Obsah (12)
§ 28Art. 133Art. 130§ 9§ 6§ 56§ 17§ 14§ 15§ 10§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlL517 2299565-1 SpruchL517 2299565-1/6E, L517 2299565-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm §§ 10 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraphen 10 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 19.06.2024 – Übermittlung eines Stellenangebotes durch das Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) an Herrn XXXX (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) betreffend die XXXX gmbH (in weiterer Folge als potentieller Dienstgeber bzw. „potentieller DG“ bezeichnet) und Bewerbungsübermittlung an den potentiellen DG19.06.2024 – Übermittlung eines Stellenangebotes durch das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) an Herrn römisch 40 (in weiterer Folge als beschwerdeführende Partei bzw. „bP“ bezeichnet) betreffend die römisch 40 gmbH (in weiterer Folge als potentieller Dienstgeber bzw. „potentieller DG“ bezeichnet) und Bewerbungsübermittlung an den potentiellen DG 20.06.2024 – Rückmeldung des potentiellen DG 26.06.2024 – Parteiengehör, Stellungnahme der bP, Telefonat zwischen potentiellen DG und bP, neuerliche Bewerbung der bP beim potentiellen DG und Rückmeldung des potentiellen DG beim AMS 27.06.2024 – Auskunftsersuchen des AMS beim potentiellen DG und Rückmeldung des potentiellen DG 28.06.2024 – Stellungnahme der bP 02.07.2024 – Unterlagenübermittlung an das AMS 04.07.2024 – persönlicher Termin zwischen der bP und dem AMS 11.07.2024 – Stellungnahme der bP 25.07.2024 – Bescheid des AMS: Verlust des Notstandshilfebezuges: 42 Tage ab 20.06.2024 14.08.2024 – Beschwerde 26.08.2024 – Parteiengehör 02.09.2024 – Stellungnahme der bP 11.09.2024 – Beschwerdevorentscheidung; Abweisung der Beschwerde 23.09.2024 – Vorlageantrag 24.09.2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge als „BVwG“ bezeichnet) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
- Sachverhalt: Der bP wurde vom AMS am 19.06.2024 der gegenständliche Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiterin für die telefonische Kundenberatung/Call Center beim potentiellen DG verbindlich angeboten. Es handelte sich dabei um eine Stelle mit einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeit. Die bP übermittelte noch am selben Tag eine Bewerbung an den potentiellen DG mit folgenden Inhalt: „Werte Damen & Herren, mit diesem Schreiben bewerbe ich mich bei ihnen, wie vom AMS verlangt. Haben sie einen in ihrem Betrieb einen Betriebsrat? Da würde ich mich gern engagieren. Zu meinen Qualifikationen zählen: o langjährige Tätigkeit bei den XXXX o langjährige Tätigkeit bei den römisch 40 o Erfahrung als Schauspieler o Erfahrung als Projektmanager bei mehrjährigen Projekten o Assistent der Geschäftsführung verschiedener Unternehmen Ich freue mich über ein persönliches Gespräch. Mit besten Grüßen XXXX “Mit besten Grüßen römisch 40 “ Am 20.06.2024 meldete sich der potentielle DG wie folgt beim AMS zurück: „Sehr geehrte Damen und Herren! Anbei eine "Bewerbung". "Wie vom AMS verlangt", nehme ich so nicht an. Lg XXXX “Lg römisch 40 “ Am 26.06.2024 wurde die bP über die Einstellung ihres Leistungsbezuges informiert. Als Grund wurde eine unangemessene und in weiterer Folge nicht akzeptierte Bewerbung genannt. Gleichzeitig wurde die bP über einen am 04.07.2024 festgelegten persönlichen Termin informiert. Innerhalb einer am gleichen Tag versandten Stellungnahme gab die bP an, dass sie ihre versandte Bewerbung als nicht unangemessen empfunden hätte. Vielmehr hätte sie sich lediglich um das Bestehen eines Betriebsrates erkundigt. Sie hätte außerdem bereits mit der zuständigen Mitarbeiterin des potentiellen DG gesprochen und neuerlich eine Bewerbung übermittelt. Diese Bewerbung sei auch akzeptiert worden. Es sei ihr außerdem von der zuständigen Mitarbeiterin versichert worden, dass die Bewerbung als nicht unangemessen empfunden worden sei. Abschließend wies die bP darauf hin, dass es ihr leider grundsätzlich nicht möglich sei, im vornherein zu wissen, welche Formulierungen als unangemessene erachtet werden würden. Die bP schloss ihrer Stellungnahme die ihrerseits versandten Bewerbungsmails mit folgenden Inhalt an: „Werte Damen & Herren, mit diesem Schreiben bewerbe ich mich bei ihnen, wie vom AMS verlangt. Haben sie einen in ihrem Betrieb einen Betriebsrat? Da würde ich mich gern engagieren. Zu meinen Qualifikationen zählen: o langjährige Tätigkeit bei den XXXX o langjährige Tätigkeit bei den römisch 40 o Erfahrung als Schauspieler o Erfahrung als Projektmanager bei mehrjährigen Projekten o Assistent der Geschäftsführung verschiedener Unternehmen Ich freue mich über ein persönliches Gespräch. Mit besten Grüßen XXXX “Mit besten Grüßen römisch 40 “ „Werte Frau XXXX ,„Werte Frau römisch 40 , Danke für das nette Telefonat und ich möchte mich noch einmal für meine unglückliche Formulierung entschuldigen. Aufgrund einer Empfehlung vom AMS bewerbe ich mich sehr gern bei ihrer Firma. Ich hab indirekt Erfahrung im Call Center Bereich, da ich als Business Development Junior Manager beim Transcom bis zu deren Schließung gearbeitet habe. Zu meinen Qualifikationen zählen: o langjährige Tätigkeit bei den XXXX o langjährige Tätigkeit bei den römisch 40 o BDM bei XXXX o BDM bei römisch 40 o Erfahrung als Projektmanager bei mehrjährigen Projekten o Assistent der Geschäftsführung verschiedener Unternehmen Ich freue mich über ein persönliches Gespräch. Mit besten Grüßen, XXXX “Mit besten Grüßen, römisch 40 “ Am 26.06.2024 fand Weiters ein Telefonat zwischen der bP und einer Mitarbeiterin des potentiellen DG statt, worauf sich die Mitarbeiterin wie folgt beim AMS zurückmeldete: „Sehr geehrte Damen und Herren! Habe nun eine zweite Bewerbung von Herrn XXXX bekommen.Habe nun eine zweite Bewerbung von Herrn römisch 40 bekommen. Beim Telefongespräch hat er mir halt mitgeteilt, dass er diese Stelle nicht haben möchte¿. Er hätte ja bessere Eignungen. Sei dann dahin gestellt wie sinnvoll es ist mir eine zweite Bewerbung zu schicken¿ Lg XXXX “Lg römisch 40 “ Am 27.06.2024 wurde der potentielle DG seitens des AMS aufgefordert, bekanntzugeben, ob er von der bP eine Bewerbung erhalten und diese auch akzeptiert hätte. Am gleichen Tag meldete sich die zuständige Mitarbeiterin des potentiellen DG beim AMS telefonisch zurück und gab an, dass die bP ihr telefonisch mitgeteilt habe, dass die Stelle nicht ihren Qualifikationen entsprechen würde. Sie gab auch an, dass die bP ihre Unwilligkeit telefonisch kundgetan hätte. Die übermittelten Unterlagen seien grundsätzlich in Ordnung gewesen, sei jedoch aufgrund des mit der bP geführten Gesprächs klar, dass diese nicht arbeitswillig sei. Mit am 28.06.2024 eingebrachter Stellungnahme führte die bP aus, dass sie Einspruch gegen die Leistungseinstellung erheben wolle. Sie würde ihre Bewerbung als nicht unangemessen erachten und hätte sie auch die KI diesbezüglich konsultiert. Ihrer Ansicht nach, hätte sie im persönlichen Gespräch mit der Mitarbeiterin des potentiellen DG alle Misstöne ausräumen können. Zudem sei sie mit frühere Unternehmen in Kontakt getreten und hätte exemplarische Rückmeldungen betreffend die Angemessenheit ihrer Bewerbung eingeholt. Abschließend führte die bP aus, sich nicht unterstützt und wertgeschätzt zu fühlen. Sie hätte außerdem den Eindruck, dass sie sich betreffend ihre Handlungen ständig verteidigen müsse. Abschließend schloss die bP Unternehmensrückmeldungen zu ihrerseits übermittelten Bewerbungsunterlagen an. Am 02.07.2024 übermittelte die bP erneut eine Unternehmensrückmeldung zu ihrerseits übermittelten Bewerbungsunterlagen. Am 04.07.2024 fand ein persönliches Gespräch zwischen dem AMS und der bP statt. Darin gab die bP wie folgt an: „Sie hat mir mitgeteilt sie hat sich nicht beschwert. Ich dachte es liegt an der Anfrage betreffend eines Betriebsrates, weil ich das zum ersten Mal verwendet habe. Meine anderen Formulierungen hatte ich bereits zuvor verwendet. Ich habe ihr dir Beurteilung ob ich für die Stelle geeignet bin überlasse und keine Aussage getätigt dass ich die Stelle nicht annehmen würde. Ich habe mit ihr gesprochen und wollte mich erkundigen warum meine Bewerbung unangemessen war. Ich denke im Gespräch hat sie mich eventuell missverstanden, mir ist Ehrlichkeit und Transparenz wichtig. Ich will authentisch sein. Ich bin realistisch und ehrlich. Daher habe ich ihr gesagt, dass ich natürlich nicht geschrieben habe, dass es der weitbeste Job ist, weil ich natürlich auch noch zu wenig über den Job wusste. Es gibt jetzt plötzlich zwei Beschwerden. Ich wusste bis heute nicht dass es auch um das Telefonat mit der Dienstgeberin geht. Sie hat meine zweite Bewerbung nach dem Telefonat akzeptiert. Das Telefonat hatte ich geführt um die erste Beschwerde zu klären. Ich war der Meinung es wäre mir gelungen. Ich habe mit dem Wording bereits mehrere Bewerbungen gesendet und es wurden alle akzeptiert. Ich hatte noch nie die Rückmeldung, dass es nicht passend war.“ Am 11.07.2024 übermittelte die bP dem AMS erneut eine Stellungnahme in welcher sie angab, dass ihre erste Bewerbung an den potentiellen DG schlecht ausgelegt worden sei, sie aber erneut eine Bewerbung übermittelt hätte, die akzeptiert worden sei. Sie sei und ist sehr an der Stelle beim potentiellen DG interessiert gewesen. Da ihre zweite Bewerbung nachweislich vom potentiellen DG akzeptiert worden sei, sei ihre erste Bewerbung nicht kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses gewesen. Der Vorwurf, wonach sie sich innerhalb des mit der Mitarbeiterin des potentiellen DG geführten Gespräches unwillig gezeigt hätte, sei nicht richtig. Sie hätte sehr wohl Interesse bekundet. Mit Bescheid vom 25.07.2024 sprach das AMS aus, dass die bP 42 Tage ab 20.06.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werden würde. Begründend führte es aus, dass es am 20.06.2024 darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die bP das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma " XXXX gmbH" ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid vom 25.07.2024 sprach das AMS aus, dass die bP 42 Tage ab 20.06.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gem. Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung verloren habe und Nachsicht nicht erteilt werden würde. Begründend führte es aus, dass es am 20.06.2024 darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die bP das Zustandekommen einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma " römisch 40 gmbH" ohne triftigen Grund vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen den Bescheid des AMS erhob die bP am 14.08.2024 Beschwerde welche sie im Wesentlichen damit begründete, dass ihre erste Bewerbung an den potentiellen DG als unangemessen erachtet worden sei, ihre weitere Bewerbung jedoch als angemessen angesehen und akzeptiert worden sei. Sie habe innerhalb des mit der Mitarbeiterin des potentiellen DG geführten Telefonates versucht zu erklären, was sie mit der Formulierung innerhalb ihrer ersten Bewerbung gemeint hätte. Sie hätte den Ausdruck „wie vom AMS verlangt“ deswegen verwendet, weil sie es persönlich als unglaubwürdig erachten würde, wenn jemand innerhalb eines Bewerbungsschreibens angeben würde, dass es sich um den „weltbesten Job“ handeln würde. Es seien dem Bewerber schließlich im Zeitpunkt der Bewerbung die genauen Anforderungen der offenen Stelle nicht bekannt. Diese Erklärung hätte die Mitarbeiterin des potentiellen DG offensichtlich falsch verstanden. Sie hätte außerdem zu keiner Zeit gegenüber der Mitarbeiterin des potentiellen DG angegeben, dass ihre Qualifikationen nicht der offenen Arbeitsstelle entsprechen würden. Es sei vielmehr nie über Qualifikationen gesprochen worden. Mit Schreiben vom 26.08.2024 informierte das AMS die bP über den Stand des Verfahrens und räumte ihr eine Stellungnahmefrist ein. In einer am 02.09.2024 übermittelten Stellungnahme stellte die bP den Antrag, das AMS möge den Bescheid des AMS beheben und abändern und eine mündliche Verhandlung durchführen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2024 wies das AMS die gegen den Bescheid vom 25.07.2024 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen, dass das zugewiesene, zumutbare Beschäftigungsverhältnis aufgrund der ersten unangemessenen Bewerbung an den potentiellen DG und das anschließend mit der Mitarbeiterin des potentiellen DG geführte Gespräch den potentiellen DG davon abgebracht hätte, die bP einzustellen. Dadurch habe die bP den Tatbestand des § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG erfüllt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.09.2024 wies das AMS die gegen den Bescheid vom 25.07.2024 erhobene Beschwerde ab. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung im Wesentlichen, dass das zugewiesene, zumutbare Beschäftigungsverhältnis aufgrund der ersten unangemessenen Bewerbung an den potentiellen DG und das anschließend mit der Mitarbeiterin des potentiellen DG geführte Gespräch den potentiellen DG davon abgebracht hätte, die bP einzustellen. Dadurch habe die bP den Tatbestand des Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG erfüllt. Am 23.09.2024 brachte die bP einen Vorlageantrag ein. Die Beschwerdevorlage an das BVwG erfolgte am 24.09.
- 1.
- Feststellungen: Die bP war zuletzt vom 02.08.2012 bis 30.04.2016 bei der XXXX XXXX GmbH tätig und steht seit 23.12.2020 wiederholt unter Notstandshilfebezug. Die bP erhielt im Zeitraum von 22.10.2021 bis 10.11.2021 von der Pensionsversicherungsanstalt Übergangsgeld, zur medizinischen Rehabilitation, ausbezahlt. Seit 01.08.2024 steht die bP erneut unter Notstandshilfebezug.Die bP war zuletzt vom 02.08.2012 bis 30.04.2016 bei der römisch 40 römisch 40 GmbH tätig und steht seit 23.12.2020 wiederholt unter Notstandshilfebezug. Die bP erhielt im Zeitraum von 22.10.2021 bis 10.11.2021 von der Pensionsversicherungsanstalt Übergangsgeld, zur medizinischen Rehabilitation, ausbezahlt. Seit 01.08.2024 steht die bP erneut unter Notstandshilfebezug. Der bP wurde vom AMS am 19.06.2024 der gegenständliche Vermittlungsvorschlag als Mitarbeiterin für die telefonische Kundenberatung/Call Center beim potentiellen DG verbindlich angeboten. Es handelte sich um eine Stelle mit einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigungsmöglichkeit. Noch am selben Tag übermittelte die bP dem potentiellen DG eine Bewerbung, welche sie wie folgt einleitete: „Werte Damen & Herren, mit diesem Schreiben bewerbe ich mich bei ihnen, wie vom AMS verlangt. Haben sie einen in ihrem Betrieb einen Betriebsrat? Da würde ich mich gern engagieren. …“. Diese Bewerbung wurde vom potentiellen DG aufgrund der seitens der bP verwendeten Wortfolge „wie vom AMS verlangt“ nicht akzeptiert. Die bP wurde vom AMS über die Ablehnung der Bewerbung verständigt. Am 26.06.2024 fand ein telefonisches Gespräch zwischen der bP und einer Mitarbeiterin des potentiellen DG statt, in welchem die bP den Eindruck vermittelt hat, kein Interesse an der verfahrensgegenständlichen Stelle zu haben. Unter anderem gab diese etwa an, dass sie in ihrem Bewerbungsschreiben, ohne genauere Informationen über den Job zu haben, nicht hätte angeben können, dass es sich dabei um den „weltbesten“ Job handeln würde. Am selben Tag übermittelte die bP dem potentiellen DG erneut eine Bewerbung welche sie wie folgt einleitete: „Danke für das nette Telefonat und ich möchte mich noch einmal für meine unglückliche Formulierung entschuldigen. Aufgrund einer Empfehlung vom AMS bewerbe ich mich sehr gern bei ihrer Firma.“ Das zweite Bewerbungsschreiben wurde vom potentiellen DG zwar angenommen, das Bewerbungsverfahren jedoch aufgrund des mit der bP geführten Telefonates eingestellt. 2.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des AMS und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1.0 festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1.0 festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
- Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
- Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind im Wesentlichen unstrittig. Die Feststellungen über das letzte Beschäftigungsverhältnis der bP, ihrer bestandenen und aktuellen Arbeitslosenversicherungsbezüge und des ihr ausbezahlten Übergangsgeldes ergeben sich sowohl aus dem Inhalt eines aktuellen Auszugs des Sozialversicherungsverbandes als auch aus den Angaben der Pensionsversicherungsanstalt. Die Pensionsversicherungsanstalt gab auf gerichtliche Nachfrage bekannt, dass der bP im festgestellten Zeitraum Übergangsgeld zur medizinischen Rehabilitation ausbezahlt worden ist (OZ 3). Die am 19.06.2024 stattgefundene Stellenangebotsübermittlung, samt dessen genauer Inhalt, ist den dazu im Akt einliegenden Vermittlungsschreiben entnehmbar. Dass die bP dem potentiellen DG noch am 19.06.2024 ein Bewerbungsschreiben mit festgestellter Einleitung übermittelte, ergibt sich sowohl aus den im Akt einliegenden Bewerbungsschreiben als auch aus den eigenen Angaben der bP innerhalb ihrer Stellungnahme vom 26.06.
- Dass diese Bewerbung vom potentiellen DG nicht akzeptiert worden ist, ist der Rückmeldung des potentiellen DG an das AMS (vom 20.06.2024) abzuleiten. Die Verständigung der bP über die erfolgte Bewerbungsablehnung erfolgte durch Übermittlung eines im Verwaltungsakt einliegenden Parteiengehörs (vom 26.06.2024). Dass am 26.06.2024 ein Telefonat zwischen der bP und einer Mitarbeiterin des potentiellen DG stattfand, wurde von beiden Seiten gleichlautend vorgebracht (Stellungnahme der Mitarbeiterin vom 26.06.2024 und niederschriftliche Einvernahme der bP vor dem AMS vom 04.07.2024). Die im Zuge des stattgefundenen Telefonats seitens der bP gemachte Äußerung ergibt sich aus ihren eigenen Angaben innerhalb der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS (04.07.2024) und ihrer Beschwerde. Dass die bP im Zuge des Telefonates Desinteresse an der offenen Arbeitsstelle vermittelte, ergibt sich in Gesamtschau des ihrerseits unstrittig gesetzten Verhaltens. Zwar ist es dem erkennenden Senat nicht möglich, den gesamten Inhalt des zwischen der bP und der Mitarbeiterin des potentiellen DG geführten Telefonates festzustellen, ergibt sich jedoch unter Mitberücksichtigung der zunächst misslungenen Bewerbungseinleitung („…mit diesem Schreiben bewerbe ich mich bei ihnen, wie vom AMS verlangt.“) und der ihrerseits anschließend im Telefonat gemachten Äußerung (nicht angeben zu können, dass es sich um den „weltbesten Job“ handle), dass diese ein deutliches Desinteresse gegenüber der Mitarbeiterin des potentiellen DG vermittelt haben muss. Die seitens der bP innerhalb ihrer Stellungnahme vom 11.07.2024 und Beschwerde gemachte Äußerung, sehr wohl Interesse an der offenen Arbeitsstelle gezeigt zu haben, kann in Anbetracht ihres Gesamtverhaltens und des Umstandes, dass sie in keiner ihrer zuvor eingebrachten Stellungnahmen (26.06.2024, 28.06.2024 und 04.07.2024) eine Interessensbekundung behauptet hat, lediglich als Schutzbehauptung gewertet werden. Die Feststellung, wonach das zweite Bewerbungsschreiben der bP seitens des potentiellen DG zwar angenommen worden ist, das Bewerbungsverfahren jedoch aufgrund des mit der bP geführten Telefonates eingestellt wurde, ist der dazugehörigen Rückmeldung der zuständigen Mitarbeiterin des potentiellen DG abzuleiten (vom 27.06.2024). 3.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF- Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
- angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.
Art. 130
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
§ 56Abs. 4 Al
VG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2013).
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG steht das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu. Die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,). Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 14Vw
GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).
zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchpunkt A) 3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)–
(8)[…] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)–
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder Z 2 – Z 4 […]Ziffer 2, – Ziffer 4, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…] §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
- Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)3.
- Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen DG von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042).Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen DG von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187)Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH 11.09.2008, Zl. 2007/08/0187) Das AMS geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen einer ihr zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung vereitelt hat. Für das ho. Gericht stellte sich der Sachverhalt basierend auf dem durchgeführten Beweisverfahren so wie oben ausgeführt dar. 3.
- Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das vom AMS vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). 3.
- Ist eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. hat das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem jedenfalls die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liegt dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern. Das vom AMS vorgeschlagene Stellenprofil weist keine Anhaltspunkte der Unzumutbarkeit für die bP auf. Die angebotene Beschäftigung war der bP sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher und familiärer Hinsicht tauglich. Der erkennende Senat geht davon aus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der bP jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/08/0016). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
- September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 9 AlVG Rz 25).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet, hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0337 unter Hinweis auf Erkenntnis vom
- September 2011, Zl. 2008/08/0184, mwN). Der Arbeitslose ist im Allgemeinen – von Fällen offensichtlicher und auch durch entsprechende Vereinbarung nicht zu beseitigender Unzumutbarkeit abgesehen – nicht dazu berechtigt, schon die Bewerbung oder das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin zu verweigern vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 25). Im vorliegenden Fall gibt es keine Hinweise, dass die zugewiesene Beschäftigung der bP nicht zumutbar gewesen wäre. Es wurden auch keine Einwände gegen die Tätigkeit vorgebracht. Die Zuweisung selbst war zulässig, da die bP dem bekannt gegebenen Anforderungsprofil in fachlicher Hinsicht entsprochen hat. Es wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass Aussagen in Stellenausschreibungen nicht rechtsverbindlich sind. Gegenständlich übermittelte die bP dem potentiellen DG zunächst ein Bewerbungsschreiben welches sie damit einleitete, dass sie sich „wie vom AMS verlangt“ auf die offene Stelle bewerben wolle. Nachdem der potentielle DG die Bewerbung der bP aufgrund der verwendeten Einleitungsfloskel ablehnte und der bP dies vom AMS mitgeteilt wurde, fand ein Telefonat zwischen der zuständigen Mitarbeiterin des potentiellen DG und der bP statt. Innerhalb des Gespräches vermittelte die bP anschließend, wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ein eindeutiges Desinteresse an der offenen Stelle. Unter anderem gab sie an, dass sie in ihrem Bewerbungsschreiben, ohne genauere Informationen über die offene Arbeitsstelle, nicht hätte angeben können, dass es sich dabei um den „weltbesten“ Job handeln würde. Für den erkennenden Senat steht außer Zweifel, dass die vorgenommenen Bewerbungsschritte ein hohes Maß an Desinteresse zum Ausdruck bringen und die bP damit ein Verhalten setzte, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen DG von der Einstellung abzubringen. Kann schließlich von einem Arbeitslosen erwartet werden, dass dieser gegenüber einem potentiellen Dienstgeber lediglich Aussagen tätigt, die einen interessierten Eindruck erwecken und von keinerlei Missverständnissen geprägt sind. Dass andere Arbeitgeber, wie die bP ausführte, von einer ähnlichen Bewerbung nicht abgeschreckt gewesen wären, mag in Einzelfällen zutreffen, ist jedoch vor dem Hintergrund, dass der objektive Erklärungswert des vorgenommenen Bewerbungsschreibens nicht erkennen lässt, inwiefern ein potentieller Dienstgeber einer solchen Bewerbung den Vorzug geben sollte, nicht relevant (vgl. zum objektiven Erklärungswert etwa VwGH 24.02.2016, Ra 2016/05/0004; 24.04.2015, 2011/17/0201; VwGH 28.09.2020, Ra 2020/04/0044, Rn. 17, mwN; VwGH 22.12.2020, Ra 2020/04/0097).Dass andere Arbeitgeber, wie die bP ausführte, von einer ähnlichen Bewerbung nicht abgeschreckt gewesen wären, mag in Einzelfällen zutreffen, ist jedoch vor dem Hintergrund, dass der objektive Erklärungswert des vorgenommenen Bewerbungsschreibens nicht erkennen lässt, inwiefern ein potentieller Dienstgeber einer solchen Bewerbung den Vorzug geben sollte, nicht relevant vergleiche zum objektiven Erklärungswert etwa VwGH 24.02.2016, Ra 2016/05/0004; 24.04.2015, 2011/17/0201; VwGH 28.09.2020, Ra 2020/04/0044, Rn. 17, mwN; VwGH 22.12.2020, Ra 2020/04/0097). Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Da die Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers aufgrund der telefonischen Angaben der bP endgültig zu dem Schluss kam, dass diese kein Interesse an der Stelle hatte, kam es nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung bzw. zu weiteren Bewerbungsschritten. Sohin war das Verhalten der bP hierfür kausal.Voraussetzung für die Kausalität ist nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall zweifelsfrei als gegeben anzusehen ist. Da die Mitarbeiterin des potentiellen Dienstgebers aufgrund der telefonischen Angaben der bP endgültig zu dem Schluss kam, dass diese kein Interesse an der Stelle hatte, kam es nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung bzw. zu weiteren Bewerbungsschritten. Sohin war das Verhalten der bP hierfür kausal. Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch ihr an den Tag gelegtes Verhalten, jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). Der bP ist bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da sie durch ihr an den Tag gelegtes Verhalten, jedenfalls in Kauf genommen hat, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kam, es liegt daher der für den Ausspruch des Verlustes der Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor vergleiche VwGH 21.12.2011, 2009/08/0264). 3.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AIVG. Insbesondere wurde zwischenzeitlich kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen.3.
- Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH vom 19.07.2013, 2012/08/0176). Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Insbesondere wurde zwischenzeitlich kein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen. Das AMS hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd § 10 Abs. 3 AlVG konnten nicht festgestellt werden. Das AMS hat daher aufgrund der Sachlage zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejaht. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG konnten nicht festgestellt werden. 3.7.
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.7.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs 5 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu dieser Bestimmung ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten; und zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die für die Beurteilung relevanten Tatsachenfeststellungen - wie im vorliegenden Fall - nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom
- September 2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, dass angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt. Aus dem im Akt befindlichen Unterlagen ergibt sich unstrittig der Wortlaut der von der bP erstmalig übermittelten Bewerbungseinleitung und der ihrerseits gegenüber einer Mitarbeiterin des potentiellen DG gemachte Äußerung im Zuge eines Telefonates. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von solcher Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Bereits aufgrund der Aktenlage besteht demnach ein umfänglich feststehender Sachverhalt. Es waren im Zuge des Beschwerdeverfahrens ausschließlich rechtliche Fragen zu lösen, die jedoch nicht als komplex zu qualifizieren sind. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Ein-schätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht er-warten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der mate-riellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde oder im Vorlageantrag nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Ein-schätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht er-warten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der mate-riellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L517.2299565.1.00