← Österreich

L517 2264616-1

Obsah (16)§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 11§ 12§ 2§ 13j§ 3§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlL517 2264616-1 Spruch, L517 2264616-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 24 und 25 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF stattgegeben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 24 und 25 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF stattgegeben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 06.03.2019 – Erklärung der XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) über das Einkommen sowie den Umsatz 06.03.2019 – Erklärung der römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) über das Einkommen sowie den Umsatz 15.08.2019 – Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz (Geltendmachung 01.09.2019) 01.09.2019 – Wechsel von Bildungsteilzeit in die Bildungskarenz 09.09.2019 – Leistungsmitteilung des AMS XXXX (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet); Leistung vom 01.09.2019 bis (voraussichtlich) 31.01.2020 in Höhe von € 36,27 täglich09.09.2019 – Leistungsmitteilung des AMS römisch 40 (in der Folge als „AMS“ bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet); Leistung vom 01.09.2019 bis (voraussichtlich) 31.01.2020 in Höhe von € 36,27 täglich 29.09.2021 – Abfrage des Einkommenssteuerbescheides 2019 seitens AMS 15.10.2021 – Parteiengehör; Überprüfung des Leistungsanspruchs 29.03.2022 – neuerliche Abfrage des Einkommensteuerbescheides 2019 durch das AMS 31.05.2022 – eAMS-Nachricht der bP; Einkommensnachweise 2018 und 2019 21.09.2022 – Bescheid; Rückforderung im Zeitraum 16.10.2018 – 31.12.2019 12.10.2022 – Beschwerde der bP 13.12.2022 – Beschwerdevorentscheidung der bB; teilweise Stattgabe der Beschwerde 22.12.2022 – Vorlageantrag der bP 23.12.2022 – Beschwerdevorlage beim BVwG 20.07.2023 – Erkenntnis des BVwG 29.08.2024 – Erkenntnis VwGH II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Sachverhalt: Am 06.03.2019 langte beim AMS eine Erklärung über das Einkommen sowie den Umsatz der bP ein. Darin erklärte die bP, dass sie seit 2013 selbständig erwerbstätig sei. Die bP gab an im Zeitraum von 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 ein Einkommen in Höhe von € 2.400,- brutto und einen Umsatz (ohne Umsatzsteuer) in Höhe von € 3.600,- erzielt zu haben. Am 15.08.2019 stellt die bP einen Antrag auf Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz. Die bP wechselte ab 01.09.2019 von der Bildungsteilzeit in die Bildungskarenz. Am 09.09.2019 wurde ihr eine Leistungsmitteilung übermittelt, wonach aufgrund der von ihr vorgelegten Unterlagen sowie der Angaben und der gesetzlichen Bestimmungen ihr eine Leistung vom 01.09.2019 bis (voraussichtlich) 31.01.2020 in Höhe von € 36,27 täglich zustehe. Die bP bezog vom 01.09.2019 bis zum 31.12.2019 Leistungen in Höhe von € 4.424,
  2. Am 29.09.2021 machte ein Mitarbeiter des AMS eine Abfrage der Einkommensteuerdaten 2019 der bP. Mit Einkommensteuerbescheid vom 23.09.2020 war die Einkommensteuer der bP mit € 818,-- festgesetzt worden. Gegen den Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. Der Berechnung der Einkommensteuer lagen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 14.327,43 minus Pauschalbetrag für Sonderausgaben € 60,-- (ergibt € 14.267,43) zugrunde. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs am 15.10.2021 wurde der Leistungsanspruch der Jahre 2018 und 2019 aufgrund der Einkommenssteuerbescheide überprüft. Es wurde der bP zur Kenntnis gebracht, dass die Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit laut der Einkommenssteuerbescheide wesentlich höher sei also das von ihr bekannt gegebene Einkommen. Es wurde der bP die Möglichkeit gegeben bis spätestens 29.10.2021 persönlich oder schriftlich Stellung zu nehmen. Am 29.03.2022 wurde neuerlich von einer Mitarbeiterin des AMS eine Abfrage der Einkommensteuerdaten 2019 der bP gemacht und der Einkommensteuerbescheid 2019 nochmals ausgedruckt. Am 31.05.2022 übermittelte die bP mittels eAMS-Nachricht Unterlagen zu ihrem Einkommen aus 2018 und
  3. Dabei führte sie aus: „anbei übermittle ich die Unterlagen zu meinem Einkommen 2018 und
  4. Daraus ist mein Verdienst aus dem freien Dienstverhältnis bei XXXX und mein Erlös als selbständige Fotografin ersichtlich. (siehe Jahreslohnzettel und Jahresabschluss 2019 Seite 4) Die Rücksprache mit meinem Steuerberater hat ergeben, dass steuerrechtlich das so bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden muss. Sozialversicherungsrechtlich das freie Dienstverhältnis allerdings keine selbständige Tätigkeit darstellt.“Am 31.05.2022 übermittelte die bP mittels eAMS-Nachricht Unterlagen zu ihrem Einkommen aus 2018 und
  5. Dabei führte sie aus: „anbei übermittle ich die Unterlagen zu meinem Einkommen 2018 und
  6. Daraus ist mein Verdienst aus dem freien Dienstverhältnis bei römisch 40 und mein Erlös als selbständige Fotografin ersichtlich. (siehe Jahreslohnzettel und Jahresabschluss 2019 Seite 4) Die Rücksprache mit meinem Steuerberater hat ergeben, dass steuerrechtlich das so bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden muss. Sozialversicherungsrechtlich das freie Dienstverhältnis allerdings keine selbständige Tätigkeit darstellt.“ Mit Bescheid vom 21.09.2022 widerrief bzw. berichtigte das AMS rückwirkend die Bemessung des Weiterbildungsgeldes gem. § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBL. Nr. 609/1977 idgF für den Zeitraum 16.10.2018 – 31.12.2019 und verpflichtete die bP gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 6.413,
  7. Nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen legte das AMS dar, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Bildungsteilzeit und Bildungskarenz) für den Zeitraum 16.10.2018 – 31.12.2019 zu Unrecht bezogen habe, da mit ihrem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze von € 438,05 im Jahr 2018 und € 446,81 im Jahr 2019 überschritten worden sei. Mit Bescheid vom 21.09.2022 widerrief bzw. berichtigte das AMS rückwirkend die Bemessung des Weiterbildungsgeldes gem. Paragraph 24, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBL. Nr. 609 aus 1977, idgF für den Zeitraum 16.10.2018 – 31.12.2019 und verpflichtete die bP gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 6.413,
  8. Nach Anführung der zugrunde gelegten Gesetzesbestimmungen legte das AMS dar, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die bP die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Bildungsteilzeit und Bildungskarenz) für den Zeitraum 16.10.2018 – 31.12.2019 zu Unrecht bezogen habe, da mit ihrem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze von € 438,05 im Jahr 2018 und € 446,81 im Jahr 2019 überschritten worden sei. In ihrer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde vertrat die bP zusammengefasst die Meinung, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien und der Bescheid unter inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide. Dazu führte sie unter anderem aus: „Die Rechtsansicht der Behörde, wonach Einkünfte aus freien Dienstverhältnis im AlVG als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu werten sind, führt im Ergebnis zur Unmöglichkeit Bildungsteilzeitgeld iSv § 26a AlVG zu beziehen. Diese Rechtsansicht steht in diametralem Gegensatz zur Bewertung durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Der VfGH hat ausgesprochen, dass freie Dienstnehmer_innen sehr wohl Anspruch auf die Leistungen des Weiterbildungsgeldes (und sinngemäß auch Bildungsteilzeitgeldes) iSv §§ 26 und 26a AlVG haben.“ Sie beantragte die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides, die Auszahlung des bereits in Abzug gebrachten Betrages sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Als Beweis übermittelte sie nochmals die Jahresabschlüsse 2018 und
  9. In ihrer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde vertrat die bP zusammengefasst die Meinung, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien und der Bescheid unter inhaltlicher Rechtswidrigkeit leide. Dazu führte sie unter anderem aus: „Die Rechtsansicht der Behörde, wonach Einkünfte aus freien Dienstverhältnis im AlVG als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu werten sind, führt im Ergebnis zur Unmöglichkeit Bildungsteilzeitgeld iSv Paragraph 26 a, AlVG zu beziehen. Diese Rechtsansicht steht in diametralem Gegensatz zur Bewertung durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH). Der VfGH hat ausgesprochen, dass freie Dienstnehmer_innen sehr wohl Anspruch auf die Leistungen des Weiterbildungsgeldes (und sinngemäß auch Bildungsteilzeitgeldes) iSv Paragraphen 26 und 26 a AlVG haben.“ Sie beantragte die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides, die Auszahlung des bereits in Abzug gebrachten Betrages sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Als Beweis übermittelte sie nochmals die Jahresabschlüsse 2018 und
  10. Am 13.12.2022, der bP zugestellt am 15.12.2022, gab die bB im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG der Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 21.09.2022 teilweise statt. Der Bescheid wurde dahingehend abgeändert, dass der Zeitraum für die Rückforderung auf den Zeitraum 01.09.2019 – 31.12.2019 abgeändert wurde, die Höhe des Rückforderungsbetrages wurde mit € 4.424,94 festgesetzt.Am 13.12.2022, der bP zugestellt am 15.12.2022, gab die bB im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gem. Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG der Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 21.09.2022 teilweise statt. Der Bescheid wurde dahingehend abgeändert, dass der Zeitraum für die Rückforderung auf den Zeitraum 01.09.2019 – 31.12.2019 abgeändert wurde, die Höhe des Rückforderungsbetrages wurde mit € 4.424,94 festgesetzt. Nach Darlegung von Verfahrensgang und Sachverhalt beurteilte die bB den Sachverhalt rechtlich dahingehend, dass die in §§ 24 Abs 2 und 25 Abs 6 AlVG normierte dreimonatige Fristverlängerung auch auf jene Fälle anzuwenden sei, in denen das fristauslösende Ereignis noch innerhalb der regulären Drei-Jahres-Frist stattfinde. Der Einkommensteuerbescheid sei am 29.03.2022 seitens des AMS angefordert worden, sohin wurde die Frist für die Erlassung des Bescheides durch das AMS bis zum 29.06.2022 verlängert. Es ergebe sich daher ein Rückforderungszeitraum vom 01.09.2019 bis zum 31.12.
  11. Nach Darlegung von Verfahrensgang und Sachverhalt beurteilte die bB den Sachverhalt rechtlich dahingehend, dass die in Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz 6, AlVG normierte dreimonatige Fristverlängerung auch auf jene Fälle anzuwenden sei, in denen das fristauslösende Ereignis noch innerhalb der regulären Drei-Jahres-Frist stattfinde. Der Einkommensteuerbescheid sei am 29.03.2022 seitens des AMS angefordert worden, sohin wurde die Frist für die Erlassung des Bescheides durch das AMS bis zum 29.06.2022 verlängert. Es ergebe sich daher ein Rückforderungszeitraum vom 01.09.2019 bis zum 31.12.
  12. Es stehe fest, dass die bP im Jahre 2019 Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze gehabt habe. Die bP sei daher zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 4.426,94 verpflichtet. Die bP beantragte am 22.12.2022 die Vorlage ihrer Beschwerde an das BVwG und wiederholte ihre bereits in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken. Zusätzlich führte sie noch an: „Ich war im strittigen Kalenderjahr 2019 nicht durchgehend erwerbstätig, sondern in meiner Tätigkeit als freie Dienstnehmerin nur von Jänner bis August. Es ist daher jedenfalls unrichtig, diese von Jänner bis August bezogenen Einkünfte der Rückforderung für September – Dezember 2019 zu Grunde zu legen, da in den Monaten September 19 bis Dezember 19 gar keine Erwerbstätigkeit für die XXXX vorlag. Selbst wenn man diese Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des AlVG qualifiziert, habe ich diese Tätigkeit im rückforderungsrelevanten Zeitraum nicht ausgeübt, und dürfen daher keine Einkünfte aus dieser Tätigkeit in Ansatz gebracht werden.“ Auch wies sie darauf hin, dass der Rückforderungsanspruch für den Zeitraum 01.09.2019 bis 21.09.2019 bereits verjährt sei und die ausgesprochene Rückforderung daher unzulässig sei. Die bP beantragte am 22.12.2022 die Vorlage ihrer Beschwerde an das BVwG und wiederholte ihre bereits in der Beschwerde geltend gemachten Bedenken. Zusätzlich führte sie noch an: „Ich war im strittigen Kalenderjahr 2019 nicht durchgehend erwerbstätig, sondern in meiner Tätigkeit als freie Dienstnehmerin nur von Jänner bis August. Es ist daher jedenfalls unrichtig, diese von Jänner bis August bezogenen Einkünfte der Rückforderung für September – Dezember 2019 zu Grunde zu legen, da in den Monaten September 19 bis Dezember 19 gar keine Erwerbstätigkeit für die römisch 40 vorlag. Selbst wenn man diese Tätigkeit als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des AlVG qualifiziert, habe ich diese Tätigkeit im rückforderungsrelevanten Zeitraum nicht ausgeübt, und dürfen daher keine Einkünfte aus dieser Tätigkeit in Ansatz gebracht werden.“ Auch wies sie darauf hin, dass der Rückforderungsanspruch für den Zeitraum 01.09.2019 bis 21.09.2019 bereits verjährt sei und die ausgesprochene Rückforderung daher unzulässig sei. Die Beschwerdevorlage beim BVwG erfolgte am 23.12.
  13. Nach erhobener Revision erging am 29.08.2024 ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs, mit dem das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. 1.
  14. Feststellungen Die bP war von 01.01.2018 bis 31.08.2019 als freie Dienstnehmerin bei der XXXX beschäftigt.Die bP war von 01.01.2018 bis 31.08.2019 als freie Dienstnehmerin bei der römisch 40 beschäftigt. Die bP befand sich von 01.09.2019 bis 31.12.2019 in Bildungskarenz und bezog in dieser Zeit Weiterbildungsgeld. Die bP war in diesem Zeitraum als selbständige Fotografin tätig und hatte von September bis Dezember 2019 Einnahmen in Höhe von insgesamt € 1.700,--, die sich wie folgt aufteilten: September: € 450,--, Oktober € 450,--, November € 450,--, Dezember € 350,--. Weitere Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit hatte die bP für den Zeitraum 01.
  15. – 31.10.2019 nicht. Das auf den Zeitraum des Bezugs von Weiterbildungsgeld entfallende Einkommen der bP beträgt insgesamt € 1.700,--, aufgeteilt auf die 4 Monate in der Folge € 425,-- pro Monat. In der restlichen Zeit, vom 01.01.2019 bis 31.08.2019 bezog die bP Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Fotografin in Höhe von € 1.790,--. Die Gesamteinkünfte der bP aus ihrer Tätigkeit als Fotografin betrugen im Jahr 2019 € 3.490,--. Die bP war im gesamten Kalenderjahr 2019 als selbständige Fotografin tätig. Demnach beträgt das monatliche Einkommen aus dieser Tätigkeit € 290,
  16. Die Geringfügigkeitsgrenze gem. § 5 Abs. 2 ASVG betrug im Jahr 2019 € 446,81.Die Geringfügigkeitsgrenze gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG betrug im Jahr 2019 € 446,
  17. Mit Bescheid vom 12.12.2022 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes der bP für den Zeitraum vom 01.09.2019 bis zum 31.12.2019 widerrufen und die bP gem. § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 4.424,94 verpflichtet.Mit Bescheid vom 12.12.2022 wurde der Bezug des Weiterbildungsgeldes der bP für den Zeitraum vom 01.09.2019 bis zum 31.12.2019 widerrufen und die bP gem. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 4.424,94 verpflichtet. 2.
  18. Beweiswürdigung: 2.
  19. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  20. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  21. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  22. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  23. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  24. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  25. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  26. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem Einkommensteuerbescheid 2019 sowie den von der bP vorgelegten unbedenklichen Steuerberatungsunterlagen. Die Feststellungen zum Beschäftigungsverhältnis der bP ergeben sich aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten, in welche Einsicht genommen wurde. Demnach war die bP im Kalenderjahr 2019 bis 31.
  27. bei der XXXX als freie Dienstnehmerin tätig. Demnach war die bP im Kalenderjahr 2019 bis 31.
  28. bei der römisch 40 als freie Dienstnehmerin tätig. Darüber hinaus war die bP vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 als selbständige Fotografin tätig, dies ergibt sich aus den vorgelegten steuerrechtlichen Unterlagen des Steuerberaters und des Finanzamtes. Aus dieser Tätigkeit bezog die bP Einkünfte im Jahr 2019 in Höhe von € 3.490,--, auch dies ergibt sich aus den vorgelegten steuerrechtlichen Unterlagen. Die bP befand sich vom 01.09.2019 bis 31.12.2019 in Bildungskarenz und bezog in diesem Zeitraum Weiterbildungsgeld. Dies ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Antrag und den behördlichen Unterlagen. 3.
  29. Rechtliche Beurteilung: 3.
  30. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  31. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 56Abs. 4 Al

VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: § 24 [...]

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...]Paragraph 24, [...]
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. [...] § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. [...]
(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. [...] § 26.

(1)Personen, die eine Bildungskarenz

§ 11

oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,

(1)Personen, die eine Bildungskarenz

Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz

§ 11

AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. 1. Bei einer Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. [...]

(7)§ 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. [...]
(7)Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. [...] Einkommen § 36a.
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.Paragraph 36 a,
(1)Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (Paragraph 20, Absatz 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3)Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:1. Steuerfreie Bezüge

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz ESt

G 1988;

  1. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.

(3)Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:, 1. Steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Litera e,, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 22 bis 24 und Ziffer 32, sowie Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988;,

  1. die Beträge nach den Paragraphen 10, 18, Absatz 6 und 7, 24 Absatz 4 und 41 Absatz 3, EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;,
  2. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,.

(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(4)Bei der Ermittlung des Einkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gelten 3 vH des Einheitswertes als monatliches Einkommen. Werden bei Einkünften aus einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte um 10 vH zu erhöhen.
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:
  1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;
  2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;
  3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;
  4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:,
  1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;,
  2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;,
  3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;,
  4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.

(6)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge

Absatz 3, Ziffer 2, ist eine Erklärung abzugeben.

(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.
  1. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daher Folgendes: Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war die bP vom 01.01.2019 bis 31.08.2019 als freie Dienstnehmerin tätig. Mit 01.09.2019 bezog die bP aus der Bildungskarenz Weiterbildungsgeld bis zum 31.12.
  2. Darüber hinaus war die bP auch als selbständige Fotografin mit einem Jahreseinkommen 2019 von € 3.490,-- tätig. Für die Berechnung, ob die Geringfügigkeitsgrenze von € 446,81 gem. § 5 Abs. 2 ASVG für das Jahr 2019 überschritten wurde, sind Einkünfte aus Tätigkeiten, welche vor dem Bezug von Weiterbildungsgeld erzielt wurden, nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2023/08/0121, Rz 20). Die bP war, wie oben ausgeführt, bis 31.08.2019 als freie Dienstnehmerin eingesetzt, beendete aber diese Tätigkeit vor dem Beginn der Bildungskarenz und somit vor dem Bezug von Weiterbildungsgeld. Die hat zur Folge, dass auf Grundlage der zitierten Judikatur des VwGH diese Einkünfte in der Berechnung für den Bezug des Weiterbildungsgeldes bzw. der Rückforderung desselben nicht herangezogen werden dürfen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, war die bP vom 01.01.2019 bis 31.08.2019 als freie Dienstnehmerin tätig. Mit 01.09.2019 bezog die bP aus der Bildungskarenz Weiterbildungsgeld bis zum 31.12.
  3. Darüber hinaus war die bP auch als selbständige Fotografin mit einem Jahreseinkommen 2019 von € 3.490,-- tätig. Für die Berechnung, ob die Geringfügigkeitsgrenze von € 446,81 gem. Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für das Jahr 2019 überschritten wurde, sind Einkünfte aus Tätigkeiten, welche vor dem Bezug von Weiterbildungsgeld erzielt wurden, nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 29.08.2024, Ra 2023/08/0121, Rz 20). Die bP war, wie oben ausgeführt, bis 31.08.2019 als freie Dienstnehmerin eingesetzt, beendete aber diese Tätigkeit vor dem Beginn der Bildungskarenz und somit vor dem Bezug von Weiterbildungsgeld. Die hat zur Folge, dass auf Grundlage der zitierten Judikatur des VwGH diese Einkünfte in der Berechnung für den Bezug des Weiterbildungsgeldes bzw. der Rückforderung desselben nicht herangezogen werden dürfen. Somit sind nur die sonstigen Einkünfte, im vorliegenden Verfahren die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Fotografin, heranzuziehen. Durch die Tatsache, dass die bP diese selbständige Tätigkeit das gesamte Kalenderjahr 2019 über ausübte, ist für die Berechnung das Gesamteinkommen daraus heranzuziehen und für die Berechnung des Monatseinkommens durch 12 zu teilen. In concreto betrug das Einkommen für das Kalenderjahr 2019 für die genannte Tätigkeit € 3.490,--. Das monatliche Einkommen belief sich daher auf € 290,
  4. Der Betrag liegt somit unter der für das Jahr 2019 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von € 446,
  5. Selbst wenn man für die Berechnung des monatlichen Einkommens nur die Einkünfte aus dem Zeitraum 01.
  6. – 31.12.2019 herzanziehen würde, in welchem aus der Tätigkeit als selbständige Fotografin € 1.700,-- erzielt wurden, ergibt sich ein monatliches Einkommen von € 425,-- und somit ebenfalls ein Betrag, der die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. 3.5.

§ 24Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Die vorliegenden Unterlagen, die für die Entscheidung herangezogen wurden, stellen Tatsachen dar, die keiner Veränderung unterliegen. Demnach steht der relevante Sachverhalt hinsichtlich der Einkünfte der bP fest. Da für die Beurteilung, ob Weiterbildungsgeld zu Unrecht bezogen wurde, diese Einkünfte maßgeblich sind, war der entscheidungsrelevante Sachverhalt umfassend geklärt, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde. 3.6.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2264616.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.