RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.02.2025 GeschäftszahlW127 2207420-2 Spruch, , , W127 2207418-2/13EW127 2207420-2/13EW127 2207422-2/12E W127 2207415-2/6EW127 2207418-2/13E, W127 2207420-2/13E, W127 2207422-2/12E , W127 2207415-2/6E W127 2207417-2/6EW127 2207423-2/6EW127 2207417-2/6E, W127 2207423-2/6E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.01.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER SZILAGYI über die Beschwerden von 1). XXXX , 2). XXXX , 3). XXXX , 4). XXXX , 5). XXXX , 6). XXXX , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2022, Zln: 1). 1095423108-211249082, 2). 1095432009-211249104, 3). 1095425603-211249147, 4). 1095425309-211249125, 5). 1095433104-211249139, 6). 1178876903-211249155, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER SZILAGYI über die Beschwerden von 1). römisch 40 , 2). römisch 40 , 3). römisch 40 , 4). römisch 40 , 5). römisch 40 , 6). römisch 40 , alle StA. Afghanistan, alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2022, Zln: 1). 1095423108-211249082, 2). 1095432009-211249104, 3). 1095425603-211249147, 4). 1095425309-211249125, 5). 1095433104-211249139, 6). 1178876903-211249155, zu Recht erkannt: A) 1. Den Beschwerden von XXXX (2.), XXXX
(3)und XXXX
(5)wird stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX (2.), XXXX
(3)und XXXX
(5)kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Den Beschwerden von römisch 40 (2.), römisch 40
(3)und römisch 40
(5)wird stattgegeben und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 (2.), römisch 40
(3)und römisch 40
(5)kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Den Beschwerden von XXXX
(1), XXXX
(4)und XXXX
(6)wird stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX
(1), XXXX
(4)und XXXX
(6)kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Den Beschwerden von römisch 40
(1), römisch 40
(4)und römisch 40
(6)wird stattgegeben und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40
(1), römisch 40
(4)und römisch 40
(6)kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.01.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2025 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.01.2025 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2025 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet haben und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W127.2207420.2.00