zu meiner Ausreise war ich nur im Dorf. RI: Wann haben Sie sich zur Ausreise entschlossen? P: Nach dem Tod meines Vaters, weil die Kurden wollten mich im Krieg einsetzen. Ich wollte nicht teilnehmen. RI: Und wann sind Sie tatsächlich ausgereist? P: Wir waren in Kontakt mit meinem Onkel in Österreich. Er meinte, er wird uns helfen. Wir konnten uns den Tag nicht aussuchen. Ich habe auch einen Onkel in Rumänien. RI: Unter wessen Kontrolle stand Ihr Heimatort in Syrien bei Ihrer Ausreise (syrisches Regime, Kurden, SNA/FSA, HTS, IS)? P: Die Kurden. RI: Unter wessen Kontrolle steht Ihr Heimatort aktuell? P: Unter Kontrolle der Kurden. RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Ich weiß nicht, warum sie so entschieden haben. Ich kann es nicht sagen. RI: Wer konkret verfolgt Sie in Syrien bzw. wer würde Sie im Fall einer Rückkehr dorthin verfolgen? P: Die kurdischen Kräfte werden mich mitnehmen. RI: Was konkret befürchten Sie im Fall einer Rückkehr nach Syrien? P: Wir haben wegen ihnen Syrien verlassen. Wenn ich wieder zurückgehe, werden sie mich erwischen und in den Krieg schicken. RI: Warum wollten Sie nicht für die kurdische Autonomieverwaltung arbeiten? P: Die wollten nicht, dass ich bei ihnen in der Verwaltung arbeite. Sie wollten, dass ich mich bei der militärischen Abteilung teilnehme und in den Krieg gehe. RI: Schildern Sie konkret, welche Aufgaben Sie wo und wie lange übernehmen sollten. P: Ich wollte nicht mit denen arbeiten. RI: Welche konkreten Schritte wurden seitens der kurdischen Autonomieverwaltung gesetzt, um sie dazu zu bewegen, für sie zu arbeiten? P: Sie sind drei oder vier Mal zu uns gekommen. Sie haben uns gebeten, dass wir mit ihnen arbeiten müssen. RI: Wie haben Sie auf diese Aufforderung reagiert? P: Wir haben gemeint, dass wir zwei Mädchen sind und mit der Mutter alleine und wir wollten die Mutter nicht alleine lassen. Wir haben immer abgelehnt. RI: Was haben die Kurden dann gemacht, wenn Sie abgelehnt haben? P: Die sind wieder weggegangen. Als wir das letzte Mal abgelehnt haben, haben wir Syrien verlassen. RI: Wie viel Zeit verging zwischen den einzelnen Aufforderungen? P: Es hat immer eine Woche oder etwas länger gedauert. RI: Im kurdischen Autonomiegebiet besteht weder eine allgemeine Wehrpflicht, noch eine allgemeine Arbeitspflicht für Frauen. P: Es ist bei den Männern so ab 18 Jahren, das stimmt. Aber bei Frauen ist es umgekehrt, sie kamen immer zu uns nach Hause. RI: Gibt es noch weitere Gründe, warum Sie Syrien verlassen haben? P: Nein. Ich wollte nicht zum Militär. RI: Wären Sie auch dann ausgereist, wenn Ihr Vater noch leben würde? P: Ich bin mir sicher, auch wenn er noch am Leben wäre, wir Syrien verlassen hätten. Ich wollte nicht zum Militär gehen. Die Lage ist immer noch nicht gut dort. RI: Wären Sie auch dann ausgereist, wenn in Syrien der Bürgerkrieg nicht ausgebrochen wäre? P: Nein. RV: Wann ist Ihr Vater verstorben?Regierungsvorlage, Wann ist Ihr Vater verstorben? P: Als wir nach Österreich kamen, ist nicht ganz ein Jahr vergangen, seit mein Vater starb. RV: Wie lange nach dem Tod Ihres Vaters kamen die Kurden?Regierungsvorlage, Wie lange nach dem Tod Ihres Vaters kamen die Kurden? P: Ein paar Monate danach sind sie zu uns gekommen. RV: Können Sie sich erinnern, wann es das letzte Mal vor Ihrer Ausreise war, dass sie kamen?Regierungsvorlage, Können Sie sich erinnern, wann es das letzte Mal vor Ihrer Ausreise war, dass sie kamen? P: Ein paar Tage vorher. RV hat keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen. RI: Sind Ihnen persönlich Frauen oder Mädchen bekannt, die von den Kurden für den Kriegsdienst, gegen deren Willen, eingezogen wurden? P: Ich kenne auch Leute, zu denen die YPG kam und sie mitnahm. RI: Nennen Sie die Namen dieser Leute? P: Vom Namen her ist es schwer, sie nahmen Leute aus den Dörfern in der Umgebung mit. Befragung der P3 … RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde? P: Weil ich hier bleiben möchte, damit man mich nicht mehr nach Syrien zurückschickt. RI: Wollen Sie heute noch Beweismittel zum Ausreisegrund vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben? P: Nein. RI: Wo in Syrien sind Sie geboren und wo haben Sie in weiterer Folge bis zur Ausreise gelebt? P: Ich habe in meinem Dorf gelebt. Mein Dorf heißt XXXX. Dort habe ich bis zu meiner Ausreise gelebt. P: Ich habe in meinem Dorf gelebt. Mein Dorf heißt römisch 40 . Dort habe ich bis zu meiner Ausreise gelebt. RI: Wann haben Sie sich zur Ausreise entschlossen? P: Ich habe meinen Vater verloren. Wir hatten niemanden gehabt. Die kurdischen Milizen kamen zu uns und wollten uns mitnehmen, damit wir am Krieg teilnahen. Wir wollten dies nicht. RI: Und wann sind Sie tatsächlich ausgereist? P: Ich weiß es nicht genau, ich glaube es war im April, ich weiß nicht, ob es der 19.04. war. RI: Warum sind Sie ausgerechnet an diesem Tag ausgereist? P: Wir haben mithilfe eines Schleppers Syrien verlassen, wir konnten uns den Tag nicht aussuchen. RI: Wie lange hat die Vorbereitung der Schleppung gedauert? P: Ich weiß es nicht genau, es hat lange gedauert, bis wir einen Schlepper fanden. RI: Waren es Wochen, Monate, Tage? P: Ungefähr einen Monat wahrscheinlich, ungefähr. RI: Unter wessen Kontrolle stand Ihr Heimatort in Syrien bei Ihrer Ausreise (syrisches Regime, Kurden, SNA/FSA, HTS, IS)? P: Unter den Kurden. RI: Unter wessen Kontrolle steht Ihr Heimatort aktuell? P: Unter den Kurden. RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Ich weiß es nicht, was soll ich sagen. Ich kann nicht sagen, warum sie so entscheiden haben. RI: Wer konkret verfolgt Sie in Syrien bzw. wer würde Sie im Fall einer Rückkehr dorthin verfolgen? P: Die kurdischen Kräfte. RI: Was konkret befürchten Sie im Fall einer Rückkehr nach Syrien? P: Bestimmt werden die Kurden kommen. Sie versuchen wieder, dass wir mit ihnen mitgehen und mit ihnen in den Krieg ziehen. RI: Beim BFA gab Ihre Mutter an, dass von ihnen nicht zwangsläufig verlangt wurde, in den Krieg zu ziehen, sondern eventuelle auch andere Tätigkeiten für die Kurden zu verrichten. Warum wollten Sie auch nicht für die kurdische Autonomieverwaltung arbeiten? P: Sie kamen zu uns und sagten, wir sollten mitkommen und mit ihnen arbeiten. RI: Schildern Sie konkret, welche Aufgaben Sie wo und wie lange übernehmen sollten. P: Es ist so, sie sind immer so gekommen und sagten, wir sollen mit ihnen zusammenarbeiten. Nachdem sie die Leute mitgenommen haben, haben sie diese in den Krieg geschickt. RI: Welche konkreten Schritte wurden seitens der kurdischen Autonomieverwaltung gesetzt, um sie dazu zu bewegen, für sie zu arbeiten? P: Die sind zu uns nach Hause gekommen. RI: Was haben sie bei Ihnen zu Hause gemacht? P: Sie sind immer zu verschiedenen Zeiten zu dritt oder zu viert zu uns gekommen. Sie sind täglich gekommen und haben verlangt, dass wir mit ihnen arbeiten sollen. RI: Wie haben Sie auf dieses Verlangen reagiert? P: Ich habe immer geantwortet, dass wir noch Jugendliche sind und wir noch die Schule besuchen wollen. RI: Was haben diese drei oder vier Personen dann gemacht? P: Sie haben nichts gesagt, gingen weg und kamen nach einiger Zeit wieder. RI: Wie oft kamen diese Personen insgesamt? P: Wahrscheinlich mehr als vier Mal oder vier Mal, zu verschiedenen Zeiten. RI: Im kurdischen Autonomiegebiet besteht weder eine allgemeine Wehrpflicht, noch eine allgemeine Arbeitspflicht für Frauen. P: Nein, die gehen zu jedem. RI: Nennen Sie konkret Frauen, die von den Kurden gegen deren Willen zum Militärdienst eingezogen wurden? P: Eine von unserem Dorf haben sie mitgeno0mmen. Ich kenne sie. RI: Kennt Ihre Schwester diese Frau auch? P: Ich weiß es nicht. Es sind nicht unsere Verwandte, aber ich weiß, wer sie war. RI: Wie hat diese Frau geheißen? P: Ich weiß es nicht. RI: Gibt es noch weitere Gründe, warum Sie Syrien verlassen haben? P: Nein. RI: Wären Sie auch dann ausgereist, wenn Ihr Vater noch leben würde? P: Nein. RI: Wären Sie auch dann ausgereist, wenn in Syrien der Bürgerkrieg nicht ausgebrochen wäre? P: Nein, wenn es keine Gefahr dort gäbe, wäre ich nicht ausgereist. RI: Wie viel Zeit verging zwischen dem Tod Ihres Vaters und dem Zeitpunkt, als die Milizen das erste Mal zu Ihnen kamen? P: Vielleicht drei Monate, ich weiß es nicht mehr genau. RI: Wie lange waren Sie nach dem letzten Besuch der Miliz noch in Syrien? P: Ungefähr eine Woche. RV hat keine Fragen. Regierungsvorlage hat keine Fragen. Weitere gemeinsame Befragung der P RI: Es herrscht zwischen den Kriegsparteien seit geraumer Zeit eine Pattstellung und die Zahl der militärischen Kampfhandlungen hat stark abgenommen. Das von der kurdischen Autonomieverwaltung ist aktuell kaum in Kampfhandlungen verwickelt und es ist für männliche Wehrpflichtige unwahrscheinlich, an der Front im Kampf eingesetzt zu werden. Warum sollte man dann drüber hinausgehend noch auf nicht wehrpflichtige Frauen zurückgreifen, wenn man nicht einmal alle Männer an der Front braucht? P2: Männer ab 18 Jahren müssen sich melden. Ich sage es noch einmal, die lassen uns nicht in Ruhe. Sie kommen immer und versuchen die Leute mitzunehmen. RI: Sie könnten über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra’ee sind offen) oder über den Irak und den Grenzübergang Semalka im Nordosten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen? P2: Meinen sie, wir müssen zurück. RI wiederholt die Frage. P2: Nein, wir wollen nie wieder zurück nach Kurdistan. Wir möchten hierbleiben. Fragen der RV: Keine Fragen. Fragen der Regierungsvorlage, Keine Fragen. Stellungnahme der RV: Ich verweise auf die bereits eingelangte schriftliche Stellungnahme. Stellungnahme der Regierungsvorlage, Ich verweise auf die bereits eingelangte schriftliche Stellungnahme. RI fragt die P, ob sie etwas vorbringen wollen, dies wird verneint. RI fragt die P, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben; dies wird bejaht. …“ I.4.5. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren gem. § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.römisch eins.4.5. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. I.5. Das Beschwerdevorbringen stellte die letzte Äußerung der bP im Verfahren dar.römisch eins.5. Das Beschwerdevorbringen stellte die letzte Äußerung der bP im Verfahren dar. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um volljährige, syrische Staatsangehörige, die sich zur Volksgruppe der Kurden und zum islamisch-sunnitischen Glauben zählen. Die bP1 ist verwitwet und hat drei Töchter. Eine Tochter lebt mit ihrer Familie in Syrien. Die anderen beiden Töchter (bP2 und bP3) sind mit der bP1 mitgereist, volljährig, ledig und kinderlos. Als Nachweis ihrer Identität legten die bP ihren syrischen Personalausweis in Original vor. Die bP2 legte ihren syrischen Führerschein in Kopie inkl. beglaubigter Übersetzung vor. Die bP3 legte ihren syrischen Führerschein in Original vor. Die bP stammen aus der Stadt XXXX (auch XXXX; XXXX) im Gouvernement XXXX an der türkischen Grenze im Nordosten von Syrien. Die Heimatregion stand zum Zeitpunkt der Ausreise der bP sowie zum aktuellen Zeitpunkt unter Kontrolle der kurdischen Kräfte.Die bP stammen aus der Stadt römisch 40 (auch römisch 40 ; römisch 40 ) im Gouvernement römisch 40 an der türkischen Grenze im Nordosten von Syrien. Die Heimatregion stand zum Zeitpunkt der Ausreise der bP sowie zum aktuellen Zeitpunkt unter Kontrolle der kurdischen Kräfte. Die bP verbrachten ihr ganzes Leben in besagter Region. Die bP1 ist Analphabetin und war in der familiären Landwirtschaft und als Hausfrau tätig. Die bP2 und bP3 haben mehrere Jahre (ca. 12 Jahre) Schulbildung genossen und waren in Syrien nicht berufstätig. Die bP sind strafrechtlich unbescholten. Mit jeweiligem Bescheid der bB vom 04.04.2024 wurde den bP der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und eine Aufenthalts-berechtigung für ein Jahr erteilt. Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bB fest. II.1.2. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.2. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP gehören keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Die bP hatten vor ihrer Ausreise keine Nachteile aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und ihres Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Den bP droht im Falle einer Rückkehr nicht die Einberufung zum Wehrdienst in den Selbstver-teidigungseinheiten, ebenso wenig droht ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die (Zwangs-)Rekrutierung durch kurdische Streitkräfte. Für die bP besteht auch sonst keine Gefahr zum Wehrdienst anderer Gruppierungen, wie die aktuell in Syrien vorherrschende HTS einberufen zu werden. HTS führt keine Zwangs-rekrutierungen weder für männliche noch weibliche Staatsbürger durch. Weder waren die bP im Herkunftsstaat einer individuellen gegen sie gerichteten Verfolgung durch eine der Kriegsparteien ausgesetzt, noch wären sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer solchen ausgesetzt. Die bP haben in der Vergangenheit kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihnen seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Die bP sind wegen ihrer Ausreise aus Syrien, wegen des Aufenthalts in Österreich, wegen der Asylantragstellung und/oder wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Sie sind auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von einer der syrischen Konfliktparteien als politische Gegner angesehen zu werden. Den bP droht in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung. Die bP verließen ihre Herkunftsregion nicht aus Furcht vor Verfolgung oder einer drohenden (Zwangs-)Rekrutierung, sondern um der Bürgerkriegssituation in Syrien und der damit verbundenen prekären Versorgungs- und Sicherheitslage zu entgehen. Den bP steht im Falle der Rückkehr die Einreise auf dem Land- (über den Irak oder die Türkei) oder Luftweg zur Verfügung. Den bP, denen im Gebiet der kurdischen Selbstverwaltung sowie dem durch die Opposition verwalteten Gebiet nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, ist eine innerstaatliche Fortbewegung möglich, ohne dass ihnen dabei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung aufgrund ihrer Religion, Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht. II.1.3. Die Lage im Herkunftsstaat Syrienrömisch zwei.1.3. Die Lage im Herkunftsstaat Syrien II.1.3.1. Aufgrund der jüngsten Ereignisse im Dezember 2024 in Syrien, nämlich der Sturz sowie die Flucht des Staatspräsidenten Baschar al-Assad, kann das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, mit Stand 27.03.2024, mangels Aktualität nur teilweise (in Bezug auf die Situation im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet, von wo die bP stammen und in dem sich die Lage im Wesentlichen unverändert darstellt) herangezogen werden (Auszug aus dem in den Akten aufliegenden Länderinformationsblatt):römisch zwei.1.3.1. Aufgrund der jüngsten Ereignisse im Dezember 2024 in Syrien, nämlich der Sturz sowie die Flucht des Staatspräsidenten Baschar al-Assad, kann das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, mit Stand 27.03.2024, mangels Aktualität nur teilweise (in Bezug auf die Situation im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet, von wo die bP stammen und in dem sich die Lage im Wesentlichen unverändert darstellt) herangezogen werden (Auszug aus dem in den Akten aufliegenden Länderinformationsblatt): Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien 2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017). Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022). Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024). Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023). Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021). Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024 AAA - Asharq Al-Awsat (24.6.2023): Syria: AANES Issues Warning Regarding Outcomes of ‘Astana Meetings’, https://english.aawsat.com/arab-world/4399071-syria-aanes-issues-warning-regarding-outcomes-%E2%80%98astana-meetings%E2%80%99, Zugriff 28.6.2023 Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023 Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023 FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023 ICG - International Crisis Group (18.11.2021): Syria: Shoring Up Raqqa’s Shaky Recovery, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064234/229-raqqas-shaky-recovery.pdf, Zugriff 29.6.2023 K24 - Kurdistan 24 (22.1.2023): Syrian Kurds deny stealing oil and wheat, https://www.kurdistan24.net/en/story/30513-Syrian-Kurds-deny-stealing-oil-and-wheat, Zugriff 28.6.2023 K24 - Kurdistan 24 (6.9.2018): New administration formed for northeastern Syria, https://www.kurdistan24.net/en/news/c9e03dab-6265-4a9a-91ee-ea8d2a93c657, Zugriff 28.6.2023 KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.12.2018): Zwischen den Fronten - Die Kurden in Syrien, https://www.kas.de/web/die-politische-meinung/artikel/detail/-/content/zwischen-den-fronten-1, Zugriff 28.6.2023 MEI - Middle East Institute (26.4.2022): Divided Syria: An examination of stabilization efforts and prospects for state continuity, https://www.mei.edu/publications/divided-syria-examination-stabilization-efforts-and-prospects-state-continuity, Zugriff 27.6.2023 ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 28.6.2023 Savelsberg, Eva: Der Aufstieg der kurdischen PYD im syrischen Bürgerkrieg (2011 bis 2017). In STDOK - Staatendokumentation des BFA [Österreich] (8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien - mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/file_upload/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 28.6.2023 SD - Syria Direct (22.7.2021): Authoritarian tendencies mar the AANES’ quest for recognition, https://syriadirect.org/authoritarian-tendencies-mar-the-aanes-quest-for-recognition/, Zugriff 28.6.2023 SO - Syrian Observer, the (27.6.2022): Belgium Seeks Recognition of AANES – Belgian Envoy to Syria, https://syrianobserver.com/news/76218/belgium-seeks-recognition-of-aanes-belgian-envoy-to-syria.html, Zugriff 28.6.2023 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2018): Die Kurden im Irak und in Syrien nach dem Ende der Territorialherrschaft des 'Islamischen Staates', https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S11_srt.pdf, Zugriff 28.6.2023 taz - Tageszeitung, die (15.10.2022): Kurdischer Kanton Afrin in Nordsyrien: Eine Bande durch die andere ersetzt, https://taz.de/Kurdischer-Kanton-Afrin-in-Nordsyrien/!5888260/, Zugriff 28.6.2023 TWI - Washington Institute for Near East Policy, the (18.7.2022): How the Autonomous Administration Leadership and Civilians Will View a Turkish Incursion into Northeast Syria, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/how-autonomous-administration-leadership-and-civilians-will-view-turkish-incursion, Zugriff 28.6.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 23.6.2023 Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army) Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im 3. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im 3. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der Volksverteidigungseinheiten (YPG) als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021). Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020). Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der 'Syrian National Army' (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024). Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024). SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vgl. EUAA 9.2022).SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegentlich auch mit kurdischen bewaffneten Gruppen, den Streitkräften des Assad-Regimes, Rebellen der Freien Syrischen Armee und anderen Gruppierungen (AN 17.10.2021). Die kurdisch kontrollierten Gebiete im Nordosten Syriens umfassen auch den größten Teil des Gebiets, das zuvor unter der Kontrolle des IS in Syrien stand (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Raqqa war de facto die Hauptstadt des IS (PBS 22.2.2022), und die Region gilt als "Hauptschauplatz für den Aufstand des IS" (ICG 11.10.2019; vergleiche EUAA 9.2022). Die kurdischen YPG stellen einen wesentlichen Teil der Kämpfer und v. a. der Führungsebene der SDF, welche in Kooperation mit der internationalen Anti-IS-Koalition militärisch gegen die Terrororganisation IS in Syrien vorgehen (AA 29.11.2021). In Reaktion auf die Reorganisation der Truppen zur Verstärkung der Front gegen die Türkei stellten die SDF vorübergehend ihre Operationen und andere Sicherheitsmaßnahmen gegen den Islamischen Staat ein. Dies weckte Befürchtungen bezüglich einer Stärkung des IS in Nordost-Syrien (Newlines 7.3.2023). Die SDF hatten mit Unterstützung US-amerikanischer Koalitionskräfte allein seit Ende 2021 mehrere Sicherheitsoperationen durchgeführt, in denen nach eigenen Angaben Hunderte mutmaßliche IS-Angehörige verhaftet und einzelne Führungskader getötet wurden (AA 2.2.2024). Der IS führt weiterhin militärische Operationen in der AANES durch. Die SDF reagieren auf die Angriffe mit routinemäßigen Sicherheitskampagnen, unterstützt durch die Internationale Koalition. Bisher konnten diese die Aktivitäten des IS und seiner affiliierten Zellen nicht einschränken. SOHR dokumentierte von Anfang 2023 bis September 2023 121 Operationen durch den IS, wie bewaffnete Angriffe und Explosionen, in den Gebieten der AANES. Dabei kamen 78 Personen zu Tode, darunter 17 ZivilistInnen und 56 Mitglieder der SDF (SOHR 24.9.2023). Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vgl. NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023).Mit dem Angriff auf die Sina’a-Haftanstalt in Hassakah in Nordostsyrien im Januar 2022 und den daran anschließenden mehrtägigen Kampfhandlungen mit insgesamt ca. 470 Todesopfern (IS-Angehörige, SDF-Kämpfer, Zivilisten) demonstrierte der IS propagandawirksam die Fähigkeit, mit entsprechendem Vorlauf praktisch überall im Land auch komplexe Operationen durchführen zu können (AA 29.3.2023). Bei den meisten Gefangenen handelte es sich um prominente IS-Anführer (AM 26.1.2022). Unter den insgesamt rund 5.000 Insassen des überfüllten Gefängnisses befanden sich nach Angaben von Angehörigen jedoch auch Personen, die aufgrund von fadenscheinigen Gründen festgenommen worden waren, nachdem sie sich der Zwangsrekrutierung durch die SDF widersetzt hatten, was die SDF jedoch bestritten (AJ 26.1.2022). Die Gefechte dauerten zehn Tage, und amerikanische wie britische Kräfte kämpften aufseiten der SDF (HRW 12.1.2023). US-Angaben zufolge war der Kampf die größte Konfrontation zwischen den US-amerikanischen Streitkräften und dem IS, seit die Gruppe 2019 das (vorübergehend) letzte Stück des von ihr kontrollierten Gebiets in Syrien verloren hatte (NYT 25.1.2022). Vielen Häftlingen gelang die Flucht, während sich andere im Gefängnis verbarrikadierten und Geiseln nahmen (ANI 26.1.2022). Nach Angaben der Vereinten Nationen mussten schätzungsweise 45.000 Einwohner von Hassakah aufgrund der Kämpfe aus ihren Häusern fliehen, und die SDF riegelte große Teile der Stadt ab (MEE 25.1.2022; vergleiche NYT 25.1.2022, EUAA 9.2022). Während der Kampfhandlungen erfolgten auch andernorts in Nordost-Syrien Angriffe des IS (TWP 24.2.2022). Die geflohenen Bewohner durften danach zurückkehren (MPF 8.2.2022), wobei Unterkünfte von mehr als 140 Familien scheinbar von den SDF während der Militäraktionen zerstört worden waren. Mit Berichtszeitpunkt Jänner 2023 waren Human Rights Watch keine Wiederaufpläne, Ersatzunterkünfte oder Kompensationen für die zerstörten Gebäude bekannt (HRW 12.1.2023). Während vorhergehende IS-Angriffe von kurdischen Quellen als unkoordiniert eingestuft wurden, erfolgte die Aktion in Hassakah durch drei bestens koordinierte IS-Zellen. Die Tendenz geht demnach Richtung seltenerer, aber größerer und komplexerer Angriffe, während dezentralisierte Zellen häufige, kleinere Attacken durchführen. Der IS nutzt dabei besonders die große Not der in Lagern lebenden Binnenvertriebenen im Nordosten Syriens aus, z. B. durch die Bezahlung kleiner Beträge für Unterstützungsdienste. Der IS ermordete auch einige Personen, welche mit der Lokalverwaltung zusammenarbeiteten (TWP 24.2.2022). Das Ausüben von koordinierten und ausgeklügelten Anschlägen in Syrien und im Irak wird von einem Vertreter einer US-basierten Forschungsorganisation als Indiz dafür gesehen, dass die vermeintlich verstreuten Schläferzellen des IS wieder zu einer ernsthaften Bedrohung werden (NYT 25.1.2022). Trotz der laufenden Bemühungen zur Terrorismusbekämpfung hat der IS im Nordosten Syriens an Stärke gewonnen und seine Aktivitäten im Gebiet der SDF intensiviert. Am 28.9.2022 gaben die SDF bekannt, dass sie eines der größten Waffenverstecke des IS seit Anfang 2019 erobert haben. Sowohl die Größe des Fundes als auch sein Standort sind ein Beleg für die wachsende Bedrohung, die der IS im Nordosten Syriens darstellt (TWI 12.10.2022). Bei einem weiteren koordinierten Angriff des IS auf das Quartier der kurdischen de facto-Polizeikräfte (ISF/Asayish) sowie auf ein nahegelegenes Gefängnis für IS-Insassen in Raqqa Stadt kamen am 26.12.2022 nach kurdischen Angaben sechs Sicherheitskräfte und ein Angreifer ums Leben (AA 29.3.2023). Laut dem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom Juli 2022 sind einige der Mitgliedstaaten der Meinung, dass der IS seine Ausbildungsaktivitäten, die zuvor eingeschränkt worden waren, insbesondere in der Wüste Badiya wieder aufgenommen habe (EUAA 9.2022). Im Jahr 2023 haben die Aktivitäten von Schläferzellen des IS vor allem in der östlichen Wüste zugenommen (CFR 13.2.2024). Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 7.11.2022b). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.2.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vgl. MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022).Die kurdischen Sicherheitskräfte kontrollieren weiterhin knapp 30 Lager mit 11.000 internierten IS-Kämpfern (davon 500 aus Europa) sowie die Lager mit Familienangehörigen; der Großteil davon in al-Hol (ÖB Damaskus 1.10.2021). Nach einigen Rückführungen und Repatriierungen beläuft sich die Gesamtzahl der Menschen in al-Hol nun auf etwa 53.000, von denen etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige sind (MSF 7.11.2022b), auch aus Österreich (ÖB Damaskus 1.10.2021). Das Ziel des IS ist es, diese zu befreien, aber auch seinen Anhängern zu zeigen, dass man dazu in der Lage ist, diese Personen herauszuholen (Zenith 11.2.2022). Das Lager war einst dazu gedacht, Zivilisten, die durch den Konflikt in Syrien und im Irak vertrieben wurden, eine sichere, vorübergehende Unterkunft und humanitäre Dienstleistungen zu bieten. Der Zweck von al-Hol hat sich jedoch längst gewandelt, und das Lager ist zunehmend zu einem unsicheren und unhygienischen Freiluftgefängnis geworden, nachdem die Menschen im Dezember 2018 aus den vom IS kontrollierten Gebieten dorthin gebracht wurden (MSF 7.11.2022b). 65 Prozent der Bewohner von al-Hol sind Kinder, 52 Prozent davon im Alter von unter zwölf Jahren (MSF 19.2.2024), die täglicher Gewalt und Kriminalität ausgesetzt sind (STC 5.5.2022; vergleiche MSF 7.11.2022a). Das Camp ist zusätzlich zu einem Refugium für den IS geworden, um Mitglieder zu rekrutieren (NBC News 6.10.2022). Am 22.11.2022 schlugen türkische Raketen in der Nähe des Lagers ein. Das Chaos, das zu den schwierigen humanitären Bedingungen im Lager hinzukommt, hat zu einem Klima geführt, das die Indoktrination durch den IS begünstigt. Die SDF sahen sich zudem gezwungen, ihre Kräfte zur Bewachung der IS-Gefangenenlager abzuziehen, um auf die türkische Bedrohung zu reagieren (AO 3.12.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vgl. AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). Türkische Angriffe und eine Finanzkrise destabilisieren den Nordosten Syriens (Zenith 11.2.2022). Die Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien befindet sich heute in einer zunehmend prekären politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Lage (TWI 15.3.2022). Wie in anderen Bereichen üben die dominanten Politiker der YPG, der mit ihr verbündeten Organisationen im Sicherheitsbereich sowie einflussreiche Geschäftsleute Einfluss auf die Wirtschaft aus, was verbreiteten Schmuggel zwischen den Kontrollgebieten in Syrien und in den Irak ermöglicht (Brookings 27.1.2023). Angesichts der sich rapide verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen im Nordosten Syriens haben die SDF zunehmend drakonische Maßnahmen ergriffen, um gegen abweichende Meinungen im Land vorzugehen und Proteste zum Schweigen zu bringen, da ihre Autorität von allen Seiten bedroht wird (Etana 30.6.2022). Nach den Präsidentschaftswahlen im Mai 2021 kam es in verschiedenen Teilen des Gebiets zu Protesten, unter anderem gegen den niedrigen Lebensstandard und die Wehrpflicht der SDF (al-Sharq 27.8.2021) sowie gegen steigende Treibstoffpreise (AM 30.5.2021). In arabisch besiedelten Gebieten im Gouvernement Hassakah und Manbij (Gouvernement Aleppo) starben Menschen, nachdem Asayish [Anm: Sicherheitskräfte der kurdischen Autonomieregion] in die Proteste eingriffen (al-Sharq 27.8.2021; vergleiche AM 30.5.2021). Die Türkei verschärft die wirtschaftliche Lage in AANES absichtlich, indem sie den Wasserfluss nach Syrien einschränkt (KF 5.2022). Obwohl es keine weitverbreiteten Rufe nach einer Rückkehr des Assad-Regimes gibt, verlieren einige Einwohner das Vertrauen, dass die kurdisch geführte AANES für Sicherheit und Stabilität sorgen kann (TWI 15.3.2022). Im August 2023 brachen gewaltsame Konflikte zwischen den kurdisch geführten SDF und arabischen Stämmen in Deir ez-Zor aus (AJ 30.8.2023), in dessen Verlauf es den Aufständischen gelungen war, zeitweise die Kontrolle über Ortschaften entlang des Euphrat zu erlangen. UNOCHA dokumentierte 96 Todesfälle und über 100 Verwundete infolge der Kampfhandlungen, schätzungsweise 6.500 Familien seien durch die Gewalt vertrieben worden. Nach Rückerlangung der Gebietskontrolle durch die SDF kam es auch in den folgenden Wochen zu sporadischen Attentaten auf SDF sowie zu vereinzelten Kampfhandlungen mit Stammeskräften (AA 2.2.2024). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2089904/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien_%28Stand_M%C3%A4rz_2023%29%2C_29.03.2023.pdf, Zugriff 14.4.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.11.2021): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: November 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2072999/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_Lage_in_der_Arabischen_Republik_Syrien%2C_%28Stand_November_2021%29%2C_29.11.2021.pdf, Zugriff 6.7.2023 AJ - Al Jazeera (30.8.2023): Several killed in fighting between SDF and tribesmen in eastern Syria, https://www.aljazeera.com/news/2023/8/30/several-killed-in-fighting-between-sdf-and-tribesmen-in-eastern-syria, Zugriff 6.2.2024 AJ - Al Jazeera (26.1.2022): Kurdish-led forces in Syria recapture prison from ISIL, https://www.aljazeera.com/news/2022/1/26/kurdish-led-forces-in-syria-recapture-prison-from-isil, Zugriff 6.7.2023 Al-Sharq - Al Sharq Strategic Research (27.8.2021): Heated Conflict or Consolidation of the Status Quo in Northeast Syria: What is next for the AANES?, https://research.sharqforum.org/2021/08/27/heated-conflict-or-consolidation-of-the-status-quo-in-northeast-syria-what-is-next-for-the-aanes/, Zugriff 6.7.2023 AM – Al-Monitor (26.1.2022): How attack on Kurdish-run prison in northeast Syria will affect Islamic State, https://www.al-monitor.com/originals/2022/01/how-attack-kurdish-run-prison-northeast-syria-will-affect-islamic-state, Zugriff 6.7.2023 AM - Al-Monitor (30.5.2021): Syrian Arab tribes put Kurdish administration on notice, https://www.al-monitor.com/originals/2021/05/syrian-arab-tribes-put-kurdish-administration-notice, Zugriff 6.7.2023 AN - Arab News (17.10.2021): How viable is the Kurds’ autonomous rule in northeastern Syria?, https://www.arabnews.com/node/1949126/middle-east, Zugriff 6.7.2023 ANI – Asian News International (26.1.2022): Over 500 Islamic State terrorists surrender in Syrian Al-Hasakah after prison break: SDF, https://www.aninews.in/news/world/asia/over-500-islamic-state-terrorists-surrender-in-syrian-al-hasakah-after-prison-break-sdf20220126120507/, Zugriff 6.7.2023 AO - Ahram Online (3.12.2022): IS coming back? https://english.ahram.org.eg/News/480731.aspx, Zugriff 6.7.2023 Brookings (Heydemann, Steven) (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 28.3.2023 CC - The Carter Center (3.11.2022): Quarterly Review on Syrian Political and Military Dynamics July-September 2022, https://storymaps.arcgis.com/stories/bb84958f3b0f456d9139f1447ba3e638, Zugriff 6.7.2023 CFR - Council on Foreign Relations (13.2.2024): Conflict in Syria, https://www.cfr.org/global-conflict-tracker/conflict/conflict-syria, Zugriff 23.2.2024 CMEC - Carnegie Middle East Center (2.10.2020): A Fluid Frontier, https://carnegie-mec.org/diwan/82858, Zugriff 6.7.2023 Etana - Etana Syria (30.6.2022): Syria Military Brief: North-East Syria - 30 June 2022, https://etanasyria.org/syria-military-brief-north-east-syria-30-june-2022/, Zugriff 6.7.2023 EUAA - European Union Agency for Asylum (9.2022): Syria: Security situation. 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Inside the Biden admin’s plan to stop it, https://www.nbcnews.com/news/world/isis-syria-al-hol-camp-population-reduced-biden-administration-plan-rcna50877, Zugriff 6.7.203 Newlines Institute for Strategy and Policy (7.3.2023): Operation Claw-Sword Exposes Blind Spots in the US’ NE Syria Strategy, https://newlinesinstitute.org/syria/operation-claw-sword-exposes-blind-spots-in-the-us-ne-syria-strategy/, Zugriff 6.7.2023 NYT - New York Times (25.1.2022): Prison Attack in Syria Is Latest Sign of ISIS Resurgence, https://www.nytimes.com/live/2022/01/25/world/syria-news-isis-us,Zugriff 6.7.2023 NYT - New York Times (25.1.2022): Prison Attack in Syria römisch eins s Latest Sign of ISIS Resurgence, https://www.nytimes.com/live/2022/01/25/world/syria-news-isis-us,Zugriff 6.7.2023 ÖB Damaskus - Österreichische Botschaft Damaskus [Österreich] (1.10.2021): Asylländerbericht Syrien 2021 (Stand September 2021), https://www.ecoi.net/en/document/2066258.html, Zugriff 6.7.2023 PBS - Public Broadcasting Service (22.2.2022): In one-time ISIS capital of Raqqa, poverty and fear drive residents out, https://www.pbs.org/newshour/world/in-one-time-isis-capital-of-raqqa-poverty-and-fear-drive-residents-out, Zugriff 6.7.2023 REU - Reuters (4.10.2023): Turkey says bombers came from Syria, eyes cross-border targets, https://www.reuters.com/world/middle-east/turkey-says-ankara-bomb-attackers-came-syria-2023-10-04/, Zugriff 6.2.2024 SOHR - Syrian Observatory for Human Rights (24.9.2023): ISIS resurgence in 2023 - Over 120 attacks in SDF-controlled areas leave nearly 80 fatalities, https://www.syriahr.com/en/311748/, Zugriff 23.2.2024 STC - Save the Children (5.5.2022): Syrien: Kinder im Al Hol-Camp täglicher Gewalt ausgesetzt, https://www.savethechildren.de/news/syrien-kinder-im-al-hol-camp-taeglicher-gewalt-ausgesetzt/, Zugriff 6.7.2023 TWI - The Washington Institute for Near East Policy (12.10.2022): The SDF Is Caught Between Turkey and the Islamic State Again, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/sdf-caught-between-turkey-and-islamic-state-again, Zugriff 6.7.2023 TWI - The Washington Institute for Near East Policy (12.10.2022): The SDF römisch eins s Caught Between Turkey and the Islamic State Again, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/sdf-caught-between-turkey-and-islamic-state-again, Zugriff 6.7.2023 TWI - The Washington Institute for Near East Policy (15.3.2022): How to Preserve the Autonomy of Northeast Syria, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/how-preserve-autonomy-northeast-syria, Zugriff 6.7.2023 TWP - The Washington Post (Loveluck, Louisa) (24.2.2022): How the Islamic State used bullying and bribes to rebuild in Syria, https://www.washingtonpost.com/world/2022/02/24/islamic-state-syria-attacks/, Zugriff 6.7.2023 Zenith (11.2.2022): Der IS rekrutiert eine neue Generation von Kämpfern, https://magazin.zenith.me/de/politik/interview-mit-syrien-experte-fabrice-balanche-%C3%BCber-den-die-kurden-und-syrien, Zugriff 6.7.2023 Rechtsschutz / Justizwesen Nordost-Syrien In Gebieten unter Kontrolle der sogenannten „Selbstverwaltung Nord- und Ostsyrien“ übernimmt diese quasi-staatliche Aufgaben wie Verwaltung und Personenstandswesen (AA 2.2.2024). Es wurde eine von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) geführte Verwaltung geschaffen, die neben diesen Rechtsinstitutionen auch eine eigene Polizei, Gefängnisse und Ministerien umfasst (AI 12.7.2017). Das Justizsystem in den kurdisch kontrollierten Gebieten besteht aus Gerichten, Rechtskomitees und Ermittlungsbehörden (USDOS 20.3.2023). Juristen, welche unter diesem Justizsystem agieren, werden von der syrischen Regierung beschuldigt, eine illegale Justiz geschaffen zu haben. Richter und Justizmitarbeiter sehen sich mit Haftbefehlen der syrischen Regierung konfrontiert, verfügen über keine Pässe und sind häufig Morddrohungen ausgesetzt (JS 28.10.2019). In den Gebieten unter der Kontrolle der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (engl. Abk.: AANES) - auch kurd. "Rojava" genannt, setzten die Behörden einen Rechtskodex basierend auf einem "Gesellschaftsvertrag" ("social contract") durch. Dieser besteht aus einer Mischung aus syrischem Straf- und Zivilrecht und Gesetzen, die sich in Bezug auf Scheidung, Eheschließung, Waffenbesitz und Steuerhinterziehung an EU-Recht orientieren. Allerdings fehlen gewisse europäische Standards für faire Verfahren, wie das Verbot willkürlicher Festnahmen, das Recht auf gerichtliche Überprüfung und das Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023). Zudem mangelt es an der Durchsetzung der Rechte für einen fairen Prozess (NMFA 6.2021). Leute, die im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren gesucht werden, erhalten keine Vorladung, sondern werden einfach verhaftet. In Pressekonferenzen der Asayish werden nur Verhaftungen von Verdächtigen in Strafverfahren vermeldet - nicht die Verhaftungen von Personen, welche wegen ihrer Meinungsäußerungen festgenommen oder die entführt wurden (NMFA 6.2021). Die SDF (Syrian Democratic Forces) führen willkürliche Verhaftungen von ZivilistInnen, einschließlich JournalistInnen durch (HRW 11.1.2024). Verfahren gegen politische Gefangene werden in der Regel vor Strafgerichten oder vor einem Gericht für Terrorismusbekämpfung verhandelt. In Strafgerichten können Inhaftierte einen Anwalt beauftragen, in Gerichten für Terrorismusbekämpfung geht dies laut International Center for Transitional Justice (ICTJ) nicht und auch eine Berufung ist nicht möglich. Die meisten Inhaftierten werden nicht vor Gericht gestellt, sondern entweder freigelassen - oft unter Bedingungen, die mit Stammesführern ausgehandelt wurden - oder die Betroffenen verschwinden unter Gewaltanwendung (NMFA 6.2021). Im März 2021 einigten sich Repräsentanten von kurdischen, jesidischen, arabischen und assyrischen Stämmen im Nordosten Syriens auf die Einrichtung eines Stammesgerichtssystems, bekannt als "Madbata", für die Klärung von intertribalen Streitigkeiten, Raubüberfällen, Rache und Plünderungen in der Jazira-Region in der Provinz Hassakah. Es besteht aus einer Reihe von Gesetzen und Bräuchen, die als Verfassung dienen, welche die Stammesbeziehungen regeln und die Anwendung dieser Gesetze überwachen, auf die sich eine Gruppe von Stammesältesten geeinigt hat. Aufgrund von schlechten Sicherheitsbedingungen und dem Fehlen einer effektiven und unparteiischen Justiz wurde wieder auf dieses traditionelle Rechtssystem zurückgegriffen (AM 4.4.2021). Umgang mit ehemaligen in- und ausländischen IS-Kämpfern, -Mitgliedern, und -Familienangehörigen Das sogenannte Volksverteidigungsgericht (People's Defense Court) als Spezialgericht für Terrorismusstraftaten weist Verletzungen der Bedingungen für faire Gerichtsprozesse auf (NMFA 5.2022, Haaretz 8.5.2018). Zum Beispiel wird bei einer erstmaligen Anklage oft eher eine Hilfe oder Anleitung für die DeliquentInnen statt einer Strafe beschlossen (NMFA 5.2022). Durch den Fokus auf Konfliktlösung und milde Strafurteile versucht die AANES Brücken zur ihnen misstrauenden arabischen Bevölkerungsmehrheit in Ostsyrien zu bauen, ihre Regierungskompetenz gegenüber der lokalen Bevölkerung hervorzuheben und internationale Legitimität zu gewinnen. Die Todesstrafe wurde abgeschafft. Die Höchststrafe ist eine lebenslange Freiheitsstrafe, de facto eine zwanzigjährige Haftstrafe. Gerichtsurteile werden bei guter Führung, oder wenn sich der Angeklagte selbst den kurdischen Behörden gestellt hat, gemildert. 2017 gab es Versöhnungs- und Vermittlungsversuche mit großen arabischen Stämmen. Über 80 IS-Kämpfer erhielten eine Amnestie, um gute Beziehungen zu schaffen, und andere dazu zu bringen, sich zu stellen. Das Gericht ist auch weder von den syrischen Behörden noch von der internationalen Gemeinschaft anerkannt (Ha'aretz 8.5.2018). Viele europäische Länder sind weiterhin zurückhaltend, was die Rückholung ihrer StaatsbürgerInnen betrifft. Gleichzeitig wird die Verurteilung vor syrischen und irakischen Gerichten nicht als den Standards der internationalen Menschenrechte entsprechend angesehen, und die Chancen, ein internationales Tribunal vor Ort zu etablieren sind gering. So stellt die Autonome Administration ehemalige IS-Kämpfer vor provisorische Tribunale. Bis März 2021 kam es zu 8.000 Verurteilungen von Syrern in Zusammenhang mit dem IS, Jabhat an-Nusra (Anm.: an-Nusra Front) und Fraktionen der Syrian National Army, wie der Hamza Division und der Suleyman Shah Brigade (ICCT 16.3.2021).Viele europäische Länder sind weiterhin zurückhaltend, was die Rückholung ihrer StaatsbürgerInnen betrifft. Gleichzeitig wird die Verurteilung vor syrischen und irakischen Gerichten nicht als den Standards der internationalen Menschenrechte entsprechend angesehen, und die Chancen, ein internationales Tribunal vor Ort zu etablieren sind gering. So stellt die Autonome Administration ehemalige IS-Kämpfer vor provisorische Tribunale. Bis März 2021 kam es zu 8.000 Verurteilungen von Syrern in Zusammenhang mit dem IS, Jabhat an-Nusra Anmerkung, an-Nusra Front) und Fraktionen der Syrian National Army, wie der Hamza Division und der Suleyman Shah Brigade (ICCT 16.3.2021). 53.000 Personen, darunter etwa 11.000 ausländische Staatsangehörige aus rund 60 verschiedenen Ländern, darunter auch Österreich, werden im Lager al-Hol festgehalten (Standard 7.11.2022). 80 Prozent von ihnen sind Frauen und Kinder von Mitgliedern des Islamischen Staats (SHRC 1.2023). SNHR geht von "Zehntausenden syrischen BürgerInnen" und "Tausenden anderen" in al-Hol aus, die ohne gesetzliche Basis und ohne Haftbefehl festgehalten werden. Die meisten befinden sich seit Jahren in dem Lager. Die Lebensbedingungen, einschließlich der Mangel an Lebensmitteln und medizinischer Versorgung, werden z. B. von SNHR (SNHR 17.1.2023) wie auch von Ärzte ohne Grenzen schärfstens kritisiert. Aktuell sind 64 Prozent der Menschen in al-Hol Kinder. Für sie ist das Leben in dem Camp besonders gefährlich, so Ärzte ohne Grenzen. Im Jahr 2021 kamen 79 Kinder zu Tode - mehr als ein Drittel aller im Jahr 2021 Verstorbenen waren Kinder unter 16 Jahren. Die häufigste Todesursache (38 Prozent) in Al-Hol ist der Tod infolge von Verbrechen. Zusätzlich zu den 85 kriminalitätsbedingten Todesfällen wurden in dem Lager 2021 auch 30 Mordversuche gemeldet (Standard 7.11.2022). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024 AI - Amnesty International (12.7.2017): Zwei von drei Aktivisten wieder frei, https://www.amnesty.de/mitmachen/urgent-action/zwei-von-drei-aktivisten-wieder-frei, Zugriff 11.3.2023 AM - Al-Monitor (4.4.2021): Tribes in east Syria resort to their own judiciary over lack of trust in official courts, https://www.al-monitor.com/originals/2021/04/tribes-east-syria-resort-their-own-judiciary-over-lack-trust-official-courts, Zugriff 11.3.2023 Ha'aretz (8.5.2018): Syria’s Kurds Put ISIS on Trial With Focus on Reconciliation, https://www.haaretz.com/middle-east-news/syria/syria-s-kurds-put-isis-on-trial-with-focus-on-reconciliation-1.6071212, Zugriff 11.3.2023 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024 ICCT - International Centre for Counter-Terrorism (16.3.2021): New Kid on the Block: prosecution of ISIS fighters by the Autonomous Administration of North and East Syria, https://www.icct.nl/index.php/publication/new-kid-block-prosecution-isis-fighters-autonomous-administration-north-and-east-syria, Zugriff 11.3.2023 JS - Just Security (28.10.2019): Northeastern Syria: Complex Criminal Law in a Complicated Battlespace, https://www.justsecurity.org/66725/northeastern-syria-complex-criminal-law-in-a-complicated-battlespace/, Zugriff 11.3.2023 NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (5.2022)): Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2081724/Country+of+origin+information+report+Syria.pdf, Zugriff 11.3.2023 NMFA - Netherlands Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (6.2021): Country of origin information report Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069799/EN-AAB-Syrie-juni-2021.pdf, Zugriff 11.3.2023 SHRC - Syrian Human Rights Committee (1.2023): The 21st Annual Report On Human Rights in Syria 2022, https://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2023/01/21st-report_En.pdf, Zugriff 11.3.2023 SNHR - Syrian Network for Human Rights (17.2.2023): SNHR’s 12th Annual Report: Most Notable Human Rights Violations in Syria in 2022; Normalizing Relationships with the Syrian Regime is a Blatant Violation of the Rights of Millions of Syrians, https://snhr.org/wp-content/uploads/2023/01/R221213E.pdf, Zugriff 11.3.2023 Standard - Der Standard (7.11.2022): Ärzte ohne Grenzen: Unmenschliche Zustände in syrischem Lager al-Hol, https://www.derstandard.at/story/2000140592349/aerzte-ohne-grenzen-unmenschliche-zustaende-in-syrischem-lager-al-hol, Zugriff 11.3.2023 USDOS - US Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089061.html, Zugriff 14.4.2023 Wehrpflichtgesetz der "Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vgl. DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Auch aus den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten Syriens gibt es Berichte über Zwangsrekrutierungen. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte "Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien" [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen "Freiwilligen" im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient (AA 2.2.2024). Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen (EB 15.8.2022; vergleiche DIS 6.2022). Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit (ANHA, 4.9.2021). Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. So kam es in der Vergangenheit zu Verwirrung, wer wehrpflichtig war (DIS 6.2022). Mit Stand September 2023 war das Dekret noch immer in Kraft (ACCORD 7.9.2023). Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vgl. NMFA 8.2023).Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde [Anm.: Siehe weiter unten]. Es ist unklar, ob die Wehrpflicht auch für Personen aus Afrin gilt, das sich nicht mehr unter der Kontrolle der "Selbstverwaltung" befindet. Vom Danish Immigration Service (DIS) befragte Quellen machten hierzu unterschiedliche Angaben. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen. Sollten diese Personen jedoch seit mehr als fünf Jahren in den AANES wohnen, würde das Gesetz auch für sie gelten. Wenn jemand in seinem Ausweis als aus Hasakah stammend eingetragen ist, aber sein ganzes Leben lang z.B. in Damaskus gelebt hat, würde er von der "Selbsverwaltung" als aus den AANES stammend betrachtet werden und er müsste die "Selbstverteidigungspflicht" erfüllen. Alle ethnischen Gruppen und auch staatenlose Kurden (Ajanib und Maktoumin) sind zum Wehrdienst verpflichtet. Araber wurden ursprünglich nicht zur "Selbstverteidigungspflicht" eingezogen, dies hat sich allerdings seit 2020 nach und nach geändert (DIS 6.2022; vergleiche NMFA 8.2023). Ursprünglich betrug die Länge des Wehrdiensts sechs Monate, sie wurde aber im Jänner 2016 auf neun Monate verlängert (DIS 6.2022). Artikel zwei des Gesetzes über die "Selbstverteidigungspflicht" vom Juni 2019 sieht eine Dauer von zwölf Monaten vor (RIC 10.6.2020). Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. In Situationen höherer Gewalt kann die Dauer des Wehrdiensts verlängert werden, was je nach Gebiet entschieden wird. Beispielsweise wurde der Wehrdienst 2018 aufgrund der Lage in Baghouz um einen Monat verlängert. In Afrin wurde der Wehrdienst zu drei Gelegenheiten in den Jahren 2016 und 2017 um je zwei Monate ausgeweitet. Die Vertretung der "Selbstverwaltung" gab ebenfalls an, dass der Wehrdienst in manchen Fällen um einige Monate verlängert wurde. Wehrdienstverweigerer können zudem mit der Ableistung eines zusätzlichen Wehrdienstmonats bestraft werden (DIS 6.2022). Nach dem abgeleisteten Wehrdienst gehören die Absolventen zur Reserve und können im Fall "höherer Gewalt" einberufen werden. Diese Entscheidung trifft der Militärrat des jeweiligen Gebiets. Derartige Einberufungen waren den vom DIS befragten Quellen nicht bekannt (DIS 6.2022). Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen Die Selbstverteidigungseinheiten [Hêzên Xweparastinê, HXP] sind eine von den SDF separate Streitkraft, die vom Demokratischen Rat Syriens (Syrian Democratic Council, SDC) verwaltet wird und über eigene Militärkommandanten verfügt. Die SDF weisen den HXP allerdings Aufgaben zu und bestimmen, wo diese eingesetzt werden sollen. Die HXP gelten als Hilfseinheit der SDF. In den HXP dienen Wehrpflichtige wie auch Freiwillige, wobei die Wehrpflichtigen ein symbolisches Gehalt erhalten. Die Rekrutierung von Männern und Frauen in die SDF erfolgt dagegen freiwillig (DIS 6.2022). Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der "Selbsverteidigungspflicht" erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz (z.B. Bewachung von Gefängnissen wie auch jenes in al-Hasakah, wo es im Jänner 2022 zu dem Befreiungsversuch des sogenannten Islamischen Staats (IS) mit Kampfhandlungen kam). Eine Versetzung an die Front erfolgt fallweise auf eigenen Wunsch, ansonsten werden die Rekruten bei Konfliktbedarf an die Front verlegt, wie z. B. bei den Kämpfen gegen den IS 2016 und 2017 in Raqqa (DIS 6.2022). Rekrutierungspraxis Die Aufrufe für die "Selbstverteidigungspflicht" erfolgen jährlich durch die Medien, wo verkündet wird, welche Altersgruppe von Männern eingezogen wird. Es gibt keine individuellen Verständigungen an die Wehrpflichtigen an ihrem Wohnsitz. Die Wehrpflichtigen erhalten dann beim "Büro für Selbstverteidigungspflicht" ein Buch, in welchem ihr Status bezüglich Ableistung des Wehrdiensts dokumentiert wird - z. B. die erfolgte Ableistung oder Ausnahme von der Ableistung. Es ist das einzige Dokument, das im Zusammenhang mit der Selbstverteidigungspflicht ausgestellt wird (DIS 6.2022). Das Wehrpflichtgesetz von 2014 wird laut verschiedenen Menschenrechtsorganisationen mit Gewalt durchgesetzt. Berichten zufolge kommt es auch zu Zwangsrekrutierungen von Jungen und Mädchen (AA 2.2.2024). Militärdienst von Frauen Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 2.2.2024; vgl. DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP) leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 2.2.2024; vgl. SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vgl. HRW 11.10.2019; vgl. SNHR, 25.11.2023). Frauen können freiwilligen Militärdienst in den kurdischen Einheiten [YPJ - Frauenverteidigungseinheiten] (AA 2.2.2024; vergleiche DIS 6.2022) oder in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP) leisten (DIS 6.2022). Es gibt Berichte von Zwangsrekrutierungen von Frauen (AA 2.2.2024; vergleiche SNHR 26.1.2021) und minderjährigen Mädchen (Savelsberg 3.11.2017; vergleiche HRW 11.10.2019; vergleiche SNHR, 25.11.2023). AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (7.9.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Aktualität von Dekret Nr. 3 vom 4. September 2021 bezüglich Selbstverteidigungsdienst in der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES); Anwendung des Dekrets in der Stadt Manbidsch; Einberufung älterer Männer zum Selbstverteidigungsdienst; Höchstalter, bis zu dem Wehrdienstverweigerer eingezogen werden können [a-12201-2], https://www.ecoi.net/de/dokument/2097228.html, Zugriff 17.1.2024 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (6.9.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188-v2], https://www.ecoi.net/de/dokument/2096372.html, Zugriff 17.1.2024 ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (24.8.2023): Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker·innen ermöglichen [a-12197], https://www.ecoi.net/de/dokument/2096377.html, Zugriff 17.1.2023 ANHA - Hawar News Agency (4.9.2021): مكتب الدفاع يصدر قرارًا بشأن المواليد المطلوبة لواجب الدفاع الذاتي, [Verteidigungsamt erlässt Bescheid über Geburtsjahrgänge, die zur Selbstverteidung verpflichtet sind], https://hawarnews.com/ar/163074990055125, Zugriff 27.3.2024 COAR - Center for Operational Analysis and Research (7.6.2021): Deadly SDF Crackdown as Conscription Sparks Menbij Unrest, https://coar-global.org/2021/06/07/deadly-sdf-crackdown-as-conscription-sparks-menbij-unrest/, Zugriff 24.5.2023 DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (6.2022): Syria: Military recruitment in Hasakah Governorate, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075255/syria_fmm_rappport_military_recruitment_hasakah_governorate_june2022.pdf, Zugriff 24.5.2023 EB - Enab Baladi (15.8.2022): Northeastern Syria students are target of double recruitment campaigns, https://english.enabbaladi.net/archives/2022/08/northeastern-syria-students-are-target-of-double-recruitment-campaig