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{'item': 'L519 2306549-1'}

Obsah (8)§ 18Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlL519 2306549-1 SpruchL519 2306549-1/4Z, L519 2306549-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt.Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt, römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Mit Schreiben des BFA vom 29.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ein Einreiseverbot gem. §53 FPG zu erlassen und ihn in sein Heimatland abzuschieben. Weiter erging die Aufforderung, 16 Fragen zu seinem Privat- und Familienleben binnen 14 Tagen zu beantworten.
  2. Der Versuch, dem mittlerweile in die Türkei zurückgekehrten BF dieses Schreiben an seiner Adresse in der Türkei zuzustellen, misslang. Da der BF im Bundesgebiet auch keine Meldeadresse aufwies, erfolgte die Zustellung durch öffentliche Bekannt- machung gem. § 25 ZustellG.
  3. Der Versuch, dem mittlerweile in die Türkei zurückgekehrten BF dieses Schreiben an seiner Adresse in der Türkei zuzustellen, misslang. Da der BF im Bundesgebiet auch keine Meldeadresse aufwies, erfolgte die Zustellung durch öffentliche Bekannt- machung gem. Paragraph 25, ZustellG.
  4. Mit Bescheid vom 10.12.2024 wurde

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z. 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.)

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).3. Mit Bescheid vom 10.12.2024 wurde

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.)

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Ein Zustellnachweis einer ordnungsgemäßen Zustellung dieses Bescheides an den BF in der Türkei liegt nicht vor.
  2. Mit Schriftsatz der BBU GmbH wurde gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde erhoben und angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Mit Spruchpunkt V. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG ab.Mit Spruchpunkt römisch fünf. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ab. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

5 BFA –Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA –Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus der Aktenlage ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF im Bundesgebiet nicht gemeldet ist und offenbar auch keinerlei familiären oder privaten Anknüpfungspunkte hat, sodass eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht gegeben ist. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich vielmehr auch, dass der BF offenbar unverzüglich freiwillig in die Türkei zurückgekehrt ist und sich dort aufhält, was auch eine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK nicht erwarten lässt. Auch ist weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat Türkei abzuleiten.Aus der Aktenlage ergibt sich zweifelsfrei, dass der BF im Bundesgebiet nicht gemeldet ist und offenbar auch keinerlei familiären oder privaten Anknüpfungspunkte hat, sodass eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht gegeben ist. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich vielmehr auch, dass der BF offenbar unverzüglich freiwillig in die Türkei zurückgekehrt ist und sich dort aufhält, was auch eine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK nicht erwarten lässt. Auch ist weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat Türkei abzuleiten. Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch in der Türkei abwarten kann. Insofern erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seitens der belangten Behörde zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L519.2306549.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.