RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlL519 2306556-2 Spruch, L519 2306556-2/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabe
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) hält sich laut eigener Angabe seit 2001 im Bundesgebiet auf und ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) hält sich laut eigener Angabe seit 2001 im Bundesgebiet auf und ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“.,
- Der BF weist folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: LG Salzburg XXXX vom XXXX , § 201
(1)StGB, Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre;LG Salzburg römisch 40 vom römisch 40 , Paragraph 201,
(1)StGB, Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre; LG Ried im Innkreis, XXXX vom XXXX , §§ 127, 129
(1)Z.1,2, 130
(2)StGB, §15 StGB, § 12 3. Fall StGB, Freiheitsstrafe 14 Monate;LG Ried im Innkreis, römisch 40 vom römisch 40 , Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins,,2, 130
(2)StGB, §15 StGB, Paragraph 12, 3. Fall StGB, Freiheitsstrafe 14 Monate; LG Ried im Innkreis, XXXX vom XXXX , §§ 114
(1), 114
(3)Z. 1 und 2, 114
(4)1. Fall FPG, Freiheitsstrafe 9 Monate;LG Ried im Innkreis, römisch 40 vom römisch 40 , Paragraphen 114,
(1), 114
(3)Ziffer eins und 2, 114
(4)1. Fall FPG, Freiheitsstrafe 9 Monate; LG Salzburg, XXXX vom XXXX , § 107
(1)StGB, § 15 StGB, § 269
(1)StGB, § 201
(1)StGB, Freiheitsstrafe 6 Jahre, Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gem. § 21 Abs. 2 StGB;LG Salzburg, römisch 40 vom römisch 40 , Paragraph 107,
(1)StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 269,
(1)StGB, Paragraph 201,
(1)StGB, Freiheitsstrafe 6 Jahre, Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gem. Paragraph 21, Absatz 2, StGB; 3.Mit Schreiben vom 25.09.2023 teilte das BFA dem BF mit, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem FPG beabsichtigt ist. Gleichzeitig wurde der BF aufgefordert, dazu sowie zu insgesamt 23 Fragen zu seinem Privat- und Familienleben binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. 4.Mit Schreiben vom 06.10.2023 teilte der BF zusammengefasst mit, dass er als Kind mit seinen Eltern nach Österreich gekommen sei und hier die Pflichtschule absolviert habe. Zuletzt sei er als Produktionsarbeiter tätig gewesen. In Österreich lebe seine Familie, bestehend aus seinen Eltern und seinen Geschwistern. Im Fall einer Rückkehr würde er in der Türkei zum Militärdienst eingezogen. Außerdem habe er niemanden in der Türkei. Im Jahr 2023 sei er in der BRD wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft gewesen. Er habe 45.000,- bis 60.000,-Euro Schulden und müsse Konkurs anmelden. Falls es zu einer Abschiebung kommen sollte, würde er selbst das Land verlassen. 5.Am 14.10.2024 wurde der BF vom BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass er Depressionen habe und eine Therapie machen müsse. Er habe keine Kinder. In Österreich leben seine Eltern und 3 Geschwister und er habe zu allen Kontakt. In der Türkei habe er sehr viele Verwandte wie zB Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen und seine Großmutter, zu denen er Kontakt hatte, derzeit aber nicht. Seine Eltern würden aber regelmäßig mit diesen In Kontakt stehen. 2021 sei er zuletzt für 3 oder 4 Wochen in der Türkei gewesen. Sein türkischer Reisepass befinde sich zu Hause. Die Vergewaltigungen habe er nicht begangen, die Verurteilungen seien zu Unrecht erfolgt. In der BRD habe er wegen Marihuana eine 6-monatige Freiheitsstrafe verbüßt. Er bzw. seine Eltern hätten kein Haus in der Türkei. 6.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde gem. § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z.1 und 5 FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z.1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 6.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde gem. Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die sofortige Ausreise des BF aufgrund seines Gesamtfehlverhaltens und der strafgerichtlichen Verurteilungen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Der BF sei eine schwerwiegende Gefahr für die österr. Bevölkerung, ihre Gesundheit und die öffentliche Ordnung und Sicherheit. 7. Die Beschwerde vom 22.01.2024 (gemeint wohl: 22.01.2025) enthält keine Ausführungen zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 8.Der detaillierte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des ggst. Verfahrenaktes des BFA. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der volljährige, ledige und kinderlose BF ist türkischer Staatsangehöriger. Er ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und daher bislang rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die Identität des BF steht aufgrund des vorgelegten türk. Reisepasses fest. Der BF weist in Österreich folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: LG Salzburg, XXXX vom XXXX , § 201
(1)StGB, Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre;LG Salzburg, römisch 40 vom römisch 40 , Paragraph 201,
(1)StGB, Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre; LG Ried im Innkreis, XXXX vom XXXX , §§ 127, 129
(1)Z.1,2, 130
(2)StGB, §15 StGB, § 12 3. Fall StGB, Freiheitsstrafe 14 Monate;LG Ried im Innkreis, römisch 40 vom römisch 40 , Paragraphen 127, 129,
(1)Ziffer eins,,2, 130
(2)StGB, §15 StGB, Paragraph 12, 3. Fall StGB, Freiheitsstrafe 14 Monate; LG Ried im Innkreis XXXX vom XXXX , §§ 114
(1), 114
(3)Z. 1 und 2, 114
(4)1. Fall FPG, Freiheitsstrafe 9 Monate;LG Ried im Innkreis römisch 40 vom römisch 40 , Paragraphen 114,
(1), 114
(3)Ziffer eins und 2, 114
(4)1. Fall FPG, Freiheitsstrafe 9 Monate; LG Salzburg, XXXX vom XXXX , § 107
(1)StGB, § 15 StGB, § 269
(1)StGB, § 201
(1)StGB, Freiheitsstrafe 6 Jahre, Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gem. § 21 Abs. 2 StGB;LG Salzburg, römisch 40 vom römisch 40 , Paragraph 107,
(1)StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 269,
(1)StGB, Paragraph 201,
(1)StGB, Freiheitsstrafe 6 Jahre, Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gem. Paragraph 21, Absatz 2, StGB; In der BRD wurde der BF mit Urteil des Amtsgerichtes Erlangen wegen unerlaubten Handels mit nicht ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmten Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, Probezeit 4 Jahre, verurteilt. Darüber hinaus hat sich der BF in Österreich schwerer Verwaltungsübertretungen (Lenken eines KFZ ohne gültige Lenkberechtigung, Nichtabgabe der Kennzeichen trotz Aufforderung Mittels Bescheid) schuldig gemacht. Im Bundesgebiet leben die Eltern des BF sowie seine 3 Geschwister, von denen 2 volljährig sind. Es kam nicht hervor, dass ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und/oder Pflegeverhältnis bestünde. Der BF war zuletzt von 28.10.2022 bis zu seiner Festnahme bei seinen Eltern polizeilich gemeldet. Es kam nicht hervor, dass der BF ehrenamtlich oder gemeinnützig in Österreich tätig oder Mitglied in österr. Vereinen oder Organisationen wäre. Es kam auch nicht hervor, dass der BF fest in einem österr. Umfeld ohne Migrationshintergrund verwurzelt wäre. Er hat in Österreich auch nur sporadisch ( teilweise auch nur geringfügig) gearbeitet und hat über weiter Strecken Notstandshilfe und Arbeitslosengeld bezogen. Der BF wurde in der Türkei geboren und spricht Türkisch auf muttersprachlichem Niveau. In der Türkei leben zahlreiche Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen sowie eine Großmutter des BF. Zumindest seine Eltern stehen mit diesen im laufenden Kontakt. Den Kontakt zu seiner Familie in Österreich kann er auch telefonisch, mittels Social Media oder deren Besuche in der Türkei aufrechterhalten. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt des BFA sowie dem Beschwerdeschriftsatz und den Angaben des BF, Auszügen aus dem österr. Strafregister, dem Zentralen Melderegister und dem Sozialversicherungsdatenauszug. Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
- Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- Mit Spruchpunkt V. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ab.
- Mit Spruchpunkt römisch fünf. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ab. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA –Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA –Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Entsprechend der nachvollziehbaren und schlüssigen Ermittlungsergebnisse steht fest, dass der BF in Österreich keinen nennenswerten Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK hat: Im Bundesgebiet leben zwar legal die Eltern und 3 Geschwister des BF, von denen 2 erwachsen sind. Es kam aber nicht hervor, dass diesen Personen gegenüber eine wechselseitiges Pflege- und/oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Den Kontakt zu diesen Angehörigen kann der BF von der Türkei aus auch via Telefon, Social Media oder Besuche dieser Personen in der Türkei aufrechterhalten.Entsprechend der nachvollziehbaren und schlüssigen Ermittlungsergebnisse steht fest, dass der BF in Österreich keinen nennenswerten Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK hat: Im Bundesgebiet leben zwar legal die Eltern und 3 Geschwister des BF, von denen 2 erwachsen sind. Es kam aber nicht hervor, dass diesen Personen gegenüber eine wechselseitiges Pflege- und/oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis bestünde. Den Kontakt zu diesen Angehörigen kann der BF von der Türkei aus auch via Telefon, Social Media oder Besuche dieser Personen in der Türkei aufrechterhalten. Sonstige maßgebliche private Bindungen des BF in Österreich kamen im Verfahren nicht hervor. Es stellte sich weder heraus, dass er Mitglied in österr. Vereinen oder Organisationen wäre oder sich ehrenamtlich oder gemeinnützig betätigen würde. Auch eine nachhaltige Integration am österr. Arbeitsmarkt konnte nicht festgestellt werden, da der BF über weite Strecken nicht gearbeitet und Sozialleistungen bezogen hat. Es kam auch nicht hervor, dass er in einem österreichischen Umfeld ohne Migrationshintergrund fest verwurzelt wäre. Eine Verletzung der Rechte gem. Art. 8 EMRK kann daher erkannt werden. Zudem hat der BF laut Akteninhalt ohnedies bereits selbst angekündigt, sich in die Türkei abzusetzen.Sonstige maßgebliche private Bindungen des BF in Österreich kamen im Verfahren nicht hervor. Es stellte sich weder heraus, dass er Mitglied in österr. Vereinen oder Organisationen wäre oder sich ehrenamtlich oder gemeinnützig betätigen würde. Auch eine nachhaltige Integration am österr. Arbeitsmarkt konnte nicht festgestellt werden, da der BF über weite Strecken nicht gearbeitet und Sozialleistungen bezogen hat. Es kam auch nicht hervor, dass er in einem österreichischen Umfeld ohne Migrationshintergrund fest verwurzelt wäre. Eine Verletzung der Rechte gem. Artikel 8, EMRK kann daher erkannt werden. Zudem hat der BF laut Akteninhalt ohnedies bereits selbst angekündigt, sich in die Türkei abzusetzen. Weiter ist weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art. 3 EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) oder im Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat Türkei zurückkehrt und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet. Weiter ist weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Türkei in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Artikel 3, EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) oder im Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat Türkei zurückkehrt und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet. Auch ist weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat abzuleiten. Soweit der BF im Zuge seiner Einvernahme beim BFA die drohende Einziehung zum Militär in der Türkei thematisiert, ist dazu Folgendes festzuhalten: Der BF hat weder einen Musterungs- noch einen Einberufungsbefehl vorgelegt. Aus den Länderinformationen geht hervor, dass bei entschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst lediglich eine Verwaltungsstrafe zu verhängen ist. Eine Zwangsrekrutierung droht dem BF jedenfalls nicht. Zudem ist festzuhalten, dass der Wehrdienst prinzipiell eine legitime, von Staaten auferlegte Pflicht ist, wobei die bloße Furcht, sich den Gefahren auszusetzen, die die Ableistung des Militärdienstes im Kontext eines bewaffneten Konflikts mit sich bringt, also damit selbst im Rahmen dieses Dienstes getötet zu werden, noch keinen Verfolgungsgrund nach der GFK darstellt (VwGH Ra 2023/18/0108). Jedenfalls gibt es nach den Länderinformationen auch keine Hinweise auf Folter oder andere unmenschliche Behandlung im Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerern. Überdies werden Wehrpflichtige in der Türkei nicht im aktiven Kampf eingesetzt und ist auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Teilnahme an irgendwelchen Militäraktionen im Südosten des Landes zu befürchten. Neben der bloßen Wehrdienstverweigerung besteht für den BF in der Türkei überdies die Möglichkeit, sich für etwa EUR 6.000,00 vom Wehrdienst freizukaufen, was mit einer bloß 21-tägigen Grundausbildung verbunden ist. Nach den vorliegenden Länderinformationen besteht jedenfalls auch keine Systematik in der Diskriminierung von Minderheiten, wie der kurdischen, im Militär. Soweit der BF vorbrachte, zu seinen zahlreichen Verwandten in der Türkei keinen Kontakt mehr zu haben, ist dies seit dem haftantritt zwar glaubhaft. Aber gleichzeitig räumte der BF auch ein, vorher sehr wohl Kontakt zu haben. Auch seine Eltern stehen in laufendem Kontakt zur in der Türkei lebenden Verwandtschaft, sodass davon auszugehen ist, dass ihn diese (zumindest anfänglich) mit Wohnraum, Nahrung, bei der Arbeitssuche etc. unterstützen werden, wird doch gerade im Kulturkreis des BF der familiäre Zusammenhalt besonders gross geschrieben. Soweit der BF beim BFA vage von Depressionen gesprochen hat, konnten diese mangels Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen nicht verifiziert werden. Im Übrigen ist die medizinische Versorgung in der Türkei (auch bei psychischen Erkrankungen ) flächendeckend gewährleistet, sodass auch diesbezüglich eine Verletzung der Art. 2, § EMRK auszuschließen ist.Soweit der BF beim BFA vage von Depressionen gesprochen hat, konnten diese mangels Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen nicht verifiziert werden. Im Übrigen ist die medizinische Versorgung in der Türkei (auch bei psychischen Erkrankungen ) flächendeckend gewährleistet, sodass auch diesbezüglich eine Verletzung der Artikel 2,, Paragraph EMRK auszuschließen ist. Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch in der Türkei abwarten kann. Insofern erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seitens der belangten Behörde zu Recht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:L519.2306556.2.00