Obsah (12)
§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 10§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlL517 2299169-1 SpruchL517 2299169-1/5E, L517 2299169-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 10 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 10 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 13.05.2024 – persönlicher Termin zwischen dem Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) und Herrn XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) und Übergabe eines Stellenangebotes betreffend die Fa. XXXX (in weiterer Folge als potentieller Dienstgeber bzw. „potentieller DG“ bezeichnet)13.05.2024 – persönlicher Termin zwischen dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) und Herrn römisch 40 (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) und Übergabe eines Stellenangebotes betreffend die Fa. römisch 40 (in weiterer Folge als potentieller Dienstgeber bzw. „potentieller DG“ bezeichnet) 27.05.2024 – Mitteilung des AMS an die bP (Leistungsbezugseinstellung ab 23.05.2024) 02.06.2024 – Krankmeldung der bP beim AMS und Bewerbung der bP beim potentiellen DG 09.07.2024 – persönlicher Termin zwischen der bP und dem AMS 02.08.2024 – Bescheid; Anspruchsverlust 56 Tage ab 23.05.2024 06.08.2024 – Beschwerde 14.08.2024 – Auskunftsersuchen des AMS an den potentiellen DG 19.08.2024 – Stellungnahme des potentiellen DG und Parteiengehör 23.08.2024 – Stellungnahme der bP 02.09.2024 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde 08.09.2024 – Vorlageantrag 17.09.2024 – Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Sachverhalt: Am 13.05.2024 fand ein persönlicher Termin zwischen dem AMS und der bP statt. Dazu hielt das AMS wie folgt fest: „war zwischenzeitlich mit Band unterwegs, hat It. Ang. Einkünfte, keine Meldung beim AMSAm 13.05.2024 fand ein persönlicher Termin zwischen dem AMS und der bP statt. Dazu hielt das AMS wie folgt fest: „war zwischenzeitlich mit Band unterwegs, hat römisch eins t. Ang. Einkünfte, keine Meldung beim AMS Vermittlung gem. NH Richtlinie BVG erstellt, erörtert und mit KdIn besprochen Information über NH/AL Höchstausmaß erteilt KdIn über NH-Richtlinien aufgeklärt KdIn über Zumutbarkeit aufgeklärt KdIn über Meldepflichten informiert Über Prozedere bei Rückmeldungen von AMS Stellenangeboten innerhalb von 8 Tagen und über Vorgangsweise bei Eigenbewerbungen => 3 Eigenbewerbungen pro Woche genau informiert. auch ÜRV, Ku ist alleinstehend. VVS und KMT pers. ausgefolgt, auf dringende Nachreichung LL hingewiesen. Aqua Interesse, Zusendung der Unterlagen erledigt, bis Findung definitiven Aqua Platz weiter Stellensuche vereinbart.“ Das AMS bat der bP im Zuge des Termins eine Teilzeitbeschäftigung als Callcenter-Mitarbeiterin oder Callcenter-Agentin beim potentiellen DG verbindlich an (Auftragsnummer: XXXX ). Dem Stellenangebot zufolge sollte die Bewerbung an das Arbeitsmarktservice XXXX übermittelt werden.Das AMS bat der bP im Zuge des Termins eine Teilzeitbeschäftigung als Callcenter-Mitarbeiterin oder Callcenter-Agentin beim potentiellen DG verbindlich an (Auftragsnummer: römisch 40 ). Dem Stellenangebot zufolge sollte die Bewerbung an das Arbeitsmarktservice römisch 40 übermittelt werden. Am 27.05.2024 wurde die bP über die Einstellung ihres Leistungsbezuges, aufgrund nicht erfolgter Bewerbung auf einen Vermittlungsvorschlag, informiert. Mit Eingabe vom 02.06.2024 gab die bP dem AMS bekannt, vorangegangenen Sonntag einen Unfall gehabt zu haben und im UKH operiert worden zu sein. Sie würde dazu eine Krankenstandsmeldung nachreichen. Am 02.06.2024 bewarb sich die bP beim potentiellen DG. Am 09.07.2024 fand ein persönlicher Termin zwischen dem AMS und der bP statt. Darin gab die bP wie folgt an: „ich habe mich nicht beworben, erst am 02.06.
- das ist zu spät.“ Mit Bescheid vom 02.08.2024 sprach das AMS aus, dass die bP 56 Tage ab 23.05.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Sie haben sich völlig verspätet bei der Firma XXXX beworben und daher eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. 27 Tage Krankengeld verlängern/unterbrechen die Ausschlussfrist. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund erfolgt die Wiederanweisung voraussichtlich ab 14.08.2024.“Mit Bescheid vom 02.08.2024 sprach das AMS aus, dass die bP 56 Tage ab 23.05.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werde. Begründend führte es aus: „Sie haben sich völlig verspätet bei der Firma römisch 40 beworben und daher eine mögliche Arbeitsaufnahme vereitelt. 27 Tage Krankengeld verlängern/unterbrechen die Ausschlussfrist. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden. Aus diesem Grund erfolgt die Wiederanweisung voraussichtlich ab 14.08.2024.“ Gegen den ergangenen Bescheid erhob die bP am 06.08.2024 Beschwerde, welche sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie sich umgehend beim potentiellen DG beworben hätte, die Stelle jedoch schon besetzt gewesen sei. Sie sei zu keiner Zeit vom AMS schriftlich verwarnt worden. Sie habe sich im Krankenstand befunden und würde dadurch die Aussetzungsfrist verlängert werden. Sie ersuchte, diese Information an die Versicherung weiterzugeben. Außerdem forderte sie das AMS auf, Nachweise über die seitens des AMS ausgesprochenen Verwarnungen vorzulegen. Es sei ihr nicht verständlich, wie es zu der ausgesprochenen Bezugssperre gekommen sei. Am 14.08.2024 wurde der potentielle DG seitens des AMS aufgefordert, bekanntzugeben, ob die Bewerbung der bP akzeptiert worden sei, weiter Schritte im Bewerbungsverfahren mit ihr vereinbart worden seien bzw. was das Ergebnis des Bewerbungsverfahrens sei. Der potentielle DG meldete sich am 19.08.2024 lediglich wie folgt zurück: „wir haben uns bereits für eine Call Center Mitarbeiterin entscheiden und deshalb Herrn XXXX nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen.“Der potentielle DG meldete sich am 19.08.2024 lediglich wie folgt zurück: „wir haben uns bereits für eine Call Center Mitarbeiterin entscheiden und deshalb Herrn römisch 40 nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen.“ Mit Schreiben vom 19.08.2024 informierte das AMS die bP über den Stand des Verfahrens und räumte ihr eine Stellungnahmefrist ein. Am 23.08.2024 übermittelte die bP eine Stellungnahme an das AMS in welcher sie im Wesentlichen angab, dass die seitens des AMS zitierte höchstgerichtliche Judikatur nicht auf ihren Fall anwendbar sei. Sie hätte maximal drei Wochen bis zur Bewerbungsübermittlung zugewartet. Die zitierte Judikatur würde sich ausschließlich auf arbeitslose Personen beziehen und nicht auf geringfügig Beschäftigte, wie sie es sei. Aufgrund ihres aufrechten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses sei sie in keinem Fall arbeitsunwillig und stelle sie jederzeit auch gerne eine Ablichtung ihres aktuellen Dienstvertrages zur Verfügung. Sie hätte niemals einen vereinbarten Vorstellungstermin, oder einen Arbeitsantritt verweigert, wie es im zitierten Urteil angeführt sei. Ein arbeitsunwilliges Verhalten könne bei ihr aufgrund ihres aufrechten Arbeitsverhältnisses nicht vorliegen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2024 wies das AMS die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung zusammengefasst, dass das zugewiesene, zumutbare Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei, weil die bP ihre Bewerbung verspätet und an den falschen Adressaten versendet hätte. Somit würde Arbeitsunwilligkeit vorliegen und wäre der Tatbestand des §§ 38 in Verbindung mit § 10 AlVG erfüllt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2024 wies das AMS die gegen den Bescheid erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung zusammengefasst, dass das zugewiesene, zumutbare Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen sei, weil die bP ihre Bewerbung verspätet und an den falschen Adressaten versendet hätte. Somit würde Arbeitsunwilligkeit vorliegen und wäre der Tatbestand des Paragraphen 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG erfüllt. Am 08.09.2024 brachte die bP einen Vorlageantrag ein. Die Beschwerdevorlage an das BVwG erfolgte am 17.09.
- 1.
- Feststellungen: Die bP war zuletzt vom 09.05.2023 bis 14.08.2023 bei der XXXX GmbH vollverischerungspflichtig tätig. Seit 20.02.2023 stand die bP wiederholt unter Arbeitslosenversicherungsbezug und bezog zuletzt vom 14.08.2024 bis 03.11.2024 Notstandshilfe. Seit 01.01.2024 ist die bP laufend geringfügig bei der XXXX GmbH beschäftigt. Die bP war zuletzt vom 09.05.2023 bis 14.08.2023 bei der römisch 40 GmbH vollverischerungspflichtig tätig. Seit 20.02.2023 stand die bP wiederholt unter Arbeitslosenversicherungsbezug und bezog zuletzt vom 14.08.2024 bis 03.11.2024 Notstandshilfe. Seit 01.01.2024 ist die bP laufend geringfügig bei der römisch 40 GmbH beschäftigt. Der bP wurde der Arbeitslosenversicherungsbezug 42 Tage ab 11.12.2023, aufgrund gesetzter Vereitelungshandlung, gesperrt. Im Zuge eines am 13.05.2024 stattgefunden persönlichen Termins zwischen der bP und dem AMS wurde der bP ein Stellenangebot einer Teilzeitbeschäftigung als Callcenter-Mitarbeiterin oder Callcenter-Agentin beim potentiellen DG überreicht. Dem Stellenangebot zufolge sollte eine Bewerbung zunächst – im Zuge eines Vorausverfahrens – an das Arbeitsmarkservice XXXX gerichtet werden.Im Zuge eines am 13.05.2024 stattgefunden persönlichen Termins zwischen der bP und dem AMS wurde der bP ein Stellenangebot einer Teilzeitbeschäftigung als Callcenter-Mitarbeiterin oder Callcenter-Agentin beim potentiellen DG überreicht. Dem Stellenangebot zufolge sollte eine Bewerbung zunächst – im Zuge eines Vorausverfahrens – an das Arbeitsmarkservice römisch 40 gerichtet werden. Die bP befand sich vom 29.05.2024 bis 24.06.2024 im Krankenstand und bezog Krankengeld. Nach am 27.05.2024 übermittelter Bezugseinstellungsmeldung durch das AMS bewarb sich die bP am 02.06.2024 auf das ihr am 13.05.2024 angebotene Stellenangebot. Sie übermittelte ihr Bewerbungsschreiben direkt an den potentielle DG. Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem potentiellen DG und der bP ist nicht zustande gekommen. Die bP wurde zu keinem Bewerbungsgespräch eingeladen, da die vermittelte Arbeitsstelle bereits an einen anderen Bewerber vergeben worden war. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1.0 festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1.0 festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig. Die Feststellungen über das letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis der bP, ihrer Arbeitslosenversicherungsbezüge und ihres aktuellen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ergeben sich aus dem Inhalt eines aktuellen Auszugs des Sozialversicherungsverbandes. Dass es im Zeitraum 42 Tage ab 11.12.2023 zu einer Sperre des Arbeitslosenversicherungsbezuges der bP, aufgrund gesetzter Vereitelungshandlung, gekommen ist, ist dem sich im Verwaltungsakt einliegenden Bezugsverlauf der bP abzuleiten und bestritt die bP diese Tatsache im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht. Dass am 13.05.2024 ein persönlicher Termin zwischen dem AMS und der bP stattfand, in welchem der bP ein Stellenangebot mit festgestellten Inhalt unterbreitet wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Aktenvermerk des AMS und bestritt die bP weder den Umstand des stattgefundenen Termins noch jenen der stattgefundenen Stellenangebotsübergabe. Der genaue Inhalt des Stellenangebotes ist dem dazu im Verwaltungsakt einliegenden Schriftstück zu entnehmen. Dass sich die bP im festgestellten Zeitraum im Krankenstand befand und unter Krankengeldbezug stand, kann dem Inhalt eines aktuellen Auszugs des Sozialversicherungsverbandes abgeleitet werden. Die nach erfolgter Bezugseinstellungsmeldung durch das AMS stattgefundene Bewerbungsübermittlung an den potentiellen DG ergibt sich eindeutig aus dem Aktenlauf und den aufliegenden Mailverlauf der bP. Das Bewerbungsschreiben ist auch eindeutig an eine Mitarbeiterin des potentiellen DG adressiert. Dass zwischen der bP und dem potentiellen DG schlussendlich kein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen ist, resultiert sowohl aus dem Inhalt eines aktuellen Auszugs des Sozialversicherungsverbandes als auch aus der Rückmeldung des potentiellen DG an das AMS (arg.„wir haben uns bereits für eine Call Center Mitarbeiterin entscheiden und deshalb Herrn XXXX nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen.“). Der Rückmeldung des potentiellen DG ist auch eindeutig entnehmbar, dass die bP zu keinem Bewerbungsgespräch eingeladen wurde, weil die zuvor offene Stelle bereits an einen anderen Bewerber vergeben worden war.Dass zwischen der bP und dem potentiellen DG schlussendlich kein Beschäftigungsverhältnis zustande gekommen ist, resultiert sowohl aus dem Inhalt eines aktuellen Auszugs des Sozialversicherungsverbandes als auch aus der Rückmeldung des potentiellen DG an das AMS (arg., „wir haben uns bereits für eine Call Center Mitarbeiterin entscheiden und deshalb Herrn römisch 40 nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen.“). Der Rückmeldung des potentiellen DG ist auch eindeutig entnehmbar, dass die bP zu keinem Bewerbungsgespräch eingeladen wurde, weil die zuvor offene Stelle bereits an einen anderen Bewerber vergeben worden war. 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchpunkt A) 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)–
(8)[…] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…] §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen DG von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen DG von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187)Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187) Das AMS geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.
- Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das vom AMS vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). 3.
- Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das vom AMS vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
- September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
- September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). Gegenständlich bestehen keine Hinweise darauf, dass die zugewiesene Beschäftigung der bP nicht zumutbar gewesen wäre. Es wurden auch keine Einwände gegen die Tätigkeit vorgebracht. Die Zuweisung selbst war zulässig, da die bP dem bekannt gegebenen Anforderungsprofil in fachlicher Hinsicht entsprochen hat. Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass Aussagen in Stellenausschreibungen nicht rechtsverbindlich sind. Das AlVG setzt die Verpflichtung für den Arbeitssuchenden fest, permanent für die Integrierung in den Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Als arbeitssuchende und Leistungen der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmende Person ist ein Arbeitsloser verpflichtet, alles daran zu setzen, den Zustand der Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden und sich wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Ein maßgerechter Arbeitsloser hätte sich daher gegenständlich umgehend, am Tag der Stellenangebotsübergabe (13.05.2024), ordnungsgemäß auf die Arbeitsstelle im Vermittlungsvorschlag beworben und nicht eineinhalb Wochen zugewartet. Ein maßgerechter Arbeitsloser hätte zudem sichergestellt, dass seine Bewerbungsunterlagen exakt wie im Stellenangebot angegeben übermittelt werden und nicht den falschen Adressaten zukommen. Indem die bP ihre Bewerbung erst eineinhalb Wochen nach Übergabe des Stellenangebotes und vorangegangener Bezugseinstellung durch das AMS an den falschen Adressaten übermittelte, verhielt sie sich nicht wie ein maßgerechter Arbeitsloser. Die Tastsache, dass die bP sich tatsächlich im Zeitraum von 24.05.2024 bis 29.06.2024 im Krankenstand befand, befreit sie zwar von der Verpflichtung während dieses Zeitraumes Bewerbungsschritte zu setzten (vgl. VwGH
- 2012, 2009/08/0104), jedoch nicht davon, dies im einwandfreien Gesundheitszustand – eineinhalb Wochen vor Beginn des Krankenstandes – zu tun. Dass die bP mit der Übermittlung ihrer Bewerbung zuwartete und erst einige Tage nach Bezugseinstellung tätig wurde, lässt gegenständlich ihre zunächst fehlenden Bemühungen an der Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit mitzuwirken und ihren Mangel an Arbeitswilligkeit erkennen.Die Tastsache, dass die bP sich tatsächlich im Zeitraum von 24.05.2024 bis 29.06.2024 im Krankenstand befand, befreit sie zwar von der Verpflichtung während dieses Zeitraumes Bewerbungsschritte zu setzten vergleiche VwGH
- 2012, 2009/08/0104), jedoch nicht davon, dies im einwandfreien Gesundheitszustand – eineinhalb Wochen vor Beginn des Krankenstandes – zu tun. Dass die bP mit der Übermittlung ihrer Bewerbung zuwartete und erst einige Tage nach Bezugseinstellung tätig wurde, lässt gegenständlich ihre zunächst fehlenden Bemühungen an der Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit mitzuwirken und ihren Mangel an Arbeitswilligkeit erkennen. Sofern die bP ausführt, ihr könne aufgrund ihrer aktuellen geringfügigen Beschäftigung keine fehlende Arbeitswilligkeit vorgeworfen werden, bleibt anzumerken, dass durch eine geringfügige Beschäftigung die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigt wird (VwGH
- 2010, 2010/08/0021) darf. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (vgl Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) § 10 AlVG, Rz 270).Sofern die bP ausführt, ihr könne aufgrund ihrer aktuellen geringfügigen Beschäftigung keine fehlende Arbeitswilligkeit vorgeworfen werden, bleibt anzumerken, dass durch eine geringfügige Beschäftigung die Bereitschaft des Arbeitslosen, eine vom Arbeitsmarktservice zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen und sich im Vorstellungsgespräch dementsprechend zu verhalten, nicht beeinträchtigt wird (VwGH
- 2010, 2010/08/0021) darf. Ein Arbeitsloser muss daher zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen vergleiche Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz (
- Lfg 2023) Paragraph 10, AlVG, Rz 270). Die bP hätte also als ernsthaft an der Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit interessierte Person ehestmöglich eine Bewerbung wie im Stellenangebot beschrieben an das Arbeitsmarktservice XXXX übermitteln müssen.Die bP hätte also als ernsthaft an der Beendigung ihrer Arbeitslosigkeit interessierte Person ehestmöglich eine Bewerbung wie im Stellenangebot beschrieben an das Arbeitsmarktservice römisch 40 übermitteln müssen. Die oben beschriebene von der bP gewählte Vorgangsweise stellt eine Vereitelung im Sinne der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG dar. Die oben beschriebene von der bP gewählte Vorgangsweise stellt eine Vereitelung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG dar. Die beschriebene Vorgangsweise der bP war ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Hätte die bP ihre Bewerbung zeitnahe – an die vom potentiellen DG aufgezeigte Stelle – übermittelt, hätte es vor der endgültigen Auswahl des Bewerbers zu einem Bewerbungsgespräch kommen können und wäre bei einer derartigen Vorgehensweise zumindest eine höhere Aussicht auf eine Einstellung vorgelegen. Die beschriebene Vorgangsweise der bP war ursächlich dafür, dass das konkrete Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam. Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Hätte die bP ihre Bewerbung zeitnahe – an die vom potentiellen DG aufgezeigte Stelle – übermittelt, hätte es vor der endgültigen Auswahl des Bewerbers zu einem Bewerbungsgespräch kommen können und wäre bei einer derartigen Vorgehensweise zumindest eine höhere Aussicht auf eine Einstellung vorgelegen. Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegten Vorgangsweise (verspätete Übermittlung ihres Bewerbungsschreibens) jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen konnte, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch die an den Tag gelegten Vorgangsweise (verspätete Übermittlung ihres Bewerbungsschreibens) jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommen konnte, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Nachdem es sich bei der bP bereits um die zweite Pflichtverletzung iSd § 10 AlVG handelte (zuletzt: 42 Tage ab 11.12.2023) musste der Anspruchsverlust, wie vom AMS richtig gewertet, um weitere zwei Wochen, auf acht Wochen, erhöht werden. Nachdem es sich bei der bP bereits um die zweite Pflichtverletzung iSd Paragraph 10, AlVG handelte (zuletzt: 42 Tage ab 11.12.2023) musste der Anspruchsverlust, wie vom AMS richtig gewertet, um weitere zwei Wochen, auf acht Wochen, erhöht werden. 3.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). 3.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versicherten-gemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag (vgl. VwGH Ro 2015/08/0027, 27.01.2016). Der vom AMS festgestellte Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für eine derartige Prüfung von Nachsichtsgründen. Die bP geht zwar seit 01.01.2024 einer geringfügigen Beschäftigung nach, stellt dies jedoch keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs 3 AlVG dar (vgl VwGH
- 2008, 2007/08/0116;
- 2012, 2011/08/0380).Ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versicherten-gemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag vergleiche VwGH Ro 2015/08/0027, 27.01.2016). Der vom AMS festgestellte Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte für eine derartige Prüfung von Nachsichtsgründen. Die bP geht zwar seit 01.01.2024 einer geringfügigen Beschäftigung nach, stellt dies jedoch keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar vergleiche VwGH
- 2008, 2007/08/0116;
- 2012, 2011/08/0380). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.7.
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs 5 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die ausschlaggebenden Umstände, dass die bP ihr Bewerbungsschreiben erst eineinhalb Wochen nach Übergabe des Stellenangebots übermittelte und der potentielle DG schon einen Bewerber auserwählt hatte, wurde von der bP nicht bestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vor-getragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Ein-schätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht er-warten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der mate-riellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vor-getragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Ein-schätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht er-warten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der mate-riellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2299169.1.00