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{'item': 'L519 2305877-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130§ 34§ 20§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlL519 2305877-1 Spruch, L519 2305878-1/3E L519 2305883-1/3E L519 2305885-1/3E L519 2305889-1/3E L519 2305890-1/3E

§ 28Abs. 3 Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Entscheidungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerden werden die angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Entscheidungen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, die minderjährigen Dritt- bis Achtbeschwerdeführer (BF3 bis BF8) sind die leiblichen Kinder des BF1 und der BF
  2. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und bekennen sich zum Islam.römisch eins.
  3. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, die minderjährigen Dritt- bis Achtbeschwerdeführer (BF3 bis BF8) sind die leiblichen Kinder des BF1 und der BF
  4. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und bekennen sich zum Islam. I.
  5. Der BF1 und die BF2 stellten am 14.09.2022 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. Für die minderjährigen BF3 bis BF8 stellte die Mutter (BF2) als gesetzliche Vertreterin am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens.römisch eins.
  6. Der BF1 und die BF2 stellten am 14.09.2022 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. Für die minderjährigen BF3 bis BF8 stellte die Mutter (BF2) als gesetzliche Vertreterin am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens. I.
  7. Bei der am 14.09.2022 vorgenommenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF1 zum Ausreisegrund im Wesentlichen vor, dass er als Kurde keine Rechte habe, er politisch verfolgt würde und seine Kinder in der Türkei keine Zukunft hätten. Er habe alles für die Reise verkauft und wolle nicht, dass seine Kinder das Leben, das er in der Türkei gelebt hat, durchleben müssen. Er wolle, dass sie in die Schule gehen und mit Menschenrechten in Europa leben dürfen. Im Falle der Rückkehr fürchte er die türkische Regierung und Armut. Die BF2 brachte zu ihren Ausreisegründen befragt vor, dass sie Kurdin sei. Sie habe keine Rechte, würde politisch verfolgt und habe keine Freiheit. Sie hätten in der Türkei alles verkauft und würden in Europa arbeiten wollen sowie ihren Kindern eine neue Zukunft aufbauen. Im Falle der Rückkehr fürchte sie die Zukunft und Armut.römisch eins.
  8. Bei der am 14.09.2022 vorgenommenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF1 zum Ausreisegrund im Wesentlichen vor, dass er als Kurde keine Rechte habe, er politisch verfolgt würde und seine Kinder in der Türkei keine Zukunft hätten. Er habe alles für die Reise verkauft und wolle nicht, dass seine Kinder das Leben, das er in der Türkei gelebt hat, durchleben müssen. Er wolle, dass sie in die Schule gehen und mit Menschenrechten in Europa leben dürfen. Im Falle der Rückkehr fürchte er die türkische Regierung und Armut. Die BF2 brachte zu ihren Ausreisegründen befragt vor, dass sie Kurdin sei. Sie habe keine Rechte, würde politisch verfolgt und habe keine Freiheit. Sie hätten in der Türkei alles verkauft und würden in Europa arbeiten wollen sowie ihren Kindern eine neue Zukunft aufbauen. Im Falle der Rückkehr fürchte sie die Zukunft und Armut. I.
  9. Am 20.11.2024 wurden die BF1 und BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein eines männlichen Dolmetschers in Kurdisch Kurmanji/Bhedini (Nordkurdisch) niederschriftlich einvernommen. Anlässlich der am 20.11.2024 durch eine Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgenommenen Einvernahme brachte die BF2 zum Ausreisegrund zusammengefasst vor, dass sie Kurdin sei und sie im Herkunftsstaat nicht in Freiheit leben könne. Sie dürfe ihre Sprache nicht sprechen sowie ihre Kinder in der Schule nicht Kurdisch sprechen dürften. Es gäbe keine Menschenrechte im Herkunftsstaat. Nach Ansicht des türkischen Staates seien sie alle Terroristen, auf Grund dessen seien auch die Geschwister und Cousins geflüchtet. Die restlichen Familienmitglieder von XXXX seien alle in der Türkei im Gefängnis. Die Familienoberhäupter würden die Tochter mit einem Verwandten von ihnen verheiraten wollen. Sie sei dagegen. Sie hätten gesagt: „du als (eine) Frau hast keine Meinung und kannst keine Entscheidung treffen. Das ist die Entscheidung von Männern“. Die BF2 könne und wolle eine Zwangsverheiratung ihrer Tochter nicht zulassen. Des Weiteren brachte sie vor, dass sie von Mitgliedern der Spezialeinheit sexuell belästigt worden sei und dass sie seither psychische Probleme habe. Wenn sie erzählt hätte, dass sie sexuelle Übergriffe erlebt habe, hätten ihr Schwiegervater und seine Familie sie getötet, da dies in der Türkei als Ehrverletzung gelte. römisch eins.
  10. Am 20.11.2024 wurden die BF1 und BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein eines männlichen Dolmetschers in Kurdisch Kurmanji/Bhedini (Nordkurdisch) niederschriftlich einvernommen. Anlässlich der am 20.11.2024 durch eine Organwalterin des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vorgenommenen Einvernahme brachte die BF2 zum Ausreisegrund zusammengefasst vor, dass sie Kurdin sei und sie im Herkunftsstaat nicht in Freiheit leben könne. Sie dürfe ihre Sprache nicht sprechen sowie ihre Kinder in der Schule nicht Kurdisch sprechen dürften. Es gäbe keine Menschenrechte im Herkunftsstaat. Nach Ansicht des türkischen Staates seien sie alle Terroristen, auf Grund dessen seien auch die Geschwister und Cousins geflüchtet. Die restlichen Familienmitglieder von römisch 40 seien alle in der Türkei im Gefängnis. Die Familienoberhäupter würden die Tochter mit einem Verwandten von ihnen verheiraten wollen. Sie sei dagegen. Sie hätten gesagt: „du als (eine) Frau hast keine Meinung und kannst keine Entscheidung treffen. Das ist die Entscheidung von Männern“. Die BF2 könne und wolle eine Zwangsverheiratung ihrer Tochter nicht zulassen. Des Weiteren brachte sie vor, dass sie von Mitgliedern der Spezialeinheit sexuell belästigt worden sei und dass sie seither psychische Probleme habe. Wenn sie erzählt hätte, dass sie sexuelle Übergriffe erlebt habe, hätten ihr Schwiegervater und seine Familie sie getötet, da dies in der Türkei als Ehrverletzung gelte. Am 20.11.2024 wurde die BF3 in Anwesenheit ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin beim Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Befragt zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab die BF3 an, Angst vor einer Zwangsehe zu haben und davor, getötet zu werden. I.
  11. Mit Bescheiden des BFA vom 06.12.2024 wurden die Anträge sämtlicher Beschwerdeführer (BF1 bis BF8) vom 14.09.2022

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Z 13 AsylG 2005 wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung sämtlicher Beschwerdeführer

§ 46

FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FGP wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Mit Bescheiden des BFA vom 06.12.2024 wurden die Anträge sämtlicher Beschwerdeführer (BF1 bis BF8) vom 14.09.2022

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie zugleich festgestellt, dass die Abschiebung sämtlicher Beschwerdeführer

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FGP wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.

  1. Gegen diese Bescheide wurden mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben. Nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges wurde zusammengefasst ausgeführt, insbesondere die BF2 betreffend, dass diese seitens der türkischen Sicherheitskräfte vergewaltigt worden sei. Die BF3 befürchte, bei einer Rückkehr zwangsweise mit ihrem Cousin verheiratet zu werden. römisch eins.
  2. Gegen diese Bescheide wurden mit in den Akten ersichtlichen Schriftsätzen innerhalb offener Frist Beschwerden erhoben. Nach Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges wurde zusammengefasst ausgeführt, insbesondere die BF2 betreffend, dass diese seitens der türkischen Sicherheitskräfte vergewaltigt worden sei. Die BF3 befürchte, bei einer Rückkehr zwangsweise mit ihrem Cousin verheiratet zu werden. I.
  3. Die Akte wurden am 15.01.2025 der Gerichtsabteilung I421, zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.
  4. Die Akte wurden am 15.01.2025 der Gerichtsabteilung I421, zur Entscheidung vorgelegt. I.
  5. Am 20.01.2025 wurden vom (männlichen) Vorsitzenden der Gerichtsabteilung I421 aufgrund der behaupteten Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung (BF2, BF3) Unzuständigkeitseinreden erstattet. Die Akte wurden in weiterer Folge der Gerichtsabteilung L519 zugewiesen.römisch eins.
  6. Am 20.01.2025 wurden vom (männlichen) Vorsitzenden der Gerichtsabteilung I421 aufgrund der behaupteten Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung (BF2, BF3) Unzuständigkeitseinreden erstattet. Die Akte wurden in weiterer Folge der Gerichtsabteilung L519 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Die Beschwerdeführer (BF1 bis BF8) reisten zusammen unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 14.09.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. 1.
  9. Der BF1 ist der Ehemann der BF2 und Vater der sechs minderjährigen Kinder BF3 bis BF
  10. Die BF2 ist die Mutter der minderjährigen BF3 bis BF8 und führte, ebenso wie die BF3 bis BF8, in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus, ihre Ausreisegründe primär vom BF1 abzuleiten. 1.
  11. Hinsichtlich der in der Einvernahme beim BFA am 20.11.2024 vorgebrachten sexuellen Übergriffe der BF2 sowie der Zwangsehe der BF3 unterließ die belangte Behörde, wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, die notwendige Einvernahme durch eine weibliche Dolmetscherin. Die BF2 sowie die BF3 - in Anwesenheit ihrer Mutter (BF2) - wurden im Rahmen der Einvernahme weder über die Möglichkeit einer Einvernahme unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin belehrt, noch haben sie die Durchführung der Einvernahme unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers verlangt.
  12. Beweiswürdigung: Die BF2 hat in der Einvernahme vor der belangten Behörde ihr Vorbringen u.a. darauf gestützt, dass sie in der Türkei Opfer von sexuellen Übergriffen wurde. Die BF3 stützte ihr Vorbringen unter anderem auf eine drohende Zwangsehe. Die BF2 und BF3 haben damit unzweifelhaft ihre Furcht vor Verfolgung auf einen Eingriff in ihre sexuelle Selbstbestimmung gegründet. Die belangte Behörde führte die Einvernahmen der BF2 sowie BF3 zwar durch eine weibliche Organwalterin durch, jedoch unterließ sie, der Einvernahme eine weibliche Dolmetscherin beizuziehen. Die BF2 und BF3 wären, sofern sie nicht anderes verlangt hätten, unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin einzuvernehmen gewesen. Dieser Verpflichtung kam die belangte Behörde nicht nach. Aus den Niederschriften zeigt sich, dass die BF2 sowie BF3 anlässlich der Vernehmung nicht von ihrem Recht, nämlich unter Einbeziehung einer weiblichen Dolmetscherin zur ihren Ausreisegründen befragt zu werden bzw. etwas anderes verlangen zu können, in Kenntnis gesetzt.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  14. Zuständigkeit und anzuwendende Rechtsvorschriften:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher im Lichte der oa. Ausführungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn

  1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
  2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
  3. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
  4. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
  5. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind unddie Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
  6. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom
  7. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
  8. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.In seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom
  9. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Artikel 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
  10. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Artikel 47, der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach ho. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar. Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt –wenn nicht sogar verpflichtet- eine kassatorische Entscheidung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu treffen. Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen (§ 20 Abs 1 AsylG 2005).Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen (Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005).

§ 34Asyl

G 2005 ist in den gegenständlichen Fällen von einem Familienverfahren auszugehen und sind die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren unter einem zu führen.

Paragraph 34, AsylG 2005 ist in den gegenständlichen Fällen von einem Familienverfahren auszugehen und sind die beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren unter einem zu führen. 3.

  1. Zu den verfahrensgegenständlichen Beschwerden: § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes und Voraussetzung hierfür ist, das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen.Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes und Voraussetzung hierfür ist, das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Im gegenständlichen Fall vermögen die Ermittlungstätigkeiten und -ergebnisse, die Feststellungen und folglich die Beweiswürdigung der belangten Behörde das negative Verfahrensergebnis im angefochtenen Bescheid aufgrund der nachfolgend dargestellten Ermittlungsfehler nicht zu tragen: Die BF2 hat in der Einvernahme vor dem Bundesamt unter anderem sexuelle Übergriffe durch Organe der türkischen Sicherheitskräfte als Fluchtgrund genannt. Die BF3 stützte ihre Rückkehrbefürchtungen auf eine drohende Zwangsehe (innerhalb des Familienclans). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist demnach nicht auszuschließen, dass dieses Vorbringen einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung darstellt bzw. äußerten die BF2 sowie BF3 Angst vor einem (drohenden) Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung bei ihrer Rückkehr. Das Bundesverwaltungsgericht legt Wert auf die Feststellung, dass damit keine Aussage über die Glaubwürdigkeit des Vorbringens getroffen wird und dass das BFA zu Recht auf verschiedene Widersprüche und Unstimmigkeiten hingewiesen hat. Dies ändert aber nichts daran, dass im Verfahren zu berücksichtigen gewesen wäre, dass das Vorbringen unter § 20 AsylG 2005 zu subsumieren gewesen wäre. Auch auf andere, die persönliche Sphäre betreffende Aspekte treffen die teleologischen Erwägungen des § 20 AsylG 2005 in vergleichbarer Weise zu, etwa erlittene Diskriminierungen in Zusammenhang mit dem Geschlecht (vgl. dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht, K6, K7 und K9 zu § 20 AsylG 2005, S. 845).Die BF2 hat in der Einvernahme vor dem Bundesamt unter anderem sexuelle Übergriffe durch Organe der türkischen Sicherheitskräfte als Fluchtgrund genannt. Die BF3 stützte ihre Rückkehrbefürchtungen auf eine drohende Zwangsehe (innerhalb des Familienclans). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist demnach nicht auszuschließen, dass dieses Vorbringen einen Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung darstellt bzw. äußerten die BF2 sowie BF3 Angst vor einem (drohenden) Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung bei ihrer Rückkehr. , Das Bundesverwaltungsgericht legt Wert auf die Feststellung, dass damit keine Aussage über die Glaubwürdigkeit des Vorbringens getroffen wird und dass das BFA zu Recht auf verschiedene Widersprüche und Unstimmigkeiten hingewiesen hat. Dies ändert aber nichts daran, dass im Verfahren zu berücksichtigen gewesen wäre, dass das Vorbringen unter Paragraph 20, AsylG 2005 zu subsumieren gewesen wäre. Auch auf andere, die persönliche Sphäre betreffende Aspekte treffen die teleologischen Erwägungen des Paragraph 20, AsylG 2005 in vergleichbarer Weise zu, etwa erlittene Diskriminierungen in Zusammenhang mit dem Geschlecht vergleiche dazu Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht, K6, K7 und K9 zu Paragraph 20, AsylG 2005, S. 845). Die Durchsicht der Einvernahmeprotokolle ergab, dass als Leiter der Amtshandlung zwar eine weibliche Organwalterin des BFA fungierte, dass es sich beim Dolmetscher aber um einen Mann handelte. Durch die Anwesenheit einer männlichen Person ist jedenfalls dadurch der Zweck des § 20 AsylG 2005, der Abbau von Hemmschwellen, als konterkariert anzusehen. Aus den Protokollen geht zwar nicht hervor, dass die BF2 bzw. BF3 Einwände geltend gemacht hätten, ebenso wenig aber, findet sich ein Hinweis darauf, dass die BF2 sowie BF3

§ 20Asyl

G 2005 rechtsbelehrt wurden. Aus den aufgenommenen Niederschriften ergibt sich, dass die BF2 sowie BF3 anlässlich der Vernehmung nicht von ihrem Recht, nämlich unter Einbeziehung einer weiblichen Dolmetscherin einvernommen zu werden bzw. etwas anderes verlangen zu können, in Kenntnis gesetzt wurden.Die Durchsicht der Einvernahmeprotokolle ergab, dass als Leiter der Amtshandlung zwar eine weibliche Organwalterin des BFA fungierte, dass es sich beim Dolmetscher aber um einen Mann handelte. Durch die Anwesenheit einer männlichen Person ist jedenfalls dadurch der Zweck des Paragraph 20, AsylG 2005, der Abbau von Hemmschwellen, als konterkariert anzusehen. Aus den Protokollen geht zwar nicht hervor, dass die BF2 bzw. BF3 Einwände geltend gemacht hätten, ebenso wenig aber, findet sich ein Hinweis darauf, dass die BF2 sowie BF3

Paragraph 20, AsylG 2005 rechtsbelehrt wurden. Aus den aufgenommenen Niederschriften ergibt sich, dass die BF2 sowie BF3 anlässlich der Vernehmung nicht von ihrem Recht, nämlich unter Einbeziehung einer weiblichen Dolmetscherin einvernommen zu werden bzw. etwas anderes verlangen zu können, in Kenntnis gesetzt wurden. Nach dem im (zur Vorgängerbestimmung des § 27 Abs 3 AsylG 1997 ergangenen) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2003, 2001/01/0402, dargelegten Zweck des § 20 AsylG 2005 soll die Einvernahme durch eine gleichgeschlechtliche (und damit im vorliegenden Fall weibliche) Organwalterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine gegenüber einem männlichen Organwalter bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, die Asylwerberin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen. Eine in einem solchen Fall durch einen männlichen Organwalter vorgenommene Beweiswürdigung - auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein "glaubhafter Kern" zukomme - ist mit dem in § 27 Abs 3 letzter Satz AsylG aufgestellten Erfordernis daher nicht in Einklang zu bringen (VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321 mwN; vgl. dazu auch VfGH 27.09.2012, U 688-690/12-19 mit Verweis auf die Erläuterungen zur RV 952 BlgNR XXII. GP, 45).Nach dem im (zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 1997 ergangenen) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.12.2003, 2001/01/0402, dargelegten Zweck des Paragraph 20, AsylG 2005 soll die Einvernahme durch eine gleichgeschlechtliche (und damit im vorliegenden Fall weibliche) Organwalterin den Abbau von Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung bewirken. Da davon auszugehen ist, dass erst dadurch eine gegenüber einem männlichen Organwalter bestehende Hemmung, über das Erlebte näher zu berichten, abgebaut wird, ist ab dem Zeitpunkt, in dem sexuelle Übergriffe als Fluchtgrund geltend gemacht werden, die Notwendigkeit gegeben, die Asylwerberin durch eine Person weiblichen Geschlechts einzuvernehmen. Eine in einem solchen Fall durch einen männlichen Organwalter vorgenommene Beweiswürdigung - auch wenn sie nur die Frage beträfe, ob dem diesbezüglichen Vorbringen zumindest ein "glaubhafter Kern" zukomme - ist mit dem in Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz AsylG aufgestellten Erfordernis daher nicht in Einklang zu bringen (VwGH 19.12.2007, 2005/20/0321 mwN; vergleiche dazu auch VfGH 27.09.2012, U 688-690/12-19 mit Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 45). Dass unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen in den von dieser Regelung erfassten Konstellationen auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts geboten ist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift von selbst, weil nur dadurch dem normierten Zweck, nämlich den Abbau von Hemmschwellen zu fördern, adäquat Rechnung getragen werden kann (siehe auch korrespondierend dazu VfGH vom 11.12.2013, U 1914/2012; VfGH vom 12.03.2013, U 1674/12 und VfGH vom 12.06.2015, U 1099/2013ua).Dass unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen in den von dieser Regelung erfassten Konstellationen auch die Beiziehung eines Dolmetschers gleichen Geschlechts geboten ist, versteht sich bei verständiger Würdigung dieser Vorschrift von selbst, weil nur dadurch dem normierten Zweck, nämlich den Abbau von Hemmschwellen zu fördern, adäquat Rechnung getragen werden kann (siehe auch korrespondierend dazu VfGH vom 11.12.2013, U 1914 aus 2012,; VfGH vom 12.03.2013, U 1674/12 und VfGH vom 12.06.2015, U 1099/2013ua). Die Nichtbeachtung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 durch die belangte Behörde macht eine ergänzende Einvernahme (zumindest) der BF2 sowie der BF3 unentbehrlich, zumal die von der belangten Behörde verletzte Bestimmung der ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung dient und besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich Personen enthält, welche Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung geltend machen.Die Nichtbeachtung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 durch die belangte Behörde macht eine ergänzende Einvernahme (zumindest) der BF2 sowie der BF3 unentbehrlich, zumal die von der belangten Behörde verletzte Bestimmung der ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung dient und besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich Personen enthält, welche Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung geltend machen. Im fortgesetzten Verfahren ist dieser Verfahrensmangel vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu sanieren. Die dargelegten Umstände müssen insgesamt jedenfalls als maßgeblicher Mangel angesehen werden, welcher einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerinnen durch eine weibliche Organwalterin unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin weiblichen Geschlechtes bedarf. Für das Bundesverwaltungsgericht erweist sich der vorliegende Sachverhalt daher als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Durch die Nichtbeachtung des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 vereitelt das BFA daher auch die dieser Norm innenwohnende Intention, nämlich allfällige Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung im Rahmen behördlicher bzw. gerichtlicher Vernehmungssituationen abzubauen.Durch die Nichtbeachtung des Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 vereitelt das BFA daher auch die dieser Norm innenwohnende Intention, nämlich allfällige Hemmschwellen bei der Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung im Rahmen behördlicher bzw. gerichtlicher Vernehmungssituationen abzubauen. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die Judikatur des VfGH, wonach bereits die Androhung eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin die Entscheidung durch aus einen aus zwei männlichen Richtern bestehenden Senat des Asylgerichtshofes eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter darstellt, was zur Aufhebung der betreffenden Entscheidung führte (VfGH, U 2138/2013-9 vom 22.11.2013, vgl. weiters VfGH 27.9.2012, U 688-690/12, wonach bei einem behaupteten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung Richter desselben Geschlechts zuständig sind).Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die Judikatur des VfGH, wonach bereits die Androhung eines Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführerin die Entscheidung durch aus einen aus zwei männlichen Richtern bestehenden Senat des Asylgerichtshofes eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter darstellt, was zur Aufhebung der betreffenden Entscheidung führte (VfGH, U 2138/2013-9 vom 22.11.2013, vergleiche weiters VfGH 27.9.2012, U 688-690/12, wonach bei einem behaupteten Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung Richter desselben Geschlechts zuständig sind). Da - wie oben ausgeführt - den Niederschriften des BFA nicht entnommen werden kann, dass die BF2 und BF3 eine Einvernahme durch einen männlichen Dolmetscher (ausdrücklich) verlangt hätten - vielmehr wurden sie dazu gar nicht befragt bzw. wurden sie vom Bestehen dieser Möglichkeit nicht in Kenntnis gesetzt - hätte das BFA die BF2 sowie BF3 von einer weiblichen Dolmetscherin zu befragen gehabt. Das BFA wird im Lichte dessen im fortgesetzten Verfahren die BF2 sowie BF3 daher nochmals detailliert zu den ausreisekausalen Vorkommnissen mittels weiblicher Dolmetscherin einzuvernehmen bzw. von der Möglichkeit in Kenntnis zu setzen haben, allenfalls auch einen männlichen Dolmetscher für die Einvernahme zu verlangen. Vor dem Hintergrund aktueller Länderfeststellungen - hier insbesondere unter Berücksichtigung der Rückkehrsituation von Frauen - wird sie entsprechende Feststellungen treffen und diese in eine umfassende und nachvollziehbare Beweiswürdigung miteinbeziehen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,). Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Beschwerdeführer, insbesondere der BF2 und BF3, gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das BFA wird im fortzusetzenden Verfahren die oben dargestellten Ermittlungsschritte zu setzen haben. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer, insbesondere jenes der BF2 zu den sexuellen Übergriffen bzw. der Vergewaltigung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Herkunftsstaat, sowie der BF3 zur drohenden Zwangsehe, wie auch in der Beschwerde vorgebracht, umfassend zu berücksichtigen sein. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar 2007, 3. Teilband, § 66 Rz 20).Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar 2007, 3. Teilband, Paragraph 66, Rz 20). Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. 3.3.3. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des BFA

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen. 3.3.3. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, waren in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen die angefochtenen Bescheide des BFA

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen. 3.3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit der Beschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2018, Ra2018/20/0314). Zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde etwa VwGH 30.03.2017, Ra2014/08/0050; 09.03.2016, Ra2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/

  1. Zum Vorliegen eines ungeklärten Sachverhaltes bei Einvernahmen zur Furcht vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung durch eine Person des anderen Geschlechts explizit VfGH 26.11.2018, E196/
  2. Zur Subsumierung eines Sachverhaltes unter § 20 AsylG 2005 grundlegend VfGH 11.12.2013, U1914/2012 sowie jüngst VfGH 26.02.2019, E2425/2018 und VwGH 12.10.2016, Ra2016/18/0119.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2018, Ra2018/20/0314). Zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde etwa VwGH 30.03.2017, Ra2014/08/0050; 09.03.2016, Ra2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro2014/03/
  3. Zum Vorliegen eines ungeklärten Sachverhaltes bei Einvernahmen zur Furcht vor Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung durch eine Person des anderen Geschlechts explizit VfGH 26.11.2018, E196/
  4. Zur Subsumierung eines Sachverhaltes unter Paragraph 20, AsylG 2005 grundlegend VfGH 11.12.2013, U1914/2012 sowie jüngst VfGH 26.02.2019, E2425/2018 und VwGH 12.10.2016, Ra2016/18/
  5. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Art 133Abs.

4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:L519.2305877.1.00

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