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{'item': 'W112 2302518-2'}

Obsah (20)§ 22a§ 35Art. 133§ 40§ 51§ 76§ 8§ 34§ 57Art. 130§ 13§ 6§ 59§ 17§ 67§ 46§§ 52a§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW112 2302518-2 Spruch, W112 2302518-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2024 wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 05.07.2024 bis 06.10.2024 wird zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 05.07.2024 bis 06.10.2024 wird zurückgewiesen. III. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 07.10.2024 bis 10.10.2024 wird

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 07.10.2024 bis 10.10.2024 wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. VI. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch sechs. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer wurde am 04.10.2024

§ 40Abs. 1 Z 1 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 1 BFa-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. 1. Der Beschwerdeführer wurde am 04.10.2024

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFa-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vernahm den Beschwerdeführer am 05.10.2024 um 13:30 Uhr unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache RUMÄNISCH niederschriftlich ein. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt: „F: Wie verstehen Sie die Dolmetscherin? A: Ich verstehe die Dolmetscherin sehr gut. Befragt gebe ich an, dass ich auch gut Deutsch verstehe und spreche. F: Sind Sie gesund, nehmen Sie Medikamente? Sind Sie in einer medizinischen Therapie oder Behandlung? A: Ich bin, dem Alter entsprechend, gesund. Medikamente benötige ich derzeit nicht, befragt gebe ich an, dass ich hier im PAZ schon vom AA untersucht wurde. F: Werden Sie rechtsfreundlich Vertreten? A: Nein. Sie wurden gestern, am 04.10.2024 im Zuge einer Personenkontrolle von der Polizei kontrolliert. Im Zuge dessen wurde Ihr Aufenthaltsverbot ersichtlich. Die Kontrolle fand in der Ortschaft XXXX statt. Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich wurde festgestellt und wurden Sie nach Rücksprache mit dem BFA-JD in das PAZ HG überstellt.Sie wurden gestern, am 04.10.2024 im Zuge einer Personenkontrolle von der Polizei kontrolliert. Im Zuge dessen wurde Ihr Aufenthaltsverbot ersichtlich. Die Kontrolle fand in der Ortschaft römisch 40 statt. Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt in Österreich wurde festgestellt und wurden Sie nach Rücksprache mit dem BFA-JD in das PAZ HG überstellt. Sie wurden einer Identitätsfeststellung

§ 35SPG unterzogen. Es ergaben sich Eintragungen im EKIS nach dem St

GB. Sie wiesen sich mit einer RUMÄNISCHEN ID-Card aus. Sie wurden einer Identitätsfeststellung

Paragraph 35, SPG unterzogen. Es ergaben sich Eintragungen im EKIS nach dem StGB. Sie wiesen sich mit einer RUMÄNISCHEN ID-Card aus. F: Möchten Sie etwas zum Sachverhalt angeben? A: Das ist so richtig. F: Seit wann sind Sie in Österreich? A: Ich befinde mich seit dem 01.10.2024 hier in Österreich. F: Welchen Zweck hatte Ihre Einreise in das Bundesgebiet? A: Meine Lebensgefährtin ist Österreicherin. Der Name ist XXXX . Ich habe sie besucht. Befragt gebe ich an, dass mir die Länge des AVs nicht bekannt war. Ich dachte, dass es nur drei Jahre sind.A: Meine Lebensgefährtin ist Österreicherin. Der Name ist römisch 40 . Ich habe sie besucht. Befragt gebe ich an, dass mir die Länge des AVs nicht bekannt war. Ich dachte, dass es nur drei Jahre sind. Anm: Der Partei wurde die Dauer des AVs genannt.Anmerkung, Der Partei wurde die Dauer des AVs genannt. F: Wie viel Bargeld haben Sie noch bei sich? A: Ich habe ca. 50 Euro bei mir. F: Gehen Sie in Österreich einer Beschäftigung nach? A: Nein. Befragt gebe ich an, dass ich bei einer Sicherheitsfirma (Personenschutz) in RUMÄNIEN arbeite. F: Hier in AUT, wie können Sie sich Ihr Leben finanzieren? A: Meine Lebensgefährtin hat eine eigene Firma, ich werde finanziell von ihr unterstützt. F: Wo nehmen Sie in Unterkunft, wo schlafen Sie? A: Ich schlafe bei meiner Lebensgefährtin. F: Haben Sie noch Effekten einzuholen? A: Ja, bei XXXX habe ich noch Sachen.A: Ja, bei römisch 40 habe ich noch Sachen. F: Nennen Sie bitte Ihre letzte Anschrift in RUMÄNIEN? A: In der Stadt XXXX A: In der Stadt römisch 40 F: Haben Sie in RUMÄNIEN Familie? A: Nein. F: Wie lautet Ihr Personenstand? A: Ich bin ledig. F: Haben Sie in Österreich Familie, bzw. Angehörige? A: Hier in AUT habe ich nur meine Lebensgefährtin. F: Geben Sie mir bitte Ihre Ausbildung bekannt (Schule/Beruf)? A: Meine letzte Ausbildung war die militärische technische Ausbildungsakademie. Befragt gebe ich an, dass ich einen Offiziersrang hatte. F: Haben Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert? A: Einen Kurs habe ich hier nie besucht, befragt gebe ich an, dass meine dt. Kenntnisse von der Kindheit habe. F: Sind Sie Krankenversichert in Österreich? A: Ich war, jetzt nicht mehr. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation? A: Nein. Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein Antrag

§ 51Abs.

1 FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten von Ihnen bezeichneten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann.Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass ein Antrag

Paragraph 51, Absatz eins, FPG auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten von Ihnen bezeichneten Staat, der nicht Ihr Herkunftsstaat ist, nur während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann. F: Werden Sie in RUMÄNIEN strafrechtlich oder politisch verfolgt? A: Befragt gebe ich an, dass ich keinen Antrag gem. § 51 FPG stelle.A: Befragt gebe ich an, dass ich keinen Antrag gem. Paragraph 51, FPG stelle. F: Was hindert Sie an einer Rückkehr nach RUMÄNIEN? A: Nichts Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 – Fremdenpolizei […] und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung.Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 – Fremdenpolizei […] und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Aufgrund des Sachverhaltes und Ihrer gemachten Angaben ist Ihr unrechtmäßiger Aufenthalt als erwiesen anzusehen. Sie waren davon in Kenntnis, dass Sie sich als RUMÄNISCHER Staatsangehöriger innerhalb von 90 Tagen der letzten 180 Tage im Bundesgebiet aufhalten dürfen und nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt sind. Sie befinden sich unrechtmäßig, ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet. Es wird über Sie im Anschluss der Niederschrift die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. […] Sie werden mit dem nächstmöglichen Termin nach RUMÄNIEN abgeschoben. F: Möchten Sie dazu Stellung nehmen? A: Nein, danke F: Haben Sie alles verstanden? A: Ja.“ 2. Mit Mandatsbescheid vom 07.10.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am 07.10.2024 um 12:15 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. 2. Mit Mandatsbescheid vom 07.10.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am 07.10.2024 um 12:15 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. Das Bundesamt gründete es gründete ihn auf folgende Feststellungen: „Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie heißen XXXX , geboren am XXXX und sind RUMÄNISCHER Staatsbürger.Sie heißen römisch 40 , geboren am römisch 40 und sind RUMÄNISCHER Staatsbürger. Es sind dem Bundesamt bisher keine Hinweise bekannt, dass Sie an einer lebensbedrohlichen Krankheit oder an einem schweren körperlichen Gebrechen leiden würden. Es ist daher davon auszugehen ist, dass Sie gesund, arbeits- sowie haftfähig sind. Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Gegen Sie besteht ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot mit der Dauer von 10 Jahren ab Ausreise. Aufgrund des Vorliegens, der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen, werden Sie zur Ausreise verhalten werden. Die Behörde geht auf Grund der gegenständlichen Aktenlage davon aus, dass sie im Falle der Entlassung auf freien Fuß, untertauchen werden, um sich Ihrer Abschiebung zu entziehen. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich angemeldet. Sie reisten in das österreichische Bundesgebiet ein, trotz bestehendem Aufenthaltsverbot. Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheint folgende Verurteilung auf: 01. Verurteilung Gericht: XXXX Gericht: römisch 40 Geschäftszahl: XXXX Geschäftszahl: römisch 40 Urteil 1. Instanz: 15.09.2021 Rechtskräftig seit: 15.09.2021 Delikt: § 15 StGB § 84

(4)StGBDelikt: Paragraph 15, StGB Paragraph 84,
(4)StGB Delikt: §§ 107
(1), 107
(2)StGBDelikt: Paragraphen 107,
(1), 107
(2)StGB Datum der (letzten) Tat: 28.03.2021 Strafausmaß: Freiheitsstrafe 16 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Zu Österreich bestehen keine maßgeblichen sozialen, beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte. Die weiteren Feststellungen zu Ihrem Privat und Familienleben gründen sich auf den Inhalt Ihres Verwaltungsaktes und Ihren Angaben vor Gericht.“ Begründend führte das Bundesamt folgendes aus: „[…] Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten. Die Schubhaft dient der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. […]

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere auch ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit überwiegt. Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Es ist erwiesen, dass Sie sich illegal in Österreich aufhalten und das Bundesgebiet verlassen müssen. Sie reisten trotz bestehendem Aufenthaltsverbots nach Österreich ein. Sie wurden im Jahr 2021 von einem österreichischen Gericht wegen schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung im häuslichen Bereich zu 16 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Sie wurden von der Polizei am 04.10.2024 in XXXX nach einem Hinweis auf ein Sittlichkeitsdelikt, bei dem eine Frau um Hilfe geschrien hat, einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurden zwar keine strafrechtlich relevanten Handlungen ermittelt, es stellte sich jedoch heraus, dass Sie sich anscheinend bei Ihrer Ex-Lebensgefährtin aufhielten trotz bestehendem Aufenthaltsverbot.Sie wurden von der Polizei am 04.10.2024 in römisch 40 nach einem Hinweis auf ein Sittlichkeitsdelikt, bei dem eine Frau um Hilfe geschrien hat, einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurden zwar keine strafrechtlich relevanten Handlungen ermittelt, es stellte sich jedoch heraus, dass Sie sich anscheinend bei Ihrer Ex-Lebensgefährtin aufhielten trotz bestehendem Aufenthaltsverbot. Es ist davon auszugehen, dass Sie erneut versuchen werden sich Ihrer Ex-Lebensgefährtin anzunähern. „Bereits am 27.03.2021 begingen Sie das Verbrechen der schweren Körperverletzung, indem Sie Ihre Lebensgefährtin schwer am Kopf verletzten und mit dem Umbringen bedrohten. Trotz dessen und der Verhängung eines Betretungsverbotes, bedrohten Sie Ihre Lebensgefährtin im Mai 2021 erneut. Es kommt immer wieder zu Gewaltanwendungen gegenüber Ihrer mittlerweile Ex-Lebensgefährtin, woraufhin Sie auch wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wurden und auch deswegen in Untersuchungshaft waren. Es besteht ein Betretungsverbot sowie eine einstweilige Verfügung, welcher Sie aber zuwiderhandelten. Sie halten sich nicht an das verhängte Betretungs- und Kontaktverbot. Ihre Ex-Lebensgefährtin vertraut auf die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und dass verhängte gerichtliche Verbote (Betretungs- bzw. Kontaktverbot) auch eingehalten werden bzw. Sie vor Übergriffen auch im privaten und persönlichen Bereich geschützt wird. Sie stellen mit Ihrem Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und respektieren keine Gesetzte und Normen bzw. auch nicht den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ Sie sind in Österreich nicht integriert und verfügen über keine maßgeblichen familiären, privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach, daher verfügen Sie über keine beruflichen Bindungen und auch über keine sonstigen legalen wirtschaftlichen Ankerpunkte. Sie sind nicht im Besitz von Barmitteln bzw. Sparguthaben, wodurch Sie auch keine ausreichende Sicherheitsleistung hinterlegen können. Dieses Verhalten zeigt, dass Sie sich bewusst der behördlichen Greifbarkeit entziehen wollten und es ist höchst unwahrscheinlich, dass Sie Ihr Verhalten in Zukunft ändern werden. Im Falle einer Entlassung auf freien Fuß bestünde somit eine große Gefahr des Untertauchens und es ist davon auszugehen, dass Sie erneut versuchen werden sich Ihrer Ex-Lebensgefährtin anzunähern. Ihre Ex-Lebensgefährtin vertraut auf die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Durchsetzung des verhängten Aufenthaltsverbotes. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima – ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“ Ebenfalls am 07.10.2024 meldete das Bundesamt den Beschwerdeführer zum Sammeltransport von NICKELSDORF über UNGARN am 10.10.2024 um 17:00 Uhr an. Am 08.10.2024 erließ das Bundesamt den Abschiebeauftrag. Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2024 um 17:00 Uhr abgeschoben. 3. Mit dem am 21.11.2024 eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde

§ 22aAbs.

1 BFA-VG und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen sowie feststellen, dass die Abschiebung nach RUMÄNIEN am 10.10.2024 unzulässig war und die Eingabegebühr und den Aufwandsersatz dem Beschwerdeführer im gesetzlichen Umfang zusprechen.3. Mit dem am 21.11.2024 eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen sowie feststellen, dass die Abschiebung nach RUMÄNIEN am 10.10.2024 unzulässig war und die Eingabegebühr und den Aufwandsersatz dem Beschwerdeführer im gesetzlichen Umfang zusprechen. Begründend führte die Beschwerde Folgendes aus: „Ich bin rumänischer Staatsangehöriger und hielt mich zurzeit der Festnahme und der Abschiebung legal als Unionsbürger in Österreich aufhältig. Die Behörde verfügte weder über einen Haft- oder Abschiebetitel, welche durchsetzbar waren. Dennoch wurde unter Missachten der einfachgesetzlichen, verfassungsgesetzlichen sowie unionsrechtlichen Bestimmungen die Abschiebung vollzogen. Sofern die Behörde darauf verweist, dass gegen mich ein Aufenthaltsverbot erlassen, und trotzdem ins Bundesgebiet eingereist bin, so halte ich dem entgegen, dass ich nie Kenntnis davon erlangte, zumal der Bescheid offenbar erlassen wurde, als ich das Bundesgebiet bereits verlassen hatte. Dagegen wurden ein Wiedereinsetzungsantrag mit der Beschwerde erhoben, Beide Verfahren sind derzeit anhängig. Nachdem ich im Herbst 2021 in meine Heimat, RUMÄNIEN zurückgekehrt war und in Österreich nicht mehr aufhältig war, hatte ich in Österreich keine Abgabenstelle mehr, an die das Dokument gem. §13 Abs. 1 ZustG hätte zugestellt werden können. Da aber die Behörde wusste, dass ich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Rumänien aufhältig war und es in RUMÄNIEN eines mit Österreich vergleichbares Meldewesen gibt, konnte die Behörde mittels bspw. Kontaktaufnahme mit der Vertretungsbehörde in RUMÄNIEN meinen damaligen Aufenthalt ermitteln, Somit konnte dort ein Zustellversuch im Ausland gem. § 13 Abs. 1 ZustG vorgenommen werden. Nachdem ich im Herbst 2021 in meine Heimat, RUMÄNIEN zurückgekehrt war und in Österreich nicht mehr aufhältig war, hatte ich in Österreich keine Abgabenstelle mehr, an die das Dokument gem. §13 Absatz eins, ZustG hätte zugestellt werden können. Da aber die Behörde wusste, dass ich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Rumänien aufhältig war und es in RUMÄNIEN eines mit Österreich vergleichbares Meldewesen gibt, konnte die Behörde mittels bspw. Kontaktaufnahme mit der Vertretungsbehörde in RUMÄNIEN meinen damaligen Aufenthalt ermitteln, Somit konnte dort ein Zustellversuch im Ausland gem. Paragraph 13, Absatz eins, ZustG vorgenommen werden. Da aber die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 ZustG nicht vorlagen, konnte die am 05.10.2021 vorgenommene Hinterlegung im Akt gem. § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG keine Zustellung bewirken, Der Bescheid wurde somit seinerzeit nicht erlassen und war damit der Rechtskraft nicht fähig. Da aber die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG nicht vorlagen, konnte die am 05.10.2021 vorgenommene Hinterlegung im Akt gem. Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG keine Zustellung bewirken, Der Bescheid wurde somit seinerzeit nicht erlassen und war damit der Rechtskraft nicht fähig. Somit gab es zum Zeitpunkt der Festnahme und Verhängung der Schubhaft keinen durchsetzbar Aufenthaltsverbot gegen mich. Die Abschiebung eines rechtmäßig aufhältigen Unionsbürger ist grob rechtswidrig. Die Abschiebung nach RUMÄNIEN am 10.10.2024 war daher jedenfalls rechtswidrig.“

  1. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 21.11.2024 eine schriftliche Stellungnahme, die im Wesentlichen wie folgt lautet: „Verfahrensgang Aufenthaltsverbot Sie waren seit 14.12.2020 mit Hauptwohnsitz in Österreich aufhältig und beantragten aber keine Anmeldebescheinigung. Zuletzt waren Sie selbstständig bis 31.12.
  2. Seit 01.01.2021 gehen Sie keiner Beschäftigung mehr nach und verfügen auch über keine Krankenversicherung. Am 27.03.2021 und am 15.05.2021 wurden Sie wegen Körperverletzung gegenüber Ihrer Lebensgefährtin und gefährlicher Drohung gegenüber der Lebensgefährtin und den einschreitenden Exekutivbeamten angezeigt. Mit 18.08.2021 wurde die Untersuchungshaft über Sie verhängt und mit Rechtskraft 15.09.2021 wurden Sie zu 16 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Aufgrund der begangenen Straftat, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt und der nicht vorhandenen Beschäftigung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem. § 67 Abs. 1 & 2 FPG beabsichtigt worden. Dies wurde Ihnen im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.08.2021 mitgeteilt. Sie gaben eine Stellungnahme ab. Am 15.09.2021 wurden sie aus der Haft entlassen und haben der Behörde keine neue Meldeadresse bekannt gegeben, obwohl sie dahingehend im Parteiengehör belehrt wurde. Daher wurde der am 05.10.2021 erlassene Bescheid gem. § 67 FPG Aufenthaltsverbot im Akt gem. § 23 ZustellG hinterlegt. Somit trat am 02.11.2021 die Rechtskraft ein. Am letzten bekannten Wohnsitz waren sie auch nicht mehr aufhältig. Am 04.10.2024 wurden sie angetroffen und festgenommen. Am 05.10.2024 wurden sie niederschriftlich einvernommen und sie erlangten Kenntnis vom Aufenthaltsverbot. Am 10.10.2024 wurden sie abgeschoben. Am 31.10.2024 stellten Sie über Ihre Rechtsvertretung einen Beschwerdeantrag und einen Antrag auf Wiedereinsetzung.Sie waren seit 14.12.2020 mit Hauptwohnsitz in Österreich aufhältig und beantragten aber keine Anmeldebescheinigung. Zuletzt waren Sie selbstständig bis 31.12.
  3. Seit 01.01.2021 gehen Sie keiner Beschäftigung mehr nach und verfügen auch über keine Krankenversicherung. Am 27.03.2021 und am 15.05.2021 wurden Sie wegen Körperverletzung gegenüber Ihrer Lebensgefährtin und gefährlicher Drohung gegenüber der Lebensgefährtin und den einschreitenden Exekutivbeamten angezeigt. Mit 18.08.2021 wurde die Untersuchungshaft über Sie verhängt und mit Rechtskraft 15.09.2021 wurden Sie zu 16 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Aufgrund der begangenen Straftat, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt und der nicht vorhandenen Beschäftigung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gem. Paragraph 67, Absatz eins, & 2 FPG beabsichtigt worden. Dies wurde Ihnen im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.08.2021 mitgeteilt. Sie gaben eine Stellungnahme ab. Am 15.09.2021 wurden sie aus der Haft entlassen und haben der Behörde keine neue Meldeadresse bekannt gegeben, obwohl sie dahingehend im Parteiengehör belehrt wurde. Daher wurde der am 05.10.2021 erlassene Bescheid gem. Paragraph 67, FPG Aufenthaltsverbot im Akt gem. Paragraph 23, ZustellG hinterlegt. Somit trat am 02.11.2021 die Rechtskraft ein. Am letzten bekannten Wohnsitz waren sie auch nicht mehr aufhältig. Am 04.10.2024 wurden sie angetroffen und festgenommen. Am 05.10.2024 wurden sie niederschriftlich einvernommen und sie erlangten Kenntnis vom Aufenthaltsverbot. Am 10.10.2024 wurden sie abgeschoben. Am 31.10.2024 stellten Sie über Ihre Rechtsvertretung einen Beschwerdeantrag und einen Antrag auf Wiedereinsetzung. Am 05.10.2024 erlangten sie spätestens in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA Kenntnis vom erlassenen Aufenthaltsverbot, womit die 2-wöchige Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages am 19.10.2024 abgelaufen ist. Ihr Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher mit Bescheid vom 06.11.2024 zurückgewiesen. Stellungnahme Festnahme und Schubhaft Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei am 04.10.2024 in XXXX nach einem Hinweis auf ein Sittlichkeitsdelikt, bei dem eine Frau um Hilfe geschrien hat, einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurden zwar keine strafrechtlich relevanten Handlungen ermittelt, es stellte sich jedoch heraus, dass der BF sich anscheinend schon mehrere Tage bei seiner Ex-Lebensgefährtin im österreichischen Bundesgebiet aufhielt, trotz bestehendem, rechtskräftigen Aufenthaltsverbots. Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei am 04.10.2024 in römisch 40 nach einem Hinweis auf ein Sittlichkeitsdelikt, bei dem eine Frau um Hilfe geschrien hat, einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurden zwar keine strafrechtlich relevanten Handlungen ermittelt, es stellte sich jedoch heraus, dass der BF sich anscheinend schon mehrere Tage bei seiner Ex-Lebensgefährtin im österreichischen Bundesgebiet aufhielt, trotz bestehendem, rechtskräftigen Aufenthaltsverbots. Es handelt sich bei der Ex-Lebensgefährtin um Frau XXXX , die am 27.03.2021 vom Beschwerdeführer schwer am Kopf verletzt und mit dem Umbringen bedroht wurde. Trotz der Verhängung eines Betretungsverbotes, bedrohte der BF seine Lebensgefährtin im Mai 2021 erneut. Es kam immer wieder zu Gewaltanwendungen gegenüber der Ex-Lebensgefährtin. Es bestand ein Betretungsverbot sowie eine einstweilige Verfügung, welcher der BF zuwiderhandelte. Der BF hielt sich nicht an das verhängte Betretungs- und Kontaktverbot.Es handelt sich bei der Ex-Lebensgefährtin um Frau römisch 40 , die am 27.03.2021 vom Beschwerdeführer schwer am Kopf verletzt und mit dem Umbringen bedroht wurde. Trotz der Verhängung eines Betretungsverbotes, bedrohte der BF seine Lebensgefährtin im Mai 2021 erneut. Es kam immer wieder zu Gewaltanwendungen gegenüber der Ex-Lebensgefährtin. Es bestand ein Betretungsverbot sowie eine einstweilige Verfügung, welcher der BF zuwiderhandelte. Der BF hielt sich nicht an das verhängte Betretungs- und Kontaktverbot. Nach Kontaktaufnahme mit dem Journaldienst des BFA wurde daher am Freitag gegen 21:00 Uhr die Festnahme ausgesprochen. Die Person wurde gegen 23:30 ins PAZ HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Nach bestätigter Verbringung in das PAZ HERNALSER GÜRTEL wurde der Journaldienst der Regionaldirektion Wien um Amtshilfe ersucht zwecks zeitnaher Durchführung einer Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft. Am Montag wurde mit der inzwischen erfolgten Niederschrift umgehend der Schubhaftbescheid erstellt und in das PAZ zugestellt. Die Partei verweigerte die Unterschrift; dies wurde auf der Übernahmebestätigung vermerkt. Mit 07.10.2024 12:15 wurde somit der Bescheid zugestellt und die Schubhaft verhängt. Die Partei wurde für den nächstmöglichen Sammeltransport nach RUMÄNIEN angemeldet, um die Schubhaftdauer so kurz wie möglich zu halten. Am DONNERSTAG, den 10.10.2024 wurde Sie mittels Sammeltransport am PKZ Nickelsdorf den UNGARISCHEN Behörden zur Durchbeförderung nach RUMÄNIEN übergeben. Somit erfolgte die Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet am 10.10.
  4. Nach verfahrensökonomischen Gesichtspunkten wurde vonseiten der Behörde schnellstmöglich gearbeitet, um die Außerlandesbringung des XXXX in der kürzest möglichen Zeit zu bewerkstelligen. Diese kurze Verfahrensdauer liegt auch im Interesse des Beschwerdeführers, da die Haftzeiten für Ihn dadurch so gering wie möglich gehalten wurden.“Nach verfahrensökonomischen Gesichtspunkten wurde vonseiten der Behörde schnellstmöglich gearbeitet, um die Außerlandesbringung des römisch 40 in der kürzest möglichen Zeit zu bewerkstelligen. Diese kurze Verfahrensdauer liegt auch im Interesse des Beschwerdeführers, da die Haftzeiten für Ihn dadurch so gering wie möglich gehalten wurden.“
  5. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.11.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens den Mangel des Fehlens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zu beheben. In dessen Beschwerde focht der Beschwerdeführer die Abschiebung am 10.10.2024 nach RUMÄNIEN an, welche keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand nach § 22a Abs. 1 BFA-VG darstellt.
  6. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.11.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens den Mangel des Fehlens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes zu beheben. In dessen Beschwerde focht der Beschwerdeführer die Abschiebung am 10.10.2024 nach RUMÄNIEN an, welche keinen tauglichen Anfechtungsgegenstand nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG darstellt.
  7. Mit Schriftsatz vom 06.12.2024 korrigierte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter den Beschwerdeschriftsatz und beantragte, „[…] das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, wobei Frau XXXX als Zeugin einzuvernehmen ist, die Schubhaft seit 05.10.2024 bis 10.10.2024 als rechtswidrig feststellen, und mir Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen.“„[…] das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, wobei Frau römisch 40 als Zeugin einzuvernehmen ist, die Schubhaft seit 05.10.2024 bis 10.10.2024 als rechtswidrig feststellen, und mir Eingabegebühr und Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  8. Feststellungen Der Beschwerdeführer ist volljährig. Er ist RUMÄNISCHER Staatsangehöriger und damit auch Unionsbürger. Er hielt sich seit 2017 immer wieder in Österreich auf. Über eine Anmeldebescheinigung verfügt er nicht. Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Familienangehörigen. Seine Lebensgefährtin oder ehemalige Lebensgefährtin lebt in Österreich. Bei ihr lebte er zeitweise unangemeldet und sie unterstützte ihn finanziell. Der Beschwerdeführer ist vorbestraft und in Österreich nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer spricht ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer wurde am 27.03.2021 und am 15.05.2021 wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung gegenüber seiner Lebensgefährtin oder ehemaligen Lebensgefährtin und den einschreitenden Exekutivbeamten angezeigt. Nach seiner ersten Anzeige am 27.03.2021 wurde über den Beschwerdeführer auch ein Betretungsverbot verhängt. Am 18.08.2021 wurde die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt und mit Urteil vom XXXX verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung, gefährlicher Drohung und qualifizierter schwerer Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren.Der Beschwerdeführer wurde am 27.03.2021 und am 15.05.2021 wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung gegenüber seiner Lebensgefährtin oder ehemaligen Lebensgefährtin und den einschreitenden Exekutivbeamten angezeigt. Nach seiner ersten Anzeige am 27.03.2021 wurde über den Beschwerdeführer auch ein Betretungsverbot verhängt. Am 18.08.2021 wurde die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer verhängt und mit Urteil vom römisch 40 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung, gefährlicher Drohung und qualifizierter schwerer Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bedingt nachgesehen auf eine Probezeit von drei Jahren. Während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft, mit Schriftsatz vom 23.08.2021, dem Beschwerdeführer ausgefolgt am 03.09.2021, räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteigehör zur möglichen Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes oder der Verhängung der Schubhaft ein. In diesem Schriftsatz belehrte es den Beschwerdeführer, dass er

§ 8Zust

G jede Änderung seiner Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat, widrigenfalls Zustellungen weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden, wenn die Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Mit Schriftsatz vom 07.09.2021 gab der Beschwerdeführer daraufhin seine schriftliche Stellungnahme ab.Während seiner Anhaltung in Untersuchungshaft, mit Schriftsatz vom 23.08.2021, dem Beschwerdeführer ausgefolgt am 03.09.2021, räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Parteigehör zur möglichen Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes oder der Verhängung der Schubhaft ein. In diesem Schriftsatz belehrte es den Beschwerdeführer, dass er

Paragraph 8, ZustG jede Änderung seiner Zustelladresse der Behörde unverzüglich mitzuteilen hat, widrigenfalls Zustellungen weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden, wenn die Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Mit Schriftsatz vom 07.09.2021 gab der Beschwerdeführer daraufhin seine schriftliche Stellungnahme ab. Mit der Urteilsverkündung am 15.09.2021 wurde der Beschwerdeführer enthaftet. Er begründete danach keine Meldeadresse in Österreich und meldete sich auch nicht als verzogen ab. Er war unbekannten Aufenthalts. Er teilte seinen Aufenthaltsort dem Bundesamt nicht mit. Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer am 05.10.2021 ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.10.2021 durch Hinterlegung im Akt wirksam zugestellt und er erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer stellte beim Bundesamt am 31.10.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Rechtsmittelfrist. Dieser wurde wegen verspäteter Antragstellung zurückgewiesen. Am 09.11.2021 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer und eine Durchsuchungsanordnung

§ 35Abs.

1 BFA-VG in den Räumlichkeiten der Lebensgefährtin oder ehemaligen Lebensgefährtin. Es ordnete die Einlieferung des Beschwerdeführers in das Polizeihanhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL an und meldete ihn für den Sammeltransport von NICKELSDORF über UNGARN nach RUMÄNIEN am 18.11.2021 an. Der Beschwerdeführer konnte beim Festnahmeversuch nicht betreten werden. Der Abschiebeversuch scheiterte.Am 09.11.2021 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer und eine Durchsuchungsanordnung

Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG in den Räumlichkeiten der Lebensgefährtin oder ehemaligen Lebensgefährtin. Es ordnete die Einlieferung des Beschwerdeführers in das Polizeihanhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL an und meldete ihn für den Sammeltransport von NICKELSDORF über UNGARN nach RUMÄNIEN am 18.11.2021 an. Der Beschwerdeführer konnte beim Festnahmeversuch nicht betreten werden. Der Abschiebeversuch scheiterte. Das Bundesamt erließt am 17.11.2021 erneut ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG. Der Beschwerdeführer war für die Behörde jedoch nicht greifbar und unbekannten Aufenthalts.Das Bundesamt erließt am 17.11.2021 erneut ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG. Der Beschwerdeführer war für die Behörde jedoch nicht greifbar und unbekannten Aufenthalts. Der Beschwerdeführer war zu einem unbekannten Zeitpunkt aus dem Bundesgebiet ausgereist und vor der Festnahme wieder ins Bundesgebiet eingereist. Am 04.10.2024 wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Ermittlungen wegen eines Sittlichkeitsdelikts in XXXX einer Personenkontrolle unterzogen. Er wies sich dabei mit einem RUMÄNISCHEN Personalausweis aus. Dabei wurde das Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers festgestellt, ebenso, dass er sich entgegen dem Aufenthaltsverbot erneut bei seiner Lebensgefährtin oder ehemaligen Lebensgefährtin aufhielt. Ebenso wurde die Alkoholisierung des Beschwerdeführers festgestellt: Der Alkoholtest ergab einen Alkoholgehalt von 1,08 mg/l, sohin von über 2 Promille. Am 04.10.2024 wurde der Beschwerdeführer im Zuge der Ermittlungen wegen eines Sittlichkeitsdelikts in römisch 40 einer Personenkontrolle unterzogen. Er wies sich dabei mit einem RUMÄNISCHEN Personalausweis aus. Dabei wurde das Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers festgestellt, ebenso, dass er sich entgegen dem Aufenthaltsverbot erneut bei seiner Lebensgefährtin oder ehemaligen Lebensgefährtin aufhielt. Ebenso wurde die Alkoholisierung des Beschwerdeführers festgestellt: Der Alkoholtest ergab einen Alkoholgehalt von 1,08 mg/l, sohin von über 2 Promille. Das Bundesamt ordnete die Festnahme des Beschwerdeführers

§ 34Abs.

3 Z 1 BFA-VG mit Festnahmeauftrag vom selben Tag an. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer um 21:00 Uhr

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG fest. Er wurde im Anschluss von der Polizeiinspektion HERZOGENBURG ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL überstellt. Das Bundesamt ordnete die Festnahme des Beschwerdeführers

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG mit Festnahmeauftrag vom selben Tag an. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahmen den Beschwerdeführer um 21:00 Uhr

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG fest. Er wurde im Anschluss von der Polizeiinspektion HERZOGENBURG ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL überstellt. Am 05.10.2024 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer nach amtsärztlicher Untersuchung von 13:30 Uhr bis 14:15 Uhr zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache RUMÄNISCH niederschriftlich ein. Mit Mandatsbescheid vom 07.10.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 12:15 Uhr durch persönliche Ausfolgung, wobei er die Unterschrift verweigerte, verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG.Mit Mandatsbescheid vom 07.10.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag um 12:15 Uhr durch persönliche Ausfolgung, wobei er die Unterschrift verweigerte, verhängte das Bundesamt über ihn die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ebenfalls am 07.10.2024 meldete das Bundesamt den Beschwerdeführer zum Sammeltransport von NICKELSDORF über UNGARN am 10.10.2024 um 17:00 Uhr an. Am 08.10.2024 erließ das Bundesamt den Abschiebeauftrag. Der Beschwerdeführer wurde am 10.10.2024 um 17:00 Uhr abgeschoben. Der Beschwerdeführer war gesund und haftfähig. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf dem Personalausweis, den er bei seiner Festnahme am 04.10.2024 vorlegte. Frau XXXX (laut Beschwerdeführer: XXXX ) war oder ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Davon abgesehen brachte er nicht vor, Angehörige oder enge Bezugspersonen im Bundesgebiet zu haben; Gegenteiliges kann auch nicht festgestellt werden. Dass er bei dieser – unangemeldet, wie auf Grund des ZMR feststeht – lebte und von ihr finanziell unterstützt wurde, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers fest. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen gründet ebenso auf seinen Angaben.Frau römisch 40 (laut Beschwerdeführer: römisch 40 ) war oder ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers. Davon abgesehen brachte er nicht vor, Angehörige oder enge Bezugspersonen im Bundesgebiet zu haben; Gegenteiliges kann auch nicht festgestellt werden. Dass er bei dieser – unangemeldet, wie auf Grund des ZMR feststeht – lebte und von ihr finanziell unterstützt wurde, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers fest. Die Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen gründet ebenso auf seinen Angaben. Die Feststellungen zu seiner Verurteilung und dem dieser zugrunde liegenden Verfahren gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass dem Beschwerdeführer das Parteiengehör während der Anhaltung in Untersuchungshaft zugestellt wurde, steht auf Grund des Zustellnachweises und des ZMR-Auszuges fest. Dass er davon und sohin vom Verfahren Kenntnis hatte, steht auf Grund seiner im Verfahren vor seiner Enthaftung erstatteten Stellungnahme fest und mit seiner Aussage, er habe gedacht, sein Aufenthaltsverbot sei mit drei Jahren befristet gewesen, in Einklang. Dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung keine Meldeadresse begründete und sich auch nicht abmeldete, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Dass er im Übrigen auch den Bundesamt seinen Vollzug ins Ausland nicht mitteilte, steht auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes fest. Daher steht fest, dass das Aufenthaltsverbot zutreffend

§ 8i

Vm § 23 ZustG durch Hinterlegung zugestellt wurde und sohin wirksam zugestellt wurde. Die Feststellungen zum Wiedereinsetzungsantrag gründen auf dem im Akt erliegenden Antrag und der Stellungnahme des Bundesamtes.Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Dass dem Beschwerdeführer das Parteiengehör während der Anhaltung in Untersuchungshaft zugestellt wurde, steht auf Grund des Zustellnachweises und des ZMR-Auszuges fest. Dass er davon und sohin vom Verfahren Kenntnis hatte, steht auf Grund seiner im Verfahren vor seiner Enthaftung erstatteten Stellungnahme fest und mit seiner Aussage, er habe gedacht, sein Aufenthaltsverbot sei mit drei Jahren befristet gewesen, in Einklang. Dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung keine Meldeadresse begründete und sich auch nicht abmeldete, steht auf Grund des ZMR-Auszuges fest. Dass er im Übrigen auch den Bundesamt seinen Vollzug ins Ausland nicht mitteilte, steht auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes fest. Daher steht fest, dass das Aufenthaltsverbot zutreffend

Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung zugestellt wurde und sohin wirksam zugestellt wurde. Die Feststellungen zum Wiedereinsetzungsantrag gründen auf dem im Akt erliegenden Antrag und der Stellungnahme des Bundesamtes. Die Feststellungen zum Festnahmeversuch am 16.11.2021 und der gescheiterten Abschiebung gründen auf dem Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung aus dem Bundesgebiet ausreiste und vor der Festnahme 2024 wieder einreiste, steht auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme fest. Die Feststellungen zur Festnahme des Beschwerdeführers am 04.10.2024 und zur festgestellten Alkoholisierung gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Einvernahme am 05.10.2024 gründen auf der vorliegenden Niederschrift, die Feststellungen zur Schubhaftverhängung auf Mandatsbescheid und Zustellnachweis, die im Akt erliegen. Die Feststellungen zum Vollzug der Schubhaft gründen auf der Anhaltedatei. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf der Untersuchung durch den Polizeiamtsarzt und den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 05.10.2024. Die Feststellungen zur Organisation der Abschiebung und zur Abschiebung gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. 3. Rechtliche Beurteilung 1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, außer, der Fremde befindet sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann

§ 57Abs.

2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann

Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

§ 22aAbs.

5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb einer bestimmten Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder worden ist (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet worden ist (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb einer bestimmten Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.I.) Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2024 1. Fremde können

§ 76Abs.

1 FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.1. Fremde können

Paragraph 76, Absatz eins, FPG festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Der Beschwerdeführer ist volljähriger Fremder im Sinne des § 76 Abs. 1 FPG. Daher kann über ihn die Schubhaft verhängt werden.Der Beschwerdeführer ist volljähriger Fremder im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Daher kann über ihn die Schubhaft verhängt werden. 2. Die Schubhaft darf

§ 76Abs.

2 FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67

gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
  2. Die Schubhaft darf

Paragraph 76, Absatz 2, FPG nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-VO vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Das Bundesamt gründete den angefochtenen Mandatsbescheid vom 07.10.2024 auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Dies bekämpft die Beschwerde mit dem Vorbringen, dass gegen den Beschwerdeführer infolge eines Zustellmangels kein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei und er sich daher rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Dagegen bringt die Beschwerde vor, dass dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsverbot nicht wirksam zugestellt worden sei, weil er das Bundesgebiet im Zustellzeitpunkt bereits verlassen habe; das Bundesamt hätte ihm den Bescheid in RUMÄNIEN zustellen müssen. Das Bundesamt gründete den angefochtenen Mandatsbescheid vom 07.10.2024 auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. Dies bekämpft die Beschwerde mit dem Vorbringen, dass gegen den Beschwerdeführer infolge eines Zustellmangels kein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei und er sich daher rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Dagegen bringt die Beschwerde vor, dass dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsverbot nicht wirksam zugestellt worden sei, weil er das Bundesgebiet im Zustellzeitpunkt bereits verlassen habe; das Bundesamt hätte ihm den Bescheid in RUMÄNIEN zustellen müssen. Dieses Vorbringen trifft jedoch nicht zu: Der Beschwerdeführer war vom Verfahren in Kenntnis und erstattete in diesem auch eine Stellungnahme. Er wurde zudem nach dem ZustG belehrt. Dennoch begründete er nach der Haftentlassung weder eine Zustelladresse in Österreich, noch bestellte er einen Zustellbevollmächtigten. Im Übrigen teilte er dem Bundesamt auch seinen Verzug ins Ausland nicht mit, ebensowenig meldete er sich wegen Verzugs ins Ausland ab. Dem Bundesamt ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausging, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des anhängigen Verfahrens seine Meldestelle änderte, ohne dies der Behörde mitzuteilen. Es stellte das Aufenthaltsverbot daher zutreffend

§ 8Abs. 2 i

Vm § 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt zu.Dieses Vorbringen trifft jedoch nicht zu: Der Beschwerdeführer war vom Verfahren in Kenntnis und erstattete in diesem auch eine Stellungnahme. Er wurde zudem nach dem ZustG belehrt. Dennoch begründete er nach der Haftentlassung weder eine Zustelladresse in Österreich, noch bestellte er einen Zustellbevollmächtigten. Im Übrigen teilte er dem Bundesamt auch seinen Verzug ins Ausland nicht mit, ebensowenig meldete er sich wegen Verzugs ins Ausland ab. Dem Bundesamt ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausging, dass der Beschwerdeführer in Kenntnis des anhängigen Verfahrens seine Meldestelle änderte, ohne dies der Behörde mitzuteilen. Es stellte das Aufenthaltsverbot daher zutreffend

Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung im Akt zu. Damit lag entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine wirksame aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, auf Grund derer das Bundesamt den Beschwerdeführer

§ 46

FPG zur Abschiebung verhalten durfte.Damit lag entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine wirksame aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, auf Grund derer das Bundesamt den Beschwerdeführer

Paragraph 46, FPG zur Abschiebung verhalten durfte. 3. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III-VO liegt

§ 76Abs.

3 FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1); ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind (Z 1a); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).3. Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO liegt

Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,); ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind (Ziffer eins a,); ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,); ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,); ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,); ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,); ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin III-VO zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,); ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,); ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,); der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Das Bundesamt stützte die Fluchtgefahr in dessen Mandatsbescheid vom 07.10.2024 nicht explizit auf einen Tatbestand des § 76 Abs. 3 FPG. Es brachte aber zu den Fluchtgründen folgendes vor: Das Bundesamt stützte die Fluchtgefahr in dessen Mandatsbescheid vom 07.10.2024 nicht explizit auf einen Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, FPG. Es brachte aber zu den Fluchtgründen folgendes vor: „Entsprechend Ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Es ist erwiesen, dass Sie sich illegal in Österreich aufhalten und das Bundesgebiet verlassen müssen. Sie reisten trotz bestehendem Aufenthaltsverbots nach Österreich ein. Sie wurden im Jahr 2021 von einem österreichischen Gericht wegen schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung im häuslichen Bereich zu 16 Monaten bedingter Freiheitsstrafe verurteilt. Sie wurden von der Polizei am 04.10.2024 in XXXX nach einem Hinweis auf ein Sittlichkeitsdelikt, bei dem eine Frau um Hilfe geschrien hat, einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurden zwar keine strafrechtlich relevanten Handlungen ermittelt, es stellte sich jedoch heraus, dass Sie sich anscheinend bei Ihrer Ex-Lebensgefährtin aufhielten trotz bestehendem Aufenthaltsverbot.Sie wurden von der Polizei am 04.10.2024 in römisch 40 nach einem Hinweis auf ein Sittlichkeitsdelikt, bei dem eine Frau um Hilfe geschrien hat, einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei wurden zwar keine strafrechtlich relevanten Handlungen ermittelt, es stellte sich jedoch heraus, dass Sie sich anscheinend bei Ihrer Ex-Lebensgefährtin aufhielten trotz bestehendem Aufenthaltsverbot. Es ist davon auszugehen, dass Sie erneut versuchen werden sich Ihrer Ex-Lebensgefährtin anzunähern. „Bereits am 27.03.2021 begingen Sie das Verbrechen der schweren Körperverletzung, indem Sie Ihre Lebensgefährtin schwer am Kopf verletzten und mit dem Umbringen bedrohten. Trotz dessen und der Verhängung eines Betretungsverbotes, bedrohten Sie Ihre Lebensgefährtin im Mai 2021 erneut. Es kommt immer wieder zu Gewaltanwendungen gegenüber Ihrer mittlerweile Ex-Lebensgefährtin, woraufhin Sie auch wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wurden und auch deswegen in Untersuchungshaft waren. Es besteht ein Betretungsverbot sowie eine einstweilige Verfügung, welcher Sie aber zuwiderhandelten. Sie halten sich nicht an das verhängte Betretungs- und Kontaktverbot. Ihre Ex-Lebensgefährtin vertraut auf die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und dass verhängte gerichtliche Verbote (Betretungs- bzw. Kontaktverbot) auch eingehalten werden bzw. Sie vor Übergriffen auch im privaten und persönlichen Bereich geschützt wird. Sie stellen mit Ihrem Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar und respektieren keine Gesetzte und Normen bzw. auch nicht den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“ Sie sind in Österreich nicht integriert und verfügen über keine maßgeblichen familiären, privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach, daher verfügen Sie über keine beruflichen Bindungen und auch über keine sonstigen legalen wirtschaftlichen Ankerpunkte. Sie sind nicht im Besitz von Barmitteln bzw. Sparguthaben, wodurch Sie auch keine ausreichende Sicherheitsleistung hinterlegen können. Dieses Verhalten zeigt, dass Sie sich bewusst der behördlichen Greifbarkeit entziehen wollten und es ist höchst unwahrscheinlich, dass Sie Ihr Verhalten in Zukunft ändern werden. Im Falle einer Entlassung auf freien Fuß bestünde somit eine große Gefahr des Untertauchens und es ist davon auszugehen, dass Sie erneut versuchen werden sich Ihrer Ex-Lebensgefährtin anzunähern. Ihre Ex-Lebensgefährtin vertraut auf die Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Durchsetzung des verhängten Aufenthaltsverbotes. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.“ Das Bundesamt stützte die Fluchtgefahr daher auf § 76 Abs. 3 Z 1, 2 und 9 FPG. Dies trifft auch zu: Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesamt nach der Einräumung von Parteiengehör und Haftentlassung seinen Aufenthaltsort nicht zu und entzog sich dadurch dem Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Der Abschiebeversuch im November 2021 scheiterte wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers. Es liegt daher Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG vor. Es liegt aber auch Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 2 FPG vor, weil der Beschwerdeführer entgegen dem Aufenthaltsverbot wieder nach Österreich einreiste. Abgesehen von seiner Lebensgefährtin oder Ex-Lebensgefährtin hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen im Bundesgebiet und geht hier auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es liegt daher Fluchtgefahr

§ 76Abs.

3 Z 9 FPG vor. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.Das Bundesamt stützte die Fluchtgefahr daher auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 9 FPG. Dies trifft auch zu: Der Beschwerdeführer teilte dem Bundesamt nach der Einräumung von Parteiengehör und Haftentlassung seinen Aufenthaltsort nicht zu und entzog sich dadurch dem Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes. Der Abschiebeversuch im November 2021 scheiterte wegen des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers. Es liegt daher Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor. Es liegt aber auch Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG vor, weil der Beschwerdeführer entgegen dem Aufenthaltsverbot wieder nach Österreich einreiste. Abgesehen von seiner Lebensgefährtin oder Ex-Lebensgefährtin hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen im Bundesgebiet und geht hier auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es liegt daher Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.

  1. Es ist daher zu prüfen, ob mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden hätte werden müssen: § 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor. Da bereits die Abschiebung im NOVEMBER 2021 scheiterte, der Beschwerdeführer entgegen des Aufenthaltsverbotes ins Bundesgebiet zurückkehrte und sich der Beschwerdeführer unangemeldet im Bundesgebiet aufhielt ist dem Bundesamt nicht entgegenzutreten, wenn es davon ausging, dass es zur Sicherung der Abschiebung der Schubhaft bedurfte und mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte. Dem trat die Beschwerde auch nicht entgegen.
  2. Die Verhängung der Schubhaft war im Übrigen auch verhältnismäßig: Der Beschwerdeführer war gesund und auf Grund seines vorliegenden Personalausweises, mit dem die Abschiebung durchgeführt werden konnte, war mit der Durchführung der Abschiebung auch innerhalb kurzer Frist zu rechnen. Die Anhaltung in Schubhaft dauerte drei Tage, inklusive der Zeit der Anhaltung im Stande der Festnahme sechs Tage. Dass das Bundesamt den Beschwerdeführer mit dem nächsten – wöchentlich stattfindenden – Sammeltransport nach RUMÄNIEN abschob begegnet keine Bedenken, die Dauer der Anhaltung war verhältnismäßig. Dies wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten.
  3. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes vom 07.10.2024 ist daher abzuweisen. Zu A.II.) Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 05.10.2024 bis 06.10.2024
  4. Der Beschwerdeführer focht mit Schriftsatz vom 14.11.2024 in Verbindung mit der schriftlichen Mängelbehebung vom 06.12.2024 die Anhaltung in Schubhaft von 05.10.2024 bis 10.10.2024 an.
  5. Über den Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid vom 07.10.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am 07.10.2024 um 12:15 Uhr durch persönliche Ausfolgung, die Schubhaft

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt. 2. Über den Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid vom 07.10.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt am 07.10.2024 um 12:15 Uhr durch persönliche Ausfolgung, die Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

  1. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 05.10.2024 bis 06.10.2024 ist daher mangels Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nicht in Schubhaft angehalten wurde. Zu A.III.) Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von 07.10.2024 bis 10.10.2024
  2. Der Beschwerdeführer focht mit Schriftsatz vom 14.11.2024 in Verbindung mit der schriftlichen Mängelbehebung vom 06.12.2024 die Anhaltung in Schubhaft von 07.10.2024 bis 10.10.2024 an.
  3. Von 07.10.2024, 12:15 Uhr, bis 10.10.2024, 17:00 Uhr, wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten. Die Beschwerde ist in diesem Umfang zulässig.
  4. Das Bundesamt organisierte die Abschiebung des Beschwerdeführers am Tag der Schubhaftverhängung, der Beschwerdeführer wurde mit dem ersten auf seine Festnahme folgenden, wöchentlichen Sammeltransport nach RUMÄNIEN abgeschoben. Die Dauer der Anhaltung in Schubhaft von drei Tagen war daher verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer war gesund. Gründe, warum die Anhaltung des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum rechtswidrig gewesen wäre, brachte die Beschwerde nicht vor. Vielmehr stellte die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 07.10.2024 bis 10.10.2024 lediglich die Vollstreckung des Schubhaftbescheides dar (VfSlg. 19.968/2015, 19.970/2015).
  5. Das Bundesamt organisierte die Abschiebung des Beschwerdeführers am Tag der Schubhaftverhängung, der Beschwerdeführer wurde mit dem ersten auf seine Festnahme folgenden, wöchentlichen Sammeltransport nach RUMÄNIEN abgeschoben. Die Dauer der Anhaltung in Schubhaft von drei Tagen war daher verhältnismäßig. Der Beschwerdeführer war gesund. Gründe, warum die Anhaltung des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum rechtswidrig gewesen wäre, brachte die Beschwerde nicht vor. Vielmehr stellte die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 07.10.2024 bis 10.10.2024 lediglich die Vollstreckung des Schubhaftbescheides dar (VfSlg. 19.968 aus 2015,, 19.970 aus 2015,).
  6. Die Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 07.10.2024 bis 10.10.2024 ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu A.IV. Antrag auf Kostenersatz 1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. 3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. 3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die belangte Behörde stellte keinen Antrag auf Kostenersatz. Dem Bundesamt ist daher kein Kostenersatz zuzusprechen. 4. Barauslagen sind in diesem Verfahren nicht angefallen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage i

Vm der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Verwaltungsgericht hat

§ 24Abs. 1 Vw

GVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,). Das Bundesamt beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht, der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 21.11.2024 in Verbindung mit der Verbesserung am 06.12.2024 hingegen schon. Der maßgebliche Sachverhalt – das Vorliegen eines Aufenthaltsverbotes – stand jedoch bereits auf Grund des vorliegenden Verwaltungsaktes fest, Im Übrigen bestritt die Beschwerde den Sachverhalt jedoch nicht und es waren nur Rechtsfragen zu klären. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W112.2302518.2.00

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