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{'item': 'L515 2295962-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 33§ 7§ 6§ 27§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlL515 2295962-1 SpruchL515 2295962-1/12E, L515 2295962-1/12E Schriftliche Ausfertigung des am 16.12.2024 mündlich

§ 28Abs. 1 Vw

GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger, der nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 15.06.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger, der nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 15.06.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Begründend brachte die bP im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am 16.06.2023 vor, aus Syrien zu stammen, ledig zu sein, der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung anzugehören und wenige Jahre Schulbildung genossen zu haben. Als Zielland nannten die bP Österreich, weil sie hier Freunde habe. Befragt nach dem Grund des Verlassens des Herkunftsstaates, brachte die bP vor, sich eine bessere Zukunft in Österreich aufbauen zu wollen, weil in Syrien Unruhen herrschen würden. Im Falle einer Rückkehr hätte die bP Angst um ihr Leben. I.
  3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 02.04.2024 von einer Organwalterin der bB im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch einvernommen. Hierbei brachte die bP zusammengefasst vor, sunnitischer Moslem zu sein, der Volksgruppe der Araber anzugehören (AS 194) und dem Nordwesten Syriens aus XXXX (phon.; auch XXXX) des Gouvernements XXXX zu stammen (AS 195). Im Jahr 2018 habe die bP im Alter von 16 Jahren Syrien gemeinsam mit dem Bruder XXXX in Richtung Türkei verlassen. Die bP lebte bis 2023 in der Türkei und war dort berufstätig (AS 196f). Befragt zum Grund des Antrages brachte die bP vor, dass das Regime im Jahr 2015 das Heimatdorf der bP eingenommen habe und die Familie an die türkische Grenze geflüchtet sei. Das Regime als auch die Opposition habe gewollt, dass die bP eine Waffe trage und mitkämpfe. Der Vater sei dagegen gewesen, weshalb er die bP und deren Bruder in die Türkei geschickt habe. In der Türkei sei die bP geschlagen und diskriminiert worden, weshalb sie die Türkei im Jahr 2023 verließ (AS 198).römisch eins.
  4. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 02.04.2024 von einer Organwalterin der bB im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch einvernommen. Hierbei brachte die bP zusammengefasst vor, sunnitischer Moslem zu sein, der Volksgruppe der Araber anzugehören (AS 194) und dem Nordwesten Syriens aus römisch 40 (phon.; auch römisch 40 ) des Gouvernements römisch 40 zu stammen (AS 195). Im Jahr 2018 habe die bP im Alter von 16 Jahren Syrien gemeinsam mit dem Bruder römisch 40 in Richtung Türkei verlassen. Die bP lebte bis 2023 in der Türkei und war dort berufstätig (AS 196f). Befragt zum Grund des Antrages brachte die bP vor, dass das Regime im Jahr 2015 das Heimatdorf der bP eingenommen habe und die Familie an die türkische Grenze geflüchtet sei. Das Regime als auch die Opposition habe gewollt, dass die bP eine Waffe trage und mitkämpfe. Der Vater sei dagegen gewesen, weshalb er die bP und deren Bruder in die Türkei geschickt habe. In der Türkei sei die bP geschlagen und diskriminiert worden, weshalb sie die Türkei im Jahr 2023 verließ (AS 198). I.
  5. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gleichzeitig

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). I.3.

  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die bP als Minderjähriger und somit im nicht wehrpflichtigen Alter Syrien verlassen habe und zum Zeitpunkt der Ausreise, nicht die Gefahr einer Einberufung bestanden habe. Die bP habe von der Möglichkeit eines Wehrersatzgeldes gewusst, sich aber bewusst gegen einen ‚Freikauf‘ entschieden. Der bP drohe im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung durch die syrische Regierung, ebensowenig drohe der bP als Oppositioneller bzw. politischer Gegner angesehen zu werden. römisch eins.3.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die bP als Minderjähriger und somit im nicht wehrpflichtigen Alter Syrien verlassen habe und zum Zeitpunkt der Ausreise, nicht die Gefahr einer Einberufung bestanden habe. Die bP habe von der Möglichkeit eines Wehrersatzgeldes gewusst, sich aber bewusst gegen einen ‚Freikauf‘ entschieden. Der bP drohe im Herkunftsstaat nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung durch die syrische Regierung, ebensowenig drohe der bP als Oppositioneller bzw. politischer Gegner angesehen zu werden. I.3.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige – wenngleich überschüssige – Feststellungen. römisch eins.3.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige – wenngleich überschüssige – Feststellungen. I.3.
  5. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd § 8 Abs. 1 AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. römisch eins.3.
  6. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. I.
  7. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.
  8. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.4.
  9. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Nach Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens behauptete die bP nunmehr, dass sie nicht ausführlich befragt worden sei und eine Reflexverfolgung ausgehend vom syrischen Regime befürchten würde. Die bP habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Im Falle der Rückkehr drohe der bP aufgrund der regimekritischen Gesinnung, welche den männlichen Familienmitgliedern und der bP selber unterstellt werden würde, vom syrischen Regime verfolgt, inhaftiert und zwangsrekrutiert zu werden. Darüber hinaus drohe der bP aufgrund der illegalen Ausreise, des Aufenthalts in Europa und der Asylantragstellung Verfolgung durch das syrische Regime, zumal der bP eine oppositionelle politische Gesinnung gegenüber dem Regime unterstellt werde.römisch eins.4.
  10. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Nach Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens behauptete die bP nunmehr, dass sie nicht ausführlich befragt worden sei und eine Reflexverfolgung ausgehend vom syrischen Regime befürchten würde. Die bP habe es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Im Falle der Rückkehr drohe der bP aufgrund der regimekritischen Gesinnung, welche den männlichen Familienmitgliedern und der bP selber unterstellt werden würde, vom syrischen Regime verfolgt, inhaftiert und zwangsrekrutiert zu werden. Darüber hinaus drohe der bP aufgrund der illegalen Ausreise, des Aufenthalts in Europa und der Asylantragstellung Verfolgung durch das syrische Regime, zumal der bP eine oppositionelle politische Gesinnung gegenüber dem Regime unterstellt werde. I.4.
  11. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 16.12.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit dazu wurden der bP als auch der bB eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten.römisch eins.4.
  12. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 16.12.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit dazu wurden der bP als auch der bB eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. I.4.
  13. Im Zuge ihrer Stellungnahmemöglichkeit wies die bB darauf hin, dass keinerlei Änderungen seit Bescheiderlassung bekannt seien. Die bB wies dabei auf die Würdigung im Hinblick auf den Freikauf hin, sowie auf die unveränderte Lage dem Länderinformationsblatt folgend (OZ 6).römisch eins.4.
  14. Im Zuge ihrer Stellungnahmemöglichkeit wies die bB darauf hin, dass keinerlei Änderungen seit Bescheiderlassung bekannt seien. Die bB wies dabei auf die Würdigung im Hinblick auf den Freikauf hin, sowie auf die unveränderte Lage dem Länderinformationsblatt folgend (OZ 6). I.4.
  15. Von der Stellungnahmemöglichkeit machte die bP nicht Gebrauch.römisch eins.4.
  16. Von der Stellungnahmemöglichkeit machte die bP nicht Gebrauch. I.4.
  17. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung (OZ 8) wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.4.
  18. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung (OZ 8) wird wie folgt wiedergegeben: „[…] Stellungnahme der RV: Aufgrund der Entwicklungen der letzten Tage, die zum Sturz von Assad Regimes geführt haben, ist die Situation in Syrien völlig neu zu beurteilen. Die Lageentwicklung ist völlig unklar. Ob dem BF Asyl zu gewähren ist verlangt eine Prognosebeurteilung unter der Einbeziehung der aktuellen Situation in Syrien. Da es nicht abschätzbar ist, wie sich die Lage in Syrien entwickeln wird, fehlt es an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung. Vor diesem Hintergrund ist der aktuelle Sachverhalt nicht entscheidungsreif. Stellungnahme der Regierungsvorlage, Aufgrund der Entwicklungen der letzten Tage, die zum Sturz von Assad Regimes geführt haben, ist die Situation in Syrien völlig neu zu beurteilen. Die Lageentwicklung ist völlig unklar. Ob dem BF Asyl zu gewähren ist verlangt eine Prognosebeurteilung unter der Einbeziehung der aktuellen Situation in Syrien. Da es nicht abschätzbar ist, wie sich die Lage in Syrien entwickeln wird, fehlt es an einer wesentlichen Grundlage für die Entscheidung. Vor diesem Hintergrund ist der aktuelle Sachverhalt nicht entscheidungsreif. Befragung der P: … RI: Ist Ihnen bekannt, dass das Regime von Assad zwischenzeitig entmachtet wurde und das ehemalige Regimegebiet von den Oppositionellen rund um die HTS kontrolliert wird (RI erörtert den wesentlichen Inhalt des Themenpapiers der Staatendokumentation des BFA, welcher aufgrund der öffentlichen Berichterstattung als notorisch bekannt angesehen wird)? P: Ja, das weiß ich. … RI: Würden Sie im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer ableisten? P: Ja sicher. RI: Welchen Ort in Syrien würden Sie als Ihren Herkunftsort bzw. Ihre Heimat bezeichnen, weil Sie sich mit diesem Ort während Ihres Lebens in Syrien besonders verbunden fühlten? P: Ich komme aus der Provinz XXXX vom Dorf XXXX.P: Ich komme aus der Provinz römisch 40 vom Dorf römisch 40 . … RI: Was wurde aus Ihrem Elternhaus? P: Es ist zerstört. Meine Eltern und meine Familie leben bis jetzt im Camp. … Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Umm Jamal konkret erwarten? P: HTS ist eine radikale terroristische Gruppe, sie haben Syrien jetzt übernommen, die Lage dort ist unsicher. 2014 bin ich nach XXXX geflüchtet, damals war es unter der Macht der HTS. Sie waren bei uns zuhause, sie haben mich gesucht, um mich zu rekrutieren.P: HTS ist eine radikale terroristische Gruppe, sie haben Syrien jetzt übernommen, die Lage dort ist unsicher. 2014 bin ich nach römisch 40 geflüchtet, damals war es unter der Macht der HTS. Sie waren bei uns zuhause, sie haben mich gesucht, um mich zu rekrutieren. Bie Rückübersetzung: Mein Heimatort heißt XXXX.Bie Rückübersetzung: Mein Heimatort heißt römisch 40 . RI: Beschreiben Sie diesen Rekrutierungsversuch genau. P: Zwischen 2016 und 2017 waren sie bei uns zuhause, sie haben mich gesucht. Dann bin ich weiter zur türkischen Grenze geflüchtet. Dann habe ich Syrien Richtung Europa verlassen. RI: Wann genau haben Sie Syrien verlassen? P:
  19. RI: Wann sind Sie in das von der HTS kontrollierte Gebiet übersiedelt? P: 2016 bin ich mit meiner Familie von meinem Heimatort nach XXXX weitergereist.P: 2016 bin ich mit meiner Familie von meinem Heimatort nach römisch 40 weitergereist. Bei Rückübersetzung: Ich lebte immer in der Provinz XXXX, zuvor in einem Gebiet, welches vom Regime kontrolliert wurde und 2016 übersiedelten wir in ein Gebiet welches von der HTS kontrolliert wurde.Bei Rückübersetzung: Ich lebte immer in der Provinz römisch 40 , zuvor in einem Gebiet, welches vom Regime kontrolliert wurde und 2016 übersiedelten wir in ein Gebiet welches von der HTS kontrolliert wurde. RI: Wo haben Sie in XXXX gewohnt?RI: Wo haben Sie in römisch 40 gewohnt? P: In Hazano, das ist ein Dorf in XXXX.P: In Hazano, das ist ein Dorf in römisch 40 . RI: Unter welchen Umständen haben Sie dort gelebt? P: Mein Vater ist Landwirt. Damals hat er seine Tiere verkauft. Wir sind dann umgesiedelt und haben in einem Flüchtlingscamp gelebt. Mein Bruder hat ein Kleingeschäft aufgemacht, der zweite Bruder hat dort als Lehrer gearbeitet. RI: Wie oft hat man versucht Sie zu rekrutieren? P: 2 Mal. RI: Woran sind diese Rekrutierungsversuche gescheitert? P: Ich habe mich immer versteckt. RI: Wo? P: Ich habe mich bei Bekannten und Verwandten versteckt. RI: Warum haben Sie diese Rekrutierungsversuche weder beim BFA noch in der Beschwerde erwähnt? P: Ich habe das schon beim BFA angegeben, aber sie haben darüber nicht detailliert nachgefragt. RI berichtigt und stellt fest, dass die P angab, die Opposition hätte sie („uns“) zwingen wollen Waffen zu tragen und zu kämpfen. RI: Wo befinden sich Ihr Bruder und Ihr Vater jetzt? P: Mein Vater ist jetzt in Idlib und meine Brüder auch. RI: Wie alt ist Ihr Vater und wie alt sind Ihre Brüder, die in Idlib sind? P: Mein Vater ist XXXX Jahre alt. Der ältere ist XXXX Jahre alt, der zweite ist XXXX, der dritte ist XXXX Jahre alt.P: Mein Vater ist römisch 40 Jahre alt. Der ältere ist römisch 40 Jahre alt, der zweite ist römisch 40 , der dritte ist römisch 40 Jahre alt. Bei Rückübersetzung: Mein Vater ist ca. XXXX Jahre alt.Bei Rückübersetzung: Mein Vater ist ca. römisch 40 Jahre alt. RI: Wer aus der Familie hätte für die HTS kämpfen sollen? P: Meine Brüder sind alt. Keiner hat nach ihnen gefragt. RI stellt fest, dass sich die Herkunftsregion der bP unter der Kontrolle der Oppositionsgruppe rund um die HTS steht (Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com) RI: Aufgrund des Umstand, dass das Regime entmachtet wurde, haben sie keine Rekrutierung seitens des Regimes zu befürchten. P: Ja, das stimmt. RI: Die HTS legt ihren Bürgern keine allgemeine Wehrpflicht auf. P: Al Nusra steht auf der weltweiten Terrorliste und die Lage ist noch immer unsicher in Syrien. Viel von dem was in den Medien berichtet wird, stimmt nicht. RI: Was wird in den Medien falsch berichtet? P: Syrien ist jetzt unsicherer. … RI: Wären Sie in Syrien geblieben, wenn der Bürgerkrieg nicht ausgebrochen wäre? P: Sicher, ich wäre in Syrien geblieben. … Fragen der RV: RV: Wenn Sie jetzt nach Syrien zurückkehren würden, könnte es da bestimmte Anlässe oder Vorfälle geben, wodurch sie durch die HTS bedroht oder gefährdet wären?Regierungsvorlage, Wenn Sie jetzt nach Syrien zurückkehren würden, könnte es da bestimmte Anlässe oder Vorfälle geben, wodurch sie durch die HTS bedroht oder gefährdet wären? P: Ja, entweder werden sie mich rekrutieren oder verhaften. Und ich weiß nicht ganz genau was passieren wird. Es gibt momentan keine Sicherheit. RV: Gibt es konkrete Gründe, warum die HTS Sie verhaften sollte?Regierungsvorlage, Gibt es konkrete Gründe, warum die HTS Sie verhaften sollte? P: Ich habe keine konkreten Beweise, sie werden mich nicht verhaften, aber rekrutieren.[…]P: Ich habe keine konkreten Beweise, sie werden mich nicht verhaften, aber rekrutieren., […] Nach Rückübersetzung: … Der RI hält fest, dass mit XXXX XXXX gemeint ist.Der RI hält fest, dass mit römisch 40 römisch 40 gemeint ist. RI: Sie gaben einmal (und im Rahmen der Rückübersetzung unbeanstandet) an 2014 und einmal 2016 nach Idlib geflüchtet zu sein, Was stimmt jetzt? P: Ich bin nicht ganz sicher, es kann sein 2016, ich war damals 14 Jahre alt. …“ I.4.
  20. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren am Ende der Verhandlung gem. §§ 17, 31 VwGVG iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt. Im Anschluss verkündete der erkennende Richter das gegenständliche Erkenntnis. Die schriftliche Ausfertigung des am 16.12.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde fristgerecht beantragt. römisch eins.4.
  21. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren am Ende der Verhandlung gem. Paragraphen 17, 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. Im Anschluss verkündete der erkennende Richter das gegenständliche Erkenntnis. Die schriftliche Ausfertigung des am 16.12.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses wurde fristgerecht beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  23. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  24. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um einen volljährigen, syrischen Staatsangehörigen, der sich zur Volksgruppe der Araber und zum islamisch-sunnitischen Glauben bekennt. Die bP stammt aus dem Gouvernement XXXX, aus der Ortschaft XXXX im Nordwesten Syriens. Die bP verbrachte ihr gesamtes Leben im Gouvernement XXXX. Innerhalb des Gouvernements übersiedelte die Familie der bP vom durch das syrische Regime kontrollierte Gebiet in ein durch die Opposition (HTS) kontrolliertes Gebiet, wo das syrische Regime keinen Zugriff auf die bP hatte und lebte dort mit der Familie rund zwei Jahre, bevor sie Syrien in Richtung Türkei verließ.Die bP stammt aus dem Gouvernement römisch 40 , aus der Ortschaft römisch 40 im Nordwesten Syriens. Die bP verbrachte ihr gesamtes Leben im Gouvernement römisch 40 . Innerhalb des Gouvernements übersiedelte die Familie der bP vom durch das syrische Regime kontrollierte Gebiet in ein durch die Opposition (HTS) kontrolliertes Gebiet, wo das syrische Regime keinen Zugriff auf die bP hatte und lebte dort mit der Familie rund zwei Jahre, bevor sie Syrien in Richtung Türkei verließ. Aktuell befindet sich die Herkunftsregion der bP unter der Kontrolle der oppositionellen Hayat Tahir Al-Sham (HTS) und ihren Verbündeten (https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 23.01.2025). Mit Bescheid der bB vom 06.06.2024 wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und eine Aufenthalts-berechtigung für ein Jahr erteilt. Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bB fest. II.1.
  25. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  26. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Die bP reiste als Minderjähriger aus Syrien in die Türkei aus, wo sie sich von 2018 bis 2023 aufhielt. Sie hatte vor ihrer Ausreise keine Nachteile aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und ihres Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren war die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren im vom ehemaligen Regime kontrollierten Gebiet gesetzlich verpflichtend. Die mittlerweile 23-jährige bP hat ihren Wehrdienst bei der syrischen Armee nicht abgleistet. Die bP hat weder Einberufung zur syrischen Armee erhalten, noch ein Wehrdienstbuch ausstellen lassen. Die bP nimmt gegenüber der Ableistung eines Militärdienstes im Allgemeinen keine ablehnende Haltung an. Aktuell befindet sich das Heimatgebiet der bP unter der Kontrolle der Hayat Tahir Al-Sham (HTS) und ihren Verbündeten. Diese setzen keine Zwangsrekrutierungen durch. HTS ist nicht auf Rekruten angewiesen, da eine große Anzahl von Männern der Organisation freiwillig beitritt. Es ist möglich, in von der HTS kontrollierten Gebieten zu leben, ohne in die HTS aktiv unterstützen zu müssen. Der bP droht im Falle einer Rückkehr nicht die (Zwangs-)Rekrutierung durch oppositionelle Kräfte in ihrem Heimatgebiet und wurden in der Vergangenheit ebenfalls keine Rekrutierungsversuche gegenüber der bP seitens der HTS unternommen. Der bP ist es möglich, auf dem See-, Luft-, oder Landweg nach Syrien einzureisen. Weder war die bP im Herkunftsstaat einer individuellen gegen sie gerichtete Verfolgung durch eine der Kriegsparteien ausgesetzt, noch wäre sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer solchen ausgesetzt. Die bP hat in der Vergangenheit kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihr eine oppositionelle Gesinnung gegen die HTS unterstellt werden würde, geschweige denn die bP in den Fokus von oppositionellen Gruppierungen gerückt wäre. Es bestehen keine Hinweise, dass die HTS und ihre Verbündeten die bP als Gegner betrachten könnte. Die bP verließ ihre Herkunftsregion aufgrund der in Syrien herrschenden allgemeinen Lage. Sie verließ ihre Heimatregion um der prekären Versorgungs- und Sicherheitslage zu entgehen. Nach der Vollendung des
  27. Lebensjahres lehnte sie eine Rückkehr nach Syrien auch aufgrund des Umstandes ab, weil sie unter den herrschenden Gefährdungsmomenten die Ableistung des Militärdienstes vermeiden wollte. Die bP war in Syrien nie einer individuellen konkreten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt und muss sie auch im Falle einer Rückkehr mit keine solchen Bedrohung rechnen. Die bP ist wegen ihrer Ausreise aus Syrien, wegen des Aufenthalts in Österreich, wegen der Asylantragstellung und/oder wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Sie ist auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von einer der syrischen Konfliktparteien als politischer Gegner angesehen zu werden. II.1.
  28. Die Lage im Herkunftsstaat Syrienrömisch zwei.1.
  29. Die Lage im Herkunftsstaat Syrien II.1.3.
  30. Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass das Regime von Präsident Baschar al-Assad gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kreml. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel (vgl. etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet - news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde - und was das nun bedeutet | tagesschau.de [in beiden Fällen Zugriff am 9.12.2024]).römisch zwei.1.3.
  31. Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass das Regime von Präsident Baschar al-Assad gestürzt wurde. Der entmachtete syrische Präsident und seine Familie sind laut einem Bericht der russischen Staatsagentur TASS nach Moskau geflüchtet. „Russland hat ihnen aus humanitären Gründen Asyl gewährt“, zitierte die Agentur einen Vertreter des Kreml. Sonntagfrüh hatten die syrischen Rebellen im Fernsehen erklärt, dass sie Damaskus befreit und das Regime gestürzt hätten. Sowohl die Rebellen rund um die HTS als auch der in Syrien verbliebene Premierminister bekundeten ihren Willen zum friedlichen Machtwechsel vergleiche etwa für viele im Wesentlichen gleichlautende Quellen: Nach Sturz: Assad nach Moskau geflüchtet - news.ORF.at; Syrien: Wie Assad gestürzt wurde - und was das nun bedeutet | tagesschau.de [in beiden Fällen Zugriff am 9.12.2024]). Aus der allgemein zugänglichen Berichtlage über die Lage in jenen Gebieten, welche von den oppositionellen Kräften rund um die HTS kontrolliert wurden und im Rahmen des Länderinformationsblatts der bB, welches der bP zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich, dass in diesen Gebieten keine allgemeine Wehrpflicht herrscht. Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass in diesen Gebieten der Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland als oppositionelle Gesinnung betrachtet wird. Zur Lage nach dem Sturz des Regimes vgl. auch das in der Verhandlung der bP zur Kenntnis gebrachte Themenpapier der Staatendokumentation der bB vom 10.12.
  32. Aus der allgemein zugänglichen Berichtlage über die Lage in jenen Gebieten, welche von den oppositionellen Kräften rund um die HTS kontrolliert wurden und im Rahmen des Länderinformationsblatts der bB, welches der bP zur Kenntnis gebracht wurde, ergibt sich, dass in diesen Gebieten keine allgemeine Wehrpflicht herrscht. Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass in diesen Gebieten der Auslandsaufenthalt und die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland als oppositionelle Gesinnung betrachtet wird. Zur Lage nach dem Sturz des Regimes vergleiche auch das in der Verhandlung der bP zur Kenntnis gebrachte Themenpapier der Staatendokumentation der bB vom 10.12.
  33. Wie das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) jüngst berichtete, sind seit dem Sturz des syrischen Machthabers Baschar al-Assad Anfang Dezember nach Angaben der Vereinten Nationen rund 200.000 syrische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt (vgl. UNO: Rund 200.000 syrische Flüchtlinge zurückgekehrt - news.ORF.at, Zugriff am 20.01.2025)Wie das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) jüngst berichtete, sind seit dem Sturz des syrischen Machthabers Baschar al-Assad Anfang Dezember nach Angaben der Vereinten Nationen rund 200.000 syrische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekehrt vergleiche UNO: Rund 200.000 syrische Flüchtlinge zurückgekehrt - news.ORF.at, Zugriff am 20.01.2025)
  34. Beweiswürdigung II.2.
  35. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages ergibt, insbesondere durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der bB und der Einsichtnahme in die vom ho. Gericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsstaat der bP sowie die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks der bP im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.12.2024 - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  36. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages ergibt, insbesondere durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte der bB und der Einsichtnahme in die vom ho. Gericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die Lage im Herkunftsstaat der bP sowie die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks der bP im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.12.2024 - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  37. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP – nach Dafürhalten der bB authentischen - vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form der Geburtsurkunde und des Auszugs aus dem Personenregister.römisch zwei.2.
  38. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP – nach Dafürhalten der bB authentischen - vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form der Geburtsurkunde und des Auszugs aus dem Personenregister. Die Feststellungen zur Abstammung der bP und den persönlichen Lebensumständen im Herkunftsstaat beruhen auf den insoweit stringenten Angaben der bP im Beweisverfahren. Substantielle Zweifel an den diesbezüglichen Angaben bestehen nicht. Eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber sowie aufgrund des Glaubens legte die bP selbst nicht dar, wurde in der Beschwerde nicht vorgebracht und ergaben sich auch sonst aus einer amtswegigen Sichtung des gesamthaften Vorbringens keine konkreten Hinweise darauf. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asylrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. In Bezug auf die herangezogenen jüngsten Entwicklungen im Herkunftsstaat der bP, insbesondere der Sturz des Assad-Regimes, welche sich auf öffentlich zugängliche Quellen stützen, sind für die bP als syrischer Staatsbürger, als notorisch bekannt anzusehen, zudem wurde der bP der aktuelle Themenbericht der Staatendokumentation vom 10.12.2024 während der Beschwerdeverhandlung vorgehalten und gefragt, ob sie ihr Beschwerde-vorbringen trotz der geänderten Lage aufrecht hält, was sie bejahte. Unter Berücksichtigung auf die jüngsten Ereignisse wird darauf hingewiesen, dass der bP die landeskundlichen Feststellungen hinsichtlich der Lage in den Regionen, die bereits vor dem Sturz unter Kontrolle der oppositionellen Gruppierungen (HTS) standen, vorgehalten wurden, welche Feststellungen über die dortige Lage, des Fehlens eines allgemeinen Wehrdienstes, sowie der Erreichbarkeit dieses Gebietes umfasste. Den Angaben der bP folgend, übersiedelte die bP gemeinsam mit ihrer Familie im Jahr 2016 in ein durch die Opposition (HTS) besetztes Gebiet. Der Großteil der Familie lebt bis heute in diesem Gebiet. II.2.
  39. Wenn die bP nunmehr behauptet, bereits in XXXX - von den damals dortigen und jetzt sich auf das ehemalige Regimegebiet erstreckende Territorium aktuellen Machthabern - Rekrutierungsversuchen ausgesetzt gewesen zu sein, ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen als nicht glaubhaft. Die bP stellte im Adminstrativverfahen lediglich allgemein gehalten in den Raum, dass die Opposition sie („uns“) zwingen habe wollen, Waffen zu tragen und zu kämpfen. Die bP behauptete in der Beschwerdeverhandlung, dass zweimal versucht worden sei, sie (von einem „uns“ war keine Rede mehr; viel mehr behauptete sie, dass die anderen noch in Idlib verweilenden Familienmitglieder entweder zu alt oder jung sind, um sich der HTS anzuschließen) zu rekrutieren, sie sich aber bei Bekannten und Verwandten verstecken habe können. Nach Vorhalt jene Versuche genau zu beschreiben, schilderte die bP abermals völlig ungenau, pauschal und allgemein gehalten, dass „sie“ zwischen 2016 und 2017 bei ihr zuhause gewesen wären und nach der bP gesucht hätten. Daraufhin sei die bP (laut ihren Angeben jedoch erst im Jahre 2018) weiter zur türkischen Grenze geflüchtet und habe Syrien Richtung Europa verlassen (mündl. Vhdlg Seite 6). Das ho. Gericht geht letztlich davon aus, dass es sich um eine nicht glaubhafte Steigerung des Vorbringens handelt, zumal es ihr jederzeit möglich gewesen wäre, diesen Umstand bereits bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. in weiterer Folge der belangten Behörde genauer vorzubringen. Ausdrücklich befragt wurde die bP vor der bB gegen Ende der Einvernahme, ob sie alle Flucht- und Rückkehrhindernisse genannt habe, woraufhin die bP bejahte. Die bP wurde außerdem gefragt, ob sie noch etwas vorbringen wolle was ihr wichtig erscheine, woraufhin die bP verneinte. Zudem wurde die bP nach Rückübersetzung von der bB gefragt, ob alles korrekt und vollständig protokolliert wurde, woraufhin die bP dies bejahte (EV Seite 10; AS 200). Der bP wäre es wiederholt möglich gewesen, das nunmehr im Beschwerdeverfahren behaupteten Vorbringen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu Protokoll zu bringen, was sie eindeutig nicht tat. Resümierend hält das ho. Gericht daher fest, dass jenes gesteigerte Vorbringen im Hinblick auf behauptete Berührungspunkte mit den aktuellen Machthabern/der HTS - sichtlich nach erfolgter Suggestion abweichend von der Tatsachenwelt erstattet wurde, um ihre Chancen im gegenständlichen Verfahren zu steigern und auch den geänderten Verhältnissen in Syrien anzupassen. Eine Bedrohungssituation von Seiten der oppositionellen Gruppierung konnte im Lichte der oa. Ausführungen nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Ebenso stellen sich die beschriebenen Rekrutierungsversuche als völlig lebensfremd dar, zumal davon auszugehen ist, dass eine militante Gruppe, welche tatsächlich rekrutierungswillig ist, weitaus effektiver und zielstrebiger vorgeht. Letztlich sei neuerlich darauf hingewiesen, dass das Vorbringen in Bezug auf die versuchte Zwangsrekrutierung durch die HTS mit der Berichtslage im Widerspruch steht.römisch zwei.2.
  40. Wenn die bP nunmehr behauptet, bereits in römisch 40 - von den damals dortigen und jetzt sich auf das ehemalige Regimegebiet erstreckende Territorium aktuellen Machthabern - Rekrutierungsversuchen ausgesetzt gewesen zu sein, ist festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen als nicht glaubhaft. Die bP stellte im Adminstrativverfahen lediglich allgemein gehalten in den Raum, dass die Opposition sie („uns“) zwingen habe wollen, Waffen zu tragen und zu kämpfen. Die bP behauptete in der Beschwerdeverhandlung, dass zweimal versucht worden sei, sie (von einem „uns“ war keine Rede mehr; viel mehr behauptete sie, dass die anderen noch in Idlib verweilenden Familienmitglieder entweder zu alt oder jung sind, um sich der HTS anzuschließen) zu rekrutieren, sie sich aber bei Bekannten und Verwandten verstecken habe können. Nach Vorhalt jene Versuche genau zu beschreiben, schilderte die bP abermals völlig ungenau, pauschal und allgemein gehalten, dass „sie“ zwischen 2016 und 2017 bei ihr zuhause gewesen wären und nach der bP gesucht hätten. Daraufhin sei die bP (laut ihren Angeben jedoch erst im Jahre 2018) weiter zur türkischen Grenze geflüchtet und habe Syrien Richtung Europa verlassen (mündl. Vhdlg Seite 6). Das ho. Gericht geht letztlich davon aus, dass es sich um eine nicht glaubhafte Steigerung des Vorbringens handelt, zumal es ihr jederzeit möglich gewesen wäre, diesen Umstand bereits bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. in weiterer Folge der belangten Behörde genauer vorzubringen. Ausdrücklich befragt wurde die bP vor der bB gegen Ende der Einvernahme, ob sie alle Flucht- und Rückkehrhindernisse genannt habe, woraufhin die bP bejahte. Die bP wurde außerdem gefragt, ob sie noch etwas vorbringen wolle was ihr wichtig erscheine, woraufhin die bP verneinte. Zudem wurde die bP nach Rückübersetzung von der bB gefragt, ob alles korrekt und vollständig protokolliert wurde, woraufhin die bP dies bejahte (EV Seite 10; AS 200). Der bP wäre es wiederholt möglich gewesen, das nunmehr im Beschwerdeverfahren behaupteten Vorbringen bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu Protokoll zu bringen, was sie eindeutig nicht tat. Resümierend hält das ho. Gericht daher fest, dass jenes gesteigerte Vorbringen im Hinblick auf behauptete Berührungspunkte mit den aktuellen Machthabern/der HTS - sichtlich nach erfolgter Suggestion abweichend von der Tatsachenwelt erstattet wurde, um ihre Chancen im gegenständlichen Verfahren zu steigern und auch den geänderten Verhältnissen in Syrien anzupassen. Eine Bedrohungssituation von Seiten der oppositionellen Gruppierung konnte im Lichte der oa. Ausführungen nicht nachvollziehbar dargelegt werden. Ebenso stellen sich die beschriebenen Rekrutierungsversuche als völlig lebensfremd dar, zumal davon auszugehen ist, dass eine militante Gruppe, welche tatsächlich rekrutierungswillig ist, weitaus effektiver und zielstrebiger vorgeht. Letztlich sei neuerlich darauf hingewiesen, dass das Vorbringen in Bezug auf die versuchte Zwangsrekrutierung durch die HTS mit der Berichtslage im Widerspruch steht. Unstrittig ist die Herkunftsregion der bP. Die bP brachte übereinstimmend vor, den gesamten Teil ihres Lebens im Gouvernement Idlib dem Nordwesten des Landes verbracht zu haben und war dies anhand ihrer Ortskenntnisse auch glaubhaft. Die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion der bP sind unstrittig. Diese ergeben sich aus dem tagesaktuellen Kartenauszug (siehe https://syria.liveuamap.com/, Zugriff am 23.01.2025) und ist davon auszugehen, dass sich die Herkunftsregion unter der Kontrolle der HTS und ihrer Verbündeten befindet. Es ergeben sich aus der notorisch bekannten, öffentlich zugänglichen Quellenlage keine Hinweise, dass sich durch den Sturz des Assad-Regimes in der Herkunftsregion der bP eine für die bP maßgebliche nachteilige Lageänderung ergab. Im Gegenteil – die bP nannte im Laufe des Verfahrens als Verlassensgrund die bevorstehende Wehrpflicht im Regimegebiet, sowie ergänzend im Rahmen der Beschwerdeschrift eine Reflexverfolgung aufgrund der regimekritischen Gesinnung, die den männlichen Familienmitgliedern und der bP selber unterstellt werden würde, welche aufgrund des Machtwechsels nicht mehr gegeben ist. Im Gegenteil - wenn nun die bP behauptet, dass ihr und ihren männlichen Familienmitgliedern vom syrischen Regime eine regimekritische Haltung unterstellt worden sei, ist hervorzuheben, dass – bei Wahrunterstellung - jener Umstand aufgrund des Sturzes des Regimes nicht mehr zum Nachteil gereichen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ihr dieser Umstand bei der HTS und ihren Verbündeten aufgrund der unterstellten Gegnerschaft zum ehemaligen Regime zum Vorteil gereichen würde. II.2.
  41. Dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung angehört und für keine Konfliktpartei an Kampfhandlungen mitwirkte noch Mitglied einer bewaffneten Organisation war, sohin weitgehend apolitisch zu leben pflegte, war aus ihren eigenen Angaben sowie ihrem Lebensalter und in diesem Zusammenhang mit der als Minderjähriger erfolgten Ausreise zu erschließen. Eine gegenteilige Ansicht wurde weder in der Beschwerdeschrift noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert dargelegt.römisch zwei.2.
  42. Dass die bP in ihrem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung angehört und für keine Konfliktpartei an Kampfhandlungen mitwirkte noch Mitglied einer bewaffneten Organisation war, sohin weitgehend apolitisch zu leben pflegte, war aus ihren eigenen Angaben sowie ihrem Lebensalter und in diesem Zusammenhang mit der als Minderjähriger erfolgten Ausreise zu erschließen. Eine gegenteilige Ansicht wurde weder in der Beschwerdeschrift noch in der mündlichen Verhandlung substantiiert dargelegt. II.2.
  43. Zum Verlassensgrund bzw. den Rückkehrhindernissen brachte die bP im Zuge der Erstbefragung sinngemäß vor, wegen der schlechten Sicherheitslage in der Heimat und der besseren Zukunftsperspektiven in Österreich ausgereist zu sein (AS 29). Im Lichte der Aussagen der bP sowie der Feststellungen zur Lage in Syrien stellt es sich als prinzipiell glaubhaft dar, dass die bP ihren Herkunftsstaat wegen des (Bürger-)Kriegszustandes und der damit verbundenen prekären Sicherheitslage sowie wegen der schlechten Zukunftsperspektiven verlassen hat. Ebenso stellt es sich als nachvollziehbar, dass sie mit Vollendung des
  44. Lebensjahres aufgrund der damaligen erhöhten militärischen Gefahren es vermeiden wollte, den Militärdienst abzulehnen.römisch zwei.2.
  45. Zum Verlassensgrund bzw. den Rückkehrhindernissen brachte die bP im Zuge der Erstbefragung sinngemäß vor, wegen der schlechten Sicherheitslage in der Heimat und der besseren Zukunftsperspektiven in Österreich ausgereist zu sein (AS 29). Im Lichte der Aussagen der bP sowie der Feststellungen zur Lage in Syrien stellt es sich als prinzipiell glaubhaft dar, dass die bP ihren Herkunftsstaat wegen des (Bürger-)Kriegszustandes und der damit verbundenen prekären Sicherheitslage sowie wegen der schlechten Zukunftsperspektiven verlassen hat. Ebenso stellt es sich als nachvollziehbar, dass sie mit Vollendung des
  46. Lebensjahres aufgrund der damaligen erhöhten militärischen Gefahren es vermeiden wollte, den Militärdienst abzulehnen. Wie bereits gewürdigt, steigerte die bP im Laufe des Verfahrens ihr Vorbringen, indem sie angab, dass sie Syrien aufgrund einer bevorstehenden (Zwangs-) Rekrutierung verlassen habe, ihr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde, außerdem wegen der illegalen Ausreise, des Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat befürchte. II.2.6.
  47. Hinsichtlich einer befürchteten Rekrutierung durch das syrische Regime/durch bewaffnete Gruppierungen ist Folgendes auszuführen:römisch zwei.2.6.
  48. Hinsichtlich einer befürchteten Rekrutierung durch das syrische Regime/durch bewaffnete Gruppierungen ist Folgendes auszuführen: II.2.6.1.
  49. Die bislang unterbliebene Ableistung des Wehrdienstes brachte die bP hinreichend zum Ausdruck und besteht daran angesichts ihres Alters und den Angaben hinsichtlich des jahrelangen Türkeiaufenthalts keinerlei Zweifel.römisch zwei.2.6.1.
  50. Die bislang unterbliebene Ableistung des Wehrdienstes brachte die bP hinreichend zum Ausdruck und besteht daran angesichts ihres Alters und den Angaben hinsichtlich des jahrelangen Türkeiaufenthalts keinerlei Zweifel. Wie den hier zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, war für männliche syrische Staatsangehörige im Alter zwischen 18 und 42 Jahren im vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Angesichts der jüngsten Entwicklungen im Heimatgebiet der bP und der aktuellen Machtverschiebung bzw. Gebietseroberung von oppositionellen Gruppierungen wird festgestellt, dass das Herkunftsgebiet der bP nicht (mehr) unter der Kontrolle des syrischen Regimes, sondern unter der Kontrolle der bewaffneten, oppositionellen Gruppierung HTS (Hayat Tahir Al-Sham) steht. Soweit sich das Vorbringen der bP auf die Gefahr einer Rekrutierung bzw. Reflexverfolgung durch das Regime im Falle einer Rückkehr bezieht, geht dieses nunmehr aufgrund dessen Entmachtung ins Leere. Selbstredend stellt sich die nähere Auseinandersetzung hinsichtlich der Möglichkeit zur Entrichtung einer Befreiungsgebühr als entbehrlich dar. II.2.6.1.
  51. In Bezug auf eine Rekrutierung durch die bewaffnete Gruppierung im Herkunftsgebiet der bP darf wiederholt werden, dass sich aus den zitierten Länderberichten ergibt, dass die HTS generell keine Zwangsrekrutierungen durchführen, da sich ausreichend Männer freiwillig der HTS anschließen. Hinsichtlich der Behauptungen zu den Rekrutierungsversuchen durch die HTS darf auf die oa. Würdigung (siehe Punkt II.2.4.) verwiesen werden und darauf, dass unter Zugrundlegung der pauschal gehaltenen und im Laufe des Verfahrens gesteigerten Aussagen der bP eine Gefahr ausgehend von den nunmehrigen Machthabern nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die bP brachte zu keinem Zeitpunkt substantiiert vor, eine oppositionelle Gesinnung gegen die HTS und ihre Verbündeten selbst verinnerlicht zu haben und ergaben sich auch im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen keine Hinweise auf derartige Umstände.römisch zwei.2.6.1.
  52. In Bezug auf eine Rekrutierung durch die bewaffnete Gruppierung im Herkunftsgebiet der bP darf wiederholt werden, dass sich aus den zitierten Länderberichten ergibt, dass die HTS generell keine Zwangsrekrutierungen durchführen, da sich ausreichend Männer freiwillig der HTS anschließen. Hinsichtlich der Behauptungen zu den Rekrutierungsversuchen durch die HTS darf auf die oa. Würdigung (siehe Punkt römisch zwei.2.4.) verwiesen werden und darauf, dass unter Zugrundlegung der pauschal gehaltenen und im Laufe des Verfahrens gesteigerten Aussagen der bP eine Gefahr ausgehend von den nunmehrigen Machthabern nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die bP brachte zu keinem Zeitpunkt substantiiert vor, eine oppositionelle Gesinnung gegen die HTS und ihre Verbündeten selbst verinnerlicht zu haben und ergaben sich auch im Rahmen der amtswegigen Ermittlungen keine Hinweise auf derartige Umstände. II.2.6.1.
  53. Weitere Hinweise auf eine relevante Gefährdung durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ergaben sich weder (schlüssig) aus dem Vorbringen noch aus den Länderinformationen und ebenso wenig aus UNHCR- und EUAA- bzw. EASO-Richtlinien. römisch zwei.2.6.1.
  54. Weitere Hinweise auf eine relevante Gefährdung durch den Staat, andere Bevölkerungsteile oder sonstige Privatpersonen ergaben sich weder (schlüssig) aus dem Vorbringen noch aus den Länderinformationen und ebenso wenig aus UNHCR- und EUAA- bzw. EASO-Richtlinien. II.2.6.
  55. Dass die bP den Wehrdienst aus Gewissensgründen bzw. aus politischen Gründen nicht antreten wollte, insbesondere, weil sie als Rekrut gegen ihren Willen gezwungen wäre, sich an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und internationale Menschenrechte zu beteiligen, vermochte die bP nicht glaubhaft zu machen. Erst im Laufe des Verfahrens stellte die bP auf eine Gefahr wegen ihrer Wehrpflicht in den Raum, konnte aber keine dem Wehrdienst für die Arabische Republik Syrien entgegenstehende individuelle, innere Überzeugung bzw. dass sie jegliche militärische Gewalt aus Gewissensgründen ablehne, glaubhaft ins Treffen führen.römisch zwei.2.6.
  56. Dass die bP den Wehrdienst aus Gewissensgründen bzw. aus politischen Gründen nicht antreten wollte, insbesondere, weil sie als Rekrut gegen ihren Willen gezwungen wäre, sich an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und internationale Menschenrechte zu beteiligen, vermochte die bP nicht glaubhaft zu machen. Erst im Laufe des Verfahrens stellte die bP auf eine Gefahr wegen ihrer Wehrpflicht in den Raum, konnte aber keine dem Wehrdienst für die Arabische Republik Syrien entgegenstehende individuelle, innere Überzeugung bzw. dass sie jegliche militärische Gewalt aus Gewissensgründen ablehne, glaubhaft ins Treffen führen. Aus den Angaben der bP in der Beschwerdeverhandlung ergibt sich zudem, dass sie nicht per se nicht bereit ist, Wehrdienst zu leisten. Auf Nachfrage hin, bejahte die bP mit einer Selbstverständlichkeit („ja sicher“) im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer abzuleisten (mündl. Vhdlg Seite 5). Vor diesem Hintergrund machte die bP im Ergebnis keine politischen oder religiösen Überzeugungen, insbesondere einen verinnerlichten Pazifismus, geltend. Zwar ist offenkundig, dass Österreich in keine kriegerischen Auseinandersetzungen verwickelt ist (und zumindest in absehbarer Zukunft auch nicht sein wird), jedoch darf keinesfalls übersehen werden, dass auch das Österreichische Bundesheer (und damit im Ergebnis seine Soldaten im Aktiv-, Miliz- und Reservestand in ihrer Gesamtheit) die Aufgabe hat, die Republik im Kriegsfall mit dem Einsatz von (naturgemäß mitunter letaler) Waffengewalt zu verteidigen, was einer pazifistischen Grundeinstellung gänzlich widerspricht und die Einführung der Möglichkeit der Ableistung des Wehrersatzdienstes für überzeugte Pazifisten nach sich zog. Hieraus ergibt sich die ho. Feststellung, die bP lehne nicht den Grundwehrdienst im Allgemeinen oder aus oppositionell-politischer oder religiöser Überzeugung ab, sondern würde aus Angst den Wehrdienst bei den syrischen Streitkräften verweigern wollen. Die bP konnte auch nicht glaubhaft vorbringen, dass jede Form des Wehrdienstes für die Arabische Republik Syrien entgegenstehende individuelle, innere Überzeugung zugrunde liegen würden bzw. dass die bP jegliche militärische Gewalt aus Gewissensgründen ablehnen würde. Substantiierte Hinweise, die auf eine gegenteilige Auffassung schließen würden, konnten weder aus den Angaben der bP noch aus der Beschwerdeschrift entnommen werden. Ebenso gab die bP an, für den Fall, dass der Bürgerkrieg nicht ausgebrochen wäre, sie in Syrien geblieben wäre, obwohl sie unter diesen Umständen ebenfalls wehrpflichtig gewesen wäre. Aus dem Vorbringen der bP ergibt sich somit zweifelsfrei, dass sie sich nicht aus den bereits genannten Gründen dem Wehrdienst entzog, sondern um den zum Zeitpunkt der Ausreise erhöhten militärischen Gefahren zu entgehen. Im Übrigen brachte die bP niemals persönlich, sondern erst im Zuge der Beschwerdeschrift durch die Rechtsvertretung vor, eine oppositionelle Gesinnung/ eine Reflexverfolgung würde ihr durch das Regime unterstellt werden/drohen; ebensowenig war die bP in der Beschwerdeverhandlung in der Lage, die wesentlichen Beschwerdepunkte von sich aus wiederzugeben. II.2.
  57. Gegen die dargestellte Bedrohungslage spricht ferner, dass die bP bereits in der Türkei Fuß fassen konnte und dennoch die Reisebewegung nach Europa, mit dem Zielland Österreich („weil ich hier Freunde habe“) fortsetzte (AS 25, 29). Im Zuge ihrer Reisebewegung durchquerte die bP mehrere Länder ohne die sich bietende Gelegenheit zu nutzen, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Ausdrücklich gab die bP an, Österreich als Zielland gesehen zu haben (mündl. Vhdlg. Seite 5). Das konkrete Aussuchen der Wunschdestination zur Schutzsuche steht im deutlichen Widerspruch zu einem fluchtartigen Verlassen der Heimat und somit einer konkreten, aktuellen Bedrohungssituation. Nach Ansicht des ho. Gerichts müsste es im Falle einer tatsächlichen Bedrohung irrelevant sein, welches Land letztlich Schutz gewährt.römisch zwei.2.
  58. Gegen die dargestellte Bedrohungslage spricht ferner, dass die bP bereits in der Türkei Fuß fassen konnte und dennoch die Reisebewegung nach Europa, mit dem Zielland Österreich („weil ich hier Freunde habe“) fortsetzte (AS 25, 29). Im Zuge ihrer Reisebewegung durchquerte die bP mehrere Länder ohne die sich bietende Gelegenheit zu nutzen, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Ausdrücklich gab die bP an, Österreich als Zielland gesehen zu haben (mündl. Vhdlg. Seite 5). Das konkrete Aussuchen der Wunschdestination zur Schutzsuche steht im deutlichen Widerspruch zu einem fluchtartigen Verlassen der Heimat und somit einer konkreten, aktuellen Bedrohungssituation. Nach Ansicht des ho. Gerichts müsste es im Falle einer tatsächlichen Bedrohung irrelevant sein, welches Land letztlich Schutz gewährt. II.2.
  59. In der Beschwerde wurde erstmals – und damit gesteigert – vorgebracht, dass der bP wegen ihres Auslandsaufenthaltes, der Asylantragstellung in Österreich und der damit verbundenen (zumindest unterstellten) oppositionellen Einstellung staatliche Verfolgung drohe. Dieses Vorbringen geht aufgrund der Änderung der Lage in Syrien ins Leere. Im Hinblick darauf darf auch auf den Umstand verwiesen werden, dass seit dem Machtwechsel zigtausende Menschen vom Ausland aus nach Syrien zurückkehren. Der Beschwerdeschrift und den Aussagen während der Verhandlung waren keine stichhaltigen Argumente zu entnehmen, warum gerade die bP aufgrund ihres Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell Gefahr liefe, ins Visier der nunmehrigen Machthaber zu geraten. Diesbezüglich darf festgehalten werden, dass eine Asylantragstellung in Österreich für sich alleine für eine Asylzuerkennung nicht ausreicht, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, da es den österreichischen Behörden

§ 33

BFA-VG untersagt ist, diesbezügliche Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. In Summe bestehen keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass der bP ‚bloß‘ wegen ihrer Ausreise, der Asylantragstellung oder ihres Auslandsaufenthaltes im Rahmen der Einreiseformalitäten von den jetzigen syrischen Machthabern eine illoyale kritische Haltung unterstellt werden sollte.römisch zwei.2.8. In der Beschwerde wurde erstmals – und damit gesteigert – vorgebracht, dass der bP wegen ihres Auslandsaufenthaltes, der Asylantragstellung in Österreich und der damit verbundenen (zumindest unterstellten) oppositionellen Einstellung staatliche Verfolgung drohe. Dieses Vorbringen geht aufgrund der Änderung der Lage in Syrien ins Leere. Im Hinblick darauf darf auch auf den Umstand verwiesen werden, dass seit dem Machtwechsel zigtausende Menschen vom Ausland aus nach Syrien zurückkehren. Der Beschwerdeschrift und den Aussagen während der Verhandlung waren keine stichhaltigen Argumente zu entnehmen, warum gerade die bP aufgrund ihres Auslandsaufenthalts und der Asylantragstellung bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuell Gefahr liefe, ins Visier der nunmehrigen Machthaber zu geraten. Diesbezüglich darf festgehalten werden, dass eine Asylantragstellung in Österreich für sich alleine für eine Asylzuerkennung nicht ausreicht, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, da es den österreichischen Behörden

Paragraph 33, BFA-VG untersagt ist, diesbezügliche Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. In Summe bestehen keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass der bP ‚bloß‘ wegen ihrer Ausreise, der Asylantragstellung oder ihres Auslandsaufenthaltes im Rahmen der Einreiseformalitäten von den jetzigen syrischen Machthabern eine illoyale kritische Haltung unterstellt werden sollte. II.2.

  1. In Bezug auf die Einreisemöglichkeiten steht der bP im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr der Luft-, See- und Landweg zur Verfügung. römisch zwei.2.
  2. In Bezug auf die Einreisemöglichkeiten steht der bP im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr der Luft-, See- und Landweg zur Verfügung. II.2.
  3. Im Lichte der oa. Ausführungen ergab das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die bP vor ihrer Ausreise und/oder im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt (gewesen) wäre.römisch zwei.2.
  4. Im Lichte der oa. Ausführungen ergab das Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass die bP vor ihrer Ausreise und/oder im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt (gewesen) wäre. II.2.
  5. Soweit die bP Mängel im behördlichen Ermittlungsverfahren monierte, ist festzuhalten, dass diese – soweit sie tatsächlich vorlagen - durch das ergänzende Ermittlungsverfahren des ho. Gerichts saniert wurden bzw. sich diese durch die Änderung der Lage in Syrien relativierten.römisch zwei.2.
  6. Soweit die bP Mängel im behördlichen Ermittlungsverfahren monierte, ist festzuhalten, dass diese – soweit sie tatsächlich vorlagen - durch das ergänzende Ermittlungsverfahren des ho. Gerichts saniert wurden bzw. sich diese durch die Änderung der Lage in Syrien relativierten.
  7. Rechtliche Beurteilung II.3.
  8. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  9. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.

  1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zu A) II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten II.3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).römisch zwei.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist im Übrigen, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Unter „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie; vgl. VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305).Unter „Verfolgung“ im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie; vergleiche VwGH 27.09.2022, Ra 2021/01/0305). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.05.2021, Ra 2019/19/0428, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist demnach zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde beziehungsweise des Verwaltungsgerichtes) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss; auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist demnach zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Antragsteller im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde beziehungsweise des Verwaltungsgerichtes) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108, mwN). Geht die auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen aus, kommt ihr nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffenen Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN).Geht die auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen aus, kommt ihr nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Die Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Behörden ist dabei grundsätzlich daran zu messen, ob im Heimatland wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, vorhanden sind und ob die schutzsuchende Person Zugang zu diesem Schutz hat. Dabei muss auch bei Vorhandensein von Strafnormen und Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffenen Parteien unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände in der Lage sind, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/18/0126, mwN). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). Der Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Der Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK dar. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP hinsichtlich einer befürchteten (Zwangs-)Rekrutierung durch das syrische Regime bzw. der oppositionellen Gruppierung insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb der behauptete Sachverhalt nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann. II.3.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde das Ortsgebiet XXXX im Gouvernement XXXX als Heimatgebiet der bP festgestellt, welches sich angesichts der jüngsten Ereignisse und der aktuellen Machtverschiebung bzw. Gebietseroberung von oppositionellen Gruppen unter der Kontrolle der HTS (Hayat Tahir Al-Sham) befindet. Von einer maßgeblich wahrscheinlich vorliegenden Gefahr einer Zwangsrekrutierung ist daher nicht auszugehen. Wiederholt darf werden, dass die HTS im Allgemeinen keine Zwangsrekrutierungen durchsetzt, zumal sie nicht auf Rekruten angewiesen ist, da eine große Anzahl von Männern der Organisation freiwillig beitritt.römisch zwei.3.2.2. Im gegenständlichen Fall wurde das Ortsgebiet römisch 40 im Gouvernement römisch 40 als Heimatgebiet der bP festgestellt, welches sich angesichts der jüngsten Ereignisse und der aktuellen Machtverschiebung bzw. Gebietseroberung von oppositionellen Gruppen unter der Kontrolle der HTS (Hayat Tahir Al-Sham) befindet. Von einer maßgeblich wahrscheinlich vorliegenden Gefahr einer Zwangsrekrutierung ist daher nicht auszugehen. Wiederholt darf werden, dass die HTS im Allgemeinen keine Zwangsrekrutierungen durchsetzt, zumal sie nicht auf Rekruten angewiesen ist, da eine große Anzahl von Männern der Organisation freiwillig beitritt. Die Angst vor einer Rekrutierung bzw. die im Nachhinein behauptete Reflexverfolgung ausgehend vom syrische Regime führt angesichts des Machtwechsels ins Leere, so auch die in der Beschwerdeschrift aufgezeigten Risikoprofile unter Zugrundelegung der UNHCR-Erwägungen. Zur Abrundung sei darauf verwiesen, dass die bP den Wehrdienst nicht aus politischen oder religiösen Überzeugungen ablehnt und auch sonst keine anderweitigen Konventionsgründe für ihre Wehrdienstverweigerung glaubhaft gemacht wurden bzw. im Verfahren hervorgekommen sind. So hat der VwGH etwa wiederholt ausgesprochen, dass die bloße Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann (vgl zuletzt VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Mangels jener Voraussetzung, nämlich der Verknüpfung mit einem Konventionsgrund, kann die alleinige Furcht vor der Ableistung des Wehrdienstes nicht zur Zuerkennung des Asylstatus gereichen. Möglichen (bzw. nach der Lage in Syrien wahrscheinliche) Gefahren der Verletzung der bP in den in § 8 AsylG genannten Rechten ist durch die (rechtskräftige) Einräumung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits Rechnung getragen worden.Zur Abrundung sei darauf verwiesen, dass die bP den Wehrdienst nicht aus politischen oder religiösen Überzeugungen ablehnt und auch sonst keine anderweitigen Konventionsgründe für ihre Wehrdienstverweigerung glaubhaft gemacht wurden bzw. im Verfahren hervorgekommen sind. So hat der VwGH etwa wiederholt ausgesprochen, dass die bloße Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrelevante Verfolgung darstellt, sondern nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen kann vergleiche zuletzt VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108). Mangels jener Voraussetzung, nämlich der Verknüpfung mit einem Konventionsgrund, kann die alleinige Furcht vor der Ableistung des Wehrdienstes nicht zur Zuerkennung des Asylstatus gereichen. Möglichen (bzw. nach der Lage in Syrien wahrscheinliche) Gefahren der Verletzung der bP in den in Paragraph 8, AsylG genannten Rechten ist durch die (rechtskräftige) Einräumung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits Rechnung getragen worden. II.3.2.3. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für die bP kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Denn um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine solche Gefährdung konnte die bP nicht glaubhaft machen.römisch zwei.3.2.3. Auch aus der allgemeinen Lage in Syrien lässt sich konkret für die bP kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Denn um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine solche Gefährdung konnte die bP nicht glaubhaft machen. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Kriegs, Bürgerkriegs, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt, vgl. VwGH 14.03.1995, 94/20/079. Dementsprechend konnte der in Syrien herrschende (Bürger-)Kriegszustand nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben. Darüber hinaus wurde aufgrund der allgemeinen Gefährdung der bP durch die derzeitige Lage in Syrien bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Asyl

G 2005 durch die belangte Behörde Rechnung getragen.Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur sind hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe hat, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die etwa in Folge des Kriegs, Bürgerkriegs, Revolution oder sonstiger Unruhen entstehen, ein Standpunkt den beispielsweise auch das UNHCR-Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in Punkt 164 einnimmt, vergleiche VwGH 14.03.1995, 94/20/079. Dementsprechend konnte der in Syrien herrschende (Bürger-)Kriegszustand nicht die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Folge haben. Darüber hinaus wurde aufgrund der allgemeinen Gefährdung der bP durch die derzeitige Lage in Syrien bereits mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, AsylG 2005 durch die belangte Behörde Rechnung getragen. II.3.2.

  1. Dass der bP wegen ihrer illegalen Ausreise, ihres Auslandsaufenthaltes und des in Österreich gestellten Antrags auf internationalen Schutz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht, konnte die bP nicht glaubhaft darlegen und ergaben sich auch sonst keine – auch nicht im Lichte der geänderten Lage - substantiierten Anhaltspunkte dafür. römisch zwei.3.2.
  2. Dass der bP wegen ihrer illegalen Ausreise, ihres Auslandsaufenthaltes und des in Österreich gestellten Antrags auf internationalen Schutz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht, konnte die bP nicht glaubhaft darlegen und ergaben sich auch sonst keine – auch nicht im Lichte der geänderten Lage - substantiierten Anhaltspunkte dafür. II.3.2.
  3. Im Lichte der oa. Ausführungen kann nicht erkannt werden, dass der bP im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.römisch zwei.3.2.
  4. Im Lichte der oa. Ausführungen kann nicht erkannt werden, dass der bP im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. in der Folge als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. in der Folge als unbegründet abzuweisen. II.3.
  5. Soweit die bP bzw. die Rechtsvertretung nunmehr Bedenken gegen eine mögliche Rückkehr in ihre Herkunftsregion im Lichte der geänderten Lage heranzieht, ist festzuhalten, dass sich die hier genannten Argumente auf Umstände beziehen, welche im Rahmen des Refoulements zu prüfen wären, allerdings aufgrund des bereits zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht Beschwerdegegenstand sind.römisch zwei.3.
  6. Soweit die bP bzw. die Rechtsvertretung nunmehr Bedenken gegen eine mögliche Rückkehr in ihre Herkunftsregion im Lichte der geänderten Lage heranzieht, ist festzuhalten, dass sich die hier genannten Argumente auf Umstände beziehen, welche im Rahmen des Refoulements zu prüfen wären, allerdings aufgrund des bereits zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht Beschwerdegegenstand sind. II.3.
  7. Abschließend sei darauf verwiesen, dass es der bP wohl bereits zum Zeitpunkt des Verlassens ihrer Herkunftsregion möglich und zumutbar gewesen wäre, in jener Region, in welcher auch nach wie vor der Großteil ihrer Familie verweilt, sich weiterhin innerhalb Syriens aufzuhalten. Da dieser Umstand seitens der bB nicht aufgegriffen und ihr bereits seitens der bB (zwischenzeitig rechtskräftig) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, war dieser Umstand im Beschwerdeverfahren nicht weiter zu verfolgen.römisch zwei.3.
  8. Abschließend sei darauf verwiesen, dass es der bP wohl bereits zum Zeitpunkt des Verlassens ihrer Herkunftsregion möglich und zumutbar gewesen wäre, in jener Region, in welcher auch nach wie vor der Großteil ihrer Familie verweilt, sich weiterhin innerhalb Syriens aufzuhalten. Da dieser Umstand seitens der bB nicht aufgegriffen und ihr bereits seitens der bB (zwischenzeitig rechtskräftig) der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, war dieser Umstand im Beschwerdeverfahren nicht weiter zu verfolgen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, abgeht. Das ho. Gericht konnte sich bei sämtlichen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L515.2295962.1.00

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