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{'item': 'W112 2302518-1'}

Obsah (24)§ 22a§ 35Art. 133§ 34§ 51§ 76Art 130§ 8§ 40§ 6§ 59§ 17§ 27§ 9§ 7§§ 56§ 77§ 46Art. 5§ 67§§ 52a§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW112 2302518-1 Spruch, W112 2302518-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs. 1 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) erließ am 04.10.2024 einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer. Organe der Landespolizeidirektion NIEDERÖSTERREICH nahmen den Beschwerdeführer in Vollziehung dieses Festnahmeauftrages am selben Tag um 21:00 Uhr in XXXX fest. 1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) erließ am 04.10.2024 einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer. Organe der Landespolizeidirektion NIEDERÖSTERREICH nahmen den Beschwerdeführer in Vollziehung dieses Festnahmeauftrages am selben Tag um 21:00 Uhr in römisch 40 fest. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer am 05.10.2024 um 13:30 Uhr unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache RUMÄNISCH niederschriftlich ein. Die Einvernahme gestaltete sich wie folgt: „F: Wie verstehen Sie die Dolmetscherin? A: Ich verstehe die Dolmetscherin sehr gut. Befragt gebe ich an, dass ich auch gut Deutsch verstehe und spreche. F: Sind Sie gesund, nehmen Sie Medikamente? Sind Sie in einer medizinischen Therapie oder Behandlung? A: Ich bin, dem Alter entsprechend, gesund. Medikamente benötige ich derzeit nicht, befragt gebe ich an, dass ich hier im PAZ schon vom AA untersucht wurde. F: Werden Sie rechtsfreundlich Vertreten? A: Nein. Sie wurden gestern, am 04.10.2024 im Zuge einer Personenkontrolle von der Polizei kontrolliert. Im Zuge dessen wurde Ihr Aufenthaltsverbot ersichtlich. Die Kontrolle fand in der Ortschaft XXXX statt. Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich wurde festgestellt und wurden Sie nach Rücksprache mit dem BFA-JD in das PAZ HG überstellt.Sie wurden gestern, am 04.10.2024 im Zuge einer Personenkontrolle von der Polizei kontrolliert. Im Zuge dessen wurde Ihr Aufenthaltsverbot ersichtlich. Die Kontrolle fand in der Ortschaft römisch 40 statt. Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich wurde festgestellt und wurden Sie nach Rücksprache mit dem BFA-JD in das PAZ HG überstellt. Sie wurden einer Identitätsfeststellung

§ 35SPG unterzogen. Es ergaben sich Eintragungen im EKIS nach dem St

GB. Sie wiesen sich mit einer RUMÄNISCHEN ID-Card aus. Sie wurden einer Identitätsfeststellung

Paragraph 35, SPG unterzogen. Es ergaben sich Eintragungen im EKIS nach dem StGB. Sie wiesen sich mit einer RUMÄNISCHEN ID-Card aus. F: Möchten Sie etwas zum Sachverhalt angeben? A: Das ist so richtig. F: Seit wann sind Sie in Österreich? A: Ich befinde mich seit dem 01.10.2024 hier in Österreich. F: Welchen Zweck hatte Ihre Einreise in das Bundesgebiet? A: Meine Lebensgefährtin ist Österreicherin. Der Name ist XXXX . Ich habe sie besucht. Befragt gebe ich an, dass mir die Länge des AVs nicht bekannt war. Ich dachte, dass es nur drei Jahre sind.A: Meine Lebensgefährtin ist Österreicherin. Der Name ist römisch 40 . Ich habe sie besucht. Befragt gebe ich an, dass mir die Länge des AVs nicht bekannt war. Ich dachte, dass es nur drei Jahre sind. Anm: Der Partei wurde die Dauer des AVs genannt.Anmerkung, Der Partei wurde die Dauer des AVs genannt. F: Wie viel Bargeld haben Sie noch bei sich? A: Ich habe ca. 50 Euro bei mir. F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach? A: Nein. Befragt gebe ich an, dass ich bei einer Sicherheitsfirma (Personenschutz) in RUMÄNIEN arbeite. F: Hier in AUT, wie können Sie sich Ihr Leben finanzieren? A: Meine Lebensgefährtin hat eine eigene Firma, ich werde finanziell von ihr unterstützt. F: Wo nehmen Sie in Unterkunft, wo schlafen Sie? A: Ich schlafe bei meiner Lebensgefährtin. F: Haben Sie noch Effekten einzuholen? A: Ja, bei Renate habe ich noch Sachen. F: Nennen Sie bitte Ihre letzte Anschrift in RUMÄNIEN? A: In der Stadt XXXX A: In der Stadt römisch 40 F: Haben Sie in RUMÄNIEN Familie? A: Nein. F: Wie lautet Ihr Personenstand? A: Ich bin ledig. F: Haben Sie in Österreich Familie, bzw. Angehörige? A: Hier in AUT habe ich nur meine Lebensgefährtin. F: Geben Sie mir bitte Ihre Ausbildung bekannt (Schule/Beruf)? A: Meine letzte Ausbildung war die militärische technische Ausbildungsakademie. Befragt gebe ich an, dass ich einen Offiziersrang hatte. F: Haben Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert? A: Einen Kurs habe ich hier nie besucht, befragt gebe ich an, dass meine dt. Kenntnisse von der Kindheit habe. F: Sind Sie Krankenversichert in Österreich? A: Ich war, jetzt nicht mehr. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation? A: Nein. Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein Antrag

§ 51Abs.

1 FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten von Ihnen bezeichneten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann.Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein Antrag

Paragraph 51, Absatz eins, FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten von Ihnen bezeichneten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann. F: Werden Sie in RUMÄNIEN strafrechtlich oder politisch verfolgt? A: Befragt gebe ich an, dass ich keinen Antrag gem. § 51 FPG stelle.A: Befragt gebe ich an, dass ich keinen Antrag gem. Paragraph 51, FPG stelle. F: Was hindert Sie an einer Rückkehr nach RUMÄNIEN? A: Nichts Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 – Fremdenpolizei […] und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 – Fremdenpolizei […] und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Aufgrund des Sachverhaltes und Ihrer gemachten Angaben ist Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt als erwiesen anzusehen. Sie waren davon in Kenntnis, dass Sie sich als RUMÄNISCHER Staatsangehöriger innerhalb von 90 Tagen der letzten 180 Tage im Bundesgebiet aufhalten dürfen und nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt sind. Sie befinden sich unrechtmäßig, ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet. Es wird über Sie im Anschluss der Niederschrift die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. […] Sie werden mit dem nächstmöglichen Termin nach RUMÄNIEN abgeschoben. F: Möchten Sie dazu Stellung nehmen? A: Nein, danke F: Haben Sie alles verstanden? A: Ja.“ 2. Mit Mandatsbescheid vom 07.10.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 07.10.2024 um 12:15 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer auch zum Sammeltransport von NICKELSDORF über UNGARN am 10.10.2024 um 17:00 Uhr angemeldet. Mittels Sammeltransport wurde beabsichtigt, den Beschwerdeführer nach RUMÄNIEN abzuschieben. Am 08.10.2024 erging sodann der Abschiebeauftrag des Bundesamtes. Die Abschiebung des Beschwerdeführers wurde am 10.10.2024 um 17:00 durchgeführt.2. Mit Mandatsbescheid vom 07.10.2024 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 07.10.2024 um 12:15 Uhr durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer auch zum Sammeltransport von NICKELSDORF über UNGARN am 10.10.2024 um 17:00 Uhr angemeldet. Mittels Sammeltransport wurde beabsichtigt, den Beschwerdeführer nach RUMÄNIEN abzuschieben. Am 08.10.2024 erging sodann der Abschiebeauftrag des Bundesamtes. Die Abschiebung des Beschwerdeführers wurde am 10.10.2024 um 17:00 durchgeführt. 3. Mit dem am 14.11.2024 um 13:09 Uhr eingebrachten Schriftsatz, erhob der Beschwerdeführer „Maßnahmenbeschwerde

Art 130Abs.

1 Z 2 B-VG“, in der er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in dieser XXXX als Zeugin einvernehmen, die Festnahme am 04.10.2024 als rechtswidrig feststellen, die Anhaltung in Haft vom 04.10.2024 bis zum 05.10.2024 als rechtswidrig feststellen und die Eingabegebühr und den Aufwandersatz dem Beschwerdeführer im gesetzlichen Umfang zusprechen.3. Mit dem am 14.11.2024 um 13:09 Uhr eingebrachten Schriftsatz, erhob der Beschwerdeführer „Maßnahmenbeschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG“, in der er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, in dieser römisch 40 als Zeugin einvernehmen, die Festnahme am 04.10.2024 als rechtswidrig feststellen, die Anhaltung in Haft vom 04.10.2024 bis zum 05.10.2024 als rechtswidrig feststellen und die Eingabegebühr und den Aufwandersatz dem Beschwerdeführer im gesetzlichen Umfang zusprechen. Begründend führte die Beschwerde Folgendes aus: „Ich bin RUMÄNISCHER Staatsangehöriger und hielt mich zurzeit der Festnahme legal als Unionsbürger in Österreich aufhältig. Als ich festgenommen wurde, hielt ich mich bei meiner Lebensgefährtin, Frau XXXX auf. Zwar wurde eine einstweilige Verfügung gegen mich erlassen, verlor diese de facto ihre Gültigkeit, als wir wieder zusammengekommen sind. Wir führen nach wie vor eine Beziehung. Sofern die Behörde darauf verweist, dass gegen mich ein Aufenthaltsverbot erlassen, und trotzdem ins Bundesgebiet eingereist bin, so halte ich dem entgegen, dass ich nie Kenntnis davon erlangte, zumal der Bescheid offenbar erlassen wurde, als ich das Bundesgebiet bereits verlassen hatte. Dagegen wurden ein Wiedereinsetzungsantrag mit der Beschwerde erhoben. Beide Verfahren sind derzeit anhängig. Nachdem ich im Herbst 2021 in meine Heimat, RUMÄNIEN zurückgekehrt war und in Österreich nicht mehr aufhältig war, hatte ich in Österreich keine Abgabestelle mehr, an die das Dokument gem. § 13 Abs. 1 ZustG hätte zugestellt werden können. Da aber die Behörde wusste, dass ich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in RUMÄNIEN aufhältig war und es in RUMÄNIEN eines mit Österreich vergleichbares Meldewesen gibt, konnte die Behörde mittels bspw. Kontaktaufnahme mit der Vertretungsbehörde in RUMÄNIEN meinen damaligen Aufenthaltsort ermitteln. Somit konnte dort ein Zustellversuch im Ausland gem. § 13 Abs. 1 ZustG vorgenommen werden. Da aber die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 ZustG nicht vorlagen, konnte die am 05.10.2021 vorgenommene Hinterlegung im Akt gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG keine Zustellung bewirken. Der Bescheid wurde somit seinerzeit nicht erlassen und war damit der Rechtskraft nicht fähig. Somit gab es zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Haft keinen durchsetzbar Aufenthaltsverbot gegen mich. In diesem Sinne verweise ich darauf, dass obwohl die Polizei ursprünglich wegen der möglichen Verletzung der einstweiligen Verfügung gerufen wurde, wurde die Festnahme nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen. Wie oben ausgeführt war aber die darauf von der Behörde angeordnete Festnahme jedenfalls grob rechtswidrig. Nach meiner Festnahme am 04.10.2024 wurde ich erst am 05.10.2024 einvernommen.

den zahlreichen Judikaten des VwGH muss der Festgenommene so schnell wie möglich nach der Festnahme von der Fremdenpolizeibehörde einvernommen werden, um die Anhaltung in der Verwaltungsverwahrungshaft so kurz wie möglich zu halten. Aus meiner Sicht bestand kein Grund, um die 24-stündige Verzögerung der Einvernahme zu rechtfertigen. Nicht nur gibt es in Österreich zahlreiche Dolmetscher für die rumänische Sprache, verfüge ich selbst über sehr fortgeschrittene Deutschkenntnise. Daher war die Anhaltung in der Verwahrungsverwaltungshaft vom 04.10.2024 bis zur Verhängung der Schubhaft am 05.10.2024 jedenfalls rechtswidrig.“„Ich bin RUMÄNISCHER Staatsangehöriger und hielt mich zurzeit der Festnahme legal als Unionsbürger in Österreich aufhältig. Als ich festgenommen wurde, hielt ich mich bei meiner Lebensgefährtin, Frau römisch 40 auf. Zwar wurde eine einstweilige Verfügung gegen mich erlassen, verlor diese de facto ihre Gültigkeit, als wir wieder zusammengekommen sind. Wir führen nach wie vor eine Beziehung. Sofern die Behörde darauf verweist, dass gegen mich ein Aufenthaltsverbot erlassen, und trotzdem ins Bundesgebiet eingereist bin, so halte ich dem entgegen, dass ich nie Kenntnis davon erlangte, zumal der Bescheid offenbar erlassen wurde, als ich das Bundesgebiet bereits verlassen hatte. Dagegen wurden ein Wiedereinsetzungsantrag mit der Beschwerde erhoben. Beide Verfahren sind derzeit anhängig. Nachdem ich im Herbst 2021 in meine Heimat, RUMÄNIEN zurückgekehrt war und in Österreich nicht mehr aufhältig war, hatte ich in Österreich keine Abgabestelle mehr, an die das Dokument gem. Paragraph 13, Absatz eins, ZustG hätte zugestellt werden können. Da aber die Behörde wusste, dass ich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in RUMÄNIEN aufhältig war und es in RUMÄNIEN eines mit Österreich vergleichbares Meldewesen gibt, konnte die Behörde mittels bspw. Kontaktaufnahme mit der Vertretungsbehörde in RUMÄNIEN meinen damaligen Aufenthaltsort ermitteln. Somit konnte dort ein Zustellversuch im Ausland gem. Paragraph 13, Absatz eins, ZustG vorgenommen werden. Da aber die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG nicht vorlagen, konnte die am 05.10.2021 vorgenommene Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG keine Zustellung bewirken. Der Bescheid wurde somit seinerzeit nicht erlassen und war damit der Rechtskraft nicht fähig. Somit gab es zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Haft keinen durchsetzbar Aufenthaltsverbot gegen mich. In diesem Sinne verweise ich darauf, dass obwohl die Polizei ursprünglich wegen der möglichen Verletzung der einstweiligen Verfügung gerufen wurde, wurde die Festnahme nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen. Wie oben ausgeführt war aber die darauf von der Behörde angeordnete Festnahme jedenfalls grob rechtswidrig. Nach meiner Festnahme am 04.10.2024 wurde ich erst am 05.10.2024 einvernommen.

den zahlreichen Judikaten des VwGH muss der Festgenommene so schnell wie möglich nach der Festnahme von der Fremdenpolizeibehörde einvernommen werden, um die Anhaltung in der Verwaltungsverwahrungshaft so kurz wie möglich zu halten. Aus meiner Sicht bestand kein Grund, um die 24-stündige Verzögerung der Einvernahme zu rechtfertigen. Nicht nur gibt es in Österreich zahlreiche Dolmetscher für die rumänische Sprache, verfüge ich selbst über sehr fortgeschrittene Deutschkenntnise. Daher war die Anhaltung in der Verwahrungsverwaltungshaft vom 04.10.2024 bis zur Verhängung der Schubhaft am 05.10.2024 jedenfalls rechtswidrig.“

  1. Das Bundesamt legte die Akten vor. Am 19.11.2024 erstattete es eine Stellungnahme, die im Wesentlichen lautet wie folgt: „Verfahrensgang Aufenthaltsverbot Sie waren seit 14.12.2020 mit Hauptwohnsitz in Österreich aufhältig und beantragten aber keine Anmeldebescheinigung. Zuletzt waren Sie selbstständig bis 31.12.
  2. Seit 01.01.2021 gehen Sie keiner Beschäftigung mehr nach und verfügen auch über keine Krankenversicherung. Am 27.03.2021 und am 15.05.2021 wurden Sie wegen Körperverletzung gegenüber Ihrer Lebensgefährtin und gefährlicher Drohung gegenüber der Lebensgefährtin und den einschreitenden Exekutivbeamten angezeigt. Mit 18.08.2021 wurde die Untersuchungshaft über Sie verhängt und mit Rechtskraft 15.09.2021 wurden Sie zu 16 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Aufgrund der begangenen Straftat, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt und der nicht vorhandenen Beschäftigung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem. § 67 Abs. 1 & 2 FPG beabsichtigt worden. Dies wurde Ihnen im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.08.2021 mitgeteilt. Sie gaben eine Stellungnahme ab. Am 15.09.2021 wurden sie aus der Haft entlassen und haben der Behörde keine neue Meldeadresse bekannt gegeben, obwohl sie dahingehend im Parteiengehör belehrt wurde. Daher wurde der am 05.10.2021 erlassene Bescheid gem. § 67 FPG Aufenthaltsverbot im Akt gem. § 23 ZustellG hinterlegt. Somit trat am 02.11.2021 die Rechtskraft ein. Am letzten bekannten Wohnsitz waren sie auch nicht mehr aufhältig. Am 04.10.2024 wurden sie angetroffen und festgenommen. Am 05.10.2024 wurden sie niederschriftlich einvernommen und sie erlangten Kenntnis vom Aufenthaltsverbot. Am 10.10.2024 wurden sie abgeschoben. Am 31.10.2024 stellten Sie über Ihre Rechtsvertretung einen Beschwerdeantrag und einen Antrag auf Wiedereinsetzung.Sie waren seit 14.12.2020 mit Hauptwohnsitz in Österreich aufhältig und beantragten aber keine Anmeldebescheinigung. Zuletzt waren Sie selbstständig bis 31.12.
  3. Seit 01.01.2021 gehen Sie keiner Beschäftigung mehr nach und verfügen auch über keine Krankenversicherung. Am 27.03.2021 und am 15.05.2021 wurden Sie wegen Körperverletzung gegenüber Ihrer Lebensgefährtin und gefährlicher Drohung gegenüber der Lebensgefährtin und den einschreitenden Exekutivbeamten angezeigt. Mit 18.08.2021 wurde die Untersuchungshaft über Sie verhängt und mit Rechtskraft 15.09.2021 wurden Sie zu 16 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Aufgrund der begangenen Straftat, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt und der nicht vorhandenen Beschäftigung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem. Paragraph 67, Absatz eins, & 2 FPG beabsichtigt worden. Dies wurde Ihnen im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.08.2021 mitgeteilt. Sie gaben eine Stellungnahme ab. Am 15.09.2021 wurden sie aus der Haft entlassen und haben der Behörde keine neue Meldeadresse bekannt gegeben, obwohl sie dahingehend im Parteiengehör belehrt wurde. Daher wurde der am 05.10.2021 erlassene Bescheid gem. Paragraph 67, FPG Aufenthaltsverbot im Akt gem. Paragraph 23, ZustellG hinterlegt. Somit trat am 02.11.2021 die Rechtskraft ein. Am letzten bekannten Wohnsitz waren sie auch nicht mehr aufhältig. Am 04.10.2024 wurden sie angetroffen und festgenommen. Am 05.10.2024 wurden sie niederschriftlich einvernommen und sie erlangten Kenntnis vom Aufenthaltsverbot. Am 10.10.2024 wurden sie abgeschoben. Am 31.10.2024 stellten Sie über Ihre Rechtsvertretung einen Beschwerdeantrag und einen Antrag auf Wiedereinsetzung. Am 05.10.2024 erlangten sie spätestens in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA Kenntnis vom erlassenen Aufenthaltsverbot, womit die 2-wöchige Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages am 19.10.2024 abgelaufen ist. Ihr Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher mit Bescheid vom 06.11.2024 zurückgewiesen. Stellungnahme Festnahme und Schubhaft Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei am 04.10.2024 in XXXX nach einem Hinweis auf ein Sittlichkeitsdelikt, bei dem eine Frau um Hilfe geschrien hat, einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurden zwar keine strafrechtlich relevanten Handlungen ermittelt, es stellte sich jedoch heraus, dass der BF sich anscheinend schon mehrere Tage bei seiner Ex-Lebensgefährtin im österreichischen Bundesgebiet aufhielt, trotz bestehendem, rechtskräftigen Aufenthaltsverbots. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei am 04.10.2024 in römisch 40 nach einem Hinweis auf ein Sittlichkeitsdelikt, bei dem eine Frau um Hilfe geschrien hat, einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurden zwar keine strafrechtlich relevanten Handlungen ermittelt, es stellte sich jedoch heraus, dass der BF sich anscheinend schon mehrere Tage bei seiner Ex-Lebensgefährtin im österreichischen Bundesgebiet aufhielt, trotz bestehendem, rechtskräftigen Aufenthaltsverbots. Es handelt sich bei der Ex-Lebensgefährtin um Frau XXXX , die am 27.03.2021 vom Beschwerdeführer schwer am Kopf verletzt und mit dem Umbringen bedroht wurde. Trotz der Verhängung eines Betretungsverbotes, bedrohte der BF seine Lebensgefährtin im Mai 2021 erneut. Es kam immer wieder zu Gewaltanwendungen gegenüber der Ex-Lebensgefährtin. Es bestand ein Betretungsverbot sowie eine einstweilige Verfügung, welcher der BF zuwiderhandelte. Der BF hielt sich nicht an das verhängte Betretungs- und Kontaktverbot.Es handelt sich bei der Ex-Lebensgefährtin um Frau römisch 40 , die am 27.03.2021 vom Beschwerdeführer schwer am Kopf verletzt und mit dem Umbringen bedroht wurde. Trotz der Verhängung eines Betretungsverbotes, bedrohte der BF seine Lebensgefährtin im Mai 2021 erneut. Es kam immer wieder zu Gewaltanwendungen gegenüber der Ex-Lebensgefährtin. Es bestand ein Betretungsverbot sowie eine einstweilige Verfügung, welcher der BF zuwiderhandelte. Der BF hielt sich nicht an das verhängte Betretungs- und Kontaktverbot. Nach Kontaktaufnahme mit dem Journaldienst des BFA wurde daher am Freitag gegen 21:00 Uhr die Festnahme ausgesprochen. Die Person wurde gegen 23:30 ins PAZ HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Nach bestätigter Verbringung in das PAZ HERNALSER GÜRTEL wurde der Journaldienst der Regionaldirektion Wien um Amtshilfe ersucht zwecks zeitnaher Durchführung einer Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft. Am Montag wurde mit der inzwischen erfolgten Niederschrift umgehend der Schubhaftbescheid erstellt und in das PAZ zugestellt. Die Partei verweigerte die Unterschrift; dies wurde auf der Übernahmebestätigung vermerkt. Mit 07.10.2024 12:15 wurde somit der Bescheid zugestellt und die Schubhaft verhängt. Die Partei wurde für den nächstmöglichen Sammeltransport nach Rumänien angemeldet, um die Schubhaftdauer so kurz wie möglich zu halten. Am Donnerstag, den 10.10.2024 wurde Sie mittels Sammeltransport am PKZ NICKELSDORF den UNGARISCHEN Behörden zur Durchbeförderung nach RUMÄNIEN übergeben. Somit erfolgte die Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet am 10.10.
  4. Nach verfahrensökonomischen Gesichtspunkten wurde vonseiten der Behörde schnellstmöglich gearbeitet, um die Außerlandesbringung des XXXX in der kürzest möglichen Zeit zu bewerkstelligen. Diese kurze Verfahrensdauer liegt auch im Interesse des Beschwerdeführers, da die Haftzeiten für Ihn dadurch so gering wie möglich gehalten wurden.“Nach verfahrensökonomischen Gesichtspunkten wurde vonseiten der Behörde schnellstmöglich gearbeitet, um die Außerlandesbringung des römisch 40 in der kürzest möglichen Zeit zu bewerkstelligen. Diese kurze Verfahrensdauer liegt auch im Interesse des Beschwerdeführers, da die Haftzeiten für Ihn dadurch so gering wie möglich gehalten wurden.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  5. Feststellungen Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er ist RUMÄNISCHER Staatsangehöriger und damit auch Unionsbürger. Er hielt sich seit 2017 immer wieder in Österreich auf. Über eine Anmeldebescheinigung verfügt er nicht. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen. Seine Lebensgefährtin oder ehemalige Lebensgefährtin lebt in Österreich. Bei ihr lebte er zeitweise unangemeldet und sie unterstützte ihn finanziell. Der Beschwerdeführer ist vorbestraft und in Österreich nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer spricht ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer wurde am 27.03.2021 und am 15.05.2021 wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung gegenüber seiner Lebensgefährtin oder ehemaligen Lebensgefährtin und den einschreitenden Exekutivbeamten angezeigt. Nach seiner ersten Anzeige am 27.03.2021 wurde über den Beschwerdeführer auch ein Betretungsverbot verhängt. Am 18.08.2021 wurde die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt und mit Urteil vom XXXX verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung, gefährlicher Drohung und qualifizierter schwerer Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren.Der Beschwerdeführer wurde am 27.03.2021 und am 15.05.2021 wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung gegenüber seiner Lebensgefährtin oder ehemaligen Lebensgefährtin und den einschreitenden Exekutivbeamten angezeigt. Nach seiner ersten Anzeige am 27.03.2021 wurde über den Beschwerdeführer auch ein Betretungsverbot verhängt. Am 18.08.2021 wurde die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt und mit Urteil vom römisch 40 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung, gefährlicher Drohung und qualifizierter schwerer Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren. Während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft, mit Schriftsatz vom 23.08.2021, dem Beschwerdeführer ausgefolgt am 03.09.2021, räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteigehör zur möglichen Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes oder der Verhängung der Schubhaft ein. In diesem Schriftsatz belehrte es den Beschwerdeführer, dass er

§ 8Zust

G jede Änderung seiner Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat, widrigenfalls Zustellungen weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden, wenn die Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Mit Schriftsatz vom 07.09.2021 gab der Beschwerdeführer daraufhin seine schriftliche Stellungnahme abWährend seiner Anhaltung in Untersuchungshaft, mit Schriftsatz vom 23.08.2021, dem Beschwerdeführer ausgefolgt am 03.09.2021, räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteigehör zur möglichen Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes oder der Verhängung der Schubhaft ein. In diesem Schriftsatz belehrte es den Beschwerdeführer, dass er

Paragraph 8, ZustG jede Änderung seiner Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat, widrigenfalls Zustellungen weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden, wenn die Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Mit Schriftsatz vom 07.09.2021 gab der Beschwerdeführer daraufhin seine schriftliche Stellungnahme ab Mit der Urteilsverkündung am 15.09.2021 wurde der Beschwerdeführer enthaftet. Er begründete danach keine Meldeadresse in Österreich und meldete sich auch nicht als verzogen ab. Er war unbekannten Aufenthalts. Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer am 05.10.2021 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.10.2021 durch Hinterlegung im Akt wirksam zugestellt und er erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer stellte beim Bundesamt am 31.10.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Rechtsmittelfrist. Dieser wurde wegen verspäteter Antragstellung zurückgewiesen. Am 09.11.2021 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer und eine Durchsuchungsanordnung

§ 35Abs.

1 BFA-VG in den Räumlichkeiten der Lebensgefährtin oder ehemaligen Lebensgefährtin. Es ordnete die Einlieferung des Beschwerdeführers in das Polizeihanhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL an und meldete ihn für den Sammeltransport von NICKELSDORF über UNGARN nach RUMÄNIEN am 18.11.2021 an. Der Beschwerdeführer konnte beim Festnahmeversuch nicht betreten werden. Der Abschiebeversuch scheiterte.Am 09.11.2021 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer und eine Durchsuchungsanordnung

Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG in den Räumlichkeiten der Lebensgefährtin oder ehemaligen Lebensgefährtin. Es ordnete die Einlieferung des Beschwerdeführers in das Polizeihanhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL an und meldete ihn für den Sammeltransport von NICKELSDORF über UNGARN nach RUMÄNIEN am 18.11.2021 an. Der Beschwerdeführer konnte beim Festnahmeversuch nicht betreten werden. Der Abschiebeversuch scheiterte. Das Bundesamt erließt am 17.11.2021 erneut ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG. Der Beschwerdeführer war für die Behörde jedoch nicht greifbar und unbekannten Aufenthalts. Das Bundesamt erließt am 17.11.2021 erneut ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Der Beschwerdeführer war für die Behörde jedoch nicht greifbar und unbekannten Aufenthalts. Am 04.10.2024 wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Ermittlungen wegen eines Sittlichkeitsdelikts in XXXX einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde das Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers festgestellt, ebenso, dass er sich entgegen dem Aufenthaltsverbot erneut bei seiner Lebensgefährtin oder ehemaligen Lebensgefährtin aufhielt. Ebenso wurde die Alkoholisierung des Beschwerdeführers festgestellt: Der Alkoholtest ergab einen Alkoholgehalt von 1,08 mg/l, sohin von über 2 Promille. Am 04.10.2024 wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Ermittlungen wegen eines Sittlichkeitsdelikts in römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurde das Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers festgestellt, ebenso, dass er sich entgegen dem Aufenthaltsverbot erneut bei seiner Lebensgefährtin oder ehemaligen Lebensgefährtin aufhielt. Ebenso wurde die Alkoholisierung des Beschwerdeführers festgestellt: Der Alkoholtest ergab einen Alkoholgehalt von 1,08 mg/l, sohin von über 2 Promille. Das Bundesamt ordnete die Festnahme des Beschwerdeführers

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG mit Festnahmeauftrag vom selben Tag an. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer um 21:00 Uhr

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG fest. Er wurde im Anschluss von der Polizeiinspektion HERZOGENBURG ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL überstellt. Das Bundesamt ordnete die Festnahme des Beschwerdeführers

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG mit Festnahmeauftrag vom selben Tag an. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer um 21:00 Uhr

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG fest. Er wurde im Anschluss von der Polizeiinspektion HERZOGENBURG ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL überstellt. Am 05.10.2024 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer nach amtsärztlicher Untersuchung von 13:30 Uhr bis 14:15 Uhr zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache RUMÄNISCH niederschriftlich ein. Mit Mandatsbescheid vom 07.10.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 12:15 Uhr durch persönliche Ausfolgung, wobei er die Unterschrift verweigerte, verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG. Mit Mandatsbescheid vom 07.10.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 12:15 Uhr durch persönliche Ausfolgung, wobei er die Unterschrift verweigerte, verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Der Beschwerdeführer war gesund und haftfähig. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf dem Personalausweis, den er bei seiner Festnahme am 04.10.2024 vorlegte. Frau XXXX war oder ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Davon abgesehen brachte er nicht vor, Angehörige oder enge Bezugspersonen im Bundesgebiet zu haben; Gegenteiliges kann auch nicht festgestellt werden. Dass er bei dieser – unangemeldet, wie auf Grund des ZMR feststeht – lebte und von ihr finanziell unterstützt wurde, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers fest. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen gründet ebenso auf seinen Angaben.Frau römisch 40 war oder ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Davon abgesehen brachte er nicht vor, Angehörige oder enge Bezugspersonen im Bundesgebiet zu haben; Gegenteiliges kann auch nicht festgestellt werden. Dass er bei dieser – unangemeldet, wie auf Grund des ZMR feststeht – lebte und von ihr finanziell unterstützt wurde, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers fest. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen gründet ebenso auf seinen Angaben. Die Feststellungen zu seiner Verurteilung und dem dieser zugrunde liegenden Verfahren gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass dem Beschwerdeführer das Parteiengehör während der Anhaltung in Untersuchungshaft zugestellt wurde, steht auf Grund des Zustellnachweises und des ZMR-Auszuges fest. Dass er davon und sohin vom Verfahren Kenntnis hatte, steht auf Grund seiner im Verfahren vor seiner Enthaftung erstatteten Stellungnahme fest und mit seiner Aussage, er habe gedacht, sein Aufenthaltsverbot sei mit drei Jahren befristet gewesen, in Einklang. Dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung keine Meldeadresse begründete und sich auch nicht abmeldete, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Dass er im Übrigen auch den Bundesamt seinen Vollzug ins Ausland nicht mitteilte, steht auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes fest. Daher steht fest, dass das Aufenthaltsverbot zutreffend

§ 8i

Vm § 23 ZustG durch Hinterlegung zugestellt wurde und sohin wirksam zugestellt wurde. Die Feststellungen zum Wiedereinsetzungsantrag gründen auf dem im Akt erliegenden Antrag und der Stellungnahme des Bundesamtes.Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass dem Beschwerdeführer das Parteiengehör während der Anhaltung in Untersuchungshaft zugestellt wurde, steht auf Grund des Zustellnachweises und des ZMR-Auszuges fest. Dass er davon und sohin vom Verfahren Kenntnis hatte, steht auf Grund seiner im Verfahren vor seiner Enthaftung erstatteten Stellungnahme fest und mit seiner Aussage, er habe gedacht, sein Aufenthaltsverbot sei mit drei Jahren befristet gewesen, in Einklang. Dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung keine Meldeadresse begründete und sich auch nicht abmeldete, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Dass er im Übrigen auch den Bundesamt seinen Vollzug ins Ausland nicht mitteilte, steht auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes fest. Daher steht fest, dass das Aufenthaltsverbot zutreffend

Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung zugestellt wurde und sohin wirksam zugestellt wurde. Die Feststellungen zum Wiedereinsetzungsantrag gründen auf dem im Akt erliegenden Antrag und der Stellungnahme des Bundesamtes. Die Feststellungen zum Festnahmeversuch am 16.11.2021 und der gescheiterten Abschiebung gründen auf dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Festnahme des Beschwerdeführers am 04.10.2024 und zur festgestellten Alkoholisierung gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Einvernahme am 05.10.2024 gründen auf der vorliegenden Niederschrift, die Feststellungen zur Schubhaftverhängung auf Mandatsbescheid und Zustellnachweis, die im Akt erliegen. Die Feststellungen zum Vollzug der Anhaltung gründen auf der Anhaltedatei. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf der Untersuchung durch den Polizeiamtsarzt und den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 05.10.2024. 3. Rechtliche Beurteilung 1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (§ 9 Abs. 4 VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Z 5), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen (§ 7 Abs. 4 Vw

GVG) und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (§ 4 Abs. 4 Z 3 VwGVG).

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Ziffer eins,), die Bezeichnung der belangten Behörde (Ziffer 2,) bzw. des Organs, das die Maßnahme gesetzt hat (Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), das Begehren (Ziffer 4,) sowie die Angaben, die erforderlich sind um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (Ziffer 5,), zu enthalten. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen (Paragraph 7, Absatz 4, Vw

GVG) und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz 2, B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung (Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, VwGVG). Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 14.11.2024 Maßnahmenbeschwerde und beantragte, das Gericht möge die Festnahme am 04.10.2024 und die Anhaltung in Haft vom 04.10.2024 bis zum 05.10.2024 als rechtswidrig feststellen. Die Beschwerde bestritt das Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer und der Beschwerdeführer rügte die Dauer bis zu dessen Einvernahme nach der Festnahme. Die Beschwerde erfüllt damit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG.Die Beschwerde erfüllt damit die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG. 3.

§ 9Abs.

2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ua. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.01.2001, 2000/02/0340, zu § 72 Abs. 1 FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214, zu § 82 Abs. 1 FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter § 82 Abs. 1 Z 2 FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis

§ 22aAbs. 1 BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen (RV 2144 Blg

NR 24. GP) § 82 Abs. 1 FPG aF entspricht (vgl. Szymansiki, § 22a BFA-VG Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.01.2001, 2000/02/0340, zu Paragraph 72, Absatz eins, FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214, zu Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF entspricht vergleiche Szymansiki, Paragraph 22 a, BFA-VG Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014). Es handelt sich daher um eine Beschwerde

§ 22aAbs.

1 Z 1 und 2 BFA-VG, auch wenn sie nur als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnet wird und von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfasst wurde.Es handelt sich daher um eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG, auch wenn sie nur als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnet wird und von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verfasst wurde. 4. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

§ 40Abs.

1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

§ 40Abs.

2 BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5). In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme

§ 40Abs.

3 BFA-VG unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist

§ 40Abs.

4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich.

Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.4. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind

Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Ziffer eins,), gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 2,), gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Ziffer 3,), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Ziffer 4,) oder aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Ziffer 5,). In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme

Paragraph 40, Absatz 3, BFA-VG unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. Das Bundesamt ist

Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden

§ 34Abs.

1 BFA-VG anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 1), oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 2). Das Bundesamt kann

§ 34Abs.

2 BFA-VG die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat (Z 1) oder der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte (Z 2). Ein Festnahmeauftrag kann

§ 34Abs.

3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4). Das Bundesamt kann

§ 34Abs. 4 BFA-VG die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 Asyl

G 2005). Der Festnahmeauftrag ergeht

§ 34Abs.

5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten

§ 34Abs.

6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt

§ 34Abs.

7 BFA-VG unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Ein Festnahmeauftrag ist

§ 34Abs.

8 BFA-VG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005; Z 1) oder der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Z 2). Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden

Paragraph 34, Absatz eins, BFA-VG anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer eins,), oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 2,). Das Bundesamt kann

Paragraph 34, Absatz 2, BFA-VG die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat (Ziffer eins,) oder der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte (Ziffer 2,). Ein Festnahmeauftrag kann

Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Ziffer eins,); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist (Ziffer 2,); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Ziffer 3,) oder wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Ziffer 4,). Das Bundesamt kann

Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005). Der Festnahmeauftrag ergeht

Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten

Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt

Paragraph 34, Absatz 7, BFA-VG unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Ein Festnahmeauftrag ist

Paragraph 34, Absatz 8, BFA-VG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005; Ziffer eins,) oder der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Ziffer 2,). Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 9, BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG vom 04.10.2024 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag um 21:00 Uhr

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG festgenommen und bis zur Zustellung des Schubhaftbescheides am 07.10.2024 um 12:15 Uhr angehalten. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Festnahme am 04.10.2024 und die Anhaltung im Stande der Festnahme bis zum 05.10.2024.Der Beschwerdeführer wurde aufgrund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vom 04.10.2024 von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag um 21:00 Uhr

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und bis zur Zustellung des Schubhaftbescheides am 07.10.2024 um 12:15 Uhr angehalten. Die Beschwerde richtet sich nur gegen die Festnahme am 04.10.2024 und die Anhaltung im Stande der Festnahme bis zum 05.10.2024. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde

§ 22aAbs.

1 Z 1 BFA-VG gegen die dem Bundesamt zurechenbare Festnahme am 04.10.2024 und die Anhaltung bis zum 05.10.2024

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG zuständig. Die Anhaltung im Stande der Festnahme vom 05.10.2024 bis zum 07.10.2024 wurde nicht angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG gegen die dem Bundesamt zurechenbare Festnahme am 04.10.2024 und die Anhaltung bis zum 05.10.2024

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG zuständig. Die Anhaltung im Stande der Festnahme vom 05.10.2024 bis zum 07.10.2024 wurde nicht angefochten. Zu A.I.) Beschwerde gegen die Festnahme am 04.10.2024 und die Anhaltung im Stande der Festnahme vom 04.10.2024 bis zum 05.10.2024 1.

Art. 5Abs.

1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.1.

Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit.

Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern. Bei der Überprüfung der Festnahme ist zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). 2. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis des Festnahmeauftrages

§ 40Abs. 1 Z 1 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG vollzogenen Festnahme und Anhaltung kommt es darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen (VwGH 21.03.2024, Ra 2023/21/0003; 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).2. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der auf Basis des Festnahmeauftrages

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vollzogenen Festnahme und Anhaltung kommt es darauf an, ob die Behörde ex ante betrachtet mit gutem Grund annehmen durfte, es könnten die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels oder der Schubhaft vorliegen (VwGH 21.03.2024, Ra 2023/21/0003; 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Ein Festnahmeauftrag kann

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG gegen einen Fremden erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt.Ein Festnahmeauftrag kann

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG gegen einen Fremden erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt. Fremde können

§ 76Abs.

1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

§ 76Abs.

2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67

gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Fremde können

Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt

§ 76Abs.

3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt

Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe

§ 77Abs.

1 FPG gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1. Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist

§ 77Abs.

2 FPG, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gelindere Mittel sind

§ 77Abs.

3 FPG insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen (Z 1), sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden (Z 2) oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen (Z 3).Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe

Paragraph 77, Absatz eins, FPG gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist

Paragraph 77, Absatz 2, FPG, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt. Gelindere Mittel sind

Paragraph 77, Absatz 3, FPG insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen (Ziffer eins,), sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden (Ziffer 2,) oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen (Ziffer 3,). 3. Das Bundesamt ordnete am 04.10.2024 die Festnahme des Beschwerdeführers

§ 34Abs.

3 Z 1 FPG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft

§ 76

FPG oder der Anordnung gelinderer Mittel

§ 77FPG an.3.

Das Bundesamt ordnete am 04.10.2024 die Festnahme des Beschwerdeführers

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verhängung von Schubhaft

Paragraph 76, FPG oder der Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, FPG an. Dagegen bringt die Beschwerde vor, dass dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsverbot nicht wirksam zugestellt worden sei, weil er das Bundesgebiet im Zustellzeitpunkt bereits verlassen habe; das Bundesamt hätte ihm den Bescheid in RUMÄNIEN zustellen müssen. Dieses Vorbringen trifft jedoch nicht zu: Der Beschwerdeführer war vom Verfahren in Kenntnis und erstattete in diesem auch eine Stellungnahme. Er wurde zudem nach dem ZustG belehrt. Dennoch begründete er nach der Haftentlassung weder eine Zustelladresse in Österreich, noch bestellte er einen Zustellbevollmächtigten. Im Übrigen teilte er dem Bundesamt auch seinen Verzug ins Ausland nicht mit, ebensowenig meldete er sich wegen Verzugs ins Ausland ab. Dem Bundesamt ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausging, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des anhängigen Verfahrens seine Meldestelle änderte, ohne dies der Behörde mitzuteilen. Es stellte das Aufenthaltsverbot daher zutreffend

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustellG durch Hinterlegung im Akt zu.Dagegen bringt die Beschwerde vor, dass dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsverbot nicht wirksam zugestellt worden sei, weil er das Bundesgebiet im Zustellzeitpunkt bereits verlassen habe; das Bundesamt hätte ihm den Bescheid in RUMÄNIEN zustellen müssen. Dieses Vorbringen trifft jedoch nicht zu: Der Beschwerdeführer war vom Verfahren in Kenntnis und erstattete in diesem auch eine Stellungnahme. Er wurde zudem nach dem ZustG belehrt. Dennoch begründete er nach der Haftentlassung weder eine Zustelladresse in Österreich, noch bestellte er einen Zustellbevollmächtigten. Im Übrigen teilte er dem Bundesamt auch seinen Verzug ins Ausland nicht mit, ebensowenig meldete er sich wegen Verzugs ins Ausland ab. Dem Bundesamt ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausging, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des anhängigen Verfahrens seine Meldestelle änderte, ohne dies der Behörde mitzuteilen. Es stellte das Aufenthaltsverbot daher zutreffend

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG durch Hinterlegung im Akt zu. Der Beschwerdeführer war sohin

§ 76Abs.

1, 2 FPG volljähriger Fremder, der rechtswidrig aufhältig und zur Ausreise verpflichtet war. Das Bundesamt beabsichtigte, den Beschwerdeführer nach RUMÄNIEN abzuschieben (§ 76 Abs. 2 Z 2 FPG). Da der Beschwerdeführer unangemeldet im Bundesgebiet aufhältig war und er sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits entzogen hatte (Z 1) und er entgegen einem aufrechten Aufenthaltsverbot ins Bundesgebiet zurückgekehrt war (Z 2) konnte das Bundesamt auch zutreffend vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgehen. Da der Beschwerdeführer über einen RUMÄNISCHEN Personalausweis verfügte, durfte das Bundesamt auch von der tatsächlichen Möglichkeit der Abschiebung ausgehen.Der Beschwerdeführer war sohin

Paragraph 76, Absatz eins, 2, FPG volljähriger Fremder, der rechtswidrig aufhältig und zur Ausreise verpflichtet war. Das Bundesamt beabsichtigte, den Beschwerdeführer nach RUMÄNIEN abzuschieben (Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG). Da der Beschwerdeführer unangemeldet im Bundesgebiet aufhältig war und er sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits entzogen hatte (Ziffer eins,) und er entgegen einem aufrechten Aufenthaltsverbot ins Bundesgebiet zurückgekehrt war (Ziffer 2,) konnte das Bundesamt auch zutreffend vom Vorliegen von Fluchtgefahr ausgehen. Da der Beschwerdeführer über einen RUMÄNISCHEN Personalausweis verfügte, durfte das Bundesamt auch von der tatsächlichen Möglichkeit der Abschiebung ausgehen. Dem trat die Beschwerde auch nicht entgegen. Das Bundesamt gründete den Festnahmeauftrag sohin zutreffend auf § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG, die Festnahme des Beschwerdeführers

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG war daher rechtmäßig.Dem trat die Beschwerde auch nicht entgegen. Das Bundesamt gründete den Festnahmeauftrag sohin zutreffend auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG, die Festnahme des Beschwerdeführers

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG war daher rechtmäßig. 4. Die Beschwerde rügte weiters die Dauer der Anhaltung und brachte vor, dass Festgenommene nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes so schnell wie möglich nach der Festnahme einvernommen werden müssen und die Anhaltung so kurz wie möglich sein müsse. Die 24-stündige Verzögerung der Einvernahme sei demnach nicht zu rechtfertigen. Das Bundesamt ging in dessen Stellungnahme nicht auf die Dauer der Anhaltung bis zur Durchführung der Einvernahme ein. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt, dass eine Einvernahme eines vor 22:00 Uhr Festgenommenen im großstädtischen Bereich regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen hat (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204). Das mag in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, anders zu beurteilen sein (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0068).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt, dass eine Einvernahme eines vor 22:00 Uhr Festgenommenen im großstädtischen Bereich regelmäßig bis spätestens Mitternacht zu erfolgen hat vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204). Das mag in Fällen, in denen die notwendige Beiziehung eines Dolmetschers auf Schwierigkeiten stößt, anders zu beurteilen sein (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0068). Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall jedoch schon aus dem Grund nicht übertragbar, dass der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme mit 1,08 mg/l Alkohol, sohin über 2 Promille alkoholisiert war. Dass das Bundesamt den Beschwerdeführer nicht im Zustand dieser Berauschung einvernahm, sondern erst am folgenden Tag nach amtsärztlicher Untersuchung, begegnet keinen Bedenken. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer um 21:00 Uhr in XXXX – sohin nicht im großstädtischen Bereich – festgenommen wurde und dass es zu seiner Einvernahme einer Dolmetscherin bedurfte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer um 21:00 Uhr in römisch 40 – sohin nicht im großstädtischen Bereich – festgenommen wurde und dass es zu seiner Einvernahme einer Dolmetscherin bedurfte. Die in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung ist aber auch im Übrigen nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar: In dem VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204, zugrundeliegenden Sachverhalt diente die Festnahme zunächst der Identitätsfeststellung und wurde danach wegen des Verdachts, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte, verhängt (§ 39 Abs. 1 FPG aF), wie dies auch in dem dem Erkenntnis VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0068, zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall war (§ 40 Abs. 1 Z 3 FPG); in diesen Verfahren ist die Einvernahme das zur Etablierung des maßgeblichen Sachverhalts und Beendigung der Anhaltedauer maßgebliche Vorgehen, zumal Festnahmen

§ 40Abs.

1 Z 3 FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus eigenem und nicht auf Festnahmeauftrag des Bundesamtes hin erfolgen. In dem dem hg. Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt diente die Festnahme

§ 40Abs. 1 Z 1 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG hingegen der Verhängung von Sicherungsmaßnahmen, die

§ 76Abs.

4, § 77 Abs. 8 FPG als Mandatsbescheide zu erlassen sind, sohin auch ohne vorangehende Einvernahme verhängt werden können, und mit Blick auf die mögliche Abschiebung verhältnismäßig sein müssen. Davon abgesehen beträgt die Schubhafthöchstdauer bei der Festnahme nach § 40 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 BFA-VG 48 Stunden und nicht 72 Stunden, wie bei der Festnahme

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG (§ 40 Abs. 4 BFA-VG). Die in der Beschwerde zitierte Rechtsprechung ist aber auch im Übrigen nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbar: In dem VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204, zugrundeliegenden Sachverhalt diente die Festnahme zunächst der Identitätsfeststellung und wurde danach wegen des Verdachts, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhalte, verhängt (Paragraph 39, Absatz eins, FPG aF), wie dies auch in dem dem Erkenntnis VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0068, zugrundeliegenden Sachverhalt der Fall war (Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, FPG); in diesen Verfahren ist die Einvernahme das zur Etablierung des maßgeblichen Sachverhalts und Beendigung der Anhaltedauer maßgebliche Vorgehen, zumal Festnahmen

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aus eigenem und nicht auf Festnahmeauftrag des Bundesamtes hin erfolgen. In dem dem hg. Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalt diente die Festnahme

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG hingegen der Verhängung von Sicherungsmaßnahmen, die

Paragraph 76, Absatz 4,, Paragraph 77, Absatz 8, FPG als Mandatsbescheide zu erlassen sind, sohin auch ohne vorangehende Einvernahme verhängt werden können, und mit Blick auf die mögliche Abschiebung verhältnismäßig sein müssen. Davon abgesehen beträgt die Schubhafthöchstdauer bei der Festnahme nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 2, BFA-VG 48 Stunden und nicht 72 Stunden, wie bei der Festnahme

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG (Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG). Die Beschwerde gegen die Festnahme am 04.10.2024 und die Anhaltung im Stande der Festnahme bis zum 05.10.2024 ist daher abzuweisen. Zu A.II. Antrag auf Kostenersatz 1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. 3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die belangte Behörde stellte keinen Antrag auf Kostenersatz. Dem Bundesamt ist daher kein Kostenersatz zuzusprechen. 4. Barauslagen sind in diesem Verfahren nicht angefallen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage i

Vm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Abs. 1 Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,). Das Bundesamt beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme von Frau XXXX . Einen bezughabenden Beweisantrag stellte er jedoch nicht. Vielmehr steht der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes fest, nämlich die Zustellung des Aufenthaltsverbotes und die Umstände der Festnahme des Beschwerdeführers – im alkoholisierten Zustand im nicht-großstädtischen Bereich. Der Einvernahme von Frau XXXX bedurfte es dazu nicht. Im Übrigen waren nur Rechtsfragen zu klären.Das Bundesamt beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme von Frau römisch 40 . Einen bezughabenden Beweisantrag stellte er jedoch nicht. Vielmehr steht der maßgebliche Sachverhalt bereits auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes fest, nämlich die Zustellung des Aufenthaltsverbotes und die Umstände der Festnahme des Beschwerdeführers – im alkoholisierten Zustand im nicht-großstädtischen Bereich. Der Einvernahme von Frau römisch 40 bedurfte es dazu nicht. Im Übrigen waren nur Rechtsfragen zu klären. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B) Zulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob die zu § 39 Abs. 1 FPG aF (VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) und § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0068) ergangene Rechtsprechung betreffend die Einvernahme des Festgenommenen auf Festnahmen

§ 40Abs. 1 Z 1 (i

Vm § 34 Abs. 3 Z 1) BFA-VG zu übertragen ist. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegt, ob die zu Paragraph 39, Absatz eins, FPG aF (VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0068) ergangene Rechtsprechung betreffend die Einvernahme des Festgenommenen auf Festnahmen

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,) BFA-VG zu übertragen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W112.2302518.1.00

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