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{'item': 'W121 2291471-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 59§ 17§ 15§ 28§ 25§ 21a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW121 2291471-1 Spruch, W121 2291471-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: „AMS“; „belangte Behörde“) vom XXXX wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von XXXX verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er einen Anspruch auf eine Unfallrente gehabt habe und diese auf seinen Anspruch auf Notstandshilfe angerechnet werde. Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass ihm die Notstandshilfe nicht in voller Höhe gebühre. Es sei noch ein Rückforderungsbetrag in Höhe von XXXX offen. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: „AMS“; „belangte Behörde“) vom römisch 40 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von römisch 40 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er einen Anspruch auf eine Unfallrente gehabt habe und diese auf seinen Anspruch auf Notstandshilfe angerechnet werde. Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass ihm die Notstandshilfe nicht in voller Höhe gebühre. Es sei noch ein Rückforderungsbetrag in Höhe von römisch 40 offen. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass das AMS seit jeher einen Datenauszug seiner Versehrtenrente bekommen würde und er deshalb nicht nachvollziehen könne, weshalb man dies nicht berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er nicht beim AMS arbeite und nicht die Ausbildung besitze, die Notstandshilfe zu berechnen. Daher habe er nicht wissen können, was an seiner Berechnung nicht stimmen würde. Im Zuge der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte er aus, dass das AMS seit jeher einen Datenauszug seiner Versehrtenrente bekommen würde und er deshalb nicht nachvollziehen könne, weshalb man dies nicht berücksichtigt habe. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass er nicht beim AMS arbeite und nicht die Ausbildung besitze, die Notstandshilfe zu berechnen. Daher habe er nicht wissen können, was an seiner Berechnung nicht stimmen würde. Im Zuge der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit XXXX datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unstrittig seit XXXX durchgehend eine Unfallrente beziehe und der Beschwerdeführer dem AMS deren Höhe regelmäßig mitteilen würde. Der Umstand, dass die Unfallrente (zu 50 %) ein anrechenbares Einkommen auf den Bezug von Notstandshilfe darstellen würde, sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Seit XXXX habe der Beschwerdeführer laufend – aufgrund der Höhe seiner Unfallrente – Notstandshilfe in Höhe von XXXX täglich bezogen. In den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX sei dem Beschwerdeführer irrtümlich aufgrund der fehlenden Anrechnung der Unfallrente ein fast zweieinhalb höherer Tagessatz von XXXX ausbezahlt worden. Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass ihm der hohe Tagessatz in der Höhe von XXXX für die Zeiten vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX nicht gebühre. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit römisch 40 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unstrittig seit römisch 40 durchgehend eine Unfallrente beziehe und der Beschwerdeführer dem AMS deren Höhe regelmäßig mitteilen würde. Der Umstand, dass die Unfallrente (zu 50 %) ein anrechenbares Einkommen auf den Bezug von Notstandshilfe darstellen würde, sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen. Seit römisch 40 habe der Beschwerdeführer laufend – aufgrund der Höhe seiner Unfallrente – Notstandshilfe in Höhe von römisch 40 täglich bezogen. In den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 sei dem Beschwerdeführer irrtümlich aufgrund der fehlenden Anrechnung der Unfallrente ein fast zweieinhalb höherer Tagessatz von römisch 40 ausbezahlt worden. Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass ihm der hohe Tagessatz in der Höhe von römisch 40 für die Zeiten vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 nicht gebühre. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen. Ein Behördenvertreter nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer bekräftigte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern einvernommen. Ein Behördenvertreter nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. Der Beschwerdeführer bekräftigte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am XXXX einen Antrag auf Notstandshilfe. Darin beantwortete er die Frage nach einem eigenen Einkommen, wozu im Antrag beispielhaft auch Renten und Pensionen angeführt sind, mit „ja“ und gab an, eine Invaliditätspension zu erhalten.Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am römisch 40 einen Antrag auf Notstandshilfe. Darin beantwortete er die Frage nach einem eigenen Einkommen, wozu im Antrag beispielhaft auch Renten und Pensionen angeführt sind, mit „ja“ und gab an, eine Invaliditätspension zu erhalten. Der Beschwerdeführer bezieht seit XXXX durchgehend eine Unfallrente, welche im Jahr XXXX monatlich XXXX betrug. Der Beschwerdeführer bezieht seit römisch 40 durchgehend eine Unfallrente, welche im Jahr römisch 40 monatlich römisch 40 betrug. Ab XXXX betrug die Notstandshilfe des Beschwerdeführers XXXX täglich. Der Beschwerdeführer erhielt am XXXX , am XXXX und am XXXX auch Mitteilungen über seinen Leistungsanspruch in Höhe von XXXX täglich. Die Höhe der zuerkannten Notstandshilfe war dem Beschwerdeführer daher jedenfalls bekannt.Ab römisch 40 betrug die Notstandshilfe des Beschwerdeführers römisch 40 täglich. Der Beschwerdeführer erhielt am römisch 40 , am römisch 40 und am römisch 40 auch Mitteilungen über seinen Leistungsanspruch in Höhe von römisch 40 täglich. Die Höhe der zuerkannten Notstandshilfe war dem Beschwerdeführer daher jedenfalls bekannt. In der entscheidungsrelevanten Zeit vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX bezog der Beschwerdeführer aufgrund eines Versehens der belangten Behörde Notstandshilfe mit einem Tagessatz in der Höhe von XXXX .In der entscheidungsrelevanten Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 bezog der Beschwerdeführer aufgrund eines Versehens der belangten Behörde Notstandshilfe mit einem Tagessatz in der Höhe von römisch 40 . Festgestellt wird, dass die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den verfahrensgegenständlichen Zeiten vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX in der Höhe von XXXX täglich zu Unrecht bezogen hat und die Verpflichtung zum Rückersatz in Höhe von XXXX besteht.Festgestellt wird, dass die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen hat, dass der Beschwerdeführer die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in den verfahrensgegenständlichen Zeiten vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 in der Höhe von römisch 40 täglich zu Unrecht bezogen hat und die Verpflichtung zum Rückersatz in Höhe von römisch 40 besteht.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Antrag auf Notstandshilfe vom XXXX liegt im Akt ein.Der Antrag auf Notstandshilfe vom römisch 40 liegt im Akt ein. Die Feststellungen hinsichtlich des Erhalts der Unfallrente für das Jahr XXXX ergibt sich aus der Bezugsbestätigung der AUVA vom XXXX .Die Feststellungen hinsichtlich des Erhalts der Unfallrente für das Jahr römisch 40 ergibt sich aus der Bezugsbestätigung der AUVA vom römisch 40 . Der Bezug von Notstandshilfe ab dem XXXX in Höhe von XXXX täglich, ergibt sich aus dem Bezugsverlauf und ist unstrittig.Der Bezug von Notstandshilfe ab dem römisch 40 in Höhe von römisch 40 täglich, ergibt sich aus dem Bezugsverlauf und ist unstrittig. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass er aufgrund einer irrtümlichen Zahlung durch das Arbeitsmarktservice vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von XXXX täglich bezogen hat. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass er aufgrund einer irrtümlichen Zahlung durch das Arbeitsmarktservice vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von römisch 40 täglich bezogen hat. Dem Beschwerdeführer hätte anlässlich der vom Arbeitsmarktservice vorgenommenen Auszahlung in der Höhe von XXXX täglich, auffallen müssen, dass dieser Betrag überhöht ist, zumal ihm einerseits in den sonstigen Bezugsverläufen ein Tagessatz von XXXX gebührte und keine Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlagen. Die Höhe der Auszahlung war dem Beschwerdeführer daher bekannt gewesen und er hätte erkennen müssen, dass ihm der hohe Tagessatz von XXXX für die Zeiten vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX nicht gebührt. Dem Beschwerdeführer hätte anlässlich der vom Arbeitsmarktservice vorgenommenen Auszahlung in der Höhe von römisch 40 täglich, auffallen müssen, dass dieser Betrag überhöht ist, zumal ihm einerseits in den sonstigen Bezugsverläufen ein Tagessatz von römisch 40 gebührte und keine Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlagen. Die Höhe der Auszahlung war dem Beschwerdeführer daher bekannt gewesen und er hätte erkennen müssen, dass ihm der hohe Tagessatz von römisch 40 für die Zeiten vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 nicht gebührt. In Gesamtschau hätte die Auffälligkeit - insbesondere die Höhe der Zahlung - zum Verdacht des Beschwerdeführers führen müssen, dass ihm dieser Betrag möglicherweise nicht in der ausbezahlten Höhe zusteht. Selbst unter der Annahme, dass dem Beschwerdeführer die volle Auszahlung der Notstandshilfe nicht sofort aufgefallen ist, hätte ihm spätestens nach der Auszahlung der Unfallrente für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum klar sein müssen, dass die volle Zahlung der Notstandshilfe nicht gerechtfertigt war. Der erkennende Senat geht daher davon aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Höhe der geleisteten Zahlungen hätte klar sein müssen, dass die Höhe der Zahlung von Notstandshilfe unmissverständlich zu hoch war.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer durch eine irrtümliche Zahlung seitens des Arbeitsmarktservice für die Zeiträume vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX zu hohe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, obwohl er in dieser Zeit auch eine Unfallrente erhielt.Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer durch eine irrtümliche Zahlung seitens des Arbeitsmarktservice für die Zeiträume vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 zu hohe Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, obwohl er in dieser Zeit auch eine Unfallrente erhielt.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Dies gilt explizit auch für eine fehlerhafte Zuerkennung infolge behördlichen Versehens, sofern seitdem nicht fünf Jahre verstrichen sind.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen, wenn sie gesetzlich nicht begründet war. Dies gilt explizit auch für eine fehlerhafte Zuerkennung infolge behördlichen Versehens, sofern seitdem nicht fünf Jahre verstrichen sind. Im vorliegenden Fall erfolgte die erhöhte Zahlung von Notstandshilfe aufgrund eines Versehens der belangten Behörde, und liegt dies weniger als fünf Jahre zurück. Die Ungebührlichkeit der Höhe der Zahlung stand zwar von Anfang an fest, wurde von der Behörde jedoch erst verspätet bemerkt – ein Widerruf ist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt des Hervorkommens der Unrechtmäßigkeit des Bezugs möglich (s. dazu näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 24).Im vorliegenden Fall erfolgte die erhöhte Zahlung von Notstandshilfe aufgrund eines Versehens der belangten Behörde, und liegt dies weniger als fünf Jahre zurück. Die Ungebührlichkeit der Höhe der Zahlung stand zwar von Anfang an fest, wurde von der Behörde jedoch erst verspätet bemerkt – ein Widerruf ist jedoch unabhängig vom Zeitpunkt des Hervorkommens der Unrechtmäßigkeit des Bezugs möglich (s. dazu näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 24,).

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände:Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände: Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Von einer Erschleichung durch unwahre Angaben kann im konkreten Fall jedoch nicht ausgegangen werden. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Auch dies liegt im konkreten Fall nicht vor. Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Auch dies liegt im konkreten Fall nicht vor. Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das „Erkennen Müssen des Übergenusses“. Dieser liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennen Müssen ab und statuiert dadurch eine Sorgfaltspflicht. Entscheidend für die Prüfung des „Erkennen Müssens“ ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird (s. VwGH 21.09.1999, 99/08/0084; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 25). Hier handelt es sich um Sachverhalte, in denen die Behörden selbst den Überbezug einer Leistung verursacht haben. Es ist sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubigkeit liegt im Einzelfall nur vor, wenn der Leistungsbezieher ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Der Umstand, dass er den Überbezug nicht erkannt hat, muss ihm – der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge – nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (s. dazu VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120). Im Gegensatz zu den ersten beiden Tatbeständen des § 25 Abs. 1 AlVG genügt für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes Fahrlässigkeit. Der dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das „Erkennen Müssen des Übergenusses“. Dieser liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennen Müssen ab und statuiert dadurch eine Sorgfaltspflicht. Entscheidend für die Prüfung des „Erkennen Müssens“ ist der Zeitpunkt der Kenntnis des Arbeitslosen vom Zufluss der Arbeitslosenversicherungsleistung, wobei diese Kenntnis unwiderleglich vermutet wird (s. VwGH 21.09.1999, 99/08/0084; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, Paragraph 25,). Hier handelt es sich um Sachverhalte, in denen die Behörden selbst den Überbezug einer Leistung verursacht haben. Es ist sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubigkeit liegt im Einzelfall nur vor, wenn der Leistungsbezieher ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Der Umstand, dass er den Überbezug nicht erkannt hat, muss ihm – der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zufolge – nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (s. dazu VwGH 23.5.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120). Im Gegensatz zu den ersten beiden Tatbeständen des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genügt für die Anwendung dieses dritten Tatbestandes Fahrlässigkeit. Genau dies liegt im gegenständlichen Fall vor. Der Beschwerdeführer bezog für die Zeiträume vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX erhöhte Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, obwohl er auch eine Unfallrente erhielt. Genau dies liegt im gegenständlichen Fall vor. Der Beschwerdeführer bezog für die Zeiträume vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 erhöhte Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, obwohl er auch eine Unfallrente erhielt. Wie bereits ausgeführt, hätte der Beschwerdeführer erkennen müssen, dass ihm eine Zahlung von Notstandshilfe für die betreffenden Zeiträume nicht in der ausbezahlten Höhe gebührt. So hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass kaum jemals zwei Leistungen zeitgleich ausbezahlt werden. Steht jemand in Bezug einer anderen Leistung und bezieht im Nachhinein Arbeitslosengeld, so kann als Alltagswissen vorausgesetzt werden, dass er bei Erhalt des Arbeitslosengeldes für denselben Zeitraum erkennen musste, dass ihm Arbeitslosengeld nicht bzw. nicht in dieser Höhe gebührt. Bei zwei miteinander unvereinbaren Leistungen, von denen die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung nur subsidiär gebührt, kann es aber zur Vermeidung verfassungsrechtlich bedenklicher Ungleichbehandlungen nicht darauf ankommen, welche Leistung zuerst gewährt und welche später erst nachgezahlt wurde. Wenn man bei zwei Leistungen voraussetzen kann, dass der Arbeitslose weiß, jedenfalls aber bei gehöriger Sorgfalt wissen muss, dass sie nicht nebeneinander gebühren können, dann muss er dies auch schon dann wissen, wenn er die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bereits empfängt, während er das andere Verfahren zur Erlangung der zweiten Leistung noch betreibt, die zweite Leistung daher noch nicht erhalten hat, sie aber für Zeiträume des Bezuges von Geldleistungen nach dem AlVG anstrebt (VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300). Wie bereits ausgeführt, geht der erkennende Senat davon aus, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall aufgrund der Höhe der geleisteten Zahlungen klar sein hätte müssen, dass die Höhe der Zahlung von Arbeitslosengeld deutlich und unmissverständlich zu hoch war. Die Erfahrungen des Beschwerdeführers mit bisherigen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, insbesondere der Höhe des Bezuges von Notstandshilfe während der Unfallrente, hätten den Beschwerdeführer zum Verdacht führen müssen, dass ihm dieser hohe Betrag nicht zusteht. Dem Beschwerdeführer muss im gegenständlichen Fall somit zumindest fahrlässiges Verhalten unterstellt werden. Da der Beschwerdeführer die Ungebührlichkeit der Höhe der Zahlung hätte erkennen müssen (siehe dazu die obigen Ausführungen), kommt ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung ebenso wenig in Betracht, wie es gerechtfertigt ist, den Betreffenden im Sinne des in § 25 AlVG niedergelegten Konzeptes im Empfang der Leistung gleich einem Gutgläubigen zu schützen (vgl. VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300).Da der Beschwerdeführer die Ungebührlichkeit der Höhe der Zahlung hätte erkennen müssen (siehe dazu die obigen Ausführungen), kommt ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung ebenso wenig in Betracht, wie es gerechtfertigt ist, den Betreffenden im Sinne des in Paragraph 25, AlVG niedergelegten Konzeptes im Empfang der Leistung gleich einem Gutgläubigen zu schützen vergleiche VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300). Die belangte Behörde hat daher die Rückzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht bejaht. Auch der Beschwerde und dem Vorlageantrag ist kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W121.2291471.1.00

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